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ZK2 2020 55

vorsorgliche Massnahmen

Schwyz · 2021-04-15 · Deutsch SZ
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vorsorgliche Massnahmen | Vors. Massnahmen allgemein

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 15. April 2021ZK2 2020 55und 56MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In Sachen1.A.________ AG,2.B.________,3.C.________,4.D.________,5.E.________,Gesuchsgegner und Berufungsführer sowie Beschwerdegegner,alle vertreten durch Rechtsanwalt F.________,gegenG.________,Gesuchsteller und Berufungsgegner sowie Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt H.________,betreffendvorsorgliche Massnahmen(Berufung und Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht x am Rigi vom 7. September 2020, ZES 2020 71);-hat die 2. Zivilkammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Der Gesuchsteller ist seit 1996 Mitglied des J.________ sowie gemäss Spielrechtsvertrag mit der Gesuchsgegnerin 1 (KB 6) auf der Anlage in x spielberechtigt. Am 10. Januar 2020 verwarnte die Gesuchsgegnerin 1 den Gesuchsteller wegen angeblicher Persönlichkeitsrechtsverletzungen gegenüber ihren Mitarbeitern (KB 13) und am 2. Juli 2020 kündigte sie ihm den Spielrechtsvertrag mit sofortiger Wirkung, verbunden mit einem Haus- und Platzverbot (KB 27). Der Gesuchsteller beantragte am 10. Juli 2020 dem Bezirksgericht x am Rigi:1.Die Gesuchsgegnerin 1 sei richterlich anzuweisen, ihre vertraglichen Pflichten gemäss Spielrechtsvertrag vom 11. Mai 1996 mit dem Gesuchsteller zu erfüllen und dem Gesuchsteller im Rahmen seiner Mitgliedschaft im J.________ Zutritt zu sämtlichen Anlagen zu gewähren.2.Es seien die Gesuchsgegner 1 – 5 richterlich anzuweisen, es zu unterlassen, persönlich, per E-Mail oder mittels anderer Kommunikationsmittel gegenüber den Mitgliedern des J.________ und Dritten sinngemäss folgende Mitteilungen zu verbreiten:a.die Behauptung, dass der Gesuchsteller Tätlichkeiten angedroht habe;b.die Behauptung, dass der Gesuchsteller gegenüber Frauen übergriffig geworden sei bzw. implizit dass er diese sexuell belästigt habe;c.die Behauptung, dass der Gesuchsteller massive Persönlichkeitsverletzungen geäussert habe;d.jegliche Kommunikation im Zusammenhang mit der Auflösung des Spielrechtsvertrages.3.Die Massnahmen gemäss Ziff. 1 und 2 seien superprovisorisch, ohne vorgängige Anhörung der Gesuchsgegner, anzuordnen und nach Durchführung einer Verhandlung zu bestätigen.4.Die Massnahmen gemäss Ziff. 1 und 3 seien unter Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe der Gesuchsgegnerin 1 mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

1.A.________ AG,2.B.________,3.C.________,4.D.________,5.E.________,Gesuchsgegner und Berufungsführer sowie Beschwerdegegner,alle vertreten durch Rechtsanwalt F.________,gegenG.________,Gesuchsteller und Berufungsgegner sowie Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt H.________,

betreffend

vorsorgliche Massnahmen