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ZK2 2019 59

Testamentseröffnung

Schwyz · 2019-10-16 · Deutsch SZ
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Testamentseröffnung | Erbrecht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 F.________, Berufungsgegnerin,

E. 3 G.________, Berufungsgegner,

E. 4 H.________, Berufungsgegner,

E. 5 I.________, Berufungsgegner, betreffend Testamentseröffnung (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsie- deln vom 17. September 2019, ZET 2019 124);-

Kantonsgericht Schwyz 2 hat der Kantonsgerichtspräsident, nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass B.________ mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 (KG-act. 9) seine eigene Berufung und mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 (KG-act. 11) jene seines Bruders A.________ als dessen Vertreter zurückgezogen hat, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO den Berufungsführern aufzuerlegen sind;

- dass gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c den nicht anwaltlich vertretenen Berufungsgegnern mangels Begründung keine Parteientschädigung zuzu- sprechen ist;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

Dispositiv
  1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden den Berufungsfüh- rern unter solidarischer Haftung auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zi- vilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
  4. Zufertigung an die Parteien bzw. ihren Vertreter (je 1/R, an jene mit Wohnsitz in Deutschland auf dem Rechtshilfeweg, je unter Beilage einer Kopie von KG-act. 9 und 11 an die Berufungsgegner), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 16. Oktober 2019 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 16. Oktober 2019 ZK2 2019 59 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen 1. A.________, Berufungsführer, vertr. durch B.________,

2. B.________, Berufungsführer, gegen

1. E.________, Berufungsgegnerin,

2. F.________, Berufungsgegnerin,

3. G.________, Berufungsgegner,

4. H.________, Berufungsgegner,

5. I.________, Berufungsgegner, betreffend Testamentseröffnung (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsie- deln vom 17. September 2019, ZET 2019 124);-

Kantonsgericht Schwyz 2 hat der Kantonsgerichtspräsident, nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass B.________ mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 (KG-act. 9) seine eigene Berufung und mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 (KG-act. 11) jene seines Bruders A.________ als dessen Vertreter zurückgezogen hat, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO den Berufungsführern aufzuerlegen sind;

- dass gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c den nicht anwaltlich vertretenen Berufungsgegnern mangels Begründung keine Parteientschädigung zuzu- sprechen ist;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden den Berufungsfüh- rern unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zi- vilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.

4. Zufertigung an die Parteien bzw. ihren Vertreter (je 1/R, an jene mit Wohnsitz in Deutschland auf dem Rechtshilfeweg, je unter Beilage einer Kopie von KG-act. 9 und 11 an die Berufungsgegner), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 16. Oktober 2019 rfl