Testamentseröffnung | Erbrecht
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 F.________, Berufungsgegnerin,
E. 3 G.________, Berufungsgegner,
E. 4 H.________, Berufungsgegner,
E. 5 I.________, Berufungsgegner, betreffend Testamentseröffnung (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsie- deln vom 17. September 2019, ZET 2019 124);-
Kantonsgericht Schwyz 2 hat der Kantonsgerichtspräsident, nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass B.________ mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 (KG-act. 9) seine eigene Berufung und mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 (KG-act. 11) jene seines Bruders A.________ als dessen Vertreter zurückgezogen hat, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO den Berufungsführern aufzuerlegen sind;
- dass gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c den nicht anwaltlich vertretenen Berufungsgegnern mangels Begründung keine Parteientschädigung zuzu- sprechen ist;
- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden den Berufungsfüh- rern unter solidarischer Haftung auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zi- vilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
- Zufertigung an die Parteien bzw. ihren Vertreter (je 1/R, an jene mit Wohnsitz in Deutschland auf dem Rechtshilfeweg, je unter Beilage einer Kopie von KG-act. 9 und 11 an die Berufungsgegner), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 16. Oktober 2019 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 16. Oktober 2019 ZK2 2019 59 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen 1. A.________, Berufungsführer, vertr. durch B.________,
2. B.________, Berufungsführer, gegen
1. E.________, Berufungsgegnerin,
2. F.________, Berufungsgegnerin,
3. G.________, Berufungsgegner,
4. H.________, Berufungsgegner,
5. I.________, Berufungsgegner, betreffend Testamentseröffnung (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsie- deln vom 17. September 2019, ZET 2019 124);-
Kantonsgericht Schwyz 2 hat der Kantonsgerichtspräsident, nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass B.________ mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 (KG-act. 9) seine eigene Berufung und mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 (KG-act. 11) jene seines Bruders A.________ als dessen Vertreter zurückgezogen hat, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO den Berufungsführern aufzuerlegen sind;
- dass gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c den nicht anwaltlich vertretenen Berufungsgegnern mangels Begründung keine Parteientschädigung zuzu- sprechen ist;
- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden den Berufungsfüh- rern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zi- vilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
4. Zufertigung an die Parteien bzw. ihren Vertreter (je 1/R, an jene mit Wohnsitz in Deutschland auf dem Rechtshilfeweg, je unter Beilage einer Kopie von KG-act. 9 und 11 an die Berufungsgegner), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 16. Oktober 2019 rfl