opencaselaw.ch

ZK2 2019 30

Forderung (Mietrecht; Entscheid Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirks Schwyz)

Schwyz · 2019-06-25 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Forderung (Mietrecht; Entscheid Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirks Schwyz) | Mietrecht

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.00.
  4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), an den Vertreter der Be- schwerdegegner (2/R) und an die Vorinstanz (1/A, vorab sowie 1/R, nach definitiver Erledigung mit den Akten) sowie an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 25. Juni 2019 sl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 25. Juni 2019 ZK2 2019 30 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Beklagte und Beschwerdeführerin, gegen B.________, bestehend aus: C.________, Klägerin und Beschwerdegegnerin, D.________, Kläger und Beschwerdegegner, beide vertreten durch D.________, betreffend Forderung (Mietrecht; Entscheid Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Be- zirks Schwyz) (Beschwerde gegen das Urteil der Schlichtungsbehörde im Mietwesen vom

8. April 2019, 01 2019 06);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass mit Eingabe datiert vom 17. April 2019 (Postaufgabe: 25. April

2019) A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Kantonsgericht Schwyz „Einsprache“ (recte: Beschwerde) gegen das Urteil der Schlichtungs- behörde im Mietwesen vom 8. April 2019 erhob (KG-act. 1);

- dass die Eingabe der Beschwerdeführerin (u.a.) weder Anträge noch eine rechtsgenügende Begründung enthielt, weshalb ihr mit Verfügung vom

29. April 2019 Gelegenheit gegeben wurde, innert noch laufender Rechtsmit- telfrist ihre Eingabe vom 17. April 2019 im Sinne der Erwägungen zu verbes- sern und unterzeichnet dem Kantonsgericht einzureichen, unter der Andro- hung, dass bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 2);

- dass der Beschwerdeführerin mit separater Verfügung vom 29. April 2019 zudem Frist bis 16. Mai 2019 angesetzt wurde, um einen Kostenvor- schuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 1‘000.00 zu leisten mit dem Hinweis, dass bei Säumnis die Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO vorbehalten werde (KG-act. 3);

- dass die Beschwerdeführerin innert Frist den verfügten Kostenvorschuss nicht leistete, weshalb ihr am 22. Mai 2019 eine Nachfrist zur Leistung des verlangten Kostenvorschusses von Fr. 1‘000.00 bis 6. Juni 2019 angesetzt wurde, unter der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 10);

- dass die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 22. Mai 2019 innert der von der Post angesetzten Frist nicht abholte, obwohl sie mit einer gerichtli- chen Zustellung rechnen musste, weshalb die Sendung mit Ablauf der postali- schen Abholfrist am 31. Mai 2019 als zugestellt galt (KG-act. 11);

Kantonsgericht Schwyz 3

- dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht leistete (vgl. KG-act. 12);

- dass davon abgesehen die Beschwerdeführerin innert der dreissigtägi- gen Rechtsmittelfrist dem Kantonsgericht auch keine verbesserte Rechtsmit- teleingabe einreichte;

- dass androhungsgemäss – mangels Leistung des geforderten Kosten- vorschusses von Fr. 1‘000.00 und mangels Vorliegen einer verbesserten Be- schwerdeschrift – auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG i.V.m. 41 Abs.1 JG) nicht einzutreten ist;

- dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO), weil keine Beschwerdeantwort ein- geholt wurde, aber keine Prozessentschädigung zu sprechen ist;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.00.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), an den Vertreter der Be- schwerdegegner (2/R) und an die Vorinstanz (1/A, vorab sowie 1/R, nach definitiver Erledigung mit den Akten) sowie an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 25. Juni 2019 sl