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ZK2 2019 26

Revision eines Scheidungsurteils

Schwyz · 2019-05-01 · Deutsch SZ
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Revision eines Scheidungsurteils | Eherecht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

E. 2 Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Revisionsklä- ger auferlegt.

E. 3 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zi- vilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.

E. 4 Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 5+5/1) die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 1. Mai 2019 kau

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Revisionsklä- ger auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zi- vilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
  4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 5+5/1) die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 1. Mai 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 1. Mai 2019 ZK2 2019 26 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, vertr. durch Rechtsanwalt B.________, Revisionskläger, gegen C.________, Revisionsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend Revision eines Scheidungsurteils (Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Ger- sau vom 21. März 2019, ZEO 2018 02);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau im Verfahren ZEO 2018 02 mit Entscheid vom 21. März 2019 das Revisionsgesuch von A.________ (nachfolgend: Revisionskläger) betreffend Nebenfolgen (Güter- recht, Unterhalt) des Scheidungsurteils ZEO 2016 03 vom 16. März 2018 ab- wies, soweit darauf einzutreten war (KG-act. 1/2);

- dass der Revisionskläger mit Eingabe vom 11. April 2019 Beschwerde gegen diesen Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau erhebt (KG-act. 1);

- dass dem Revisionskläger mit Verfügungen vom 15. April 2019 Frist zur Verbesserung der Eingabe innert noch laufender Rechtsmittelfrist und Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.00 gesetzt und ihm gleichzeitig der Beizug eines Rechtsanwaltes empfohlen wurde (KG-act. 3 f.);

- dass Rechtsanwalt B.________ sich mit Eingabe vom 29. April 2019 als Rechtsvertreter des Revisionsklägers ausweist und gleichzeitig den Rückzug der Beschwerde erklärt (KG-act. 5+5/1);

- dass das Verfahren somit gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschrei- ben ist;

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Beschwerde- verfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Revisionskläger aufzuerle- gen sind;

- dass der Gegenpartei keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem ihr durch das vorliegende Beschwerdeverfahren kein Aufwand ent- standen ist;

Kantonsgericht Schwyz 3

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;- verfügt:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Revisionsklä- ger auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zi- vilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 5+5/1) die Vor- instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 1. Mai 2019 kau