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ZK2 2018 42

unentgeltliche Rechtspflege

Schwyz · 2019-11-25 · Deutsch SZ
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unentgeltliche Rechtspflege | Schwyz ER summarisch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 25. November 2019ZK2 2018 42MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.In SachenA.________,Gesuchsteller und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________,Gesuchsgegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,betreffendunentgeltliche Rechtspflege(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 18. Mai 2018, ZES 2018 95);-hat die 2. Zivilkammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:a) A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) stellte am 28. Februar 2018 beim Bezirksgericht Schwyz ein Gesuch um Abänderung des Scheidungsurteils vom 20. Januar 2016 und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-act. 1). Am 22. April 2018 fand die Hauptverhandlung statt (Vi-act. 5/1), an welcher die Gesuchsgegnerin, C.________, ihrerseits um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Abänderungsverfahren ersuchte (Vi-act. 5/2). Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 wies die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz beide Gesuche ab und auferlegte den Parteien die Gerichtskosten von Fr. 600.00 je zur Hälfte (Vi-act. 7).b)Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller am 1. Juni 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):1.Materielle Anträge1.1.Die Dispositiv Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und sei die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung von RA B.________ als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu gewähren;1.2.Die Dispositiv Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und sei die Unentgeltlichkeit des Gerichtsverfahrens festzustellen;1.3.Eventualiter sei die die Angelegenheit an die Vor­instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.2.Verfahrensanträge2.1.Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen;2.2.Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung von RA B.________ als unentgeltlichen Rechtsvertreters zu gewähren.3.Kosten- und Entschädigungsfolgen3.1.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates.Die Gesuchsgegnerin nahm am 21. Juni Stellung und trug auf Abweisung der Beschwerde an (KG-act. 9). Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 nahm der Gesuchsteller nochmals Stellung (KG-act. 11).a) Im Beschwerdeverfahren kann nebst der unrichtigen Rechtsanwendung (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.

In Sachen

A.________,Gesuchsteller und Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________,Gesuchsgegnerin,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

unentgeltliche Rechtspflege

a) A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) stellte am 28. Februar 2018 beim Bezirksgericht Schwyz ein Gesuch um Abänderung des Scheidungsurteils vom 20. Januar 2016 und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-act. 1). Am 22. April 2018 fand die Hauptverhandlung statt (Vi-act. 5/1), an welcher die Gesuchsgegnerin, C.________, ihrerseits um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Abänderungsverfahren ersuchte (Vi-act. 5/2). Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 wies die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz beide Gesuche ab und auferlegte den Parteien die Gerichtskosten von Fr. 600.00 je zur Hälfte (Vi-act. 7).

a) Im Beschwerdeverfahren kann nebst der unrichtigen Rechtsanwendung (