Testamentseröffnung | Erbrecht
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 B.________ Berufungsgegnerin,
E. 2 C.________ Berufungsgegnerin,
E. 3 D.________ Berufungsgegnerin,
E. 4 E.________ Berufungsgegnerin,
E. 5 F.________ Berufungsgegnerin,
E. 6 G.________ Berufungsgegnerin,
E. 7 H.________ Berufungsgegnerin,
E. 8 I.________ Berufungsgegnerin,
Kantonsgericht Schwyz 2 betreffend Testamentseröffnung (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsie- deln vom 11. Juli 2017, ZET 2017 094);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 3 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Berufungsführerin ihre Berufung vom 19. Juli 2017 gegen die Verfügung (Testamentseröffnung) des Einzelrichters am Bezirksgericht Ein- siedeln vom 11. Juli 2017 (ZET 2017 094) mit Schreiben vom 31. Juli 2017 (KG-act. 7) zurückgezogen hat, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Berufungsführerin aufzuerlegen sind;
- dass den Berufungsgegnerinnen durch den bisherigen Verfahrensablauf keine Aufwendungen entstanden sind, weshalb von Parteientschädigungen abzusehen ist;
- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
Dispositiv
- Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Berufungsfüh- rerin auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zi- vilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
- Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 10. August 2017 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 10. August 2017 ZK2 2017 63 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________ Berufungsführerin, gegen
1. B.________ Berufungsgegnerin,
2. C.________ Berufungsgegnerin,
3. D.________ Berufungsgegnerin,
4. E.________ Berufungsgegnerin,
5. F.________ Berufungsgegnerin,
6. G.________ Berufungsgegnerin,
7. H.________ Berufungsgegnerin,
8. I.________ Berufungsgegnerin,
Kantonsgericht Schwyz 2 betreffend Testamentseröffnung (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsie- deln vom 11. Juli 2017, ZET 2017 094);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 3 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass die Berufungsführerin ihre Berufung vom 19. Juli 2017 gegen die Verfügung (Testamentseröffnung) des Einzelrichters am Bezirksgericht Ein- siedeln vom 11. Juli 2017 (ZET 2017 094) mit Schreiben vom 31. Juli 2017 (KG-act. 7) zurückgezogen hat, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Berufungsführerin aufzuerlegen sind;
- dass den Berufungsgegnerinnen durch den bisherigen Verfahrensablauf keine Aufwendungen entstanden sind, weshalb von Parteientschädigungen abzusehen ist;
- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Berufungsfüh- rerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zi- vilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
4. Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 10. August 2017 kau