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ZK2 2017 47

Testamentseröffnung

Schwyz · 2017-05-29 · Deutsch SZ
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Testamentseröffnung | Erbrecht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 B.________ Berufungsgegnerin,

E. 2 C.________ Berufungsgegnerin,

E. 3 D.________ Berufungsgegnerin, betreffend Testamentseröffnung (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 10. Mai 2017, ZET 2017 123);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Berufungsführerin ihre Berufung vom 15. Mai 2017 gegen die Verfügung vom 10. Mai 2017 (ZET 2017 123) mit Schreiben vom 23. Mai 2017 (KG-act. 7) zurückgezogen hat, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Berufungsführerin aufzuerlegen sind;

- dass den Gegenparteien durch die Berufung noch keine Aufwendungen entstanden sind und deshalb keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

Dispositiv
  1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 200.00 werden der Berufungsfüh- rerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zi- vilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
  5. Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 29. Mai 2017 lul Beilage: Kopie des Berufungsrückzugs vom 23. Mai 2017 an die Gegenparteien.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 29. Mai 2017 ZK2 2017 47 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________ Berufungsführerin, gegen

1. B.________ Berufungsgegnerin,

2. C.________ Berufungsgegnerin,

3. D.________ Berufungsgegnerin, betreffend Testamentseröffnung (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 10. Mai 2017, ZET 2017 123);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Berufungsführerin ihre Berufung vom 15. Mai 2017 gegen die Verfügung vom 10. Mai 2017 (ZET 2017 123) mit Schreiben vom 23. Mai 2017 (KG-act. 7) zurückgezogen hat, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Berufungsführerin aufzuerlegen sind;

- dass den Gegenparteien durch die Berufung noch keine Aufwendungen entstanden sind und deshalb keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 200.00 werden der Berufungsfüh- rerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zi- vilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.

5. Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 29. Mai 2017 lul Beilage: Kopie des Berufungsrückzugs vom 23. Mai 2017 an die Gegenparteien.