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ZK2 2017 13

Prozessentschädigung (Forderung)

Schwyz · 2017-04-06 · Deutsch SZ
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Prozessentschädigung (Forderung) | Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbe- halten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 800.00.
  4. Zufertigung an die A.________ (1/R), an die Rechtsanwälte C.________ (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 3. Mai 2017 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 6. April 2017 ZK2 2017 13 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Klägerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________, Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwälte C.________ betreffend Prozessentschädigung (Forderung) (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Ma- rch vom 8. Februar 2017, ZEV 2016 37);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Klägerin gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksge- richt March vom 8. Februar 2017 mit Eingabe vom 14. Februar 2017 beim Kantonsgericht Berufung erhob (KG-act. 1);

- dass die Berufung sich einzig gegen die verfügte Parteientschädigung richtet, weshalb die Rechtsmitteleingabe in Anwendung von Art. 110 ZPO als Kostenbeschwerde entgegengenommen wurde;

- dass die Klägerin mit Verfügung vom 16. Februar 2017 aufgefordert wurde, bis spätestens 6. März 2017 einen Kostenvorschuss für die mutmassli- chen Gerichtskosten von Fr. 1‘000.00 zu bezahlen (KG-act. 4) und der Kos- tenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde;

- dass der Klägerin mit Verfügung vom 15. März 2017 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis

30. März 2017 angesetzt wurde, dies unter der Androhung, dass im Unterlas- sungsfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 7);

- dass der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt wurde, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzu- treten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskos- ten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Klägerin und Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Be- schwerdegegnerin mangels Aufwand – eine Beschwerdeantwort wurde bis- lang nicht eingeholt – indes zu entfallen hat;

Kantonsgericht Schwyz 3

- dass das Verfahren gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial erledigt werden kann;- verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Beschwerde- führerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbe- halten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 800.00.

4. Zufertigung an die A.________ (1/R), an die Rechtsanwälte C.________ (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 3. Mai 2017 rfl