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ZK2 2017 112

dauernde Bodenverschiebung (Art. 660a ZGB)

Schwyz · 2018-10-08 · Deutsch SZ
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dauernde Bodenverschiebung (Art. 660a ZGB) | Justizverwaltung Zivilsachen/Grundbuch

Erwägungen (10 Absätze)

E. 2 B.________ (ZK2 2017 113),

E. 3 C.________ (ZK2 2017 114),

E. 4 D.________ (ZK2 2017 115),

E. 5 E.________ (ZK2 2017 116),

E. 6 F.________ (ZK2 2017 117),

E. 7 G.________ (ZK2 2017 118),

E. 8 H.________ (ZK2 2017 119),

E. 9 I._________ (ZK2 2017 120),

E. 10 J.________ (ZK2 2017 121), Berufungsführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt K.________, gegen Amt für Vermessung und Geoinformation, Postfach 1213, Bahnhofstras- se 16, 6431 Schwyz, Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt L.________, betreffend dauernde Bodenverschiebung (Art. 660a ZGB) (Berufungen gegen den Einspracheentscheid des Amts für Vermessung und Geoinformation vom 13. November 2017);- hat die 2. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Am 10. März 2017 publizierte das Amt für Vermessung und Geoin- formation im kantonalen Amtsblatt die öffentliche Auflage der Perimeterpläne für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen in der Gemeinde Schwyz. Demnach soll bei den vom Perimeterplan erfassten Grundstücken im Grund- buch die Anmerkung „Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen“ eingetra- gen werden (Vi-BB 2.1). Gegen den Einbezug ihrer Liegenschaften in den Perimeterplan „Loo, Halteli, Obdorf“ erhoben unter anderem A.________ (ZK 2017 112), B.________ (ZK2 2017 113), C.________ (ZK2 2017 114), D.________ (ZK2 2017 115), E.________ ZK2 2017 116), F.________, G.________, H.________ (ZK2 2017 119), I.________ (ZK2 2017 120) sowie J.________ (ZK2 2017 121) Einsprache beim Amt für Vermessung und Geoinformation und verlangten, ihre jeweiligen Grundstücke seien nicht als Gebiet mit dauernder Bodenverschiebung zu bezeichnen und es sei von einer entsprechenden Anmerkung im Grundbuch abzusehen (vgl. Vi-BB 2.4.2- 2.4.5). Mit Einspracheentscheid vom 13. November 2017 verfügte das Amt für Vermessung und Geoinformation was folgt:

1. Die Einsprachen werden teilweise gutgeheissen. In der Anmeldung zur Eintragung der Anmerkung „Gebiet mit dauernden Bodenver- schiebungen“ im Grundbuch wird bei den Grundstücken der Ein- sprecher der Hinweis angebracht, dass es sich um tiefgründige, kaum wahrnehmbare Bodenverschiebungen mit durchschnittlichen Geschwindigkeiten kleiner 1 cm pro Jahr handelt. Im Übrigen wer- den die Einsprachen abgewiesen.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3.-5. [Rechtsmittel und Zustellung].

b) Gegen diese Verfügung erhoben A.________ (ZK2 2017 112), B.________ (ZK2 2017 113), C.________ (ZK2 2017 114), D.________ (ZK2 2017 115), E.________ ZK2 2017 116), F.________, G.________, H.________ (ZK2 2017 119), I.________ (ZK2 2017 120) sowie J.________

Kantonsgericht Schwyz 3 (ZK2 2017 121) (nachfolgend Berufungsführer) am 15. Dezember 2017 Beru- fung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (Proz. Nr. ZK 2017 112, KG-act. 1), wobei die Berufungen je separat entgegen genommen wurden:

1. Die Grundstücke Kat.-Nrn. zz, yy, ww, vv, uu, tt, ss, rr, qq, pp seien aus dem Perimeterplan für Gebiete mit dauernden Bodenverschie- bungen, Gebiet: “Loo, Halden, Obdorf“ zu streichen und nicht als Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen ins Grundbuch auf- zunehmen;

2. Bei den in Antrag 1 genannten Grundstücken sei auf die Eintra- gung der Anmerkung „Gebiet mit dauernder Bodenverschiebun- gen“ im Grundbuch zu verzichten;

3. Allfällige Stellungnahmen der Vorinstanz seien den Berufungsklä- gern zur Stellungnahme bzw. zur Kenntnisnahme zuzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. der gesetzli- chen Mehrwertsteuer zu Lasten der Vorinstanz. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2017 vereinigte die Verfahrensleitung die Verfahren ZK2 2017 112-121 (KG-act. 2). Mit Berufungsantwort vom 2. Fe- bruar 2018 beantragte das Amt für Vermessung und Geoinformation (nachfol- gend Berufungsgegner), die Berufungen seien abzuweisen und die betroffe- nen Grundstücke im Perimeterplan „Gebiet Loo, Halteli, Obdorf“ zu belassen, unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsführer (KG-act. 3). Am 22. Februar 2018 reichten die Berufungsführer eine unaufgeforderte Stellungnahme zur Berufungsantwort ein (KG-act. 7), wozu sich der Berufungsgegner mit Eingabe vom 12. März 2018 vernehmen liess (KG-act. 11).

2. Werden bei Arbeiten in der amtlichen Vermessung oder bei Arbeiten des Amtes für Wald und Naturgefahren (AWN) Gebiete mit dauernden Bodenver- schiebungen nach Art. 660a ZGB festgestellt, leitet das AVG (Amt Vermes- sung und Geoinformation) das Verfahren zur Ausscheidung dieser Gebiete (§ 13 Abs. 1 Verordnung über die amtliche Vermessung [KVAV];

Kantonsgericht Schwyz 4 SRSZ 214.121). Der Perimeterplan für Gebiete mit dauernden Bodenver- schiebungen nach Art. 67 TVAV (Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung [TVAV]; SR 211.432.21) wird analog dem Verfahren für Ersterhebungen nach § 33 KGeoiG (Kantonales Geoinformationsgesetz [KGeoiG]; SRSZ 214.110) öffentlich aufgelegt (§ 13 Abs. 3 KVAV). Laut § 33 Abs. 1-4 KGeoiG findet ein Auflage- und Einspracheverfahren statt. Gemäss § 33 Abs. 5 KGeoiG kann der Einspracheentscheid an das Kantonsgericht weitergezogen werden. Das Berufungsverfahren der Schweizerischen Zivil- prozessordnung findet sinngemäss Anwendung. Die Zuständigkeit des Kan- tonsgerichts ist somit gegeben und für das Verfahren gelangen die Bestim- mungen von Art. 308 ff. ZPO resp. der Zivilprozessordnung zur Anwendung.

3. Nach Art. 125 ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses insbesondere gemeinsam eingereichte Klagen trennen (lit. b) oder selbstständig eingereichte Klagen vereinigen (lit. c). Da den vorliegenden Berufungen im Sinne einer subjektiven Klagenhäufung ein identischer Sachverhalt zugrunde liegt und gleichartige Rechtsfragen zu klären sind (vgl. Art. 71 Abs. 1 ZPO), rechtfertigt es sich aus Gründen der Prozessökonomie, die Berufungen ZK2 2017 112-121 zu vereinigen.

4. a) Bodenverschiebungen von einem Grundstück auf ein anderes bewir- ken keine Veränderung der Grenzen (Art. 660 Abs. 1 ZGB; Grundsatz der Unverrückbarkeit der Grenzen, vgl. zum Ganzen BSK ZGB II-Strebel/Laim,

5. A., N 2 ff. zu Art. 660 ZGB). Bodenteile und andere Gegenstände, die hier- bei von dem einen Grundstück auf das andere gelangt sind, unterliegen den Bestimmungen über die zugeführten Sachen oder die Sachverbindungen (Art. 660 Abs. 2 ZGB). Der Grundsatz, wonach Bodenverschiebungen keine Änderung der Grenzen bewirken, gilt laut Art. 660a Abs. 1 ZGB nicht für Ge- biete mit dauernden Bodenverschiebungen, wenn diese Gebiete vom Kanton als solche bezeichnet worden sind. Bei der Bezeichnung der Gebiete ist die Beschaffenheit der betroffenen Grundstücke zu berücksichtigen (Art. 660a

Kantonsgericht Schwyz 5 Abs. 2 ZGB), das heisst insbesondere die Bodennutzung, die Bodenbede- ckung sowie der Wert des Bodens (CHK-F. Hitz, 3. A., N 6 zu Art. 660-660b ZGB; BSK ZGB II-Strebel/Laim, 5. A., N 8 zu Art. 660a ZGB). Bei unprodukti- ven Flächen kann jedoch auf die kostspielige Ausscheidung und die Erstellung von Perimeterplänen verzichtet werden (CHK-F. Hitz, 3. A., N 8 zu Art. 660- 660b ZGB). Die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Gebiet mit dau- ernden Bodenverschiebungen ist in geeigneter Weise den Beteiligten mitzutei- len und im Grundbuch anzumerken (Art. 660a Abs. 3 ZGB). Die Kantone ent- scheiden, wie sie die betroffenen Gebiete umschreiben. Handelt es sich je- doch um ein Rutschgebiet, so ist ein Perimeterplan anzulegen (CHK-F. Hitz,

3. A., N 6 zu Art. 660-660b ZGB mit Hinweis u.a. auf Art. 67 TVAV). Die An- merkung der Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einem Gebiet mit dauern- den Bodenverschiebungen weist insbesondere einen potentiellen resp. tatsächlichen Erwerber darauf hin, dass die Vermutung der Richtigkeit des Grundbuchplans innerhalb des vom Perimeterplan erfassten Gebietes nicht gilt (Art. 668 Abs. 3 ZGB), dass er sich hinsichtlich der Grundstücksgrenzen nicht auf seinen guten Glauben berufen kann (Art. 973 Abs. 2 ZGB) und dass Betroffene wegen Unzweckmässigkeit der Grenze deren Neufestsetzung ver- langen können (Art. 660b; BSK ZGB II-Strebel/Laim, 5. A., N 11 zu Art. 660b ZGB; CHK-F. Hitz, 3. A., N 6 zu Art. 660-660b ZGB). Die Empfehlungen der Konferenz der Kantonalen Vermessungsämter (KKVA) zur Behandlung von dauernden Bodenverschiebungen in der Amtlichen Ver- messung (Vi-BB 4.9; nachfolgend Empfehlungen) definieren diese als „per- manente grossflächige (mehrere Grundstücke und mehrere Hektaren umfas- sende), hangabwärts gerichtete gleitende Bewegungen. Sie verlaufen lang- sam und über grössere Zeiträume“ (Empfehlungen Ziff. 3 S. 10). Als massgebliche Kriterien für die Ausscheidung nennen die Empfehlungen unter Hinweis auf den vorstehend zitierten Basler Kommentar einerseits wirtschaftli- che Kriterien wie die Bodenbedeckung, die Bodennutzung sowie den Wert der betroffenen Grundstücke (Empfehlungen Ziff. 3.1.1 S. 10). Als technisches

Kantonsgericht Schwyz 6 Kriterium für die Ausscheidung von Rutschgebieten wird für die Toleranzstu- fe 2 (wozu vorliegend die Grundstücke gehören, Art. 3 TVAV) ein Richtwert von 10.5 cm während zehn Jahren bzw. „ca. 1 cm / Jahr“ festgelegt (Empfeh- lungen Ziff. 3.1.2 S. 10). Im weiteren soll die Zeitspanne zwischen der 0-Messung und der Zweitmessung in der Regel 20 Jahre betragen, Wiederho- lungsmessungen sollen bei Bedarf nach zehn Jahren durchgeführt werden. Als weitere (technische Kriterien) muss die Rutschung noch wirksam und nicht vollständig zum Stillstand gekommen sein und die Rutschvektoren haben in etwa in der Falllinie zu verlaufen. Schliesslich sehen die Empfehlungen vor, dass auch die Stauchungszone in den Perimeter einzubeziehen ist (Empfeh- lungen Ziff. 3.1.3 S. 11). Die Empfehlungen sollen dazu beitragen, dass „in der ganzen Schweiz das Verfahren für die Ausscheidung von Gebieten mit dau- ernden Bodenverschiebungen nach einheitlichen Kriterien und Massstäben erfolgt und damit unterschiedliche Behandlungen in den Kantonen und Ge- meinden, wie heute zum Teil der Fall, vermieden werden können“ (Empfeh- lungen Ziff. 1.2 S. 4). Diese Empfehlungen haben zwar keinen Gesetzescha- rakter, sind aber Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinne beachtlich (vgl. BGer, Urteil 1C_506/2016 vom 6. Juni 2017 E. 6.3.1; vgl. auch BGE 130 III 193 E. 2.3 und BGer, Urteil 4A_359/2013; 4A_421/2013 vom 13. Januar 2014 E. 4.3).

b) Der Berufungsgegner erwog, dass im Jahr 1998 mit der Erneuerung der Informationsebene Fixpunkte der amtlichen Vermessung der Gemeinde Schwyz die Koordinaten von bestehenden Fixpunkten mit GPS-Messungen neu bestimmt worden seien. Im Gebiet Loo, Halteli, Chlösterli hätten GPS- Messungen Koordinatendifferenzen von 40-50 cm in Hangrichtung talwärts ergeben. Als Ursache für die Differenzen seien bereits damals nur Gelände- bewegungen in Frage gekommen. Bei der Annahme einer seit der Erstver- messung im Jahr 1937 gleichmässigen Bodenbewegung würden die Ver- schiebungsgeschwindigkeiten etwa 0.6-0.8 cm pro Jahr betragen. Mit der der- zeit laufenden Erneuerung der amtlichen Vermessung seien die im Jahr 1998

Kantonsgericht Schwyz 7 gemessenen Fixpunkte im Jahr 2014 erneut mit GPS-Messungen bestimmt worden, sofern diese noch vorhanden waren. Die neuen Messungen hätten im Vergleich zu 1998 Koordinatendifferenzen von 10-14 cm in Hangrichtung tal- wärts ergeben. Als Ursache für die Koordinatendifferenzen kämen wiederum ausschliesslich Geländebewegungen in Betracht. Bei Annahme einer gleich- mässigen Bodenbewegung zwischen 1998 und 2014 betrage die Verschie- bungsgeschwindigkeit etwa 0.6-0.8 cm pro Jahr. Somit hätten sich die Fix- punkte in den Zeiträumen zwischen 1937 und 1998 sowie zwischen 1998 und 2014 mit einer ähnlichen Verschiebungsgeschwindigkeit pro Jahr bewegt. Auch die im Jahr 1998 neu erstellten Fixpunkte hätten sich im gleichen Aus- mass hangabwärts bewegt. Aufgrund der Koordinatendifferenzen ergebe sich, dass in den erwähnten Zeiträumen permanente, grossflächige, hangabwärts gerichtete gleitende Geländeverschiebungen stattgefunden hätten (ange- focht. Einspracheentscheid E. 4.2-4.4).

c) Die Berufungsführer bestreiten diese Feststellungen der Berufungsgeg- nerin die Quantitative der Verschiebungen betreffend nicht, halten aber dafür, dass bei Verschiebungen von unter einem Zentimeter pro Jahr gemäss den Empfehlungen der KKVA kein Rutschgebiet auszuscheiden sei und es sich mithin bei derart geringen Bewegungen nicht um dauernde Bodenverände- rungen im Rechtssinne handle (KG-act. 1 S. 11 ff.).

d) Bei den in den Empfehlungen statuierten Vorgaben handelt es sich schon dem Wortlaut nach um Richtwerte, also nicht um starre Grenzwerte (vgl. S. 10: „ca. 1 cm / Jahr“). Grundsätzlich schliessen die Empfehlungen nicht a priori aus, dass auch unter einem Zentimeter pro Jahr liegende Boden- verschiebungen, zumindest solche, welche nur knapp unter dem Richtwert oder in einer Bandbreite um diesen herum liegen, als solche ausgeschieden werden können, soweit die übrigen wirtschaftlichen und technischen Kriterien erfüllt sind. Allerdings setzen die KKVA in ihren Empfehlungen doch eine, wenn auch wie erwähnt nicht starre, Untergrenze fest, und bringen damit im-

Kantonsgericht Schwyz 8 merhin zum Ausdruck, nicht jede minimale Differenz solle dazu führen, dass ein Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen auszuscheiden ist. Damit korrespondiert im Übrigen Ziff. 2.2 der Empfehlungen, wonach dauernde Bo- denverschiebungen in die Bereiche „substabil, sehr langsam“ bis „wenig aktiv, langsam“ mit einer durchschnittlichen Rutschgeschwindigkeit von 1-10 cm pro Jahr, in Ausnahmefällen bis 20 cm, gehören würden (Empfehlungen S. 8). Zudem basieren die Richtwerte auf den in der TVAV festgelegten Genauig- keitsanforderungen. Nach Art. 31 Abs. 1 TVAV beträgt die Lagegenauigkeit (Standardabweichung) auf der Informationsebene „Liegenschaften“ und „Rohrleitungen“ für einen im Gelände exakt definierten Punkt in der vorliegend massgeblichen Toleranzstufe 2 (TS2) 3.5 cm. Als Toleranzgrenze für die Be- urteilung einzelner Widersprüche gilt die dreifache Standardabweichung, wel- che in Absatz 1 festgelegt ist. Daraus errechnet sich der Grenzwert von

E. 10.5 cm während zehn Jahren (bzw. von „ca. 1 cm / pro Jahr“, wobei davon ausgegangen wird, dass zwischen der 0-Messung und der Zweitvermessung in der Regel 20 Jahre liegen und dass Wiederholungsmessungen der Kon- trollpunkte bei Bedarf alle zehn Jahre erfolgen sollen (Ziff. 3.1.2 Empfehlun- gen S. 10). Somit liegen die jährlichen Verschiebungen von 0.6-0.8 cm im Ge- biet Loo, Halteli, Chlösterli nicht nur unter dem Richtwert der Empfehlungen von ca. 1 cm pro Jahr, sondern zugleich unter der Toleranzgrenze der TVAV für die Beurteilung von Widersprüchen auf der Informationsebene Liegen- schaften. Mit Verschiebungen von 0.6-0.8 cm, das heisst durchschnittlich rund 0.7 cm pro Jahr, wird der Richtwert der Empfehlungen von ca. 1 cm pro Jahr nicht erreicht.

e) Der Berufungsgegner berücksichtigte auch die absoluten Verschiebun- gen mit Blick auf die Toleranzwerte hinsichtlich der Informationsebene Fix- punkte gemäss Art. 28 TVAV. Er stellte fest, dass die gemessenen Punkte im Bereich der hier interessierenden Grundstücke Nr. zz (Berufungsführer 10), Nr. yy (Berufungsführer 8), Nr. vv (Berufungsführer 4), Nr. uu (Berufungsführer 6), Nr. qq (Berufungsführer 5) und Nr. pp (Berufungsführer 9) Koordinatenwi-

Kantonsgericht Schwyz 9 dersprüche in Hangrichtung talwärts aufweisen würden, welche grösstenteils zwischen 54 cm und 67 cm lägen. Weiter hielt der Berufungsgegner fest, dass Vermessungspunkte, die mit der Erneuerung der amtlichen Vermessung Los 8 im Jahr 1998 erstellt worden seien, kleinere absolute Verschiebungen zwi- schen 10 cm und 14 cm aufweisen würden und dass bei den Grundstücken Nr. ww (Berufungsführer 2), Nr. tt (Berufungsführer 7), Nr. ss (Berufungsführer

3) sowie Nr. rr (Berufungsführer 1) die absoluten Verschiebungen kleiner sei- en, weil sich diese Liegenschaften am Hangfuss bzw. in der Stauchungszone der Bodenverschiebungen befänden. Daraus schloss der Berufungsgegner, dass die Bodenverschiebungen im Gebiet „Loo, Halden, Obdorf“ grossflächig seien (angefocht. Einspracheentscheid E. 2.1 und 2.2). Nach Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 TVAV gilt in der Toleranzstufe 2 für die Be- urteilung einzelner Koordinaten- resp. Höhenwidersprüche von Lagefixpunk- ten der Kategorie 3 (LFP3) als Toleranzwert der Betrag von 15 cm (dreifacher Wert gemäss Abs. 1, das heisst 3 x 5 cm). Abgesehen davon, dass sich die Empfehlungen nicht an der absoluten, sondern der jährlich Verschiebung ori- entieren, liegt selbst die absolute Verschiebung der neuen Vermessungspunk- te von 10-14 cm während 16 Jahren (1998-2014) immer noch unter dem Grenzwert von 15 cm. Zudem errechnet sich aus der absoluten Verschiebung der neuen Vermessungspunkte von 10-14 cm im Zeitraum von 16 Jahren wie- derum lediglich eine Veränderung von 0.625-0.875 cm, was nach wie vor un- ter dem Richtwert der Empfehlungen liegt. Zwar bestreiten auch die Beru- fungsführer nicht, dass seit der ersten Vermessung im Jahr 1937 de facto Bo- denverschiebungen stattfanden und solche mutmasslich auch in Zukunft wei- ter stattfinden werden. Allerdings können die absoluten Verschiebungswerte nicht darüber hinwegtäuschen, dass die jährlichen Bewegungen nur gering ausfallen. Somit vermögen auch die absoluten Verschiebungswerte die Aus- scheidung als Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen nicht zu rechtferti- gen.

Kantonsgericht Schwyz 10

f) Wohl würden die weiteren Kriterien, so namentlich die Bodennutzung und der Wert der betroffenen Grundstücke, tendenziell für den Einbezug in den Perimeter sprechen, denn es handelt sich nicht um unproduktives Gebiet, sondern um überbaute Liegenschaften. Umgekehrt dürfte das private Interes- se, welches im Rahmen der Interessenabwägung zu würdigen wäre, zumin- dest als erheblich zu werten sein, denn es liegt auf der Hand und wird grundsätzlich auch vom Berufungsgegner anerkannt (angef. Verfügung, E. 3.2 f., vgl. KG-act. 1, N 52 ff.), dass Grundstücke, welche im Perimeter ei- nes Gebiets mit dauernden Bodenverschiebung liegen, an Wert verlieren dürf- ten (vgl. auch Paul-Henri Steinauer, Les glissements de terrain permanents, RFJ 2001 I 73-85, 84). Eine Erörterung dieser weiteren Kriterien drängt sich jedoch nicht auf, da, wie vorstehend ausgeführt, bereits das geringe Mass der Verschiebungen die Bezeichnung als Gebiet mit dauernden Bodenverschie- bungen ausschliesst. Dieses Ergebnis stimmt auch damit überein, Art. 660a ZGB als Ausnahmebe- stimmung von dem Grundsatz, dass Bodenverschiebungen von einem Grund- stück auf ein anderes keine Veränderung der Grenzen bewirken (Art. 660 ZGB), eng auszulegen. Dazu kommt, dass Art. 660a ZGB selber zwar kein Erheblichkeitskriterium enthält, es aber dem allgemeinen Verhältnismässig- keitsgrundsatz resp. der de-minimis-Regel entspricht, Geringfügiges nicht rechtlich zu erfassen. Auch die Botschaft erklärte, in „Gebieten, die durch eine markante und umfassende Bodenverschiebung gekennzeichnet sind, drängt sich eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Ordnung auf“ (Bot- schaft zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB] sowie zum Bundesgesetz über die Teilrevisionen des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsa- chenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf) vom 19. Oktober 1988, BBl 1988 III 953 ff., 1071, nachfolgend: Botschaft 1988). „Markant“ heisst nach allgemeinem Sprachgebrauch „stark ausgeprägt“ (Duden). Weil die Botschaft das Adjektiv „markant“ vor „umfassend“ stellt, wird klar, dass damit die Intensität und nicht die Ausdehnung der Verschiebung angespro-

Kantonsgericht Schwyz 11 chen sein muss. Mit anderen Worten hat die Intensität der Bewegung stark ausgeprägt zu sein. Überdies erklärte der Bundesrat in der Botschaft, in „ver- schiedenen Gebieten der Schweiz werden Bodenverschiebungen in der Grös- senordnung von Zentimeter bis Dezimeter pro Jahr festgestellt“ (Botschaft 1988, 1070). Auch die Ausführungen in der Botschaft sprechen deshalb dafür, erhebliche von unerheblichen Bodenverschiebungen zu trennen und die Grenze in Übereinstimmung mit den Empfehlungen und der TVAV bei 1 cm pro Jahr Bewegung festzusetzen. Dies entspricht im Übrigen offenbar der Praxis im Kanton Graubünden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts GR vom

26. April 2006, A 05 88, PVG 2006 96, 101: „Damit steht aber ohne weiteres fest, dass die Verschiebungen auf sämtlichen Parzellen der Rekurrentin alle- samt, wenn auch zum Teil nur gering, doch über der Toleranzgrenze der amt- lichen Vermessung gemäss TVAV bzw. Empfehlungen der KKVA liegen“). Dieses Ergebnis, also Art. 660a ZGB nicht auf jede Bodenverschiebung an- zuwenden, entspricht schliesslich im Ergebnis der Erwartung des Bundesra- tes, die Zahl der Gebiete mit Bodenverschiebungen, für die eine abweichende rechtliche Ordnung angebracht ist, sei verhältnismässig gering (ca. 4 Prozent der Gesamtfläche der Schweiz) (Botschaft 1988, 1082). Auch die Lehre aner- kennt, die Kantone könnten von einer Ausscheidung absehen, wenn die Ver- schiebung minim sei (Steinauer, a.a.O., 76, m.N. [„la minime importance du déplacement“]; ebenso erklärt die Literatur für die Vorschrift von Art. 660b ZGB, unbedeutende Bodenverschiebungen würden nicht zu einem Anspruch auf Neufestsetzung führen, CHK-F. Hitz, Art. 660b ZGB N 11, m.N.). In der parlamentarischen Beratung wurde die seit 1. Januar 1994 in Kraft stehende Bestimmung von Art. 660a ZGB übrigens diskussionslos angenommen (AB StR 1990, 250, und AB NR 1991, 153; vgl. zur Vorgängernorm von Art. 660 ZGB StenBull StR 1906, 1262 ff.). Sollte eine spätere Nachmessung, etwa bei den möglichen Wiederholungs- messungen in den Jahren 2024-2027 (angef. Verfügung, E. 4.6, vgl. KG-

Kantonsgericht Schwyz 12 act. 1, N 67), andere Resultate ergeben, wäre die Situation selbstredend neu zu beurteilen.

5. Zusammenfassend sind die Berufungen gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Berufungsgegner hat die Berufungsführer indessen angemessen zu entschädigen. Der die Berufungsführer vertretende Rechtsanwalt reichte keine Kostennote ein. Den Streitwert bezifferten die Be- rufungsführer auf je Fr. 3‘010.00 resp. total Fr. 30‘100.00 (in Anwendung von Art. 93 Abs. 1 ZPO), was seitens des Berufungsgegners nicht bestritten wurde (KG-act. 1 S. 6; KG-act. 3 S. 5). Bei einem Streitwert von Fr. 20‘000.00 bis Fr. 50‘000.00 beträgt das Grundhonorar Fr. 1‘650.00 bis Fr. 6‘600.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Im Berufungs- und im Revisionsverfahren beträgt das Hono- rar 20 bis 60 % der in den §§ 8 und 9 festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungs- und Revisionsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA). In Anwendung dieser Bestimmungen, den allgemeinen Kriterien nach § 2 Abs. 2 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand – sowie unter Berücksichtigung, dass der Rechts- vertreter der Berufungsführer eine Berufungsschrift sowie eine weitere Stel- lungnahme, jeweils für alle Berufungsführer, einreichte, ist die Entschädigung ermessensweise insgesamt auf Fr. 3‘000.00 festzulegen (Fr. 5‘000.00 Grund- honorar, davon 60 %; inkl. Auslagen und MWST, vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA). Der Anteil pro berufungsführende Partei beträgt somit Fr. 300.00 (Art. 106 Abs. 3 i.V.m. Art. 71 Abs. 3 ZPO; BGer, Urteil 4A_444/2017 vom 12. April 2018 E. 6.3);-

Kantonsgericht Schwyz 13 beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Berufungsverfahren ZK2 2017 112-121 werden vereinigt.
  2. In Gutheissung der Berufungen ZK2 2017 112-121 wird der Einspra- cheentscheid vom 13. November 2017 aufgehoben. Die Grundstücke Kat.-Nrn. zz, yy, ww, vv, uu, tt, ss, rr, qq und pp werden aus dem Peri- meterplan für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen, Gebiet: „Loo, Halden, Obdorf“ ausgenommen und es wird im Grundbuch keine Anmerkung „Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen“ eingetragen.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Der Berufungsgegner hat den Berufungsführern für das Berufungsver- fahren je eine Entschädigung von Fr. 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 30‘100.00. Kantonsgericht Schwyz 14
  6. Zufertigung an Rechtsanwalt K.________ (11/R) und an das Amt für Vermessung und Geoinformation (1/R, vorab und nach definitiver Erle- digung 1/R, mit den Akten). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 10. Oktober 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 8. Oktober 2018 ZK2 2017 112-121 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Walter Christen, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann. In Sachen 1. A.________ (ZK2 2017 112),

2. B.________ (ZK2 2017 113),

3. C.________ (ZK2 2017 114),

4. D.________ (ZK2 2017 115),

5. E.________ (ZK2 2017 116),

6. F.________ (ZK2 2017 117),

7. G.________ (ZK2 2017 118),

8. H.________ (ZK2 2017 119),

9. I._________ (ZK2 2017 120),

10. J.________ (ZK2 2017 121), Berufungsführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt K.________, gegen Amt für Vermessung und Geoinformation, Postfach 1213, Bahnhofstras- se 16, 6431 Schwyz, Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt L.________, betreffend dauernde Bodenverschiebung (Art. 660a ZGB) (Berufungen gegen den Einspracheentscheid des Amts für Vermessung und Geoinformation vom 13. November 2017);- hat die 2. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Am 10. März 2017 publizierte das Amt für Vermessung und Geoin- formation im kantonalen Amtsblatt die öffentliche Auflage der Perimeterpläne für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen in der Gemeinde Schwyz. Demnach soll bei den vom Perimeterplan erfassten Grundstücken im Grund- buch die Anmerkung „Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen“ eingetra- gen werden (Vi-BB 2.1). Gegen den Einbezug ihrer Liegenschaften in den Perimeterplan „Loo, Halteli, Obdorf“ erhoben unter anderem A.________ (ZK 2017 112), B.________ (ZK2 2017 113), C.________ (ZK2 2017 114), D.________ (ZK2 2017 115), E.________ ZK2 2017 116), F.________, G.________, H.________ (ZK2 2017 119), I.________ (ZK2 2017 120) sowie J.________ (ZK2 2017 121) Einsprache beim Amt für Vermessung und Geoinformation und verlangten, ihre jeweiligen Grundstücke seien nicht als Gebiet mit dauernder Bodenverschiebung zu bezeichnen und es sei von einer entsprechenden Anmerkung im Grundbuch abzusehen (vgl. Vi-BB 2.4.2- 2.4.5). Mit Einspracheentscheid vom 13. November 2017 verfügte das Amt für Vermessung und Geoinformation was folgt:

1. Die Einsprachen werden teilweise gutgeheissen. In der Anmeldung zur Eintragung der Anmerkung „Gebiet mit dauernden Bodenver- schiebungen“ im Grundbuch wird bei den Grundstücken der Ein- sprecher der Hinweis angebracht, dass es sich um tiefgründige, kaum wahrnehmbare Bodenverschiebungen mit durchschnittlichen Geschwindigkeiten kleiner 1 cm pro Jahr handelt. Im Übrigen wer- den die Einsprachen abgewiesen.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3.-5. [Rechtsmittel und Zustellung].

b) Gegen diese Verfügung erhoben A.________ (ZK2 2017 112), B.________ (ZK2 2017 113), C.________ (ZK2 2017 114), D.________ (ZK2 2017 115), E.________ ZK2 2017 116), F.________, G.________, H.________ (ZK2 2017 119), I.________ (ZK2 2017 120) sowie J.________

Kantonsgericht Schwyz 3 (ZK2 2017 121) (nachfolgend Berufungsführer) am 15. Dezember 2017 Beru- fung beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (Proz. Nr. ZK 2017 112, KG-act. 1), wobei die Berufungen je separat entgegen genommen wurden:

1. Die Grundstücke Kat.-Nrn. zz, yy, ww, vv, uu, tt, ss, rr, qq, pp seien aus dem Perimeterplan für Gebiete mit dauernden Bodenverschie- bungen, Gebiet: “Loo, Halden, Obdorf“ zu streichen und nicht als Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen ins Grundbuch auf- zunehmen;

2. Bei den in Antrag 1 genannten Grundstücken sei auf die Eintra- gung der Anmerkung „Gebiet mit dauernder Bodenverschiebun- gen“ im Grundbuch zu verzichten;

3. Allfällige Stellungnahmen der Vorinstanz seien den Berufungsklä- gern zur Stellungnahme bzw. zur Kenntnisnahme zuzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. der gesetzli- chen Mehrwertsteuer zu Lasten der Vorinstanz. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2017 vereinigte die Verfahrensleitung die Verfahren ZK2 2017 112-121 (KG-act. 2). Mit Berufungsantwort vom 2. Fe- bruar 2018 beantragte das Amt für Vermessung und Geoinformation (nachfol- gend Berufungsgegner), die Berufungen seien abzuweisen und die betroffe- nen Grundstücke im Perimeterplan „Gebiet Loo, Halteli, Obdorf“ zu belassen, unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsführer (KG-act. 3). Am 22. Februar 2018 reichten die Berufungsführer eine unaufgeforderte Stellungnahme zur Berufungsantwort ein (KG-act. 7), wozu sich der Berufungsgegner mit Eingabe vom 12. März 2018 vernehmen liess (KG-act. 11).

2. Werden bei Arbeiten in der amtlichen Vermessung oder bei Arbeiten des Amtes für Wald und Naturgefahren (AWN) Gebiete mit dauernden Bodenver- schiebungen nach Art. 660a ZGB festgestellt, leitet das AVG (Amt Vermes- sung und Geoinformation) das Verfahren zur Ausscheidung dieser Gebiete (§ 13 Abs. 1 Verordnung über die amtliche Vermessung [KVAV];

Kantonsgericht Schwyz 4 SRSZ 214.121). Der Perimeterplan für Gebiete mit dauernden Bodenver- schiebungen nach Art. 67 TVAV (Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung [TVAV]; SR 211.432.21) wird analog dem Verfahren für Ersterhebungen nach § 33 KGeoiG (Kantonales Geoinformationsgesetz [KGeoiG]; SRSZ 214.110) öffentlich aufgelegt (§ 13 Abs. 3 KVAV). Laut § 33 Abs. 1-4 KGeoiG findet ein Auflage- und Einspracheverfahren statt. Gemäss § 33 Abs. 5 KGeoiG kann der Einspracheentscheid an das Kantonsgericht weitergezogen werden. Das Berufungsverfahren der Schweizerischen Zivil- prozessordnung findet sinngemäss Anwendung. Die Zuständigkeit des Kan- tonsgerichts ist somit gegeben und für das Verfahren gelangen die Bestim- mungen von Art. 308 ff. ZPO resp. der Zivilprozessordnung zur Anwendung.

3. Nach Art. 125 ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses insbesondere gemeinsam eingereichte Klagen trennen (lit. b) oder selbstständig eingereichte Klagen vereinigen (lit. c). Da den vorliegenden Berufungen im Sinne einer subjektiven Klagenhäufung ein identischer Sachverhalt zugrunde liegt und gleichartige Rechtsfragen zu klären sind (vgl. Art. 71 Abs. 1 ZPO), rechtfertigt es sich aus Gründen der Prozessökonomie, die Berufungen ZK2 2017 112-121 zu vereinigen.

4. a) Bodenverschiebungen von einem Grundstück auf ein anderes bewir- ken keine Veränderung der Grenzen (Art. 660 Abs. 1 ZGB; Grundsatz der Unverrückbarkeit der Grenzen, vgl. zum Ganzen BSK ZGB II-Strebel/Laim,

5. A., N 2 ff. zu Art. 660 ZGB). Bodenteile und andere Gegenstände, die hier- bei von dem einen Grundstück auf das andere gelangt sind, unterliegen den Bestimmungen über die zugeführten Sachen oder die Sachverbindungen (Art. 660 Abs. 2 ZGB). Der Grundsatz, wonach Bodenverschiebungen keine Änderung der Grenzen bewirken, gilt laut Art. 660a Abs. 1 ZGB nicht für Ge- biete mit dauernden Bodenverschiebungen, wenn diese Gebiete vom Kanton als solche bezeichnet worden sind. Bei der Bezeichnung der Gebiete ist die Beschaffenheit der betroffenen Grundstücke zu berücksichtigen (Art. 660a

Kantonsgericht Schwyz 5 Abs. 2 ZGB), das heisst insbesondere die Bodennutzung, die Bodenbede- ckung sowie der Wert des Bodens (CHK-F. Hitz, 3. A., N 6 zu Art. 660-660b ZGB; BSK ZGB II-Strebel/Laim, 5. A., N 8 zu Art. 660a ZGB). Bei unprodukti- ven Flächen kann jedoch auf die kostspielige Ausscheidung und die Erstellung von Perimeterplänen verzichtet werden (CHK-F. Hitz, 3. A., N 8 zu Art. 660- 660b ZGB). Die Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Gebiet mit dau- ernden Bodenverschiebungen ist in geeigneter Weise den Beteiligten mitzutei- len und im Grundbuch anzumerken (Art. 660a Abs. 3 ZGB). Die Kantone ent- scheiden, wie sie die betroffenen Gebiete umschreiben. Handelt es sich je- doch um ein Rutschgebiet, so ist ein Perimeterplan anzulegen (CHK-F. Hitz,

3. A., N 6 zu Art. 660-660b ZGB mit Hinweis u.a. auf Art. 67 TVAV). Die An- merkung der Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einem Gebiet mit dauern- den Bodenverschiebungen weist insbesondere einen potentiellen resp. tatsächlichen Erwerber darauf hin, dass die Vermutung der Richtigkeit des Grundbuchplans innerhalb des vom Perimeterplan erfassten Gebietes nicht gilt (Art. 668 Abs. 3 ZGB), dass er sich hinsichtlich der Grundstücksgrenzen nicht auf seinen guten Glauben berufen kann (Art. 973 Abs. 2 ZGB) und dass Betroffene wegen Unzweckmässigkeit der Grenze deren Neufestsetzung ver- langen können (Art. 660b; BSK ZGB II-Strebel/Laim, 5. A., N 11 zu Art. 660b ZGB; CHK-F. Hitz, 3. A., N 6 zu Art. 660-660b ZGB). Die Empfehlungen der Konferenz der Kantonalen Vermessungsämter (KKVA) zur Behandlung von dauernden Bodenverschiebungen in der Amtlichen Ver- messung (Vi-BB 4.9; nachfolgend Empfehlungen) definieren diese als „per- manente grossflächige (mehrere Grundstücke und mehrere Hektaren umfas- sende), hangabwärts gerichtete gleitende Bewegungen. Sie verlaufen lang- sam und über grössere Zeiträume“ (Empfehlungen Ziff. 3 S. 10). Als massgebliche Kriterien für die Ausscheidung nennen die Empfehlungen unter Hinweis auf den vorstehend zitierten Basler Kommentar einerseits wirtschaftli- che Kriterien wie die Bodenbedeckung, die Bodennutzung sowie den Wert der betroffenen Grundstücke (Empfehlungen Ziff. 3.1.1 S. 10). Als technisches

Kantonsgericht Schwyz 6 Kriterium für die Ausscheidung von Rutschgebieten wird für die Toleranzstu- fe 2 (wozu vorliegend die Grundstücke gehören, Art. 3 TVAV) ein Richtwert von 10.5 cm während zehn Jahren bzw. „ca. 1 cm / Jahr“ festgelegt (Empfeh- lungen Ziff. 3.1.2 S. 10). Im weiteren soll die Zeitspanne zwischen der 0-Messung und der Zweitmessung in der Regel 20 Jahre betragen, Wiederho- lungsmessungen sollen bei Bedarf nach zehn Jahren durchgeführt werden. Als weitere (technische Kriterien) muss die Rutschung noch wirksam und nicht vollständig zum Stillstand gekommen sein und die Rutschvektoren haben in etwa in der Falllinie zu verlaufen. Schliesslich sehen die Empfehlungen vor, dass auch die Stauchungszone in den Perimeter einzubeziehen ist (Empfeh- lungen Ziff. 3.1.3 S. 11). Die Empfehlungen sollen dazu beitragen, dass „in der ganzen Schweiz das Verfahren für die Ausscheidung von Gebieten mit dau- ernden Bodenverschiebungen nach einheitlichen Kriterien und Massstäben erfolgt und damit unterschiedliche Behandlungen in den Kantonen und Ge- meinden, wie heute zum Teil der Fall, vermieden werden können“ (Empfeh- lungen Ziff. 1.2 S. 4). Diese Empfehlungen haben zwar keinen Gesetzescha- rakter, sind aber Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinne beachtlich (vgl. BGer, Urteil 1C_506/2016 vom 6. Juni 2017 E. 6.3.1; vgl. auch BGE 130 III 193 E. 2.3 und BGer, Urteil 4A_359/2013; 4A_421/2013 vom 13. Januar 2014 E. 4.3).

b) Der Berufungsgegner erwog, dass im Jahr 1998 mit der Erneuerung der Informationsebene Fixpunkte der amtlichen Vermessung der Gemeinde Schwyz die Koordinaten von bestehenden Fixpunkten mit GPS-Messungen neu bestimmt worden seien. Im Gebiet Loo, Halteli, Chlösterli hätten GPS- Messungen Koordinatendifferenzen von 40-50 cm in Hangrichtung talwärts ergeben. Als Ursache für die Differenzen seien bereits damals nur Gelände- bewegungen in Frage gekommen. Bei der Annahme einer seit der Erstver- messung im Jahr 1937 gleichmässigen Bodenbewegung würden die Ver- schiebungsgeschwindigkeiten etwa 0.6-0.8 cm pro Jahr betragen. Mit der der- zeit laufenden Erneuerung der amtlichen Vermessung seien die im Jahr 1998

Kantonsgericht Schwyz 7 gemessenen Fixpunkte im Jahr 2014 erneut mit GPS-Messungen bestimmt worden, sofern diese noch vorhanden waren. Die neuen Messungen hätten im Vergleich zu 1998 Koordinatendifferenzen von 10-14 cm in Hangrichtung tal- wärts ergeben. Als Ursache für die Koordinatendifferenzen kämen wiederum ausschliesslich Geländebewegungen in Betracht. Bei Annahme einer gleich- mässigen Bodenbewegung zwischen 1998 und 2014 betrage die Verschie- bungsgeschwindigkeit etwa 0.6-0.8 cm pro Jahr. Somit hätten sich die Fix- punkte in den Zeiträumen zwischen 1937 und 1998 sowie zwischen 1998 und 2014 mit einer ähnlichen Verschiebungsgeschwindigkeit pro Jahr bewegt. Auch die im Jahr 1998 neu erstellten Fixpunkte hätten sich im gleichen Aus- mass hangabwärts bewegt. Aufgrund der Koordinatendifferenzen ergebe sich, dass in den erwähnten Zeiträumen permanente, grossflächige, hangabwärts gerichtete gleitende Geländeverschiebungen stattgefunden hätten (ange- focht. Einspracheentscheid E. 4.2-4.4).

c) Die Berufungsführer bestreiten diese Feststellungen der Berufungsgeg- nerin die Quantitative der Verschiebungen betreffend nicht, halten aber dafür, dass bei Verschiebungen von unter einem Zentimeter pro Jahr gemäss den Empfehlungen der KKVA kein Rutschgebiet auszuscheiden sei und es sich mithin bei derart geringen Bewegungen nicht um dauernde Bodenverände- rungen im Rechtssinne handle (KG-act. 1 S. 11 ff.).

d) Bei den in den Empfehlungen statuierten Vorgaben handelt es sich schon dem Wortlaut nach um Richtwerte, also nicht um starre Grenzwerte (vgl. S. 10: „ca. 1 cm / Jahr“). Grundsätzlich schliessen die Empfehlungen nicht a priori aus, dass auch unter einem Zentimeter pro Jahr liegende Boden- verschiebungen, zumindest solche, welche nur knapp unter dem Richtwert oder in einer Bandbreite um diesen herum liegen, als solche ausgeschieden werden können, soweit die übrigen wirtschaftlichen und technischen Kriterien erfüllt sind. Allerdings setzen die KKVA in ihren Empfehlungen doch eine, wenn auch wie erwähnt nicht starre, Untergrenze fest, und bringen damit im-

Kantonsgericht Schwyz 8 merhin zum Ausdruck, nicht jede minimale Differenz solle dazu führen, dass ein Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen auszuscheiden ist. Damit korrespondiert im Übrigen Ziff. 2.2 der Empfehlungen, wonach dauernde Bo- denverschiebungen in die Bereiche „substabil, sehr langsam“ bis „wenig aktiv, langsam“ mit einer durchschnittlichen Rutschgeschwindigkeit von 1-10 cm pro Jahr, in Ausnahmefällen bis 20 cm, gehören würden (Empfehlungen S. 8). Zudem basieren die Richtwerte auf den in der TVAV festgelegten Genauig- keitsanforderungen. Nach Art. 31 Abs. 1 TVAV beträgt die Lagegenauigkeit (Standardabweichung) auf der Informationsebene „Liegenschaften“ und „Rohrleitungen“ für einen im Gelände exakt definierten Punkt in der vorliegend massgeblichen Toleranzstufe 2 (TS2) 3.5 cm. Als Toleranzgrenze für die Be- urteilung einzelner Widersprüche gilt die dreifache Standardabweichung, wel- che in Absatz 1 festgelegt ist. Daraus errechnet sich der Grenzwert von 10.5 cm während zehn Jahren (bzw. von „ca. 1 cm / pro Jahr“, wobei davon ausgegangen wird, dass zwischen der 0-Messung und der Zweitvermessung in der Regel 20 Jahre liegen und dass Wiederholungsmessungen der Kon- trollpunkte bei Bedarf alle zehn Jahre erfolgen sollen (Ziff. 3.1.2 Empfehlun- gen S. 10). Somit liegen die jährlichen Verschiebungen von 0.6-0.8 cm im Ge- biet Loo, Halteli, Chlösterli nicht nur unter dem Richtwert der Empfehlungen von ca. 1 cm pro Jahr, sondern zugleich unter der Toleranzgrenze der TVAV für die Beurteilung von Widersprüchen auf der Informationsebene Liegen- schaften. Mit Verschiebungen von 0.6-0.8 cm, das heisst durchschnittlich rund 0.7 cm pro Jahr, wird der Richtwert der Empfehlungen von ca. 1 cm pro Jahr nicht erreicht.

e) Der Berufungsgegner berücksichtigte auch die absoluten Verschiebun- gen mit Blick auf die Toleranzwerte hinsichtlich der Informationsebene Fix- punkte gemäss Art. 28 TVAV. Er stellte fest, dass die gemessenen Punkte im Bereich der hier interessierenden Grundstücke Nr. zz (Berufungsführer 10), Nr. yy (Berufungsführer 8), Nr. vv (Berufungsführer 4), Nr. uu (Berufungsführer 6), Nr. qq (Berufungsführer 5) und Nr. pp (Berufungsführer 9) Koordinatenwi-

Kantonsgericht Schwyz 9 dersprüche in Hangrichtung talwärts aufweisen würden, welche grösstenteils zwischen 54 cm und 67 cm lägen. Weiter hielt der Berufungsgegner fest, dass Vermessungspunkte, die mit der Erneuerung der amtlichen Vermessung Los 8 im Jahr 1998 erstellt worden seien, kleinere absolute Verschiebungen zwi- schen 10 cm und 14 cm aufweisen würden und dass bei den Grundstücken Nr. ww (Berufungsführer 2), Nr. tt (Berufungsführer 7), Nr. ss (Berufungsführer

3) sowie Nr. rr (Berufungsführer 1) die absoluten Verschiebungen kleiner sei- en, weil sich diese Liegenschaften am Hangfuss bzw. in der Stauchungszone der Bodenverschiebungen befänden. Daraus schloss der Berufungsgegner, dass die Bodenverschiebungen im Gebiet „Loo, Halden, Obdorf“ grossflächig seien (angefocht. Einspracheentscheid E. 2.1 und 2.2). Nach Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 TVAV gilt in der Toleranzstufe 2 für die Be- urteilung einzelner Koordinaten- resp. Höhenwidersprüche von Lagefixpunk- ten der Kategorie 3 (LFP3) als Toleranzwert der Betrag von 15 cm (dreifacher Wert gemäss Abs. 1, das heisst 3 x 5 cm). Abgesehen davon, dass sich die Empfehlungen nicht an der absoluten, sondern der jährlich Verschiebung ori- entieren, liegt selbst die absolute Verschiebung der neuen Vermessungspunk- te von 10-14 cm während 16 Jahren (1998-2014) immer noch unter dem Grenzwert von 15 cm. Zudem errechnet sich aus der absoluten Verschiebung der neuen Vermessungspunkte von 10-14 cm im Zeitraum von 16 Jahren wie- derum lediglich eine Veränderung von 0.625-0.875 cm, was nach wie vor un- ter dem Richtwert der Empfehlungen liegt. Zwar bestreiten auch die Beru- fungsführer nicht, dass seit der ersten Vermessung im Jahr 1937 de facto Bo- denverschiebungen stattfanden und solche mutmasslich auch in Zukunft wei- ter stattfinden werden. Allerdings können die absoluten Verschiebungswerte nicht darüber hinwegtäuschen, dass die jährlichen Bewegungen nur gering ausfallen. Somit vermögen auch die absoluten Verschiebungswerte die Aus- scheidung als Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen nicht zu rechtferti- gen.

Kantonsgericht Schwyz 10

f) Wohl würden die weiteren Kriterien, so namentlich die Bodennutzung und der Wert der betroffenen Grundstücke, tendenziell für den Einbezug in den Perimeter sprechen, denn es handelt sich nicht um unproduktives Gebiet, sondern um überbaute Liegenschaften. Umgekehrt dürfte das private Interes- se, welches im Rahmen der Interessenabwägung zu würdigen wäre, zumin- dest als erheblich zu werten sein, denn es liegt auf der Hand und wird grundsätzlich auch vom Berufungsgegner anerkannt (angef. Verfügung, E. 3.2 f., vgl. KG-act. 1, N 52 ff.), dass Grundstücke, welche im Perimeter ei- nes Gebiets mit dauernden Bodenverschiebung liegen, an Wert verlieren dürf- ten (vgl. auch Paul-Henri Steinauer, Les glissements de terrain permanents, RFJ 2001 I 73-85, 84). Eine Erörterung dieser weiteren Kriterien drängt sich jedoch nicht auf, da, wie vorstehend ausgeführt, bereits das geringe Mass der Verschiebungen die Bezeichnung als Gebiet mit dauernden Bodenverschie- bungen ausschliesst. Dieses Ergebnis stimmt auch damit überein, Art. 660a ZGB als Ausnahmebe- stimmung von dem Grundsatz, dass Bodenverschiebungen von einem Grund- stück auf ein anderes keine Veränderung der Grenzen bewirken (Art. 660 ZGB), eng auszulegen. Dazu kommt, dass Art. 660a ZGB selber zwar kein Erheblichkeitskriterium enthält, es aber dem allgemeinen Verhältnismässig- keitsgrundsatz resp. der de-minimis-Regel entspricht, Geringfügiges nicht rechtlich zu erfassen. Auch die Botschaft erklärte, in „Gebieten, die durch eine markante und umfassende Bodenverschiebung gekennzeichnet sind, drängt sich eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Ordnung auf“ (Bot- schaft zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB] sowie zum Bundesgesetz über die Teilrevisionen des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsa- chenrecht) und des Obligationenrechts (Grundstückkauf) vom 19. Oktober 1988, BBl 1988 III 953 ff., 1071, nachfolgend: Botschaft 1988). „Markant“ heisst nach allgemeinem Sprachgebrauch „stark ausgeprägt“ (Duden). Weil die Botschaft das Adjektiv „markant“ vor „umfassend“ stellt, wird klar, dass damit die Intensität und nicht die Ausdehnung der Verschiebung angespro-

Kantonsgericht Schwyz 11 chen sein muss. Mit anderen Worten hat die Intensität der Bewegung stark ausgeprägt zu sein. Überdies erklärte der Bundesrat in der Botschaft, in „ver- schiedenen Gebieten der Schweiz werden Bodenverschiebungen in der Grös- senordnung von Zentimeter bis Dezimeter pro Jahr festgestellt“ (Botschaft 1988, 1070). Auch die Ausführungen in der Botschaft sprechen deshalb dafür, erhebliche von unerheblichen Bodenverschiebungen zu trennen und die Grenze in Übereinstimmung mit den Empfehlungen und der TVAV bei 1 cm pro Jahr Bewegung festzusetzen. Dies entspricht im Übrigen offenbar der Praxis im Kanton Graubünden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts GR vom

26. April 2006, A 05 88, PVG 2006 96, 101: „Damit steht aber ohne weiteres fest, dass die Verschiebungen auf sämtlichen Parzellen der Rekurrentin alle- samt, wenn auch zum Teil nur gering, doch über der Toleranzgrenze der amt- lichen Vermessung gemäss TVAV bzw. Empfehlungen der KKVA liegen“). Dieses Ergebnis, also Art. 660a ZGB nicht auf jede Bodenverschiebung an- zuwenden, entspricht schliesslich im Ergebnis der Erwartung des Bundesra- tes, die Zahl der Gebiete mit Bodenverschiebungen, für die eine abweichende rechtliche Ordnung angebracht ist, sei verhältnismässig gering (ca. 4 Prozent der Gesamtfläche der Schweiz) (Botschaft 1988, 1082). Auch die Lehre aner- kennt, die Kantone könnten von einer Ausscheidung absehen, wenn die Ver- schiebung minim sei (Steinauer, a.a.O., 76, m.N. [„la minime importance du déplacement“]; ebenso erklärt die Literatur für die Vorschrift von Art. 660b ZGB, unbedeutende Bodenverschiebungen würden nicht zu einem Anspruch auf Neufestsetzung führen, CHK-F. Hitz, Art. 660b ZGB N 11, m.N.). In der parlamentarischen Beratung wurde die seit 1. Januar 1994 in Kraft stehende Bestimmung von Art. 660a ZGB übrigens diskussionslos angenommen (AB StR 1990, 250, und AB NR 1991, 153; vgl. zur Vorgängernorm von Art. 660 ZGB StenBull StR 1906, 1262 ff.). Sollte eine spätere Nachmessung, etwa bei den möglichen Wiederholungs- messungen in den Jahren 2024-2027 (angef. Verfügung, E. 4.6, vgl. KG-

Kantonsgericht Schwyz 12 act. 1, N 67), andere Resultate ergeben, wäre die Situation selbstredend neu zu beurteilen.

5. Zusammenfassend sind die Berufungen gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Berufungsgegner hat die Berufungsführer indessen angemessen zu entschädigen. Der die Berufungsführer vertretende Rechtsanwalt reichte keine Kostennote ein. Den Streitwert bezifferten die Be- rufungsführer auf je Fr. 3‘010.00 resp. total Fr. 30‘100.00 (in Anwendung von Art. 93 Abs. 1 ZPO), was seitens des Berufungsgegners nicht bestritten wurde (KG-act. 1 S. 6; KG-act. 3 S. 5). Bei einem Streitwert von Fr. 20‘000.00 bis Fr. 50‘000.00 beträgt das Grundhonorar Fr. 1‘650.00 bis Fr. 6‘600.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Im Berufungs- und im Revisionsverfahren beträgt das Hono- rar 20 bis 60 % der in den §§ 8 und 9 festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der Berufungs- und Revisionsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA). In Anwendung dieser Bestimmungen, den allgemeinen Kriterien nach § 2 Abs. 2 GebTRA – Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand – sowie unter Berücksichtigung, dass der Rechts- vertreter der Berufungsführer eine Berufungsschrift sowie eine weitere Stel- lungnahme, jeweils für alle Berufungsführer, einreichte, ist die Entschädigung ermessensweise insgesamt auf Fr. 3‘000.00 festzulegen (Fr. 5‘000.00 Grund- honorar, davon 60 %; inkl. Auslagen und MWST, vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA). Der Anteil pro berufungsführende Partei beträgt somit Fr. 300.00 (Art. 106 Abs. 3 i.V.m. Art. 71 Abs. 3 ZPO; BGer, Urteil 4A_444/2017 vom 12. April 2018 E. 6.3);-

Kantonsgericht Schwyz 13 beschlossen:

1. Die Berufungsverfahren ZK2 2017 112-121 werden vereinigt.

2. In Gutheissung der Berufungen ZK2 2017 112-121 wird der Einspra- cheentscheid vom 13. November 2017 aufgehoben. Die Grundstücke Kat.-Nrn. zz, yy, ww, vv, uu, tt, ss, rr, qq und pp werden aus dem Peri- meterplan für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen, Gebiet: „Loo, Halden, Obdorf“ ausgenommen und es wird im Grundbuch keine Anmerkung „Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen“ eingetragen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Der Berufungsgegner hat den Berufungsführern für das Berufungsver- fahren je eine Entschädigung von Fr. 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 30‘100.00.

Kantonsgericht Schwyz 14

6. Zufertigung an Rechtsanwalt K.________ (11/R) und an das Amt für Vermessung und Geoinformation (1/R, vorab und nach definitiver Erle- digung 1/R, mit den Akten). Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 10. Oktober 2018 kau