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ZK1 2026 9

Aufschiebende Wirkung

Schwyz · 2026-03-06 · Deutsch SZ
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Aberkennungsklage wird abgewiesen. 2.1 Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2’000.00 werden dem Kläger auferlegt und vom Kostenvorschuss des Klägers von CHF 2’500.00 bezogen. Der Rest des Kostenvorschusses von CHF 500.00 wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 2.2 Ist das Urteil zu begründen, beträgt die Gerichtsgebühr CHF 3’000.00.

E. 3 Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

E. 4 [Belehrung gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO]

E. 5 [Zufertigung] Der Kläger bzw. Gesuchsteller beantragte mit Eingabe vom 27. Januar 2026 (Postaufgabe: 6. Februar 2026) beim Kantonsgericht vor Einreichung des Rechtsmittels, der beabsichtigten Beschwerde sei superprovisorisch die auf- schiebende Wirkung zu erteilen und die angeordnete Lohnpfändung sei unver- züglich zu sistieren, eventualiter sei das zuständige Betreibungsamt entspre- chend anzuweisen (KG-act. 1). Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 23. Fe- bruar 2026 erklärte die Vorinstanz, dass der begründete Entscheid den Parteien inzwischen eröffnet worden sei (KG-act. 4).

2. a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide (lit. a) sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorg- liche Massnahmen anfechtbar (lit. b). Die Berufung ist das primäre Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide und nur dann ausgeschlossen, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet (BGer 4A_409/2024 vom 9. September 2024, E. 3.2.1). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

Kantonsgericht Schwyz 3 mindestens Fr. 10’000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Eine vermögensrecht- liche Angelegenheit liegt vor, wenn der Rechtsgrund des streitigen Anspruchs letzten Endes im Vermögensrecht ruht, mit dem Begehren letztlich und über- wiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BGE 139 II 404, E. 12.1; 118 II 528, E. 2c; 116 II 379, E. 2a). Das vorinstanzliche Verfahren betraf die vom Gesuchsteller eingereichte Aber- kennungsklage bezüglich der Forderung der Gesuchsgegnerin von Fr. 40’429.15 nebst Zins zu 4 % seit dem 2. Oktober 2024 (Vi-act. A/I). Mit die- ser verfolgte der Gesuchsteller somit einen wirtschaftlichen Zweck, weshalb es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt. Der Streitwert be- trägt Fr. 40’429.15 (begründetes angef. Urteil E. 5.2). Eine Ausnahme von der Zulässigkeit der Berufung nach Art. 309 ZPO liegt nicht vor. Gegen das (be- gründete) vorinstanzliche Urteil ist somit entgegen der Auffassung des Gesuch- stellers nicht die Beschwerde, sondern die Berufung das einschlägige Rechts- mittel. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet jedoch nicht, sofern bezüglich des jeweils statthaften Rechtsmittels sämtliche Sachurteilsvorausset- zungen erfüllt sind (BGer 4D_163/2024 vom 23. Januar 2025, E. 2.2.1). Eine allenfalls als Beschwerde betitelte Rechtsmitteleingabe des Gesuchstellers wäre bei gegebenen Voraussetzungen somit als Berufung entgegenzunehmen.

b) Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des ange- fochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die for- melle Rechtskraft tritt ein, wenn gegen den Entscheid kein Rechtsmittel (mehr) gegeben ist, das ex lege aufschiebende Wirkung entfaltet (sog. ordentliches Rechtsmittel). Ein berufungsfähiger Entscheid wird grundsätzlich erst formell rechtskräftig und vollstreckbar, wenn die Parteien auf eine Berufung verzichten (vgl. Art. 239 Abs. 2 Satz 2 ZPO), wenn die Berufungsfrist oder, bei unbegrün- deter Eröffnung, die Frist für das Begründungsbegehren gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO ungenutzt verstreicht (Art. 336 Abs. 3 ZPO), wenn die Berufung zurückgezogen oder wenn auf die Berufung nicht eingetreten wird (vgl. Art. 336 Abs. 1 ZPO; Droese, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 336 ZPO N 2 f.).

Kantonsgericht Schwyz 4 Der Gesuchsteller verlangte rechtzeitig die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids (Vi-act. E/8 und E/10). Dieser ist somit noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen und ebenso wenig vollstreckbar. Sofern der Gesuchstel- ler rechtzeitig gegen den vorinstanzlichen Entscheid Berufung erhebt, hemmt diese die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge von Gesetzes wegen (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Eine Aus- nahme nach Art. 315 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Damit erübrigt sich die Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung. Dem Gesuchsteller fehlte es diesbezüglich mithin schon bei Einreichung des Gesuchs an einem Rechtsschutzinteresse. Aufgrund dessen ist auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten (vgl. BGer 1C_256/2023 vom 5. Februar 2025, E. 1.2.3).

3. a) Weil weder die Vollstreckbarkeit aufzuschieben noch die vorzeitige Vollstreckbarkeit zu bewilligen ist, ist ebenso die Anordnung sichernder Mass- nahmen im Sinne von Art. 315 Abs. 4 lit. a ZPO ausgeschlossen (vgl. Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 4. A. 2024, Art. 315 ZPO N 8; vgl. Hilber/Reetz, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 315 ZPO N 32). Vielmehr wäre die vom Gesuchsteller beantragte superprovisorische und provisorische Sistie- rung der angeblichen Lohnpfändung als vorsorgliche Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO zu beurteilen (vgl. Hilber/Reetz, a.a.O., Art. 315 ZPO N 32). Hierfür ist jedoch vor Einreichung der Berufung nicht das Berufungsgericht, son- dern die Vorinstanz zuständig (Hilber/Reetz, a.a.O., Art. 315 ZPO N 7 und 32). Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten.

b) Auch aus den folgenden Gründen ist auf den Antrag um superprovisori- sche und provisorische Sistierung der Lohnpfändung nicht einzutreten: Das Gericht trifft nach Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil

Kantonsgericht Schwyz 5 droht (lit. b). Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen (Art. 265 Abs. 1 ZPO). Vorbehalten bleiben namentlich die Bestimmungen des SchKG über sichernde Massnahmen bei der Vollstre- ckung von Geldforderungen (Art. 269 lit. a ZPO). Unter die sichernden Mass- nahmen des SchKG fällt u.a. die provisorische Pfändung (vgl. Art. 83 Abs. 1 SchKG; Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 269 ZPO N 2). Gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers wurde sein Lohn gepfändet (KG-act. 1). Diese Behauptung blieb zwar unbelegt, doch selbst wenn sie zu- träfe, könnte es sich nur um eine provisorische Pfändung handeln, weil die Aberkennungsklage des Gesuchstellers noch nicht rechtskräftig abgewiesen wurde (vgl. vorne E. 2b; vgl. Art. 83 Abs. 3 SchKG). Solange die Aberken- nungsklage hängig ist, kann die Betreibung grundsätzlich nicht weitergeführt werden. Möglich ist jedoch die Anordnung der in Art. 83 Abs. 1 SchKG genann- ten Sicherungsmassnahmen, insbesondere diejenige der provisorischen Pfän- dung (Vock/Meister-Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. A. 2018, § 16 Ziff. I.4). Eine widerrechtliche (provisorische) Einkommenspfän- dung ist grundsätzlich mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG an die Aufsichts- behörde anzufechten (Winkler, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. A. 2017, Art. 93 SchKG N 85). Bei Änderung der für die Bestimmung des pfändbaren Betrags massgebenden Verhältnisse steht dem Schuldner des Weiteren ein Revisionsbegehren gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG an das Betrei- bungsamt offen (Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 93 SchKG N 54). Fer- ner kann der Schuldner im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 85 oder Art. 85a SchKG die Einstellung oder Aufhebung der Betreibung erreichen. Der Zivilrich- ter kann demgegenüber aufgrund des Vorbehalts der Bestimmungen des SchKG über sichernde Massnahmen bei der Vollstreckung von Geldforderun- gen (Art. 269 lit. a ZPO) nicht durch vorsorgliche Verfügung an die Betreibungs- behörde den Fortgang einer Betreibung sistieren, wenn eine Klage über den

Kantonsgericht Schwyz 6 Bestand des Rechtsverhältnisses erhoben wird, aufgrund dessen die Betrei- bung eingeleitet wurde (Sprecher, a.a.O., Art. 269 ZPO N 4a m.w.H.). Demzu- folge ist auf den superprovisorischen und provisorischen Antrag um Sistierung der Lohnpfändung im Rahmen des Aberkennungsprozesses nicht einzutreten.

c) Selbst wenn auf den Antrag einzutreten wäre, wäre dieser aus den fol- genden Gründen abzuweisen: Der Gesuchsteller macht lediglich geltend, die Lohnpfändung bewirke einen fortlaufenden und schwer rückgängig zu machenden Eingriff in seine wirtschaft- liche Existenz, jeder weitere Abzug stelle einen irreparablen Nachteil dar, die Sicherungsmassnahme sei unverhältnismässig und sie laufe auf eine unzuläs- sige Vorwegnahme des noch offenen Rechtsmittelentscheids hinaus (KG- act. 1). Seine Ausführungen bleiben jedoch unsubstanziiert und unbelegt. Ins- besondere legt er seine finanzielle Situation nicht dar und er zeigt ebenso wenig auf, inwieweit die Einkommenspfändung in seine wirtschaftliche Existenz ein- greifen soll. Damit macht er weder glaubhaft, dass ein ihm zustehender An- spruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten ist, noch, dass ihm aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, zumal das Betreibungsamt, solange die Aberkennungsklage nicht rechtskräftig abgewie- sen wurde (vgl. vorne E. 2b), die abgelieferten Lohnbeträge aufgrund der bloss provisorischen Pfändung den Gläubigern nicht ausbezahlen darf (BGE 83 III 17, E. 1).

4. Zusammengefasst ist auf den Antrag auf superprovisorische und proviso- rische Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten. Auf den Antrag um superprovisorische und provisorische Sistierung der Lohnpfändung ist ebenso wenig einzutreten, eventualiter ist er abzuweisen. Über Nichteintreten sowie Zwischenfragen, insbesondere vorsorgliche Massnahmen, kann präsidial entschieden werden (§ 40 Abs. 2 JG). Ausgangsgemäss gehen die (aufgrund des Nichteintretens reduzierten) Kosten des Verfahrens zulasten des Gesuch- stellers (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 34 GebO). Aufgrund der offensichtlichen Un- zulässigkeit bzw. Unbegründetheit der Anträge wurde auf die Einholung einer

Kantonsgericht Schwyz 7 Gesuchsantwort verzichtet (Art. 253 ZPO; Art. 312 Abs. 1 ZPO). Weil der Ge- suchsgegnerin somit kein Aufwand entstand, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen;-

Kantonsgericht Schwyz 8 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf den Antrag um superprovisorische und provisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Gesuch vom 27. Januar 2026 wird nicht ein- getreten.
  2. Auf den Antrag um superprovisorische und provisorische Sistierung der Lohnpfändung im Gesuch vom 27. Januar 2026 wird nicht eingetreten, eventualiter wird der Antrag abgewiesen.
  3. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerde- schrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streit- wert beträgt Fr. 40’429.15.
  5. Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorin- stanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 6. März 2026 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 6. März 2026 ZK1 2026 9 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Alen Draganovic. In Sachen A.________, Kläger und Gesuchsteller, gegen B.________, Beklagte und Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, betreffend Aufschiebende Wirkung (Gesuch vom 27. Januar 2026);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die Vorinstanz erkannte mit Urteil im Dispositiv vom 17. Oktober 2025 (ZGO 2025 7) was folgt:

1. Die Aberkennungsklage wird abgewiesen. 2.1 Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2’000.00 werden dem Kläger auferlegt und vom Kostenvorschuss des Klägers von CHF 2’500.00 bezogen. Der Rest des Kostenvorschusses von CHF 500.00 wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 2.2 Ist das Urteil zu begründen, beträgt die Gerichtsgebühr CHF 3’000.00.

3. Der Kläger hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

4. [Belehrung gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO]

5. [Zufertigung] Der Kläger bzw. Gesuchsteller beantragte mit Eingabe vom 27. Januar 2026 (Postaufgabe: 6. Februar 2026) beim Kantonsgericht vor Einreichung des Rechtsmittels, der beabsichtigten Beschwerde sei superprovisorisch die auf- schiebende Wirkung zu erteilen und die angeordnete Lohnpfändung sei unver- züglich zu sistieren, eventualiter sei das zuständige Betreibungsamt entspre- chend anzuweisen (KG-act. 1). Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 23. Fe- bruar 2026 erklärte die Vorinstanz, dass der begründete Entscheid den Parteien inzwischen eröffnet worden sei (KG-act. 4).

2. a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind mit Berufung erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide (lit. a) sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorg- liche Massnahmen anfechtbar (lit. b). Die Berufung ist das primäre Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide und nur dann ausgeschlossen, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet (BGer 4A_409/2024 vom 9. September 2024, E. 3.2.1). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

Kantonsgericht Schwyz 3 mindestens Fr. 10’000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Eine vermögensrecht- liche Angelegenheit liegt vor, wenn der Rechtsgrund des streitigen Anspruchs letzten Endes im Vermögensrecht ruht, mit dem Begehren letztlich und über- wiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BGE 139 II 404, E. 12.1; 118 II 528, E. 2c; 116 II 379, E. 2a). Das vorinstanzliche Verfahren betraf die vom Gesuchsteller eingereichte Aber- kennungsklage bezüglich der Forderung der Gesuchsgegnerin von Fr. 40’429.15 nebst Zins zu 4 % seit dem 2. Oktober 2024 (Vi-act. A/I). Mit die- ser verfolgte der Gesuchsteller somit einen wirtschaftlichen Zweck, weshalb es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt. Der Streitwert be- trägt Fr. 40’429.15 (begründetes angef. Urteil E. 5.2). Eine Ausnahme von der Zulässigkeit der Berufung nach Art. 309 ZPO liegt nicht vor. Gegen das (be- gründete) vorinstanzliche Urteil ist somit entgegen der Auffassung des Gesuch- stellers nicht die Beschwerde, sondern die Berufung das einschlägige Rechts- mittel. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet jedoch nicht, sofern bezüglich des jeweils statthaften Rechtsmittels sämtliche Sachurteilsvorausset- zungen erfüllt sind (BGer 4D_163/2024 vom 23. Januar 2025, E. 2.2.1). Eine allenfalls als Beschwerde betitelte Rechtsmitteleingabe des Gesuchstellers wäre bei gegebenen Voraussetzungen somit als Berufung entgegenzunehmen.

b) Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des ange- fochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die for- melle Rechtskraft tritt ein, wenn gegen den Entscheid kein Rechtsmittel (mehr) gegeben ist, das ex lege aufschiebende Wirkung entfaltet (sog. ordentliches Rechtsmittel). Ein berufungsfähiger Entscheid wird grundsätzlich erst formell rechtskräftig und vollstreckbar, wenn die Parteien auf eine Berufung verzichten (vgl. Art. 239 Abs. 2 Satz 2 ZPO), wenn die Berufungsfrist oder, bei unbegrün- deter Eröffnung, die Frist für das Begründungsbegehren gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO ungenutzt verstreicht (Art. 336 Abs. 3 ZPO), wenn die Berufung zurückgezogen oder wenn auf die Berufung nicht eingetreten wird (vgl. Art. 336 Abs. 1 ZPO; Droese, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 336 ZPO N 2 f.).

Kantonsgericht Schwyz 4 Der Gesuchsteller verlangte rechtzeitig die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids (Vi-act. E/8 und E/10). Dieser ist somit noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen und ebenso wenig vollstreckbar. Sofern der Gesuchstel- ler rechtzeitig gegen den vorinstanzlichen Entscheid Berufung erhebt, hemmt diese die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge von Gesetzes wegen (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Eine Aus- nahme nach Art. 315 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Damit erübrigt sich die Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung. Dem Gesuchsteller fehlte es diesbezüglich mithin schon bei Einreichung des Gesuchs an einem Rechtsschutzinteresse. Aufgrund dessen ist auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten (vgl. BGer 1C_256/2023 vom 5. Februar 2025, E. 1.2.3).

3. a) Weil weder die Vollstreckbarkeit aufzuschieben noch die vorzeitige Vollstreckbarkeit zu bewilligen ist, ist ebenso die Anordnung sichernder Mass- nahmen im Sinne von Art. 315 Abs. 4 lit. a ZPO ausgeschlossen (vgl. Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 4. A. 2024, Art. 315 ZPO N 8; vgl. Hilber/Reetz, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 315 ZPO N 32). Vielmehr wäre die vom Gesuchsteller beantragte superprovisorische und provisorische Sistie- rung der angeblichen Lohnpfändung als vorsorgliche Massnahme nach Art. 261 ff. ZPO zu beurteilen (vgl. Hilber/Reetz, a.a.O., Art. 315 ZPO N 32). Hierfür ist jedoch vor Einreichung der Berufung nicht das Berufungsgericht, son- dern die Vorinstanz zuständig (Hilber/Reetz, a.a.O., Art. 315 ZPO N 7 und 32). Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten.

b) Auch aus den folgenden Gründen ist auf den Antrag um superprovisori- sche und provisorische Sistierung der Lohnpfändung nicht einzutreten: Das Gericht trifft nach Art. 261 Abs. 1 ZPO die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil

Kantonsgericht Schwyz 5 droht (lit. b). Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen (Art. 265 Abs. 1 ZPO). Vorbehalten bleiben namentlich die Bestimmungen des SchKG über sichernde Massnahmen bei der Vollstre- ckung von Geldforderungen (Art. 269 lit. a ZPO). Unter die sichernden Mass- nahmen des SchKG fällt u.a. die provisorische Pfändung (vgl. Art. 83 Abs. 1 SchKG; Sprecher, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 269 ZPO N 2). Gemäss den Ausführungen des Gesuchstellers wurde sein Lohn gepfändet (KG-act. 1). Diese Behauptung blieb zwar unbelegt, doch selbst wenn sie zu- träfe, könnte es sich nur um eine provisorische Pfändung handeln, weil die Aberkennungsklage des Gesuchstellers noch nicht rechtskräftig abgewiesen wurde (vgl. vorne E. 2b; vgl. Art. 83 Abs. 3 SchKG). Solange die Aberken- nungsklage hängig ist, kann die Betreibung grundsätzlich nicht weitergeführt werden. Möglich ist jedoch die Anordnung der in Art. 83 Abs. 1 SchKG genann- ten Sicherungsmassnahmen, insbesondere diejenige der provisorischen Pfän- dung (Vock/Meister-Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. A. 2018, § 16 Ziff. I.4). Eine widerrechtliche (provisorische) Einkommenspfän- dung ist grundsätzlich mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG an die Aufsichts- behörde anzufechten (Winkler, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. A. 2017, Art. 93 SchKG N 85). Bei Änderung der für die Bestimmung des pfändbaren Betrags massgebenden Verhältnisse steht dem Schuldner des Weiteren ein Revisionsbegehren gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG an das Betrei- bungsamt offen (Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 93 SchKG N 54). Fer- ner kann der Schuldner im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 85 oder Art. 85a SchKG die Einstellung oder Aufhebung der Betreibung erreichen. Der Zivilrich- ter kann demgegenüber aufgrund des Vorbehalts der Bestimmungen des SchKG über sichernde Massnahmen bei der Vollstreckung von Geldforderun- gen (Art. 269 lit. a ZPO) nicht durch vorsorgliche Verfügung an die Betreibungs- behörde den Fortgang einer Betreibung sistieren, wenn eine Klage über den

Kantonsgericht Schwyz 6 Bestand des Rechtsverhältnisses erhoben wird, aufgrund dessen die Betrei- bung eingeleitet wurde (Sprecher, a.a.O., Art. 269 ZPO N 4a m.w.H.). Demzu- folge ist auf den superprovisorischen und provisorischen Antrag um Sistierung der Lohnpfändung im Rahmen des Aberkennungsprozesses nicht einzutreten.

c) Selbst wenn auf den Antrag einzutreten wäre, wäre dieser aus den fol- genden Gründen abzuweisen: Der Gesuchsteller macht lediglich geltend, die Lohnpfändung bewirke einen fortlaufenden und schwer rückgängig zu machenden Eingriff in seine wirtschaft- liche Existenz, jeder weitere Abzug stelle einen irreparablen Nachteil dar, die Sicherungsmassnahme sei unverhältnismässig und sie laufe auf eine unzuläs- sige Vorwegnahme des noch offenen Rechtsmittelentscheids hinaus (KG- act. 1). Seine Ausführungen bleiben jedoch unsubstanziiert und unbelegt. Ins- besondere legt er seine finanzielle Situation nicht dar und er zeigt ebenso wenig auf, inwieweit die Einkommenspfändung in seine wirtschaftliche Existenz ein- greifen soll. Damit macht er weder glaubhaft, dass ein ihm zustehender An- spruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten ist, noch, dass ihm aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, zumal das Betreibungsamt, solange die Aberkennungsklage nicht rechtskräftig abgewie- sen wurde (vgl. vorne E. 2b), die abgelieferten Lohnbeträge aufgrund der bloss provisorischen Pfändung den Gläubigern nicht ausbezahlen darf (BGE 83 III 17, E. 1).

4. Zusammengefasst ist auf den Antrag auf superprovisorische und proviso- rische Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten. Auf den Antrag um superprovisorische und provisorische Sistierung der Lohnpfändung ist ebenso wenig einzutreten, eventualiter ist er abzuweisen. Über Nichteintreten sowie Zwischenfragen, insbesondere vorsorgliche Massnahmen, kann präsidial entschieden werden (§ 40 Abs. 2 JG). Ausgangsgemäss gehen die (aufgrund des Nichteintretens reduzierten) Kosten des Verfahrens zulasten des Gesuch- stellers (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 34 GebO). Aufgrund der offensichtlichen Un- zulässigkeit bzw. Unbegründetheit der Anträge wurde auf die Einholung einer

Kantonsgericht Schwyz 7 Gesuchsantwort verzichtet (Art. 253 ZPO; Art. 312 Abs. 1 ZPO). Weil der Ge- suchsgegnerin somit kein Aufwand entstand, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen;-

Kantonsgericht Schwyz 8 verfügt:

1. Auf den Antrag um superprovisorische und provisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Gesuch vom 27. Januar 2026 wird nicht ein- getreten.

2. Auf den Antrag um superprovisorische und provisorische Sistierung der Lohnpfändung im Gesuch vom 27. Januar 2026 wird nicht eingetreten, eventualiter wird der Antrag abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerde- schrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streit- wert beträgt Fr. 40’429.15.

5. Zufertigung an den Gesuchsteller (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorin- stanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 6. März 2026 amu