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ZK1 2026 5

Forderung aus Arbeitsvertrag

Schwyz · 2026-07-07 · Deutsch SZ
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Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 20’811.00 brutto (abzüglich Sozialversicherungsbeiträge wie AHV, IV, EO, ALV etc.) nebst Zins zu 5 % seit 01.10.2022 zu bezahlen.

E. 1a Mit Klagebewilligung vom 27. Juli 2023 des Vermittleramtes Galgenen (Vi-act. 1/KB 11) klagte C.________ am 17. Oktober 2023 beim Einzelrichter am Bezirksgericht March im vereinfachten Verfahren gegen A.________, ihr einen Lohn über den Betrag von Fr. 22’569.42 brutto, abzüglich Soziallasten, nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2022 zu bezahlen. Ausserdem sei der Be- klagte zu verurteilen, ihr Lohnabrechnungen vom Juli bis September 2022 respektive eine Schlussabrechnung zu erstellen, Belege über die Bezahlung der geschuldeten Soziallasten vorzulegen und einen Lohnausweis auszustel- len (Vi-act. 1). Dazu nahm der Beklagte aufforderungsgemäss (Vi-act. 2) in- nert Frist am 6. November 2023 Stellung (Vi-act. 3). Nach Verschiebung des ersten Verhandlungstermins infolge akuter Erkrankung des Beklagten (Vi- act. 5 f.) wurden die Parteien zur Verhandlung im Sinne von Art. 245 ZPO auf den 6. August 2024 unter Hinweis an den Beklagten vorgeladen, dass er, falls er persönlich nicht teilnehmen könne, einen Vertreter zu entsenden habe, an- sonsten er als säumig im Sinne der vorangehenden Ausführungen gelte (Vi- act. 7). Der Beklagte nahm an der Hauptverhandlung weder persönlich teil noch entsandte er einen Vertreter. Er liess seinen später bestellten Rechtsver- treter zum Ergebnis der Hauptverhandlung (Vi-act. 9) und zu weiteren Bewei- sen der Klägerin (Vi-act. 11) am 9. Januar 2025 Stellung nehmen (Vi-act. 19). Mit Urteil vom 19. Dezember 2025 erkannte der Einzelrichter Folgendes (an- gef. Urteil):

E. 2 Der Beklagte wird unter Strafandrohung im Missachtungsfall (Art. 292 StGB) verpflichtet, der Klägerin die Lohnabrechnungen im Sinne von Art. 323b Abs. 1 OR für die Zeit vom 01.07.2022 bis 30.09.2022 zuzustellen.

Kantonsgericht Schwyz 3

E. 3 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Lohnausweis im Sinne von Art. 127 Abs. 1 lit. a DBG für das Jahr 2022 auszustel- len.

E. 4 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

E. 5 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 6 Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen. 7./8. [Rechtsmittel/Mitteilung].

b) Mit Berufung vom 2. Februar 2026 beantragte der Beklagte, das Urteil des Einzelrichters vollumfänglich aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventualiter die Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachver- haltes und Neubeurteilung zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zulasten der Gegenpartei (KG-act. 1). Die Berufungsgegnerin beantragte mit Berufungsantwort vom 2. März 2026, die Berufung vollumfäng- lich abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Sie erklärte zu- dem Anschlussberufung, womit „weitere Belege eingebracht [werden], welche die Argumente des Berufungsklägers entkräften und den korrekten Sachver- halt klarstellen“ (KG-act. 5). Mit Anschlussberufungsantwort vom 2. April 2026 beantragte der Berufungsführer, die Anschlussberufung vollumfänglich abzu- weisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 7).

2. a) Das Gericht stellt bei dem vorliegend unter Fr. 30’000.00 liegenden Streitwert den Sachverhalt gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO von Amtes wegen fest. Auf diese Streitigkeiten ist ein sog. sozialer bzw. abgeschwächter Untersuchungsgrundsatz anwendbar. Dieser ändert nichts daran, dass die Parteien die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung tragen. Sie sind nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachver- halts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeich- nen. Das Gericht ist zwar nicht an die Tatsachenbehauptungen und Beweis- anträge der Parteien gebunden. Es ist aber zugleich auch nicht befugt, aus eigenem Antrieb zu ermitteln. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Ak-

Kantonsgericht Schwyz 4 ten zu durchsuchen, um darin Beweismittel zu Gunsten einer Partei zu finden (BGer 4A_463/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 6.1 m.H. u.a. auf BGE 141 III 569 E. 2.3.2). Das beschränkte Novenrecht im Rechtsmittelverfahren nach Art. 317 Abs. 1 ZPO findet Anwendung, es sei denn der erstinstanzliche Ein- zelrichter habe neue Tatsachen und Beweismittel in Verletzung der einge- schränkten Untersuchungsmaxime nicht beachtet (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; Killias/Lienhard, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweize- rische Zivilprozessordnung, Band III, 2. A. 2026, Art. 247 ZPO N 44b und 50 m.H.; vgl. auch Mazan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 247 ZPO N 23).

b) Der Beklagte behauptete vorinstanzlich weder in seiner Stellungnahme vom 6. November 2023 (Vi-act. 3) noch in derjenigen vom 9. Januar 2025 (Vi- act. 19), der vom Einzelrichter als ungültig erachtete Arbeitsvertrag sei in Be- zug auf die Übernahme der D.________AG durch ihn suspensiv bedingt ab- geschlossen worden. Auf diesen erstmals im Berufungsverfahren vorgebrach- ten Sachverhalt (KG-act. 1 Rz 11 f. und passim) ist mithin nicht einzutreten, zumal der Berufungsführer nicht darlegt, inwiefern er entsprechende Tatsa- chen bereits erstinstanzlich rechtzeitig vorgebracht hätte, die vom Einzelrichter nicht beachtet worden wären (vgl. KG SZ ZK1 2024 44 vom 24. April 2025 E. 3b/aa m.H.). Ebenso wenig ist auf den erst im Berufungsverfahren erhobe- nen Einwand einzugehen, dass die infolge seiner Krankheit auf einen zweiten Termin in den Sommergerichtsferien verschobene erstinstanzliche Hauptver- handlung während der Stillstandsfristen von Art. 145 ZPO stattfand (vgl. KG- act. 1 Rz 46). Auch diese Prozesstatsache macht der Berufungsführer erst im Rechtsmittelverfahren geltend, ohne darzulegen, dass er vorinstanzlich der Ansetzung der Hauptverhandlung in den Gerichtsferien je opponiert oder eine Wiederholung der Hauptverhandlung verlangt hätte. Es widerspricht dem Ge- bot des Handelns nach Treu und Glauben gemäss Art. 52 Abs. 1 ZPO, wenn formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend ge-

Kantonsgericht Schwyz 5 macht werden können, erst später bei einem ungünstigen Ausgang des Ver- fahrens vorgetragen werden. Die entsprechende Rüge verwirkt, womit die Behauptung, es hätten sich formelle Mängel ereignet, später nicht mehr gehört wird (Hurni/Stadler, Die Ausschöpfung von Verfahrensrügen im Zivil- und Strafprozess, in: AJP 1/2026, S. 46 ff., S. 48 m.H.). Spätestens in der Eingabe seines Anwaltes vom 9. Januar 2025 (Vi-act. 19) hätte der Beru- fungsführer eine entsprechende Rüge erheben müssen, was er jedoch nicht tat, weshalb der Einzelrichter nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass der Beklagte auf die Wiederholung der Hauptverhandlung verzichtete. Mit der Rüge im Rechtsmittelverfahren ist er nicht mehr zu hören. Ungeachtet dessen ist auf die im angefochtenen Urteil abgehandelten Fragen der Zustän- digkeit und Passivlegitimation respektive des Vorliegens eines faktischen Ar- beitsverhältnisses nachfolgend einzugehen.

3. a) Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit geht der Einzelrichter da- von aus, dass sich der Berufungsführer in seiner Stellungnahme vom 6. No- vember 2023 (Vi-act. 3) zur Sache geäussert und damit auf die Klage in der March eingelassen habe (angef. Urteil E. 1.3). Diese Stellungnahme ist ent- gegen der Berufung (vgl. KG-act. 1 Rz 20) nicht als Fristverlängerungsgesuch zu verstehen, sondern in erster Linie als Ankündigung, den ganzen Sachver- halt später mithilfe der Rechtsschutzversicherung zu erläutern. Sodann äus- serte sich der Berufungsführer in dieser Stellungnahme durchaus zur Sache, soweit er vortrug, die Gegenpartei habe gewusst, dass der Vertrag so nichtig sei, da er die Firma zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung noch nicht übernommen habe. Damit liess der Beklagte, der als (faktischer) Arbeitgeber zutreffend nicht behauptete, sich auf die Klage nicht einlassen zu können (vgl. Art. 35 Abs. 1 lit. d ZPO), seine Bereitschaft erkennen, den Fall vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht March zu verhandeln. Da sich der Berufungs- führer in seiner Stellungnahme vom 6. November 2023 zur Sache äusserte, ohne zuvor oder zumindest gleichzeitig die Unzuständigkeitseinrede zu erhe-

Kantonsgericht Schwyz 6 ben, ist nicht zu beanstanden, dass der Einzelrichter seine örtliche Zuständig- keit bejahte.

b) Zwar dürfte ein am Schlichtungsverfahren nicht teilnehmender Beklagter vor Gericht die Ungültigkeit der Klagebewilligung wegen Unzuständigkeit des Vermittleramtes noch geltend machen (vgl. BGE 146 III 265 E. 5.5.3). Nach- dem der Beklagte hier jedoch an der ersten Schlichtungsverhandlung vom

6. Juni 2023 anwesend war, ohne die Unzuständigkeitseinrede zu erheben (Vi-act. 1/KB 11), und auch in seiner Stellungnahme vom 6. November 2023 (Vi-act. 3) weder die Gültigkeit der Klagebewilligung infragestellte noch die Unzuständigkeitseinrede erhob, ist nicht zu beanstanden, dass der Einzelrich- ter im Prozesssachverhalt auf einen allfälligen Mangel der Klagebewilligung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Vermittleramtes nicht mehr zurück- kam.

4. Abgesehen von der Verspätung des Vorbringens (vgl. oben E. 2b) be- legt der Berufungsführer seine erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebrach- te Behauptung nicht, der Vertrag sei unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen worden, dass er die D.________AG übernehmen werde und dann den Vertrag genehmigen könne (KG-act. 1 Rz 22). Weder aus dem Wortlaut noch dem konkreten Sinngefüge des Vertragstexts (dazu vgl. BGer 4A_579/2025 vom 26. März 2026 E. 3.1.1 m.H.) geht eine entspre- chende suspensive Bedingung hervor (vgl. Vi-act. 1/KB 1). Es ist daher mit dem erstinstanzlichen Einzelrichter (angef. Urteil E. 2.3) darauf abzustellen, dass mangels Zeichnungsberechtigung des Berufungsführers für die D.________AG der Vertrag ungültig war, zumal keine Partei geltend machte, die D.________AG habe den Vertrag nachträglich genehmigt (vgl. Art. 38 Abs. 1 OR; BGE 146 III 37 E. 7.1.2.2). Vielmehr machte die Klägerin geltend, der Beklagte habe nie eine Aussage getätigt, dass es kein Arbeitsverhältnis geben würde, sondern seinen Willen zur Führung einer eigenen Firma bekun-

Kantonsgericht Schwyz 7 det (Vi-act. 1 S. 3). Die Vorinstanz hielt es denn auch für entscheidend, dass sich beide Parteien immer so verhalten hätten, als ob der Arbeitsvertrag Gel- tung habe und sie beide daran gebunden seien. Besonders deutlich habe sich dies daran gezeigt, dass der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 9. August 2025 gekündigt und als Begründung angeführt habe, er habe die D.________AG nicht übernehmen können. Mithin hätten sich beide Par- teien so verhalten, als ob nicht die D.________AG, sondern der Beklagte per- sönlich Arbeitgeber der Klägerin sei, und hätten offensichtlich in diesem Ver- ständnis gehandelt (angef. Urteil E. 4.2).

a) Der Berufungsführer bestreitet, es sei aus den WhatsApp-Chatverläufen ersichtlich, dass die Berufungsgegnerin ihre Arbeitsleistung mehrmals ange- boten habe. Er behauptet, die Parteien hätten nur über den Arbeitsbeginn ge- sprochen (KG-act. 1 Rz 26). Er verkennt indes, dass aus dem Chatverlauf nicht nur die Bereitschaft der Berufungsgegnerin, für den Berufungsführer Ar- beit zu leisten, sondern insbesondere auch hinreichend deutlich wird, dass die Parteien vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen ab dem

1. Juli 2022 ausgingen. So antwortete der Berufungsführer der Berufungsgeg- nerin beispielsweise am Mittwoch, den 6. Juli 2022 in einer WhatsApp- Nachricht auf ihre Nachfrage nach ihrem Einsatzstart unter anderem: „[…] du bisch ja scho gstartet […] da ich de 13. als mega gueti Zahl gseh und das so wett isch de Mittwuch de 13. ab de 8. de erschti Bürotag für Eus Alli […] Ich wär sehr froh wenn Du denn es bitz meh chönts mache als die 60 % eifach am Afang […]“ (Vi-act. 1/KB 3). Im Übrigen stützte der Einzelrichter seine tatsächliche Feststellung, dass die Klägerin dem Beklagten ab dem 1. Juli 2022 seine Arbeit wiederholt angeboten habe, zusätzlich auf die Aussagen der Parteibefragung ab (angef. Urteil E. 4.2), womit sich der Berufungsführer nicht auseinandersetzt. Mithin ist nicht zu beanstanden, dass der Einzelrichter in tatsächlicher Hinsicht aufgrund des seitens der Klägerin akzeptierten Ver- haltens des Berufungsführers als persönlicher Arbeitgeber (angef. Urteil

Kantonsgericht Schwyz 8 E. 4.2) davon ausging, dass zwar der vorliegende schriftliche Vertrag mit der D.________AG ungültig sei, indes die Klägerin dem Beklagten mehrfach ab

1. Juli 2022 ihre Arbeitsleistungen erfolglos anbot. Da die Arbeitsleistungen effektiv jedoch nicht erbracht werden konnten, stellte sich der Einzelrichter mit Blick auf Art. 324 OR die Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 320 Abs. 3 OR (Stellenantritt und Arbeitsleistung) erfüllt sind (angef. Urteil E. 3.2 in fine), was er in der Folge bejahte (ebd. E. 3.3 f.). Soweit der Berufungsführer rügt, Art. 320 bzw. 324 OR würden eine tatsächliche Arbeitsleistung respektive vor- aussetzen, dass der Arbeitsvertrag Rechtswirkungen entfalte, was vorliegend nicht der Fall sei (KG-act. 1 Rz 24 f. und 27 f.), lässt er unerwähnt, dass der Einzelrichter die Bestimmungen in der Annahme eines ihn auch die Passivle- gitimation des Berufungsführers bejahenden (dazu angef. Urteil E. 4) fakti- schen Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien analog anwandte. Näher zu prüfen ist, ob diese Gesetzesauslegung zulässig ist:

b) Nach Art. 320 Abs. 2 OR gilt ein Arbeitsvertrag auch dann als abge- schlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegen- nimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist. In der Lehre wird in diesem Zusammenhang auch von einem faktischen Ver- tragsverhältnis gesprochen. Die Vermutung des Art. 320 Abs. 2 OR kommt nicht zum Zuge, wenn die Parteien nachweisbar und klar die Unentgeltlichkeit vereinbart haben (BGer 4A_19/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.2 m.H.). Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Wei- se wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird (Art. 320 Abs. 3 OR). Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in

Kantonsgericht Schwyz 9 Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist (Art. 324 Abs. 1 OR).

c) Vorliegend liegt indes nicht der Fall eines faktischen Arbeitsverhältnis- ses im Sinne von Art. 320 Abs. 3 OR vor, da dieses die Entgegennahme von Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers seitens des Arbeitgebers voraussetzt (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. A. 2012, Art. 320 OR N 8), was vorliegend unbestritten nicht der Fall war. Vielmehr ist das von der Vorinstanz festgestellte Verhalten der Parteien (angef. Urteil E. 4.2) effektiv so zu verstehen, dass nach dem übereinstim- menden Parteiwillen der Berufungsführer persönlich mit der Berufungsgegne- rin konkludent ein Arbeitsverhältnis einging bzw. die Parteien den ursprünglich vom Berufungsführer im Namen der D.________AG unterzeichneten Vertrag gegenüber dem Berufungsführer persönlich gelten lassen wollten. Ein ent- sprechender Vertrag konnte zwischen den Parteien formfrei im Sinne von Art. 320 Abs. 1 OR zustande kommen, wobei der Wille der Parteien auch nicht verknüpft mit der Übernahme der D.________AG und daher das davon unab- hängige Arbeitsverhältnis von vornherein nicht suspensiv bedingt war. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, lässt sich nur so erklären, dass der Berufungs- führer persönlich gegenüber der Berufungsgegnerin mit Schreiben vom 9. Au- gust 2022 den Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2022 kündigte und dies damit be- gründete, dass ihm die Übernahme der D.________AG nicht möglich gewe- sen sei (Vi-act. 1/KB 7). Soweit der Berufungsführer es im Berufungsverfahren für offensichtlich hält, dass er für sich persönlich keine Arbeitsleistungen in Anspruch hätte nehmen wollen (KG-act. 1 Rz 35), handelt es sich um un- zulässige Noven (vgl. oben E. 2a), auf die nicht einzutreten ist. Ausserdem widerspricht diese Behauptung seiner gerade anschliessenden Zugabe, dass sich die Parteien so verhielten, wie wenn der Arbeitsvertrag Geltung habe (KG-act. 1 Rz 35), sowie derjenigen, dass die Parteien über den Arbeitsbeginn gesprochen hätten (vgl. oben E. 4a). Da der Berufungsführer die Aufnahme

Kantonsgericht Schwyz 10 von Arbeitsleistungen der Berufungsgegnerin bis zur persönlich ausgespro- chenen, ebenfalls entsprechend den Erwägungen des Einzelrichters (angef. Urteil E. 5.1) per Ende September 2022 wirksamen Kündigung vom 9. August 2022 (Vi-act. 1/KB 7) verhinderte, schuldet er ihr gestützt auf Art. 324 Abs. 1 OR die Lohnfortzahlung. Die Vorinstanz rechnete ihr 60 % Pensum (Vi- act. 1/KB 1 Ziff. 5) auf 100 % auf, um davon ihre Einkünfte aus der selbständi- gen Erwerbstätigkeit in Abzug zu bringen (angef. Urteil E. 5.1). Soweit dies den Berufungsführer seltsam anmutet (KG-act. 1 Rz 42) und er nur die Diffe- renz zwischen ihrem Lohn aus der vormaligen Anstellung und den Auszahlun- gen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit anrechnen lassen will (KG-act. 1 Rz 53), ist dies nicht nachvollziehbar, weil er nach dem Gesagten unzutref- fend davon ausgeht, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsvertrag zustande gekommen sei. Inwiefern die Berechnungsweise des erstinstanzlichen Einzel- richters unter der Prämisse der Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324 Abs. 1 OR nicht richtig wäre, vermag er daher nicht darzutun und auf seine Einwände ist diesbezüglich nicht weiter einzugehen.

d) Nach dem Gesagten (oben E. 4c) spielt der gute Glauben der Klägerin in Bezug auf die Ungültigkeit des Vertrages mit der D.________AG, insbe- sondere die Behauptungen des Berufungsführers, sie solle um seine fehlende Unterzeichnungsberechtigung gewusst und den Arbeitsvertrag mit der D.________AG selbst aufgesetzt haben (KG-act. 1 Rz 13 und 15 sowie pas- sim), keine Rolle mehr, weil der Berufungsführer unabhängig davon persönlich mit der Berufungsgegnerin ein Arbeitsverhältnis einging. 5.

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten und das angefochtene Urteil wird bestätigt.
  2. Im Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 22’569.42.
  5. Zufertigung an den Rechtsvertreter des Berufungsführers (2/R), die Be- rufungsgegnerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Er- ledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten). Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 9. Juli 2026 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 7. Juli 2026 ZK1 2026 5 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichter Pius Schuler, Daniela Brüngger, Veronika Bürgler Trutmann und Annelies Inglin, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beklagter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Klägerin, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Be- zirksgericht March vom 19. Dezember 2025, ZEV 2023 41);- hat die 1. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Mit Klagebewilligung vom 27. Juli 2023 des Vermittleramtes Galgenen (Vi-act. 1/KB 11) klagte C.________ am 17. Oktober 2023 beim Einzelrichter am Bezirksgericht March im vereinfachten Verfahren gegen A.________, ihr einen Lohn über den Betrag von Fr. 22’569.42 brutto, abzüglich Soziallasten, nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2022 zu bezahlen. Ausserdem sei der Be- klagte zu verurteilen, ihr Lohnabrechnungen vom Juli bis September 2022 respektive eine Schlussabrechnung zu erstellen, Belege über die Bezahlung der geschuldeten Soziallasten vorzulegen und einen Lohnausweis auszustel- len (Vi-act. 1). Dazu nahm der Beklagte aufforderungsgemäss (Vi-act. 2) in- nert Frist am 6. November 2023 Stellung (Vi-act. 3). Nach Verschiebung des ersten Verhandlungstermins infolge akuter Erkrankung des Beklagten (Vi- act. 5 f.) wurden die Parteien zur Verhandlung im Sinne von Art. 245 ZPO auf den 6. August 2024 unter Hinweis an den Beklagten vorgeladen, dass er, falls er persönlich nicht teilnehmen könne, einen Vertreter zu entsenden habe, an- sonsten er als säumig im Sinne der vorangehenden Ausführungen gelte (Vi- act. 7). Der Beklagte nahm an der Hauptverhandlung weder persönlich teil noch entsandte er einen Vertreter. Er liess seinen später bestellten Rechtsver- treter zum Ergebnis der Hauptverhandlung (Vi-act. 9) und zu weiteren Bewei- sen der Klägerin (Vi-act. 11) am 9. Januar 2025 Stellung nehmen (Vi-act. 19). Mit Urteil vom 19. Dezember 2025 erkannte der Einzelrichter Folgendes (an- gef. Urteil):

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 20’811.00 brutto (abzüglich Sozialversicherungsbeiträge wie AHV, IV, EO, ALV etc.) nebst Zins zu 5 % seit 01.10.2022 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird unter Strafandrohung im Missachtungsfall (Art. 292 StGB) verpflichtet, der Klägerin die Lohnabrechnungen im Sinne von Art. 323b Abs. 1 OR für die Zeit vom 01.07.2022 bis 30.09.2022 zuzustellen.

Kantonsgericht Schwyz 3

3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Lohnausweis im Sinne von Art. 127 Abs. 1 lit. a DBG für das Jahr 2022 auszustel- len.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

6. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen. 7./8. [Rechtsmittel/Mitteilung].

b) Mit Berufung vom 2. Februar 2026 beantragte der Beklagte, das Urteil des Einzelrichters vollumfänglich aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventualiter die Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachver- haltes und Neubeurteilung zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zulasten der Gegenpartei (KG-act. 1). Die Berufungsgegnerin beantragte mit Berufungsantwort vom 2. März 2026, die Berufung vollumfäng- lich abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Sie erklärte zu- dem Anschlussberufung, womit „weitere Belege eingebracht [werden], welche die Argumente des Berufungsklägers entkräften und den korrekten Sachver- halt klarstellen“ (KG-act. 5). Mit Anschlussberufungsantwort vom 2. April 2026 beantragte der Berufungsführer, die Anschlussberufung vollumfänglich abzu- weisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 7).

2. a) Das Gericht stellt bei dem vorliegend unter Fr. 30’000.00 liegenden Streitwert den Sachverhalt gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO von Amtes wegen fest. Auf diese Streitigkeiten ist ein sog. sozialer bzw. abgeschwächter Untersuchungsgrundsatz anwendbar. Dieser ändert nichts daran, dass die Parteien die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung tragen. Sie sind nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachver- halts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeich- nen. Das Gericht ist zwar nicht an die Tatsachenbehauptungen und Beweis- anträge der Parteien gebunden. Es ist aber zugleich auch nicht befugt, aus eigenem Antrieb zu ermitteln. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Ak-

Kantonsgericht Schwyz 4 ten zu durchsuchen, um darin Beweismittel zu Gunsten einer Partei zu finden (BGer 4A_463/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 6.1 m.H. u.a. auf BGE 141 III 569 E. 2.3.2). Das beschränkte Novenrecht im Rechtsmittelverfahren nach Art. 317 Abs. 1 ZPO findet Anwendung, es sei denn der erstinstanzliche Ein- zelrichter habe neue Tatsachen und Beweismittel in Verletzung der einge- schränkten Untersuchungsmaxime nicht beachtet (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; Killias/Lienhard, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweize- rische Zivilprozessordnung, Band III, 2. A. 2026, Art. 247 ZPO N 44b und 50 m.H.; vgl. auch Mazan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 247 ZPO N 23).

b) Der Beklagte behauptete vorinstanzlich weder in seiner Stellungnahme vom 6. November 2023 (Vi-act. 3) noch in derjenigen vom 9. Januar 2025 (Vi- act. 19), der vom Einzelrichter als ungültig erachtete Arbeitsvertrag sei in Be- zug auf die Übernahme der D.________AG durch ihn suspensiv bedingt ab- geschlossen worden. Auf diesen erstmals im Berufungsverfahren vorgebrach- ten Sachverhalt (KG-act. 1 Rz 11 f. und passim) ist mithin nicht einzutreten, zumal der Berufungsführer nicht darlegt, inwiefern er entsprechende Tatsa- chen bereits erstinstanzlich rechtzeitig vorgebracht hätte, die vom Einzelrichter nicht beachtet worden wären (vgl. KG SZ ZK1 2024 44 vom 24. April 2025 E. 3b/aa m.H.). Ebenso wenig ist auf den erst im Berufungsverfahren erhobe- nen Einwand einzugehen, dass die infolge seiner Krankheit auf einen zweiten Termin in den Sommergerichtsferien verschobene erstinstanzliche Hauptver- handlung während der Stillstandsfristen von Art. 145 ZPO stattfand (vgl. KG- act. 1 Rz 46). Auch diese Prozesstatsache macht der Berufungsführer erst im Rechtsmittelverfahren geltend, ohne darzulegen, dass er vorinstanzlich der Ansetzung der Hauptverhandlung in den Gerichtsferien je opponiert oder eine Wiederholung der Hauptverhandlung verlangt hätte. Es widerspricht dem Ge- bot des Handelns nach Treu und Glauben gemäss Art. 52 Abs. 1 ZPO, wenn formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend ge-

Kantonsgericht Schwyz 5 macht werden können, erst später bei einem ungünstigen Ausgang des Ver- fahrens vorgetragen werden. Die entsprechende Rüge verwirkt, womit die Behauptung, es hätten sich formelle Mängel ereignet, später nicht mehr gehört wird (Hurni/Stadler, Die Ausschöpfung von Verfahrensrügen im Zivil- und Strafprozess, in: AJP 1/2026, S. 46 ff., S. 48 m.H.). Spätestens in der Eingabe seines Anwaltes vom 9. Januar 2025 (Vi-act. 19) hätte der Beru- fungsführer eine entsprechende Rüge erheben müssen, was er jedoch nicht tat, weshalb der Einzelrichter nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, dass der Beklagte auf die Wiederholung der Hauptverhandlung verzichtete. Mit der Rüge im Rechtsmittelverfahren ist er nicht mehr zu hören. Ungeachtet dessen ist auf die im angefochtenen Urteil abgehandelten Fragen der Zustän- digkeit und Passivlegitimation respektive des Vorliegens eines faktischen Ar- beitsverhältnisses nachfolgend einzugehen.

3. a) Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit geht der Einzelrichter da- von aus, dass sich der Berufungsführer in seiner Stellungnahme vom 6. No- vember 2023 (Vi-act. 3) zur Sache geäussert und damit auf die Klage in der March eingelassen habe (angef. Urteil E. 1.3). Diese Stellungnahme ist ent- gegen der Berufung (vgl. KG-act. 1 Rz 20) nicht als Fristverlängerungsgesuch zu verstehen, sondern in erster Linie als Ankündigung, den ganzen Sachver- halt später mithilfe der Rechtsschutzversicherung zu erläutern. Sodann äus- serte sich der Berufungsführer in dieser Stellungnahme durchaus zur Sache, soweit er vortrug, die Gegenpartei habe gewusst, dass der Vertrag so nichtig sei, da er die Firma zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung noch nicht übernommen habe. Damit liess der Beklagte, der als (faktischer) Arbeitgeber zutreffend nicht behauptete, sich auf die Klage nicht einlassen zu können (vgl. Art. 35 Abs. 1 lit. d ZPO), seine Bereitschaft erkennen, den Fall vor dem Einzelrichter am Bezirksgericht March zu verhandeln. Da sich der Berufungs- führer in seiner Stellungnahme vom 6. November 2023 zur Sache äusserte, ohne zuvor oder zumindest gleichzeitig die Unzuständigkeitseinrede zu erhe-

Kantonsgericht Schwyz 6 ben, ist nicht zu beanstanden, dass der Einzelrichter seine örtliche Zuständig- keit bejahte.

b) Zwar dürfte ein am Schlichtungsverfahren nicht teilnehmender Beklagter vor Gericht die Ungültigkeit der Klagebewilligung wegen Unzuständigkeit des Vermittleramtes noch geltend machen (vgl. BGE 146 III 265 E. 5.5.3). Nach- dem der Beklagte hier jedoch an der ersten Schlichtungsverhandlung vom

6. Juni 2023 anwesend war, ohne die Unzuständigkeitseinrede zu erheben (Vi-act. 1/KB 11), und auch in seiner Stellungnahme vom 6. November 2023 (Vi-act. 3) weder die Gültigkeit der Klagebewilligung infragestellte noch die Unzuständigkeitseinrede erhob, ist nicht zu beanstanden, dass der Einzelrich- ter im Prozesssachverhalt auf einen allfälligen Mangel der Klagebewilligung hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Vermittleramtes nicht mehr zurück- kam.

4. Abgesehen von der Verspätung des Vorbringens (vgl. oben E. 2b) be- legt der Berufungsführer seine erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebrach- te Behauptung nicht, der Vertrag sei unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen worden, dass er die D.________AG übernehmen werde und dann den Vertrag genehmigen könne (KG-act. 1 Rz 22). Weder aus dem Wortlaut noch dem konkreten Sinngefüge des Vertragstexts (dazu vgl. BGer 4A_579/2025 vom 26. März 2026 E. 3.1.1 m.H.) geht eine entspre- chende suspensive Bedingung hervor (vgl. Vi-act. 1/KB 1). Es ist daher mit dem erstinstanzlichen Einzelrichter (angef. Urteil E. 2.3) darauf abzustellen, dass mangels Zeichnungsberechtigung des Berufungsführers für die D.________AG der Vertrag ungültig war, zumal keine Partei geltend machte, die D.________AG habe den Vertrag nachträglich genehmigt (vgl. Art. 38 Abs. 1 OR; BGE 146 III 37 E. 7.1.2.2). Vielmehr machte die Klägerin geltend, der Beklagte habe nie eine Aussage getätigt, dass es kein Arbeitsverhältnis geben würde, sondern seinen Willen zur Führung einer eigenen Firma bekun-

Kantonsgericht Schwyz 7 det (Vi-act. 1 S. 3). Die Vorinstanz hielt es denn auch für entscheidend, dass sich beide Parteien immer so verhalten hätten, als ob der Arbeitsvertrag Gel- tung habe und sie beide daran gebunden seien. Besonders deutlich habe sich dies daran gezeigt, dass der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 9. August 2025 gekündigt und als Begründung angeführt habe, er habe die D.________AG nicht übernehmen können. Mithin hätten sich beide Par- teien so verhalten, als ob nicht die D.________AG, sondern der Beklagte per- sönlich Arbeitgeber der Klägerin sei, und hätten offensichtlich in diesem Ver- ständnis gehandelt (angef. Urteil E. 4.2).

a) Der Berufungsführer bestreitet, es sei aus den WhatsApp-Chatverläufen ersichtlich, dass die Berufungsgegnerin ihre Arbeitsleistung mehrmals ange- boten habe. Er behauptet, die Parteien hätten nur über den Arbeitsbeginn ge- sprochen (KG-act. 1 Rz 26). Er verkennt indes, dass aus dem Chatverlauf nicht nur die Bereitschaft der Berufungsgegnerin, für den Berufungsführer Ar- beit zu leisten, sondern insbesondere auch hinreichend deutlich wird, dass die Parteien vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen ab dem

1. Juli 2022 ausgingen. So antwortete der Berufungsführer der Berufungsgeg- nerin beispielsweise am Mittwoch, den 6. Juli 2022 in einer WhatsApp- Nachricht auf ihre Nachfrage nach ihrem Einsatzstart unter anderem: „[…] du bisch ja scho gstartet […] da ich de 13. als mega gueti Zahl gseh und das so wett isch de Mittwuch de 13. ab de 8. de erschti Bürotag für Eus Alli […] Ich wär sehr froh wenn Du denn es bitz meh chönts mache als die 60 % eifach am Afang […]“ (Vi-act. 1/KB 3). Im Übrigen stützte der Einzelrichter seine tatsächliche Feststellung, dass die Klägerin dem Beklagten ab dem 1. Juli 2022 seine Arbeit wiederholt angeboten habe, zusätzlich auf die Aussagen der Parteibefragung ab (angef. Urteil E. 4.2), womit sich der Berufungsführer nicht auseinandersetzt. Mithin ist nicht zu beanstanden, dass der Einzelrichter in tatsächlicher Hinsicht aufgrund des seitens der Klägerin akzeptierten Ver- haltens des Berufungsführers als persönlicher Arbeitgeber (angef. Urteil

Kantonsgericht Schwyz 8 E. 4.2) davon ausging, dass zwar der vorliegende schriftliche Vertrag mit der D.________AG ungültig sei, indes die Klägerin dem Beklagten mehrfach ab

1. Juli 2022 ihre Arbeitsleistungen erfolglos anbot. Da die Arbeitsleistungen effektiv jedoch nicht erbracht werden konnten, stellte sich der Einzelrichter mit Blick auf Art. 324 OR die Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 320 Abs. 3 OR (Stellenantritt und Arbeitsleistung) erfüllt sind (angef. Urteil E. 3.2 in fine), was er in der Folge bejahte (ebd. E. 3.3 f.). Soweit der Berufungsführer rügt, Art. 320 bzw. 324 OR würden eine tatsächliche Arbeitsleistung respektive vor- aussetzen, dass der Arbeitsvertrag Rechtswirkungen entfalte, was vorliegend nicht der Fall sei (KG-act. 1 Rz 24 f. und 27 f.), lässt er unerwähnt, dass der Einzelrichter die Bestimmungen in der Annahme eines ihn auch die Passivle- gitimation des Berufungsführers bejahenden (dazu angef. Urteil E. 4) fakti- schen Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien analog anwandte. Näher zu prüfen ist, ob diese Gesetzesauslegung zulässig ist:

b) Nach Art. 320 Abs. 2 OR gilt ein Arbeitsvertrag auch dann als abge- schlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegen- nimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist. In der Lehre wird in diesem Zusammenhang auch von einem faktischen Ver- tragsverhältnis gesprochen. Die Vermutung des Art. 320 Abs. 2 OR kommt nicht zum Zuge, wenn die Parteien nachweisbar und klar die Unentgeltlichkeit vereinbart haben (BGer 4A_19/2015 vom 20. Mai 2015 E. 3.2 m.H.). Leistet der Arbeitnehmer in gutem Glauben Arbeit im Dienste des Arbeitgebers auf Grund eines Arbeitsvertrages, der sich nachträglich als ungültig erweist, so haben beide Parteien die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Wei- se wie aus gültigem Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom einen oder andern aufgehoben wird (Art. 320 Abs. 3 OR). Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in

Kantonsgericht Schwyz 9 Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist (Art. 324 Abs. 1 OR).

c) Vorliegend liegt indes nicht der Fall eines faktischen Arbeitsverhältnis- ses im Sinne von Art. 320 Abs. 3 OR vor, da dieses die Entgegennahme von Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers seitens des Arbeitgebers voraussetzt (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. A. 2012, Art. 320 OR N 8), was vorliegend unbestritten nicht der Fall war. Vielmehr ist das von der Vorinstanz festgestellte Verhalten der Parteien (angef. Urteil E. 4.2) effektiv so zu verstehen, dass nach dem übereinstim- menden Parteiwillen der Berufungsführer persönlich mit der Berufungsgegne- rin konkludent ein Arbeitsverhältnis einging bzw. die Parteien den ursprünglich vom Berufungsführer im Namen der D.________AG unterzeichneten Vertrag gegenüber dem Berufungsführer persönlich gelten lassen wollten. Ein ent- sprechender Vertrag konnte zwischen den Parteien formfrei im Sinne von Art. 320 Abs. 1 OR zustande kommen, wobei der Wille der Parteien auch nicht verknüpft mit der Übernahme der D.________AG und daher das davon unab- hängige Arbeitsverhältnis von vornherein nicht suspensiv bedingt war. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, lässt sich nur so erklären, dass der Berufungs- führer persönlich gegenüber der Berufungsgegnerin mit Schreiben vom 9. Au- gust 2022 den Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2022 kündigte und dies damit be- gründete, dass ihm die Übernahme der D.________AG nicht möglich gewe- sen sei (Vi-act. 1/KB 7). Soweit der Berufungsführer es im Berufungsverfahren für offensichtlich hält, dass er für sich persönlich keine Arbeitsleistungen in Anspruch hätte nehmen wollen (KG-act. 1 Rz 35), handelt es sich um un- zulässige Noven (vgl. oben E. 2a), auf die nicht einzutreten ist. Ausserdem widerspricht diese Behauptung seiner gerade anschliessenden Zugabe, dass sich die Parteien so verhielten, wie wenn der Arbeitsvertrag Geltung habe (KG-act. 1 Rz 35), sowie derjenigen, dass die Parteien über den Arbeitsbeginn gesprochen hätten (vgl. oben E. 4a). Da der Berufungsführer die Aufnahme

Kantonsgericht Schwyz 10 von Arbeitsleistungen der Berufungsgegnerin bis zur persönlich ausgespro- chenen, ebenfalls entsprechend den Erwägungen des Einzelrichters (angef. Urteil E. 5.1) per Ende September 2022 wirksamen Kündigung vom 9. August 2022 (Vi-act. 1/KB 7) verhinderte, schuldet er ihr gestützt auf Art. 324 Abs. 1 OR die Lohnfortzahlung. Die Vorinstanz rechnete ihr 60 % Pensum (Vi- act. 1/KB 1 Ziff. 5) auf 100 % auf, um davon ihre Einkünfte aus der selbständi- gen Erwerbstätigkeit in Abzug zu bringen (angef. Urteil E. 5.1). Soweit dies den Berufungsführer seltsam anmutet (KG-act. 1 Rz 42) und er nur die Diffe- renz zwischen ihrem Lohn aus der vormaligen Anstellung und den Auszahlun- gen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit anrechnen lassen will (KG-act. 1 Rz 53), ist dies nicht nachvollziehbar, weil er nach dem Gesagten unzutref- fend davon ausgeht, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsvertrag zustande gekommen sei. Inwiefern die Berechnungsweise des erstinstanzlichen Einzel- richters unter der Prämisse der Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324 Abs. 1 OR nicht richtig wäre, vermag er daher nicht darzutun und auf seine Einwände ist diesbezüglich nicht weiter einzugehen.

d) Nach dem Gesagten (oben E. 4c) spielt der gute Glauben der Klägerin in Bezug auf die Ungültigkeit des Vertrages mit der D.________AG, insbe- sondere die Behauptungen des Berufungsführers, sie solle um seine fehlende Unterzeichnungsberechtigung gewusst und den Arbeitsvertrag mit der D.________AG selbst aufgesetzt haben (KG-act. 1 Rz 13 und 15 sowie pas- sim), keine Rolle mehr, weil der Berufungsführer unabhängig davon persönlich mit der Berufungsgegnerin ein Arbeitsverhältnis einging.

5. Aus diesen Gründen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass der Einzelrichter die Lohnzahlungsklage im Umfang von Fr. 20’811.00 brutto nebst Zins guthiess und den Berufungsführer verpflichtete, entsprechende Lohnab- rechnungen zuzustellen und einen Lohnausweis auszustellen. Die Frage der Verhältnismässigkeit der Strafandrohung liess der Berufungsführer ausdrück-

Kantonsgericht Schwyz 11 lich offen (KG-act. 1 Rz 45), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist, zumal er sich mit dem vom Einzelrichter zusätzlich erwähnten Verzögerungsverhal- ten im Schlichtungsverfahren nicht auseinandersetzt (vgl. angef. Urteil E. 6.2). Auf die Anschlussberufung ist mangels verständlichen und begründeten An- trags, der auf dem Missverständnis beruhen dürfte, dass das Einreichen von Belegen bereits eine Anschlussberufung darstelle, nicht einzutreten. Die Kos- ten des Berufungsverfahrens werden nicht erhoben (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO) und die keinen Aufwand verursachende Anschlussberufung hat keine Pro- zesskostenfolgen. Wie schon vorinstanzlich (vgl. angef. Urteil E. 7.3) begrün- det die Berufungsgegnerin zudem keinen Anspruch auf eine Umtriebsent- schädigung;-

Kantonsgericht Schwyz 12 erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten und das angefochtene Urteil wird bestätigt.

2. Im Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 22’569.42.

5. Zufertigung an den Rechtsvertreter des Berufungsführers (2/R), die Be- rufungsgegnerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Er- ledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten). Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 9. Juli 2026 amu