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ZK1 2025 42

Ehescheidung

Schwyz · 2025-12-12 · Deutsch SZ
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 10 November 2025 zugestellt worden sei (KG-act. 8/1). An diesem Tag sei ihre Berufungsantwort (KG-act. 8/2) bereits versandbereit gewesen (KG-act. 8 Rz. 4 f.);

- der Berufungsführer in seiner Eingabe vom 21. November 2025 einwen- dete, es sei nicht nachgewiesen, dass die Berufungsantwort bereits am 10. No- vember 2025, als die Berufungsgegnerin vom Berufungsrückzug erfahren habe, vollständig ausgearbeitet gewesen sei. Eine umgehende Ausarbeitung einer Berufungsantwort entspreche auch nicht der üblichen anwaltlichen Praxis. So oder anders sei die geforderte Parteientschädigung von Fr. 7’743.20 unverhält- nismässig hoch (KG-act. 12);

Kantonsgericht Schwyz 3

- Grundlage für die Entschädigung der Rechtsvertreter der Gebührentarif für Rechtsanwälte bildet (GebTRA; SRSZ 280.411);

- für Ehesachen das Honorar grundsätzlich Fr. 1’000.00 bis Fr. 10’000.00 beträgt, wobei die Ansätze von § 8 GebTRA massgebend sind, sofern gleich- zeitig güterrechtliche Ansprüche über Fr. 100’000.00 streitig sind (§ 9 Abs. 1 GebTRA);

- im Berufungsverfahren das Honorar 20 bis 60 % der in den §§ 8 und 9 GebTRA festgesetzten Ansätze beträgt, wobei der noch vor der Berufungsin- stanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA);

- aufgrund der Berufungsanträge Ziff. 5–7 vor der Berufungsinstanz güter- rechtliche Ansprüche von über Fr. 100’000.00 streitig waren (vgl. KG-act. 1 S. 3 f.);

- das Grundhonorar im vorliegenden Berufungsverfahren somit Fr. 1’100.00 bis Fr. 23’760.00 beträgt (§ 8 Abs. 2 i.V.m. § 11 GebTRA);

- innerhalb dieses Tarifrahmens sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand bestimmt (§ 2 Abs. 1 Geb- TRA);

- die Berufungsgegnerin bzw. deren Rechtsvertretung mit ihrer Eingabe vom 11. November 2025 eine vollständig ausgearbeitete Berufungsantwort ins Recht legte (KG-act. 8/2), weshalb glaubhaft erscheint, dass sie den Aufwand zur Ausarbeitung dieser Berufungsantwort bis am 10. November 2025 getätigt hatte, als sie vom Berufungsrückzug erfuhr;

- der Rechtsvertretung der Berufungsgegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass sie frühzeitig mit der Ausarbeitung der Berufungsantwort begann;

Kantonsgericht Schwyz 4

- der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 21.05 Stunden für die Aus- arbeitung der 24-seitigen Berufungsantwort (inkl. Aufwand für Studium der Be- rufungsschrift, Besprechung mit der Klientschaft, etc.; vgl. KG-act. 8/2 und 8/3) leicht übersetzt erscheint und ermessensweise auf 17 Stunden zu kürzen ist;

- der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 3.65 Stunden für das wei- tere Vorgehen nach dem Berufungsrückzug inkl. die Eingabe vom 11. Novem- ber 2025 (vgl. KG-act. 8 und 8/3) deutlich übersetzt erscheint und ermessens- weise auf eine Stunde zu kürzen ist;

- folglich insgesamt ein Zeitaufwand von 18 Stunden als notwendig er- scheint;

- mit Blick auf die Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Um- fang und der Art der Arbeitsleistung ein Stundenansatz von Fr. 250.00 (zzgl. MWST) als angemessen erscheint;

- keine Auslagen geltend gemacht werden (vgl. KG-act. 8/3);

- folglich die Parteientschädigung auf Fr. 4’864.50 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist;

- über die Verfahrensabschreibung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

Dispositiv
  1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beru- fungsführer auferlegt.
  3. Der Berufungsführer hat der Berufungsgegnerin für das Berufungsverfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 4’864.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.
  5. Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), die Rechtsvertretung der Be- rufungsgegnerin (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichts- kasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 12. Dezember 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 12. Dezember 2025 ZK1 2025 42 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg. In Sachen A.________, Kläger und Berufungsführer, gegen B.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, betreffend Ehescheidung (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom

9. September 2025, ZEO 2021 3);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:

- der Berufungsführer seine Berufung vom 17. Oktober 2025 gegen das Ur- teil der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom 9. September 2025 (ZEO 2021 3) mit Schreiben vom 3. November 2025 zurückzog (KG-act. 6), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang die (reduzierten) Gerichtskosten dem Berufungsfüh- rer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

- der Berufungsführer der Berufungsgegnerin sodann gestützt auf Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO eine Parteientschädigung zu entrichten hat;

- die Berufungsgegnerin mit Eingabe vom 11. November 2025 beantragte, der Berufungsführer habe ihr eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 7’743.20 gemäss Kostennote zu bezahlen, eventualiter sei die Parteien- tschädigung nach richterlichem Ermessen festzusetzen (KG-act. 8);

- die Berufungsgegnerin die beantragte Parteientschädigung damit begrün- dete, dass ihr die Verfügung vom 4. November 2025, mit welcher der Vorsit- zende sie über den Berufungsrückzug informiert habe (KG-act. 7), erst am

10. November 2025 zugestellt worden sei (KG-act. 8/1). An diesem Tag sei ihre Berufungsantwort (KG-act. 8/2) bereits versandbereit gewesen (KG-act. 8 Rz. 4 f.);

- der Berufungsführer in seiner Eingabe vom 21. November 2025 einwen- dete, es sei nicht nachgewiesen, dass die Berufungsantwort bereits am 10. No- vember 2025, als die Berufungsgegnerin vom Berufungsrückzug erfahren habe, vollständig ausgearbeitet gewesen sei. Eine umgehende Ausarbeitung einer Berufungsantwort entspreche auch nicht der üblichen anwaltlichen Praxis. So oder anders sei die geforderte Parteientschädigung von Fr. 7’743.20 unverhält- nismässig hoch (KG-act. 12);

Kantonsgericht Schwyz 3

- Grundlage für die Entschädigung der Rechtsvertreter der Gebührentarif für Rechtsanwälte bildet (GebTRA; SRSZ 280.411);

- für Ehesachen das Honorar grundsätzlich Fr. 1’000.00 bis Fr. 10’000.00 beträgt, wobei die Ansätze von § 8 GebTRA massgebend sind, sofern gleich- zeitig güterrechtliche Ansprüche über Fr. 100’000.00 streitig sind (§ 9 Abs. 1 GebTRA);

- im Berufungsverfahren das Honorar 20 bis 60 % der in den §§ 8 und 9 GebTRA festgesetzten Ansätze beträgt, wobei der noch vor der Berufungsin- stanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA);

- aufgrund der Berufungsanträge Ziff. 5–7 vor der Berufungsinstanz güter- rechtliche Ansprüche von über Fr. 100’000.00 streitig waren (vgl. KG-act. 1 S. 3 f.);

- das Grundhonorar im vorliegenden Berufungsverfahren somit Fr. 1’100.00 bis Fr. 23’760.00 beträgt (§ 8 Abs. 2 i.V.m. § 11 GebTRA);

- innerhalb dieses Tarifrahmens sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand bestimmt (§ 2 Abs. 1 Geb- TRA);

- die Berufungsgegnerin bzw. deren Rechtsvertretung mit ihrer Eingabe vom 11. November 2025 eine vollständig ausgearbeitete Berufungsantwort ins Recht legte (KG-act. 8/2), weshalb glaubhaft erscheint, dass sie den Aufwand zur Ausarbeitung dieser Berufungsantwort bis am 10. November 2025 getätigt hatte, als sie vom Berufungsrückzug erfuhr;

- der Rechtsvertretung der Berufungsgegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass sie frühzeitig mit der Ausarbeitung der Berufungsantwort begann;

Kantonsgericht Schwyz 4

- der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 21.05 Stunden für die Aus- arbeitung der 24-seitigen Berufungsantwort (inkl. Aufwand für Studium der Be- rufungsschrift, Besprechung mit der Klientschaft, etc.; vgl. KG-act. 8/2 und 8/3) leicht übersetzt erscheint und ermessensweise auf 17 Stunden zu kürzen ist;

- der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 3.65 Stunden für das wei- tere Vorgehen nach dem Berufungsrückzug inkl. die Eingabe vom 11. Novem- ber 2025 (vgl. KG-act. 8 und 8/3) deutlich übersetzt erscheint und ermessens- weise auf eine Stunde zu kürzen ist;

- folglich insgesamt ein Zeitaufwand von 18 Stunden als notwendig er- scheint;

- mit Blick auf die Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Um- fang und der Art der Arbeitsleistung ein Stundenansatz von Fr. 250.00 (zzgl. MWST) als angemessen erscheint;

- keine Auslagen geltend gemacht werden (vgl. KG-act. 8/3);

- folglich die Parteientschädigung auf Fr. 4’864.50 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist;

- über die Verfahrensabschreibung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beru- fungsführer auferlegt.

3. Der Berufungsführer hat der Berufungsgegnerin für das Berufungsverfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 4’864.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

5. Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), die Rechtsvertretung der Be- rufungsgegnerin (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichts- kasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 12. Dezember 2025 amu