opencaselaw.ch

ZK1 2025 13

Abänderung Scheidungsurteil

Schwyz · 2025-07-18 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Abänderung Scheidungsurteil | Eherecht

Dispositiv
  1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beru- fungsführerin auferlegt.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.
  5. Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 18. Juli 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 18. Juli 2025 ZK1 2025 13 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg. In Sachen A.________, Klägerin und Berufungsführerin, gegen B.________, Beklagter und Berufungsgegner, betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom

7. April 2025, ZEO 2023 40);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:

- die Berufungsführerin ihre Berufung vom 8. Mai 2025 (Postaufgabe) ge- gen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 7. April 2025 (ZEO 2023 40) mit Schreiben datierend vom 1. Juli 2025 zurückzog (KG- act. 15), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschrei- ben ist;

- bei diesem Ausgang die (reduzierten) Gerichtskosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);

- mangels Antrags und mangels Begründung eines entschädigungspflichti- gen Aufwands keine Parteientschädigung zu sprechen ist;

- über die Verfahrensabschreibung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beru- fungsführerin auferlegt.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.

5. Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 18. Juli 2025 amu