Abänderung Scheidungsurteil | Eherecht
Dispositiv
- Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beru- fungsführerin auferlegt.
- Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.
- Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 18. Juli 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 18. Juli 2025 ZK1 2025 13 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg. In Sachen A.________, Klägerin und Berufungsführerin, gegen B.________, Beklagter und Berufungsgegner, betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom
7. April 2025, ZEO 2023 40);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
- die Berufungsführerin ihre Berufung vom 8. Mai 2025 (Postaufgabe) ge- gen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 7. April 2025 (ZEO 2023 40) mit Schreiben datierend vom 1. Juli 2025 zurückzog (KG- act. 15), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschrei- ben ist;
- bei diesem Ausgang die (reduzierten) Gerichtskosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
- mangels Antrags und mangels Begründung eines entschädigungspflichti- gen Aufwands keine Parteientschädigung zu sprechen ist;
- über die Verfahrensabschreibung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beru- fungsführerin auferlegt.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00.
5. Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 18. Juli 2025 amu