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ZK1 2025 10

Forderung

Schwyz · 2025-11-04 · Deutsch SZ
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Forderung | Arbeitsrecht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 4.November 2025ZK1 2025 10MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,Jeannette Soro und Veronika Bürgler Trutmann,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In SachenA.________ AG,Beklagte und Berufungsführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________,Kläger und Berufungsgegner,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,betreffendForderung(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Einsiedeln vom 28. Februar 2025, ZEO 2023 20);-hat die 1. Zivilkammer,mit folgender (lediglich informativer) Kurzbegründung:-Eine einvernehmliche Beendigung des Einsatzvertrags zwischen den Parteien lässt sich mit den geltend gemachten E-Mails nicht nachweisen.-Abgesehen davon konnte die Beklagte aufgrund einer allfälligen Vertretung des Klägers durch die E.________ AG beim Abschluss des Einsatzvertrags zwischen den Parteien nicht darauf vertrauen, dass diese Gesellschaft zu dessen vorzeitigen Beendigung ermächtigt war;-erkannt:Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6’000.00 werden der Beklagten auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt.Wird keine Begründung verlangt (vgl. Ziffer 4 nachfolgend), reduzieren sich die Kosten auf Fr. 4’000.00 und der Beklagten werden Fr. 2’000.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 4’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.Dieses Urteil wird den Parteien im Sinne von Art. 318 Abs. 2 i.V.m

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin,Jeannette Soro und Veronika Bürgler Trutmann,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen

A.________ AG,Beklagte und Berufungsführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegenC.________,Kläger und Berufungsgegner,vertreten durch Rechtsanwalt D.________,

betreffend

Forderung

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6’000.00 werden der Beklagten auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 4’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien im Sinne von Art. 318 Abs. 2 i.V.m