Abschreibung des Schlichtungsverfahrens | übriges Vertragsrecht
Dispositiv
- Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Berufungsfüh- rerin auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehal- ten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 21’032.90.
- Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 19. Februar 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 19. Februar 2025 ZK1 2024 41 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber. In Sachen A.________ AG, Klägerin und Berufungsführerin, gegen B.________, Beklagter und Berufungsgegner, betreffend Abschreibung des Schlichtungsverfahrens (Berufung gegen die Verfügung des Vermittleramts Höfe vom 5. November 2024, SHO 2024 229);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Berufungsführerin ihre Berufung vom 11. Dezember 2024 gegen die Verfügung des Vermittleramts Höfe vom 5. November 2024 mit Schreiben da- tierend vom 19. Dezember 2024 zurückzog (KG-act. 7), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
- bei diesem Ausgang die infolge Rückzugs reduzierten Gerichtskosten der Berufungsführerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
- sie den Berufungsgegner mangels wesentlichen Umtriebs nicht zu ent- schädigen hat;
- über Verfahrensabschreibung gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Berufungsfüh- rerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbe- schwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehal- ten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 21’032.90.
5. Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach de- finitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 19. Februar 2025 amu