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ZK1 2024 32

Forderung

Schwyz · 2025-04-02 · Deutsch SZ
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Forderung | Haftpflichtrecht; Art. 41 ff. OR

Erwägungen (1 Absätze)

E. 23 November 2023 E. 3.b und c). Der Einzelrichter hielt unter Einbezug aller infrage kommenden Haftungsnormen (Art. 41 und Art. 55 sowie Art. 97 i.V.m. Art. 328 OR) nun mangels Nachweises sowohl einer Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten (defekter Träger bzw. Vereitelung der Produktehaftpflicht, feh- lende Instruktion, fehlende Absturzsicherung und mangelhafte Dokumentation der Kontrolle) als auch eines jeweils erforderlichen Kausalzusammenhanges, die abschliessende Klärung der Verleihverhältnisse als irrelevant (angef. Urteil E. 3.6 i.V.m. E. 4.4, 6.7 und 7.8). Mit deren Relevanz setzen sich die Parteien im zweiten Berufungsverfahren nicht mehr auseinander, so dass darauf eben- so wenig zurückzukommen ist, wie auf die im ersten Rechtsgang umstrittene Absturzhöhe (vgl. dazu ZK1 2022 39 E. 3.a). Indes ging der Einzelrichter von einer das Regelbeweismass erheblich herabsetzenden Beweisvereitelung der Beklagten in Bezug auf den beim Unfall gebrochenen Träger aus, weil sie die- sen vernichtet habe (angef. Urteil E. 4.6). Ob der Beklagten, was sie bestrei- tet, eine Beweisvereitelung vorzuwerfen ist, bzw. ob die Frage der Beweisver- eitelung durch den Einzelrichter überhaupt nochmals beurteilt werden durfte (vgl. dazu ZK1 2022 39 vom 23. November 2023 E. 3 vor lit. a), kann ebenfalls offengelassen werden, wenn das angefochtene Urteil den Rügen des Klägers im Berufungsverfahren standhält. Vorauszuschicken bleibt:

Kantonsgericht Schwyz 5

a) Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelin- stanz schriftlich und begründet einzureichen. Im eigenständigen, der Überprü- fung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids dienenden Berufungsver- fahren (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m.H.) muss der Berufungsführer explizit in argumentativer Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen und den Akten aufzeigen, inwiefern sie diese als fehlerhaft erachtet. Den Begründungsanfor- derungen genügt es daher unter anderem nicht, den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_396/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.3.1 m.H.; ZK1 2021 15 vom 24. März 2021 E. 2.b m.H).

b) Genügt eine allgemeine Kritik des angefochtenen Urteils den Begrün- dungsanforderungen nicht, sind die Zusammenfassungen der erstinstanzli- chen Urteilserwägungen des Berufungsführers (KG-act. 1 S. 6 ff.) umso weni- ger beachtlich. Ausser mit der Vereitelung angeblicher Produktehaftpflichtan- sprüche und mit dem Umstand, dass die Beklagte nur die seines Erachtens unzulässige Montage von oben praktizierte, setzt der Berufungsführer sich mit dem erstinstanzlichen Urteil über den fehlenden Nachweis von Sorgfalts- pflichtverletzungen im Einzelnen weiter konkret nicht auseinander. Deshalb ist im Nachfolgenden darauf mit Ausnahme der Rüge, die Berufungsgegnerin habe nicht hinreichend für seine Vermögensinteressen gesorgt, nämlich An- sprüche aus Produktehaftpflicht vereitelt, nicht einzugehen.

3. Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeit- nehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen (Art. 328 Abs. 1 OR). Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik an- wendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur

Kantonsgericht Schwyz 6 der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann (ebd. Abs. 2). Rechtsprechung und Lehre zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Ar- beitgeberin zur Verhütung jedes Unfalls verpflichtet ist, der nicht auf ein nicht voraussehbares, ein schweres Verschulden darstellendes Verhalten des Ver- unfallten selber oder Dritter zurückzuführen ist (ZK1 2023 23 vom 18. Novem- ber 2024 E. 4.a m.H. auf Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A. 2012, Art. 328 OR N 15 in fine).

a) Der Einzelrichter verneinte aufgrund der Zeugen- und Parteiaussagen sowie der Feststellungen der Polizei, dass der beim Unfall gebrochene Quer- träger äusserlich erkennbar oder innerlich mangelhaft gewesen sei. Zudem könne sich die Beklagte in diesem Fall exkulpieren, da nicht nur der Polier, sondern auch der Kläger (ZEO 2020 89 act. 38 Fragen 225 f.) bestätigt habe, den Träger einer Sicht- und einer Geräuschkontrolle unterzogen zu haben. Deshalb habe sie durch die Veranlassung solcher Prüfungen alles in ihrer Macht Liegende unternommen und sei auch für einen innerlich defekten Trä- ger nicht verantwortlich (angef. Urteil E. 6.2.6 f.). Mit dieser Exkulpation der Beklagten setzt sich der Berufungsführer nicht auseinander, weshalb er unab- hängig von der nicht bekannten genauen Ursache des Bruchs des Trägers keine Verantwortlichkeit der Beklagten im Zusammenhang mit der Qualität des Trägers aufzuzeigen vermag und darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. oben E. 2). Jedoch behauptet er, er hätte gegenüber der Trägerherstellerin An- sprüche aus Produktehaftung geltend machen können, was ihm durch die Vernichtung des Trägers nicht mehr möglich gewesen sei. Die Berufungsgeg- nerin macht geltend, die Wahrung solcher Ansprüche obliege ihr als blosser Einsatzfirma nach Art. 328 OR nicht (dazu unten lit. aa). Hingegen betrachtete der Einzelrichter eine Haftung gestützt auf Art. 328 OR als grundsätzlich mög- lich, verneinte aber die Pflicht der Beklagten, den Träger länger aufzubewah- ren, als sie es getan habe (angef. Urteil E. 6.5, unten lit. bb).

Kantonsgericht Schwyz 7 aa) Der Einzelrichter begründet nicht näher, warum Produktehaftpflichtan- sprüche gegenüber Dritten in Analogie zu den in der Lehre der Fürsorgepflicht von Art. 328 OR subsumierten Vermögensinteressen zu behandeln wären (dazu angef. Urteil E. 6.5.3). Bei den durch den Berufungsführer als möglich erachteten Ansprüchen aus Produktehaftpflicht handelt es sich um Ansprüche gegen einen Dritten, nämlich der Herstellerin des Trägers. Sie gründen mithin nicht wie die in der Lehre im Zusammenhang mit steuer- oder sozialversiche- rungsrechtlichen Vorschriften oder dem Schutz des wirtschaftlichen Fortkom- mens erwähnten Vermögensinteressen in der Entstehung des Rechtsverhält- nisses zwischen den Parteien, selbst wenn dieses hier als sog. faktisches Ar- beitsverhältnis zu betrachten wäre. Es geht auch nicht um den Schutz des Eigentums von Sachen, die der Berufungsführer zur Arbeit mitgenommen hät- te. Insofern macht die Berufungsgegnerin zu Recht geltend, dass Art. 328 OR für Produktehaftpflichtansprüche gegenüber Dritten nicht herangezogen wer- den kann (KG-act. 9 Rz 34 ff.). Ohnehin ist bei der Berufung auf die allgemei- ne Fürsorgepflicht nach Art. 328 OR in Bezug auf Handlungspflichten wie hier das Aufbewahren des beim Unfall in Bruch gegangenen Trägers ohne er- kenntliche vorbestehende Mängel Zurückhaltung geboten, umso mehr als es sich um einen Fall von Personalverleihung handelt (ZK1 2022 39 vom 23. No- vember 2023 E. 3.b/bb m.H.), in welcher die Schutzbedürftigkeit des Klägers im Rahmen der Eingliederung in den Betrieb der Beklagten weniger im Vor- dergrund steht (vgl. Portmann/Wildhaber/Rudolph, Schweizerisches Arbeits- recht, 5. A. 2024 N 408; Etter/Sokoll, Arbeitsvertrag, SHK, Art. 328 OR N 2 f.). Schon aus diesen Gründen sind mithin weder Informations- noch Dokumenta- tionspflichten der Arbeitgeberin zur Wahrung von Produktehaftpflichtan- sprüche eines entliehenen Arbeitnehmers ersichtlich bzw. bestehen aufgrund von Art. 328 OR keine entsprechenden Nebenpflichten (dazu vgl. BGE 141 III 363 E. 5.2).

Kantonsgericht Schwyz 8 bb) Des Weiteren erwog der Einzelrichter, dass weder ein äusserlich er- kennbarer noch ein innerer Defekt am Träger bestanden habe, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern die Beklagte Produktehaftpflichtansprüche vereitelt haben könnte (angef. Urteil E. 6.5.4). In der Tat hatte die Beklagte nach mehr- facher Prüfung der Träger auf äussere und innere Mängel des Trägers keinen Anlass, eine Produktehaftpflicht der Herstellerin anzunehmen. Im Weiteren verneinte der Einzelrichter die Frage der hier schon im Grundsatz abgelehnten (vgl. oben lit. aa) Aufbewahrungspflicht von länger als sieben Monaten zu Recht: In Anbetracht der polizeilichen Abklärungen und fehlender Anhalts- punkte für einen Produktehaftpflichtfall, war für die Beklagte nicht absehbar, dass der Berufungsführer rechtlich gegen die Herstellerin vorgehen könnte bzw. möchte. Die vom Berufungsführer angerufenen Art. 53 und 56 UVV be- schränken sich auf Pflichten im Zusammenhang der unverzüglichen Feststel- lung des Hergangs und der Ursache des Unfalls und den entsprechenden Unterlagen für den Unfallversicherer. Daraus lässt sich ebenso wenig wie aus Art. 328 OR eine Pflicht der Berufungsgegnerin ableiten, einen durch mehrere Personen, u.a. auch dem Berufungsführer kontrollierten und als mängelfrei befundenen Träger (dazu angef. Urteil E. 6.2.6.1 m.H.) noch jahrelang für all- fällige, damals nicht absehbare Produktehaftansprüche des Berufungsführers aufzubewahren. Den Aussagen des die Aufbewahrung des Trägers anord- nenden Poliers der Berufungsgegnerin beziehen sich auf einen Nachweis im Rahmen einer zeitnahen Unfallklärung (ZEO 2020 89 act. 38 Frage 50 und 106). Damit kann der Berufungsgegnerin nicht vorgeworfen werden, den Trä- ger entsorgt zu haben, bevor er hätte gesichert respektive inspiziert werden können. Insbesondere kann nicht abgeleitet werden, dass für die Berufungs- gegnerin ein Prozess erkennbar gewesen wäre, in dem der Berufungsführer gegen die Trägerherstellerin Produktehaftpflichtansprüche geltend machen würde bzw. könnte. Folglich liegt insoweit keine Beweisvereitelung vor (so auch Groner, Beweisrecht, S. 113). Mangels entsprechender Sorgfaltspflicht- verletzung kann unabhängig von Fragen des Kausalzusammenhangs (dazu

Kantonsgericht Schwyz 9 noch unten lit. c) die Berufungsgegnerin trotz der Vernichtung des fraglichen Trägers auch nicht wegen Vereitelung von Produktehaftansprüche des Beru- fungsführers gegenüber der Trägerherstellerin verantwortlich gemacht wer- den.

b) Im Übrigen trifft die Behauptung des Berufungsführers nicht zu, dass andere Unfallursachen als ein defekter Träger nicht in Betracht kommen. Der Polier der Berufungsgegnerin kann die Variante, dass der Träger nach einem Fehltritt durch den mit Schwung und ganzem Körper darauf gefallenen Beru- fungsführer gebrochen sein könnte, nicht ausschliessen (ZEO 2020 89 act. 38 Frage 20). Der ebenfalls auf der Baustelle anwesende Kranführer kann sich nicht erinnern, den Unfall wirklich gesehen zu haben (ebd. Fragen 138 ff.). Ob ein Materialfehler, das Gewicht des Klägers oder vielleicht ein Fehltritt den Unfall verursacht haben, will der Polier ausdrücklich nicht sagen können (ebd. Frage 10), auch wenn er sich subjektiv von einem Materialfehler überzeugt gibt (ebd. Frage 99). Gemäss seinen Aussagen wurden die Jochträger aufge- stellt und quer darauf Träger gelegt. Dann erfolgte die Montage von oben, indem die quer gelegten Träger aufgestellt, angenagelt und mit Schaltafeln belegt wurden. Auf den Schaltafeln laufend konnte dann „weiter geschalt“ werden (ebd. Fragen 10 und 31). Der Berufungsführer bestreitet die tatsächli- che Feststellung des Einzelrichters (angef. Urteil E. 6.2.7.1 in fine; vgl. dazu auch ZK1 2022 22 vom 23. November 2023 E. 3 vor lit. a) nicht, dass er nicht auf diese Art und Weise „vor sich her geschalt“ bzw. sich auf den bereits mon- tierten Schalungsplatten bewegt habe, sondern sich mitunter in der Mitte auf den zuvor ausgelegten, flachliegenden Querträgern bewegt habe. Die Herstel- lerin garantiert jedoch bei einem Körpergewicht des Berufungsführers von 120 kg Bruchsicherheit nur dann, wenn Querträger „normal“, d.h. in Richtung Trä- gerhöhe belastet werden, was bei flach ausgelegten nicht der Fall ist (ZEO 2020 89 act. 32 Ziff. 3 ff.). Damit lassen sich weitere Ursachen für einen Bruch eines mängelfreien Querträgers nicht ausschliessen (vgl. auch ZEO 2020 89

Kantonsgericht Schwyz 10 act. 38 Fragen 156 f.). Zudem ist hier zu wiederholen, dass diese Montage der Schaltafeln von oben seitens der Herstellerin mit dem Vermerk zugelassen war, dass allenfalls gemäss lokalen Vorschriften oder einer situativen Gefähr- dungsbeurteilung persönliche Schutzausrüstungen gegen den Absturz erfor- derlich werden (ZEO 2020 89 act. 44 Anwenderinformationen S. 17).

c) Schliesslich hält der Berufungsführer der selbständigen Begründung des angefochtenen Urteils, wonach er den Kausalzusammenhang zwischen allfäl- ligen Sorgfaltspflichtverletzungen der Berufungsgegnerin und dem Schaden nicht hinreichend substanziert habe (angef. Urteil E. 7.5), nur seine Aus- führungen in der vorinstanzlichen Replik entgegen (KG-act. 1 Rz 63 m.H. auf Replik ZEO 2020 89 act. 6 Rz 31, 42, 68 und 76). An diesen Stellen finden sich indes nur die Behauptungen der Verletzung diverser Sorgfaltspflichten mit der allgemeinen Schlussfolgerung, dass der Unfall bei deren Einhaltung sich nicht ereignet und er sich nicht verletzt hätte. Damit setzt er sich mit den Er- wägungen des Einzelrichters hinsichtlich der mangelnden Substanzierung des Kausalzusammenhangs nicht hinreichend auseinander (vgl. oben E. 2.a), weshalb auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten ist und die im Ein- zelnen in der Berufung auch nicht mehr detailliert aufgegriffenen (vgl. oben E. 2.b) Sorgfaltspflichtverletzungen nicht mehr geklärt werden müssen. Was die angeblich seitens der Beklagten nicht gewahrten Vermögensinteressen im Rahmen der vermeintlichen Ansprüche aus Produktehaftung gegen Dritte be- trifft, fielen diese nicht unter die Verfahrensbeschränkung (ZEO 2020 89 act. 1). Der Einzelrichter entlastete den Kläger damit weder vom Nachweis der Absehbarkeit entsprechender Vermögensinteressen noch von der näheren Darlegung eines diesbezüglichen Kausalzusammenhanges. Abgesehen da- von wird der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart ho- hen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint (BGE 130 III 182 E. 5.4 m.H.):

Kantonsgericht Schwyz 11 aa) Es ist unbestritten, dass der Berufungsführer bei der damals zumindest noch zulässigen und bei der Beklagten üblichen Montage von oben mitunter in der Mitte auf die noch flachliegenden Querträger trat (vgl. oben lit. b). Der Be- rufungsführer hätte daher zum Nachweis des Kausalzusammenhangs näher darlegen müssen, welche Instruktionen und Sicherungsmassnahmen bei die- ser Montageweise einen Sturz und die erlittenen Verletzungen in der damali- gen Situation hätten verhindern sollen. Die Montage von oben verstiess nicht gegen die damals herrschenden Sicherheitsstandards und war mithin nicht adäquat unfallursächlich. Im Übrigen behauptet auch der Berufungsführer nicht, dass weitere Schutzmassnahmen auf der damaligen Baustelle möglich gewesen wären (KG-act. 1 Rz 64 f.). Er bestreitet namentlich nicht, dass er nicht sicher hätte von bereits fixierten Schalungsplatten aus „vor sich her schalen“ können. bb) Abgesehen von den fehlenden Klagesubstanzierungen hinsichtlich einer adäquaten Ursache ist dem Kläger als andere Ursache ein grobes und damit die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs ohnehin unterbrechen- des Selbstverschulden (zum Thema schon ZK1 2022 22 vom 23. November 2023 E. 3.b/aa) anzulasten, weil er sich mitunter in der Mitte auf den flachge- legten Querträgern fortbewegte. Angesichts seiner Berufserfahrung musste er seitens der Beklagten weder instruiert noch kontrolliert werden, dass er dies unterlassen würde. Der Kläger wusste denn auch, dass er sich nicht in der Mitte der Träger aufhalten darf (ZEO 2020 89 act. 38 Frage 244). Daher ist seine Vorgehensweise nicht mit blosser Unachtsamkeit zu erklären, und nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Klage in selbständiger Begründung wegen mangelnder Substanzierung bzw. fehlenden Nachweises des Kausal- zusammenhangs abwies.

d) Schliesslich war der Verleiher nicht vollständig aus seinen Pflichten als Arbeitgeber entlassen. Er trug die Verantwortung für die Auswahl des für den

Kantonsgericht Schwyz 12 Einsatz am besten geeigneten Arbeitnehmers und übernahm gegenüber den Kunden die Verantwortung für die Qualität der von seinen Angestellten zu er- bringenden Dienstleistungen (BGer 4A_134/2022 vom 16. September 2022 E. 3.2.3). Denn in der Vereinbarung mit der Beklagten (KB 8) bestätigt der Personalverleiher, dass die von ihm zur Verfügung gestellten temporär Arbei- tenden über die Vorschriften in Bezug auf „Arbeitssicherheit auf Baustellen“ informiert worden sind und er ihnen die persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellt. Damit bestand gerade kein besonderer Fall, in dem die Beru- fungsgegnerin zur Anweisung über die sichere Vorgehensweise bei der zuläs- sigen Montage von oben verpflichtet war (dazu Portmann/Rudolph, BSK, 7. A. 2020, Art. 321d OR N 4). Infolgedessen trifft sie auch weder die Verantwort- lichkeit noch die Beweislast, den unbestritten berufserfahrenen Berufungsfüh- rer (vgl. auch ZEO 2020 89 act. 38 Fragen 207 f. und 250 f.) zu einem siche- ren Arbeitsverhalten bzw. konkret dazu angehalten zu haben, bei der Montage von oben sich aussen bei den Jochträgern auf den flachgelegten Querträgern und auf den Schaltafeln fortzubewegen. Entgegen den Behauptungen des Berufungsführers „kommandierte“ der Polier die Arbeitsweise nicht, sondern lag die Arbeits- resp. Fortbewegungsweise in der Verantwortung jedes einzel- nen (ZEO 2020 89 act. 38 Fragen 31 ff., insbes. auch Frage 36 i.V.m. mit act. 6 S. 24 und Frage 41). Der Polier war im Verhältnis zum entliehenen mit ein- schlägiger Berufserfahrung ausgestatteten Berufungsführer unter diesen Um- ständen nicht die für das sichere Verhalten bei der Montage von oben verant- wortliche Hilfsperson, für deren vorschriftswidriges Verhalten die Berufungs- gegnerin nach Art. 55 OR haften würde, weil sie ihn nicht sorgfältig genug instruiert hätte. Die Mitarbeiter der Berufungsgegnerin waren im Übrigen in- struiert, dass man nicht in der Mitte der Träger laufen darf, was der Berufungs- führer wie gesagt auch wusste. Die entsprechende Verantwortung war bei jedem, insbesondere einem vom Verleihbüro angeforderten Schaler voraus- gesetzt (ebd. Fragen 120 f., 158 f., 161 f., 177, 199 und 202). Selbst wenn der Polier sich auch schon vorschriftswidrig in der Mitte der Träger aufgehalten

Kantonsgericht Schwyz 13 haben sollte, ist ein solches Fehlverhalten in Ausübung seiner Verrichtungen im Sinne von Art. 55 Abs. 1 OR für die Beklagte auf der Baustelle, auf der sich der Unfall ereignete, weder behauptet noch bewiesen, geschweige denn, dass der für die sichere Verrichtung von Schalungsarbeiten selbstverantwortliche Kläger dadurch widerrechtlich in einem nicht unterbrochenen adäquaten Kau- salzusammenhang (vgl. oben lit. c) geschädigt worden wäre.

4. Aus diesen Gründen erweist sich die mit wesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen (Exkulpation der Klägerin, Nichtsubstanzierung des Kausalzu- sammenhanges, etc.) sich nicht auseinandersetzende Berufung als aussichts- los und ist samt dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Berufungsführer die Kosten des Berufungsverfahrens, für das er die Berufungsgegnerin angemes- sen zu entschädigen hat (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 2 f., 6 und 11 GebTRA);-

Kantonsgericht Schwyz 14 erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’500.00 werden dem Be- rufungsführer auferlegt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Der Berufungsführer wird verpflichtet, die Berufungsgegnerin mit Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt über Fr. 30‘000.00.
  5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 4. April 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 2. April 2025 ZK1 2024 32 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Pius Schuler, Josef Reichlin, Jeannette Soro und Daniela Brüngger, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Kläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________ AG, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, betreffend Forderung (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom

19. August 2024, ZEO 2024 4);- hat die 1. Zivilkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Am 13. Dezember 2011 erlitt der an die Beklagte verliehene Kläger auf deren Baustelle in Ingenbohl einen Arbeitsunfall. Er stürzte bei der Montage von Holzschalungsträgern von oben aus nicht näher bekannten Gründen ab und verletzte sich am Fuss.

a) Der Kläger reichte am 15. Januar 2020 beim Einzelrichter am Bezirksge- richt Schwyz gegen die Beklagte eine Teilklage ein. Er beantragte, sie sei zu verpflichten, ihm eine (verbleibende) Genugtuung in der Höhe von Fr. 18’900.00 zuzüglich Zinsen von 5 % seit dem Unfalltag zu bezahlen (ZEV 2020 4 act. 1). Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Widerklageweise verlangte sie die Feststellung, dass dem Kläger gegen sie keine Forderung aus dem Unfall zustehe.

b) Am 15. Oktober 2020 überwies der Einzelrichter die Sache als arbeits- rechtlichen Fall mit einem Streitwert von über Fr. 30‘000.00 in das ebenfalls einzelrichterliche (§ 31 Abs. 2 lit. b JG) ordentliche Verfahren (ZEO 2020 89). Er beschränkte das Prozessthema auf die Frage der Haftung dem Grundsatz nach (ZEV 2020 4 act. 16 = ZEO 2020 89 act. 1). Nach den Schlussvorträgen (ebd. act. 48 f.) stellte er mit Zwischenentscheid vom 23. August 2022 fest, dass die inzwischen umfirmierte (ebd. act. 38 f.) Beklagte für den Unfall des Klägers vom 13. Dezember 2011 dem Grundsatz nach hafte.

c) In Gutheissung der eingereichten Berufung der Beklagten hob das Kan- tonsgericht den Zwischenentscheid auf und wies die Sache mit Beschluss vom 23. November 2023 im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück, insbesondere zur Prüfung der konkreten Personalver- leihverhältnisse und allfälliger situativ tatsächlicher Unterlassungen von In- struktionen und angemessenen Schutzmassnahmen der Beklagten unter

Kantonsgericht Schwyz 3 Berücksichtigung der unbestrittenen Berufserfahrung des Klägers (ZK1 2022 39). B. Mit Urteil vom 19. August 2024 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz die Klage ab und stellte in Gutheissung der Widerklage fest, dass dem Kläger keine Forderung gegen die Beklagte aus dem Unfall vom 13. De- zember 2011 zusteht (ZEO 2024 4). C. Der Kläger erhob gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung beim Kan- tonsgericht. Er beantragt, die Haftung der Beklagte sei in Aufhebung des an- gefochtenen Urteils zu bejahen, eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um un- entgeltliche Rechtspflege. Die Beklagte verlangt, die Berufung sei vollumfäng- lich abzuweisen (KG-act. 9). Die Parteien nahmen je nochmals Stellung (KG- act. 11 und 13);- und in Erwägung:

1. Im Zwischenentscheid (vgl. oben A.b) beschränkte der Einzelrichter das Thema zunächst auf den Gegenstand der Widerklage, nämlich die damals bejahte Frage, ob die Beklagte überhaupt dem Grundsatz nach hafte. Dieser Zwischenentscheid hob die Zivilkammer auf und wies die Sache zur Neubeur- teilung zurück (oben lit. A.c), worauf der Einzelrichter die Klage abwies (oben lit. B). Anders als mit dem ursprünglichen Teilklagebegehren auf Fr. 18‘900.00 Genugtuung stellt der Berufungsführer zweitinstanzlich in der Sache nunmehr den Antrag, die Haftung der Beklagten zu bejahen. Somit zieht er in der Sache nur die erstinstanzliche Gutheissung der Widerklage weiter, stellt er doch kei- nen Antrag auf Klagegutheissung. Der Berufungsbegründung lassen sich

Kantonsgericht Schwyz 4 denn auch keine Ausführungen zu seiner ursprünglichen Teilleistungsklage entnehmen. Thema des Berufungsverfahrens ist daher die gutgeheissene Widerklage mit ihrem selbständigen Streitgegenstand bzw. dem Rechts- schutzziel auf Feststellung des Nichtbestehens der (arbeitsrechtlichen) Haf- tung der Beklagten wegen des Unfalls des Klägers.

2. Die Zivilkammer wies die Vorinstanz im ersten Berufungsverfahren (vgl. oben A.c) in Erwägung, dass die Montage von oben von der Trägerherstellerin nicht untersagt und der Beklagte unbestritten berufserfahren sei, neben der Klärung der konkreten Personalverleihverhältnisse zur Neubeurteilung der von ihr im Zwischenentscheid bejahten Sorgfaltspflichten an (ZK1 2022 22 vom

23. November 2023 E. 3.b und c). Der Einzelrichter hielt unter Einbezug aller infrage kommenden Haftungsnormen (Art. 41 und Art. 55 sowie Art. 97 i.V.m. Art. 328 OR) nun mangels Nachweises sowohl einer Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten (defekter Träger bzw. Vereitelung der Produktehaftpflicht, feh- lende Instruktion, fehlende Absturzsicherung und mangelhafte Dokumentation der Kontrolle) als auch eines jeweils erforderlichen Kausalzusammenhanges, die abschliessende Klärung der Verleihverhältnisse als irrelevant (angef. Urteil E. 3.6 i.V.m. E. 4.4, 6.7 und 7.8). Mit deren Relevanz setzen sich die Parteien im zweiten Berufungsverfahren nicht mehr auseinander, so dass darauf eben- so wenig zurückzukommen ist, wie auf die im ersten Rechtsgang umstrittene Absturzhöhe (vgl. dazu ZK1 2022 39 E. 3.a). Indes ging der Einzelrichter von einer das Regelbeweismass erheblich herabsetzenden Beweisvereitelung der Beklagten in Bezug auf den beim Unfall gebrochenen Träger aus, weil sie die- sen vernichtet habe (angef. Urteil E. 4.6). Ob der Beklagten, was sie bestrei- tet, eine Beweisvereitelung vorzuwerfen ist, bzw. ob die Frage der Beweisver- eitelung durch den Einzelrichter überhaupt nochmals beurteilt werden durfte (vgl. dazu ZK1 2022 39 vom 23. November 2023 E. 3 vor lit. a), kann ebenfalls offengelassen werden, wenn das angefochtene Urteil den Rügen des Klägers im Berufungsverfahren standhält. Vorauszuschicken bleibt:

Kantonsgericht Schwyz 5

a) Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelin- stanz schriftlich und begründet einzureichen. Im eigenständigen, der Überprü- fung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids dienenden Berufungsver- fahren (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m.H.) muss der Berufungsführer explizit in argumentativer Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen und den Akten aufzeigen, inwiefern sie diese als fehlerhaft erachtet. Den Begründungsanfor- derungen genügt es daher unter anderem nicht, den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_396/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.3.1 m.H.; ZK1 2021 15 vom 24. März 2021 E. 2.b m.H).

b) Genügt eine allgemeine Kritik des angefochtenen Urteils den Begrün- dungsanforderungen nicht, sind die Zusammenfassungen der erstinstanzli- chen Urteilserwägungen des Berufungsführers (KG-act. 1 S. 6 ff.) umso weni- ger beachtlich. Ausser mit der Vereitelung angeblicher Produktehaftpflichtan- sprüche und mit dem Umstand, dass die Beklagte nur die seines Erachtens unzulässige Montage von oben praktizierte, setzt der Berufungsführer sich mit dem erstinstanzlichen Urteil über den fehlenden Nachweis von Sorgfalts- pflichtverletzungen im Einzelnen weiter konkret nicht auseinander. Deshalb ist im Nachfolgenden darauf mit Ausnahme der Rüge, die Berufungsgegnerin habe nicht hinreichend für seine Vermögensinteressen gesorgt, nämlich An- sprüche aus Produktehaftpflicht vereitelt, nicht einzugehen.

3. Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeit- nehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen (Art. 328 Abs. 1 OR). Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik an- wendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur

Kantonsgericht Schwyz 6 der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann (ebd. Abs. 2). Rechtsprechung und Lehre zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Ar- beitgeberin zur Verhütung jedes Unfalls verpflichtet ist, der nicht auf ein nicht voraussehbares, ein schweres Verschulden darstellendes Verhalten des Ver- unfallten selber oder Dritter zurückzuführen ist (ZK1 2023 23 vom 18. Novem- ber 2024 E. 4.a m.H. auf Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A. 2012, Art. 328 OR N 15 in fine).

a) Der Einzelrichter verneinte aufgrund der Zeugen- und Parteiaussagen sowie der Feststellungen der Polizei, dass der beim Unfall gebrochene Quer- träger äusserlich erkennbar oder innerlich mangelhaft gewesen sei. Zudem könne sich die Beklagte in diesem Fall exkulpieren, da nicht nur der Polier, sondern auch der Kläger (ZEO 2020 89 act. 38 Fragen 225 f.) bestätigt habe, den Träger einer Sicht- und einer Geräuschkontrolle unterzogen zu haben. Deshalb habe sie durch die Veranlassung solcher Prüfungen alles in ihrer Macht Liegende unternommen und sei auch für einen innerlich defekten Trä- ger nicht verantwortlich (angef. Urteil E. 6.2.6 f.). Mit dieser Exkulpation der Beklagten setzt sich der Berufungsführer nicht auseinander, weshalb er unab- hängig von der nicht bekannten genauen Ursache des Bruchs des Trägers keine Verantwortlichkeit der Beklagten im Zusammenhang mit der Qualität des Trägers aufzuzeigen vermag und darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. oben E. 2). Jedoch behauptet er, er hätte gegenüber der Trägerherstellerin An- sprüche aus Produktehaftung geltend machen können, was ihm durch die Vernichtung des Trägers nicht mehr möglich gewesen sei. Die Berufungsgeg- nerin macht geltend, die Wahrung solcher Ansprüche obliege ihr als blosser Einsatzfirma nach Art. 328 OR nicht (dazu unten lit. aa). Hingegen betrachtete der Einzelrichter eine Haftung gestützt auf Art. 328 OR als grundsätzlich mög- lich, verneinte aber die Pflicht der Beklagten, den Träger länger aufzubewah- ren, als sie es getan habe (angef. Urteil E. 6.5, unten lit. bb).

Kantonsgericht Schwyz 7 aa) Der Einzelrichter begründet nicht näher, warum Produktehaftpflichtan- sprüche gegenüber Dritten in Analogie zu den in der Lehre der Fürsorgepflicht von Art. 328 OR subsumierten Vermögensinteressen zu behandeln wären (dazu angef. Urteil E. 6.5.3). Bei den durch den Berufungsführer als möglich erachteten Ansprüchen aus Produktehaftpflicht handelt es sich um Ansprüche gegen einen Dritten, nämlich der Herstellerin des Trägers. Sie gründen mithin nicht wie die in der Lehre im Zusammenhang mit steuer- oder sozialversiche- rungsrechtlichen Vorschriften oder dem Schutz des wirtschaftlichen Fortkom- mens erwähnten Vermögensinteressen in der Entstehung des Rechtsverhält- nisses zwischen den Parteien, selbst wenn dieses hier als sog. faktisches Ar- beitsverhältnis zu betrachten wäre. Es geht auch nicht um den Schutz des Eigentums von Sachen, die der Berufungsführer zur Arbeit mitgenommen hät- te. Insofern macht die Berufungsgegnerin zu Recht geltend, dass Art. 328 OR für Produktehaftpflichtansprüche gegenüber Dritten nicht herangezogen wer- den kann (KG-act. 9 Rz 34 ff.). Ohnehin ist bei der Berufung auf die allgemei- ne Fürsorgepflicht nach Art. 328 OR in Bezug auf Handlungspflichten wie hier das Aufbewahren des beim Unfall in Bruch gegangenen Trägers ohne er- kenntliche vorbestehende Mängel Zurückhaltung geboten, umso mehr als es sich um einen Fall von Personalverleihung handelt (ZK1 2022 39 vom 23. No- vember 2023 E. 3.b/bb m.H.), in welcher die Schutzbedürftigkeit des Klägers im Rahmen der Eingliederung in den Betrieb der Beklagten weniger im Vor- dergrund steht (vgl. Portmann/Wildhaber/Rudolph, Schweizerisches Arbeits- recht, 5. A. 2024 N 408; Etter/Sokoll, Arbeitsvertrag, SHK, Art. 328 OR N 2 f.). Schon aus diesen Gründen sind mithin weder Informations- noch Dokumenta- tionspflichten der Arbeitgeberin zur Wahrung von Produktehaftpflichtan- sprüche eines entliehenen Arbeitnehmers ersichtlich bzw. bestehen aufgrund von Art. 328 OR keine entsprechenden Nebenpflichten (dazu vgl. BGE 141 III 363 E. 5.2).

Kantonsgericht Schwyz 8 bb) Des Weiteren erwog der Einzelrichter, dass weder ein äusserlich er- kennbarer noch ein innerer Defekt am Träger bestanden habe, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern die Beklagte Produktehaftpflichtansprüche vereitelt haben könnte (angef. Urteil E. 6.5.4). In der Tat hatte die Beklagte nach mehr- facher Prüfung der Träger auf äussere und innere Mängel des Trägers keinen Anlass, eine Produktehaftpflicht der Herstellerin anzunehmen. Im Weiteren verneinte der Einzelrichter die Frage der hier schon im Grundsatz abgelehnten (vgl. oben lit. aa) Aufbewahrungspflicht von länger als sieben Monaten zu Recht: In Anbetracht der polizeilichen Abklärungen und fehlender Anhalts- punkte für einen Produktehaftpflichtfall, war für die Beklagte nicht absehbar, dass der Berufungsführer rechtlich gegen die Herstellerin vorgehen könnte bzw. möchte. Die vom Berufungsführer angerufenen Art. 53 und 56 UVV be- schränken sich auf Pflichten im Zusammenhang der unverzüglichen Feststel- lung des Hergangs und der Ursache des Unfalls und den entsprechenden Unterlagen für den Unfallversicherer. Daraus lässt sich ebenso wenig wie aus Art. 328 OR eine Pflicht der Berufungsgegnerin ableiten, einen durch mehrere Personen, u.a. auch dem Berufungsführer kontrollierten und als mängelfrei befundenen Träger (dazu angef. Urteil E. 6.2.6.1 m.H.) noch jahrelang für all- fällige, damals nicht absehbare Produktehaftansprüche des Berufungsführers aufzubewahren. Den Aussagen des die Aufbewahrung des Trägers anord- nenden Poliers der Berufungsgegnerin beziehen sich auf einen Nachweis im Rahmen einer zeitnahen Unfallklärung (ZEO 2020 89 act. 38 Frage 50 und 106). Damit kann der Berufungsgegnerin nicht vorgeworfen werden, den Trä- ger entsorgt zu haben, bevor er hätte gesichert respektive inspiziert werden können. Insbesondere kann nicht abgeleitet werden, dass für die Berufungs- gegnerin ein Prozess erkennbar gewesen wäre, in dem der Berufungsführer gegen die Trägerherstellerin Produktehaftpflichtansprüche geltend machen würde bzw. könnte. Folglich liegt insoweit keine Beweisvereitelung vor (so auch Groner, Beweisrecht, S. 113). Mangels entsprechender Sorgfaltspflicht- verletzung kann unabhängig von Fragen des Kausalzusammenhangs (dazu

Kantonsgericht Schwyz 9 noch unten lit. c) die Berufungsgegnerin trotz der Vernichtung des fraglichen Trägers auch nicht wegen Vereitelung von Produktehaftansprüche des Beru- fungsführers gegenüber der Trägerherstellerin verantwortlich gemacht wer- den.

b) Im Übrigen trifft die Behauptung des Berufungsführers nicht zu, dass andere Unfallursachen als ein defekter Träger nicht in Betracht kommen. Der Polier der Berufungsgegnerin kann die Variante, dass der Träger nach einem Fehltritt durch den mit Schwung und ganzem Körper darauf gefallenen Beru- fungsführer gebrochen sein könnte, nicht ausschliessen (ZEO 2020 89 act. 38 Frage 20). Der ebenfalls auf der Baustelle anwesende Kranführer kann sich nicht erinnern, den Unfall wirklich gesehen zu haben (ebd. Fragen 138 ff.). Ob ein Materialfehler, das Gewicht des Klägers oder vielleicht ein Fehltritt den Unfall verursacht haben, will der Polier ausdrücklich nicht sagen können (ebd. Frage 10), auch wenn er sich subjektiv von einem Materialfehler überzeugt gibt (ebd. Frage 99). Gemäss seinen Aussagen wurden die Jochträger aufge- stellt und quer darauf Träger gelegt. Dann erfolgte die Montage von oben, indem die quer gelegten Träger aufgestellt, angenagelt und mit Schaltafeln belegt wurden. Auf den Schaltafeln laufend konnte dann „weiter geschalt“ werden (ebd. Fragen 10 und 31). Der Berufungsführer bestreitet die tatsächli- che Feststellung des Einzelrichters (angef. Urteil E. 6.2.7.1 in fine; vgl. dazu auch ZK1 2022 22 vom 23. November 2023 E. 3 vor lit. a) nicht, dass er nicht auf diese Art und Weise „vor sich her geschalt“ bzw. sich auf den bereits mon- tierten Schalungsplatten bewegt habe, sondern sich mitunter in der Mitte auf den zuvor ausgelegten, flachliegenden Querträgern bewegt habe. Die Herstel- lerin garantiert jedoch bei einem Körpergewicht des Berufungsführers von 120 kg Bruchsicherheit nur dann, wenn Querträger „normal“, d.h. in Richtung Trä- gerhöhe belastet werden, was bei flach ausgelegten nicht der Fall ist (ZEO 2020 89 act. 32 Ziff. 3 ff.). Damit lassen sich weitere Ursachen für einen Bruch eines mängelfreien Querträgers nicht ausschliessen (vgl. auch ZEO 2020 89

Kantonsgericht Schwyz 10 act. 38 Fragen 156 f.). Zudem ist hier zu wiederholen, dass diese Montage der Schaltafeln von oben seitens der Herstellerin mit dem Vermerk zugelassen war, dass allenfalls gemäss lokalen Vorschriften oder einer situativen Gefähr- dungsbeurteilung persönliche Schutzausrüstungen gegen den Absturz erfor- derlich werden (ZEO 2020 89 act. 44 Anwenderinformationen S. 17).

c) Schliesslich hält der Berufungsführer der selbständigen Begründung des angefochtenen Urteils, wonach er den Kausalzusammenhang zwischen allfäl- ligen Sorgfaltspflichtverletzungen der Berufungsgegnerin und dem Schaden nicht hinreichend substanziert habe (angef. Urteil E. 7.5), nur seine Aus- führungen in der vorinstanzlichen Replik entgegen (KG-act. 1 Rz 63 m.H. auf Replik ZEO 2020 89 act. 6 Rz 31, 42, 68 und 76). An diesen Stellen finden sich indes nur die Behauptungen der Verletzung diverser Sorgfaltspflichten mit der allgemeinen Schlussfolgerung, dass der Unfall bei deren Einhaltung sich nicht ereignet und er sich nicht verletzt hätte. Damit setzt er sich mit den Er- wägungen des Einzelrichters hinsichtlich der mangelnden Substanzierung des Kausalzusammenhangs nicht hinreichend auseinander (vgl. oben E. 2.a), weshalb auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten ist und die im Ein- zelnen in der Berufung auch nicht mehr detailliert aufgegriffenen (vgl. oben E. 2.b) Sorgfaltspflichtverletzungen nicht mehr geklärt werden müssen. Was die angeblich seitens der Beklagten nicht gewahrten Vermögensinteressen im Rahmen der vermeintlichen Ansprüche aus Produktehaftung gegen Dritte be- trifft, fielen diese nicht unter die Verfahrensbeschränkung (ZEO 2020 89 act. 1). Der Einzelrichter entlastete den Kläger damit weder vom Nachweis der Absehbarkeit entsprechender Vermögensinteressen noch von der näheren Darlegung eines diesbezüglichen Kausalzusammenhanges. Abgesehen da- von wird der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart ho- hen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint (BGE 130 III 182 E. 5.4 m.H.):

Kantonsgericht Schwyz 11 aa) Es ist unbestritten, dass der Berufungsführer bei der damals zumindest noch zulässigen und bei der Beklagten üblichen Montage von oben mitunter in der Mitte auf die noch flachliegenden Querträger trat (vgl. oben lit. b). Der Be- rufungsführer hätte daher zum Nachweis des Kausalzusammenhangs näher darlegen müssen, welche Instruktionen und Sicherungsmassnahmen bei die- ser Montageweise einen Sturz und die erlittenen Verletzungen in der damali- gen Situation hätten verhindern sollen. Die Montage von oben verstiess nicht gegen die damals herrschenden Sicherheitsstandards und war mithin nicht adäquat unfallursächlich. Im Übrigen behauptet auch der Berufungsführer nicht, dass weitere Schutzmassnahmen auf der damaligen Baustelle möglich gewesen wären (KG-act. 1 Rz 64 f.). Er bestreitet namentlich nicht, dass er nicht sicher hätte von bereits fixierten Schalungsplatten aus „vor sich her schalen“ können. bb) Abgesehen von den fehlenden Klagesubstanzierungen hinsichtlich einer adäquaten Ursache ist dem Kläger als andere Ursache ein grobes und damit die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhangs ohnehin unterbrechen- des Selbstverschulden (zum Thema schon ZK1 2022 22 vom 23. November 2023 E. 3.b/aa) anzulasten, weil er sich mitunter in der Mitte auf den flachge- legten Querträgern fortbewegte. Angesichts seiner Berufserfahrung musste er seitens der Beklagten weder instruiert noch kontrolliert werden, dass er dies unterlassen würde. Der Kläger wusste denn auch, dass er sich nicht in der Mitte der Träger aufhalten darf (ZEO 2020 89 act. 38 Frage 244). Daher ist seine Vorgehensweise nicht mit blosser Unachtsamkeit zu erklären, und nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Klage in selbständiger Begründung wegen mangelnder Substanzierung bzw. fehlenden Nachweises des Kausal- zusammenhangs abwies.

d) Schliesslich war der Verleiher nicht vollständig aus seinen Pflichten als Arbeitgeber entlassen. Er trug die Verantwortung für die Auswahl des für den

Kantonsgericht Schwyz 12 Einsatz am besten geeigneten Arbeitnehmers und übernahm gegenüber den Kunden die Verantwortung für die Qualität der von seinen Angestellten zu er- bringenden Dienstleistungen (BGer 4A_134/2022 vom 16. September 2022 E. 3.2.3). Denn in der Vereinbarung mit der Beklagten (KB 8) bestätigt der Personalverleiher, dass die von ihm zur Verfügung gestellten temporär Arbei- tenden über die Vorschriften in Bezug auf „Arbeitssicherheit auf Baustellen“ informiert worden sind und er ihnen die persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellt. Damit bestand gerade kein besonderer Fall, in dem die Beru- fungsgegnerin zur Anweisung über die sichere Vorgehensweise bei der zuläs- sigen Montage von oben verpflichtet war (dazu Portmann/Rudolph, BSK, 7. A. 2020, Art. 321d OR N 4). Infolgedessen trifft sie auch weder die Verantwort- lichkeit noch die Beweislast, den unbestritten berufserfahrenen Berufungsfüh- rer (vgl. auch ZEO 2020 89 act. 38 Fragen 207 f. und 250 f.) zu einem siche- ren Arbeitsverhalten bzw. konkret dazu angehalten zu haben, bei der Montage von oben sich aussen bei den Jochträgern auf den flachgelegten Querträgern und auf den Schaltafeln fortzubewegen. Entgegen den Behauptungen des Berufungsführers „kommandierte“ der Polier die Arbeitsweise nicht, sondern lag die Arbeits- resp. Fortbewegungsweise in der Verantwortung jedes einzel- nen (ZEO 2020 89 act. 38 Fragen 31 ff., insbes. auch Frage 36 i.V.m. mit act. 6 S. 24 und Frage 41). Der Polier war im Verhältnis zum entliehenen mit ein- schlägiger Berufserfahrung ausgestatteten Berufungsführer unter diesen Um- ständen nicht die für das sichere Verhalten bei der Montage von oben verant- wortliche Hilfsperson, für deren vorschriftswidriges Verhalten die Berufungs- gegnerin nach Art. 55 OR haften würde, weil sie ihn nicht sorgfältig genug instruiert hätte. Die Mitarbeiter der Berufungsgegnerin waren im Übrigen in- struiert, dass man nicht in der Mitte der Träger laufen darf, was der Berufungs- führer wie gesagt auch wusste. Die entsprechende Verantwortung war bei jedem, insbesondere einem vom Verleihbüro angeforderten Schaler voraus- gesetzt (ebd. Fragen 120 f., 158 f., 161 f., 177, 199 und 202). Selbst wenn der Polier sich auch schon vorschriftswidrig in der Mitte der Träger aufgehalten

Kantonsgericht Schwyz 13 haben sollte, ist ein solches Fehlverhalten in Ausübung seiner Verrichtungen im Sinne von Art. 55 Abs. 1 OR für die Beklagte auf der Baustelle, auf der sich der Unfall ereignete, weder behauptet noch bewiesen, geschweige denn, dass der für die sichere Verrichtung von Schalungsarbeiten selbstverantwortliche Kläger dadurch widerrechtlich in einem nicht unterbrochenen adäquaten Kau- salzusammenhang (vgl. oben lit. c) geschädigt worden wäre.

4. Aus diesen Gründen erweist sich die mit wesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen (Exkulpation der Klägerin, Nichtsubstanzierung des Kausalzu- sammenhanges, etc.) sich nicht auseinandersetzende Berufung als aussichts- los und ist samt dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Berufungsführer die Kosten des Berufungsverfahrens, für das er die Berufungsgegnerin angemes- sen zu entschädigen hat (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO; §§ 2 f., 6 und 11 GebTRA);-

Kantonsgericht Schwyz 14 erkannt:

1. Die Berufung wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’500.00 werden dem Be- rufungsführer auferlegt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Der Berufungsführer wird verpflichtet, die Berufungsgegnerin mit Fr. 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt über Fr. 30‘000.00.

5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 4. April 2025 amu