Kündigung / Erstreckung Mietverhältnis | Mietrecht
Erwägungen (1 Absätze)
E. 30 Juni 2022 mitgeteilten Kündigungen für das Mietobjekt 5.5 Zimmer- Maisonette-Wohnung inkl. Tiefgaragenparkplatz Nr. 36 sowie für den Tiefgara- genparkplatz Nr. 20 an der F.________strasse xx für gültig erklärte und das Eventualbegehren um Erstreckung des Mietverhältnisses ebenfalls abwies (angef. Urteil, Dispositivziffer 1-4);
- die Kläger mit Berufung vom 18. September 2024 dieses Urteil der Ein- zelrichterin am Bezirksgericht Höfe beim Kantonsgericht anfochten (KG-act. 1);
- die Kläger mit Verfügung vom 19. September 2024 aufgefordert wurden, bis spätestens am 6. Oktober 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 8’000.00 bzw. je Fr. 4’000.00 zu bezahlen (KG-act. 4);
- die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses auf Antrag der Kläger zwei- mal bis 28. Oktober 2024 erstreckt wurde (KG-act. 8 und 9);
- die Kläger den Kostenvorschuss auch innert erstreckter Frist nicht leiste- ten;
- den Klägern mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 18. November 2024 gesetzt und ihnen für den Unterlassungsfall Nichtein- treten auf die Berufung angedroht wurde (KG-act. 10);
- die Kläger den Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlten, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO den Klägern aufzuerlegen sind;
- die Beklagte auf eine Berufungsantwort verzichtete (KG-act. 5), weshalb ihr mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
- das Nichteintreten auf eine Berufung in die Kompetenz des Präsidenten fällt (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 2 JG);-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden unter solidarischer Haftung den Klägern auferlegt.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 140’760.00.
- Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 21. November 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 21. November 2024 ZK1 2024 28 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg. In Sachen 1. A.________, Kläger und Berufungsführer,
2. B.________, Klägerin und Berufungsführerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, gegen D.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend Kündigung / Erstreckung Mietverhältnis (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Höfe vom
16. August 2024, ZEV 2023 27);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident, nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
Kantonsgericht Schwyz 2
- die Vorinstanz mit Urteil vom 16. August 2024 die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abwies, die mit Formular vom 21. März 2022 auf den
30. Juni 2022 mitgeteilten Kündigungen für das Mietobjekt 5.5 Zimmer- Maisonette-Wohnung inkl. Tiefgaragenparkplatz Nr. 36 sowie für den Tiefgara- genparkplatz Nr. 20 an der F.________strasse xx für gültig erklärte und das Eventualbegehren um Erstreckung des Mietverhältnisses ebenfalls abwies (angef. Urteil, Dispositivziffer 1-4);
- die Kläger mit Berufung vom 18. September 2024 dieses Urteil der Ein- zelrichterin am Bezirksgericht Höfe beim Kantonsgericht anfochten (KG-act. 1);
- die Kläger mit Verfügung vom 19. September 2024 aufgefordert wurden, bis spätestens am 6. Oktober 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 8’000.00 bzw. je Fr. 4’000.00 zu bezahlen (KG-act. 4);
- die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses auf Antrag der Kläger zwei- mal bis 28. Oktober 2024 erstreckt wurde (KG-act. 8 und 9);
- die Kläger den Kostenvorschuss auch innert erstreckter Frist nicht leiste- ten;
- den Klägern mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 18. November 2024 gesetzt und ihnen für den Unterlassungsfall Nichtein- treten auf die Berufung angedroht wurde (KG-act. 10);
- die Kläger den Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlten, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO den Klägern aufzuerlegen sind;
- die Beklagte auf eine Berufungsantwort verzichtete (KG-act. 5), weshalb ihr mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
- das Nichteintreten auf eine Berufung in die Kompetenz des Präsidenten fällt (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 2 JG);-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden unter solidarischer Haftung den Klägern auferlegt.
3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 140’760.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 21. November 2024 amu