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ZK1 2023 38

Anfechtung Kündigung/Erstreckung Mietverhältnis

Schwyz · 2023-12-12 · Deutsch SZ
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Anfechtung Kündigung/Erstreckung Mietverhältnis | Mietrecht

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Nach BGE 138 III 610 beginnt die Monatsfrist der nach Art. 63 Abs. 1 ZPO zur Erhaltung der Rechtshängigkeit beim zuständigen Gericht neu einzu- reichenden Klage bereits mit der Zustellung des Nichteintretensentscheids zu laufen und nicht erst mit dessen Rechtskraft. In diesem Urteil thematisierte das Bundesgericht indes die Frage des Verhältnisses zwischen der Neuein- reichung einer Klage zu einem danach zusätzlich angehobenen Rechtsmittel- verfahren nicht. Zufolge der neu eingereichten Klage bleibt vorliegend jedoch die mangelhafte Ersteinreichung ohne Folgen für die Rechtshängigkeit (Droe- se, KUKO, 3. A. 2021, Art. 63 ZPO N 1). Daher blieb die Sache im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO anderweitig rechtshängig bzw. die Rechtshängigkeit aufrechterhalten (vgl. BGer 5A_998/2021 vom 24. Januar 2022 E. 2 m.H.), weshalb auf die Berufung präsidial nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 ZPO, §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG). Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter zu prü- fen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Klage der Berufungsführerinnen eintrat, zumal diese mit ihrer Berufung keine Weiterleitung an die zuständige Stelle von Amtes wegen geltend machen und auch weder beantragt noch be- gründet der Kostenauflage im angefochtenen Nichteintretensentscheid oppo- nieren.

E. 3 Ausgangsgemäss gehen die infolge Nichteintretens zu reduzierenden Prozesskostenfolgen zulasten der Berufungsführerinnen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Ohnehin haben sie es sich mit dem Zuwarten und dem Wechsel ihrer Vertretung innert den Fristen von Art. 63 und 311 ZPO selbst zuzuschreiben, dass sie die Klage nicht umgehend, sondern erst kurz

Kantonsgericht Schwyz 4 vor Ablauf der Rechtsmittelfrist am 17. Oktober 2023 neu beim Einzelrichter einreichten (KG-act. 1/4) respektive es bei ihnen zu Unklarheiten zum weite- ren Vorgehen kam, so dass sie „lediglich der Sorgfalt halber“ (KG-act. 1 Rz 10) zusätzlich Berufung einreichten. Die Prozesskosten des Berufungsver- fahrens haben sie daher abgesehen von der schon mangelhaften Ersteinrei- chung unnötigerweise verursacht und sind ihnen auch deswegen aufzuerle- gen (Art. 108 ZPO). Entsprechend sind sie verpflichtet, die Berufungsgegnerin zu entschädigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Tarif in einem offen- baren Missverhältnis zum Aufwand der Gegenpartei steht, zumal nicht die Sache, sondern die Verfahrensweise Gegenstand des Berufungsverfahrens war und selbst diese Angelegenheit nach der Erklärung der Vorinstanz (oben E. 1.c) unwichtig wurde (§§ 2, 6, 11 und 16 Abs. 2 GebTRA);-

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’000.00 werden den Beru- fungsführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie werden aus dem geleisteten Vorschuss von insgesamt Fr. 6’000.00 gedeckt und den Berufungsführerinnen werden aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 5’000.00 (je Fr. 2’500.00) zurückbezahlt.
  3. Die Berufungsführerinnen werden unter solidarischer Haftbarkeit ver- pflichtet, die Berufungsgegnerin im Berufungsverfahren mit Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt über Fr. 15’000.00.
  5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 12. Dezember 2023 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 12. Dezember 2023 ZK1 2023 38 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen 1. A.________ GmbH,

2. B.________ GmbH, Klägerinnen und Berufungsführerinnen, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, gegen D.________ AG, Beklagte und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin E.________, betreffend Anfechtung Kündigung/Erstreckung Mietverhältnis (Berufung gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Höfe vom 20. September 2023, ZGO 2023 27);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Am 20. September 2023 trat der Gerichtspräsident auf die hauptsächlich auf eine fünfjährige Mieterstreckung gerichtete, beim „Bezirksgericht Höfe“ eingereichte Klage vom 14. September 2023 (Vi-act. A I) mit einem Streitwert von ca. 1 Million Franken (angef. Verfügung E. 3) nicht ein, da nach § 31 Abs. 2 lit. b JG und dem korrekten Hinweis der Klagebewilligung entsprechend der Einzelrichter zuständig sei.

a) Gegen diese Verfügung erhoben die Klägerinnen am 19. Oktober 2023 Berufung „lediglich der Sorgfalt halber für den Fall, dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe wider Erwarten nicht auf [die] neu eingereichte Klage ein- treten sollte“ (KG-act. 1 Rz 10). Sie beantragen, die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Anträge 1 und 2). Eventualiter sei die Vor- instanz anzuweisen, die Klage dem Einzelrichter zu überweisen (Antrag 3).

b) Mit Berufungsantwort vom 24. Oktober 2023 verlangt die Beklagte, auf die Berufung sei nicht einzutreten. Es fehle den Berufungsführerinnen am schutzwürdigen Interesse, nachdem diese den Nichteintretensentscheid aner- kannt und ihr Recht auf Neueinreichung der Klage nach Art. 63 Abs. 1 ZPO ausgeübt hätten. Die Berufung stehe nur alternativ zur Verfügung. Ausserdem sei die Sache anderweitig rechtshängig (KG-act. 5 insb. Rz 9 f.).

c) Der Präsident des Bezirksgerichts Höfe überwies am 25. Oktober 2023 die Akten mit dem Hinweis, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb auf die neu eingereichte Klage nicht sollte eingetreten werden können (KG-act. 7). Die Berufungsführerinnen machen in einer daraufhin unaufgefordert eingereichten Stellungnahme geltend, ihr Rechtsschutzinteresse sei erst weggefallen, nach- dem ihre nunmehr als gegenstandslos abzuschreibende Berufung rechtshän- gig wurde, weshalb die Verteilung der Prozesskosten dem Ermessen folge

Kantonsgericht Schwyz 3 und aufgrund der hohen Erfolgschancen ihrer Berufung zulasten der Beru- fungsgegnerin gingen (KG-act. 9 Rz 12 ff.). Die Berufungsgegnerin hält an ihrem Nichteintretensantrag unter Kostenfolgen zulasten der Berufungsführe- rinnen fest, weil die Berufung erst nach der Neueinreichung der Klage beim Einzelrichter rechtshängig gemacht worden sei (KG-act. 11 Rz 4 ff.). Die Par- teien reichten weitere Stellungnahmen ein (KG-act. 13 und 15).

2. Nach BGE 138 III 610 beginnt die Monatsfrist der nach Art. 63 Abs. 1 ZPO zur Erhaltung der Rechtshängigkeit beim zuständigen Gericht neu einzu- reichenden Klage bereits mit der Zustellung des Nichteintretensentscheids zu laufen und nicht erst mit dessen Rechtskraft. In diesem Urteil thematisierte das Bundesgericht indes die Frage des Verhältnisses zwischen der Neuein- reichung einer Klage zu einem danach zusätzlich angehobenen Rechtsmittel- verfahren nicht. Zufolge der neu eingereichten Klage bleibt vorliegend jedoch die mangelhafte Ersteinreichung ohne Folgen für die Rechtshängigkeit (Droe- se, KUKO, 3. A. 2021, Art. 63 ZPO N 1). Daher blieb die Sache im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO anderweitig rechtshängig bzw. die Rechtshängigkeit aufrechterhalten (vgl. BGer 5A_998/2021 vom 24. Januar 2022 E. 2 m.H.), weshalb auf die Berufung präsidial nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 ZPO, §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG). Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter zu prü- fen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Klage der Berufungsführerinnen eintrat, zumal diese mit ihrer Berufung keine Weiterleitung an die zuständige Stelle von Amtes wegen geltend machen und auch weder beantragt noch be- gründet der Kostenauflage im angefochtenen Nichteintretensentscheid oppo- nieren.

3. Ausgangsgemäss gehen die infolge Nichteintretens zu reduzierenden Prozesskostenfolgen zulasten der Berufungsführerinnen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Ohnehin haben sie es sich mit dem Zuwarten und dem Wechsel ihrer Vertretung innert den Fristen von Art. 63 und 311 ZPO selbst zuzuschreiben, dass sie die Klage nicht umgehend, sondern erst kurz

Kantonsgericht Schwyz 4 vor Ablauf der Rechtsmittelfrist am 17. Oktober 2023 neu beim Einzelrichter einreichten (KG-act. 1/4) respektive es bei ihnen zu Unklarheiten zum weite- ren Vorgehen kam, so dass sie „lediglich der Sorgfalt halber“ (KG-act. 1 Rz 10) zusätzlich Berufung einreichten. Die Prozesskosten des Berufungsver- fahrens haben sie daher abgesehen von der schon mangelhaften Ersteinrei- chung unnötigerweise verursacht und sind ihnen auch deswegen aufzuerle- gen (Art. 108 ZPO). Entsprechend sind sie verpflichtet, die Berufungsgegnerin zu entschädigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Tarif in einem offen- baren Missverhältnis zum Aufwand der Gegenpartei steht, zumal nicht die Sache, sondern die Verfahrensweise Gegenstand des Berufungsverfahrens war und selbst diese Angelegenheit nach der Erklärung der Vorinstanz (oben E. 1.c) unwichtig wurde (§§ 2, 6, 11 und 16 Abs. 2 GebTRA);-

Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’000.00 werden den Beru- fungsführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie werden aus dem geleisteten Vorschuss von insgesamt Fr. 6’000.00 gedeckt und den Berufungsführerinnen werden aus der Kantonsgerichtskasse Fr. 5’000.00 (je Fr. 2’500.00) zurückbezahlt.

3. Die Berufungsführerinnen werden unter solidarischer Haftbarkeit ver- pflichtet, die Berufungsgegnerin im Berufungsverfahren mit Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt über Fr. 15’000.00.

5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 12. Dezember 2023 amu