opencaselaw.ch

ZK1 2022 20

Forderung

Schwyz · 2022-07-26 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Forderung | übriges Vertragsrecht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 B.________, Klägerin 1 und Berufungsführerin,

E. 3 März 2022 zugestellt. Die Postaufgabe der Berufung erfolgte gemäss Zu- stellbeleg am 9. April 2022 (Vi-act. E3) und damit nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 142 Abs. 1, Art. 143 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 ZPO). Innert der ihr angesetzten Frist (vgl. KG-act. 4) liess sich die Klägerin 1 zur Frage der Verspätung der Berufung nicht vernehmen, sondern sie nahm mit Eingabe vom 21. April 2022 lediglich Bezug auf die Verfügung vom 11. April 2022, mit der die Verfahrensleitung die Akten vom Vorderrichter eingeholt hat- te (vgl. KG-act. 2 und 5). Ebenso wenig macht sie Gründe für eine Fristwie-

Kantonsgericht Schwyz 4 derherstellung im Sinne von Art. 148 ZPO geltend noch ergeben sich solche aus den Akten; zumindest hat der Umstand, dass der angefochtene Entscheid der Klägerin 3 (erst) am 10. März 2022 zugestellt wurde, keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Beginns der für die Klägerin 1 laufenden Rechtsmittelfrist. Die Berufung ist mit Bezug auf die Klägerin 1 damit verspätet erfolgt, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist.

E. 4 Zu den Prozessvoraussetzungen zählt sodann, wenn auch nicht explizit in Art. 59 Abs. 2 ZPO erwähnt, die gehörige Klageeinleitung. Das Gericht hat von Amtes wegen (vgl. Art. 60 ZPO) zu prüfen, ob ein allfälliges obligatori- sches Schlichtungsverfahren durchlaufen wurde. So ist eine gültige Klagebe- willigung im Sinne von Art. 209 ZPO Prozessvoraussetzung, sofern es sich nicht um eine der in Art. 198 ZPO genannten Ausnahmen handelt. Sie berech- tigt die klagende Partei, innert den Fristen von Art. 209 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO an das urteilende Gericht zu gelangen (vgl. Egli, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung, 2. A. 2016, Art. 209 ZPO N 4; Domej und Gloor/Umbricht, in: Ober- hammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. A. 2021, Art. 59 ZPO N 29 und Art. 209 ZPO N 3; Courvoisier, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, Art. 59 ZPO N 12; Infanger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 209 ZPO N 2; BGE 140 III 74 E. 5). Wie der Vorderrichter festhielt, ist auf der Klagebewilligung betref- fend die Klägerschaft lediglich die Klägerin 2 aufgeführt. Mit Berufung wird nicht in Abrede gestellt oder beanstandet, dass in der Klagebewilligung vom

E. 9 Dezember 2021 einzig die Klägerin 2 als klagende Partei aufgeführt war und die Klägerinnen 1 und 3 keine Klagebewilligung vorlegen konnten. Eine Ausnahme gemäss Art. 198 ZPO liegt nach den Erwägungen im angefochte- nen Entscheid sodann nicht vor und wird denn auch nicht geltend gemacht. Insgesamt zeigen die Klägerinnen damit nicht auf, dass und weshalb der Vor- derrichter auf die Klage hätte eintreten müssen. Vielmehr wollen die Klägerin-

Kantonsgericht Schwyz 5 nen 1 und 3 die Klage einzig im Namen der Klägerin 2 erhoben haben. Ma- chen sie also geltend, der Vorderrichter habe sie fälschlicherweise als Kläge- rinnen angesehen, steht dies im Widerspruch zu ihren Vorbringen in der ver- besserten Klageschrift, in der die Klägerin 3 explizit erwähnte, dass sie nicht nur die Vertreterin der Klägerinnen 1 und 2, sondern auch Klägerin sei. Zudem ist Folgendes festgehalten: „Hiermit klagen wir (A.________, Buchhalterin und Treuhänderin der C.________ GmbH, C.________ GmbH, B.________) die E.________ und F.________ bezüglich der Forderung, entstanden infolge der Mutation der C.________ GmbH am 21. November 2018“ (Vi-act. A/II). Ent- sprechend durfte und musste der Vorderrichter von drei Klägerinnen ausge- hen. Die Klägerinnen 1 und 3 machen denn auch nicht geltend, weshalb der Vorderrichter trotz dieser Ausführungen einen anderen Schluss hätte ziehen müssen, und setzen sich in diesem Zusammenhang mit den vorderrichterli- chen Erwägungen nicht auseinander, womit sie ihrer Begründungspflicht nicht rechtsgenüglich nachkommen (vgl. BGer, Urteil 4A_56/2021 vom 30. April 2021 E. 5.2). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prü- fende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (vgl. Verfügung ZK1 2021 15 vom

24. März 2021 E. 2b). Jedenfalls ist das Nichteintreten mit Kostenfolgen zulas- ten der Klägerinnen 1 und 3 nicht zu beanstanden. Wenn auch nicht davon auszugehen ist, dass die Berufung im Namen der Klägerin 2 erhoben wurde, bleibt Folgendes festzuhalten: Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entspricht das Rechtsschutzinteresse (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) der Beschwer. Der Rechtsmittelkläger muss durch den an- gefochtenen Entscheid beschwert sein und damit ein Interesse an dessen Abänderung haben. Ist dies nicht der Fall, wird auf das Rechtsmittel nicht ein- getreten. Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn der Partei nicht zu- gesprochen wurde, was sie beantragt hatte bzw. wenn das Dispositiv des Ent- scheids von ihren Anträgen abweicht (Beschluss ZK2 2017 78 vom 29. April 2019 E. 7a). Weil über die im Namen der Klägerin 2 eingereichte Klage in der

Kantonsgericht Schwyz 6 angefochtenen Verfügung nicht befunden wurde, wäre auf die im Namen der Klägerin 2 erhobene Berufung bereits mangels Beschwer ohnehin nicht einzu- treten gewesen.

5. Nach dem Gesagten ist auf die Berufung nicht einzutreten. Ausgangs- gemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 unter soli- darischer Haftbarkeit zulasten der Klägerinnen 1 und 3. Eine Parteientschädi- gung ist mangels Einholung einer Berufungsantwort und entsprechender An- träge nicht zu sprechen.

6. Über das Nichteintreten kann gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial ent- schieden werden;-

Kantonsgericht Schwyz 7 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden unter soli- darischer Haftbarkeit den Klägerinnen 1 und 3 auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.00.
  5. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), E.________ (1/R), F.________ (1/R), die C.________ bzw. nunmehr D.________ GmbH (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 26. Juli 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 26. Juli 2022 ZK1 2022 20 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler. In Sachen 1. A.________, Klägerin 3 und Berufungsführerin,

2. B.________, Klägerin 1 und Berufungsführerin,

3. C.________ bzw. D.________ GmbH, Klägerin 2 und weitere Verfahrensbeteiligte (klägerische Seite), gegen

1. E.________, Beklagte 1 und Berufungsgegnerin,

2. F.________, Beklagter 2 und Berufungsgegner, betreffend Forderung (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 2. März 2022, ZEV 2022 11);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Klage vom 31. Januar 2022 stellten B.________ (Klägerin 1), die C.________ GmbH (bzw. gemäss aktuellem Handelsregisterauszug nunmehr „D.________ GmbH“; Klägerin 2) und A.________ (Klägerin 3) beim Einzel- richter am Bezirksgericht Höfe sinngemäss das Rechtsbegehren, die Beklag- ten seien zu verpflichten, den Betrag von Fr. 12‘006.95 samt Verzugszinsen im Sinne von Art. 104 Abs. 1 OR zu bezahlen (Vi-act. A/I). Am 3. Februar 2022 setzte ihnen der Einzelrichter Frist an, um – alternativ – nachzuweisen, dass die erfolgte Vertretung gemäss Art. 68 ZPO zulässig sei oder diesbezüg- lich die Klage zu verbessern. Weiter forderte er sie zur Einreichung von Unter- lagen auf. Am 9. Februar 2022 gaben die Klägerinnen eine verbesserte Kla- geschrift ein und verlangten von den Beklagten die Bezahlung von Fr. 14‘506.85 samt Verzugszinsen, evtl. Büromaterial und Versandkosten von ca. Fr. 400.00 (Vi-act. A/II = KG-act. 1/2). Der Einzelrichter trat auf die Klage der Klägerinnen 1 und 3 mit Verfügung vom 2. März 2022 nicht ein. Dagegen erhoben die Klägerinnen 1 und 3 am 9. April 2022 Berufung (KG-act. 1). Mit Verfügung vom 19. April 2022 gab die Verfahrensleitung der Klägerin 1 Gele- genheit, sich zur Frage der Verspätung des eingereichten Rechtsmittels zu äussern (KG-act. 4). Am 21. April 2022 reichten sie und die Klägerin 3 eine Stellungnahme zu den Akten (KG-act. 5). Auf die Einholung einer Berufungs- antwort wurde verzichtet.

2. a) Laut Vorderrichter erfülle einzig die Klägerin 2 die Prozessvorausset- zungen. Die Klägerin 1 sei in der Klagebewilligung nicht als Partei aufgeführt. Ähnlich verhalte es sich mit der Klägerin 3, die zwar in der Klagebewilligung namentlich genannt werde, jedoch nicht als Partei, sondern als Vertreterin der Klägerin 1. Hinsichtlich beider lasse sich der Klagebewilligung überdies nicht entnehmen, dass sie nicht zum persönlichen Erscheinen verpflichtet gewesen wären und sich somit hätten vertreten lassen können. Weder die Klägerin 1 noch die Klägerin 3 könnten damit eine Klagebewilligung gemäss Art. 209

Kantonsgericht Schwyz 3 ZPO vorweisen, weshalb es an einer Prozessvoraussetzung fehle (mangelnde Durchführung des Schlichtungsverfahrens) und auf die Klage der Klägerinnen 1 und 3 nicht eingetreten werden könne.

b) Mit Berufung wird geltend gemacht, dass die Klägerin 3 „nicht als selbständige Klägerin eintreten“ könne, weil die Klage ausserhalb ihrer Inter- essen liege und nur die Interessen der Klägerin 2 betreffe. Es bestehe seit dem 1. Januar 2019 ein Vertrag zwischen der Klägerin 2 und 3 auf „Dienstleis- tungen“. Die Auszahlung der eingeklagten Forderung werde nur für die Kläge- rin 2 verlangt. Gegenüber der Klägerin 1 und 3 hätten die Beklagten keine Schulden. Der Forderungsbetrag werde nicht durch zwei oder drei Kläger ge- teilt, sondern bleibe bei der Klägerin 2, die durch die Klägerin 1, die Inhaberin bzw. Geschäftsführerin der Klägerin 2, und die Klägerin 3, die „Treuhänderin- Buchhalterin-Steuerspezialistin“, vertreten werde. Die Prozessvoraussetzun- gen seien damit vollständig erfüllt. Der Bedarf nach einer zweiten und dritten Klagebewilligung entfalle. Die Klägerinnen 1 und 3 baten abschliessend dar- um, sie „persönlich zu der Forderung nicht anheften“ (KG-act. 1).

3. Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Pro- zessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Die Wahrung der Rechtsmittelfrist stellt eine Prozessvoraussetzung des Rechtsmittelverfahrens dar und ist von Amtes wegen zu prüfen (Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 9 N 601 und 819). Die angefochtene Verfügung wurde der Klägerin 1 am

3. März 2022 zugestellt. Die Postaufgabe der Berufung erfolgte gemäss Zu- stellbeleg am 9. April 2022 (Vi-act. E3) und damit nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 142 Abs. 1, Art. 143 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 ZPO). Innert der ihr angesetzten Frist (vgl. KG-act. 4) liess sich die Klägerin 1 zur Frage der Verspätung der Berufung nicht vernehmen, sondern sie nahm mit Eingabe vom 21. April 2022 lediglich Bezug auf die Verfügung vom 11. April 2022, mit der die Verfahrensleitung die Akten vom Vorderrichter eingeholt hat- te (vgl. KG-act. 2 und 5). Ebenso wenig macht sie Gründe für eine Fristwie-

Kantonsgericht Schwyz 4 derherstellung im Sinne von Art. 148 ZPO geltend noch ergeben sich solche aus den Akten; zumindest hat der Umstand, dass der angefochtene Entscheid der Klägerin 3 (erst) am 10. März 2022 zugestellt wurde, keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Beginns der für die Klägerin 1 laufenden Rechtsmittelfrist. Die Berufung ist mit Bezug auf die Klägerin 1 damit verspätet erfolgt, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist.

4. Zu den Prozessvoraussetzungen zählt sodann, wenn auch nicht explizit in Art. 59 Abs. 2 ZPO erwähnt, die gehörige Klageeinleitung. Das Gericht hat von Amtes wegen (vgl. Art. 60 ZPO) zu prüfen, ob ein allfälliges obligatori- sches Schlichtungsverfahren durchlaufen wurde. So ist eine gültige Klagebe- willigung im Sinne von Art. 209 ZPO Prozessvoraussetzung, sofern es sich nicht um eine der in Art. 198 ZPO genannten Ausnahmen handelt. Sie berech- tigt die klagende Partei, innert den Fristen von Art. 209 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO an das urteilende Gericht zu gelangen (vgl. Egli, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung, 2. A. 2016, Art. 209 ZPO N 4; Domej und Gloor/Umbricht, in: Ober- hammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. A. 2021, Art. 59 ZPO N 29 und Art. 209 ZPO N 3; Courvoisier, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, Art. 59 ZPO N 12; Infanger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 209 ZPO N 2; BGE 140 III 74 E. 5). Wie der Vorderrichter festhielt, ist auf der Klagebewilligung betref- fend die Klägerschaft lediglich die Klägerin 2 aufgeführt. Mit Berufung wird nicht in Abrede gestellt oder beanstandet, dass in der Klagebewilligung vom

9. Dezember 2021 einzig die Klägerin 2 als klagende Partei aufgeführt war und die Klägerinnen 1 und 3 keine Klagebewilligung vorlegen konnten. Eine Ausnahme gemäss Art. 198 ZPO liegt nach den Erwägungen im angefochte- nen Entscheid sodann nicht vor und wird denn auch nicht geltend gemacht. Insgesamt zeigen die Klägerinnen damit nicht auf, dass und weshalb der Vor- derrichter auf die Klage hätte eintreten müssen. Vielmehr wollen die Klägerin-

Kantonsgericht Schwyz 5 nen 1 und 3 die Klage einzig im Namen der Klägerin 2 erhoben haben. Ma- chen sie also geltend, der Vorderrichter habe sie fälschlicherweise als Kläge- rinnen angesehen, steht dies im Widerspruch zu ihren Vorbringen in der ver- besserten Klageschrift, in der die Klägerin 3 explizit erwähnte, dass sie nicht nur die Vertreterin der Klägerinnen 1 und 2, sondern auch Klägerin sei. Zudem ist Folgendes festgehalten: „Hiermit klagen wir (A.________, Buchhalterin und Treuhänderin der C.________ GmbH, C.________ GmbH, B.________) die E.________ und F.________ bezüglich der Forderung, entstanden infolge der Mutation der C.________ GmbH am 21. November 2018“ (Vi-act. A/II). Ent- sprechend durfte und musste der Vorderrichter von drei Klägerinnen ausge- hen. Die Klägerinnen 1 und 3 machen denn auch nicht geltend, weshalb der Vorderrichter trotz dieser Ausführungen einen anderen Schluss hätte ziehen müssen, und setzen sich in diesem Zusammenhang mit den vorderrichterli- chen Erwägungen nicht auseinander, womit sie ihrer Begründungspflicht nicht rechtsgenüglich nachkommen (vgl. BGer, Urteil 4A_56/2021 vom 30. April 2021 E. 5.2). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prü- fende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (vgl. Verfügung ZK1 2021 15 vom

24. März 2021 E. 2b). Jedenfalls ist das Nichteintreten mit Kostenfolgen zulas- ten der Klägerinnen 1 und 3 nicht zu beanstanden. Wenn auch nicht davon auszugehen ist, dass die Berufung im Namen der Klägerin 2 erhoben wurde, bleibt Folgendes festzuhalten: Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entspricht das Rechtsschutzinteresse (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) der Beschwer. Der Rechtsmittelkläger muss durch den an- gefochtenen Entscheid beschwert sein und damit ein Interesse an dessen Abänderung haben. Ist dies nicht der Fall, wird auf das Rechtsmittel nicht ein- getreten. Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn der Partei nicht zu- gesprochen wurde, was sie beantragt hatte bzw. wenn das Dispositiv des Ent- scheids von ihren Anträgen abweicht (Beschluss ZK2 2017 78 vom 29. April 2019 E. 7a). Weil über die im Namen der Klägerin 2 eingereichte Klage in der

Kantonsgericht Schwyz 6 angefochtenen Verfügung nicht befunden wurde, wäre auf die im Namen der Klägerin 2 erhobene Berufung bereits mangels Beschwer ohnehin nicht einzu- treten gewesen.

5. Nach dem Gesagten ist auf die Berufung nicht einzutreten. Ausgangs- gemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 unter soli- darischer Haftbarkeit zulasten der Klägerinnen 1 und 3. Eine Parteientschädi- gung ist mangels Einholung einer Berufungsantwort und entsprechender An- träge nicht zu sprechen.

6. Über das Nichteintreten kann gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial ent- schieden werden;-

Kantonsgericht Schwyz 7 verfügt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden unter soli- darischer Haftbarkeit den Klägerinnen 1 und 3 auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der glei- chen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.00.

5. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), E.________ (1/R), F.________ (1/R), die C.________ bzw. nunmehr D.________ GmbH (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 26. Juli 2022 kau