Aufhebung der Betreibung (Art. 85a SchKG) | SchKG-Klagen; EVSchKG 13
Erwägungen (1 Absätze)
E. 23 Januar 2021 bzw. Montag, 25. Januar 2021 endete;
- das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Januar 2021 auf die gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2020 eingereichte Beschwerde nicht eintrat (KG-act. 19);
Kantonsgericht Schwyz 4
- die Berufungsführerin den Kostenvorschuss bis dato nicht bezahlte, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen sind;
- mangels Ansetzung einer Frist zur Berufungsantwort keine Entschädi- gungen anfallen;
- das Nichteintreten auf die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Berufungsfüh- rerin auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 385'000.00.
- Zufertigung an die Beklagte (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 1. Februar 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 1. Februar 2021 ZK1 2020 35 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________ AG, Beklagte und Berufungsführerin, gegen B.________, Klägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, betreffend Aufhebung der Betreibung (Art. 85a SchKG) (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom
9. September 2020, ZEO 2020 38);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
- die Vorinstanz mit Urteil vom 9. September 2020 erkannte, dass die von der Beklagten bzw. Berufungsführerin gegen die Klägerin bzw. Berufungsgeg- nerin mit Zahlungsbefehl vom 20.04.2020 in der Betreibung Nr. xx des Betrei- bungskreises Altendorf Lachen in Betreibung gesetzte Forderung über Fr. 385'000.00 nebst Zins von 5 % seit dem 01.01.2018 nicht bestehe, und sie die Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf Lachen aufhob (vgl. angef. Urteil);
- die Berufungsführerin mit Berufung datierend vom 30. September 2020 (Postaufgabe: 9. Oktober 2020) diesen Entscheid des Einzelrichters am Be- zirksgericht March beim Kantonsgericht anfocht (KG-act. 1);
- die Berufungsführerin mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 aufgefordert wurde, bis spätestens am 29. Oktober 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 18'000.00 zu bezahlen (KG-act. 2);
- die Berufungsführerin den Kostenvorschuss innert Frist nicht leistete;
- auf Ersuchen der Berufungsführerin der Kostenvorschuss auf Fr. 9'000.00 reduziert wurde (vgl. KG-act. 8 und 9);
- die Berufungsführerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2020 (Postaufga- be) um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ersuchte (KG-act. 12);
- der Berufungsführerin verfahrensleitend die Frist am 2. November 2020 letztmals bis zum 30. November 2020 erstreckt und sie bezüglich allfälliger Säumnisfolgen auf die Verfügung vom 20. Oktober 2020 verwiesen wurde (KG-act. 13);
Kantonsgericht Schwyz 3
- die Berufungsführerin den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlte;
- der Berufungsführerin mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO – trotz der eigentlich mit Verfügung vom 2. November 2020 ausdrücklich letztmalig gewährten Fristerstreckung (KG-act. 13) – nochmals eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 18. Ja- nuar 2021 gesetzt und ihr für den Unterlassungsfall Nichteintreten auf die Be- rufung angedroht wurde (KG-act. 14);
- die Berufungsführerin am 13. Januar 2021 ein Gesuch um Sistierung des Berufungsverfahrens einreichte (KG-act. 15);
- das Gesuch mit Verfügung vom 15. Januar 2021 abgewiesen und der Beklagten wiederum eine Nachfrist von fünf Tagen angesetzt wurde, um den verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen (KG-act. 16);
- die Berufungsführerin ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, es hand- le sich um eine ausnahmsweise angesetzte „einmalige und letztmalige Notfrist zur Leistung des Kostenvorschusses“, und dass bei Nichtleistung ohne Weite- res auf die Berufung nicht eingetreten werde, eine (weitere) Fristerstreckung also ausgeschlossen sei, wozu auch auf die Verfügung vom 21. Dezember 2020 (KG-act. 14) verwiesen wurde;
- der Berufungsführerin diese Verfügung am 18. Januar 2021 zugestellt wurde (vgl. Track & Trace-Auszug), die fünftägige Notfrist also am Samstag,
23. Januar 2021 bzw. Montag, 25. Januar 2021 endete;
- das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Januar 2021 auf die gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2020 eingereichte Beschwerde nicht eintrat (KG-act. 19);
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- die Berufungsführerin den Kostenvorschuss bis dato nicht bezahlte, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen sind;
- mangels Ansetzung einer Frist zur Berufungsantwort keine Entschädi- gungen anfallen;
- das Nichteintreten auf die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Berufungsfüh- rerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert beträgt Fr. 385'000.00.
4. Zufertigung an die Beklagte (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 1. Februar 2021 kau