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ZK1 2018 2

Feststellung betreffend Mietverhältnis (Klagebewilligung)

Schwyz · 2018-04-27 · Deutsch SZ
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Feststellung betreffend Mietverhältnis (Klagebewilligung) | Mietrecht

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 B.________, Klägerin und Berufungsführerin,

E. 3 C.________ (ehemals D.________), Klägerin und Berufungsführerin, gegen E.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, betreffend Feststellung betreffend Mietverhältnis (Klagebewilligung) (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 28. November 2017, ZEO 2017 93);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom

28. November 2017 auf eine von den Klägern erhobene Feststellungsklage betreffend Mietverhältnis infolge ungültiger Klagebewilligung nicht eingetreten ist;

- dass die Kläger mit Berufung vom 21. Januar 2018 diese Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz beim Kantonsgericht anfechten und

– ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen – die unrichtige Rechtsanwen- dung und offensichtlich unrichtige und willkürliche Feststellung des Sachver- haltes behaupten;

- dass die Kläger die Beurteilung der Berufung unter Ausschluss der Rich- ter des Kantonsgerichts Schwyz Dr. Urs Tschümperlin, Dr. Reto Heizmann und lic. iur. Daniela Pérez verlangen, bei denen Ausstands- und Ablehnungs- gründe vorlägen, Ausstandsgesuche nach Art. 49 ZPO zu begründen sind

– wie den Klägern schon verschiedentlich beschieden worden ist – und auf wie vorliegend unbegründete Ausstandsgesuche präsidial nicht einzutreten ist (vgl. u.a. Verfügung ZK1 2017 26 vom 11. Oktober 2017; Verfügung ZK2 2017 50 vom 11. Oktober 2017; Urteil BGer 4A_607/2017 vom 7. Dezember 2017);

- dass die Kläger mit Verfügung vom 23. Januar 2018 (KG-act. 4) aufge- fordert worden sind, bis spätestens 9. Februar 2018 einen gemeinsamen Kos- tenvorschuss von Fr. 800.00 zu bezahlen, die Kläger diese Verfügung beim Bundesgericht angefochten haben, das Bundesgericht im Verfahren 4A_57/2018 am 5. Februar 2018 das Gesuch um aufschiebende Wirkung und am 5. April 2018 die Beschwerde abgewiesen hat (KG-act. 9 und 12);

- dass die Kläger den Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet haben, weshalb ihnen mit Verfügung vom 19. Februar 2018 (KG-act. 10) eine Nach-

Kantonsgericht Schwyz 3 frist bis zum 6. März 2018 gesetzt wurde und den Klägern diese Nachfristan- setzung am 20. bzw. 22. Februar 2018 durch die Post zugestellt wurde (vgl. Beilagen zu KG-act. 10);

- dass der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt worden ist, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzu- treten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);

- dass die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO den Klägern unter solidarischer Haftung aufzu- erlegen sind;

- dass mangels Einholung einer Berufungsantwort keine Parteientschädi- gung zuzusprechen ist;

- dass das Nichteintreten auf eine Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden unter solidarischer Haftung den Klägern auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert übersteigt den Betrag von Fr. 15’000.00 (monatli- cher Mietzins Fr. 2‘190.00).
  4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die C.________ (1/R), E.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Er- ledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 27. April 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 27. April 2018 ZK1 2018 2 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen 1. A.________, Kläger und Berufungsführer,

2. B.________, Klägerin und Berufungsführerin,

3. C.________ (ehemals D.________), Klägerin und Berufungsführerin, gegen E.________, Beklagte und Berufungsgegnerin, betreffend Feststellung betreffend Mietverhältnis (Klagebewilligung) (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 28. November 2017, ZEO 2017 93);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom

28. November 2017 auf eine von den Klägern erhobene Feststellungsklage betreffend Mietverhältnis infolge ungültiger Klagebewilligung nicht eingetreten ist;

- dass die Kläger mit Berufung vom 21. Januar 2018 diese Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz beim Kantonsgericht anfechten und

– ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen – die unrichtige Rechtsanwen- dung und offensichtlich unrichtige und willkürliche Feststellung des Sachver- haltes behaupten;

- dass die Kläger die Beurteilung der Berufung unter Ausschluss der Rich- ter des Kantonsgerichts Schwyz Dr. Urs Tschümperlin, Dr. Reto Heizmann und lic. iur. Daniela Pérez verlangen, bei denen Ausstands- und Ablehnungs- gründe vorlägen, Ausstandsgesuche nach Art. 49 ZPO zu begründen sind

– wie den Klägern schon verschiedentlich beschieden worden ist – und auf wie vorliegend unbegründete Ausstandsgesuche präsidial nicht einzutreten ist (vgl. u.a. Verfügung ZK1 2017 26 vom 11. Oktober 2017; Verfügung ZK2 2017 50 vom 11. Oktober 2017; Urteil BGer 4A_607/2017 vom 7. Dezember 2017);

- dass die Kläger mit Verfügung vom 23. Januar 2018 (KG-act. 4) aufge- fordert worden sind, bis spätestens 9. Februar 2018 einen gemeinsamen Kos- tenvorschuss von Fr. 800.00 zu bezahlen, die Kläger diese Verfügung beim Bundesgericht angefochten haben, das Bundesgericht im Verfahren 4A_57/2018 am 5. Februar 2018 das Gesuch um aufschiebende Wirkung und am 5. April 2018 die Beschwerde abgewiesen hat (KG-act. 9 und 12);

- dass die Kläger den Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet haben, weshalb ihnen mit Verfügung vom 19. Februar 2018 (KG-act. 10) eine Nach-

Kantonsgericht Schwyz 3 frist bis zum 6. März 2018 gesetzt wurde und den Klägern diese Nachfristan- setzung am 20. bzw. 22. Februar 2018 durch die Post zugestellt wurde (vgl. Beilagen zu KG-act. 10);

- dass der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt worden ist, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzu- treten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO);

- dass die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO den Klägern unter solidarischer Haftung aufzu- erlegen sind;

- dass mangels Einholung einer Berufungsantwort keine Parteientschädi- gung zuzusprechen ist;

- dass das Nichteintreten auf eine Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden unter solidarischer Haftung den Klägern auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert übersteigt den Betrag von Fr. 15’000.00 (monatli- cher Mietzins Fr. 2‘190.00).

4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die C.________ (1/R), E.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Er- ledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 27. April 2018 kau