Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 30.Juni 2026STK 2026 7MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichter Walter Züger, Ilaria Beringer,Monique Schnell Luchsinger und Pius Schuler,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In SachenStaatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Anklagebehörde und Berufungsführerin,vertreten durch Staatsanwalt A.________,gegenB.________,Beschuldigte und Berufungsgegnerin,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,betreffendVereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 10. November 2025, SEO 2025 18);-hat die Strafkammer,nachdem sich ergeben:A.Nach Einsprache der Beschuldigten überwies die Staatsanwaltschaft ihren Strafbefehl vom 24. März 2025 an das Bezirksgericht Schwyz zur Anklage wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aufgrund folgenden Sachverhalts (Vi-act. 1):B.________ manövrierte am 04.06.2024, ca.12:53 Uhr, den Personenwagen SZ zz rückwärts aus ihrer Garage an der D.________strasse yy. Dabei beherrschte sie den genannten Personenwagen aufgrund pflichtwidriger Unvorsichtigkeit derart ungenügend, sodass sie beim Rückwärtsfahren zuerst mit dem korrekt parkierten Personenwagen xx kollidierte, welcher in die dortige Hausmauer der Liegenschaft D.________strasse ww geschoben wurde und im Anschluss mit dem korrekt parkierten Personenwagen SZ vv kollidierte. ln der Folge fuhr B.________ mit dem Personenwagen SZ zz weiter rückwärts und kollidierte schlussendlich mit einer Hecke der Liegenschaft D.________strasse uu und kam zum Stillstand. Bei den Kollisionen kam es zu Sachschaden an den drei genannten Personenwagen, an der Hausmauer der Liegenschaft D.________strasse ww und an der Hecke der Liegenschaft D.________strasse uu.Obschon B.________ den oben genannten Unfall verursacht und auch wahrgenommen hatte, und die verursachten Schäden am Unfallort überprüfte, meldete sie diese weder den entsprechenden Eigentümern noch subsidiär der Polizei. Stattdessen entfernte sie sich wissentlich und willentlich von der Unfallstelle. lndem B.________ sich pflichtwidrig von der Unfallstelle entfernte, ohne die Polizei zu benachrichtigen, konnte sie als Unfallverursacherin nicht unmittelbar nach dem Unfallereignis durch die Polizei aufgefunden werden, weshalb bei ihr keine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zum Tatzeitpunkt durchgeführt werden konnte und B.________ somit versuchte, sich einer solchen Massnahme zu entziehen. Eine solche Massnahme konnte erst später um 14:51 Uhr (Zeitpunkt des Atemalkoholtests) vollzogen werden.Die Beschuldigte wusste um den Unfall mit Sachschaden. Trotzdem unterliess sie es, die entsprechende Benachrichtigung vorzunehmen und entfernte sich vom Unfallort. Aufgrund des Unfalles mit Sachschaden, insbesondere aufgrund des ungewöhnlichen Rückwärtsfahrens von B.________, und des erheblichen Sachschadens an allen beteiligten Fahrzeugen, musste B.________ damit rechnen, dass die Polizei unverzüglich nach dem Unfallereignis Massnahmen zur Feststellung ihrer Fahrfähigkeit anordnen würde. Durch die Verletzung ihrer Pflichten als Unfallverursacherin nahm die Beschuldigte mindestens in Kauf und versuchte entsprechend, Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu vereiteln.B.Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 10. November 2025 (Vi-act. 12) der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gemäss
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichter Walter Züger, Ilaria Beringer,Monique Schnell Luchsinger und Pius Schuler,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Anklagebehörde und Berufungsführerin,vertreten durch Staatsanwalt A.________,gegenB.________,Beschuldigte und Berufungsgegnerin,erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit