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STK 2025 5

vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

Schwyz · 2025-03-10 · Deutsch SZ
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vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit | Strassenverkehrsrecht

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt ab- geschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstat- tung der Meldungen an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich und an die KOST/Strafregister) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 10. März 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 10. März 2025 STK 2025 5 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann. In Sachen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwältin A.________, gegen B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, betreffend vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom

5. November 2024, SEO 2024 7);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Ein- zelrichters am Bezirksgericht March vom 5. November 2024 am 13. November 2024 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihr das be- gründete Urteil am 5. Februar 2025 zugestellt wurde (s. Zustellbeleg);

- innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, die am 25. Fe- bruar 2025 endete, keine Berufungserklärung einging;

- die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvor- schriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157, E. 2.1 f.; Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. A. 2023, Art. 399 StPO N 1 und 3; Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 399 StPO N 10 f.; a.M. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 399 StPO N 10 f. und Art. 403 StPO N 4);

- damit die Staatsanwaltschaft die Berufung zwar anmeldete, aber nicht er- klärte, was mit einem nachträglichen Verzicht gleichzusetzen ist, weshalb pra- xisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren ist, sondern die Berufung gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial abgeschrieben werden kann (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt ab- geschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstat- tung der Meldungen an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich und an die KOST/Strafregister) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 10. März 2025 amu