Sachverhalt
Am 16.06.2023, ca. 19:38 Uhr (Kontrollzeit), lenkte A.________ den Per- sonenwagen SZ xx, nach dem Konsum von alkoholischen Getränken und unter Inkaufnahme, eine Blutalkoholkonzentration von über 0.8 Ge- wichtspromille zu haben, mit einer Blutalkoholkonzentration von mindes- tens 0.87 Gewichtspromille bzw. mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu dieser Blutalkoholkonzentration führte, von der Axenstrasse 15 in Brunnen bis zur D.________strasse yy. Mit Urteil vom 23. Juni 2025 erkannte die Vorinstanz was folgt (angef. Urteil):
1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motofahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration) gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG.
2. Für das Vergehen gemäss Ziff. 1 wird der Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 110.00 und einer Verbin- dungsbusse von Fr. 550.00.
3. a) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre bestimmt (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Kantonsgericht Schwyz 3
b) Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen (Art. 106 StGB).
4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:
a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 4’893.55;
b) den Gerichtskosten von Fr. 2’000.00; trägt der Beschuldigte (Art. 426 Abs. 1 StPO). Rechnung und Inkasso erfolgen durch das Amt für Justizvollzug nach Eintritt der Rechtskraft.
5. [Rechtsmittelbelehrung]
6. [Zufertigung]
b) Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 1. Juli 2025 Berufung an (KG-act. 1 und 2). Am 9. September reichte er die Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge (KG-act. 3):
1. Die Dispositivziffern 1. bis 4. des Urteils des Bezirksgerichts Schwyz vom 23. Juni 2025 (SGO 2024 39) seien aufzuheben.
2. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration) gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG frei- zusprechen.
3. Die Untersuchungs- und Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Damit übereinstimmend sei dem Beru- fungskläger für seine Verteidigung jeweils eine Entschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennoten zuzusprechen und diese Kosten seien ebenfalls vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Zudem beantragte er die Befragung von E.________ als Zeugen zum Thema, wo dieser ihn nach dem Mittagessen in Gersau am 16. Juni 2023 in Brunnen mit dem Auto abgesetzt habe (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft stellte kei- nen Antrag auf Nichteintreten und verzichtete auf eine Anschlussberufung (KG-act. 5). Mit der Vorladung vom 22. Dezember 2025 wurde u.a. der Bewei-
Kantonsgericht Schwyz 4 santrag des Beschuldigten betreffend Zeugeneinvernahme gutgeheissen (KG- act. 8). Der Zeuge E.________ reichte am 2. Januar 2026 eine Eingabe ein, die mit Schreiben vom 8. Januar 2026 beantwortet wurde (KG-act. 16 und 17). An der Berufungsverhandlung vom 3. Februar 2026 wurden der Zeuge sowie der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt (KG-act. 21, Ziff. 7–8). Der Beschuldigte hielt an seinen Anträgen fest (KG-act. 21/1).
2. a) Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration) gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig (an- gef. Urteil, Dispositivziffer 1). Sie erwog zusammengefasst, die Beweisergän- zungsanträge des Beschuldigten betreffend Befragung des damaligen Assis- tenzarztes F.________ sowie betreffend Beizug der Parfümverpackung seien abzuweisen, weil aus der Verpackung keine entscheidwesentlichen Schlüssen gezogen werden könnten, der Assistenzarzt im Rahmen der ärztlichen Unter- suchung des Beschuldigten am 16. Juni 2023 bereits detailliert sowie umfas- send zum Gesundheitszustand des Beschuldigten im damaligen Zeitpunkt Auskunft gegeben habe und keine weiteren sachverhaltsrelevanten Angaben zu erwarten seien. Die Frage der Zulässigkeit der Blutentnahme und deren Auswertung habe das Kantonsgericht schon entschieden. Die Blutentnahme vom 16. Juni 2023, der Bericht zur Blutalkoholanalyse vom 26. Juni 2023 und das ergänzende pharmakologisch-toxikologische Alkoholgutachten vom 7. Mai 2024 seien daher verwertbar. Des Weiteren bestehe keine Veranlassung, an der Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten an der polizeilichen Einvernah- me vom 16. Juni 2023 zu zweifeln, weshalb die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten verwertbar seien. Anerkannt sei, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.87 Gewichts- promille bzw. eine Alkoholmenge im Körper, die zu dieser Blutalkoholkonzen- tration geführt habe, aufgewiesen habe. Umstritten sei hingegen, ob er den Personenwagen SZ xx zum Tatzeitpunkt geführt habe. Die Erstaussagen des
Kantonsgericht Schwyz 5 Beschuldigten gegenüber der Polizei direkt nach der ihm vorgeworfenen Tat seien detailliert, in sich schlüssig, konsistent und damit glaubhaft, wohingegen seine Aussagen ab dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 29. Juni 2023 widersprüchlich, einstudiert, ungenau und daher wenig glaubhaft er- scheinen würden. Die schriftliche Bestätigung von E.________ sei nicht detail- liert, enthalte keine Angaben zum Tatzeitpunkt, schliesse nicht aus, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt selbst ein Auto geführt habe, und entlaste ihn daher nicht. Überdies habe die Polizei bei ihrem Eintreffen am 16. Juni 2023 festgestellt, dass die Motorhaube des Fahrzeugs des Beschuldigten warm gewesen sei, obwohl es an diesem Tag grösstenteils bewölkt gewesen sei. Hinweise, dass eine andere Person mit seinem Fahrzeug gefahren sei, bestünden nicht. Insgesamt stehe für das Gericht ohne unüberwindbare Zwei- fel fest, dass der Beschuldigte am 16. Juni 2023 um ca. 19:38 Uhr vorsätzlich in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkohol- konzentration selbst sein Motorfahrzeug „Subaru Justy, grün“ mit dem Kenn- zeichen SZ xx von der Axenstrasse 15 zu sich nach Hause an die D.________strasse yy gelenkt habe. Angesichts des Konsums der für die Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt notwendigen Alkoholmenge vor der Fahrt habe der Beschuldigte mit seiner Fahrunfähigkeit rechnen, diese aber jedenfalls in Zweifel ziehen müssen. Weil er trotzdem Auto gefahren sei, habe er in Kauf genommen, den Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu erfüllen. Er habe daher den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllt.
b) Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, unbestritten sei, dass er am 16. Juni 2023 – auch wenn dies nicht verwertbar sei – die besagte Blutal- koholkonzentration aufgewiesen habe. Er habe an diesem Tag jedoch kein Motorfahrzeug gelenkt. Die vorinstanzliche Würdigung seiner Aussagen halte einer näheren Betrachtung nicht stand. Die im FinZ-Set-Formular protokollier- ten Aussagen würden erhebliche innere Widersprüche enthalten. Sie seien keine präzisen, reflektierten oder unverfälschten Sachverhaltsdarstellungen.
Kantonsgericht Schwyz 6 Vielmehr würden sie bestätigen, dass er im Zeitpunkt der Befragung nicht zwi- schen tatsächlichem Geschehen, subjektivem Empfinden und pauschalen Aussagen differenziert habe. Seine Aussagen seien Ausdruck einer erheblich beeinträchtigten Wahrnehmungs- und Urteilsfähigkeit und damit kein Indiz für besondere Glaubhaftigkeit. Auf die zeitliche Abfolge der geschilderten Ereig- nisse könne ebenso wenig abgestellt werden, weil er sich in einem stark alko- holisierten Zustand befunden und dies seine Wahrnehmungsfähigkeit, sein Erinnerungsvermögen und sein Zeitgefühl wesentlich beeinträchtigt habe. Seine Vernehmungsfähigkeit im Zeitpunkt der Befragung sei nicht zweifelsfrei gegeben gewesen, weshalb zu seinen Gunsten von der Unverwertbarkeit der Aussagen auszugehen sei. Ohnehin hätten die Aussagen nicht protokolliert werden dürfen, weil der diesen zugrunde liegende erste Alkoholtest bei ihm zu Hause ohne genügende gesetzliche Grundlage durchgeführt worden sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei nicht erstellt gewesen, dass er eingeräumt habe, ein Motorfahrzeug gelenkt zu haben. Ferner habe er sich aufgrund des Vorge- hens der Polizei in einer Drucksituation befunden, weshalb er das gesagt ha- be, was die Polizei seiner Wahrnehmung nach habe hören wollen. Zu Hause habe er gegenüber der Polizei nicht erklärt, selbst gefahren zu sein. Überdies sei nicht bewiesen, dass die Motorhaube warm gewesen sei und selbst wenn dies zuträfe, würde es nicht zwingend bedeuten, dass er mit dem Auto gefah- ren sei. Ein hinreichender Tatverdacht habe nicht vorgelegen. Daher sei es nicht gestattet gewesen, Zwangsmassnahmen vorzunehmen. Selbst aus Sicht der Staatsanwaltschaft sei unklar gewesen, ob er als Fahrzeugführer in Be- tracht komme. Der erste Alkoholtest sowie die darauf aufbauenden Beweismit- tel seien nicht verwertbar. Ohnehin sei er am 16. Juni 2023 von E.________ von Brunnen nach Gersau zum Mittagessen ins Restaurant G.________ ge- fahren worden, er habe dort Alkohol konsumiert und E.________ habe ihn danach wieder nach Brunnen gefahren. In Brunnen habe E.________ ihn bei der Schiffstation abgesetzt. Dort habe er weiter Alkohol konsumiert und er sei später mit dem Bus zum Mythen Center gefahren. Sein Fahrzeug sei hinge-
Kantonsgericht Schwyz 7 gen an seinem Wohnort gewesen. Er habe somit keinen Zugriff auf sein Fahr- zeug gehabt und habe es entsprechend nicht von der Axenstrasse 15 zur D.________strasse yy führen können. In Anbetracht all dessen sei das erstin- stanzliche Urteil aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen (KG-act. 21/1, S. 3 ff.; KG-act. 21, Ziff. 9).
3. Der Beschuldigte erachtet seine Aussagen bei der polizeilichen Befra- gung am 16. Juni 2023 als unverwertbar, weil er nicht vernehmungsfähig ge- wesen sei.
a) Alkohol ist ein Mittel im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO, das die Denk- fähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen kann. Es beein- flusst folglich die Vernehmungsfähigkeit einer einvernommenen Person unab- hängig von den Umständen der Einnahme. Nicht jede Alkoholaufnahme führt zwingend zur Unverwertbarkeit einer Aussage. Entscheidend ist, ob die Per- son im Zeitpunkt der Befragung trotz des Alkoholkonsums vernehmungsfähig war. Vernehmungsfähig ist, wer den Sachverhalt sinnlich erfassen und die Tragweite seiner Äusserungen erkennen kann. Ausschlaggebend ist insofern der konkrete Zustand der Person und insbesondere ihr Aussageverhalten. In tatsächlicher Hinsicht ist daher zu prüfen, ob die einvernommene Person die gestellten Fragen und deren Kontext erfassen und daraufhin strukturiert, zu- sammenhängend und kontextbezogen antworten konnte (vgl. Art. 114 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 7B_441/2024 vom 30. Juni 2025 E. 3.2; 6B_870/2024 vom
20. Dezember 2024, E. 3.1 f., 3.3.2; 6B_373/2018 vom 7. September 2018, E. 4.2.2 f.). Das Bundesgericht erachtete etwa die Feststellung der Verneh- mungsfähigkeit von einvernommenen Personen trotz einer Blutalkoholkonzen- tration von 0,67 bis 0,69 Promille (BGer 6B_901/2008 vom 23. Februar 2009, E. 2) sowie von 1,48 Promille (BGer 6B_373/2018 vom 7. September 2018, E. 4.2.2 f.) nicht als willkürlich (zum Ganzen BGer 6B_1294/2023 vom 23. Ok- tober 2025, E. 1.6.3).
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b) Gemäss den Beobachtungen der Polizei bei der Erstellung des FinZ- Sets am 16. Juni 2023 von 19:40 Uhr bis 21:55 Uhr wies der Beschuldigte einen Alkoholgeruch, eine verwaschene und lallende Aussprache, Unruhe, eine verzögerte Reaktion und Gleichgewichtsstörungen auf. Sein Gang sei unsicher und schleppend, seine Orientierung und Ansprechbarkeit „nor- mal/unauffällig“ gewesen. Er habe sich aufgeregt, unangemessen fröhlich, extrem gesprächig und wiederholend verhalten. Als Schlussfolgerung hielt die Polizei fest, dass der Beschuldigte aufgrund seines Zustands („Medikament + Alkohol“) fahrunfähig sei (U-act. 8.1.02, S. 2). Anschliessend befragte sie ihn – nach der Belehrung über seine Rechte und unter Hinweis auf den gegen ihn bestehenden Vorwurf – betreffend Einnahme von Alkohol sowie von Betäu- bungs-/Arzneimitteln und sie stellte ihm Zusatzfragen zur Fahrunfähigkeit und zu seinen finanziellen Verhältnissen (U-act. 8.1.02, S. 3 und S. 6 f.). Die Be- fragung erfolgte im Auftrag der Staatsanwaltschaft (U-act. 9.1.02, Dispositivzif- fer 3). Der Beschuldigte war in der Lage, konkrete Angaben zur Zeit, zum Ort und zur Menge seines Alkoholkonsums sowie zum Schlaf, zu Medikamenten, zur letz- ten Nahrungsaufnahme und zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen (U-act. 8.1.02, S. 3 und S. 6 f.). Zudem konnte er in Bezug auf die Fragen der Polizei darlegen, dass er den ganzen Tag gefahren sei, sich fahrfähig gefühlt habe, vom H.________ in Brunnen bis zu seinem Wohnort ohne Begleitung gefahren sei, mit dem grünen Subaru Justy mit dem Kontrollschild SZ xx un- terwegs gewesen sei, er auch losgefahren wäre, wenn er gewusst hätte, dass er in eine Polizeikontrolle geraten würde, und er ein- bis zweimal täglich Auto fahre (U-act. 8.1.02, S. 6 f.). Er konnte mithin die gestellten Fragen und deren Kontext erfassen und daraufhin strukturiert, zusammenhängend und kontext- bezogen antworten. Hinweise, dass er den Sachverhalt sinnlich nicht erfassen und die Tragweite seiner Äusserungen nicht erkennen konnte, liegen trotz seines erheblich alkoholisierten Zustands nicht vor, zumal es sich beim vorlie-
Kantonsgericht Schwyz 9 genden Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand um keine komplexe Angelegenheit handelt. Vielmehr ergibt sich aus dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 16. Juni 2023 von 21:00 Uhr bis 21:06 Uhr, dass keine Hinweise auf Bewusstseinsstörungen vorlagen, die Orientierung des Beschul- digten in zeitlicher und örtlicher Hinsicht sowie zur Person erhalten war und er in diesem Zeitpunkt keine Erinnerungslücken aufwies (U-act. 11.1.01). Auch bei dieser Untersuchung konnte er konkrete Angaben zur Zeit und Menge sei- nes Alkoholkonsums sowie zu den von ihm einzunehmenden Medikamenten machen (U-act. 11.1.01). Abgesehen davon machte der Beschuldigte geltend, er habe sich von der Polizei unter Druck gesetzt und in eine Täterrolle ge- drängt gefühlt, weshalb ihm alles gleichgültig gewesen sei und er gesagt ha- be, was die Polizei seiner Wahrnehmung nach habe hören wollen. Deshalb habe er entgegen den Tatsachen eingeräumt, ein Fahrzeug gefahren zu ha- ben (KG-act. 21/1, S. 6). Damit bestätigte er, dass er die Tragweite seiner Aussagen im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf erkannt hatte. Der Beschul- digte war in Anbetracht all dessen trotz seines erheblich alkoholisierten Zu- stands am Abend des 16. Juni 2023, insbesondere während der polizeilichen Befragung, vernehmungsfähig (so auch das Verwaltungsgericht Schwyz im Entscheid III 2023 110 vom 22. Februar 2024, E. 3.5.3 [siehe in den beigezo- genen Akten im Untersuchungsverfahren]). Dies hindert die Verwertbarkeit seiner Aussagen bei der polizeilichen Befragung am 16. Juni 2023 somit nicht.
4. Ferner wendet der Beschuldigte ein, der erste Alkoholtest am 16. Juni 2023 bei ihm zu Hause sei unzulässig gewesen und daher seien der Alkohol- test sowie alle darauf aufbauenden Beweise unverwertbar.
a) Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offen- kundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind,
Kantonsgericht Schwyz 10 wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zwangsmittel, Gewaltan- wendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt (Art. 140 Abs. 1 StPO). Solche Me- thoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwen- dung zustimmt (Art. 140 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Haben die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gül- tigkeitsvorschriften Beweise erhoben, dürfen diese nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt wurden, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Ermöglichte ein Be- weis, der nach Art. 141 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO).
b) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unü- berwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günsti- geren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der mit Art. 10 Abs. 3 StPO opera- tionalisierte verfassungsmässige Grundsatz „in dubio pro reo“ verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Be- weise erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklichte, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen
Kantonsgericht Schwyz 11 Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoreti- sche Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen. Relevant sind mithin nur unü- berwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage auf- drängen (BGE 144 IV 345, E. 2.2.1 m.w.H.; BGer Urteil 6B_1395/2019 vom
3. Juni 2020, E. 1.1 m.w.H.). Der In-dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebe- nenfalls zu würdigen sind. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Be- weis ab (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1; BGer Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017, E. 13.1). Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prü- fung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172, E. 3a S. 174). Dabei sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1 m.w.H.). Die Prüfung von Aussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49, E. 4). Zu untersuchen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (BGer 7B_200/2022 vom 9. November 2023, E. 2.2.3 mit wei- teren Hinweisen).
c) Umstritten ist insbesondere, ob der Beschuldigte nach dem ersten Alko- holtest an seinem Wohnort am 16. Juni 2023 gegenüber der Polizei sagte, er sei zuvor gefahren. aa) Die Kantonspolizei führte im Rapport vom 26. Juli 2023 im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe am 16. Juni 2023 um 19:36 Uhr der Einsatzzen- trale der Kantonspolizei gemeldet, dass sich zwei Personen auf seinem
Kantonsgericht Schwyz 12 Grundstück aufgehalten hätten und danach mit einem Fahrzeug geflüchtet seien. Nach der Ankunft am Wohnort des Beschuldigten und der Kontaktauf- nahme mit diesem habe der Beschuldigte wirre Angaben über den Vorfall ge- macht und habe nicht erklären können, was genau geschehen sei. Er habe einen alkoholisierten Eindruck gemacht. Zwecks Feststellung seines Atemal- koholwerts sei mit ihm ein Atemalkoholtest durchgeführt worden, der mit 0.96 mg/l positiv ausgefallen sei. Nach der Messung habe der Beschuldigte ange- geben, zuvor mit dem Personenwagen SZ xx gefahren zu sein. Aufgrund des- sen sei eine zweite Messung gemacht worden, die einen Wert von 0.94 mg/l ergeben habe. Nach dieser Messung habe der Beschuldigte angegeben, der letzte Schluck sei weniger als 20 Minuten her, weshalb 20 Minuten abgewartet worden seien. Die nächste Messserie sei mit 1.00 mg/l und 0.98 mg/l positiv ausgefallen. Nach dieser habe der Beschuldigte angegeben, zu Hause Alko- hol getrunken zu haben, nachdem er gefahren sei, und diverse Medikamente einzunehmen, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigen könnten. Aufgrund dessen sei die Staatsanwaltschaft gleichentags um 20:08 Uhr informiert wor- den, die um 20:27 Uhr eine Blut- und Urinentnahme beim Beschuldigten an- geordnet habe (U-act. 8.1.01, S. 2 f.). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2024 gab der Beschuldigte insbesondere an, es stimme nicht, dass er gegenüber der Polizei nach dem ersten Atemalkoholtest geäussert habe, er sei kurz zuvor mit dem Personenwagen gefahren. Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass seine bei der Polizei gemachten Aussagen nicht mit dem übereinstimmen würden, was sein Anwalt danach geltend gemacht habe, führte er aus, er wisse es nicht. Er wisse nur noch, dass er wütend gewesen sei und den Ausweis auf den Tisch geworfen habe. Auf die Frage, ob es sein könne, dass er es so ge- sagt habe, antwortete er, er habe keine Ahnung, es sei nur gewesen, weil er wütend gewesen sei. Ferner bestätigte er, dass er gegenüber der Polizei sei- nen grünen P.________ mit dem Kontrollschild SZ xx erwähnt habe, mit dem
Kantonsgericht Schwyz 13 er unterwegs gewesen sei, doch sei er nicht mit dem Auto gefahren. Weshalb er den Subaru erwähnt habe, wisse er nicht mehr. Dass er verärgert über die Kontrolle gewesen sei und deshalb abweichende Aussagen gemacht habe, wisse er auch nicht mehr. Weshalb er sich selbst habe belasten sollen, wenn es nicht stimme, wisse er ebenso wenig. Er führte diverse weitere Erinne- rungslücken in Bezug auf den 16. Juni 2023 an (U-act. 10.1.01, Rn. 56 f., 66, 95–97, 101 f., 109–115, 120–122, 133–137, 147–152, 159–165, 172–177, 199–206). Der Beschuldigte gab an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung u.a. zu Pro- tokoll, er sei am 16. Juni 2023 nicht gefahren. Als die Polizei gekommen sei, habe sie ihn direkt mitgenommen und ins Spital Schwyz gebracht, wo man ihm Urin und Blut abgenommen habe. Ob die Polizei bei ihm zu Hause mit ihm einen Atemalkoholtest durchgeführt habe, wisse er nicht mehr. Er wisse nur, dass sie ihn mitgenommen und wieder nach Hause gefahren habe. Ausser- dem führte er wiederum diverse Erinnerungslücken in Bezug auf den 16. Juni 2023 an (Vi-act. 19, Ziff. II.1, Fragen 30, 32, 34, 35, 49, 51, 52, 53, 69, 71, 72, 74, 76, 77, 85, 109–112, 116, 124, 125). An der Berufungsverhandlung vom 3. Februar 2026 erklärte der Beschuldigte namentlich, als die vier Polizisten gekommen seien, habe er ihnen direkt den Ausweis hingeworfen und gesagt, er sei nicht gefahren. Sie hätten ihn dann sofort ins Spital Schwyz mitgenommen. Ob er am 16. Juni 2023 mit seinem P.________ gefahren sei, wisse er nicht mehr (KG-act. 21, Ziff. 8, Fragen 15 und 18). bb) Angesichts des erheblich alkoholisierten Zustands des Beschuldigten am 16. Juni 2023 und seiner vorangehend dargelegten, nach dem Tattag er- folgten Aussagen, insbesondere der zahlreichen Erinnerungslücken in Bezug auf den Tattag, ist erstellt, dass er sich nur noch teilweise an die Geschehnis-
Kantonsgericht Schwyz 14 se vom 16. Juni 2023 erinnern kann. Zuletzt wusste er an der Berufungsver- handlung nicht einmal mehr, ob er am Tattag mit seinem Subaru fuhr oder nicht, obwohl er nach dem 16. Juni 2023 stets geltend gemacht hatte, er sei nicht gefahren. Am Abend des 16. Juni 2023 hatte er gemäss Protokoll der ärztlichen Untersuchung demgegenüber keine Erinnerungslücken (U- act. 11.1.01, S. 2 oben). Bei der Befragung im Rahmen des FinZ-Sets am
16. Juni 2023 äusserte er sich denn auch nicht dahingehend, dass er der Poli- zei nicht mitgeteilt habe, er sei vor ihrem Eintreffen an seinem Wohnort mit dem Auto gefahren, sondern er bestätigte vielmehr, dass er an diesem Tag mit seinem P.________ gefahren sei (U-act. 8.1.02, S. 6 f.). Ausserdem er- klärte er an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2024 zumindest, dass er seinen Subaru mit dem Kontrollschild xx gegenüber der Polizei erwähnt habe. Hinweise, dass die Ausführungen im Rapport der Polizei vom 26. Juli 2023 nicht zutreffen, liegen nicht vor. Ebenso wenig sind Gründe ersichtlich, weshalb die Polizei die Geschehnisse falsch hätte rappor- tieren oder den Beschuldigten hätte belasten sollen. Solche Umstände macht der Beschuldigte auch nicht geltend. Unter Berücksichtigung all dessen er- scheinen die Aussagen des Beschuldigten, wonach er der Polizei nach dem ersten Alkoholtest an seinem Wohnort am 16. Juni 2023 nicht gesagt habe, er sei zuvor mit dem Auto gefahren, unglaubhaft und es ist gestützt auf den Poli- zeirapport erstellt, dass er diese Aussage im besagten Zeitpunkt traf.
d) Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55. Abs. 1 SVG). Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Eine Blutprobe muss nach Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG na- mentlich angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Ferner ist eine Blutprobe
Kantonsgericht Schwyz 15 zum Nachweis von Alkohol anzuordnen, wenn das Resultat einer Atemalko- holprobe 0.15 mg/l oder mehr beträgt und der Verdacht besteht, dass die be- troffene Person zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt hat (Art. 12 Abs. 1 lit. b SKV). Angesichts des beim Eintreffen der Polizei am 16. Juni 2023 alkoholisierten Zustands des Beschuldigten und seiner Aussage gegenüber der Polizei, wo- nach er zuvor mit dem Auto gefahren sei, bestand ein hinreichender Tatver- dacht auf Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 SVG. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war die Durchführung eines Atemalkoholtests zulässig. Weil die Polizei nach der erwähnten Aussage des Beschuldigten erneut einen Atemalkoholtest durchführte (U-act. 8.1.01, S. 3), kann offenblei- ben, ob der erste Atemalkoholtest zulässig war. Der Beschuldigte bringt jeden- falls nicht vor, dass er die genannte Aussage gegenüber der Polizei nur we- gen des ersten Atemalkoholtests getroffen habe. Dies ist ebenso wenig er- sichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Polizei unzulässigen Druck ausübte oder den Beschuldigten sonst in einer unrechtmässigen Weise zur genannten Aussage drängte, bestehen nicht. Der Beschuldigte brachte solche Umstände in seinen Einvernahmen auch nicht vor. Vielmehr führte er nur aus, er sei wütend bzw. „verruckt“ geworden und habe der Polizei seinen Ausweis hin- geworfen (Vi-act. 19, Ziff. II.1, Frage 27; U-act. 10.1.01, Rn. 98–102, 162 f.). Unzulässige Beweiserhebungsmethoden sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Unbestritten und aufgrund des Polizeirapports erstellt ist, dass der Beschuldig- te nach der ersten Messserie bzw. dem zweiten Atemalkoholtest angab, der letzte Schluck Alkohol sei weniger als 20 Minuten her, und dass er nach der zweiten Messserie erwähnte, nach der Fahrt habe er zu Hause noch Alkohol getrunken und er nehme diverse die Fahrfähigkeit möglicherweise beeinträch- tigende Medikamente ein (U-act. 8.1.01, S. 3). Die Atemalkoholtests zeigten
Kantonsgericht Schwyz 16 ausserdem weit über 0.15 mg/l an (U-act. 8.1.01, S. 3; U-act. 8.1.02, S. 4; vgl. U-act. 11.1.01). Aufgrund des Zustands des Beschuldigten und seiner Äusserungen bestand der Verdacht, dass er auch zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand führte. Zudem be- stand in Anbetracht seines Zustands und seiner Aussagen der Verdacht, dass auch die von ihm eingenommenen Medikamente seine Fahrfähigkeit beein- trächtigt hatten. Angesichts der vorangehenden Ausführungen waren nicht nur der zweite Atemalkoholtest der ersten Messserie und die zweite Messserie, sondern auch die durch die Staatsanwaltschaft am 16. Juni 2023 telefonisch und mit Untersuchungsbefehl vom 20. Juni 2023 schriftlich angeordneten Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, nämlich die Untersuchung des körperlichen sowie geistigen Zustands und damit verbunden eine Blut- und Urinentnahme durch eine medizinische Fachperson, die Befragung des Beschuldigten durch die Polizei sowie die Asservierung und die Analyse der Proben auf die Fahrfähigkeit beeinträchtigende Stoffe (U-act. 9.1.02, Disposi- tivziffer 1–4), zulässig (Art. 241 Abs. 1 StPO; U-act. 8.1.01, S. 3; U- act. 9.1.02). Ohnehin hat die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts die mit Untersuchungsbefehl vom 20. Juni 2023 angeordneten Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit des Beschuldigten bereits mit Beschluss vom
15. November 2023 im Verfahren BEK 2023 86 als zulässig erachtet (U- act. 12.1.013). Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Folglich sind die Blutent- nahme vom 16. Juni 2023 (U-act. 8.1.02, S. 5; U-act. 11.1.01), der Bericht zur Blutalkoholanalyse vom 26. Juni 2023 (U-act. 11.1.02) sowie das pharmako- logisch-toxikologische Gutachten vom 21. Juli 2023 und dessen Ergänzung vom 7. Mai 2024 (U-act. 11.1.04, 11.1.04_1) als Beweismittel verwertbar. An- gesichts der Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten am 16. Juni 2023 (sie- he vorne E. 3b) und mangels anderweitiger Hinweise auf eine Unverwertbar- keit der polizeilichen Befragung im Rahmen des FinZ-Sets (U-act. 8.1.02) ist auch diese als Beweismittel verwertbar.
Kantonsgericht Schwyz 17
5. Nach Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt. Gemäss Art. 2 lit. a der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012 (SR 741.13) i.V.m. Art. 55 Abs. 6 lit. b SVG gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0.8 Gewichtspromille oder mehr als qualifiziert. In subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration bei Vorsatz und bei Fahrlässigkeit strafbar (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG).
a) aa) In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und erstellt, dass der Be- schuldigte zum Tatzeitpunkt am 16. Juni 2023 eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.87 Gewichtspromille bzw. eine Alkoholmenge im Körper, die zu dieser Blutalkoholkonzentration führte, aufwies (KG-act. 21/1, S. 3; Vi- act. 22, S. 3; U-act. 11.1.01, 11.1.02 und 11.1.04). Umstritten ist einzig, ob der Beschuldigte in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führte. bb) Betreffend Wiedergabe der wesentlichen Aussagen und Ausführungen des Beschuldigten bis und mit dem erstinstanzlichen Hauptverfahren wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (angef. Urteil, E. II.2.5.1–II.2.5.5; Art. 82 Abs. 4 StPO). An der Berufungsverhandlung vom 3. Februar 2026 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei mit dem Bus nach Hause gefahren. Im Mythen Center Schwyz sei er noch ein Parfüm kaufen gegangen und etwas habe mit seinem Mobilte- lefon nicht funktioniert. Er sei dann nach Hause gegangen und habe jeman- den gesehen, der bei zwei Autos geschaut habe, ob sie offen seien. Deshalb habe er „I.________“ angerufen, die ihm gesagt habe, er solle die Polizei an- rufen. Schliesslich seien vier Polizisten gekommen. An diesem Tag habe er im
Kantonsgericht Schwyz 18 J.________ einen guten Wein getrunken. Als die vier Polizisten gekommen seien, habe er ihnen den Ausweis direkt hingeworfen und gesagt, er sei nicht gefahren. Einen Polizisten habe er gekannt. Das sei einer vom K.________ gewesen. Die anderen habe er nicht gekannt. Sie hätten ihn dann direkt ins Spital Schwyz mitgenommen. Dort habe man ihm Blut abgenommen und er habe über zwei Promille gehabt. Er habe einen P.________ mit dem Kontroll- schild SZ xx. Das Kontrollschild habe er jetzt seinem Sohn abgegeben. Ob er am 16. Juni 2023 gefahren sei, wisse er nicht mehr (KG-act. 21, Ziff. 8, Fragen 13 ff.). Der Zeuge E.________ sagte an der Berufungsverhandlung vom 3. Februar 2026 aus, er kenne den Beschuldigten von der Kirche L.________, weil dieser regelmässig in der Kirche vorbeikomme. Er sei einerseits der spirituelle Be- gleiter des Beschuldigten und andererseits hätten sie eine freundschaftliche Beziehung. Er habe nur den Sonntag in Erinnerung, als er mit dem Beschul- digten in das Restaurant nach Gersau gegangen sei. Sie seien oft miteinander essen gegangen, aber immer am Sonntag nach der heiligen Messe. Er sei unsicher, ob es Freitag oder Sonntag gewesen sei. Seines Erachtens sei es eher am Sonntag gewesen. Meistens seien sie am Sonntag oder an Festta- gen essen gegangen. Nach dem Essen habe er den Beschuldigten meistens an der Schifflände in Brunnen ausgeladen. Dies sei immer so zwischen 14:30 Uhr und 15:00 Uhr gewesen. Er sei um die Zeit, als der Beschuldigte erwischt worden sei, sicher nicht bei ihm gewesen. Was der Beschuldigte am Nachmittag tue, wisse er nicht. Er könne sich erinnern, die schriftliche Bestäti- gung unterschrieben zu haben, aber er habe das Datum nicht verifiziert. Weil dort weder Sonntag noch Freitag stehe, habe er gedacht, es sei ein Sonntag gewesen, weil sie praktisch nur am Sonntag zum Mittagessen gegangen seien (KG-act. 21, Ziff. 7, Fragen 9 f. und 15 ff.).
Kantonsgericht Schwyz 19 cc) Die Vorinstanz setzte sich gründlich und zutreffend mit der Glaubhaftig- keit der Aussagen des Beschuldigten bis und mit der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung auseinander. Auf die entsprechenden Erwägungen wird verwie- sen (angef. Urteil, E. II.2.5.6–II.2.5.12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Folglich kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Erstaussagen des Beschuldig- ten gegenüber der Polizei direkt nach der ihm vorgeworfenen Tat detailliert, in sich schlüssig, konsistent und damit glaubhaft sind, wohingegen sich seine Aussagen ab dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 29. Juni 2023 als widersprüchlich, einstudiert, ungenau und damit nicht glaubhaft erweisen. Die Befragung des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung stützt diese Schlussfolgerung: So gab er erstmals an, er habe am 16. Juni 2023 im J.________, mithin im Restaurant am gleichnamigen Passübergang zwischen M.________ und N.________, einen guten Wein getrunken (KG-act. 21, Ziff. 8, Frage 14). Das Restaurant G.________ in Gersau erwähnte er hinge- gen nicht (KG-act. 21, Ziff. 8). Dies steht im Widerspruch zu seinen Aus- führungen ab Beschwerdeerhebung vom 29. Juni 2023 bis und mit der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung, wonach ihn E.________ am Vormittag des
16. Juni 2023 abgeholt habe und sie ins Restaurant G.________ in Gersau zum Mittagessen gefahren seien, worauf E.________ ihn wieder nach Brun- nen gefahren habe (siehe angef. Urteil, E. II.2.5.3–II.2.5.5; siehe vorne E. 5a/bb). Ferner sagte er an der Berufungsverhandlung aus, einen der Poli- zisten gekannt zu haben (KG-act. 21, Ziff. 8, Frage 15). An der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme erklärte er demgegenüber, er habe die Polizisten nicht gekannt (U-act. 10.1.01, Rn. 116 f.). Schliesslich gab er auf die Frage, ob er am Tattag mit seinem P.________ Justy gefahren sei, zu Protokoll, er wisse es nicht mehr (KG-act. 21, Ziff. 8, Frage 18), was er ansonsten seit sei- ner Beschwerdeerhebung vom 29. Juni 2023 stets verneinte (siehe angef. Urteil, E. II.2.5.3–II.2.5.5).
Kantonsgericht Schwyz 20 Wie bereits dargelegt, zeigten sich beim Beschuldigten nach dem 16. Juni 2023 erhebliche Erinnerungslücken in Bezug auf die Geschehnisse am Tattag (siehe vorne E. 4c/bb). Zuletzt konnte er sich an der Berufungsverhandlung nicht mehr erinnern, ob er am 16. Juni 2023 mit seinem Subaru Justy fuhr oder nicht. Demgegenüber wies er am Abend des 16. Juni 2023 gemäss Pro- tokoll der ärztlichen Untersuchung keine Erinnerungslücken auf und seine Orientierung in zeitlicher sowie örtlicher Hinsicht und zur Person war erhalten (U-act. 11.1.01, S. 2 oben). Wie ebenfalls bereits dargelegt, war der Beschul- digte ausserdem am Abend des 16. Juni 2023 vernehmungsfähig (siehe vorne E. 3b). Der Einwand des Beschuldigten, dass auf seine Erstaussagen in Be- zug auf die zeitliche Abfolge der Ereignisse aufgrund des erheblich alkoholi- sierten Zustands nicht abgestellt werden könne (KG-act. 21/1, S. 4), über- zeugt daher nicht. Ebenso wenig überzeugt sein Einwand, seine Erstaussagen seien objektiv unzutreffend und stünden im Widerspruch zu den tatsächlichen Umständen, weil E.________ ihn am 16. Juni 2023 zum Restaurant G.________ in Gersau zum Mittagessen und danach wieder nach Brunnen gefahren habe (KG- act. 21/1, S. 3 f.): E.________ reagierte an seiner Befragung überrascht über den Umstand, dass es sich beim 16. Juni 2023 nicht um einen Sonntag, son- dern um einen Freitag handelte (KG-act. 21, Ziff. 7, Frage 16–20). Er führte zusammenhängend, nachvollziehbar und konsistent aus, dass er mit dem Be- schuldigten praktisch nur am Sonntag nach der heiligen Messe oder an Feier- tagen essen gegangen sei, mit Ausnahme weniger Male unter der Woche im Restaurant O.________ in Lauerz, und dass es aus seiner Sicht an einem Sonntag gewesen sein müsse, als sie ins Restaurant G.________ in Gersau gefahren seien (KG-act. 21, Ziff. 7, Fragen 16, 17, 19, 20, 22, 25, 27, 30). Ebenso nachvollziehbar erklärte er, dass er die von ihm unterschriebene schriftliche Bestätigung (Vi-act. 20) in Bezug auf das Datum nicht verifiziert habe und mangels Angabe des Wochentags davon ausgegangen sei, beim
Kantonsgericht Schwyz 21
16. Juni 2023 habe es sich um einen Sonntag gehandelt (KG-act. 21, Ziff. 7, Frage 27). Er erwähnte ausserdem den 16. Juli (KG-act. 21, Ziff. 7, Frage 17), der im Gegensatz zum 16. Juni 2023 ein Sonntag war, was in Verbindung mit seinen Aussagen, wonach sie praktisch nur an Sonntagen essen gegangen seien, zumindest ein Indiz darstellt, dass das Mittagessen nicht am 16. Juni 2023, sondern am 16. Juli 2023 stattfand. Gründe, weshalb er den Beschul- digten als dessen Freund und spiritueller Begleiter (KG-act. 21, Ziff. 7, Frage
10) wahrheitswidrig belasten sollte, sind weder ersichtlich noch bringt der Be- schuldigte solche vor. Die Aussagen von E.________, wonach das Essen aus seiner Sicht an einem Sonntag stattgefunden habe, sind insgesamt glaubhaft. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte an der polizeilichen Befragung am Tattag nicht anmerkte, mit E.________ unterwegs gewesen zu sein oder mit diesem im Restaurant G.________ in Gersau zu Mittag gegessen zu haben (U- act. 8.1.02). Vielmehr gab er an, dass ihn niemand begleitet habe (U- act. 8.1.02, Ziff. 15, Frage 8). Wie bereits erwähnt, erklärte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung überdies, er habe am Tattag im J.________ – und nicht im Restaurant G.________ – einen guten Wein getrunken (KG- act. 21, Ziff. 8, Frage 14). Das Restaurant G.________ in Gersau blieb bei der Einvernahme des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung unerwähnt (KG-act. 21, Ziff. 8). Insgesamt erweisen sich die Ausführungen des Beschul- digten, wonach er am 16. Juni 2023 mit E.________ im Restaurant G.________ in Gersau zum Mittagessen gewesen sei und die er erst machte, nachdem er anwaltlich vertreten war (siehe angef. Urteil, E. II.2.5.3–II.2.5.5), als nicht glaubhaft. Vielmehr ist in Nachachtung der genannten Umstände erstellt, dass das besagte Mittagessen nicht am 16. Juni 2023 stattfand. Oh- nehin gab E.________ an, dass er den Beschuldigten nach den Mittagessen immer jeweils zwischen 14:30 Uhr und 15:00 Uhr in Brunnen abgesetzt habe. Nach dem Mittagessen im Restaurant G.________ in Gersau habe er den Beschuldigten daher sicher nach 14:30 Uhr oder 15:00 Uhr nicht mehr gese- hen (KG-act. 21, Ziff. 7, Fragen 26 und 28). Selbst wenn sie am Tattag ge-
Kantonsgericht Schwyz 22 meinsam Mittagessen gegangen wären, hätte der Beschuldigte somit genü- gend Zeit gehabt, um danach sein Auto, das gemäss seinen Ausführungen an seinem Wohnort gewesen sei (siehe vorne E. 2b), zu holen und die streitge- genständliche Tat zu begehen. In Anbetracht all dessen sowie unter Berücksichtigung, dass die sogenannten spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zu- verlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45, E. 2a; BGer 6B_764/2024 vom 23. Januar 2026, E. 2.2.2; 7B_506/2023 vom 28. März 2024, E. 3.3.3), ist auf die Erstaussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei direkt nach dem Ereignis abzustel- len und nicht auf seine erst nach der Mandatierung der anwaltlichen Vertre- tung gemachten Ausführungen. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei fuhr er am 16. Juni 2023 nach dem Konsum von Alko- hol mit seinem grünen Subaru Justy, Kontrollschild SZ xx, vom H.________ in Brunnen bis zu seinem Wohnort und kam um ca. 19:25 Uhr zu Hause an (U- act. 8.1.02, Ziff. 15, Fragen 1 und 6 sowie die weiteren individuellen Fragen auf S. 7). Dieser Sachverhalt ist mithin erstellt.
b) Weil der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt am 16. Juni 2023 eine Blutalko- holkonzentration von mindestens 0.87 Gewichtspromille bzw. eine Alkohol- menge im Körper, die zu dieser Blutalkoholkonzentration führte, aufwies und in diesem Zustand mit seinem grünen Subaru Justy, Kontrollschild SZ xx, vom H.________ in Brunnen bis zu seinem Wohnort fuhr, erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG.
c) In Bezug auf den subjektiven Tatbestand kann auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angef. Urteil, E. II.3.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte musste angesichts der konsumierten Alko-
Kantonsgericht Schwyz 23 holmengen zumindest für möglich halten, dass er zum Tatzeitpunkt am
16. Juni 2023 eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.87 Gewichts- promille bzw. eine Alkoholmenge im Körper, die zu dieser Blutalkoholkonzen- tration führte, aufwies, weshalb er durch sein Handeln jedenfalls in Kauf nahm, den objektiven Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG zu erfüllen. Folglich beging er die Tat zumindest eventualvorsätzlich.
d) Zusammengefasst ist der Beschuldigte des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motofahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutal- koholkonzentration) gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig zu sprechen.
6. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Gelds- trafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 110.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Verbindungsbusse von Fr. 550.00 (angef. Urteil, Dispositivziffern 2 und 3). Der Beschuldigte erachtet diese Sanktion explizit als angemessen (KG-act. 21/1, S. 3 oben).
a) aa) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt das Gericht bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241, Regeste und E. 3). bb) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach
Kantonsgericht Schwyz 24 bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Straftat wird zunächst unter den Gesichtspunkten von objektiver Tatschwere (eingetretener Erfolg bzw. Schwere der Gefährdung sowie Bedeu- tung des verletzten Rechtsguts) und subjektivem Verschulden (Vorsatzform, Beweggründe, kriminelle Energie des Täters) bewertet. Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt, und sie bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kri- terien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rn. 77). Dabei ist das Gericht aber nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet (BGE 136 lV 55, E. 5.6). Der Einbezug der einzelnen täterbezogenen Komponenten (Vorleben, persön- liche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie Strafempfindlichkeit [vgl. BGer 6S.237/2006 vom 10. November 2006 E. 1.2]) führt sodann zu einer Erhöhung oder Redu- zierung der Strafe. Reue, innere Umkehr und die Übernahme der Verant- wortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delin- quieren während laufender Untersuchung oder in der Probezeit straferhöhend auswirken (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff.; Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 47 StGB N 27 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlverhalten seit der Tat stel- len i.d.R. keine besondere Leistung dar und sind grundsätzlich neutral zu wer- ten (BGer 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017, E. 1.6), während Vorstrafen, die im Strafregisterauszug erscheinen, straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 136 lV 1, E. 2.6.2).
Kantonsgericht Schwyz 25
b) Die Strafandrohung des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 92 Abs. 2 lit. a SVG lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In objektiver Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschuldigte ein Motorfahr- zeug mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.87 Gewichtspromil- le bzw. mit einer Alkoholmenge im Körper fuhr, die zu dieser Blutalkoholkon- zentration führte. Dies liegt nur leicht über dem Grenzwert für qualifizierte Al- koholkonzentrationen von 0.8 Gewichtspromille gemäss Art. 2 lit. a der Ver- ordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenver- kehr. Zudem handelt es sich bei der Route von der Axenstrasse 15 bis zur D.________strasse yy in Brunnen unbestrittenermassen um eine kurze Stre- cke von etwas mehr als einem Kilometer (angef. Urteil, E. III.1.3). Ebenso un- bestritten ist jedoch, dass die Strecke durch das – insbesondere an einem Freitagabend – belebte Dorfzentrum von Brunnen führt (angef. Urteil, E. III.1.3). Aufgrund der kurzen Strecke und der geringen Überschreitung des Grenzwerts wiegt die objektive Tatschwere dennoch leicht. In subjektiver Hin- sicht ist dem Beschuldigten Eventualvorsatz vorzuwerfen, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Nachvollziehbare Beweggründe für sein Handeln liegen nicht vor, zumal er ohne Weiteres mit dem Bus von der nahegelegenen Bus- haltestelle „See/Schiffstation“ hätte nach Hause fahren können. Eine beson- ders ausgeprägte kriminelle Energie des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Insgesamt wiegt sein Verschulden noch leicht. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (KG-act. 12). Am Tattag gab er das Delikt zwar zu, erklärte jedoch, dass er auch losgefahren wäre, wenn er gewusst hätte, dass er in eine Polizeikontrolle geraten würde (U-act. 8.1.02, Ziff. 15, Frage 9). Nach dem Tattag stritt er das Delikt im Strafverfahren stets ab. Erst an der Berufungsverhandlung sagte er aus, er könne sich nicht mehr erinnern, ob er gefahren sei (KG-act. 21, Ziff. 8, Frage 18). Einsicht oder Reue
Kantonsgericht Schwyz 26 zeigte er im gesamten Verfahren nicht. Er ist Rentner, verheiratet und hat ei- nen Sohn (U-act. 8.1.02, S. 7; KG-act. 21, Ziff. 8, Frage 17; Vi-act. 19, Ziff. II.1, Fragen 6 f.). Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich. Gegenüber dem Beschuldigten wurde zwar der vorsorgliche Sicherungsent- zug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit angeordnet und die Wiederer- langung vom Ergebnis eines verkehrsmedizinischen Untersuchs bei einem Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht (siehe die beigezogenen Akten in den Untersuchungsakten, S. 4 ff., Verfügung des Verkehrsamts Schwyz vom 30. Juni 2023 sowie Entscheid III 2023 110 des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 22. Februar 2024). Gemäss seinen Aussagen kann er allerdings überall hin mit der Auto AG, also mit dem Bus, fahren (KG-act. 21, Ziff. 8, Fra- ge 12; Vi-act. 19, Ziff. II.1, Frage 65). Die Administrativmassnahme scheint für ihn daher nicht einschneidend zu sein. Dass er auf den Führerausweis ange- wiesen sei, brachte er nicht vor. Dies ist insbesondere in Anbetracht seines Alters ebenso wenig ersichtlich. Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu werten. Angesichts des noch leichten Verschuldens und der mangelnden Vorstrafen erscheint eine Geldstrafe angemessen. Ohnehin steht einer Freiheitsstrafe das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Im Übrigen erscheint die vorinstanzliche Strafe in Anbetracht des zwar noch leichten, aber nicht derart geringfügigen Verschuldens sowie des Strafrahmens zu mild. Auf- grund des Verschlechterungsverbots hat es damit jedoch sein Bewenden, zumal sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit dem vor- instanzlichen Verfahren nicht veränderten (KG-act. 21, Ziff. 8, Fragen 4, 5 und 9). Ebenso steht das Verschlechterungsverbot der Änderung des bedingten Vollzugs und der Erhöhung der Probezeit entgegen. Wie bereits dargelegt, erachtet der Beschuldigte die vorinstanzliche Sanktion ohnehin explizit als angemessen (KG-act. 21/1, S. 3 oben).
Kantonsgericht Schwyz 27
c) Der Beschuldigte ist daher mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu Fr. 110.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Ver- bindungsbusse von Fr. 550.00 zu bestrafen.
7. a) Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Angesichts des Schuldspruchs hat der Beschuldigte die in der Höhe unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Kosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weil der Beschul- digte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’200.00 (inkl. Entschädigung des Zeugen von pauschal Fr. 200.00 [§ 13 GebO; KG-act. 21, S. 6]; § 27 Nr. 16 GebO) zu tra- gen.
b) Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferle- gung der Kosten ist keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten, während die beschuldigte Person bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse Anspruch auf Entschädigung hat (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 47, E. 4.1; 137 IV 352, E. 2.4.2). Angesichts der Auferlegung der vor- instanzlichen Kosten sowie derjenigen des Berufungsverfahrens an den Be- schuldigten ist ihm keine Entschädigung oder Genugtuung zuzusprechen;-
Kantonsgericht Schwyz 28 erkannt: In Abweisung der Berufung des Beschuldigten wird das Urteil der Einzelrichte- rin am Bezirksgericht Schwyz vom 23. Juni 2025 (SEO 2024 39) bestätigt und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt neu verkündet:
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motofahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration) gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG.
E. 2 Für das Vergehen gemäss Ziff. 1 wird der Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 110.00 und einer Verbin- dungsbusse von Fr. 550.00.
E. 3 a) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre bestimmt (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Kantonsgericht Schwyz 3
b) Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen (Art. 106 StGB).
E. 4 Die Verfahrenskosten, bestehend aus:
a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 4’893.55;
b) den Gerichtskosten von Fr. 2’000.00; trägt der Beschuldigte (Art. 426 Abs. 1 StPO). Rechnung und Inkasso erfolgen durch das Amt für Justizvollzug nach Eintritt der Rechtskraft.
E. 5 [Rechtsmittelbelehrung]
E. 6 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Gelds- trafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 110.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Verbindungsbusse von Fr. 550.00 (angef. Urteil, Dispositivziffern 2 und 3). Der Beschuldigte erachtet diese Sanktion explizit als angemessen (KG-act. 21/1, S. 3 oben).
a) aa) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt das Gericht bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241, Regeste und E. 3). bb) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach
Kantonsgericht Schwyz 24 bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Straftat wird zunächst unter den Gesichtspunkten von objektiver Tatschwere (eingetretener Erfolg bzw. Schwere der Gefährdung sowie Bedeu- tung des verletzten Rechtsguts) und subjektivem Verschulden (Vorsatzform, Beweggründe, kriminelle Energie des Täters) bewertet. Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt, und sie bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kri- terien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rn. 77). Dabei ist das Gericht aber nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet (BGE 136 lV 55, E. 5.6). Der Einbezug der einzelnen täterbezogenen Komponenten (Vorleben, persön- liche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie Strafempfindlichkeit [vgl. BGer 6S.237/2006 vom 10. November 2006 E. 1.2]) führt sodann zu einer Erhöhung oder Redu- zierung der Strafe. Reue, innere Umkehr und die Übernahme der Verant- wortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delin- quieren während laufender Untersuchung oder in der Probezeit straferhöhend auswirken (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff.; Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 47 StGB N 27 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlverhalten seit der Tat stel- len i.d.R. keine besondere Leistung dar und sind grundsätzlich neutral zu wer- ten (BGer 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017, E. 1.6), während Vorstrafen, die im Strafregisterauszug erscheinen, straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 136 lV 1, E. 2.6.2).
Kantonsgericht Schwyz 25
b) Die Strafandrohung des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 92 Abs. 2 lit. a SVG lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In objektiver Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschuldigte ein Motorfahr- zeug mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.87 Gewichtspromil- le bzw. mit einer Alkoholmenge im Körper fuhr, die zu dieser Blutalkoholkon- zentration führte. Dies liegt nur leicht über dem Grenzwert für qualifizierte Al- koholkonzentrationen von 0.8 Gewichtspromille gemäss Art. 2 lit. a der Ver- ordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenver- kehr. Zudem handelt es sich bei der Route von der Axenstrasse 15 bis zur D.________strasse yy in Brunnen unbestrittenermassen um eine kurze Stre- cke von etwas mehr als einem Kilometer (angef. Urteil, E. III.1.3). Ebenso un- bestritten ist jedoch, dass die Strecke durch das – insbesondere an einem Freitagabend – belebte Dorfzentrum von Brunnen führt (angef. Urteil, E. III.1.3). Aufgrund der kurzen Strecke und der geringen Überschreitung des Grenzwerts wiegt die objektive Tatschwere dennoch leicht. In subjektiver Hin- sicht ist dem Beschuldigten Eventualvorsatz vorzuwerfen, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Nachvollziehbare Beweggründe für sein Handeln liegen nicht vor, zumal er ohne Weiteres mit dem Bus von der nahegelegenen Bus- haltestelle „See/Schiffstation“ hätte nach Hause fahren können. Eine beson- ders ausgeprägte kriminelle Energie des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Insgesamt wiegt sein Verschulden noch leicht. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (KG-act. 12). Am Tattag gab er das Delikt zwar zu, erklärte jedoch, dass er auch losgefahren wäre, wenn er gewusst hätte, dass er in eine Polizeikontrolle geraten würde (U-act. 8.1.02, Ziff. 15, Frage 9). Nach dem Tattag stritt er das Delikt im Strafverfahren stets ab. Erst an der Berufungsverhandlung sagte er aus, er könne sich nicht mehr erinnern, ob er gefahren sei (KG-act. 21, Ziff. 8, Frage 18). Einsicht oder Reue
Kantonsgericht Schwyz 26 zeigte er im gesamten Verfahren nicht. Er ist Rentner, verheiratet und hat ei- nen Sohn (U-act. 8.1.02, S. 7; KG-act. 21, Ziff. 8, Frage 17; Vi-act. 19, Ziff. II.1, Fragen 6 f.). Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich. Gegenüber dem Beschuldigten wurde zwar der vorsorgliche Sicherungsent- zug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit angeordnet und die Wiederer- langung vom Ergebnis eines verkehrsmedizinischen Untersuchs bei einem Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht (siehe die beigezogenen Akten in den Untersuchungsakten, S. 4 ff., Verfügung des Verkehrsamts Schwyz vom 30. Juni 2023 sowie Entscheid III 2023 110 des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 22. Februar 2024). Gemäss seinen Aussagen kann er allerdings überall hin mit der Auto AG, also mit dem Bus, fahren (KG-act. 21, Ziff. 8, Fra- ge 12; Vi-act. 19, Ziff. II.1, Frage 65). Die Administrativmassnahme scheint für ihn daher nicht einschneidend zu sein. Dass er auf den Führerausweis ange- wiesen sei, brachte er nicht vor. Dies ist insbesondere in Anbetracht seines Alters ebenso wenig ersichtlich. Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu werten. Angesichts des noch leichten Verschuldens und der mangelnden Vorstrafen erscheint eine Geldstrafe angemessen. Ohnehin steht einer Freiheitsstrafe das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Im Übrigen erscheint die vorinstanzliche Strafe in Anbetracht des zwar noch leichten, aber nicht derart geringfügigen Verschuldens sowie des Strafrahmens zu mild. Auf- grund des Verschlechterungsverbots hat es damit jedoch sein Bewenden, zumal sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit dem vor- instanzlichen Verfahren nicht veränderten (KG-act. 21, Ziff. 8, Fragen 4, 5 und 9). Ebenso steht das Verschlechterungsverbot der Änderung des bedingten Vollzugs und der Erhöhung der Probezeit entgegen. Wie bereits dargelegt, erachtet der Beschuldigte die vorinstanzliche Sanktion ohnehin explizit als angemessen (KG-act. 21/1, S. 3 oben).
Kantonsgericht Schwyz 27
c) Der Beschuldigte ist daher mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu Fr. 110.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Ver- bindungsbusse von Fr. 550.00 zu bestrafen.
E. 7 a) Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Angesichts des Schuldspruchs hat der Beschuldigte die in der Höhe unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Kosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weil der Beschul- digte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’200.00 (inkl. Entschädigung des Zeugen von pauschal Fr. 200.00 [§ 13 GebO; KG-act. 21, S. 6]; § 27 Nr. 16 GebO) zu tra- gen.
b) Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferle- gung der Kosten ist keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten, während die beschuldigte Person bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse Anspruch auf Entschädigung hat (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 47, E. 4.1; 137 IV 352, E. 2.4.2). Angesichts der Auferlegung der vor- instanzlichen Kosten sowie derjenigen des Berufungsverfahrens an den Be- schuldigten ist ihm keine Entschädigung oder Genugtuung zuzusprechen;-
Kantonsgericht Schwyz 28 erkannt: In Abweisung der Berufung des Beschuldigten wird das Urteil der Einzelrichte- rin am Bezirksgericht Schwyz vom 23. Juni 2025 (SEO 2024 39) bestätigt und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt neu verkündet:
Dispositiv
- Der Beschuldigte wird des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand (Motofahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzen- tration) gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gesprochen.
- Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 110.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 550.00 bestraft.
- a) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). b) Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Bus- se tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen (Art. 106 StGB).
- Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus: a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 4’893.55; b) den Gerichtskosten von Fr. 2’000.00; trägt der Beschuldigte (Art. 426 Abs. 1 StPO). Rechnung und Inkasso erfolgen durch das Amt für Justizvollzug nach Eintritt der Rechtskraft. Kantonsgericht Schwyz 29
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’200.00 (in- kl. Entschädigung des Zeugen von pauschal Fr. 200.00) werden vollum- fänglich dem Beschuldigten auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung / zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R zum Inkasso und Vollzug), das Verkehrsamt des Kantons Schwyz (1/R), elektronisch an die KOST (Strafregister) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 1. Juni 2026 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 3. Februar 2026 STK 2025 45 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister, Monique Schnell Luchsinger und Jeannette Soro, Gerichtsschreiber Alen Draganovic. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom
23. Juni 2025, SEO 2024 39);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Die Staatsanwaltschaft überwies am 8. November 2024 den Strafbe- fehl vom 16. Juli 2024 als Anklage an die Vorinstanz mit folgendem Strafvor- wurf (Vi-act. 1 und 2): A.________ machte sich strafbar des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahr- zeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV und Art. 2 der Verordnung der Bundes- versammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, begangen dadurch, dass er vorsätzlich in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahr- zeug führte, bei folgendem Sachverhalt: Am 16.06.2023, ca. 19:38 Uhr (Kontrollzeit), lenkte A.________ den Per- sonenwagen SZ xx, nach dem Konsum von alkoholischen Getränken und unter Inkaufnahme, eine Blutalkoholkonzentration von über 0.8 Ge- wichtspromille zu haben, mit einer Blutalkoholkonzentration von mindes- tens 0.87 Gewichtspromille bzw. mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu dieser Blutalkoholkonzentration führte, von der Axenstrasse 15 in Brunnen bis zur D.________strasse yy. Mit Urteil vom 23. Juni 2025 erkannte die Vorinstanz was folgt (angef. Urteil):
1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motofahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration) gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG.
2. Für das Vergehen gemäss Ziff. 1 wird der Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 110.00 und einer Verbin- dungsbusse von Fr. 550.00.
3. a) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre bestimmt (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Kantonsgericht Schwyz 3
b) Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen (Art. 106 StGB).
4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:
a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 4’893.55;
b) den Gerichtskosten von Fr. 2’000.00; trägt der Beschuldigte (Art. 426 Abs. 1 StPO). Rechnung und Inkasso erfolgen durch das Amt für Justizvollzug nach Eintritt der Rechtskraft.
5. [Rechtsmittelbelehrung]
6. [Zufertigung]
b) Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 1. Juli 2025 Berufung an (KG-act. 1 und 2). Am 9. September reichte er die Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge (KG-act. 3):
1. Die Dispositivziffern 1. bis 4. des Urteils des Bezirksgerichts Schwyz vom 23. Juni 2025 (SGO 2024 39) seien aufzuheben.
2. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration) gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG frei- zusprechen.
3. Die Untersuchungs- und Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Damit übereinstimmend sei dem Beru- fungskläger für seine Verteidigung jeweils eine Entschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennoten zuzusprechen und diese Kosten seien ebenfalls vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Zudem beantragte er die Befragung von E.________ als Zeugen zum Thema, wo dieser ihn nach dem Mittagessen in Gersau am 16. Juni 2023 in Brunnen mit dem Auto abgesetzt habe (KG-act. 3). Die Staatsanwaltschaft stellte kei- nen Antrag auf Nichteintreten und verzichtete auf eine Anschlussberufung (KG-act. 5). Mit der Vorladung vom 22. Dezember 2025 wurde u.a. der Bewei-
Kantonsgericht Schwyz 4 santrag des Beschuldigten betreffend Zeugeneinvernahme gutgeheissen (KG- act. 8). Der Zeuge E.________ reichte am 2. Januar 2026 eine Eingabe ein, die mit Schreiben vom 8. Januar 2026 beantwortet wurde (KG-act. 16 und 17). An der Berufungsverhandlung vom 3. Februar 2026 wurden der Zeuge sowie der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt (KG-act. 21, Ziff. 7–8). Der Beschuldigte hielt an seinen Anträgen fest (KG-act. 21/1).
2. a) Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration) gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig (an- gef. Urteil, Dispositivziffer 1). Sie erwog zusammengefasst, die Beweisergän- zungsanträge des Beschuldigten betreffend Befragung des damaligen Assis- tenzarztes F.________ sowie betreffend Beizug der Parfümverpackung seien abzuweisen, weil aus der Verpackung keine entscheidwesentlichen Schlüssen gezogen werden könnten, der Assistenzarzt im Rahmen der ärztlichen Unter- suchung des Beschuldigten am 16. Juni 2023 bereits detailliert sowie umfas- send zum Gesundheitszustand des Beschuldigten im damaligen Zeitpunkt Auskunft gegeben habe und keine weiteren sachverhaltsrelevanten Angaben zu erwarten seien. Die Frage der Zulässigkeit der Blutentnahme und deren Auswertung habe das Kantonsgericht schon entschieden. Die Blutentnahme vom 16. Juni 2023, der Bericht zur Blutalkoholanalyse vom 26. Juni 2023 und das ergänzende pharmakologisch-toxikologische Alkoholgutachten vom 7. Mai 2024 seien daher verwertbar. Des Weiteren bestehe keine Veranlassung, an der Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten an der polizeilichen Einvernah- me vom 16. Juni 2023 zu zweifeln, weshalb die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten verwertbar seien. Anerkannt sei, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.87 Gewichts- promille bzw. eine Alkoholmenge im Körper, die zu dieser Blutalkoholkonzen- tration geführt habe, aufgewiesen habe. Umstritten sei hingegen, ob er den Personenwagen SZ xx zum Tatzeitpunkt geführt habe. Die Erstaussagen des
Kantonsgericht Schwyz 5 Beschuldigten gegenüber der Polizei direkt nach der ihm vorgeworfenen Tat seien detailliert, in sich schlüssig, konsistent und damit glaubhaft, wohingegen seine Aussagen ab dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 29. Juni 2023 widersprüchlich, einstudiert, ungenau und daher wenig glaubhaft er- scheinen würden. Die schriftliche Bestätigung von E.________ sei nicht detail- liert, enthalte keine Angaben zum Tatzeitpunkt, schliesse nicht aus, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt selbst ein Auto geführt habe, und entlaste ihn daher nicht. Überdies habe die Polizei bei ihrem Eintreffen am 16. Juni 2023 festgestellt, dass die Motorhaube des Fahrzeugs des Beschuldigten warm gewesen sei, obwohl es an diesem Tag grösstenteils bewölkt gewesen sei. Hinweise, dass eine andere Person mit seinem Fahrzeug gefahren sei, bestünden nicht. Insgesamt stehe für das Gericht ohne unüberwindbare Zwei- fel fest, dass der Beschuldigte am 16. Juni 2023 um ca. 19:38 Uhr vorsätzlich in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkohol- konzentration selbst sein Motorfahrzeug „Subaru Justy, grün“ mit dem Kenn- zeichen SZ xx von der Axenstrasse 15 zu sich nach Hause an die D.________strasse yy gelenkt habe. Angesichts des Konsums der für die Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt notwendigen Alkoholmenge vor der Fahrt habe der Beschuldigte mit seiner Fahrunfähigkeit rechnen, diese aber jedenfalls in Zweifel ziehen müssen. Weil er trotzdem Auto gefahren sei, habe er in Kauf genommen, den Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu erfüllen. Er habe daher den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllt.
b) Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, unbestritten sei, dass er am 16. Juni 2023 – auch wenn dies nicht verwertbar sei – die besagte Blutal- koholkonzentration aufgewiesen habe. Er habe an diesem Tag jedoch kein Motorfahrzeug gelenkt. Die vorinstanzliche Würdigung seiner Aussagen halte einer näheren Betrachtung nicht stand. Die im FinZ-Set-Formular protokollier- ten Aussagen würden erhebliche innere Widersprüche enthalten. Sie seien keine präzisen, reflektierten oder unverfälschten Sachverhaltsdarstellungen.
Kantonsgericht Schwyz 6 Vielmehr würden sie bestätigen, dass er im Zeitpunkt der Befragung nicht zwi- schen tatsächlichem Geschehen, subjektivem Empfinden und pauschalen Aussagen differenziert habe. Seine Aussagen seien Ausdruck einer erheblich beeinträchtigten Wahrnehmungs- und Urteilsfähigkeit und damit kein Indiz für besondere Glaubhaftigkeit. Auf die zeitliche Abfolge der geschilderten Ereig- nisse könne ebenso wenig abgestellt werden, weil er sich in einem stark alko- holisierten Zustand befunden und dies seine Wahrnehmungsfähigkeit, sein Erinnerungsvermögen und sein Zeitgefühl wesentlich beeinträchtigt habe. Seine Vernehmungsfähigkeit im Zeitpunkt der Befragung sei nicht zweifelsfrei gegeben gewesen, weshalb zu seinen Gunsten von der Unverwertbarkeit der Aussagen auszugehen sei. Ohnehin hätten die Aussagen nicht protokolliert werden dürfen, weil der diesen zugrunde liegende erste Alkoholtest bei ihm zu Hause ohne genügende gesetzliche Grundlage durchgeführt worden sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei nicht erstellt gewesen, dass er eingeräumt habe, ein Motorfahrzeug gelenkt zu haben. Ferner habe er sich aufgrund des Vorge- hens der Polizei in einer Drucksituation befunden, weshalb er das gesagt ha- be, was die Polizei seiner Wahrnehmung nach habe hören wollen. Zu Hause habe er gegenüber der Polizei nicht erklärt, selbst gefahren zu sein. Überdies sei nicht bewiesen, dass die Motorhaube warm gewesen sei und selbst wenn dies zuträfe, würde es nicht zwingend bedeuten, dass er mit dem Auto gefah- ren sei. Ein hinreichender Tatverdacht habe nicht vorgelegen. Daher sei es nicht gestattet gewesen, Zwangsmassnahmen vorzunehmen. Selbst aus Sicht der Staatsanwaltschaft sei unklar gewesen, ob er als Fahrzeugführer in Be- tracht komme. Der erste Alkoholtest sowie die darauf aufbauenden Beweismit- tel seien nicht verwertbar. Ohnehin sei er am 16. Juni 2023 von E.________ von Brunnen nach Gersau zum Mittagessen ins Restaurant G.________ ge- fahren worden, er habe dort Alkohol konsumiert und E.________ habe ihn danach wieder nach Brunnen gefahren. In Brunnen habe E.________ ihn bei der Schiffstation abgesetzt. Dort habe er weiter Alkohol konsumiert und er sei später mit dem Bus zum Mythen Center gefahren. Sein Fahrzeug sei hinge-
Kantonsgericht Schwyz 7 gen an seinem Wohnort gewesen. Er habe somit keinen Zugriff auf sein Fahr- zeug gehabt und habe es entsprechend nicht von der Axenstrasse 15 zur D.________strasse yy führen können. In Anbetracht all dessen sei das erstin- stanzliche Urteil aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen (KG-act. 21/1, S. 3 ff.; KG-act. 21, Ziff. 9).
3. Der Beschuldigte erachtet seine Aussagen bei der polizeilichen Befra- gung am 16. Juni 2023 als unverwertbar, weil er nicht vernehmungsfähig ge- wesen sei.
a) Alkohol ist ein Mittel im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO, das die Denk- fähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen kann. Es beein- flusst folglich die Vernehmungsfähigkeit einer einvernommenen Person unab- hängig von den Umständen der Einnahme. Nicht jede Alkoholaufnahme führt zwingend zur Unverwertbarkeit einer Aussage. Entscheidend ist, ob die Per- son im Zeitpunkt der Befragung trotz des Alkoholkonsums vernehmungsfähig war. Vernehmungsfähig ist, wer den Sachverhalt sinnlich erfassen und die Tragweite seiner Äusserungen erkennen kann. Ausschlaggebend ist insofern der konkrete Zustand der Person und insbesondere ihr Aussageverhalten. In tatsächlicher Hinsicht ist daher zu prüfen, ob die einvernommene Person die gestellten Fragen und deren Kontext erfassen und daraufhin strukturiert, zu- sammenhängend und kontextbezogen antworten konnte (vgl. Art. 114 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 7B_441/2024 vom 30. Juni 2025 E. 3.2; 6B_870/2024 vom
20. Dezember 2024, E. 3.1 f., 3.3.2; 6B_373/2018 vom 7. September 2018, E. 4.2.2 f.). Das Bundesgericht erachtete etwa die Feststellung der Verneh- mungsfähigkeit von einvernommenen Personen trotz einer Blutalkoholkonzen- tration von 0,67 bis 0,69 Promille (BGer 6B_901/2008 vom 23. Februar 2009, E. 2) sowie von 1,48 Promille (BGer 6B_373/2018 vom 7. September 2018, E. 4.2.2 f.) nicht als willkürlich (zum Ganzen BGer 6B_1294/2023 vom 23. Ok- tober 2025, E. 1.6.3).
Kantonsgericht Schwyz 8
b) Gemäss den Beobachtungen der Polizei bei der Erstellung des FinZ- Sets am 16. Juni 2023 von 19:40 Uhr bis 21:55 Uhr wies der Beschuldigte einen Alkoholgeruch, eine verwaschene und lallende Aussprache, Unruhe, eine verzögerte Reaktion und Gleichgewichtsstörungen auf. Sein Gang sei unsicher und schleppend, seine Orientierung und Ansprechbarkeit „nor- mal/unauffällig“ gewesen. Er habe sich aufgeregt, unangemessen fröhlich, extrem gesprächig und wiederholend verhalten. Als Schlussfolgerung hielt die Polizei fest, dass der Beschuldigte aufgrund seines Zustands („Medikament + Alkohol“) fahrunfähig sei (U-act. 8.1.02, S. 2). Anschliessend befragte sie ihn – nach der Belehrung über seine Rechte und unter Hinweis auf den gegen ihn bestehenden Vorwurf – betreffend Einnahme von Alkohol sowie von Betäu- bungs-/Arzneimitteln und sie stellte ihm Zusatzfragen zur Fahrunfähigkeit und zu seinen finanziellen Verhältnissen (U-act. 8.1.02, S. 3 und S. 6 f.). Die Be- fragung erfolgte im Auftrag der Staatsanwaltschaft (U-act. 9.1.02, Dispositivzif- fer 3). Der Beschuldigte war in der Lage, konkrete Angaben zur Zeit, zum Ort und zur Menge seines Alkoholkonsums sowie zum Schlaf, zu Medikamenten, zur letz- ten Nahrungsaufnahme und zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen (U-act. 8.1.02, S. 3 und S. 6 f.). Zudem konnte er in Bezug auf die Fragen der Polizei darlegen, dass er den ganzen Tag gefahren sei, sich fahrfähig gefühlt habe, vom H.________ in Brunnen bis zu seinem Wohnort ohne Begleitung gefahren sei, mit dem grünen Subaru Justy mit dem Kontrollschild SZ xx un- terwegs gewesen sei, er auch losgefahren wäre, wenn er gewusst hätte, dass er in eine Polizeikontrolle geraten würde, und er ein- bis zweimal täglich Auto fahre (U-act. 8.1.02, S. 6 f.). Er konnte mithin die gestellten Fragen und deren Kontext erfassen und daraufhin strukturiert, zusammenhängend und kontext- bezogen antworten. Hinweise, dass er den Sachverhalt sinnlich nicht erfassen und die Tragweite seiner Äusserungen nicht erkennen konnte, liegen trotz seines erheblich alkoholisierten Zustands nicht vor, zumal es sich beim vorlie-
Kantonsgericht Schwyz 9 genden Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand um keine komplexe Angelegenheit handelt. Vielmehr ergibt sich aus dem Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 16. Juni 2023 von 21:00 Uhr bis 21:06 Uhr, dass keine Hinweise auf Bewusstseinsstörungen vorlagen, die Orientierung des Beschul- digten in zeitlicher und örtlicher Hinsicht sowie zur Person erhalten war und er in diesem Zeitpunkt keine Erinnerungslücken aufwies (U-act. 11.1.01). Auch bei dieser Untersuchung konnte er konkrete Angaben zur Zeit und Menge sei- nes Alkoholkonsums sowie zu den von ihm einzunehmenden Medikamenten machen (U-act. 11.1.01). Abgesehen davon machte der Beschuldigte geltend, er habe sich von der Polizei unter Druck gesetzt und in eine Täterrolle ge- drängt gefühlt, weshalb ihm alles gleichgültig gewesen sei und er gesagt ha- be, was die Polizei seiner Wahrnehmung nach habe hören wollen. Deshalb habe er entgegen den Tatsachen eingeräumt, ein Fahrzeug gefahren zu ha- ben (KG-act. 21/1, S. 6). Damit bestätigte er, dass er die Tragweite seiner Aussagen im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf erkannt hatte. Der Beschul- digte war in Anbetracht all dessen trotz seines erheblich alkoholisierten Zu- stands am Abend des 16. Juni 2023, insbesondere während der polizeilichen Befragung, vernehmungsfähig (so auch das Verwaltungsgericht Schwyz im Entscheid III 2023 110 vom 22. Februar 2024, E. 3.5.3 [siehe in den beigezo- genen Akten im Untersuchungsverfahren]). Dies hindert die Verwertbarkeit seiner Aussagen bei der polizeilichen Befragung am 16. Juni 2023 somit nicht.
4. Ferner wendet der Beschuldigte ein, der erste Alkoholtest am 16. Juni 2023 bei ihm zu Hause sei unzulässig gewesen und daher seien der Alkohol- test sowie alle darauf aufbauenden Beweise unverwertbar.
a) Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offen- kundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind,
Kantonsgericht Schwyz 10 wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zwangsmittel, Gewaltan- wendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt (Art. 140 Abs. 1 StPO). Solche Me- thoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwen- dung zustimmt (Art. 140 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Haben die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gül- tigkeitsvorschriften Beweise erhoben, dürfen diese nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt wurden, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Ermöglichte ein Be- weis, der nach Art. 141 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO).
b) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unü- berwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günsti- geren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der mit Art. 10 Abs. 3 StPO opera- tionalisierte verfassungsmässige Grundsatz „in dubio pro reo“ verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Be- weise erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklichte, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen
Kantonsgericht Schwyz 11 Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoreti- sche Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen. Relevant sind mithin nur unü- berwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage auf- drängen (BGE 144 IV 345, E. 2.2.1 m.w.H.; BGer Urteil 6B_1395/2019 vom
3. Juni 2020, E. 1.1 m.w.H.). Der In-dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebe- nenfalls zu würdigen sind. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Be- weis ab (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1; BGer Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017, E. 13.1). Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prü- fung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172, E. 3a S. 174). Dabei sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1 m.w.H.). Die Prüfung von Aussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49, E. 4). Zu untersuchen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (BGer 7B_200/2022 vom 9. November 2023, E. 2.2.3 mit wei- teren Hinweisen).
c) Umstritten ist insbesondere, ob der Beschuldigte nach dem ersten Alko- holtest an seinem Wohnort am 16. Juni 2023 gegenüber der Polizei sagte, er sei zuvor gefahren. aa) Die Kantonspolizei führte im Rapport vom 26. Juli 2023 im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe am 16. Juni 2023 um 19:36 Uhr der Einsatzzen- trale der Kantonspolizei gemeldet, dass sich zwei Personen auf seinem
Kantonsgericht Schwyz 12 Grundstück aufgehalten hätten und danach mit einem Fahrzeug geflüchtet seien. Nach der Ankunft am Wohnort des Beschuldigten und der Kontaktauf- nahme mit diesem habe der Beschuldigte wirre Angaben über den Vorfall ge- macht und habe nicht erklären können, was genau geschehen sei. Er habe einen alkoholisierten Eindruck gemacht. Zwecks Feststellung seines Atemal- koholwerts sei mit ihm ein Atemalkoholtest durchgeführt worden, der mit 0.96 mg/l positiv ausgefallen sei. Nach der Messung habe der Beschuldigte ange- geben, zuvor mit dem Personenwagen SZ xx gefahren zu sein. Aufgrund des- sen sei eine zweite Messung gemacht worden, die einen Wert von 0.94 mg/l ergeben habe. Nach dieser Messung habe der Beschuldigte angegeben, der letzte Schluck sei weniger als 20 Minuten her, weshalb 20 Minuten abgewartet worden seien. Die nächste Messserie sei mit 1.00 mg/l und 0.98 mg/l positiv ausgefallen. Nach dieser habe der Beschuldigte angegeben, zu Hause Alko- hol getrunken zu haben, nachdem er gefahren sei, und diverse Medikamente einzunehmen, welche die Fahrfähigkeit beeinträchtigen könnten. Aufgrund dessen sei die Staatsanwaltschaft gleichentags um 20:08 Uhr informiert wor- den, die um 20:27 Uhr eine Blut- und Urinentnahme beim Beschuldigten an- geordnet habe (U-act. 8.1.01, S. 2 f.). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2024 gab der Beschuldigte insbesondere an, es stimme nicht, dass er gegenüber der Polizei nach dem ersten Atemalkoholtest geäussert habe, er sei kurz zuvor mit dem Personenwagen gefahren. Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass seine bei der Polizei gemachten Aussagen nicht mit dem übereinstimmen würden, was sein Anwalt danach geltend gemacht habe, führte er aus, er wisse es nicht. Er wisse nur noch, dass er wütend gewesen sei und den Ausweis auf den Tisch geworfen habe. Auf die Frage, ob es sein könne, dass er es so ge- sagt habe, antwortete er, er habe keine Ahnung, es sei nur gewesen, weil er wütend gewesen sei. Ferner bestätigte er, dass er gegenüber der Polizei sei- nen grünen P.________ mit dem Kontrollschild SZ xx erwähnt habe, mit dem
Kantonsgericht Schwyz 13 er unterwegs gewesen sei, doch sei er nicht mit dem Auto gefahren. Weshalb er den Subaru erwähnt habe, wisse er nicht mehr. Dass er verärgert über die Kontrolle gewesen sei und deshalb abweichende Aussagen gemacht habe, wisse er auch nicht mehr. Weshalb er sich selbst habe belasten sollen, wenn es nicht stimme, wisse er ebenso wenig. Er führte diverse weitere Erinne- rungslücken in Bezug auf den 16. Juni 2023 an (U-act. 10.1.01, Rn. 56 f., 66, 95–97, 101 f., 109–115, 120–122, 133–137, 147–152, 159–165, 172–177, 199–206). Der Beschuldigte gab an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung u.a. zu Pro- tokoll, er sei am 16. Juni 2023 nicht gefahren. Als die Polizei gekommen sei, habe sie ihn direkt mitgenommen und ins Spital Schwyz gebracht, wo man ihm Urin und Blut abgenommen habe. Ob die Polizei bei ihm zu Hause mit ihm einen Atemalkoholtest durchgeführt habe, wisse er nicht mehr. Er wisse nur, dass sie ihn mitgenommen und wieder nach Hause gefahren habe. Ausser- dem führte er wiederum diverse Erinnerungslücken in Bezug auf den 16. Juni 2023 an (Vi-act. 19, Ziff. II.1, Fragen 30, 32, 34, 35, 49, 51, 52, 53, 69, 71, 72, 74, 76, 77, 85, 109–112, 116, 124, 125). An der Berufungsverhandlung vom 3. Februar 2026 erklärte der Beschuldigte namentlich, als die vier Polizisten gekommen seien, habe er ihnen direkt den Ausweis hingeworfen und gesagt, er sei nicht gefahren. Sie hätten ihn dann sofort ins Spital Schwyz mitgenommen. Ob er am 16. Juni 2023 mit seinem P.________ gefahren sei, wisse er nicht mehr (KG-act. 21, Ziff. 8, Fragen 15 und 18). bb) Angesichts des erheblich alkoholisierten Zustands des Beschuldigten am 16. Juni 2023 und seiner vorangehend dargelegten, nach dem Tattag er- folgten Aussagen, insbesondere der zahlreichen Erinnerungslücken in Bezug auf den Tattag, ist erstellt, dass er sich nur noch teilweise an die Geschehnis-
Kantonsgericht Schwyz 14 se vom 16. Juni 2023 erinnern kann. Zuletzt wusste er an der Berufungsver- handlung nicht einmal mehr, ob er am Tattag mit seinem Subaru fuhr oder nicht, obwohl er nach dem 16. Juni 2023 stets geltend gemacht hatte, er sei nicht gefahren. Am Abend des 16. Juni 2023 hatte er gemäss Protokoll der ärztlichen Untersuchung demgegenüber keine Erinnerungslücken (U- act. 11.1.01, S. 2 oben). Bei der Befragung im Rahmen des FinZ-Sets am
16. Juni 2023 äusserte er sich denn auch nicht dahingehend, dass er der Poli- zei nicht mitgeteilt habe, er sei vor ihrem Eintreffen an seinem Wohnort mit dem Auto gefahren, sondern er bestätigte vielmehr, dass er an diesem Tag mit seinem P.________ gefahren sei (U-act. 8.1.02, S. 6 f.). Ausserdem er- klärte er an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. September 2024 zumindest, dass er seinen Subaru mit dem Kontrollschild xx gegenüber der Polizei erwähnt habe. Hinweise, dass die Ausführungen im Rapport der Polizei vom 26. Juli 2023 nicht zutreffen, liegen nicht vor. Ebenso wenig sind Gründe ersichtlich, weshalb die Polizei die Geschehnisse falsch hätte rappor- tieren oder den Beschuldigten hätte belasten sollen. Solche Umstände macht der Beschuldigte auch nicht geltend. Unter Berücksichtigung all dessen er- scheinen die Aussagen des Beschuldigten, wonach er der Polizei nach dem ersten Alkoholtest an seinem Wohnort am 16. Juni 2023 nicht gesagt habe, er sei zuvor mit dem Auto gefahren, unglaubhaft und es ist gestützt auf den Poli- zeirapport erstellt, dass er diese Aussage im besagten Zeitpunkt traf.
d) Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer können einer Atemalkoholprobe unterzogen werden (Art. 55. Abs. 1 SVG). Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Eine Blutprobe muss nach Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG na- mentlich angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Ferner ist eine Blutprobe
Kantonsgericht Schwyz 15 zum Nachweis von Alkohol anzuordnen, wenn das Resultat einer Atemalko- holprobe 0.15 mg/l oder mehr beträgt und der Verdacht besteht, dass die be- troffene Person zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt hat (Art. 12 Abs. 1 lit. b SKV). Angesichts des beim Eintreffen der Polizei am 16. Juni 2023 alkoholisierten Zustands des Beschuldigten und seiner Aussage gegenüber der Polizei, wo- nach er zuvor mit dem Auto gefahren sei, bestand ein hinreichender Tatver- dacht auf Fahren in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 SVG. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war die Durchführung eines Atemalkoholtests zulässig. Weil die Polizei nach der erwähnten Aussage des Beschuldigten erneut einen Atemalkoholtest durchführte (U-act. 8.1.01, S. 3), kann offenblei- ben, ob der erste Atemalkoholtest zulässig war. Der Beschuldigte bringt jeden- falls nicht vor, dass er die genannte Aussage gegenüber der Polizei nur we- gen des ersten Atemalkoholtests getroffen habe. Dies ist ebenso wenig er- sichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Polizei unzulässigen Druck ausübte oder den Beschuldigten sonst in einer unrechtmässigen Weise zur genannten Aussage drängte, bestehen nicht. Der Beschuldigte brachte solche Umstände in seinen Einvernahmen auch nicht vor. Vielmehr führte er nur aus, er sei wütend bzw. „verruckt“ geworden und habe der Polizei seinen Ausweis hin- geworfen (Vi-act. 19, Ziff. II.1, Frage 27; U-act. 10.1.01, Rn. 98–102, 162 f.). Unzulässige Beweiserhebungsmethoden sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Unbestritten und aufgrund des Polizeirapports erstellt ist, dass der Beschuldig- te nach der ersten Messserie bzw. dem zweiten Atemalkoholtest angab, der letzte Schluck Alkohol sei weniger als 20 Minuten her, und dass er nach der zweiten Messserie erwähnte, nach der Fahrt habe er zu Hause noch Alkohol getrunken und er nehme diverse die Fahrfähigkeit möglicherweise beeinträch- tigende Medikamente ein (U-act. 8.1.01, S. 3). Die Atemalkoholtests zeigten
Kantonsgericht Schwyz 16 ausserdem weit über 0.15 mg/l an (U-act. 8.1.01, S. 3; U-act. 8.1.02, S. 4; vgl. U-act. 11.1.01). Aufgrund des Zustands des Beschuldigten und seiner Äusserungen bestand der Verdacht, dass er auch zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand führte. Zudem be- stand in Anbetracht seines Zustands und seiner Aussagen der Verdacht, dass auch die von ihm eingenommenen Medikamente seine Fahrfähigkeit beein- trächtigt hatten. Angesichts der vorangehenden Ausführungen waren nicht nur der zweite Atemalkoholtest der ersten Messserie und die zweite Messserie, sondern auch die durch die Staatsanwaltschaft am 16. Juni 2023 telefonisch und mit Untersuchungsbefehl vom 20. Juni 2023 schriftlich angeordneten Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, nämlich die Untersuchung des körperlichen sowie geistigen Zustands und damit verbunden eine Blut- und Urinentnahme durch eine medizinische Fachperson, die Befragung des Beschuldigten durch die Polizei sowie die Asservierung und die Analyse der Proben auf die Fahrfähigkeit beeinträchtigende Stoffe (U-act. 9.1.02, Disposi- tivziffer 1–4), zulässig (Art. 241 Abs. 1 StPO; U-act. 8.1.01, S. 3; U- act. 9.1.02). Ohnehin hat die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts die mit Untersuchungsbefehl vom 20. Juni 2023 angeordneten Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit des Beschuldigten bereits mit Beschluss vom
15. November 2023 im Verfahren BEK 2023 86 als zulässig erachtet (U- act. 12.1.013). Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Folglich sind die Blutent- nahme vom 16. Juni 2023 (U-act. 8.1.02, S. 5; U-act. 11.1.01), der Bericht zur Blutalkoholanalyse vom 26. Juni 2023 (U-act. 11.1.02) sowie das pharmako- logisch-toxikologische Gutachten vom 21. Juli 2023 und dessen Ergänzung vom 7. Mai 2024 (U-act. 11.1.04, 11.1.04_1) als Beweismittel verwertbar. An- gesichts der Vernehmungsfähigkeit des Beschuldigten am 16. Juni 2023 (sie- he vorne E. 3b) und mangels anderweitiger Hinweise auf eine Unverwertbar- keit der polizeilichen Befragung im Rahmen des FinZ-Sets (U-act. 8.1.02) ist auch diese als Beweismittel verwertbar.
Kantonsgericht Schwyz 17
5. Nach Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt. Gemäss Art. 2 lit. a der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012 (SR 741.13) i.V.m. Art. 55 Abs. 6 lit. b SVG gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0.8 Gewichtspromille oder mehr als qualifiziert. In subjektiver Hinsicht ist der Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration bei Vorsatz und bei Fahrlässigkeit strafbar (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG).
a) aa) In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und erstellt, dass der Be- schuldigte zum Tatzeitpunkt am 16. Juni 2023 eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.87 Gewichtspromille bzw. eine Alkoholmenge im Körper, die zu dieser Blutalkoholkonzentration führte, aufwies (KG-act. 21/1, S. 3; Vi- act. 22, S. 3; U-act. 11.1.01, 11.1.02 und 11.1.04). Umstritten ist einzig, ob der Beschuldigte in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führte. bb) Betreffend Wiedergabe der wesentlichen Aussagen und Ausführungen des Beschuldigten bis und mit dem erstinstanzlichen Hauptverfahren wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (angef. Urteil, E. II.2.5.1–II.2.5.5; Art. 82 Abs. 4 StPO). An der Berufungsverhandlung vom 3. Februar 2026 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei mit dem Bus nach Hause gefahren. Im Mythen Center Schwyz sei er noch ein Parfüm kaufen gegangen und etwas habe mit seinem Mobilte- lefon nicht funktioniert. Er sei dann nach Hause gegangen und habe jeman- den gesehen, der bei zwei Autos geschaut habe, ob sie offen seien. Deshalb habe er „I.________“ angerufen, die ihm gesagt habe, er solle die Polizei an- rufen. Schliesslich seien vier Polizisten gekommen. An diesem Tag habe er im
Kantonsgericht Schwyz 18 J.________ einen guten Wein getrunken. Als die vier Polizisten gekommen seien, habe er ihnen den Ausweis direkt hingeworfen und gesagt, er sei nicht gefahren. Einen Polizisten habe er gekannt. Das sei einer vom K.________ gewesen. Die anderen habe er nicht gekannt. Sie hätten ihn dann direkt ins Spital Schwyz mitgenommen. Dort habe man ihm Blut abgenommen und er habe über zwei Promille gehabt. Er habe einen P.________ mit dem Kontroll- schild SZ xx. Das Kontrollschild habe er jetzt seinem Sohn abgegeben. Ob er am 16. Juni 2023 gefahren sei, wisse er nicht mehr (KG-act. 21, Ziff. 8, Fragen 13 ff.). Der Zeuge E.________ sagte an der Berufungsverhandlung vom 3. Februar 2026 aus, er kenne den Beschuldigten von der Kirche L.________, weil dieser regelmässig in der Kirche vorbeikomme. Er sei einerseits der spirituelle Be- gleiter des Beschuldigten und andererseits hätten sie eine freundschaftliche Beziehung. Er habe nur den Sonntag in Erinnerung, als er mit dem Beschul- digten in das Restaurant nach Gersau gegangen sei. Sie seien oft miteinander essen gegangen, aber immer am Sonntag nach der heiligen Messe. Er sei unsicher, ob es Freitag oder Sonntag gewesen sei. Seines Erachtens sei es eher am Sonntag gewesen. Meistens seien sie am Sonntag oder an Festta- gen essen gegangen. Nach dem Essen habe er den Beschuldigten meistens an der Schifflände in Brunnen ausgeladen. Dies sei immer so zwischen 14:30 Uhr und 15:00 Uhr gewesen. Er sei um die Zeit, als der Beschuldigte erwischt worden sei, sicher nicht bei ihm gewesen. Was der Beschuldigte am Nachmittag tue, wisse er nicht. Er könne sich erinnern, die schriftliche Bestäti- gung unterschrieben zu haben, aber er habe das Datum nicht verifiziert. Weil dort weder Sonntag noch Freitag stehe, habe er gedacht, es sei ein Sonntag gewesen, weil sie praktisch nur am Sonntag zum Mittagessen gegangen seien (KG-act. 21, Ziff. 7, Fragen 9 f. und 15 ff.).
Kantonsgericht Schwyz 19 cc) Die Vorinstanz setzte sich gründlich und zutreffend mit der Glaubhaftig- keit der Aussagen des Beschuldigten bis und mit der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung auseinander. Auf die entsprechenden Erwägungen wird verwie- sen (angef. Urteil, E. II.2.5.6–II.2.5.12; Art. 82 Abs. 4 StPO). Folglich kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Erstaussagen des Beschuldig- ten gegenüber der Polizei direkt nach der ihm vorgeworfenen Tat detailliert, in sich schlüssig, konsistent und damit glaubhaft sind, wohingegen sich seine Aussagen ab dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 29. Juni 2023 als widersprüchlich, einstudiert, ungenau und damit nicht glaubhaft erweisen. Die Befragung des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung stützt diese Schlussfolgerung: So gab er erstmals an, er habe am 16. Juni 2023 im J.________, mithin im Restaurant am gleichnamigen Passübergang zwischen M.________ und N.________, einen guten Wein getrunken (KG-act. 21, Ziff. 8, Frage 14). Das Restaurant G.________ in Gersau erwähnte er hinge- gen nicht (KG-act. 21, Ziff. 8). Dies steht im Widerspruch zu seinen Aus- führungen ab Beschwerdeerhebung vom 29. Juni 2023 bis und mit der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung, wonach ihn E.________ am Vormittag des
16. Juni 2023 abgeholt habe und sie ins Restaurant G.________ in Gersau zum Mittagessen gefahren seien, worauf E.________ ihn wieder nach Brun- nen gefahren habe (siehe angef. Urteil, E. II.2.5.3–II.2.5.5; siehe vorne E. 5a/bb). Ferner sagte er an der Berufungsverhandlung aus, einen der Poli- zisten gekannt zu haben (KG-act. 21, Ziff. 8, Frage 15). An der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme erklärte er demgegenüber, er habe die Polizisten nicht gekannt (U-act. 10.1.01, Rn. 116 f.). Schliesslich gab er auf die Frage, ob er am Tattag mit seinem P.________ Justy gefahren sei, zu Protokoll, er wisse es nicht mehr (KG-act. 21, Ziff. 8, Frage 18), was er ansonsten seit sei- ner Beschwerdeerhebung vom 29. Juni 2023 stets verneinte (siehe angef. Urteil, E. II.2.5.3–II.2.5.5).
Kantonsgericht Schwyz 20 Wie bereits dargelegt, zeigten sich beim Beschuldigten nach dem 16. Juni 2023 erhebliche Erinnerungslücken in Bezug auf die Geschehnisse am Tattag (siehe vorne E. 4c/bb). Zuletzt konnte er sich an der Berufungsverhandlung nicht mehr erinnern, ob er am 16. Juni 2023 mit seinem Subaru Justy fuhr oder nicht. Demgegenüber wies er am Abend des 16. Juni 2023 gemäss Pro- tokoll der ärztlichen Untersuchung keine Erinnerungslücken auf und seine Orientierung in zeitlicher sowie örtlicher Hinsicht und zur Person war erhalten (U-act. 11.1.01, S. 2 oben). Wie ebenfalls bereits dargelegt, war der Beschul- digte ausserdem am Abend des 16. Juni 2023 vernehmungsfähig (siehe vorne E. 3b). Der Einwand des Beschuldigten, dass auf seine Erstaussagen in Be- zug auf die zeitliche Abfolge der Ereignisse aufgrund des erheblich alkoholi- sierten Zustands nicht abgestellt werden könne (KG-act. 21/1, S. 4), über- zeugt daher nicht. Ebenso wenig überzeugt sein Einwand, seine Erstaussagen seien objektiv unzutreffend und stünden im Widerspruch zu den tatsächlichen Umständen, weil E.________ ihn am 16. Juni 2023 zum Restaurant G.________ in Gersau zum Mittagessen und danach wieder nach Brunnen gefahren habe (KG- act. 21/1, S. 3 f.): E.________ reagierte an seiner Befragung überrascht über den Umstand, dass es sich beim 16. Juni 2023 nicht um einen Sonntag, son- dern um einen Freitag handelte (KG-act. 21, Ziff. 7, Frage 16–20). Er führte zusammenhängend, nachvollziehbar und konsistent aus, dass er mit dem Be- schuldigten praktisch nur am Sonntag nach der heiligen Messe oder an Feier- tagen essen gegangen sei, mit Ausnahme weniger Male unter der Woche im Restaurant O.________ in Lauerz, und dass es aus seiner Sicht an einem Sonntag gewesen sein müsse, als sie ins Restaurant G.________ in Gersau gefahren seien (KG-act. 21, Ziff. 7, Fragen 16, 17, 19, 20, 22, 25, 27, 30). Ebenso nachvollziehbar erklärte er, dass er die von ihm unterschriebene schriftliche Bestätigung (Vi-act. 20) in Bezug auf das Datum nicht verifiziert habe und mangels Angabe des Wochentags davon ausgegangen sei, beim
Kantonsgericht Schwyz 21
16. Juni 2023 habe es sich um einen Sonntag gehandelt (KG-act. 21, Ziff. 7, Frage 27). Er erwähnte ausserdem den 16. Juli (KG-act. 21, Ziff. 7, Frage 17), der im Gegensatz zum 16. Juni 2023 ein Sonntag war, was in Verbindung mit seinen Aussagen, wonach sie praktisch nur an Sonntagen essen gegangen seien, zumindest ein Indiz darstellt, dass das Mittagessen nicht am 16. Juni 2023, sondern am 16. Juli 2023 stattfand. Gründe, weshalb er den Beschul- digten als dessen Freund und spiritueller Begleiter (KG-act. 21, Ziff. 7, Frage
10) wahrheitswidrig belasten sollte, sind weder ersichtlich noch bringt der Be- schuldigte solche vor. Die Aussagen von E.________, wonach das Essen aus seiner Sicht an einem Sonntag stattgefunden habe, sind insgesamt glaubhaft. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte an der polizeilichen Befragung am Tattag nicht anmerkte, mit E.________ unterwegs gewesen zu sein oder mit diesem im Restaurant G.________ in Gersau zu Mittag gegessen zu haben (U- act. 8.1.02). Vielmehr gab er an, dass ihn niemand begleitet habe (U- act. 8.1.02, Ziff. 15, Frage 8). Wie bereits erwähnt, erklärte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung überdies, er habe am Tattag im J.________ – und nicht im Restaurant G.________ – einen guten Wein getrunken (KG- act. 21, Ziff. 8, Frage 14). Das Restaurant G.________ in Gersau blieb bei der Einvernahme des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung unerwähnt (KG-act. 21, Ziff. 8). Insgesamt erweisen sich die Ausführungen des Beschul- digten, wonach er am 16. Juni 2023 mit E.________ im Restaurant G.________ in Gersau zum Mittagessen gewesen sei und die er erst machte, nachdem er anwaltlich vertreten war (siehe angef. Urteil, E. II.2.5.3–II.2.5.5), als nicht glaubhaft. Vielmehr ist in Nachachtung der genannten Umstände erstellt, dass das besagte Mittagessen nicht am 16. Juni 2023 stattfand. Oh- nehin gab E.________ an, dass er den Beschuldigten nach den Mittagessen immer jeweils zwischen 14:30 Uhr und 15:00 Uhr in Brunnen abgesetzt habe. Nach dem Mittagessen im Restaurant G.________ in Gersau habe er den Beschuldigten daher sicher nach 14:30 Uhr oder 15:00 Uhr nicht mehr gese- hen (KG-act. 21, Ziff. 7, Fragen 26 und 28). Selbst wenn sie am Tattag ge-
Kantonsgericht Schwyz 22 meinsam Mittagessen gegangen wären, hätte der Beschuldigte somit genü- gend Zeit gehabt, um danach sein Auto, das gemäss seinen Ausführungen an seinem Wohnort gewesen sei (siehe vorne E. 2b), zu holen und die streitge- genständliche Tat zu begehen. In Anbetracht all dessen sowie unter Berücksichtigung, dass die sogenannten spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zu- verlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45, E. 2a; BGer 6B_764/2024 vom 23. Januar 2026, E. 2.2.2; 7B_506/2023 vom 28. März 2024, E. 3.3.3), ist auf die Erstaussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei direkt nach dem Ereignis abzustel- len und nicht auf seine erst nach der Mandatierung der anwaltlichen Vertre- tung gemachten Ausführungen. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei fuhr er am 16. Juni 2023 nach dem Konsum von Alko- hol mit seinem grünen Subaru Justy, Kontrollschild SZ xx, vom H.________ in Brunnen bis zu seinem Wohnort und kam um ca. 19:25 Uhr zu Hause an (U- act. 8.1.02, Ziff. 15, Fragen 1 und 6 sowie die weiteren individuellen Fragen auf S. 7). Dieser Sachverhalt ist mithin erstellt.
b) Weil der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt am 16. Juni 2023 eine Blutalko- holkonzentration von mindestens 0.87 Gewichtspromille bzw. eine Alkohol- menge im Körper, die zu dieser Blutalkoholkonzentration führte, aufwies und in diesem Zustand mit seinem grünen Subaru Justy, Kontrollschild SZ xx, vom H.________ in Brunnen bis zu seinem Wohnort fuhr, erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG.
c) In Bezug auf den subjektiven Tatbestand kann auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angef. Urteil, E. II.3.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte musste angesichts der konsumierten Alko-
Kantonsgericht Schwyz 23 holmengen zumindest für möglich halten, dass er zum Tatzeitpunkt am
16. Juni 2023 eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.87 Gewichts- promille bzw. eine Alkoholmenge im Körper, die zu dieser Blutalkoholkonzen- tration führte, aufwies, weshalb er durch sein Handeln jedenfalls in Kauf nahm, den objektiven Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG zu erfüllen. Folglich beging er die Tat zumindest eventualvorsätzlich.
d) Zusammengefasst ist der Beschuldigte des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motofahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutal- koholkonzentration) gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig zu sprechen.
6. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Gelds- trafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 110.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Verbindungsbusse von Fr. 550.00 (angef. Urteil, Dispositivziffern 2 und 3). Der Beschuldigte erachtet diese Sanktion explizit als angemessen (KG-act. 21/1, S. 3 oben).
a) aa) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt das Gericht bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241, Regeste und E. 3). bb) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach
Kantonsgericht Schwyz 24 bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Straftat wird zunächst unter den Gesichtspunkten von objektiver Tatschwere (eingetretener Erfolg bzw. Schwere der Gefährdung sowie Bedeu- tung des verletzten Rechtsguts) und subjektivem Verschulden (Vorsatzform, Beweggründe, kriminelle Energie des Täters) bewertet. Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt, und sie bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kri- terien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rn. 77). Dabei ist das Gericht aber nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet (BGE 136 lV 55, E. 5.6). Der Einbezug der einzelnen täterbezogenen Komponenten (Vorleben, persön- liche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie Strafempfindlichkeit [vgl. BGer 6S.237/2006 vom 10. November 2006 E. 1.2]) führt sodann zu einer Erhöhung oder Redu- zierung der Strafe. Reue, innere Umkehr und die Übernahme der Verant- wortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delin- quieren während laufender Untersuchung oder in der Probezeit straferhöhend auswirken (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff.; Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 47 StGB N 27 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlverhalten seit der Tat stel- len i.d.R. keine besondere Leistung dar und sind grundsätzlich neutral zu wer- ten (BGer 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017, E. 1.6), während Vorstrafen, die im Strafregisterauszug erscheinen, straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 136 lV 1, E. 2.6.2).
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b) Die Strafandrohung des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 92 Abs. 2 lit. a SVG lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In objektiver Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschuldigte ein Motorfahr- zeug mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.87 Gewichtspromil- le bzw. mit einer Alkoholmenge im Körper fuhr, die zu dieser Blutalkoholkon- zentration führte. Dies liegt nur leicht über dem Grenzwert für qualifizierte Al- koholkonzentrationen von 0.8 Gewichtspromille gemäss Art. 2 lit. a der Ver- ordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenver- kehr. Zudem handelt es sich bei der Route von der Axenstrasse 15 bis zur D.________strasse yy in Brunnen unbestrittenermassen um eine kurze Stre- cke von etwas mehr als einem Kilometer (angef. Urteil, E. III.1.3). Ebenso un- bestritten ist jedoch, dass die Strecke durch das – insbesondere an einem Freitagabend – belebte Dorfzentrum von Brunnen führt (angef. Urteil, E. III.1.3). Aufgrund der kurzen Strecke und der geringen Überschreitung des Grenzwerts wiegt die objektive Tatschwere dennoch leicht. In subjektiver Hin- sicht ist dem Beschuldigten Eventualvorsatz vorzuwerfen, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Nachvollziehbare Beweggründe für sein Handeln liegen nicht vor, zumal er ohne Weiteres mit dem Bus von der nahegelegenen Bus- haltestelle „See/Schiffstation“ hätte nach Hause fahren können. Eine beson- ders ausgeprägte kriminelle Energie des Beschuldigten ist nicht ersichtlich. Insgesamt wiegt sein Verschulden noch leicht. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (KG-act. 12). Am Tattag gab er das Delikt zwar zu, erklärte jedoch, dass er auch losgefahren wäre, wenn er gewusst hätte, dass er in eine Polizeikontrolle geraten würde (U-act. 8.1.02, Ziff. 15, Frage 9). Nach dem Tattag stritt er das Delikt im Strafverfahren stets ab. Erst an der Berufungsverhandlung sagte er aus, er könne sich nicht mehr erinnern, ob er gefahren sei (KG-act. 21, Ziff. 8, Frage 18). Einsicht oder Reue
Kantonsgericht Schwyz 26 zeigte er im gesamten Verfahren nicht. Er ist Rentner, verheiratet und hat ei- nen Sohn (U-act. 8.1.02, S. 7; KG-act. 21, Ziff. 8, Frage 17; Vi-act. 19, Ziff. II.1, Fragen 6 f.). Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich. Gegenüber dem Beschuldigten wurde zwar der vorsorgliche Sicherungsent- zug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit angeordnet und die Wiederer- langung vom Ergebnis eines verkehrsmedizinischen Untersuchs bei einem Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht (siehe die beigezogenen Akten in den Untersuchungsakten, S. 4 ff., Verfügung des Verkehrsamts Schwyz vom 30. Juni 2023 sowie Entscheid III 2023 110 des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 22. Februar 2024). Gemäss seinen Aussagen kann er allerdings überall hin mit der Auto AG, also mit dem Bus, fahren (KG-act. 21, Ziff. 8, Fra- ge 12; Vi-act. 19, Ziff. II.1, Frage 65). Die Administrativmassnahme scheint für ihn daher nicht einschneidend zu sein. Dass er auf den Führerausweis ange- wiesen sei, brachte er nicht vor. Dies ist insbesondere in Anbetracht seines Alters ebenso wenig ersichtlich. Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu werten. Angesichts des noch leichten Verschuldens und der mangelnden Vorstrafen erscheint eine Geldstrafe angemessen. Ohnehin steht einer Freiheitsstrafe das Verschlechterungsverbot entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Im Übrigen erscheint die vorinstanzliche Strafe in Anbetracht des zwar noch leichten, aber nicht derart geringfügigen Verschuldens sowie des Strafrahmens zu mild. Auf- grund des Verschlechterungsverbots hat es damit jedoch sein Bewenden, zumal sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit dem vor- instanzlichen Verfahren nicht veränderten (KG-act. 21, Ziff. 8, Fragen 4, 5 und 9). Ebenso steht das Verschlechterungsverbot der Änderung des bedingten Vollzugs und der Erhöhung der Probezeit entgegen. Wie bereits dargelegt, erachtet der Beschuldigte die vorinstanzliche Sanktion ohnehin explizit als angemessen (KG-act. 21/1, S. 3 oben).
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c) Der Beschuldigte ist daher mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Ta- gessätzen zu Fr. 110.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Ver- bindungsbusse von Fr. 550.00 zu bestrafen.
7. a) Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Angesichts des Schuldspruchs hat der Beschuldigte die in der Höhe unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Kosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weil der Beschul- digte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, hat er auch die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’200.00 (inkl. Entschädigung des Zeugen von pauschal Fr. 200.00 [§ 13 GebO; KG-act. 21, S. 6]; § 27 Nr. 16 GebO) zu tra- gen.
b) Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferle- gung der Kosten ist keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten, während die beschuldigte Person bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse Anspruch auf Entschädigung hat (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 47, E. 4.1; 137 IV 352, E. 2.4.2). Angesichts der Auferlegung der vor- instanzlichen Kosten sowie derjenigen des Berufungsverfahrens an den Be- schuldigten ist ihm keine Entschädigung oder Genugtuung zuzusprechen;-
Kantonsgericht Schwyz 28 erkannt: In Abweisung der Berufung des Beschuldigten wird das Urteil der Einzelrichte- rin am Bezirksgericht Schwyz vom 23. Juni 2025 (SEO 2024 39) bestätigt und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt neu verkündet:
1. Der Beschuldigte wird des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand (Motofahrzeug, qualifizierte Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzen- tration) gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gesprochen.
2. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 110.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 550.00 bestraft.
3. a) Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB).
b) Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Bus- se tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen (Art. 106 StGB).
4. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus:
a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 4’893.55;
b) den Gerichtskosten von Fr. 2’000.00; trägt der Beschuldigte (Art. 426 Abs. 1 StPO). Rechnung und Inkasso erfolgen durch das Amt für Justizvollzug nach Eintritt der Rechtskraft.
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5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’200.00 (in- kl. Entschädigung des Zeugen von pauschal Fr. 200.00) werden vollum- fänglich dem Beschuldigten auferlegt.
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
7. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung / zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R zum Inkasso und Vollzug), das Verkehrsamt des Kantons Schwyz (1/R), elektronisch an die KOST (Strafregister) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 1. Juni 2026 amu