Sachverhalt
Ivermectin A.________ bestellte zu einem unbekannten Zeitpunkt in den Tagen re- sp. Wochen vor dem 01.10.2021 von einem unbekannten Ort in der Schweiz aus online aus Indien zwei Mal je 3000 Tabletten des Wirkstoffs Ivermectin, ohne über die entsprechende Bewilligung zu verfügen. Als Lieferadresse gab er seinen Wohnort in E.________, F.________strasse zz, an. Die erste Sendung mit 300 Blister à 10 Tabletten des Arzneimit- tels „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg“ wurde am 01.10.2021 anläss- lich einer Zollkontrolle durch den Zoll Zürich, Mülligen kontrolliert und durch das (heutige) Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit BAZG zurückbehalten, da es sich um in der Schweiz nicht als Mittel gegen Co- vid19 zugelassene Arzneimittel handelte. Die zweite Sendung mit 3000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg“ wurde am 18.11.2021 durch den Zoll Zürich, Mülligen kontrolliert und durch das (heutige) Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit BAZG zurückbehalten, da es sich um in der Schweiz nicht als Mittel gegen Covid19 zugelassene Arzneimittel handel- te. Bereits im Juni 2021 bestellte A.________ 7500 Tabletten mit dem
Kantonsgericht Schwyz 4 Wirkstoff lvermectin aus lndien und verkaufte diese danach zum Selbst- kostenpreis an eine unbestimmte Vielzahl von Personen weiter, indem er diese Tabletten als Medikament zur Behandlung von Covid19 anpries. A.________ bestellte die Tabletten mit dem Wirkstoff lvermectin weder zum Eigengebrauch noch für einen bestimmten Patienten oder für Notfäl- le. Der Kreis der Abnehmer der Tabletten war sehr weit, es lag kein kon- kreter Notfall vor und die im Raum stehende Menge dieses Arzneimittels weist auf eine nicht bestimmungsgemässe Abgabe der Tabletten hin. A.________ wusste, dass er die Tabletten mit dem Wirkstoff lvermectin als Heilmittel gegen Covid19 nicht hätte in die Schweiz einführen und in Verkehr bringen dürfen. Trotzdem bestellte er mehrmals die Tabletten im Ausland, um sie nach der Einfuhr in die Schweiz weiter zu verkaufen. Zudem verkaufte er seit Sommer 2021 mit Wissen und Willen die Tablet- ten mit dem Wirkstoff lvermectin als Heilmittel gegen Covid19 an diverse Kunden, obwohl er wusste dass die Tabletten nicht zur Behandlung von Covid19 zugelassen sind. Damit nahm er eine mehrfache Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz zumindest in Kauf. Chlordioxid A.________ war am 17.02.2022 in E.________, F.________strasse zz, in Besitz von 481 (teilweise angebrauchten) Dosen Vibasin 19, welches gemäss Beipackzettel zur Behandlung von diversen Krankheiten – und zum Schutz gegen Covid19 – angepriesen wird und somit als Arzneimit- tel unter das Heilmittelgesetz fällt. Die Vibasin 19 Lutschtabletten enthal- ten Natriumchlorid und Zitronensäure, wodurch die chemische Substanz Chlordioxid erzeugt wird. A.________ verkaufte diese Chlordioxid- haltigen Pastillen als Lutschtabletten an diverse Personen, obwohl das Vibasin 19 in der Schweiz nicht zugelassen und in dieser Form mit der Anpreisung als Heilmittel nicht verkehrsfähig ist. A.________ wusste, dass er die Vibasin 19 Tabletten mit der Chemikalie Natriumchlorit nicht hätte als Heilmittel abgeben dürfen. lndem er diese Tabletten trotzdem als Heilmittel vertrieb, nahm er zumindest in Kauf, gegen das Heilmittel- gesetz zu verstossen. 2. der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, begangen dadurch, dass er eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hinderte, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse lag, bei folgendem Sachverhalt: Am 17.02.2022, ca. 08.05 Uhr, wurde am Wohnort von A.________ an der F.________strasse zz in E.________ durch die Kantonspolizei
Kantonsgericht Schwyz 5 Schwyz vorgesprochen, um eine von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz angeordnete Hausdurchsuchung durchzuführen. A.________ weigerte sich jedoch trotz gültigem Hausdurchsuchungsbefehl vom 16.02.2022, die Polizeibeamten in seine Wohnung zu lassen, so dass weitere Einsatzkräfte der Polizei sowie der Schlüsseldienst aufgeboten werden mussten. Kurz vor 09.00 Uhr traf der Schlüsseldienst ein und be- gann die Wohnungstür von A.________ zu öffnen. Als die Wohnungstür dann geöffnet werden konnte, sperrte sich A.________ dagegen und versuchte die Tür zuzuhalten, so dass er zurückgedrängt werden musste. Als die Polizeibeamten in die Wohnung traten, wehrte sich A.________ weiter mittels Körpergewalt gegen deren Anwesenheit in seiner Woh- nung, so dass er vorübergehend gebunden werden musste. A.________ wusste, dass es sich bei den Polizisten um Polizeibeamte handelte, welche aufgrund des Hausdurchsuchungsbefehls die Befugnis hatten, seine Wohnung zu betreten. Indem er sich aktiv gegen das Betre- ten der Wohnung wehrte und dabei wissentlich und willentlich Körperge- walt anwendete, hinderte er die Polizei wissentlich und willentlich daran, eine Handlung vorzunehmen, welche in deren Amtsbefugnissen lag. Durch sein Verhalten verzögerte und erschwerte er die Durchführung der Hausdurchsuchung wissentlich und willentlich und nahm zumindest in Kauf, dass seine Handlungen einen tätlichen Angriff auf die Polizeibeam- ten darstellten. B. Das Bezirksgericht Höfe erkannte mit Urteil vom 18. Februar 2025 was folgt (angef. Urteil, Dispositiv):
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heil- mittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG sowie
- der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB 2.1 Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 180.00 (total CHF 14’400.00) und mit einer Busse von CHF 3’600.00 bestraft. 2.2 Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. 2.3 Die Busse ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- tem Nichtbezahlen der Busse beträgt 20 Tage.
Kantonsgericht Schwyz 6 3.1 Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 18. Februar 2022 beschlagnahmten Gegenstände (481 Dosen Vibasin 19 [Chlordioxid]; lagernd bei der Kantonspoli- zei Schwyz unter der Lager-Nr. yy) werden eingezogen und ver- nichtet. 3.2 Die am 1. Oktober 2021 und am 18. November 2021 durch den Zoll Zürich sichergestellten Gegenstände (insgesamt 6’000 Tablet- ten Ivermectin; lagernd bei Swissmedic unter xx) werden be- schlagnahmt, eingezogen und vernichtet.
4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 4’526.20 (Gerichtsge- bühr CHF 2’000.00; Untersuchungskosten CHF 2’526.20) werden dem Beschuldigten auferlegt.
5. [Rechtsmittel.]
6. [Zustellung.] C. Der Beschuldigte meldete am 24. Februar 2025 Berufung an und reichte am 27. August 2025 die Berufungserklärung ein (KG-act. 2 und 3). Die Staatsanwältin erhob am 11. September 2025 Anschlussberufung (KG-act. 5). An der Berufungsverhandlung vom 24. Februar 2026 befragte der Vorsitzende den Beschuldigten. Daraufhin stellte der Verteidiger folgende Anträge (KG- act. 16/2):
1. Dispositiv-Ziffern 1 und 2.1 bis 2.3 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 18. Februar 2025 seien aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG sowie vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Dispositiv-Ziffern 3.1 und 3.2 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 18. Februar 2025 seien aufzuheben und die am 18. Februar 2022 beschlagnahmten Gegenstände (481 Dosen Vibasin 19), la- gernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. yy seien ihm ebenso auf erstes Verlangen zurückzugeben wie die am 1. Ok- tober und 18. November 2021 durch den Zoll Zürich sichergestellten Gegenstände (insgesamt 6’000 Tabletten Ivermectin; lagernd bei Swissmedic unter xx).
Kantonsgericht Schwyz 7
3. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 18. Fe- bruar 2025 sei aufzuheben und die Gerichtsgebühr sowie die weite- ren Untersuchungskosten ganz auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates. Zusätzlich beantragte er, es sei Herr G.________ von der Kantonspolizei Schwyz zum Tatvorwurf betreffend die Hinderung einer Amtshandlung zu be- fragen (KG-act. 16/1). Die Staatsanwaltschaft stellte folgende Anträge (KG- act. 16/4):
1. Die Berufung von A.________ gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 18. Februar 2025 sei abzuweisen.
2. A.________ sei zusätzlich zur Verurteilung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 schuldig zu sprechen:
a) der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heil- mittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG (in Bezug auf den Vorwurf des widerrechtlichen Inverkehrbringens von Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin).
b) der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heil- mittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG (in Bezug auf den Vorwurf des widerrechtlichen Inverkehrbringens der Vibasin 19 Tabletten).
3. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2.1 des angefochtenen Urteils sei A.________ mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 180.00 und mit einer Busse von CHF 4’050.00 zu bestrafen.
4. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2.3 des angefochtenen Urteils sei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse auf 23 Tage festzulegen.
5. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.
Kantonsgericht Schwyz 8 Auf die Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen;- und
Erwägungen (94 Absätze)
E. 1 Im Berufungsverfahren sind sämtliche Dispositivziffern des vor- instanzlichen Urteils angefochten (KG-act. 16/2).
E. 2 a) Zunächst ist zu prüfen, ob der Sachverhalt betreffend die dem Be- schuldigten vorgeworfenen Delikte der mehrfachen vorsätzlichen Widerhand- lung gegen das Heilmittelgesetz (Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG) und der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) erstellt ist.
b) aa) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unü- berwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günsti- geren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der mit Art. 10 Abs. 3 StPO opera- tionalisierte verfassungsmässige Grundsatz „in dubio pro reo“ verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Be- weise erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklichte, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachla- ge aufdrängen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 m.w.H.; BGer 6B_1395/2019 vom
3. Juni 2020 E. 1.1 m.w.H.). Der In-dubio-Grundsatz findet keine Anwendung
Kantonsgericht Schwyz 9 auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebe- nenfalls zu würdigen sind. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Be- weis ab (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1; BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1). Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für be- wiesen halten. Dabei sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, son- dern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wis- senschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1 m.w.H.; zum Ganzen: KGer SZ, STK 2024 6 E. 3.d.aa). bb) Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Ge- richte (BGE 129 I 49 E. 4). Zu untersuchen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen im Einklang stehen (BGer 7B_200/2022 vom 9. November 2023 E. 2.2.3 m.w.H.). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage ist diese durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu prüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins von Rea- litätskriterien und des Fehlens von Fantasiesignalen zu kontrollieren. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und also wahr ist (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 133 I 33 E. 4.3 m.w.H.; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2 m.w.H.). Realitätskriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individua- lität, Homogenität und Konstanz (vgl. Kaufmann, Beweisführung und Beweis- würdigung, 2009, S. 213 ff.; vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Lu-
Kantonsgericht Schwyz 10 dewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 49 ff.; KGer SZ, STK 2018 2 E. 3). Eine Aussage ist homogen, wenn deren Inhalt stimmig ist und keine unauflösbaren Widersprüche aufweist. Ist die Aus- sage mit „hard facts“ verflochten, d. h. mit Tatsachen, die aufgrund anderer zuverlässiger Beweismittel bereits gesichert sind, spricht dies in gesteigerter Form für die Glaubhaftigkeit der Aussage (Kaufmann, a.a.O., S. 215). Bei ei- ner falschaussagenden Person ist zu erwarten, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbun- denen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen von tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66; zum Ganzen: KGer SZ, STK 2024 6 E. 3.d.bb).
E. 2a Zunächst ist zu prüfen, ob der Sachverhalt betreffend die dem Be- schuldigten vorgeworfenen Delikte der mehrfachen vorsätzlichen Widerhand- lung gegen das Heilmittelgesetz (Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG) und der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) erstellt ist.
E. 2b aa) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unü- berwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günsti- geren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der mit Art. 10 Abs. 3 StPO opera- tionalisierte verfassungsmässige Grundsatz „in dubio pro reo“ verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Be- weise erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklichte, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachla- ge aufdrängen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 m.w.H.; BGer 6B_1395/2019 vom
3. Juni 2020 E. 1.1 m.w.H.). Der In-dubio-Grundsatz findet keine Anwendung
Kantonsgericht Schwyz 9 auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebe- nenfalls zu würdigen sind. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Be- weis ab (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1; BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1). Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für be- wiesen halten. Dabei sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, son- dern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wis- senschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1 m.w.H.; zum Ganzen: KGer SZ, STK 2024 6 E. 3.d.aa). bb) Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Ge- richte (BGE 129 I 49 E. 4). Zu untersuchen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen im Einklang stehen (BGer 7B_200/2022 vom 9. November 2023 E. 2.2.3 m.w.H.). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage ist diese durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu prüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins von Rea- litätskriterien und des Fehlens von Fantasiesignalen zu kontrollieren. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und also wahr ist (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 133 I 33 E. 4.3 m.w.H.; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2 m.w.H.). Realitätskriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individua- lität, Homogenität und Konstanz (vgl. Kaufmann, Beweisführung und Beweis- würdigung, 2009, S. 213 ff.; vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Lu-
Kantonsgericht Schwyz 10 dewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 49 ff.; KGer SZ, STK 2018 2 E. 3). Eine Aussage ist homogen, wenn deren Inhalt stimmig ist und keine unauflösbaren Widersprüche aufweist. Ist die Aus- sage mit „hard facts“ verflochten, d. h. mit Tatsachen, die aufgrund anderer zuverlässiger Beweismittel bereits gesichert sind, spricht dies in gesteigerter Form für die Glaubhaftigkeit der Aussage (Kaufmann, a.a.O., S. 215). Bei ei- ner falschaussagenden Person ist zu erwarten, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbun- denen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen von tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66; zum Ganzen: KGer SZ, STK 2024 6 E. 3.d.bb).
E. 2b/aa Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unü- berwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günsti- geren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der mit Art. 10 Abs. 3 StPO opera- tionalisierte verfassungsmässige Grundsatz „in dubio pro reo“ verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Be- weise erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklichte, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachla- ge aufdrängen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 m.w.H.; BGer 6B_1395/2019 vom
3. Juni 2020 E. 1.1 m.w.H.). Der In-dubio-Grundsatz findet keine Anwendung
Kantonsgericht Schwyz 9 auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebe- nenfalls zu würdigen sind. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Be- weis ab (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1; BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1). Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für be- wiesen halten. Dabei sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, son- dern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wis- senschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1 m.w.H.; zum Ganzen: KGer SZ, STK 2024 6 E. 3.d.aa).
E. 2b/bb Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Ge- richte (BGE 129 I 49 E. 4). Zu untersuchen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen im Einklang stehen (BGer 7B_200/2022 vom 9. November 2023 E. 2.2.3 m.w.H.). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage ist diese durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu prüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins von Rea- litätskriterien und des Fehlens von Fantasiesignalen zu kontrollieren. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und also wahr ist (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 133 I 33 E. 4.3 m.w.H.; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2 m.w.H.). Realitätskriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individua- lität, Homogenität und Konstanz (vgl. Kaufmann, Beweisführung und Beweis- würdigung, 2009, S. 213 ff.; vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Lu-
Kantonsgericht Schwyz 10 dewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 49 ff.; KGer SZ, STK 2018 2 E. 3). Eine Aussage ist homogen, wenn deren Inhalt stimmig ist und keine unauflösbaren Widersprüche aufweist. Ist die Aus- sage mit „hard facts“ verflochten, d. h. mit Tatsachen, die aufgrund anderer zuverlässiger Beweismittel bereits gesichert sind, spricht dies in gesteigerter Form für die Glaubhaftigkeit der Aussage (Kaufmann, a.a.O., S. 215). Bei ei- ner falschaussagenden Person ist zu erwarten, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbun- denen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen von tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66; zum Ganzen: KGer SZ, STK 2024 6 E. 3.d.bb).
E. 3 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich der mehrfachen Widerhand- lung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG schul- dig gemacht zu haben. Konkret soll er vor dem 1. Oktober 2021 aus Indien zweimal je 3’000 Tabletten des Wirkstoffs Ivermectin an seine damalige Wohnadresse F.________strasse zz in E.________, bestellt haben, ohne über die entsprechende Bewilligung zu verfügen. Beide Sendungen seien durch das Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit (BAZG) zurückbehalten worden. Bereits im Juni 2021 soll der Beschuldigte 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin aus Indien bestellt und diese zum Selbstkostenpreis an eine unbestimmte Vielzahl von Personen weiterverkauft haben. Sodann soll der Beschuldigte im Besitz von 481 Dosen Vibasin 19 gewesen sein und diese an diverse Personen verkauft haben, obwohl Vibasin 19 in der Schweiz nicht zugelassen und mit der Anpreisung als Heilmittel nicht verkehrsfähig gewesen sei (Vi-act. 1.1; Anklagevorwurf 1).
a) aa) Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe in sei- nen Aussagen bestätigt, dreimal Ivermectin aus dem Ausland bestellt zu ha-
Kantonsgericht Schwyz 11 ben. Gestützt auf diese Aussagen, die Ausführungen seines Verteidigers an der Hauptverhandlung, die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen sowie die Ausführungen H.________s im Rahmen der Strafanzei- ge sei erstellt, dass der Beschuldigte im Juni 2021 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin aus Indien bestellt und zu einem Selbstkostenpreis von rund Fr. 20.00 pro 100 Tabletten an eine unbestimmte Vielzahl von Personen weiterverkauft habe. Zudem habe er 300 Blister à 10 Tabletten des Arzneimit- tels „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" sowie weitere 3’000 Tabletten „Iver- heal 6 Ivermectin 6 mg" (beide mit dem Wirkstoff Ivermectin) aus Indien in die Schweiz bestellt. Diese Sendungen seien am 1. Oktober 2021 respektive am
18. November 2021 anlässlich einer Zollkontrolle durch das BAZG zurückbe- halten worden (angef. Urteil E. 1.3 f.). bb) Ebenfalls erstellt sei, dass anlässlich der am 17. Februar 2022 beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung 481 Dosen Vibasin 19 si- chergestellt worden seien und er sich entsprechend in deren Besitz befunden habe. Das im Recht liegende Factsheet zu Vibasin 19 führe dessen Inhalts- stoffe auf, sei mit einem Stempel des Beschuldigten versehen und werbe mit diversen Heilanpreisungen. So soll das Präparat unter anderem gegen alle krankmachenden Viren und Bakterien, so auch das Covid-19-Virus, helfen. Der Beschuldigte habe die aufgeführten Inhaltsstoffe als korrekt anerkannt (angef. Urteil E. 1.4). In der Anklage bleibe jedoch unklar, wann er das Arz- neimittel an wen verkauft haben solle. Auch aus den Beweismitteln lasse sich nicht erstellen, dass er es das Arzneimittel an Drittpersonen verschrieben oder abgegeben habe. Allein aus der grossen Menge der sichergestellten Tabletten und den bereits geöffneten Schachteln könne nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass der Beschuldigte diese an Drittpersonen abgegeben habe. Mangels genauerer Ausführungen zum Tatzeitpunkt und zum weiteren Sach- verhalt in der Anklage könne keine Verurteilung wegen Inverkehrbringens von
Kantonsgericht Schwyz 12 Arzneimitteln ohne die erforderliche Zulassung oder Bewilligung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG erfolgen (angef. Urteil E. 1.7).
b) Hinsichtlich der vorgeworfenen Einfuhr von Arzneimitteln mit dem Wirk- stoff Ivermectin (einmal 7’500 Tabletten und zweimal je 3’000 Tabletten) sowie dem Verkauf der 7’500 Tabletten bestreitet der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt nicht. Er macht diesbezüglich geltend, die Vorinstanz habe ver- kannt, dass Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, eventualiter weder der objektive noch der subjektive Tatbestand erfüllt sei und subeventualiter Rechtfertigungsgründe vorlägen. Sodann sei er im Rah- men des Off-Label-Use berechtigt gewesen, die Tabletten in den Verkehr zu bringen (KG-act. 16/2 Rn. 1–75). Darauf ist im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung einzugehen (vgl. E. 5 unten). Den von der Vorinstanz erstellten Sach- verhalt in Bezug auf den Verkauf von Vibasin 19 bestreitet der Beschuldigte hingegen (KG-act. 16/2 Rn. 77).
c) Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der angeklagte Sachverhalt be- treffend die Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz ergebe sich aus den Akten, insbesondere aus den Strafanzeigen der Swissmedic und des Amtes für Gesundheit und Soziales, aus den Polizeirapporten sowie aus dem Video des Beschuldigten anlässlich der Coronakundgebung am ________ in I.________. Hinsichtlich der Ausführungen der Vorinstanz, wonach aus der Anklage nicht hervorgehe, wann der Beschuldigte das Arzneimittel Vibasin 19 an wen verkauft haben solle, führt die Staatsanwaltschaft aus, dem Anklage- grundsatz sei bereits Genüge getan, wenn die Handlungen approximativ um- schrieben würden. Solange dem Beschuldigten klar sei, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen werde, stehe auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage einem Schuldspruch nicht entgegen. Dass die zeitliche Angabe „in den Tagen, Wochen oder Monaten zuvor" im Sachverhalt fehle, dürfe nicht zu einem Frei- spruch führen, zumal sich der Zeitraum aus den Akten, den Befragungen und
Kantonsgericht Schwyz 13 den Gesamtumständen (Einschränkung auf die Zeit nach Ausbruch von Co- vid-19 bis zum Tag der Hausdurchsuchung) von selbst verstehe. Auch die Formulierung, wonach der Beschuldigte die Lutschtabletten an „diverse Per- sonen" verkauft habe, genüge dem Anklagegrundsatz. Es könne nicht verlangt werden, dass einzelne Abnehmer aufgezählt würden (KG-act. 16/4 S. 4–6).
d) Im Berufungsverfahren ist in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG (Anklagevorwurf 1) somit lediglich der Ver- kauf von Vibasin 19 umstritten. Hinsichtlich des Sachverhaltsteils betreffend die Bestellung und den Verkauf der 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Iver- mectin und die beiden Bestellungen von je 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6mg“ und „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg“ ist auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (angef. Urteil E. 1.3– 1.4). Der Sachverhalt gilt insoweit als erstellt. Bezüglich des angeklagten Ver- kaufs von Vibasin 19 ist demgegenüber umstritten, ob der Anklagegrundsatz verletzt und der Sachverhalt erstellt ist. aa) Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) be- stimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgren- zungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgewor- fenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tat- ausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genü- gend konkretisiert sind. Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht,
Kantonsgericht Schwyz 14 ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzli- chen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sach- verhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbe- standsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Ver- halten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfen- schaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Vertei- digungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie ange- klagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Allge- mein gilt: Je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an den Anklagegrundsatz zu stellen. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, steht auch eine fehlerhafte und un- präzise Anklage einem Schuldspruch nicht entgegen. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt vor Schranken. Es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachver- halt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht. Das Gericht ist an den in der Anklage wie- dergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforde- rungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über
Kantonsgericht Schwyz 15 den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (zum Ganzen: BGer 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3 m.w.H.) bb) Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, die Chlordioxid-haltigen Pastil- len als Lutschtabletten an diverse Personen verkauft zu haben, obwohl Viba- sin 19 in der Schweiz nicht zugelassen und in dieser Form mit der Anpreisung als Heilmittel nicht verkehrsfähig gewesen sei. Was der Beschuldigte konkret wann und wo getan haben soll, bleibt unklar: Die Anklage enthält weder eine Beschreibung von Ort, Datum und Zeit der vorgeworfenen Verkäufe noch eine Mengenangabe der angeblich verkauften Vibasin 19-Tabletten. Mit einer der- art pauschalen Anklage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Be- schuldigte genau wusste, welcher konkreten Handlungen er beschuldigt wur- de. Mit Blick auf die nicht spezifizierten Tatzeitpunkte konnte er sich auch un- geachtet der örtlichen und sachlichen Unklarheiten kaum wirksam verteidigen. Der Beschuldigte hätte unmöglich lückenlos aufzeigen können, was er während des gemäss Staatsanwaltschaft aus der Anklage ersichtlichen Zeit- raums (Ausbruch Covid-19 bis zur Hausdurchsuchung) getan hatte, und ein Alibibeweis erscheint geradezu unmöglich (vgl. BGer 6B_1416/2020 vom
30. Juni 2021 E. 1.4). Die Anklageschrift verletzt somit den Anklagegrundsatz.
e) aa) Selbst wenn das Anklageprinzip als erfüllt zu betrachten wäre, liesse sich der angeklagte Sachverhalt betreffend den Verkauf der Vibasin 19- Tabletten dennoch nicht erstellen: bb) Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschuldigte habe gegenü- ber H.________ am 17. Februar 2022 die Auskunft erteilt, für eine Packung Vibasin 19 Fr. 90.00 zu verlangen. Sodann lasse die grosse Menge der si- chergestellten Vibasin 19-Tabletten, 481 Dosen à je rund 60 Tabletten, mithin insgesamt 28’860 Tabletten, sowie die bereits geöffneten Schachteln darauf schliessen, dass der Beschuldigte die Tabletten an Dritte abgegeben habe. Es
Kantonsgericht Schwyz 16 seien nicht bloss ein, sondern mindestens sieben Factsheets am Wohnort des Beschuldigten sichergestellt worden, die auf der obersten offenen Schachtel gelegen und einen Stempel des Beschuldigten getragen hätten. Diese habe der Beschuldigte offensichtlich jeweils seinen Abnehmern abgegeben (KG- act. 14/4 S. 6 f.). cc) Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (U- act. 10.1.001; U-act. 10.1.002; Vi-act. 12; KG-act. 16), die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände (U-act. 5.1.003; U- act. 5.2.015) sowie das Protokoll der Hausdurchsuchung des Amts für Ge- sundheit und Soziales im Recht (U-act. 8.4.008). dd) Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tat- sachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein betrachtet nur mit einer gewis- sen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeu- ten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeu- gen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_691/2022 vom
17. Oktober 2022 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). ee) Der Beschuldigte verweigerte in sämtlichen Einvernahmen die Aussage zum Vorwurf des Verkaufs von Vibasin 19 (U-act. 10.1.001; U-act. 10.1.002; Vi-act. 12; KG-act. 16). Eine Würdigung seiner Aussagen ist mithin nicht mög- lich und sie tragen zum Beweisergebnis nichts bei.
Kantonsgericht Schwyz 17 ff) An der Hausdurchsuchung vom 17. Februar 2022 wurden beim Be- schuldigten 481 Dosen Vibasin 19 sowie sieben Factsheets sichergestellt (U- act. 5.1.003; U-act. 5.2.015). Aus dem durch H.________ erstellten Protokoll der Hausdurchsuchung ergibt sich sodann, dass gemäss Auskunft des Be- schuldigten eine Packung Vibasin 19 Fr. 90.00 koste, nicht jedoch, dass der Beschuldigte die Tabletten auch tatsächlich zu diesem Preis verkauft habe (U- act. 8.4.008). Die grosse Menge an sichergestellten Vibasin 19-Tabletten so- wie die sieben Factsheets stellen zwar Indizien für den angeklagten Verkauf dar. Damit lässt sich aber nicht ausreichend erstellen, ob der Beschuldigte die Tabletten auch tatsächlich verkaufte: So liegen keine Indizien vor, in welchen Mengen, an welchem Tatort und zu welchen Tatzeitpunkten ein mutmasslicher Verkauf stattgefunden haben soll. Insgesamt stellen die grosse Menge an Vi- basin 19-Tabletten, die geöffneten Schachteln sowie die diversen, mit dem Stempel des Beschuldigten versehenen Factsheets zwar Indizien für einen möglichen Verkauf dar, vermögen diesen aber nicht zu beweisen. Vielmehr lassen sie mehr als nur theoretische Zweifel offen, ob der Beschuldigte gemäss Anklage Vibasin 19 tatsächlich verkaufte. Der diesbezügliche Sach- verhalt liesse sich somit, ungeachtet des Umstands, ob die Anklage dem An- klageprinzip entspricht, nicht rechtsgenüglich erstellen.
f) Insgesamt gilt der Sachverhalt betreffend die Bestellung und den Ver- kauf der 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin sowie betreffend die beiden Bestellungen von je 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6mg“ und „Iverheal 6 Ivermectin 6mg“ als erstellt. Bezüglich des angeklagten Verkaufs von Vibasin 19 verletzt die Anklageschrift das Anklageprinzip. Im Übrigen liesse sich dieser Sachverhaltsteil auch unabhängig davon nicht er- stellen.
E. 3a aa) Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe in sei- nen Aussagen bestätigt, dreimal Ivermectin aus dem Ausland bestellt zu ha-
Kantonsgericht Schwyz 11 ben. Gestützt auf diese Aussagen, die Ausführungen seines Verteidigers an der Hauptverhandlung, die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen sowie die Ausführungen H.________s im Rahmen der Strafanzei- ge sei erstellt, dass der Beschuldigte im Juni 2021 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin aus Indien bestellt und zu einem Selbstkostenpreis von rund Fr. 20.00 pro 100 Tabletten an eine unbestimmte Vielzahl von Personen weiterverkauft habe. Zudem habe er 300 Blister à 10 Tabletten des Arzneimit- tels „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" sowie weitere 3’000 Tabletten „Iver- heal 6 Ivermectin 6 mg" (beide mit dem Wirkstoff Ivermectin) aus Indien in die Schweiz bestellt. Diese Sendungen seien am 1. Oktober 2021 respektive am
18. November 2021 anlässlich einer Zollkontrolle durch das BAZG zurückbe- halten worden (angef. Urteil E. 1.3 f.). bb) Ebenfalls erstellt sei, dass anlässlich der am 17. Februar 2022 beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung 481 Dosen Vibasin 19 si- chergestellt worden seien und er sich entsprechend in deren Besitz befunden habe. Das im Recht liegende Factsheet zu Vibasin 19 führe dessen Inhalts- stoffe auf, sei mit einem Stempel des Beschuldigten versehen und werbe mit diversen Heilanpreisungen. So soll das Präparat unter anderem gegen alle krankmachenden Viren und Bakterien, so auch das Covid-19-Virus, helfen. Der Beschuldigte habe die aufgeführten Inhaltsstoffe als korrekt anerkannt (angef. Urteil E. 1.4). In der Anklage bleibe jedoch unklar, wann er das Arz- neimittel an wen verkauft haben solle. Auch aus den Beweismitteln lasse sich nicht erstellen, dass er es das Arzneimittel an Drittpersonen verschrieben oder abgegeben habe. Allein aus der grossen Menge der sichergestellten Tabletten und den bereits geöffneten Schachteln könne nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass der Beschuldigte diese an Drittpersonen abgegeben habe. Mangels genauerer Ausführungen zum Tatzeitpunkt und zum weiteren Sach- verhalt in der Anklage könne keine Verurteilung wegen Inverkehrbringens von
Kantonsgericht Schwyz 12 Arzneimitteln ohne die erforderliche Zulassung oder Bewilligung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG erfolgen (angef. Urteil E. 1.7).
E. 3a/aa Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe in sei- nen Aussagen bestätigt, dreimal Ivermectin aus dem Ausland bestellt zu ha-
Kantonsgericht Schwyz 11 ben. Gestützt auf diese Aussagen, die Ausführungen seines Verteidigers an der Hauptverhandlung, die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen sowie die Ausführungen H.________s im Rahmen der Strafanzei- ge sei erstellt, dass der Beschuldigte im Juni 2021 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin aus Indien bestellt und zu einem Selbstkostenpreis von rund Fr. 20.00 pro 100 Tabletten an eine unbestimmte Vielzahl von Personen weiterverkauft habe. Zudem habe er 300 Blister à 10 Tabletten des Arzneimit- tels „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" sowie weitere 3’000 Tabletten „Iver- heal 6 Ivermectin 6 mg" (beide mit dem Wirkstoff Ivermectin) aus Indien in die Schweiz bestellt. Diese Sendungen seien am 1. Oktober 2021 respektive am
18. November 2021 anlässlich einer Zollkontrolle durch das BAZG zurückbe- halten worden (angef. Urteil E. 1.3 f.).
E. 3a/bb Ebenfalls erstellt sei, dass anlässlich der am 17. Februar 2022 beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung 481 Dosen Vibasin 19 si- chergestellt worden seien und er sich entsprechend in deren Besitz befunden habe. Das im Recht liegende Factsheet zu Vibasin 19 führe dessen Inhalts- stoffe auf, sei mit einem Stempel des Beschuldigten versehen und werbe mit diversen Heilanpreisungen. So soll das Präparat unter anderem gegen alle krankmachenden Viren und Bakterien, so auch das Covid-19-Virus, helfen. Der Beschuldigte habe die aufgeführten Inhaltsstoffe als korrekt anerkannt (angef. Urteil E. 1.4). In der Anklage bleibe jedoch unklar, wann er das Arz- neimittel an wen verkauft haben solle. Auch aus den Beweismitteln lasse sich nicht erstellen, dass er es das Arzneimittel an Drittpersonen verschrieben oder abgegeben habe. Allein aus der grossen Menge der sichergestellten Tabletten und den bereits geöffneten Schachteln könne nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass der Beschuldigte diese an Drittpersonen abgegeben habe. Mangels genauerer Ausführungen zum Tatzeitpunkt und zum weiteren Sach- verhalt in der Anklage könne keine Verurteilung wegen Inverkehrbringens von
Kantonsgericht Schwyz 12 Arzneimitteln ohne die erforderliche Zulassung oder Bewilligung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG erfolgen (angef. Urteil E. 1.7).
E. 3b Hinsichtlich der vorgeworfenen Einfuhr von Arzneimitteln mit dem Wirk- stoff Ivermectin (einmal 7’500 Tabletten und zweimal je 3’000 Tabletten) sowie dem Verkauf der 7’500 Tabletten bestreitet der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt nicht. Er macht diesbezüglich geltend, die Vorinstanz habe ver- kannt, dass Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, eventualiter weder der objektive noch der subjektive Tatbestand erfüllt sei und subeventualiter Rechtfertigungsgründe vorlägen. Sodann sei er im Rah- men des Off-Label-Use berechtigt gewesen, die Tabletten in den Verkehr zu bringen (KG-act. 16/2 Rn. 1–75). Darauf ist im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung einzugehen (vgl. E. 5 unten). Den von der Vorinstanz erstellten Sach- verhalt in Bezug auf den Verkauf von Vibasin 19 bestreitet der Beschuldigte hingegen (KG-act. 16/2 Rn. 77).
E. 3c Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der angeklagte Sachverhalt be- treffend die Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz ergebe sich aus den Akten, insbesondere aus den Strafanzeigen der Swissmedic und des Amtes für Gesundheit und Soziales, aus den Polizeirapporten sowie aus dem Video des Beschuldigten anlässlich der Coronakundgebung am ________ in I.________. Hinsichtlich der Ausführungen der Vorinstanz, wonach aus der Anklage nicht hervorgehe, wann der Beschuldigte das Arzneimittel Vibasin 19 an wen verkauft haben solle, führt die Staatsanwaltschaft aus, dem Anklage- grundsatz sei bereits Genüge getan, wenn die Handlungen approximativ um- schrieben würden. Solange dem Beschuldigten klar sei, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen werde, stehe auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage einem Schuldspruch nicht entgegen. Dass die zeitliche Angabe „in den Tagen, Wochen oder Monaten zuvor" im Sachverhalt fehle, dürfe nicht zu einem Frei- spruch führen, zumal sich der Zeitraum aus den Akten, den Befragungen und
Kantonsgericht Schwyz 13 den Gesamtumständen (Einschränkung auf die Zeit nach Ausbruch von Co- vid-19 bis zum Tag der Hausdurchsuchung) von selbst verstehe. Auch die Formulierung, wonach der Beschuldigte die Lutschtabletten an „diverse Per- sonen" verkauft habe, genüge dem Anklagegrundsatz. Es könne nicht verlangt werden, dass einzelne Abnehmer aufgezählt würden (KG-act. 16/4 S. 4–6).
E. 3d Im Berufungsverfahren ist in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG (Anklagevorwurf 1) somit lediglich der Ver- kauf von Vibasin 19 umstritten. Hinsichtlich des Sachverhaltsteils betreffend die Bestellung und den Verkauf der 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Iver- mectin und die beiden Bestellungen von je 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6mg“ und „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg“ ist auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (angef. Urteil E. 1.3– 1.4). Der Sachverhalt gilt insoweit als erstellt. Bezüglich des angeklagten Ver- kaufs von Vibasin 19 ist demgegenüber umstritten, ob der Anklagegrundsatz verletzt und der Sachverhalt erstellt ist. aa) Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) be- stimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgren- zungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgewor- fenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tat- ausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genü- gend konkretisiert sind. Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht,
Kantonsgericht Schwyz 14 ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzli- chen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sach- verhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbe- standsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Ver- halten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfen- schaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Vertei- digungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie ange- klagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Allge- mein gilt: Je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an den Anklagegrundsatz zu stellen. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, steht auch eine fehlerhafte und un- präzise Anklage einem Schuldspruch nicht entgegen. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt vor Schranken. Es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachver- halt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht. Das Gericht ist an den in der Anklage wie- dergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforde- rungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über
Kantonsgericht Schwyz 15 den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (zum Ganzen: BGer 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3 m.w.H.) bb) Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, die Chlordioxid-haltigen Pastil- len als Lutschtabletten an diverse Personen verkauft zu haben, obwohl Viba- sin 19 in der Schweiz nicht zugelassen und in dieser Form mit der Anpreisung als Heilmittel nicht verkehrsfähig gewesen sei. Was der Beschuldigte konkret wann und wo getan haben soll, bleibt unklar: Die Anklage enthält weder eine Beschreibung von Ort, Datum und Zeit der vorgeworfenen Verkäufe noch eine Mengenangabe der angeblich verkauften Vibasin 19-Tabletten. Mit einer der- art pauschalen Anklage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Be- schuldigte genau wusste, welcher konkreten Handlungen er beschuldigt wur- de. Mit Blick auf die nicht spezifizierten Tatzeitpunkte konnte er sich auch un- geachtet der örtlichen und sachlichen Unklarheiten kaum wirksam verteidigen. Der Beschuldigte hätte unmöglich lückenlos aufzeigen können, was er während des gemäss Staatsanwaltschaft aus der Anklage ersichtlichen Zeit- raums (Ausbruch Covid-19 bis zur Hausdurchsuchung) getan hatte, und ein Alibibeweis erscheint geradezu unmöglich (vgl. BGer 6B_1416/2020 vom
30. Juni 2021 E. 1.4). Die Anklageschrift verletzt somit den Anklagegrundsatz.
E. 3d/aa Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) be- stimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgren- zungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgewor- fenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tat- ausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genü- gend konkretisiert sind. Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht,
Kantonsgericht Schwyz 14 ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzli- chen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sach- verhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbe- standsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Ver- halten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfen- schaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Vertei- digungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie ange- klagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Allge- mein gilt: Je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an den Anklagegrundsatz zu stellen. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, steht auch eine fehlerhafte und un- präzise Anklage einem Schuldspruch nicht entgegen. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt vor Schranken. Es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachver- halt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht. Das Gericht ist an den in der Anklage wie- dergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforde- rungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über
Kantonsgericht Schwyz 15 den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (zum Ganzen: BGer 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3 m.w.H.)
E. 3d/bb Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, die Chlordioxid-haltigen Pastil- len als Lutschtabletten an diverse Personen verkauft zu haben, obwohl Viba- sin 19 in der Schweiz nicht zugelassen und in dieser Form mit der Anpreisung als Heilmittel nicht verkehrsfähig gewesen sei. Was der Beschuldigte konkret wann und wo getan haben soll, bleibt unklar: Die Anklage enthält weder eine Beschreibung von Ort, Datum und Zeit der vorgeworfenen Verkäufe noch eine Mengenangabe der angeblich verkauften Vibasin 19-Tabletten. Mit einer der- art pauschalen Anklage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Be- schuldigte genau wusste, welcher konkreten Handlungen er beschuldigt wur- de. Mit Blick auf die nicht spezifizierten Tatzeitpunkte konnte er sich auch un- geachtet der örtlichen und sachlichen Unklarheiten kaum wirksam verteidigen. Der Beschuldigte hätte unmöglich lückenlos aufzeigen können, was er während des gemäss Staatsanwaltschaft aus der Anklage ersichtlichen Zeit- raums (Ausbruch Covid-19 bis zur Hausdurchsuchung) getan hatte, und ein Alibibeweis erscheint geradezu unmöglich (vgl. BGer 6B_1416/2020 vom
30. Juni 2021 E. 1.4). Die Anklageschrift verletzt somit den Anklagegrundsatz.
E. 3e aa) Selbst wenn das Anklageprinzip als erfüllt zu betrachten wäre, liesse sich der angeklagte Sachverhalt betreffend den Verkauf der Vibasin 19- Tabletten dennoch nicht erstellen: bb) Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschuldigte habe gegenü- ber H.________ am 17. Februar 2022 die Auskunft erteilt, für eine Packung Vibasin 19 Fr. 90.00 zu verlangen. Sodann lasse die grosse Menge der si- chergestellten Vibasin 19-Tabletten, 481 Dosen à je rund 60 Tabletten, mithin insgesamt 28’860 Tabletten, sowie die bereits geöffneten Schachteln darauf schliessen, dass der Beschuldigte die Tabletten an Dritte abgegeben habe. Es
Kantonsgericht Schwyz 16 seien nicht bloss ein, sondern mindestens sieben Factsheets am Wohnort des Beschuldigten sichergestellt worden, die auf der obersten offenen Schachtel gelegen und einen Stempel des Beschuldigten getragen hätten. Diese habe der Beschuldigte offensichtlich jeweils seinen Abnehmern abgegeben (KG- act. 14/4 S. 6 f.). cc) Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (U- act. 10.1.001; U-act. 10.1.002; Vi-act. 12; KG-act. 16), die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände (U-act. 5.1.003; U- act. 5.2.015) sowie das Protokoll der Hausdurchsuchung des Amts für Ge- sundheit und Soziales im Recht (U-act. 8.4.008). dd) Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tat- sachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein betrachtet nur mit einer gewis- sen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeu- ten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeu- gen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_691/2022 vom
17. Oktober 2022 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). ee) Der Beschuldigte verweigerte in sämtlichen Einvernahmen die Aussage zum Vorwurf des Verkaufs von Vibasin 19 (U-act. 10.1.001; U-act. 10.1.002; Vi-act. 12; KG-act. 16). Eine Würdigung seiner Aussagen ist mithin nicht mög- lich und sie tragen zum Beweisergebnis nichts bei.
Kantonsgericht Schwyz 17 ff) An der Hausdurchsuchung vom 17. Februar 2022 wurden beim Be- schuldigten 481 Dosen Vibasin 19 sowie sieben Factsheets sichergestellt (U- act. 5.1.003; U-act. 5.2.015). Aus dem durch H.________ erstellten Protokoll der Hausdurchsuchung ergibt sich sodann, dass gemäss Auskunft des Be- schuldigten eine Packung Vibasin 19 Fr. 90.00 koste, nicht jedoch, dass der Beschuldigte die Tabletten auch tatsächlich zu diesem Preis verkauft habe (U- act. 8.4.008). Die grosse Menge an sichergestellten Vibasin 19-Tabletten so- wie die sieben Factsheets stellen zwar Indizien für den angeklagten Verkauf dar. Damit lässt sich aber nicht ausreichend erstellen, ob der Beschuldigte die Tabletten auch tatsächlich verkaufte: So liegen keine Indizien vor, in welchen Mengen, an welchem Tatort und zu welchen Tatzeitpunkten ein mutmasslicher Verkauf stattgefunden haben soll. Insgesamt stellen die grosse Menge an Vi- basin 19-Tabletten, die geöffneten Schachteln sowie die diversen, mit dem Stempel des Beschuldigten versehenen Factsheets zwar Indizien für einen möglichen Verkauf dar, vermögen diesen aber nicht zu beweisen. Vielmehr lassen sie mehr als nur theoretische Zweifel offen, ob der Beschuldigte gemäss Anklage Vibasin 19 tatsächlich verkaufte. Der diesbezügliche Sach- verhalt liesse sich somit, ungeachtet des Umstands, ob die Anklage dem An- klageprinzip entspricht, nicht rechtsgenüglich erstellen.
E. 3e/aa Selbst wenn das Anklageprinzip als erfüllt zu betrachten wäre, liesse sich der angeklagte Sachverhalt betreffend den Verkauf der Vibasin 19- Tabletten dennoch nicht erstellen:
E. 3e/bb Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschuldigte habe gegenü- ber H.________ am 17. Februar 2022 die Auskunft erteilt, für eine Packung Vibasin 19 Fr. 90.00 zu verlangen. Sodann lasse die grosse Menge der si- chergestellten Vibasin 19-Tabletten, 481 Dosen à je rund 60 Tabletten, mithin insgesamt 28’860 Tabletten, sowie die bereits geöffneten Schachteln darauf schliessen, dass der Beschuldigte die Tabletten an Dritte abgegeben habe. Es
Kantonsgericht Schwyz 16 seien nicht bloss ein, sondern mindestens sieben Factsheets am Wohnort des Beschuldigten sichergestellt worden, die auf der obersten offenen Schachtel gelegen und einen Stempel des Beschuldigten getragen hätten. Diese habe der Beschuldigte offensichtlich jeweils seinen Abnehmern abgegeben (KG- act. 14/4 S. 6 f.).
E. 3e/cc Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (U- act. 10.1.001; U-act. 10.1.002; Vi-act. 12; KG-act. 16), die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände (U-act. 5.1.003; U- act. 5.2.015) sowie das Protokoll der Hausdurchsuchung des Amts für Ge- sundheit und Soziales im Recht (U-act. 8.4.008).
E. 3e/dd Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tat- sachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein betrachtet nur mit einer gewis- sen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeu- ten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeu- gen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_691/2022 vom
17. Oktober 2022 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
E. 3e/ee Der Beschuldigte verweigerte in sämtlichen Einvernahmen die Aussage zum Vorwurf des Verkaufs von Vibasin 19 (U-act. 10.1.001; U-act. 10.1.002; Vi-act. 12; KG-act. 16). Eine Würdigung seiner Aussagen ist mithin nicht mög- lich und sie tragen zum Beweisergebnis nichts bei.
Kantonsgericht Schwyz 17
E. 3e/ff An der Hausdurchsuchung vom 17. Februar 2022 wurden beim Be- schuldigten 481 Dosen Vibasin 19 sowie sieben Factsheets sichergestellt (U- act. 5.1.003; U-act. 5.2.015). Aus dem durch H.________ erstellten Protokoll der Hausdurchsuchung ergibt sich sodann, dass gemäss Auskunft des Be- schuldigten eine Packung Vibasin 19 Fr. 90.00 koste, nicht jedoch, dass der Beschuldigte die Tabletten auch tatsächlich zu diesem Preis verkauft habe (U- act. 8.4.008). Die grosse Menge an sichergestellten Vibasin 19-Tabletten so- wie die sieben Factsheets stellen zwar Indizien für den angeklagten Verkauf dar. Damit lässt sich aber nicht ausreichend erstellen, ob der Beschuldigte die Tabletten auch tatsächlich verkaufte: So liegen keine Indizien vor, in welchen Mengen, an welchem Tatort und zu welchen Tatzeitpunkten ein mutmasslicher Verkauf stattgefunden haben soll. Insgesamt stellen die grosse Menge an Vi- basin 19-Tabletten, die geöffneten Schachteln sowie die diversen, mit dem Stempel des Beschuldigten versehenen Factsheets zwar Indizien für einen möglichen Verkauf dar, vermögen diesen aber nicht zu beweisen. Vielmehr lassen sie mehr als nur theoretische Zweifel offen, ob der Beschuldigte gemäss Anklage Vibasin 19 tatsächlich verkaufte. Der diesbezügliche Sach- verhalt liesse sich somit, ungeachtet des Umstands, ob die Anklage dem An- klageprinzip entspricht, nicht rechtsgenüglich erstellen.
E. 3f Insgesamt gilt der Sachverhalt betreffend die Bestellung und den Ver- kauf der 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin sowie betreffend die beiden Bestellungen von je 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6mg“ und „Iverheal 6 Ivermectin 6mg“ als erstellt. Bezüglich des angeklagten Verkaufs von Vibasin 19 verletzt die Anklageschrift das Anklageprinzip. Im Übrigen liesse sich dieser Sachverhaltsteil auch unabhängig davon nicht er- stellen.
E. 4 Dem Beschuldigten wird ferner vorgeworfen, sich der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig gemacht zu haben, indem
Kantonsgericht Schwyz 18 er sich anlässlich der Hausdurchsuchung am 17. Februar 2022 gegen die Wohnungstüre gesperrt und versucht habe, diese zuzuhalten, sodass er habe zurückgedrängt werden müssen. Als die Polizeibeamten in die Wohnung ge- treten seien, habe sich der Beschuldigte mittels Körpergewalt weiter gegen deren Anwesenheit in seiner Wohnung gewehrt, sodass er vorübergehend habe gefesselt werden müssen (Vi-act. 1.1; Anklagepunkt 2).
a) aa) Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, aufgrund der Rap- porte der Kantonspolizei Schwyz vom 25. Februar 2022 sowie gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und die Ausführungen des Verteidigers an der Hauptverhandlung vom 14. Februar 2025 sei erstellt, dass sich der Beschul- digte an der Hausdurchsuchung mittels Körpergewalt gegen deren Durch- führung gewehrt habe. Er habe versucht, die Türe zuzuhalten und dagegen zu drücken. Der Polizeirapport erscheine schlüssig, und es sei nicht ersichtlich, weshalb die Ausführungen darin nicht den Tatsachen entsprechen sollten. Die Vorbringen der Verteidigung, der Beschuldigte habe keine Kenntnis vom gülti- gen Hausdurchsuchungsbefehl gehabt und sich reflexartig vor einem un- rechtmässigen Eindringen schützen wollen, qualifiziert die Vorinstanz als Schutzbehauptung. Betreffend den Ablauf der Hausdurchsuchung vom
17. Februar 2022 sei auf die Polizeirapporte vom 25. Februar 2022 abzustel- len (angef. Urteil E. 2.4 f.). bb) Der Beschuldigte macht geltend, die Vorinstanz stelle in Bezug auf den Sachverhalt auf die Polizeirapporte vom 25. Februar 2022 ab. Diese seien jedoch nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar, da keine kontradiktori- sche Einvernahme mit dem Verfasser der Rapporte, G.________, stattgefun- den habe (KG-act. 16/2 Rn. 98–99). Der Beschuldigte beantragte an der Beru- fungsverhandlung, es sei G.________ zu befragen (KG-act. 16/1).
Kantonsgericht Schwyz 19 Bezüglich des durch die Vorinstanz erstellten Sachverhalts führte der Vertei- diger anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, es sei unbestrit- ten, dass sich der Beschuldigte gegen die Tür gelehnt habe, um sich gegen ein gewaltsames Eindringen zu wehren, das auch ein rechtswidriger Hausfrie- densbruch hätte sein können (Vi-act. 10 S. 21). Auch an der Berufungsver- handlung machte der Verteidiger geltend, dass sich der Beschuldigte kurz gegen die Tür gelehnt habe, was lediglich wenige Augenblicke gedauert habe, bis er von den eindringenden Polizisten mit Gewalt zu Boden gebracht worden sei. Das Verhalten des Beschuldigten reiche nicht aus, um ein aktives Stör- verhalten von nicht geringer Intensität annehmen zu können. Der Beschuldigte habe den Hausdurchsuchungsbefehl zunächst nicht zu sehen bekommen, weshalb eine ernsthafte Möglichkeit bestanden habe, dass es sich nicht um rechtmässig handelnde Amtsträger gehandelt habe (KG-act. 16/2 Rn. 104 und 111). Die Verteidigung bestreitet somit den von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt, wonach sich der Beschuldigte gegen die Türe gestemmt und versucht habe, diese zuzuhalten, nicht. cc) Die Staatsanwaltschaft verweist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen. Die geltend gemachten Zweifel an der Rechtmässigkeit des Po- lizeieinsatzes sowie das vorgebrachte überfallmässige Vorgehen der Polizei seien als Schutzbehauptungen zu werten. Die Staatsanwältin sei selbst bei der Hausdurchsuchung anwesend gewesen und habe sich über die Gegen- sprechanlage beim Beschuldigten vorgestellt sowie ihn gebeten zu kooperie- ren, ansonsten der Schlüsseldienst aufgeboten werden müsse (KG-act. 16/4 S. 13).
b) Umstritten im Berufungsverfahren ist mithin, ob die Polizeirapporte vom
25. Februar 2022 als Beweismittel verwertbar sind und ob der Beschuldigte Kenntnis vom Hausdurchsuchungsbefehl und dessen Rechtmässigkeit gehabt habe. Der durch die Vorinstanz erstellte Sachverhalt, wonach sich der Be-
Kantonsgericht Schwyz 20 schuldigte gegen die Türe gesperrt und versucht habe, diese zuzuhalten, so- dass er habe zurückgedrängt werden müssen, ist hingegen nicht umstritten und gilt gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sowie den Vorbringen der Verteidigung im Berufungsverfahren als erstellt (angef. Urteil E. 2.4; vgl. E. 4.a.bb).
c) Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Beweismittel sind unter anderem die von den Strafbehörden zusammengetragenen Akten (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO). Die Polizei ist eine Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO). Zu den erwähnten Akten gehört auch der Polizeirapport. Dieser ist ein zuläs- siges Beweismittel, unabhängig davon, ob der rapportierende beziehungswei- se der an der Feststellung des rapportierten Vorgangs beteiligte Polizeibeam- te als Zeuge befragt wurde (BGer 6B_295/2024 vom 10. März 2025 E. 1.4).
d) Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten, die beiden Polizeirapporte vom 25. Februar 2022, der Hausdurchsuchungsbefehl sowie der Beschlagnahmebefehl im Recht (U-act. 10.1.001; U-act. 10.1.002; Vi- act. 12; KG-act. 16; U-act. 8.1.010; U-act. 8.3.001; U-act. 5.1.001; U- act. 5.1.003). aa) Der Beschuldigte machte in seinen Einvernahmen von seinem Aussa- geverweigerungsrecht Gebrauch. Einzig in seinen beiden Schlussworten an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung führte er aus, ihm sei zu Beginn der Hausdurchsuchung nicht gesagt worden, dass eine Staatsanwältin anwesend gewesen sei. Sie habe sich nicht über die Gegensprechanlage vorgestellt oder angeboten, den Hausdurchsuchungsbe- fehl zu zeigen. Die Polizei habe sich nach dem Aufbrechen der Türe sofort auf ihn gestürzt und ihn zu Boden geworfen. Nachdem er den Hausdurchsu-
Kantonsgericht Schwyz 21 chungsbefehl gesehen habe, habe er sich kooperativ verhalten (Vi-act. 12 S. 13; KG-act. 16 S. 9). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich die Polizei und die Staatsan- wältin anlässlich der Hausdurchsuchung nicht über die Gegensprechanlage beim Beschuldigten hätten vorstellen sollen, zumal es auch in ihrem Interesse gewesen wäre, wenn der Beschuldigte von Anfang an kooperiert hätte und kein Schlüsseldienst hätte aufgeboten werden müssen, der mit zusätzlicher Wartezeit und Kosten verbunden war. Der Verteidiger führte sodann aus, der Beschuldigte habe durch den Spion seiner Wohnungstür nur schemenhaft eine männliche Gestalt wahrnehmen können, die keine Uniform getragen ha- be. Danach sei der Spion verklebt worden, was dem Beschuldigten verdächtig vorgekommen sei (KG-act. 16/2 Rn. 114). Hätte der Beschuldigte tatsächlich gedacht, dass es sich bei den Eindringlingen um unbefugte Dritte handle, hät- te er zu seinem Schutz die Polizei benachrichtigt. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten erscheint daher realitätsfremd und nicht nachvollziehbar. Sie ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen als Schutz- behauptung zu werten, weshalb darauf nicht abzustellen ist. bb) Die Polizei verfügte über einen von der zuständigen Staatsanwältin aus- gestellten Hausdurchsuchungsbefehl vom 16. Februar 2022. Die Hausdurch- suchung wurde am 17. Februar 2022 durchgeführt, wobei verschiedene Ge- genstände des Beschuldigten beschlagnahmt wurden (U-act. 5.1.001 und U- act. 5.1.003). Die Polizei war aufgrund des Hausdurchsuchungsbefehls mithin zur Hausdurchsuchung berechtigt. In Würdigung der gesamten Umstände gilt, auch ohne Berücksichtigung der im Recht liegenden Polizeirapporte, mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit als erstellt, dass sich die Polizei zu Beginn der am 17. Februar 2022 beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung entgegen den Aus- führungen des Beschuldigten und der Verteidigung als solche zu erkennen
Kantonsgericht Schwyz 22 gab. Sie verfügte über einen entsprechenden Hausdurchsuchungsbefehl und es lag in ihrem eigenen Interesse, dass sich der Beschuldigte kooperativ ver- hielt. Die Frage, ob die Polizeirapporte vom 25. Februar 2022 aufgrund der fehlenden Konfrontation des Beschuldigten mit dem verfassenden Polizisten G.________ verwertbar sind, kann somit offenbleiben, da sich der strittige Sachverhalt auch ohne die Polizeirapporte rechtsgenügend erstellen lässt.
e) Der Beschuldigte beantragte an der Berufungsverhandlung, es sei der Polizist G.________, der die beiden Polizeirapporte vom 25. Februar 2022 verfasste, einzuvernehmen (KG-act. 16/1). aa) Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des recht- lichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzich- ten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung anneh- men können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BGE 147 IV 534 E. 2.51). bb) Der Polizist G.________ könnte zwar für die Sachverhaltserstellung re- levante Aussagen zum Umstand machen, ob sich die Polizei anlässlich der beim Beschuldigten am 17. Februar 2022 durchgeführten Hausdurchsuchung als solche zu erkennen gab. Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, lässt sich dieser Umstand jedoch auch ohne die Aussagen des Polizisten rechtsgenüglich erstellen. Sodann ist nicht zu erwarten, dass G.________ im Widerspruch zu seinen Ausführungen in den beiden Polizeirapporten vom
25. Februar 2022 aussagen würde. Der Beweisantrag ist daher im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen.
Kantonsgericht Schwyz 23
f) Zusammenfassend gilt als erstellt, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Hausdurchsuchung gegen die Wohnungstüre stemmte und versuchte, diese zuzuhalten, sowie dass sich die Polizei anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchung als solche zu erkennen gab und sich der Beschuldigte über deren Rechtmässigkeit somit bewusst war.
E. 4a aa) Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, aufgrund der Rap- porte der Kantonspolizei Schwyz vom 25. Februar 2022 sowie gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und die Ausführungen des Verteidigers an der Hauptverhandlung vom 14. Februar 2025 sei erstellt, dass sich der Beschul- digte an der Hausdurchsuchung mittels Körpergewalt gegen deren Durch- führung gewehrt habe. Er habe versucht, die Türe zuzuhalten und dagegen zu drücken. Der Polizeirapport erscheine schlüssig, und es sei nicht ersichtlich, weshalb die Ausführungen darin nicht den Tatsachen entsprechen sollten. Die Vorbringen der Verteidigung, der Beschuldigte habe keine Kenntnis vom gülti- gen Hausdurchsuchungsbefehl gehabt und sich reflexartig vor einem un- rechtmässigen Eindringen schützen wollen, qualifiziert die Vorinstanz als Schutzbehauptung. Betreffend den Ablauf der Hausdurchsuchung vom
17. Februar 2022 sei auf die Polizeirapporte vom 25. Februar 2022 abzustel- len (angef. Urteil E. 2.4 f.). bb) Der Beschuldigte macht geltend, die Vorinstanz stelle in Bezug auf den Sachverhalt auf die Polizeirapporte vom 25. Februar 2022 ab. Diese seien jedoch nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar, da keine kontradiktori- sche Einvernahme mit dem Verfasser der Rapporte, G.________, stattgefun- den habe (KG-act. 16/2 Rn. 98–99). Der Beschuldigte beantragte an der Beru- fungsverhandlung, es sei G.________ zu befragen (KG-act. 16/1).
Kantonsgericht Schwyz 19 Bezüglich des durch die Vorinstanz erstellten Sachverhalts führte der Vertei- diger anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, es sei unbestrit- ten, dass sich der Beschuldigte gegen die Tür gelehnt habe, um sich gegen ein gewaltsames Eindringen zu wehren, das auch ein rechtswidriger Hausfrie- densbruch hätte sein können (Vi-act. 10 S. 21). Auch an der Berufungsver- handlung machte der Verteidiger geltend, dass sich der Beschuldigte kurz gegen die Tür gelehnt habe, was lediglich wenige Augenblicke gedauert habe, bis er von den eindringenden Polizisten mit Gewalt zu Boden gebracht worden sei. Das Verhalten des Beschuldigten reiche nicht aus, um ein aktives Stör- verhalten von nicht geringer Intensität annehmen zu können. Der Beschuldigte habe den Hausdurchsuchungsbefehl zunächst nicht zu sehen bekommen, weshalb eine ernsthafte Möglichkeit bestanden habe, dass es sich nicht um rechtmässig handelnde Amtsträger gehandelt habe (KG-act. 16/2 Rn. 104 und 111). Die Verteidigung bestreitet somit den von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt, wonach sich der Beschuldigte gegen die Türe gestemmt und versucht habe, diese zuzuhalten, nicht. cc) Die Staatsanwaltschaft verweist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen. Die geltend gemachten Zweifel an der Rechtmässigkeit des Po- lizeieinsatzes sowie das vorgebrachte überfallmässige Vorgehen der Polizei seien als Schutzbehauptungen zu werten. Die Staatsanwältin sei selbst bei der Hausdurchsuchung anwesend gewesen und habe sich über die Gegen- sprechanlage beim Beschuldigten vorgestellt sowie ihn gebeten zu kooperie- ren, ansonsten der Schlüsseldienst aufgeboten werden müsse (KG-act. 16/4 S. 13).
E. 4a/aa Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, aufgrund der Rap- porte der Kantonspolizei Schwyz vom 25. Februar 2022 sowie gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und die Ausführungen des Verteidigers an der Hauptverhandlung vom 14. Februar 2025 sei erstellt, dass sich der Beschul- digte an der Hausdurchsuchung mittels Körpergewalt gegen deren Durch- führung gewehrt habe. Er habe versucht, die Türe zuzuhalten und dagegen zu drücken. Der Polizeirapport erscheine schlüssig, und es sei nicht ersichtlich, weshalb die Ausführungen darin nicht den Tatsachen entsprechen sollten. Die Vorbringen der Verteidigung, der Beschuldigte habe keine Kenntnis vom gülti- gen Hausdurchsuchungsbefehl gehabt und sich reflexartig vor einem un- rechtmässigen Eindringen schützen wollen, qualifiziert die Vorinstanz als Schutzbehauptung. Betreffend den Ablauf der Hausdurchsuchung vom
17. Februar 2022 sei auf die Polizeirapporte vom 25. Februar 2022 abzustel- len (angef. Urteil E. 2.4 f.).
E. 4a/bb Der Beschuldigte macht geltend, die Vorinstanz stelle in Bezug auf den Sachverhalt auf die Polizeirapporte vom 25. Februar 2022 ab. Diese seien jedoch nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar, da keine kontradiktori- sche Einvernahme mit dem Verfasser der Rapporte, G.________, stattgefun- den habe (KG-act. 16/2 Rn. 98–99). Der Beschuldigte beantragte an der Beru- fungsverhandlung, es sei G.________ zu befragen (KG-act. 16/1).
Kantonsgericht Schwyz 19 Bezüglich des durch die Vorinstanz erstellten Sachverhalts führte der Vertei- diger anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, es sei unbestrit- ten, dass sich der Beschuldigte gegen die Tür gelehnt habe, um sich gegen ein gewaltsames Eindringen zu wehren, das auch ein rechtswidriger Hausfrie- densbruch hätte sein können (Vi-act. 10 S. 21). Auch an der Berufungsver- handlung machte der Verteidiger geltend, dass sich der Beschuldigte kurz gegen die Tür gelehnt habe, was lediglich wenige Augenblicke gedauert habe, bis er von den eindringenden Polizisten mit Gewalt zu Boden gebracht worden sei. Das Verhalten des Beschuldigten reiche nicht aus, um ein aktives Stör- verhalten von nicht geringer Intensität annehmen zu können. Der Beschuldigte habe den Hausdurchsuchungsbefehl zunächst nicht zu sehen bekommen, weshalb eine ernsthafte Möglichkeit bestanden habe, dass es sich nicht um rechtmässig handelnde Amtsträger gehandelt habe (KG-act. 16/2 Rn. 104 und 111). Die Verteidigung bestreitet somit den von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt, wonach sich der Beschuldigte gegen die Türe gestemmt und versucht habe, diese zuzuhalten, nicht.
E. 4a/cc Die Staatsanwaltschaft verweist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen. Die geltend gemachten Zweifel an der Rechtmässigkeit des Po- lizeieinsatzes sowie das vorgebrachte überfallmässige Vorgehen der Polizei seien als Schutzbehauptungen zu werten. Die Staatsanwältin sei selbst bei der Hausdurchsuchung anwesend gewesen und habe sich über die Gegen- sprechanlage beim Beschuldigten vorgestellt sowie ihn gebeten zu kooperie- ren, ansonsten der Schlüsseldienst aufgeboten werden müsse (KG-act. 16/4 S. 13).
E. 4b Umstritten im Berufungsverfahren ist mithin, ob die Polizeirapporte vom
25. Februar 2022 als Beweismittel verwertbar sind und ob der Beschuldigte Kenntnis vom Hausdurchsuchungsbefehl und dessen Rechtmässigkeit gehabt habe. Der durch die Vorinstanz erstellte Sachverhalt, wonach sich der Be-
Kantonsgericht Schwyz 20 schuldigte gegen die Türe gesperrt und versucht habe, diese zuzuhalten, so- dass er habe zurückgedrängt werden müssen, ist hingegen nicht umstritten und gilt gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sowie den Vorbringen der Verteidigung im Berufungsverfahren als erstellt (angef. Urteil E. 2.4; vgl. E. 4.a.bb).
E. 4c Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Beweismittel sind unter anderem die von den Strafbehörden zusammengetragenen Akten (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO). Die Polizei ist eine Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO). Zu den erwähnten Akten gehört auch der Polizeirapport. Dieser ist ein zuläs- siges Beweismittel, unabhängig davon, ob der rapportierende beziehungswei- se der an der Feststellung des rapportierten Vorgangs beteiligte Polizeibeam- te als Zeuge befragt wurde (BGer 6B_295/2024 vom 10. März 2025 E. 1.4).
E. 4d Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten, die beiden Polizeirapporte vom 25. Februar 2022, der Hausdurchsuchungsbefehl sowie der Beschlagnahmebefehl im Recht (U-act. 10.1.001; U-act. 10.1.002; Vi- act. 12; KG-act. 16; U-act. 8.1.010; U-act. 8.3.001; U-act. 5.1.001; U- act. 5.1.003). aa) Der Beschuldigte machte in seinen Einvernahmen von seinem Aussa- geverweigerungsrecht Gebrauch. Einzig in seinen beiden Schlussworten an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung führte er aus, ihm sei zu Beginn der Hausdurchsuchung nicht gesagt worden, dass eine Staatsanwältin anwesend gewesen sei. Sie habe sich nicht über die Gegensprechanlage vorgestellt oder angeboten, den Hausdurchsuchungsbe- fehl zu zeigen. Die Polizei habe sich nach dem Aufbrechen der Türe sofort auf ihn gestürzt und ihn zu Boden geworfen. Nachdem er den Hausdurchsu-
Kantonsgericht Schwyz 21 chungsbefehl gesehen habe, habe er sich kooperativ verhalten (Vi-act. 12 S. 13; KG-act. 16 S. 9). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich die Polizei und die Staatsan- wältin anlässlich der Hausdurchsuchung nicht über die Gegensprechanlage beim Beschuldigten hätten vorstellen sollen, zumal es auch in ihrem Interesse gewesen wäre, wenn der Beschuldigte von Anfang an kooperiert hätte und kein Schlüsseldienst hätte aufgeboten werden müssen, der mit zusätzlicher Wartezeit und Kosten verbunden war. Der Verteidiger führte sodann aus, der Beschuldigte habe durch den Spion seiner Wohnungstür nur schemenhaft eine männliche Gestalt wahrnehmen können, die keine Uniform getragen ha- be. Danach sei der Spion verklebt worden, was dem Beschuldigten verdächtig vorgekommen sei (KG-act. 16/2 Rn. 114). Hätte der Beschuldigte tatsächlich gedacht, dass es sich bei den Eindringlingen um unbefugte Dritte handle, hät- te er zu seinem Schutz die Polizei benachrichtigt. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten erscheint daher realitätsfremd und nicht nachvollziehbar. Sie ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen als Schutz- behauptung zu werten, weshalb darauf nicht abzustellen ist. bb) Die Polizei verfügte über einen von der zuständigen Staatsanwältin aus- gestellten Hausdurchsuchungsbefehl vom 16. Februar 2022. Die Hausdurch- suchung wurde am 17. Februar 2022 durchgeführt, wobei verschiedene Ge- genstände des Beschuldigten beschlagnahmt wurden (U-act. 5.1.001 und U- act. 5.1.003). Die Polizei war aufgrund des Hausdurchsuchungsbefehls mithin zur Hausdurchsuchung berechtigt. In Würdigung der gesamten Umstände gilt, auch ohne Berücksichtigung der im Recht liegenden Polizeirapporte, mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit als erstellt, dass sich die Polizei zu Beginn der am 17. Februar 2022 beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung entgegen den Aus- führungen des Beschuldigten und der Verteidigung als solche zu erkennen
Kantonsgericht Schwyz 22 gab. Sie verfügte über einen entsprechenden Hausdurchsuchungsbefehl und es lag in ihrem eigenen Interesse, dass sich der Beschuldigte kooperativ ver- hielt. Die Frage, ob die Polizeirapporte vom 25. Februar 2022 aufgrund der fehlenden Konfrontation des Beschuldigten mit dem verfassenden Polizisten G.________ verwertbar sind, kann somit offenbleiben, da sich der strittige Sachverhalt auch ohne die Polizeirapporte rechtsgenügend erstellen lässt.
E. 4d/aa Der Beschuldigte machte in seinen Einvernahmen von seinem Aussa- geverweigerungsrecht Gebrauch. Einzig in seinen beiden Schlussworten an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung führte er aus, ihm sei zu Beginn der Hausdurchsuchung nicht gesagt worden, dass eine Staatsanwältin anwesend gewesen sei. Sie habe sich nicht über die Gegensprechanlage vorgestellt oder angeboten, den Hausdurchsuchungsbe- fehl zu zeigen. Die Polizei habe sich nach dem Aufbrechen der Türe sofort auf ihn gestürzt und ihn zu Boden geworfen. Nachdem er den Hausdurchsu-
Kantonsgericht Schwyz 21 chungsbefehl gesehen habe, habe er sich kooperativ verhalten (Vi-act. 12 S. 13; KG-act. 16 S. 9). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich die Polizei und die Staatsan- wältin anlässlich der Hausdurchsuchung nicht über die Gegensprechanlage beim Beschuldigten hätten vorstellen sollen, zumal es auch in ihrem Interesse gewesen wäre, wenn der Beschuldigte von Anfang an kooperiert hätte und kein Schlüsseldienst hätte aufgeboten werden müssen, der mit zusätzlicher Wartezeit und Kosten verbunden war. Der Verteidiger führte sodann aus, der Beschuldigte habe durch den Spion seiner Wohnungstür nur schemenhaft eine männliche Gestalt wahrnehmen können, die keine Uniform getragen ha- be. Danach sei der Spion verklebt worden, was dem Beschuldigten verdächtig vorgekommen sei (KG-act. 16/2 Rn. 114). Hätte der Beschuldigte tatsächlich gedacht, dass es sich bei den Eindringlingen um unbefugte Dritte handle, hät- te er zu seinem Schutz die Polizei benachrichtigt. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten erscheint daher realitätsfremd und nicht nachvollziehbar. Sie ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen als Schutz- behauptung zu werten, weshalb darauf nicht abzustellen ist.
E. 4d/bb Die Polizei verfügte über einen von der zuständigen Staatsanwältin aus- gestellten Hausdurchsuchungsbefehl vom 16. Februar 2022. Die Hausdurch- suchung wurde am 17. Februar 2022 durchgeführt, wobei verschiedene Ge- genstände des Beschuldigten beschlagnahmt wurden (U-act. 5.1.001 und U- act. 5.1.003). Die Polizei war aufgrund des Hausdurchsuchungsbefehls mithin zur Hausdurchsuchung berechtigt. In Würdigung der gesamten Umstände gilt, auch ohne Berücksichtigung der im Recht liegenden Polizeirapporte, mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit als erstellt, dass sich die Polizei zu Beginn der am 17. Februar 2022 beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung entgegen den Aus- führungen des Beschuldigten und der Verteidigung als solche zu erkennen
Kantonsgericht Schwyz 22 gab. Sie verfügte über einen entsprechenden Hausdurchsuchungsbefehl und es lag in ihrem eigenen Interesse, dass sich der Beschuldigte kooperativ ver- hielt. Die Frage, ob die Polizeirapporte vom 25. Februar 2022 aufgrund der fehlenden Konfrontation des Beschuldigten mit dem verfassenden Polizisten G.________ verwertbar sind, kann somit offenbleiben, da sich der strittige Sachverhalt auch ohne die Polizeirapporte rechtsgenügend erstellen lässt.
E. 4e Der Beschuldigte beantragte an der Berufungsverhandlung, es sei der Polizist G.________, der die beiden Polizeirapporte vom 25. Februar 2022 verfasste, einzuvernehmen (KG-act. 16/1). aa) Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des recht- lichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzich- ten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung anneh- men können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BGE 147 IV 534 E. 2.51). bb) Der Polizist G.________ könnte zwar für die Sachverhaltserstellung re- levante Aussagen zum Umstand machen, ob sich die Polizei anlässlich der beim Beschuldigten am 17. Februar 2022 durchgeführten Hausdurchsuchung als solche zu erkennen gab. Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, lässt sich dieser Umstand jedoch auch ohne die Aussagen des Polizisten rechtsgenüglich erstellen. Sodann ist nicht zu erwarten, dass G.________ im Widerspruch zu seinen Ausführungen in den beiden Polizeirapporten vom
25. Februar 2022 aussagen würde. Der Beweisantrag ist daher im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen.
Kantonsgericht Schwyz 23
E. 4e/aa Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des recht- lichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzich- ten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung anneh- men können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BGE 147 IV 534 E. 2.51).
E. 4e/bb Der Polizist G.________ könnte zwar für die Sachverhaltserstellung re- levante Aussagen zum Umstand machen, ob sich die Polizei anlässlich der beim Beschuldigten am 17. Februar 2022 durchgeführten Hausdurchsuchung als solche zu erkennen gab. Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, lässt sich dieser Umstand jedoch auch ohne die Aussagen des Polizisten rechtsgenüglich erstellen. Sodann ist nicht zu erwarten, dass G.________ im Widerspruch zu seinen Ausführungen in den beiden Polizeirapporten vom
25. Februar 2022 aussagen würde. Der Beweisantrag ist daher im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen.
Kantonsgericht Schwyz 23
E. 4f Zusammenfassend gilt als erstellt, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Hausdurchsuchung gegen die Wohnungstüre stemmte und versuchte, diese zuzuhalten, sowie dass sich die Polizei anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchung als solche zu erkennen gab und sich der Beschuldigte über deren Rechtmässigkeit somit bewusst war.
E. 5 a) Nach Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG ist strafbar, wer Arzneimittel ohne die erforderliche Zulassung oder Bewilligung, entgegen den mit einer Zulassung oder Bewilligung verknüpften Auflagen und Bedingungen oder entgegen den in den Artikeln 3, 7, 21, 22, 26, 29 und 42 statuierten Sorgfaltspflichten her- stellt, in Verkehr bringt, anwendet, verschreibt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt.
b) Die Vorinstanz führte aus, die Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin würden Arzneimittel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG darstellen und dürf- ten nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Institut im Sinne von Art. 9 HMG zugelassen seien. Zum Tatzeitpunkt sei in der Schweiz kein Arzneimittel in Tablettenform mit dem Wirkstoff Ivermectin zugelassen gewesen. Insbe- sondere habe keine Zulassung für die vom Beschuldigten eingeführten Medi- kamente „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg" und „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" vorgelegen. Der Beschuldigte verfüge zwar über eine Bewilligung zur Selbstdispensation, die Voraussetzungen für eine Einfuhr nicht zugelassener Arzneimittel in kleinen Mengen im Sinne von Art. 49 AMBV hätten jedoch nicht vorgelegen, da die Mengen der drei Bestellungen jeweils über einen Monats- bedarf hinausgegangen seien. Der Beschuldigte sei sich überdies des Ver- wendungszwecks des Produkts als Arzneimittel bewusst gewesen und habe es auch als solches einsetzen wollen. Somit seien sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB, wonach es die Pflicht des Beschuldigten gewesen sei, sich über Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG hinwegzusetzen, liege nicht vor: Das Heilmittelgesetz
Kantonsgericht Schwyz 24 berücksichtige die Sorgfalts- und Berufspflicht der Medizinalpersonen, insbe- sondere deren standesrechtliche und ethische Pflichten, und ermögliche es, in einer gesundheitlichen Notlage gestützt auf den aktuellen Stand der Wissen- schaft verhältnismässig und adäquat zu handeln. Ebenso wenig liege ein rechtfertigender Notstand gemäss Art. 17 StGB vor: Gestützt auf den damali- gen Stand der Wissenschaft sei nicht davon auszugehen gewesen, dass der Beschuldigte durch die Einfuhr der Arzneimittel mit dem Wirkstoff Ivermectin ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person, insbesondere aufgrund der unmittelbar drohenden Gefahr des Covid-19-Virus, habe retten können. Insgesamt stelle die mehrfache vorsätzliche Einfuhr der Arzneimittel ohne Be- willigung eine mehrfache Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz dar (an- gef. Urteil E. 1.6.1).
c) Der Verteidiger macht hinsichtlich der angeklagten Einfuhr von Ivermec- tin zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe verkannt, dass Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG nicht anwendbar sei, da Ivermectin in der Schweiz als Arz- neimittel gegen Parasiten und Würmer zugelassen gewesen sei. Nur die Wirk- samkeit des Mittels gegen Covid-19 sei nicht im Rahmen eines Zulassungs- verfahrens von Swissmedic geprüft worden. Bei den drei Bestellungen der Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin aus dem Ausland handle es sich somit um die Einfuhr zugelassener Arzneimittel. Eventualiter führt die Verteidigung aus, der objektive Tatbestand von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG sei nicht erfüllt, da es dem Beschuldigten als Medizinalperson erlaubt sei, im Sinne von Art. 49 Abs. 1 AMBV verwendungsfertige Humanarzneimittel in kleinen Mengen in die Schweiz einzuführen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien sämt- liche Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 AMBV erfüllt. Subeventualiter macht der Verteidiger geltend, der Beschuldigte dürfe selbst dann nicht bestraft wer- den, wenn man den Tatbestand von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG als erfüllt erach- te. Der Beschuldigte habe in Erfüllung seiner beruflichen Pflicht als Arzt gemäss Art. 4 und 8 MedBG sowie gemäss dem Genfer Gelöbnis und dem
Kantonsgericht Schwyz 25 Nürnberger Kodex gehandelt, weshalb sein Verhalten im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt sei. Die Vorinstanz habe es unterlassen, eine diesbezügli- che Interessenabwägung vorzunehmen, sondern habe das Heilmittelgesetz zum alleinigen Massstab erhoben und in viel zu enger Weise ausgelegt, ohne der damaligen gesundheitlichen Notlage Rechnung zu tragen. Sodann könne sich der Beschuldigte auf einen rechtfertigenden Notstand im Sinne von Art. 17 StGB berufen. Er habe sich entscheiden müssen zwischen der Unter- lassungspflicht im Hinblick auf die Einfuhr von Ivermectin als in der Schweiz nicht zugelassenem Arzneimittel und seiner Pflicht, Menschen zu helfen und sein medizinisches Wissen bestmöglich zu ihrem Wohl einzusetzen. Bei der Interessenabwägung sei das Interesse der Patienten höher zu bewerten als das abstrakte Interesse des Heilmittelgesetzes am Gesundheitsschutz durch Sicherstellung einer geregelten Einfuhr und eines geregelten Inverkehrbrin- gens von Heilmitteln (KG-act. 16/2 Rn. 1–59).
d) Die Staatsanwaltschaft verweist hinsichtlich des Vorwurfs der Einfuhr von Ivermectin auf die Erwägungen der Vorinstanz (KG-act. 16/4 S. 8).
e) aa) Verwendungsfertige Arzneimittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Institut zugelassen sind (Art. 9 Abs. 1 HMG). Gemäss Art. 20 Abs. 1 HMG dürfen nur zugelassene oder nicht zulassungspflichtige Arzneimittel in die Schweiz eingeführt werden. Der Bundesrat kann erlauben, dass nicht zugelassene, verwendungsfertige Arzneimittel in kleinen Mengen von Einzelpersonen für den Eigengebrauch oder von Medizinalpersonen ein- geführt werden (Art. 20 Abs. 2 HMG). Der Begriff der Medizinalperson umfasst insbesondere Ärzte (Art. 2 lit. j AMBV). Eine Medizinalperson, die über eine kantonale Abgabebewilligung verfügt, darf ein verwendungsfertiges Humana- rzneimittel, das in der Schweiz nicht zugelassen ist, in kleinen Mengen ein- führen, sofern die in Art. 49 Abs. 1 lit. a–c AMBV aufgeführten Voraussetzun- gen kumulativ erfüllt sind: Das Arzneimittel muss für einen bestimmten Patien-
Kantonsgericht Schwyz 26 ten oder für Notfälle bestimmt sein (lit. a) und von einem Land mit vergleichba- rer Arzneimittelkontrolle zugelassen sein (lit. b). Weiter wird verlangt, dass in der Schweiz kein alternativ einsetzbares Arzneimittel zugelassen ist, dass ein in der Schweiz zugelassenes, alternativ einsetzbares Arzneimittel auf dem schweizerischen Markt nicht erhältlich ist, oder dass eine Umstellung der Me- dikation auf ein in der Schweiz zugelassenes und verfügbares Arzneimittel unangemessen ist (lit. c). Auch Medizinalpersonen dürfen somit nicht zugelassene, verwendungsfertige Arzneimittel nur in kleinen Mengen einführen (Art. 49 Abs. 1 AMBV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als „kleine Menge" die Menge, die etwa einem Monatsbedarf entspricht (BGer 7B_444/2025 vom 23. Oktober 2025 E. 2.7.1.1, zur Publikation vorgesehen). Für die Berechnung des zum Import zulässigen Monatsbedarfs ist die gebräuchliche indikationsgemässe Verwendung des Präparats massgebend. Hintergrund dieser Zurückhaltung des Gesetz- und Verordnungsgebers bildet der in Art. 1 Abs. 1 HMG festge- legte Grundsatz, wonach das Heilmittelrecht zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten soll, dass nur qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden. Dieser gesundheitspoli- zeiliche Zweck setzt eine behördliche Kontrolle der Arzneimittel voraus, die nach dem schweizerischen Recht auf dem System der einzelfallweisen behördlichen Zulassung von Präparaten beruht (Art. 8 ff. HMG). Im Sinne des Vorsorgeprinzips ist daher möglichst zu verhindern, dass durch die schweize- rischen Zulassungsbehörden nicht geprüfte, potenziell gesundheitsgefährden- de Arzneimittel in der Schweiz in Verkehr kommen (Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-5098/2013 vom 30. Juli 2014 E. 5.1.1 und 5.2). bb) Gemäss erstelltem Sachverhalt bestellte der Beschuldigte im Juni 2021 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin aus Indien. Weitere Bestellungen von je 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" und „Iverheal 6
Kantonsgericht Schwyz 27 Ivermectin 6 mg" wurden durch das BAZG abgefangen. Ivermectin ist kein Arzneimittel, sondern ein Wirkstoff, der in Arzneimitteln verwendet wird. Im Tatzeitraum (Juni bis Oktober 2021) war in der Schweiz lediglich ein Arznei- mittel für Menschen mit dem Wirkstoff Ivermectin zugelassen, nämlich Soolan- tra, eine Creme zur äusserlichen Behandlung entzündlicher Läsionen bei Ro- sazea (https://www.swissmedicinfo-pro.ch, zuletzt besucht am 15. Juli 2026). Bei den 7’500 Tabletten, die der Beschuldigte im Juni 2021 bestellte sowie bei den je 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" und „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg", die durch das BAZG zurückbehalten wurden, handelte es sich somit, entgegen den Vorbringen des Verteidigers, um in der Schweiz nicht zugelassene Arzneimittel. Da es sich beim Beschuldigten um einen Arzt und somit eine Medizinalperson mit Abgabebewilligung handelt (U- act. 8.4.005), wäre eine Einfuhr der erwähnten Tabletten in die Schweiz des- halb nur unter den Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 2 HMG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. a–c AMBV möglich gewesen. cc) Der Verteidiger macht geltend, die bestellten Arzneimittel seien für Not- fälle im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a AMBV bestimmt gewesen. In der Schweiz habe während der besonderen Lage aufgrund der Covid-19- Pandemie ein gesundheitlicher Ausnahmezustand geherrscht. Der Beschul- digte habe öffentlich ausgesagt, dass sich viele Menschen und Patienten hil- fesuchend an ihn gewandt hätten, um mit Ivermectin ein mögliches Mittel ge- gen Covid-19, auch prophylaktisch zu erhalten. Die Vorinstanz sei auf die Not- fälle nur beiläufig eingegangen und habe ausschliesslich darauf abgestellt, dass die erlaubte Menge bei den Bestellungen von jeweils 3’000 oder 7’5000 Tabletten mit Sicherheit den Monatsbedarf eines bestimmten Patienten über- stiegen hätten. Wenn es für die erlaubte einzuführende Menge nur auf die Anzahl bestimmter Patienten ankäme, würden die Notfälle gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a AMBV zum toten Buchstaben werden. Die zulässige kleine Menge hänge zwangsläufig von der Zahl der Notfälle ab. Es sei davon auszugehen,
Kantonsgericht Schwyz 28 dass der Beschuldigte die im Juni 2021 aus Indien eingeführten 7’500 Tablet- ten im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung bereits abgegeben habe. Es habe dazu nur etwa einer Zahl von Hundert Abnehmern bedürfen. Die Zahl der Not- fälle und die Nachfrage sei gross gewesen, nicht zuletzt, da die Erfahrungsbe- richte aus dem Ausland auch die prophylaktische Wirkung eindrucksvoll unter Beweis gestellt hätten. Die Einfuhr von Ivermectin für einige hundert Men- schen könne zwangslos unter „Notfälle“ gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a AMBV subsumiert werden (KG-act. 16/2 Rn. 13-20). dd) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a AMBV dürfen in der Schweiz nicht zugelas- sene Arzneimittel in kleinen Mengen eingeführt werden, sofern das Arzneimit- tel für einen bestimmten Patienten oder für Notfälle bestimmt ist. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers gilt die Voraussetzung der „kleinen Men- ge“ sowohl für bestimmte Patienten als auch für Notfälle. Dies um zu verhin- dern, dass durch die schweizerischen Zulassungsbehörden nicht geprüfte, potenziell gesundheitsgefährdende Arzneimittel in der Schweiz in Verkehr kommen (vgl. E. 5.e.aa oben). Die Bestellungen des Beschuldigten von ein- mal 7’500 Tabletten sowie zweimal je 3’000 Tabletten übersteigen den gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgebenden Monatsbedarf klar (BGer 7B_444/2025 vom 23. Oktober 2025 E. 2.7.1.1, zur Publikation vorgesehen): Bei einer Menge von 3’000 Tabletten müsste ein einzelner Pati- ent täglich bis zu 100 Tabletten einnehmen – eine Dosierung, die jeder ge- bräuchlichen indikationsgemässen Verwendung widerspricht. Bereits aus die- sem Grund übersteigen die bestellten Mengen die zulässige „kleine Menge", die Medizinalpersonen gemäss Art. 49 Abs. 1 AMBV importieren dürfen. Selbst wenn man, wie der Verteidiger vorbringt, die „kleine Menge“ für jeden einzelnen Notfall berechnen würde, wären die Voraussetzungen gemäss Art. 49 Abs. 1 AMBV nicht erfüllt: Aus dem Umstand, dass der Bundesrat während der Covid-19-Pandemie eine besondere Lage in der Schweiz ausge-
Kantonsgericht Schwyz 29 rufen hatte, lässt sich nicht ableiten, dass sich sämtliche mit Covid-19 infizier- ten oder gefährdeten Personen automatisch in einem Notfall im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a AMBV befunden hätten. Im Gegenteil bestätigt der Vertei- diger selbst, dass sich viele Patienten an den Beschuldigten gewandt hätten, um die Medikamente prophylaktisch, das heisst zur Vorbeugung und nicht zur Behandlung einer bereits akuten gesundheitlichen Gefährdung, anzuwenden (vgl. KG-act. 16/2 Rn. 20). Eine prophylaktische Anwendung setzt begrifflich voraus, dass (noch) kein akuter Behandlungsbedarf besteht, und schliesst damit eine Notfallsituation gerade aus. Die bestellten Arzneimittel erfüllten somit weder die Voraussetzung einer „klei- nen Menge", noch waren sie für einen bestimmten Patienten oder für Notfälle im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a AMBV bestimmt. Der Beschuldigte war dem- nach nicht berechtigt, die aus Indien bestellten Arzneimittel gestützt auf Art. 49 Abs. 1 AMBV in die Schweiz einzuführen.
f) aa) Wie bereits ausgeführt ist die Einfuhr von Arzneimitteln gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG strafbar. Der Bundesrat erliess gestützt auf Art. 4 Abs. 2 HMG eine Legaldefinition des Begriffs „Einfuhr" in Art. 2 lit. m AMBV. Danach gelten als Einfuhr alle unter Buchstabe l aufgeführten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung von Arzneimitteln in die Schweiz. Unter Buchstabe l fallen sodann alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem entgelt- lichen oder unentgeltlichen Übertragen oder Überlassen von Arzneimitteln – vom Beziehen über das Aufbewahren, Lagern, Anbieten und Anpreisen bis zur Auslieferung von Arzneimitteln – an Personen, die ermächtigt sind, mit ihnen zu handeln, sie zu verarbeiten, abzugeben oder berufsmässig anzu- wenden (Art. 2 lit. m i.V.m. lit. l AMBV). Die AMBV enthält keine Definition des Begriffs „beziehen". Gemäss Duden bedeutet „beziehen" in diesem Zusam- menhang, etwas aufgrund einer Bestellung geliefert bekommen, zugestellt
Kantonsgericht Schwyz 30 bekommen oder erhalten (Duden online, Stichwort „beziehen", htt- ps://www.duden.de/rechtschreibung/beziehen). bb) Aus dem erstellten Sachverhalt ergibt sich, dass die beiden Bestellun- gen des Beschuldigten von je 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" und „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg" anlässlich einer Zollkontrolle durch den Zoll Zürich, Mülligen, kontrolliert und durch das BAZG zurückbehalten wurden. Der Beschuldigte erhielt die beiden Bestellungen somit nicht, weshalb er sie weder bezog noch aufbewahrte, lagerte, anbot, anpries oder auslieferte im Sinne von Art. 2 lit. l AMBV und mithin keine Einfuhr gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG i.V.m. Art. 2 lit m AMBV vorliegt. Die Beförderung der Arzneimittel auf dem Postweg in die Schweiz erfüllt den objektiven Tatbestand der Einfuhr somit nicht. cc) Hinsichtlich der 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin, die der Beschuldigte im Juni 2021 aus Indien bestellte, ist erstellt, dass er die Tablet- ten erhielt und sie anschliessend weiterverkaufte (vgl. E. 3.d oben). Der objek- tive Tatbestand der Einfuhr ist diesbezüglich somit erfüllt.
g) aa) Subjektiv verlangt Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG Vorsatz, wobei Eventual- vorsatz genügt (Suter/Pieles, in: Eichenberger/Jaisli/Richli [Hrsg.], Basler Kommentar, Heilmittelgesetz, 2. A. 2022, Art. 86 HMG N 92). Der Versuch ist in Art. 22 StGB geregelt, wobei das Gesetz selbst keine eigentliche Definition enthält. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestands- merkmale verwirklicht wären. Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objek-
Kantonsgericht Schwyz 31 tivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150 E. 3.4 m.w.H.). bb) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bestätigte der Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung seine Aussagen, die er im Rahmen eines gefilmten Interviews anlässlich einer Veranstaltung im ________ in I.________ gemacht hatte, wobei ihm das Video an der Hauptverhandlung nochmals vorgespielt wurde (Vi-act. 12 S. 4). Der Beschuldigte führte im Inter- view aus, Ivermectin sei ein Mittel gegen Parasitenbefall, das auch gegen Co- vid-19 sehr gut wirke. Diesbezüglich ist mithin erstellt, dass sich der Beschul- digte über den Verwendungszweck der Tabletten als Arzneimittel bewusst war. Sodann musste dem Beschuldigten aufgrund seiner langjährigen Berufs- erfahrung als Arzt (U-act. 8.1.009) bewusst sein, dass die aus Indien stam- menden Arzneimittel in der Schweiz nicht zugelassen waren und die von ihm bestellten Mengen nicht hätten eingeführt werden dürfen. Mit der Einfuhr der 7’500 Tabletten nahm der Beschuldigte eine Widerhandlung gegen das Heil- mittelgesetz zumindest in Kauf, weshalb der subjektive Tatbestand diesbezüg- lich erfüllt ist. Sowohl aus dem Interview als auch aus dem gemäss dem angeklagten Sach- verhalt erstellten Verkauf der im Juni 2021 bestellten 7’500 Tabletten ergibt sich sodann, dass der Beschuldigte auch beabsichtigte, die je 3’000 bestellten Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" und „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg" nach deren Erhalt an Dritte weiterzuverkaufen und sie mithin im Sinne von Art. 2 lit. m i.V.m. lit. l AMBV in die Schweiz einzuführen. Mit den beiden Bestellungen von je 3’000 Tabletten manifestierte der Beschuldigte seine Ta- tentschlossenheit zur Einfuhr hinreichend und erfüllt damit die subjektiven Tatbestandsmerkmale. Da die objektiven Tatbestandsmerkmale mangels voll- endeter Einfuhr nicht erfüllt sind (vgl. E. 5.f.bb oben), machte sich der Be- schuldigte somit der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG i.V.m.
Kantonsgericht Schwyz 32 Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (versuchte Einfuhr von 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" und 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg"). cc) In Bezug auf die Bestellung der 7’500 Tabletten im Juni 2021 erfüllte der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Einfuhr im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG (vgl. E. 5.f.cc und 5.g.bb oben). Diesbezüglich machte sich der Beschuldigte der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG (Einfuhr von 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin) schuldig.
h) aa) Die Verteidigung macht geltend, es läge ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB vor, da der Beschuldigte gemäss Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 lit. i MedBG sowie im Sinne des Genfer Gelöbnisses und des Nürnber- ger Kodex gehandelt habe (KG-act. 16/2 Rn. 42–50). bb) Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Nur ein Gesetz im formellen Sinn kann die Begehung eines Delikts und somit einen Verstoss gegen das StGB rechtferti- gen. Berufspflichten sind Pflichten, die sich aus der Ausübung eines bestimm- ten Berufes ergeben. Die entsprechenden Pflichten müssen auf einer gesetz- lichen Grundlage beruhen. Berufspflichten, die sich lediglich auf eine morali- sche Verpflichtung stützen, wie etwa diejenige des Arztes zu einem Heilein- griff, sind keine Berufspflichten, die rechtfertigend wirken könnten (Nigg- li/Göhlich, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 14 StGB N 10 und 23). cc) Die von der Verteidigung vorgebrachten, angeblich rechtfertigenden ethischen Bestimmungen aus dem Genfer Gelöbnis und dem Nürnberger Ko-
Kantonsgericht Schwyz 33 dex stellen kein Gesetz im formellen Sinn dar, weshalb deren Einhaltung ein tatbestandsmässiges Verhalten gemäss Art. 14 StGB von vornherein nicht zu rechtfertigen vermag. Doch auch die von der Verteidigung angerufenen Be- stimmungen des MedBG (Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 lit. i MedBG) vermögen kei- nen Rechtfertigungsgrund zu begründen, da es sich dabei bereits ihrem Rege- lungsgegenstand nach nicht um Berufspflichten handelt: Art. 4 Abs. 1 MedBG regelt die Ziele der Aus- und Weiterbildung betreffend die universitären Medi- zinalberufe. Danach sollen die Aus- und Weiterbildung dazu befähigen, Ge- sundheitsstörungen von Menschen oder Tieren vorzubeugen, zu erkennen und zu heilen, Leiden zu lindern sowie die Gesundheit von Mensch und Tier zu fördern, oder dazu, für die Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten Heilmittel herzustellen, abzugeben oder zu vertreiben. Art. 8 MedBG regelt sodann die berufsspezifischen Ausbildungsziele, wonach Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Humanmedizin die Würde und die Autonomie des Menschen respektieren, die Begründungsweisen der Ethik kennen, mit den ethischen Problemen ihres Berufsfeldes vertraut sind und sich in ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Tätigkeit von ethischen Grundsätzen zum Wohl der Menschen leiten lassen. Bei den von der Verteidigung angerufenen Bestimmungen handelt es sich somit nicht um Berufspflichten, sondern um Ziele der Aus- und Weiterbildung von Medizinalpersonen. Sie können damit nicht als gesetzliche Grundlage einer rechtfertigenden Berufspflicht dienen. Die eigentlichen Berufspflichten sind in Art. 40 lit. a–h MedBG geregelt. So schreibt etwa Art. 40 lit. a MedBG vor, dass Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, ihren Beruf sorg- fältig und gewissenhaft auszuüben und sich an die Grenzen der Kompetenzen zu halten haben, die sie im Rahmen ihrer Aus-, Weiter- und Fortbildung er- worben haben. Weder aus dieser noch aus den übrigen Berufspflichten gemäss Art. 40 MedBG lassen sich jedoch die von der Verteidigung geltend gemachten ethischen Verpflichtungen ableiten, deren Einhaltung eine Wider-
Kantonsgericht Schwyz 34 handlung gegen das Heilmittelgesetz rechtfertigen könnte. Insgesamt liegt somit kein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB vor.
j) aa) Der Verteidiger macht ferner geltend, der Beschuldigte könne sich auf einen rechtfertigenden Notstand im Sinne von Art. 17 StGB berufen. Eine Pflichtenkollision führe dann zur Rechtfertigung, wenn eine Unterlassungs- pflicht mit einer Handlungspflicht kollidiere und sich der Täter für die Erfüllung der höherrangigen Pflicht entscheide. Der Beschuldigte habe sich zwischen der Unterlassungspflicht im Hinblick auf die Einfuhr von Ivermectin als in der Schweiz nicht zugelassenem Arzneimittel einerseits und seiner ärztlichen Pflicht andererseits entscheiden müssen, Menschen zu helfen und sein medi- zinisches Wissen bestmöglich zu ihrem Wohl einzusetzen. Das grundrechtlich geschützte konkrete Interesse der Patienten des Beschuldigten an der Erhal- tung ihrer Gesundheit oder sogar ihres Lebens sei eindeutig höher zu bewer- ten als das abstrakte Interesse des Heilmittelgesetzes am Gesundheitsschutz durch Sicherstellung einer geregelten Einfuhr und Inverkehrbringung von Heilmitteln (KG-act. 16/2 Rn. 51 ff.). bb) Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders ab- wendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwer- tige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Ob eine Gefahr vorliegt, ist im Sinne ei- nes ex-ante-Urteils nach dem Massstab der Beurteilung eines verständigen Dritten in der Lage des Täters zu beurteilen. Unbeachtlich ist die Quelle der Gefahr, d.h. ob sie von einem Menschen ausgeht oder beispielsweise von einem Naturereignis. Unmittelbar ist die Gefahr erst im letzten Zeitpunkt, bevor es zu spät sein könnte, sie abzuwehren. Dem Handelnden darf keine andere Möglichkeit mehr bleiben, als einzugreifen, um den Schaden abzuwenden. Sodann darf die Gefahr nicht anders abwendbar sein: Ist ein Opfer nicht in Lebensgefahr und besteht eine taugliche Alternative zu seiner Rettung, so
Kantonsgericht Schwyz 35 besteht kein Notstand. Sodann müssen die geschützten Interessen diejenigen des mit Strafe geschützten Rechtsguts deutlich überwiegen. Subjektiv muss die Notstandshandlung vom Willen zur Rettung des Rechtsguts getragen sein (Niggli/Göhlich, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I,
4. A. 2019, Art. 17 StGB N 10 ff.). cc) Aus der Unschuldsvermutung nach Art. 10 Abs. 1 StPO leitet sich ab, dass der Staat der beschuldigten Person im Strafurteil die Voraussetzungen der Strafbarkeit nachzuweisen hat. Beschränkungen ergeben sich etwa bei den von der beschuldigten Person behaupteten Rechtfertigungs- und Schuld- ausschlussgründen. Sie sind tendenziell von den Strafbehörden beweismäs- sig nur zu widerlegen, wenn sie von der beschuldigten Person mit einem Min- destmass an Glaubwürdigkeit belegt werden (Jositsch/Schmid- Praxiskommentar, Art. 10 N 2a). Es ist nicht am Staat, einen stringenten Ne- gativbeweis für das Nichtvorliegen eines den Beschuldigten begünstigenden Umstands zu erbringen. Solche entlastenden Umstände sind erst dann abzu- klären, wenn konkrete Zweifel bestehen (vgl. Wohlers, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 10 StPO N 7) oder wenn die beschuldig- te Person solche Umstände glaubhaft behauptet (vgl. Schmid/Jositsch, Pra- xiskommentar StPO, Art. 10 N 2a; Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 10 StPO N 21). Die beschuldigte Person trifft hier regelmässig eine Sub- stantiierungslast. Die Strafbehörden müssen nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegen (OG ZH SB200002 E. 2.3). dd) Der Beschuldigte machte während der Untersuchung sowie an der vor- instanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung überwie- gend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und äusserte sich
Kantonsgericht Schwyz 36 nicht zu allfälligen Rechtfertigungsgründen (U-act. 10.1.001; U-act. 10.1.002; Vi-act. 12; KG-act. 16). Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe öffentlich ausgesagt, viele Menschen und Patienten hätten sich hilfesuchend an ihn gewandt, um mit Ivermectin ein mögliches Arzneimittel gegen Covid-19 zu erhalten, dies auch zur prophylaktischen Anwendung (KG-act. 16/2 Rn. 16). Die prophylaktische Abgabe der Tabletten spricht gegen eine unmit- telbar drohende Gefahr: Sie sollte gerade eine Infektion mit dem Virus verhin- dern, bevor diese überhaupt eingetreten war, sodass im massgebenden Zeit- punkt keine unmittelbare, nicht anders abwendbare Lebensgefahr bestand. Sodann nannten weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger konkrete Bei- spiele dafür, dass sich Patienten tatsächlich in Lebensgefahr befunden hätten. Der Beschuldigte vermochte damit nicht glaubhaft zu machen, dass für seine Patienten eine unmittelbare Gefahr vorgelegen hatte, die einzig durch die Ein- fuhr der umstrittenen Ivermectin-Tabletten hätte abgewendet werden können. ee) Das Heilmittelgesetz dient dem Gesundheitsschutz von Mensch und Tier und gewährleistet, dass nur hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden (Art. 1 Abs. 1 HMG). Mithin bietet das Heilmittelge- setz insbesondere Schutz vor Leib und Leben (Richli, in: Eichenber- ger/Jaisli/Richli [Hrsg.], Basler Kommentar, Heilmittelgesetz, 2. A. 2022, Art. 1 HMG N 12). Das vom Beschuldigten geltend gemachte Interesse seiner Pati- enten an der Erhaltung ihrer Gesundheit bzw. ihres Lebens überwiegt das mit Strafe geschützte Rechtsgut mithin nicht deutlich, da beide Leib und Leben schützen. Auch diesbezüglich fehlt es mithin an der Voraussetzung eines rechtfertigenden Notstands gemäss Art. 17 StGB. ff) Der Verteidiger bringt sodann vor, der Beschuldigte habe sich in einer rechtfertigenden Pflichtenkollision befunden, da er sich zwischen der Unter- lassungspflicht im Hinblick auf die Einfuhr von Ivermectin als in der Schweiz nicht zugelassenem Arzneimittel einerseits und seiner ärztlichen Pflicht ande-
Kantonsgericht Schwyz 37 rerseits habe entscheiden müssen, Menschen zu helfen und sein medizini- sches Wissen bestmöglich zu ihrem Wohl einzusetzen (KG-act. 16/2 Rn. 52 ff.). Eine Pflichtenkollision führt dann zur Rechtfertigung, wenn eine Unterlas- sungspflicht mit einer Handlungspflicht kollidiert. Da die Unterlassungspflicht der Handlungspflicht dabei grundsätzlich vorgeht, führt nur die Erfüllung der Unterlassungspflicht zur Rechtfertigung, nicht hingegen die Erfüllung der Handlungspflicht. So etwa, wenn sich ein Arzt in einer voll belegten Intensiv- station weigert, einen bereits belegten Patienten aus dem Intensivbett zu ent- fernen, um Platz für ein neu eingeliefertes Unfallopfer zu schaffen, und dieses infolgedessen nicht behandelt (Niggli/Göhlich, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 14 StGB N 10 und 23). Selbst wenn vorliegend von einer Unterlassungspflicht des Beschuldigten im Hinblick auf die Einfuhr von Ivermectin auszugehen wäre, hätte er sich dem- nach für die Annahme einer rechtfertigenden Pflichtenkollision für die Erfüllung dieser Unterlassungspflicht und gegen die Behandlung seiner Patienten ent- scheiden müssen, da die Unterlassungspflicht der Handlungspflicht immer vorgeht. Somit lag entgegen den Ausführungen des Beschuldigten keine rechtfertigende Pflichtenkollision vor. gg) Insgesamt befanden sich die Rechtsgüter der Patienten des Beschuldig- ten weder in einer unmittelbaren Gefahr, noch überwogen sie die durch Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG geschützten Interessen. Sodann lag keine rechtfertigende Pflichtenkollision vor. Die Voraussetzungen eines Notstands nach Art. 17 StGB sind somit nicht erfüllt. Weitere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersicht- lich. Der Beschuldigte machte sich damit der mehrfachen versuchten vorsätz- lichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (versuchte Einfuhr von 3’000 Tabletten
Kantonsgericht Schwyz 38 „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" und 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Iver- mectin 6 mg") sowie der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelge- setz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG (Einfuhr von 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin) strafbar.
k) aa) Hinsichtlich des Vorwurfs des Inverkehrbringens der 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin durch den Beschuldigten führte die Vorinstanz aus, zugelassene Medikamente und Wirkstoffe, die sich aufgrund erster Erfah- rungen im Ausland möglicherweise zur Therapie von Covid-19 eignen würden, könnten Off-label sowie im Rahmen eines klinischen Versuchs angewendet werden. In dubio pro reo sei davon auszugehen, dass es sich bei den vom Beschuldigten im Juni 2021 eingeführten Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermec- tin um ein im Ausland zugelassenes Arzneimittel handle, womit ein Off-Label- Use möglich gewesen wäre. Sodann bleibe unklar, inwiefern der Beschuldigte im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht die Patienten auf den Off-Label-Use hinge- wiesen und deren Zustimmung eingeholt habe. In dubio pro reo sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Off-Label-Abgabe eingehalten habe. In der Anklage werde dem Be- schuldigten zudem nicht vorgeworfen, die beim Off-Label-Use gemäss Heilmit- telgesetz zu beachtenden Sorgfaltspflichten verletzt zu haben. Der objektive Tatbestand in Bezug auf den Vorwurf des widerrechtlichen Inverkehrbringens des Wirkstoffs Ivermectin sei damit nicht erfüllt (angef. Urteil E. 1.6.2). bb) Der Verteidiger führt diesbezüglich zusammengefasst aus, dass es sich bei Ivermectin um ein zugelassenes Arzneimittel gegen Parasiten und Würmer handle und der Beschuldigte berechtigt gewesen sei, dieses Arzneimittel Off- Label zu verschreiben, weshalb der Tatbestand von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG nicht erfüllt sei (KG-act. 16/2 Rn. 60–75).
Kantonsgericht Schwyz 39 cc) Die Staatsanwaltschaft macht geltend, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz gehe aus den Akten hervor, dass es sich bei den im Juni 2021 be- stellten Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin um das Arzneimittel „Ivejuv 6 mg" gehandelt habe. Die Vorinstanz sei daher zu Unrecht in dubio pro reo davon ausgegangen, dass es sich bei den verkauften Tabletten um ein im Ausland zugelassenes Arzneimittel gehandelt habe und ein diesbezüglicher Off-Label-Use möglich sei. Ein rechtmässiger Off-Label-Use komme nur bei ausländischen Präparaten, die unter den Voraussetzungen einer legalen Ein- fuhr durch eine Medizinalperson eingeführt worden seien, oder bei in der Schweiz zugelassenen Arzneimitteln in Frage. Die Einfuhr des Ivermectin- haltigen Arzneimittels „Ivejuv 6 mg" sei jedoch illegal gewesen, weshalb ein Off-Label-Use von vornherein gesetzeswidrig sei. Der Beschuldigte habe sich deshalb durch den Verkauf der Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin im Sin- ne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG strafbar gemacht (KG-act. 16/4 S. 8–13). dd) Nach Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG ist strafbar, wer Arzneimittel ohne die erforderliche Zulassung oder Bewilligung, entgegen den mit einer Zulassung oder Bewilligung verknüpften Auflagen und Bedingungen oder entgegen den in den Artikeln 3, 7, 21, 22, 26, 29 und 42 statuierten Sorgfaltspflichten her- stellt, in Verkehr bringt, anwendet, verschreibt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt. Bei den in Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG aufgeführten Deliktarten handelt es sich um alternativ zu verstehende Verstösse gegen heilmittelrecht- liche Vorschriften, weshalb keine echte Konkurrenz besteht (Suter/Pieles, in: Eichenberger/Jaisli/Richli [Hrsg.], Basler Kommentar, Heilmittelgesetz, 2. A. 2022, Art. 86 HMG N 19 und 22). Die innerhalb eines Tatrahmens aufeinan- derfolgenden Teilhandlungen, wie z. B. Einfuhr, Verschreibung oder Inver- kehrbringung, stellen somit keine Mehrzahl von Delikten dar. Vielmehr handelt es sich dabei, in analoger Anwendung des BetmG, um eine einzige strafbare Handlung gegen das Heilmittelgesetz, wobei die einzelnen Tathandlungen straflose Vor- bzw. Nachtaten sind. Verübt der Täter mehrere tatbestands-
Kantonsgericht Schwyz 40 mässige Handlungen mit respektive an Substanz identischer Art und Menge, so genügt es zur Strafbarkeit, dass eine davon nachgewiesen ist (vgl. Hug- Beeli, in: Hug/Beeli [Hrsg.], Basler Kommentar, Betäubungsmittelgesetz, 1. A. 2016, Art. 19 BetmG N 10 und 16). Gemäss erstelltem Sachverhalt führte der Beschuldigte 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin in die Schweiz ein und verkaufte diese anschlies- send an eine unbestimmte Vielzahl von Personen. Sowohl die Einfuhr als auch der darauffolgende Verkauf betreffen Tabletten identischer Art und Men- ge, weshalb sie Teilhandlungen innerhalb eines Tatrahmens im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG darstellen. Der Verkauf der Tabletten stellt damit eine mitbestrafte Nachtat zur Einfuhr dar und führt zu keinem zusätzlichen, ei- genständigen Schuldspruch. Die Frage, ob der Beschuldigte gemäss seinen Vorbringen zu einer Abgabe im Sinne eines Off-Label-Use berechtigt war, oder ob die Abgabe der 7’500 Tabletten im Sinne eines Off-Label-Use in der Anklageschrift genügend klar umschrieben ist und dem Anklageprinzip ent- spricht, ist damit für die weitere Beurteilung nicht relevant und kann folglich offenbleiben.
l) Insgesamt ist der Beschuldigte hinsichtlich des ersten Anklagevorwurfs der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmit- telgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (versuchte Einfuhr von 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg“ und 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg“) und der vorsätzlichen Wi- derhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG (Einfuhr von 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin) schuldig.
E. 6 a) Gemäss Art. 286 StGB macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnis liegt.
Kantonsgericht Schwyz 41
b) Die Vorinstanz führte diesbezüglich zusammengefasst aus, mit dem Dagegendrücken und Zuhalten der Türe durch den Beschuldigten an der Hausdurchsuchung vom 17. Februar 2022 habe ein aktives Störverhalten von nicht geringer Intensität vorgelegen, weshalb der objektive Tatbestand erfüllt sei. Sodann sei dem Beschuldigten entgegen seinen Vorbringen bewusst ge- wesen, dass es sich bei den Polizisten um Amtsträger gehandelt habe, wes- halb auch der subjektive Tatbestand erfüllt sei. Die vom Beschuldigten vorge- brachten Rechtfertigungsgründe lägen nicht vor. So sei es der Polizei nicht möglich gewesen, dem Beschuldigten den Hausdurchsuchungsbefehl zunächst vorzuzeigen, da dieser die Wohnungstüre nicht geöffnet und da- durch eine physische Kontaktaufnahme verunmöglicht habe. Sodann sei kein Missbrauch des Verhältnismässigkeitsprinzips bei der Durchführung der Hausdurchsuchung durch die Polizeibeamten erkennbar, da diese den Schlüsseldienst aufgeboten und die Wohnungstüre nicht gewaltsam aufgebro- chen hätten (angef. Urteil E. 2.4 ff.).
c) Der Verteidiger macht geltend, das Verhalten des Beschuldigten erfülle den objektiven Tatbestand nicht. Durch das Dagegendrücken und Zuhalten der Türe sei die Hausdurchsuchung weder verzögert worden, noch hätten zusätzliche Zwangsmittel eingesetzt werden müssen. Die Polizeibeamten hät- ten sich vielmehr unmittelbar Zutritt zur Wohnung verschafft. Es bestehe zu- dem keine Pflicht, staatliche Zwangsmassnahmen zu erleichtern und der Be- schuldigte habe lediglich sein Recht auf Schutz der Privatsphäre wahrge- nommen. Sodann reiche das blosse Dagegendrücken der Türe als Hinde- rungshandlung nicht aus. Auch der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt, weil der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er sich gegen die Türe gelehnt habe, keine Kenntnis vom gültigen Hausdurchsuchungsbefehl gehabt habe. Somit habe der Beschuldigte nicht gewusst, eine rechtmässige Amtshandlung zu behin- dern. Eventualiter bringt der Verteidiger vor, das Verhalten des Beschuldigten
Kantonsgericht Schwyz 42 sei gerechtfertigt gewesen, da es die Polizei unterlassen habe, den Haus- durchsuchungsbefehl vorab vorzuweisen, und stattdessen mit martialischen Massnahmen direkt in die Wohnung eingedrungen sei, weshalb sich die Frage der Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung im Sinne von Art. 245 Abs. 1 StPO stelle. Der Beschuldigte habe sich mithin in einem Irrtum über die Rechtmässigkeit des Polizeieinsatzes befunden und sei berechtigt gewesen, sich zunächst gegen das Eindringen zu wehren. Sein Widerstand sei daher gemäss Art. 21 StGB nicht strafbar (KG-act. 16/2 Rn. 98–125).
d) Die Staatsanwaltschaft verweist hinsichtlich des Vorwurfs der Hinderung einer Amtshandlung auf die Erwägungen der Vorinstanz (KG-act. 16/4 S. 13).
e) aa) Angriffsobjekt von Art. 286 StGB ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämt- licher Gemeinwesen (Bund, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) sowie de- ren Körperschaften und Anstalten. Erfasst sind amtliche Handlungen von Mit- gliedern und Angestellten der Legislative, Exekutive und Judikative (Heim- gartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Vor Art. 285 StGB N 3). Der Täter hindert im Sinne von Art. 286 StGB, wenn er eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, sodass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2). Dabei ist nicht erforderlich, dass er die Handlung der Amtsperson gänzlich verhindert. Viel- mehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 127 IV 115 E. 2 m.w.H.). Insoweit genügt, dass sich das (vorgängige) Verhalten des Täters auf die Ausführung der amtlichen Handlung bzw. auf die Amtsperson tatsächlich auswirkt; ein weitergehender Erfolg wird nicht voraus- gesetzt (BGE 133 IV 97 E. 4.2 und 5.2). Das aktive Störverhalten bedarf je- doch einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48 E. 3). Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung stellt bereits die Weigerung einer beschuldigten Per-
Kantonsgericht Schwyz 43 son, die Polizisten zu begleiten, sofern sie sich dabei mit fuchtelnden Armen zur Wehr setzt, eine Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB dar (BGer 6B_672/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 3.3). bb) Gemäss erstelltem Sachverhalt sperrte sich der Beschuldigte anlässlich der Hausdurchsuchung gegen die Wohnungstüre und versuchte, diese zuzu- halten. Die Hausdurchsuchung der Kantonspolizei Schwyz als Exekutivorgan stellt eine Amtshandlung dar, weshalb ein Angriffsobjekt im Sinne von Art. 286 StGB vorliegt. Mit dem Zuhalten der Wohnungstür erschwerte der Beschuldig- te die Hausdurchsuchung, sodass diese nicht reibungslos durchgeführt wer- den konnte. Die dafür erforderliche Intensität ergibt sich bereits daraus, dass der Beschuldigte von den Polizeibeamten zurückgedrängt werden musste, ein Umstand, der über ein bloss passives Verhalten hinausgeht. Im Vergleich zum Herumfuchteln mit den Armen bei einer polizeilichen Wegführung, das bereits als ausreichend intensiv beurteilt wurde, stellt das Zudrücken einer Woh- nungstüre erst recht einen aktiven Widerstand von hinreichender Intensität dar. Der Umstand, dass die Hausdurchsuchung durch das Verhalten des Be- schuldigten nur kurz verzögert wurde und keine zusätzlichen Zwangsmittel eingesetzt werden mussten, ändert nichts daran, dass die Amtshandlung da- durch erschwert wurde und somit nicht reibungslos durchgeführt werden konn- te. Mithin ist der objektive Tatbestand erfüllt. cc) Subjektiv verlangt der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz aus- reicht. Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich um Amtsträger handelt, und der Vorsatz muss sich auch auf die Amtshandlung beziehen (Heimgart- ner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 286 StGB N 15). Gemäss erstelltem Sachverhalt gab sich die Poli- zei anlässlich der Hausdurchsuchung als solche zu erkennen und informierte den Beschuldigten entsprechend. Dem Beschuldigten war damit bewusst, dass es sich bei den anwesenden Personen um Polizeibeamte handelte und
Kantonsgericht Schwyz 44 dass eine Hausdurchsuchung stattfand. Er befand sich mithin nicht in einem Irrtum über die Rechtmässigkeit des Polizeieinsatzes. Die gegenteiligen Aus- führungen des Verteidigers hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Hausdurch- suchung sind deshalb als Schutzbehauptungen zu werten. dd) Insgesamt ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand nach Art. 286 StGB erfüllt. Der Beschuldigte machte sich damit der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig. Da sich der Be- schuldigte über die Rechtmässigkeit bewusst war, sind keine Rechtfertigungs- gründe ersichtlich.
E. 6a Gemäss Art. 286 StGB macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnis liegt.
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E. 6b Die Vorinstanz führte diesbezüglich zusammengefasst aus, mit dem Dagegendrücken und Zuhalten der Türe durch den Beschuldigten an der Hausdurchsuchung vom 17. Februar 2022 habe ein aktives Störverhalten von nicht geringer Intensität vorgelegen, weshalb der objektive Tatbestand erfüllt sei. Sodann sei dem Beschuldigten entgegen seinen Vorbringen bewusst ge- wesen, dass es sich bei den Polizisten um Amtsträger gehandelt habe, wes- halb auch der subjektive Tatbestand erfüllt sei. Die vom Beschuldigten vorge- brachten Rechtfertigungsgründe lägen nicht vor. So sei es der Polizei nicht möglich gewesen, dem Beschuldigten den Hausdurchsuchungsbefehl zunächst vorzuzeigen, da dieser die Wohnungstüre nicht geöffnet und da- durch eine physische Kontaktaufnahme verunmöglicht habe. Sodann sei kein Missbrauch des Verhältnismässigkeitsprinzips bei der Durchführung der Hausdurchsuchung durch die Polizeibeamten erkennbar, da diese den Schlüsseldienst aufgeboten und die Wohnungstüre nicht gewaltsam aufgebro- chen hätten (angef. Urteil E. 2.4 ff.).
E. 6c Der Verteidiger macht geltend, das Verhalten des Beschuldigten erfülle den objektiven Tatbestand nicht. Durch das Dagegendrücken und Zuhalten der Türe sei die Hausdurchsuchung weder verzögert worden, noch hätten zusätzliche Zwangsmittel eingesetzt werden müssen. Die Polizeibeamten hät- ten sich vielmehr unmittelbar Zutritt zur Wohnung verschafft. Es bestehe zu- dem keine Pflicht, staatliche Zwangsmassnahmen zu erleichtern und der Be- schuldigte habe lediglich sein Recht auf Schutz der Privatsphäre wahrge- nommen. Sodann reiche das blosse Dagegendrücken der Türe als Hinde- rungshandlung nicht aus. Auch der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt, weil der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er sich gegen die Türe gelehnt habe, keine Kenntnis vom gültigen Hausdurchsuchungsbefehl gehabt habe. Somit habe der Beschuldigte nicht gewusst, eine rechtmässige Amtshandlung zu behin- dern. Eventualiter bringt der Verteidiger vor, das Verhalten des Beschuldigten
Kantonsgericht Schwyz 42 sei gerechtfertigt gewesen, da es die Polizei unterlassen habe, den Haus- durchsuchungsbefehl vorab vorzuweisen, und stattdessen mit martialischen Massnahmen direkt in die Wohnung eingedrungen sei, weshalb sich die Frage der Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung im Sinne von Art. 245 Abs. 1 StPO stelle. Der Beschuldigte habe sich mithin in einem Irrtum über die Rechtmässigkeit des Polizeieinsatzes befunden und sei berechtigt gewesen, sich zunächst gegen das Eindringen zu wehren. Sein Widerstand sei daher gemäss Art. 21 StGB nicht strafbar (KG-act. 16/2 Rn. 98–125).
E. 6d Die Staatsanwaltschaft verweist hinsichtlich des Vorwurfs der Hinderung einer Amtshandlung auf die Erwägungen der Vorinstanz (KG-act. 16/4 S. 13).
E. 6e aa) Angriffsobjekt von Art. 286 StGB ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämt- licher Gemeinwesen (Bund, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) sowie de- ren Körperschaften und Anstalten. Erfasst sind amtliche Handlungen von Mit- gliedern und Angestellten der Legislative, Exekutive und Judikative (Heim- gartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Vor Art. 285 StGB N 3). Der Täter hindert im Sinne von Art. 286 StGB, wenn er eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, sodass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2). Dabei ist nicht erforderlich, dass er die Handlung der Amtsperson gänzlich verhindert. Viel- mehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 127 IV 115 E. 2 m.w.H.). Insoweit genügt, dass sich das (vorgängige) Verhalten des Täters auf die Ausführung der amtlichen Handlung bzw. auf die Amtsperson tatsächlich auswirkt; ein weitergehender Erfolg wird nicht voraus- gesetzt (BGE 133 IV 97 E. 4.2 und 5.2). Das aktive Störverhalten bedarf je- doch einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48 E. 3). Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung stellt bereits die Weigerung einer beschuldigten Per-
Kantonsgericht Schwyz 43 son, die Polizisten zu begleiten, sofern sie sich dabei mit fuchtelnden Armen zur Wehr setzt, eine Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB dar (BGer 6B_672/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 3.3). bb) Gemäss erstelltem Sachverhalt sperrte sich der Beschuldigte anlässlich der Hausdurchsuchung gegen die Wohnungstüre und versuchte, diese zuzu- halten. Die Hausdurchsuchung der Kantonspolizei Schwyz als Exekutivorgan stellt eine Amtshandlung dar, weshalb ein Angriffsobjekt im Sinne von Art. 286 StGB vorliegt. Mit dem Zuhalten der Wohnungstür erschwerte der Beschuldig- te die Hausdurchsuchung, sodass diese nicht reibungslos durchgeführt wer- den konnte. Die dafür erforderliche Intensität ergibt sich bereits daraus, dass der Beschuldigte von den Polizeibeamten zurückgedrängt werden musste, ein Umstand, der über ein bloss passives Verhalten hinausgeht. Im Vergleich zum Herumfuchteln mit den Armen bei einer polizeilichen Wegführung, das bereits als ausreichend intensiv beurteilt wurde, stellt das Zudrücken einer Woh- nungstüre erst recht einen aktiven Widerstand von hinreichender Intensität dar. Der Umstand, dass die Hausdurchsuchung durch das Verhalten des Be- schuldigten nur kurz verzögert wurde und keine zusätzlichen Zwangsmittel eingesetzt werden mussten, ändert nichts daran, dass die Amtshandlung da- durch erschwert wurde und somit nicht reibungslos durchgeführt werden konn- te. Mithin ist der objektive Tatbestand erfüllt. cc) Subjektiv verlangt der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz aus- reicht. Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich um Amtsträger handelt, und der Vorsatz muss sich auch auf die Amtshandlung beziehen (Heimgart- ner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 286 StGB N 15). Gemäss erstelltem Sachverhalt gab sich die Poli- zei anlässlich der Hausdurchsuchung als solche zu erkennen und informierte den Beschuldigten entsprechend. Dem Beschuldigten war damit bewusst, dass es sich bei den anwesenden Personen um Polizeibeamte handelte und
Kantonsgericht Schwyz 44 dass eine Hausdurchsuchung stattfand. Er befand sich mithin nicht in einem Irrtum über die Rechtmässigkeit des Polizeieinsatzes. Die gegenteiligen Aus- führungen des Verteidigers hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Hausdurch- suchung sind deshalb als Schutzbehauptungen zu werten. dd) Insgesamt ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand nach Art. 286 StGB erfüllt. Der Beschuldigte machte sich damit der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig. Da sich der Be- schuldigte über die Rechtmässigkeit bewusst war, sind keine Rechtfertigungs- gründe ersichtlich.
E. 6e/aa Angriffsobjekt von Art. 286 StGB ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämt- licher Gemeinwesen (Bund, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) sowie de- ren Körperschaften und Anstalten. Erfasst sind amtliche Handlungen von Mit- gliedern und Angestellten der Legislative, Exekutive und Judikative (Heim- gartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Vor Art. 285 StGB N 3). Der Täter hindert im Sinne von Art. 286 StGB, wenn er eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, sodass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2). Dabei ist nicht erforderlich, dass er die Handlung der Amtsperson gänzlich verhindert. Viel- mehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 127 IV 115 E. 2 m.w.H.). Insoweit genügt, dass sich das (vorgängige) Verhalten des Täters auf die Ausführung der amtlichen Handlung bzw. auf die Amtsperson tatsächlich auswirkt; ein weitergehender Erfolg wird nicht voraus- gesetzt (BGE 133 IV 97 E. 4.2 und 5.2). Das aktive Störverhalten bedarf je- doch einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48 E. 3). Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung stellt bereits die Weigerung einer beschuldigten Per-
Kantonsgericht Schwyz 43 son, die Polizisten zu begleiten, sofern sie sich dabei mit fuchtelnden Armen zur Wehr setzt, eine Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB dar (BGer 6B_672/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 3.3).
E. 6e/bb Gemäss erstelltem Sachverhalt sperrte sich der Beschuldigte anlässlich der Hausdurchsuchung gegen die Wohnungstüre und versuchte, diese zuzu- halten. Die Hausdurchsuchung der Kantonspolizei Schwyz als Exekutivorgan stellt eine Amtshandlung dar, weshalb ein Angriffsobjekt im Sinne von Art. 286 StGB vorliegt. Mit dem Zuhalten der Wohnungstür erschwerte der Beschuldig- te die Hausdurchsuchung, sodass diese nicht reibungslos durchgeführt wer- den konnte. Die dafür erforderliche Intensität ergibt sich bereits daraus, dass der Beschuldigte von den Polizeibeamten zurückgedrängt werden musste, ein Umstand, der über ein bloss passives Verhalten hinausgeht. Im Vergleich zum Herumfuchteln mit den Armen bei einer polizeilichen Wegführung, das bereits als ausreichend intensiv beurteilt wurde, stellt das Zudrücken einer Woh- nungstüre erst recht einen aktiven Widerstand von hinreichender Intensität dar. Der Umstand, dass die Hausdurchsuchung durch das Verhalten des Be- schuldigten nur kurz verzögert wurde und keine zusätzlichen Zwangsmittel eingesetzt werden mussten, ändert nichts daran, dass die Amtshandlung da- durch erschwert wurde und somit nicht reibungslos durchgeführt werden konn- te. Mithin ist der objektive Tatbestand erfüllt.
E. 6e/cc Subjektiv verlangt der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz aus- reicht. Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich um Amtsträger handelt, und der Vorsatz muss sich auch auf die Amtshandlung beziehen (Heimgart- ner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 286 StGB N 15). Gemäss erstelltem Sachverhalt gab sich die Poli- zei anlässlich der Hausdurchsuchung als solche zu erkennen und informierte den Beschuldigten entsprechend. Dem Beschuldigten war damit bewusst, dass es sich bei den anwesenden Personen um Polizeibeamte handelte und
Kantonsgericht Schwyz 44 dass eine Hausdurchsuchung stattfand. Er befand sich mithin nicht in einem Irrtum über die Rechtmässigkeit des Polizeieinsatzes. Die gegenteiligen Aus- führungen des Verteidigers hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Hausdurch- suchung sind deshalb als Schutzbehauptungen zu werten.
E. 6e/dd Insgesamt ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand nach Art. 286 StGB erfüllt. Der Beschuldigte machte sich damit der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig. Da sich der Be- schuldigte über die Rechtmässigkeit bewusst war, sind keine Rechtfertigungs- gründe ersichtlich.
E. 7 a) Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten für die Delikte der mehr- fachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz und der Hin- derung einer Amtshandlung mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 180.00 und mit einer Busse von Fr. 3’600.00.
b) Der Beschuldigte ist der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Wider- handlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (versuchte Einfuhr von 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg“ und 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg“), der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG (Einfuhr von 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin) und der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig.
c) aa) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt das Gericht bei der Ausfällung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart berücksichtigt es neben dem Ver- schulden des Täters die Angemessenheit der Strafe, deren Auswirkungen auf
Kantonsgericht Schwyz 45 den Täter und seine soziale Situation sowie ihre Wirksamkeit unter dem Ge- sichtswinkel der Prävention (BGE 147 IV 241 E. 3). bb) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Straftat wird zunächst unter den Gesichtspunkten von objektiver Tatschwere (eingetretener Erfolg bzw. Schwere der Gefährdung sowie Bedeu- tung des verletzten Rechtsguts) und subjektivem Verschulden (Vorsatzform, Beweggründe, kriminelle Energie des Täters) bewertet. Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt. Das Gericht bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rn. 77). Dabei ist es aber nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6). cc) Der Einbezug der einzelnen täterbezogenen Komponenten (Vorstrafen, Ansehen, Vorleben, persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie Strafempfindlich- keit [vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.1]) führt sodann zu einer Erhöhung oder Redu- zierung der Strafe. Reue, innere Umkehr und die Übernahme der Verant- wortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delin- quieren während laufender Untersuchung oder in der Probezeit straferhöhend auswirken (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff.; Trechsel/Seelmann, in:
Kantonsgericht Schwyz 46 Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. A 2021, Art. 47 StGB N 25 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlverhalten seit der Tat stellen i.d.R. keine besonderen Leistun- gen dar und sind grundsätzlich neutral zu werten (BGer 6B_687/2016 vom
12. Juli 2017 E. 1.6), während Vorstrafen, die im Strafregisterauszug erschei- nen, straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 136 lV 1 E. 2.6.2). dd) Bei einem versuchtem Delikt kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei gilt zu berücksichtigen, dass der Umfang der Strafreduk- tion wegen Versuchs von den tatsächlichen Folgen der Tat und der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs abhängt (Urteile 7B_193/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 3.3.1). ee) Erfüllte der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Vorausset- zungen für mehrere gleichartige Strafen, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des Falls verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleicharti- gen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstra- fe nur erkennen, wenn es konkret für jeden einzelnen Normverstoss eine Frei- heitsstrafe aussprechen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen,
Kantonsgericht Schwyz 47 genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind nament- lich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Ver- schiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksich- tigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist geringer zu veran- schlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zu- sammenhang stehen (BGer 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2 m.w.H.). Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle objektiven und sub- jektiven verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und es ist in Anwendung des As- perationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu er- höhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018 E. 4.3 m.w.H.).
d) aa) Die Vorinstanz erachtete für die Widerhandlungen gegen das Heil- mittelgesetz angesichts des strafrechtlichen Leumunds des Beschuldigten sowie dessen finanzielle Situation eine Geldstrafe als die angemessene Straf- art. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sei nicht verhältnismässig. Für die Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB könne ohnehin lediglich eine Geldstrafe ausgefällt werden, weshalb als Strafart für sämtliche Delikte die Geldstrafe zu wählen sei (angef. Urteil E. 3.2 und 3.3). bb) Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (K-act. 13). Er ist 72 Jahre alt, lebt in einer Partnerschaft und hat zwei Kinder in Ausbildung, die er finanziell un-
Kantonsgericht Schwyz 48 terstützt (KG-act. 16 Frage/Antwort Nr. 9 und 19 ff.). Sein jährliches Renten- einkommen beträgt rund Fr. 128’000.00 und er verfügt über ein Vermögen von rund Fr. 1.2 Mio. Schulden bestehen keine (KG-act. 16 Frage/Antwort Nr. 11 ff.; KG-act. 15/1–2). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, über ein geregeltes Renteneinkommen verfügt und das Verschulden als gering einzu- stufen ist (vgl. E. 7.f und 7.g unten), erscheint die Ausfällung einer Geldstrafe für die Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als angemessen. Diese ist geeignet, die erforderliche präventi- ve Wirkung zu entfalten und den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzu- halten. Für das Delikt der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB kann ohnehin lediglich eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Es handelt sich somit um gleichartige auszufällende Strafen, weshalb die Bil- dung einer Gesamtstrafe möglich ist.
e) Der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG weist einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf. Das Delikt der Hinderung einer Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 StGB hat einen Strafrahmen von bis zu 30 Tages- sätze Geldstrafe. Die Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz stellen somit die mit der schwersten Strafe bedrohten Taten dar, wobei die Einfuhr der 7’500 Tabletten im Vergleich zu den beiden Bestellungen von je 3’000 Tabletten schwerer wiegt.
f) aa) Die Vorinstanz erachtete für die Einfuhr von 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen und für die Ge- samtheit aller Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz (inkl. Einfuhr von 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg“ und 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg“) eine Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen als an-
Kantonsgericht Schwyz 49 gemessen (angef. Urteil E. 3.4). Der Beschuldigte verzichtete auf Ausführun- gen zur Strafzumessung (KG-act. 16/2 Rn. 130). bb) In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die erste Bestellung im Juni 2021 7’500 Tabletten umfasste und diese gemäss Ausführungen des Verteidigers an etwa hundert Abnehmer abgegeben worden seien (KG- act. 16/2 Rn. 19). Der Beschuldigte führte somit eine grosse Menge an Arz- neimitteln ein, die für eine Vielzahl von Patienten bestimmt war, was strafer- höhend zu berücksichtigen ist. Strafmindernd wirkt demgegenüber, dass es sich beim Wirkstoff Ivermectin nicht um einen generell gesundheitsgefährden- den Inhaltsstoff handelt, sondern dieser auch in der Schweiz zugelassenen Arzneimitteln enthalten ist (vgl. E. 5.e.bb oben). Das objektive Tatverschulden ist deshalb insgesamt als noch leicht einzuordnen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte nicht gewinnorientiert, sondern mit dem Willen, sei- ne Patienten vor einer möglichen Covid-19-Infektion und deren Folgen zu schützen und deshalb mit geringer krimineller Energie, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Straferhöhend wirkt jedoch, dass der Beschuldigte vor- sätzlich handelte und sich bewusst über das Einfuhrverbot hinwegsetzte, in der Absicht, seine Patienten mit in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimit- teln zu versorgen. Leicht straferhöhend ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte keine Einsicht in sein Unrecht zeigte und keine Reue erken- nen liess. Insgesamt ist das Verschulden dennoch als noch leicht einzuord- nen. Dem Verschulden entsprechend ist die Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe), mithin auf 60 Tagessätze, festzusetzen.
g) aa) Betreffend die beiden versuchten Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz (Einfuhr von 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" und 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg") ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das hypothetisch vollendete Delikt
Kantonsgericht Schwyz 50 zu bemessen, d.h. die objektive und subjektive Tatschwere auf der Grundlage der Hypothese einer Deliktsvollendung, hier also unter der Annahme, dass der Beschuldigte die Tabletten tatsächlich erhalten hätte, zu beurteilen. Die so ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB angemessen zu reduzieren (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). bb) In objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass die beiden Bestellungen je 3’000 Tabletten umfassten und der Beschuldigte mithin eine nicht zu unter- schätzende Menge an Arzneimitteln einführen wollte, die für eine Vielzahl von Patienten bestimmt war, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Das Ver- schulden fällt jedoch im Vergleich zu den eingeführten 7’500 Tabletten gerin- ger aus. Hinsichtlich des übrigen objektiven und subjektiven Tatverschuldens kann auf die zutreffenden Ausführungen zur Einfuhr der 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin verwiesen werden (vgl. E. 7.f oben). Wäre demnach der tatbestandsmässige Erfolg eingetreten, wäre aufgrund der objektiven und der subjektiven Tatschwere ein leichtes Verschulden anzunehmen und eine hypothetische Einsatzstrafe für die beiden Delikte von je 40 Tagessätzen an- gemessen. cc) Da es sich bei Art. 22 Abs. 1 StGB um einen fakultativen Strafmilde- rungsgrund handelt, kann die versuchte Einfuhr grundsätzlich auch gleich hart bestraft werden wie eine vollendete Tat (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Das Aus- mass der allfälligen Strafreduktion hängt dabei von der Nähe des tatbe- standsmässigen Erfolgs und von der Schwere der tatsächlichen Folgen der Tat ab: Die Reduktion der Strafe hat umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b).
Kantonsgericht Schwyz 51 Die Einfuhr der beiden Bestellungen wurde einzig dadurch verhindert, dass die Postsendungen durch die Zollbehörde geöffnet und kontrolliert wurden, was dem blossen Zufall zu verdanken ist. Der tatbestandsmässige Erfolg lag demnach unmittelbar bevor und wurde nur durch dieses äussere, vom Be- schuldigten nicht beeinflussbare Ereignis vereitelt. Dadurch konnten zwar die tatsächlichen Folgen der Verabreichung der Arzneimittel an eine Vielzahl von Patienten verhindert werden. Angesichts der grossen Nähe zur Tatvollendung überwiegt jedoch das Element der Erfolgsnähe. Eine Reduktion der beiden Strafen um je 10 Tagessätze und mithin eine Strafe von je 30 Tagessätzen für die beiden versuchten Einfuhren von je 3’000 Tabletten erscheint angemes- sen. dd) Die beiden Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz (Einfuhr von 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" und 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg") weisen einen sehr engen sachlichen und situati- ven Zusammenhang mit der Einfuhr der 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin auf. Nichtsdestotrotz waren die Taten zeitlich nicht voneinander abhängig, sondern erfolgten diesbezüglich selbständig. Daher rechtfertigt sich eine Asperation der Einsatzstrafe um einen Drittel, mithin um je 10 Tagessät- ze.
h) aa) Die Vorinstanz erachtete für die Hinderung einer Amtshandlung eine Strafe von 20 Tagessätzen als angemessen und asperierte diese mit 10 Ta- gessätzen zur Einsatzstrafe. Der Beschuldigte verzichtet auf Ausführungen zur Strafzumessung (KG-act. 16/2 Rn. 130). bb) In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Hinde- rung lediglich um ein Zudrücken der Haustüre handelte und die Amtshandlung dadurch nur kurz erschwert wurde. Das objektive Tatverschulden ist deshalb
Kantonsgericht Schwyz 52 als leicht zu betrachten. In subjektiver Hinsicht fällt leicht straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Tat bis heute bestreitet und keine Reue zeigt. Insgesamt ist das Verschulden dennoch als noch leicht einzuordnen. Dem Verschulden entsprechend ist die Strafe auf 15 Tagessätze festzuset- zen. Da die Delikte der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz und der Hinde- rung einer Amtshandlung keinen sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang aufweisen, rechtfertigt sich eine Asperation der Einsatzstrafe um zwei Drittel, mithin um 10 Tagessätze.
i) Schliesslich sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen: Der Be- schuldigte weist keine Vorstrafen auf, was strafzumessungsneutral zu behan- deln ist (vgl. KG-act. 13). Er ist 72 Jahre alt, lebt in einer Partnerschaft und hat zwei Kinder in Ausbildung, die er finanziell mittels ihnen zustehenden Ergän- zungsleistungen durch die AHV unterstützt (KG-act. 16 Frage/Antwort Nr. 9 und 19 ff.). Sein jährliches Renteneinkommen beträgt rund Fr. 128’000.00 und er verfügt über ein Vermögen von rund Fr. 1.2 Mio. Schulden bestehen keine (KG-act. 16 Frage/Antwort Nr. 11 ff.; KG-act. 15/1–2). Seine persönlichen Verhältnisse sind im Wesentlichen ebenfalls als neutral zu beurteilen. Reue oder Einsicht zeigte der Beschuldigte nicht. Eine besondere Strafempfindlich- keit ist ebenso wenig ersichtlich. Die Täterkomponenten haben mithin keinen Einfluss auf die auszufällende Strafe.
j) Insgesamt ergibt dies eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen.
k) Die Vorinstanz legte die Tagessatzhöhe auf Fr. 180.00 fest (angef. Urteil E. 3.7). Der Beschuldigte machte keine Ausführungen betreffend die Tages- satzhöhe im Falle eines Schuldspruchs (KG-act. 16/2 Rz. 130). Ein Tagessatz Geldstrafe beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchsten
Kantonsgericht Schwyz 53 Fr. 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz ging bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten von einem monatlichen Einkommen von Fr. 6’850.00 aus (an- gef. Urteil E. 3.7). Gemäss der Steuererklärung aus dem Jahr 2024 versteuer- te der Beschuldigte Fr. 128’480.00 an Renteneinkommen und Fr. 21’000.00 an Wertschriftenerträgen, was ein monatliches Einkommen von Fr. 12’456.60 ergibt (KG-act. 15/2). Unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie nach Abzug einer Pauschale für Krankenkasse und Steuern von 20 % erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 330.00 angemessen.
l) Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 330.00 zu bestrafen.
E. 7a Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten für die Delikte der mehr- fachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz und der Hin- derung einer Amtshandlung mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 180.00 und mit einer Busse von Fr. 3’600.00.
E. 7b Der Beschuldigte ist der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Wider- handlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (versuchte Einfuhr von 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg“ und 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg“), der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG (Einfuhr von 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin) und der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig.
E. 7c aa) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt das Gericht bei der Ausfällung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart berücksichtigt es neben dem Ver- schulden des Täters die Angemessenheit der Strafe, deren Auswirkungen auf
Kantonsgericht Schwyz 45 den Täter und seine soziale Situation sowie ihre Wirksamkeit unter dem Ge- sichtswinkel der Prävention (BGE 147 IV 241 E. 3). bb) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Straftat wird zunächst unter den Gesichtspunkten von objektiver Tatschwere (eingetretener Erfolg bzw. Schwere der Gefährdung sowie Bedeu- tung des verletzten Rechtsguts) und subjektivem Verschulden (Vorsatzform, Beweggründe, kriminelle Energie des Täters) bewertet. Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt. Das Gericht bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rn. 77). Dabei ist es aber nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6). cc) Der Einbezug der einzelnen täterbezogenen Komponenten (Vorstrafen, Ansehen, Vorleben, persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie Strafempfindlich- keit [vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.1]) führt sodann zu einer Erhöhung oder Redu- zierung der Strafe. Reue, innere Umkehr und die Übernahme der Verant- wortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delin- quieren während laufender Untersuchung oder in der Probezeit straferhöhend auswirken (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff.; Trechsel/Seelmann, in:
Kantonsgericht Schwyz 46 Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. A 2021, Art. 47 StGB N 25 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlverhalten seit der Tat stellen i.d.R. keine besonderen Leistun- gen dar und sind grundsätzlich neutral zu werten (BGer 6B_687/2016 vom
12. Juli 2017 E. 1.6), während Vorstrafen, die im Strafregisterauszug erschei- nen, straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 136 lV 1 E. 2.6.2). dd) Bei einem versuchtem Delikt kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei gilt zu berücksichtigen, dass der Umfang der Strafreduk- tion wegen Versuchs von den tatsächlichen Folgen der Tat und der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs abhängt (Urteile 7B_193/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 3.3.1). ee) Erfüllte der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Vorausset- zungen für mehrere gleichartige Strafen, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des Falls verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleicharti- gen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstra- fe nur erkennen, wenn es konkret für jeden einzelnen Normverstoss eine Frei- heitsstrafe aussprechen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen,
Kantonsgericht Schwyz 47 genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind nament- lich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Ver- schiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksich- tigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist geringer zu veran- schlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zu- sammenhang stehen (BGer 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2 m.w.H.). Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle objektiven und sub- jektiven verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und es ist in Anwendung des As- perationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu er- höhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018 E. 4.3 m.w.H.).
E. 7c/aa Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt das Gericht bei der Ausfällung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart berücksichtigt es neben dem Ver- schulden des Täters die Angemessenheit der Strafe, deren Auswirkungen auf
Kantonsgericht Schwyz 45 den Täter und seine soziale Situation sowie ihre Wirksamkeit unter dem Ge- sichtswinkel der Prävention (BGE 147 IV 241 E. 3).
E. 7c/bb Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Straftat wird zunächst unter den Gesichtspunkten von objektiver Tatschwere (eingetretener Erfolg bzw. Schwere der Gefährdung sowie Bedeu- tung des verletzten Rechtsguts) und subjektivem Verschulden (Vorsatzform, Beweggründe, kriminelle Energie des Täters) bewertet. Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt. Das Gericht bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rn. 77). Dabei ist es aber nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6).
E. 7c/cc Der Einbezug der einzelnen täterbezogenen Komponenten (Vorstrafen, Ansehen, Vorleben, persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie Strafempfindlich- keit [vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.1]) führt sodann zu einer Erhöhung oder Redu- zierung der Strafe. Reue, innere Umkehr und die Übernahme der Verant- wortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delin- quieren während laufender Untersuchung oder in der Probezeit straferhöhend auswirken (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff.; Trechsel/Seelmann, in:
Kantonsgericht Schwyz 46 Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. A 2021, Art. 47 StGB N 25 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlverhalten seit der Tat stellen i.d.R. keine besonderen Leistun- gen dar und sind grundsätzlich neutral zu werten (BGer 6B_687/2016 vom
12. Juli 2017 E. 1.6), während Vorstrafen, die im Strafregisterauszug erschei- nen, straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 136 lV 1 E. 2.6.2).
E. 7c/dd Bei einem versuchtem Delikt kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei gilt zu berücksichtigen, dass der Umfang der Strafreduk- tion wegen Versuchs von den tatsächlichen Folgen der Tat und der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs abhängt (Urteile 7B_193/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 3.3.1).
E. 7c/ee Erfüllte der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Vorausset- zungen für mehrere gleichartige Strafen, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des Falls verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleicharti- gen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstra- fe nur erkennen, wenn es konkret für jeden einzelnen Normverstoss eine Frei- heitsstrafe aussprechen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen,
Kantonsgericht Schwyz 47 genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind nament- lich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Ver- schiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksich- tigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist geringer zu veran- schlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zu- sammenhang stehen (BGer 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2 m.w.H.). Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle objektiven und sub- jektiven verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und es ist in Anwendung des As- perationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu er- höhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018 E. 4.3 m.w.H.).
E. 7d aa) Die Vorinstanz erachtete für die Widerhandlungen gegen das Heil- mittelgesetz angesichts des strafrechtlichen Leumunds des Beschuldigten sowie dessen finanzielle Situation eine Geldstrafe als die angemessene Straf- art. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sei nicht verhältnismässig. Für die Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB könne ohnehin lediglich eine Geldstrafe ausgefällt werden, weshalb als Strafart für sämtliche Delikte die Geldstrafe zu wählen sei (angef. Urteil E. 3.2 und 3.3). bb) Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (K-act. 13). Er ist 72 Jahre alt, lebt in einer Partnerschaft und hat zwei Kinder in Ausbildung, die er finanziell un-
Kantonsgericht Schwyz 48 terstützt (KG-act. 16 Frage/Antwort Nr. 9 und 19 ff.). Sein jährliches Renten- einkommen beträgt rund Fr. 128’000.00 und er verfügt über ein Vermögen von rund Fr. 1.2 Mio. Schulden bestehen keine (KG-act. 16 Frage/Antwort Nr. 11 ff.; KG-act. 15/1–2). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, über ein geregeltes Renteneinkommen verfügt und das Verschulden als gering einzu- stufen ist (vgl. E. 7.f und 7.g unten), erscheint die Ausfällung einer Geldstrafe für die Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als angemessen. Diese ist geeignet, die erforderliche präventi- ve Wirkung zu entfalten und den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzu- halten. Für das Delikt der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB kann ohnehin lediglich eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Es handelt sich somit um gleichartige auszufällende Strafen, weshalb die Bil- dung einer Gesamtstrafe möglich ist.
E. 7d/aa Die Vorinstanz erachtete für die Widerhandlungen gegen das Heil- mittelgesetz angesichts des strafrechtlichen Leumunds des Beschuldigten sowie dessen finanzielle Situation eine Geldstrafe als die angemessene Straf- art. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sei nicht verhältnismässig. Für die Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB könne ohnehin lediglich eine Geldstrafe ausgefällt werden, weshalb als Strafart für sämtliche Delikte die Geldstrafe zu wählen sei (angef. Urteil E. 3.2 und 3.3).
E. 7d/bb Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (K-act. 13). Er ist 72 Jahre alt, lebt in einer Partnerschaft und hat zwei Kinder in Ausbildung, die er finanziell un-
Kantonsgericht Schwyz 48 terstützt (KG-act. 16 Frage/Antwort Nr. 9 und 19 ff.). Sein jährliches Renten- einkommen beträgt rund Fr. 128’000.00 und er verfügt über ein Vermögen von rund Fr. 1.2 Mio. Schulden bestehen keine (KG-act. 16 Frage/Antwort Nr. 11 ff.; KG-act. 15/1–2). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, über ein geregeltes Renteneinkommen verfügt und das Verschulden als gering einzu- stufen ist (vgl. E. 7.f und 7.g unten), erscheint die Ausfällung einer Geldstrafe für die Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als angemessen. Diese ist geeignet, die erforderliche präventi- ve Wirkung zu entfalten und den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzu- halten. Für das Delikt der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB kann ohnehin lediglich eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Es handelt sich somit um gleichartige auszufällende Strafen, weshalb die Bil- dung einer Gesamtstrafe möglich ist.
E. 7e Der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG weist einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf. Das Delikt der Hinderung einer Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 StGB hat einen Strafrahmen von bis zu 30 Tages- sätze Geldstrafe. Die Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz stellen somit die mit der schwersten Strafe bedrohten Taten dar, wobei die Einfuhr der 7’500 Tabletten im Vergleich zu den beiden Bestellungen von je 3’000 Tabletten schwerer wiegt.
E. 7f aa) Die Vorinstanz erachtete für die Einfuhr von 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen und für die Ge- samtheit aller Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz (inkl. Einfuhr von 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg“ und 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg“) eine Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen als an-
Kantonsgericht Schwyz 49 gemessen (angef. Urteil E. 3.4). Der Beschuldigte verzichtete auf Ausführun- gen zur Strafzumessung (KG-act. 16/2 Rn. 130). bb) In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die erste Bestellung im Juni 2021 7’500 Tabletten umfasste und diese gemäss Ausführungen des Verteidigers an etwa hundert Abnehmer abgegeben worden seien (KG- act. 16/2 Rn. 19). Der Beschuldigte führte somit eine grosse Menge an Arz- neimitteln ein, die für eine Vielzahl von Patienten bestimmt war, was strafer- höhend zu berücksichtigen ist. Strafmindernd wirkt demgegenüber, dass es sich beim Wirkstoff Ivermectin nicht um einen generell gesundheitsgefährden- den Inhaltsstoff handelt, sondern dieser auch in der Schweiz zugelassenen Arzneimitteln enthalten ist (vgl. E. 5.e.bb oben). Das objektive Tatverschulden ist deshalb insgesamt als noch leicht einzuordnen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte nicht gewinnorientiert, sondern mit dem Willen, sei- ne Patienten vor einer möglichen Covid-19-Infektion und deren Folgen zu schützen und deshalb mit geringer krimineller Energie, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Straferhöhend wirkt jedoch, dass der Beschuldigte vor- sätzlich handelte und sich bewusst über das Einfuhrverbot hinwegsetzte, in der Absicht, seine Patienten mit in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimit- teln zu versorgen. Leicht straferhöhend ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte keine Einsicht in sein Unrecht zeigte und keine Reue erken- nen liess. Insgesamt ist das Verschulden dennoch als noch leicht einzuord- nen. Dem Verschulden entsprechend ist die Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe), mithin auf 60 Tagessätze, festzusetzen.
E. 7f/aa Die Vorinstanz erachtete für die Einfuhr von 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen und für die Ge- samtheit aller Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz (inkl. Einfuhr von 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg“ und 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg“) eine Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen als an-
Kantonsgericht Schwyz 49 gemessen (angef. Urteil E. 3.4). Der Beschuldigte verzichtete auf Ausführun- gen zur Strafzumessung (KG-act. 16/2 Rn. 130).
E. 7f/bb In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die erste Bestellung im Juni 2021 7’500 Tabletten umfasste und diese gemäss Ausführungen des Verteidigers an etwa hundert Abnehmer abgegeben worden seien (KG- act. 16/2 Rn. 19). Der Beschuldigte führte somit eine grosse Menge an Arz- neimitteln ein, die für eine Vielzahl von Patienten bestimmt war, was strafer- höhend zu berücksichtigen ist. Strafmindernd wirkt demgegenüber, dass es sich beim Wirkstoff Ivermectin nicht um einen generell gesundheitsgefährden- den Inhaltsstoff handelt, sondern dieser auch in der Schweiz zugelassenen Arzneimitteln enthalten ist (vgl. E. 5.e.bb oben). Das objektive Tatverschulden ist deshalb insgesamt als noch leicht einzuordnen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte nicht gewinnorientiert, sondern mit dem Willen, sei- ne Patienten vor einer möglichen Covid-19-Infektion und deren Folgen zu schützen und deshalb mit geringer krimineller Energie, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Straferhöhend wirkt jedoch, dass der Beschuldigte vor- sätzlich handelte und sich bewusst über das Einfuhrverbot hinwegsetzte, in der Absicht, seine Patienten mit in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimit- teln zu versorgen. Leicht straferhöhend ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte keine Einsicht in sein Unrecht zeigte und keine Reue erken- nen liess. Insgesamt ist das Verschulden dennoch als noch leicht einzuord- nen. Dem Verschulden entsprechend ist die Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe), mithin auf 60 Tagessätze, festzusetzen.
E. 7g aa) Betreffend die beiden versuchten Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz (Einfuhr von 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" und 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg") ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das hypothetisch vollendete Delikt
Kantonsgericht Schwyz 50 zu bemessen, d.h. die objektive und subjektive Tatschwere auf der Grundlage der Hypothese einer Deliktsvollendung, hier also unter der Annahme, dass der Beschuldigte die Tabletten tatsächlich erhalten hätte, zu beurteilen. Die so ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB angemessen zu reduzieren (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). bb) In objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass die beiden Bestellungen je 3’000 Tabletten umfassten und der Beschuldigte mithin eine nicht zu unter- schätzende Menge an Arzneimitteln einführen wollte, die für eine Vielzahl von Patienten bestimmt war, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Das Ver- schulden fällt jedoch im Vergleich zu den eingeführten 7’500 Tabletten gerin- ger aus. Hinsichtlich des übrigen objektiven und subjektiven Tatverschuldens kann auf die zutreffenden Ausführungen zur Einfuhr der 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin verwiesen werden (vgl. E. 7.f oben). Wäre demnach der tatbestandsmässige Erfolg eingetreten, wäre aufgrund der objektiven und der subjektiven Tatschwere ein leichtes Verschulden anzunehmen und eine hypothetische Einsatzstrafe für die beiden Delikte von je 40 Tagessätzen an- gemessen. cc) Da es sich bei Art. 22 Abs. 1 StGB um einen fakultativen Strafmilde- rungsgrund handelt, kann die versuchte Einfuhr grundsätzlich auch gleich hart bestraft werden wie eine vollendete Tat (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Das Aus- mass der allfälligen Strafreduktion hängt dabei von der Nähe des tatbe- standsmässigen Erfolgs und von der Schwere der tatsächlichen Folgen der Tat ab: Die Reduktion der Strafe hat umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b).
Kantonsgericht Schwyz 51 Die Einfuhr der beiden Bestellungen wurde einzig dadurch verhindert, dass die Postsendungen durch die Zollbehörde geöffnet und kontrolliert wurden, was dem blossen Zufall zu verdanken ist. Der tatbestandsmässige Erfolg lag demnach unmittelbar bevor und wurde nur durch dieses äussere, vom Be- schuldigten nicht beeinflussbare Ereignis vereitelt. Dadurch konnten zwar die tatsächlichen Folgen der Verabreichung der Arzneimittel an eine Vielzahl von Patienten verhindert werden. Angesichts der grossen Nähe zur Tatvollendung überwiegt jedoch das Element der Erfolgsnähe. Eine Reduktion der beiden Strafen um je 10 Tagessätze und mithin eine Strafe von je 30 Tagessätzen für die beiden versuchten Einfuhren von je 3’000 Tabletten erscheint angemes- sen. dd) Die beiden Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz (Einfuhr von 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" und 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg") weisen einen sehr engen sachlichen und situati- ven Zusammenhang mit der Einfuhr der 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin auf. Nichtsdestotrotz waren die Taten zeitlich nicht voneinander abhängig, sondern erfolgten diesbezüglich selbständig. Daher rechtfertigt sich eine Asperation der Einsatzstrafe um einen Drittel, mithin um je 10 Tagessät- ze.
E. 7g/aa Betreffend die beiden versuchten Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz (Einfuhr von 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" und 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg") ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das hypothetisch vollendete Delikt
Kantonsgericht Schwyz 50 zu bemessen, d.h. die objektive und subjektive Tatschwere auf der Grundlage der Hypothese einer Deliktsvollendung, hier also unter der Annahme, dass der Beschuldigte die Tabletten tatsächlich erhalten hätte, zu beurteilen. Die so ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB angemessen zu reduzieren (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1).
E. 7g/bb In objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass die beiden Bestellungen je 3’000 Tabletten umfassten und der Beschuldigte mithin eine nicht zu unter- schätzende Menge an Arzneimitteln einführen wollte, die für eine Vielzahl von Patienten bestimmt war, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Das Ver- schulden fällt jedoch im Vergleich zu den eingeführten 7’500 Tabletten gerin- ger aus. Hinsichtlich des übrigen objektiven und subjektiven Tatverschuldens kann auf die zutreffenden Ausführungen zur Einfuhr der 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin verwiesen werden (vgl. E. 7.f oben). Wäre demnach der tatbestandsmässige Erfolg eingetreten, wäre aufgrund der objektiven und der subjektiven Tatschwere ein leichtes Verschulden anzunehmen und eine hypothetische Einsatzstrafe für die beiden Delikte von je 40 Tagessätzen an- gemessen.
E. 7g/cc Da es sich bei Art. 22 Abs. 1 StGB um einen fakultativen Strafmilde- rungsgrund handelt, kann die versuchte Einfuhr grundsätzlich auch gleich hart bestraft werden wie eine vollendete Tat (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Das Aus- mass der allfälligen Strafreduktion hängt dabei von der Nähe des tatbe- standsmässigen Erfolgs und von der Schwere der tatsächlichen Folgen der Tat ab: Die Reduktion der Strafe hat umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b).
Kantonsgericht Schwyz 51 Die Einfuhr der beiden Bestellungen wurde einzig dadurch verhindert, dass die Postsendungen durch die Zollbehörde geöffnet und kontrolliert wurden, was dem blossen Zufall zu verdanken ist. Der tatbestandsmässige Erfolg lag demnach unmittelbar bevor und wurde nur durch dieses äussere, vom Be- schuldigten nicht beeinflussbare Ereignis vereitelt. Dadurch konnten zwar die tatsächlichen Folgen der Verabreichung der Arzneimittel an eine Vielzahl von Patienten verhindert werden. Angesichts der grossen Nähe zur Tatvollendung überwiegt jedoch das Element der Erfolgsnähe. Eine Reduktion der beiden Strafen um je 10 Tagessätze und mithin eine Strafe von je 30 Tagessätzen für die beiden versuchten Einfuhren von je 3’000 Tabletten erscheint angemes- sen.
E. 7g/dd Die beiden Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz (Einfuhr von 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" und 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg") weisen einen sehr engen sachlichen und situati- ven Zusammenhang mit der Einfuhr der 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin auf. Nichtsdestotrotz waren die Taten zeitlich nicht voneinander abhängig, sondern erfolgten diesbezüglich selbständig. Daher rechtfertigt sich eine Asperation der Einsatzstrafe um einen Drittel, mithin um je 10 Tagessät- ze.
E. 7h aa) Die Vorinstanz erachtete für die Hinderung einer Amtshandlung eine Strafe von 20 Tagessätzen als angemessen und asperierte diese mit 10 Ta- gessätzen zur Einsatzstrafe. Der Beschuldigte verzichtet auf Ausführungen zur Strafzumessung (KG-act. 16/2 Rn. 130). bb) In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Hinde- rung lediglich um ein Zudrücken der Haustüre handelte und die Amtshandlung dadurch nur kurz erschwert wurde. Das objektive Tatverschulden ist deshalb
Kantonsgericht Schwyz 52 als leicht zu betrachten. In subjektiver Hinsicht fällt leicht straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Tat bis heute bestreitet und keine Reue zeigt. Insgesamt ist das Verschulden dennoch als noch leicht einzuordnen. Dem Verschulden entsprechend ist die Strafe auf 15 Tagessätze festzuset- zen. Da die Delikte der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz und der Hinde- rung einer Amtshandlung keinen sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang aufweisen, rechtfertigt sich eine Asperation der Einsatzstrafe um zwei Drittel, mithin um 10 Tagessätze.
E. 7h/aa Die Vorinstanz erachtete für die Hinderung einer Amtshandlung eine Strafe von 20 Tagessätzen als angemessen und asperierte diese mit 10 Ta- gessätzen zur Einsatzstrafe. Der Beschuldigte verzichtet auf Ausführungen zur Strafzumessung (KG-act. 16/2 Rn. 130).
E. 7h/bb In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Hinde- rung lediglich um ein Zudrücken der Haustüre handelte und die Amtshandlung dadurch nur kurz erschwert wurde. Das objektive Tatverschulden ist deshalb
Kantonsgericht Schwyz 52 als leicht zu betrachten. In subjektiver Hinsicht fällt leicht straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Tat bis heute bestreitet und keine Reue zeigt. Insgesamt ist das Verschulden dennoch als noch leicht einzuordnen. Dem Verschulden entsprechend ist die Strafe auf 15 Tagessätze festzuset- zen. Da die Delikte der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz und der Hinde- rung einer Amtshandlung keinen sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang aufweisen, rechtfertigt sich eine Asperation der Einsatzstrafe um zwei Drittel, mithin um 10 Tagessätze.
E. 7i Schliesslich sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen: Der Be- schuldigte weist keine Vorstrafen auf, was strafzumessungsneutral zu behan- deln ist (vgl. KG-act. 13). Er ist 72 Jahre alt, lebt in einer Partnerschaft und hat zwei Kinder in Ausbildung, die er finanziell mittels ihnen zustehenden Ergän- zungsleistungen durch die AHV unterstützt (KG-act. 16 Frage/Antwort Nr. 9 und 19 ff.). Sein jährliches Renteneinkommen beträgt rund Fr. 128’000.00 und er verfügt über ein Vermögen von rund Fr. 1.2 Mio. Schulden bestehen keine (KG-act. 16 Frage/Antwort Nr. 11 ff.; KG-act. 15/1–2). Seine persönlichen Verhältnisse sind im Wesentlichen ebenfalls als neutral zu beurteilen. Reue oder Einsicht zeigte der Beschuldigte nicht. Eine besondere Strafempfindlich- keit ist ebenso wenig ersichtlich. Die Täterkomponenten haben mithin keinen Einfluss auf die auszufällende Strafe.
E. 7j Insgesamt ergibt dies eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen.
E. 7k Die Vorinstanz legte die Tagessatzhöhe auf Fr. 180.00 fest (angef. Urteil E. 3.7). Der Beschuldigte machte keine Ausführungen betreffend die Tages- satzhöhe im Falle eines Schuldspruchs (KG-act. 16/2 Rz. 130). Ein Tagessatz Geldstrafe beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchsten
Kantonsgericht Schwyz 53 Fr. 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz ging bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten von einem monatlichen Einkommen von Fr. 6’850.00 aus (an- gef. Urteil E. 3.7). Gemäss der Steuererklärung aus dem Jahr 2024 versteuer- te der Beschuldigte Fr. 128’480.00 an Renteneinkommen und Fr. 21’000.00 an Wertschriftenerträgen, was ein monatliches Einkommen von Fr. 12’456.60 ergibt (KG-act. 15/2). Unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie nach Abzug einer Pauschale für Krankenkasse und Steuern von 20 % erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 330.00 angemessen.
E. 7l Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 330.00 zu bestrafen.
E. 8 a) Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten neben der bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse von Fr. 3’600.00 mit der Begründung, bei bedingten Geldstrafen könne eine Verbindungsbusse ausgesprochen werden, wenn aus spezialpräventiven Gründen ein spürbarer Denkzettel angebracht erscheine, was vorliegend der Fall sei (angef. Urteil E. 5).
b) Laut Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Bei der Bestimmung handelt es sich um eine Kann-Bestimmung. Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sankti- on zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstel-
Kantonsgericht Schwyz 54 lenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu ent- schärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen ge- ahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB somit zu einer rechtsglei- chen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 146 IV 145 E. 2.2).
c) Bei den vorliegenden Delikten (Widerhandlung gegen das Heilmittelge- setz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG und Hinderung einer Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 StGB) handelt es sich um Vergehen und nicht um Übertretungen (Art. 10 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 103 StGB). Ist der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG erfüllt, wird dieser stets mit einer Geldstrafe oder einer Freiheits- strafe geahndet. Beim Delikt der Hinderung einer Amtshandlung ist demge- genüber ausschliesslich die Ausfällung einer Geldstrafe möglich. Damit ist bei beiden Delikten eine rechtsgleiche Sanktionierung in sämtlichen Fällen ge- währleistet. Eine Schnittstellenproblematik besteht mithin nicht, weshalb es sich nicht rechtfertigt, vorliegend im Sinne der Rechtsgleichheit zusätzlich eine Verbin- dungsbusse auszufällen. Auch unter präventiven Gesichtspunkten bestehen keine Umstände, die ein Risiko für eine erneute Straffälligkeit begründen und dem Beschuldigten deshalb einen Denkzettel verpassen würden. Der Be- schuldigte ist nicht vorbestraft. Sodann ist er mittlerweile pensioniert und prak- tiziert nicht mehr als Arzt (KG-act. 16 Frage/Antwort Nr. 13). Es sind somit
Kantonsgericht Schwyz 55 keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Beschuldigten mithilfe einer zusätzli- chen Verbindungsbusse der Ernst der Lage vor Augen zu führen wäre.
d) Zusammenfassend erweist sich die Ausfällung einer Verbindungsbusse entgegen der Vorinstanz als nicht angemessen.
E. 8a Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten neben der bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse von Fr. 3’600.00 mit der Begründung, bei bedingten Geldstrafen könne eine Verbindungsbusse ausgesprochen werden, wenn aus spezialpräventiven Gründen ein spürbarer Denkzettel angebracht erscheine, was vorliegend der Fall sei (angef. Urteil E. 5).
E. 8b Laut Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Bei der Bestimmung handelt es sich um eine Kann-Bestimmung. Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sankti- on zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstel-
Kantonsgericht Schwyz 54 lenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu ent- schärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen ge- ahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB somit zu einer rechtsglei- chen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 146 IV 145 E. 2.2).
E. 8c Bei den vorliegenden Delikten (Widerhandlung gegen das Heilmittelge- setz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG und Hinderung einer Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 StGB) handelt es sich um Vergehen und nicht um Übertretungen (Art. 10 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 103 StGB). Ist der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG erfüllt, wird dieser stets mit einer Geldstrafe oder einer Freiheits- strafe geahndet. Beim Delikt der Hinderung einer Amtshandlung ist demge- genüber ausschliesslich die Ausfällung einer Geldstrafe möglich. Damit ist bei beiden Delikten eine rechtsgleiche Sanktionierung in sämtlichen Fällen ge- währleistet. Eine Schnittstellenproblematik besteht mithin nicht, weshalb es sich nicht rechtfertigt, vorliegend im Sinne der Rechtsgleichheit zusätzlich eine Verbin- dungsbusse auszufällen. Auch unter präventiven Gesichtspunkten bestehen keine Umstände, die ein Risiko für eine erneute Straffälligkeit begründen und dem Beschuldigten deshalb einen Denkzettel verpassen würden. Der Be- schuldigte ist nicht vorbestraft. Sodann ist er mittlerweile pensioniert und prak- tiziert nicht mehr als Arzt (KG-act. 16 Frage/Antwort Nr. 13). Es sind somit
Kantonsgericht Schwyz 55 keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Beschuldigten mithilfe einer zusätzli- chen Verbindungsbusse der Ernst der Lage vor Augen zu führen wäre.
E. 8d Zusammenfassend erweist sich die Ausfällung einer Verbindungsbusse entgegen der Vorinstanz als nicht angemessen.
E. 9 a) Die Vorinstanz schob den Vollzug der ausgesprochenen Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren auf (angef. Urteil E. 4). Der Verteidiger plädierte auf einen vollständigen Freispruch und äusserte sich nicht zum Voll- zug der Strafe (KG-act. 16/2 Rz. 130). Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet, wobei diese Vermutung widerlegt werden kann. Bei der Prognosestellung ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen und es sind insbesonde- re die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund und die Charaktermerkmale in die Erwägungen miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 f.). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder un- bedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Auf- schub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
b) Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. KG-act. 13), weshalb eine günstige Prognose vermutet wird. Für einen Aufschub der Strafe sind daher keine besonders günstigen Umstände nötig (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Be- schuldigte lebt in geregelten Verhältnissen mit seiner Lebenspartnerin und erzielt ein gutes monatliches Einkommen (vgl. E. 7.i oben). Eine unbedingte Strafe erscheint daher nicht notwendig, um den Täter von der Begehung wei-
Kantonsgericht Schwyz 56 terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Geldstrafe ist somit in Über- einstimmung mit der Vorinstanz bedingt auszusprechen.
c) Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Pro- bezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (Schnei- der/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 44 StGB N 4). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, weshalb keine erhöhte Rückfälligkeits- gefahr zu erkennen ist. Weitere Umstände, die ein Risiko für eine erneute Straffälligkeit begründen könnten, sind ebenso wenig den Akten zu entneh- men. Die Probezeit ist daher am untersten Rahmen festzulegen, weshalb eine Dauer von zwei Jahren in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen angemessen ist.
E. 9a Die Vorinstanz schob den Vollzug der ausgesprochenen Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren auf (angef. Urteil E. 4). Der Verteidiger plädierte auf einen vollständigen Freispruch und äusserte sich nicht zum Voll- zug der Strafe (KG-act. 16/2 Rz. 130). Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet, wobei diese Vermutung widerlegt werden kann. Bei der Prognosestellung ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen und es sind insbesonde- re die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund und die Charaktermerkmale in die Erwägungen miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 f.). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder un- bedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Auf- schub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
E. 9b Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. KG-act. 13), weshalb eine günstige Prognose vermutet wird. Für einen Aufschub der Strafe sind daher keine besonders günstigen Umstände nötig (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Be- schuldigte lebt in geregelten Verhältnissen mit seiner Lebenspartnerin und erzielt ein gutes monatliches Einkommen (vgl. E. 7.i oben). Eine unbedingte Strafe erscheint daher nicht notwendig, um den Täter von der Begehung wei-
Kantonsgericht Schwyz 56 terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Geldstrafe ist somit in Über- einstimmung mit der Vorinstanz bedingt auszusprechen.
E. 9c Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Pro- bezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (Schnei- der/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 44 StGB N 4). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, weshalb keine erhöhte Rückfälligkeits- gefahr zu erkennen ist. Weitere Umstände, die ein Risiko für eine erneute Straffälligkeit begründen könnten, sind ebenso wenig den Akten zu entneh- men. Die Probezeit ist daher am untersten Rahmen festzulegen, weshalb eine Dauer von zwei Jahren in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen angemessen ist.
E. 10 a) Die Vorinstanz erkannte, die mit Beschlagnahmungsbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 18. Februar 2022 beschlag- nahmten 481 Dosen Vibasin 19 (Chlordioxid), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. yy, und die am 1. Oktober 2021 und am 18. No- vember 2021 durch das BAZG sichergestellten 300 Blister à 10 Tabletten des Arzneimittels „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6mg“ und 3’000 Tabletten „Iver- heal 6 Ivermectin 6 mg“, lagernd bei Swissmedic (Ref xx), seien einzuziehen und zu vernichten.
Kantonsgericht Schwyz 57
b) Der Verteidiger beantragt, die 481 Dosen Vibasin 19 (Chlordioxid) sowie die 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" und 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg" seien dem Beschuldigten auf erstes Verlangen zurückzugeben. Er macht geltend, die von der Vorinstanz verfügte Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten 481 Dosen Vibasin 19 entbehre einer Rechtsgrundlage. Sie stütze sich auf Art. 69 Abs. 1 StGB, wonach das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen verfüge, die zur Begehung einer Straftat gedient hätten oder bestimmt gewesen seien oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden seien, sofern diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden würden. Diese Vorausset- zungen lägen nicht vor: Die Vorinstanz habe selbst ausgeführt, dass der Be- sitz der 481 Dosen Vibasin 19 weder strittig noch strafbar sei und nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte die Vibasin 19-Tabletten an Drittpersonen abgege- ben habe. Somit hätten die sichergestellten Vibasin 19-Dosen weder zur Be- gehung einer Straftat gedient noch seien sie zu einer solchen bestimmt gewe- sen. Die Vorinstanz habe die Einziehung damit begründet, dass die in den beschlagnahmten Vibasin 19-Tabletten enthaltene Substanz Chlordioxid eine erhebliche Gesundheitsgefährdung begründe. Diese Ausführungen seien falsch, denn die Tabletten enthielten kein Chlordioxid. Dieses werde vielmehr erst bei der Einnahme auf der Zunge in kleiner, gut verträglicher Dosierung gebildet. Die Frage der Gefährlichkeit könne jedoch ohnehin offenbleiben, da der Beschuldigte selbst Arzt sei und seine Patienten über die korrekte Anwen- dung der Vibasin 19-Tabletten aufklären könnte (KG-act. 16/2 Rn. 89–97). Betreffend die vorinstanzlich erkannte Einziehung der 3’000 Tabletten des Arzneimittels „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" und der 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg" äusserte sich der Verteidiger nicht (vgl. KG- act. 16/2).
Kantonsgericht Schwyz 58
c) aa) Gemäss Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, sofern diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefähr- den (Abs. 1). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Ge- genstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2). Die Siche- rungseinziehung befasst sich mit der Einziehung von Gegenständen, die ei- nen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter ihrem Inhaber entzogen werden sollen. Sie hat keinen Strafcharakter, sondern ist eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allge- meinheit vor rechtsgutgefährdender Verwendung gefährlicher Gegenstände (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1). Mithin stellt sie ein Verfahren gegen Sachen oder Werte dar (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1). Die einzuziehenden Gegenstände müs- sen einen Bezug zu einer Straftat (Anlasstat) aufweisen, indem sie zur Bege- hung dieser Tat gedient haben oder dazu bestimmt waren (Tatwerkzeuge, sog. instrumenta sceleris) oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind (Tatprodukte, sog. producta sceleris; BGE 129 IV 81 E. 4.2). Neben diesem Deliktskonnex wird zusätzlich eine konkrete künftige Gefährdung verlangt: Das Gericht hat im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinrei- chend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters oder der Täterin künftig die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öf- fentliche Ordnung gefährdet (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1). An die Gefährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen; es genügt, wenn diese wahr- scheinlich ist, falls die Gegenstände nicht eingezogen werden (BGE 127 IV 203 E. 7b). Die Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Eigentumsga- rantie nach Art. 26 BV dar und untersteht daher dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV). Die Einziehung muss deshalb zunächst zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet sein. Diese Zwecktauglichkeit kann insbesondere bei problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit in Frage
Kantonsgericht Schwyz 59 stehen. Gemäss dem Prinzip der Subsidiarität darf der Eingriff zudem nicht weiter reichen, als es der Sicherungszweck gebietet (BGE 137 IV 249 E. 4.5). Soweit die Verwertung des Gegenstands möglich ist, ist eine Vernichtung nicht erforderlich. Schliesslich muss die Einziehung verhältnismässig im enge- ren Sinne sein, d.h. zwischen dem angestrebten Sicherungsziel und dem Ein- griff in das Eigentum des Betroffenen muss ein vernünftiges Verhältnis beste- hen. Daran kann es fehlen, wenn der Gegenstand sehr wertvoll, die weiterbe- stehende Gefährdung dagegen gering ist. Je grösser und wahrscheinlicher die Gefährdung, desto eher ist die Einziehung verhältnismässig (zum Ganzen: BGer 6B_1115/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.3. m.w.H.). bb) Betreffend die 481 Dosen Vibasin 19 (Chlordioxid) ist zwar nicht erstellt, dass der Beschuldigte diese gemäss Anklage an diverse Personen verkaufte und sich damit im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG strafbar machte (vgl. E. 3.d ff oben). Als erstellt gilt jedoch, dass der Beschuldigte im Besitz der 481 Dosen Vibasin 19 (Chlordioxid) war, die anlässlich der Hausdurchsu- chung bei ihm sichergestellt werden konnten (vgl. E. 3.f oben). Ebenfalls si- chergestellt wurden mehrere Kopien des „Vibasin 19 (Factsheet)", die mit ei- nem Stempel des Beschuldigten versehen sind. Daraus geht hervor, dass das Produkt mit der Heilanpreisung gegen starke Entzündungen, insbesondere gegen Covid-19, angeboten wird. Swissmedic verfügte gegenüber der Firma J.________ AG aufgrund der möglichen Gesundheitsgefährdung ein Ver- triebs- und Verkaufsverbot für die Vibasin 19-Tabletten und klassifizierte Viba- sin 19 aufgrund der direkt mit dem Produkt verbundenen Heilanpreisung als nicht zugelassenes Arzneimittel. Sodann erklärte Swissmedic, dass entspre- chende Lutschtabletten, die sowohl als Arzneimittel, Kosmetika oder auch als Nahrungsergänzungsmittel angeboten werden, zum Teil erhebliche Mengen Natriumchlorit enthalten würden. Durch Zusatz einer Säure (oft Zitronensäure) in der Lutschtablette entstehe im Mund die gesundheitsgefährdende chemi- sche Substanz Chlordioxid. Chlordioxid werde als Desinfektionsmittel, zur in-
Kantonsgericht Schwyz 60 dustriellen Wasseraufbereitung oder als Bleichmittel für Textilien eingesetzt. Chlordioxidlösungen würden je nach Konzentration auf der Haut und auf den Schleimhäuten zu Verätzungen führen. Die Einnahme von Chlordioxid könne Übelkeit, Erbrechen oder Durchfall auslösen und bei hohen Dosen sogar zu Nierenversagen, schweren Darmschädigungen oder Blutdruckabfall führen (https://www.swissmedic.ch/swissmedic/de/home/news/coronavirus-covid- 19/chlordioxid-loesungen-erhebliches-gesundheitsrisiko.html, zuletzt besucht am 15. Juli 2026). Da es sich bei den Vibasin 19-Tabletten um ein in der Schweiz nicht zugelas- senes Heilmittel handelt, wäre deren Inverkehrbringen gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG strafbar. Aufgrund der grossen Menge von 481 Dosen Vibasin 19 (Chlordioxid) sowie der sichergestellten Factsheets mit dem Stempel des Be- schuldigten ist davon auszugehen, dass die Dosen zur Abgabe an Patienten und damit zur Begehung einer solchen Straftat bestimmt waren. Der erforder- liche Deliktskonnex ist somit gegeben. Auch die geforderte künftige Gefährdung ist zu bejahen: Gemäss dem beim Beschuldigten sichergestellten „Vibasin 19 (Factsheet)" soll Vibasin 19 nicht nur gegen das Covid-19-Virus helfen, sondern generell Schutz vor starken Entzündungen sowie gegen alle krankmachenden Viren und Bakterien im ganzen Körper bieten (U-act. 8.4.008). Auch wenn das Covid-19-Virus derzeit nicht mehr verbreitet ist, besteht angesichts dieser breiten Heilanpreisung dennoch eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die gemäss Swissmedic gesundheitsgefährdenden und nicht als Heilmittel zuge- lassenen Vibasin 19-Tabletten zur Behandlung anderer Viren oder Bakterien an Patienten abgeben könnte, würden sie nicht eingezogen. Die Einziehung der 481 Dosen Vibasin 19 ist geeignet, die Gesundheitsge- fährdung anderer Personen zu verhindern und steht mit dem Eingriff in das
Kantonsgericht Schwyz 61 Eigentum des Beschuldigten in einem vernünftigen Verhältnis. Mildere Mass- nahmen zur Erfüllung des Sicherungszwecks sind keine ersichtlich, weshalb die Einziehung insgesamt verhältnismässig ist. cc) Hinsichtlich der eingezogenen 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" und der 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg" machte sich der Beschuldigte gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG wegen versuchter Einfuhr in die Schweiz strafbar (vgl. E. 5.e ff. oben). Die Voraussetzung einer Anlass- tat ist somit gegeben. Auch die konkrete künftige Gefährdung liegt vor: Da es sich bei den Medika- menten um in der Schweiz nicht zugelassene Arzneimittel handelt, deren Qua- lität, Sicherheit und Wirksamkeit nie durch die zuständige Behörde geprüft wurden, ist bei einer Abgabe an Patienten mit entsprechenden gesundheitli- chen Risiken zu rechnen. Die Einziehung der sichergestellten Tabletten ist geeignet, diese mögliche Gesundheitsgefährdung zu verhindern, und steht mit dem Eingriff in das Eigentum des Beschuldigten in einem vernünftigen Ver- hältnis. Mildere Massnahmen zur Erfüllung des Sicherungszwecks sind keine ersichtlich, weshalb die Einziehung insgesamt verhältnismässig ist.
d) Zusammenfassend sind die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsan- waltschaft des Kantons Schwyz vom 18. Februar 2022 beschlagnahmten 481 Dosen Vibasin 19 (Chlordioxid) lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. yy sowie die am 1. Oktober 2021 und am 18. November 2021 durch das Bundesamt für Zoll und Grenzschutz sichergestellten 300 Blister à 10 Tabletten des Arzneimittels „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6mg“ und 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg“ lagernd bei Swissmedic (Ref xx) einzu- ziehen und zu vernichten.
Kantonsgericht Schwyz 62
E. 10a Die Vorinstanz erkannte, die mit Beschlagnahmungsbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 18. Februar 2022 beschlag- nahmten 481 Dosen Vibasin 19 (Chlordioxid), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. yy, und die am 1. Oktober 2021 und am 18. No- vember 2021 durch das BAZG sichergestellten 300 Blister à 10 Tabletten des Arzneimittels „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6mg“ und 3’000 Tabletten „Iver- heal 6 Ivermectin 6 mg“, lagernd bei Swissmedic (Ref xx), seien einzuziehen und zu vernichten.
Kantonsgericht Schwyz 57
E. 10b Der Verteidiger beantragt, die 481 Dosen Vibasin 19 (Chlordioxid) sowie die 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" und 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg" seien dem Beschuldigten auf erstes Verlangen zurückzugeben. Er macht geltend, die von der Vorinstanz verfügte Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten 481 Dosen Vibasin 19 entbehre einer Rechtsgrundlage. Sie stütze sich auf Art. 69 Abs. 1 StGB, wonach das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen verfüge, die zur Begehung einer Straftat gedient hätten oder bestimmt gewesen seien oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden seien, sofern diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden würden. Diese Vorausset- zungen lägen nicht vor: Die Vorinstanz habe selbst ausgeführt, dass der Be- sitz der 481 Dosen Vibasin 19 weder strittig noch strafbar sei und nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte die Vibasin 19-Tabletten an Drittpersonen abgege- ben habe. Somit hätten die sichergestellten Vibasin 19-Dosen weder zur Be- gehung einer Straftat gedient noch seien sie zu einer solchen bestimmt gewe- sen. Die Vorinstanz habe die Einziehung damit begründet, dass die in den beschlagnahmten Vibasin 19-Tabletten enthaltene Substanz Chlordioxid eine erhebliche Gesundheitsgefährdung begründe. Diese Ausführungen seien falsch, denn die Tabletten enthielten kein Chlordioxid. Dieses werde vielmehr erst bei der Einnahme auf der Zunge in kleiner, gut verträglicher Dosierung gebildet. Die Frage der Gefährlichkeit könne jedoch ohnehin offenbleiben, da der Beschuldigte selbst Arzt sei und seine Patienten über die korrekte Anwen- dung der Vibasin 19-Tabletten aufklären könnte (KG-act. 16/2 Rn. 89–97). Betreffend die vorinstanzlich erkannte Einziehung der 3’000 Tabletten des Arzneimittels „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" und der 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg" äusserte sich der Verteidiger nicht (vgl. KG- act. 16/2).
Kantonsgericht Schwyz 58
E. 10c aa) Gemäss Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, sofern diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefähr- den (Abs. 1). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Ge- genstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2). Die Siche- rungseinziehung befasst sich mit der Einziehung von Gegenständen, die ei- nen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter ihrem Inhaber entzogen werden sollen. Sie hat keinen Strafcharakter, sondern ist eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allge- meinheit vor rechtsgutgefährdender Verwendung gefährlicher Gegenstände (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1). Mithin stellt sie ein Verfahren gegen Sachen oder Werte dar (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1). Die einzuziehenden Gegenstände müs- sen einen Bezug zu einer Straftat (Anlasstat) aufweisen, indem sie zur Bege- hung dieser Tat gedient haben oder dazu bestimmt waren (Tatwerkzeuge, sog. instrumenta sceleris) oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind (Tatprodukte, sog. producta sceleris; BGE 129 IV 81 E. 4.2). Neben diesem Deliktskonnex wird zusätzlich eine konkrete künftige Gefährdung verlangt: Das Gericht hat im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinrei- chend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters oder der Täterin künftig die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öf- fentliche Ordnung gefährdet (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1). An die Gefährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen; es genügt, wenn diese wahr- scheinlich ist, falls die Gegenstände nicht eingezogen werden (BGE 127 IV 203 E. 7b). Die Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Eigentumsga- rantie nach Art. 26 BV dar und untersteht daher dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV). Die Einziehung muss deshalb zunächst zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet sein. Diese Zwecktauglichkeit kann insbesondere bei problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit in Frage
Kantonsgericht Schwyz 59 stehen. Gemäss dem Prinzip der Subsidiarität darf der Eingriff zudem nicht weiter reichen, als es der Sicherungszweck gebietet (BGE 137 IV 249 E. 4.5). Soweit die Verwertung des Gegenstands möglich ist, ist eine Vernichtung nicht erforderlich. Schliesslich muss die Einziehung verhältnismässig im enge- ren Sinne sein, d.h. zwischen dem angestrebten Sicherungsziel und dem Ein- griff in das Eigentum des Betroffenen muss ein vernünftiges Verhältnis beste- hen. Daran kann es fehlen, wenn der Gegenstand sehr wertvoll, die weiterbe- stehende Gefährdung dagegen gering ist. Je grösser und wahrscheinlicher die Gefährdung, desto eher ist die Einziehung verhältnismässig (zum Ganzen: BGer 6B_1115/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.3. m.w.H.). bb) Betreffend die 481 Dosen Vibasin 19 (Chlordioxid) ist zwar nicht erstellt, dass der Beschuldigte diese gemäss Anklage an diverse Personen verkaufte und sich damit im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG strafbar machte (vgl. E. 3.d ff oben). Als erstellt gilt jedoch, dass der Beschuldigte im Besitz der 481 Dosen Vibasin 19 (Chlordioxid) war, die anlässlich der Hausdurchsu- chung bei ihm sichergestellt werden konnten (vgl. E. 3.f oben). Ebenfalls si- chergestellt wurden mehrere Kopien des „Vibasin 19 (Factsheet)", die mit ei- nem Stempel des Beschuldigten versehen sind. Daraus geht hervor, dass das Produkt mit der Heilanpreisung gegen starke Entzündungen, insbesondere gegen Covid-19, angeboten wird. Swissmedic verfügte gegenüber der Firma J.________ AG aufgrund der möglichen Gesundheitsgefährdung ein Ver- triebs- und Verkaufsverbot für die Vibasin 19-Tabletten und klassifizierte Viba- sin 19 aufgrund der direkt mit dem Produkt verbundenen Heilanpreisung als nicht zugelassenes Arzneimittel. Sodann erklärte Swissmedic, dass entspre- chende Lutschtabletten, die sowohl als Arzneimittel, Kosmetika oder auch als Nahrungsergänzungsmittel angeboten werden, zum Teil erhebliche Mengen Natriumchlorit enthalten würden. Durch Zusatz einer Säure (oft Zitronensäure) in der Lutschtablette entstehe im Mund die gesundheitsgefährdende chemi- sche Substanz Chlordioxid. Chlordioxid werde als Desinfektionsmittel, zur in-
Kantonsgericht Schwyz 60 dustriellen Wasseraufbereitung oder als Bleichmittel für Textilien eingesetzt. Chlordioxidlösungen würden je nach Konzentration auf der Haut und auf den Schleimhäuten zu Verätzungen führen. Die Einnahme von Chlordioxid könne Übelkeit, Erbrechen oder Durchfall auslösen und bei hohen Dosen sogar zu Nierenversagen, schweren Darmschädigungen oder Blutdruckabfall führen (https://www.swissmedic.ch/swissmedic/de/home/news/coronavirus-covid- 19/chlordioxid-loesungen-erhebliches-gesundheitsrisiko.html, zuletzt besucht am 15. Juli 2026). Da es sich bei den Vibasin 19-Tabletten um ein in der Schweiz nicht zugelas- senes Heilmittel handelt, wäre deren Inverkehrbringen gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG strafbar. Aufgrund der grossen Menge von 481 Dosen Vibasin 19 (Chlordioxid) sowie der sichergestellten Factsheets mit dem Stempel des Be- schuldigten ist davon auszugehen, dass die Dosen zur Abgabe an Patienten und damit zur Begehung einer solchen Straftat bestimmt waren. Der erforder- liche Deliktskonnex ist somit gegeben. Auch die geforderte künftige Gefährdung ist zu bejahen: Gemäss dem beim Beschuldigten sichergestellten „Vibasin 19 (Factsheet)" soll Vibasin 19 nicht nur gegen das Covid-19-Virus helfen, sondern generell Schutz vor starken Entzündungen sowie gegen alle krankmachenden Viren und Bakterien im ganzen Körper bieten (U-act. 8.4.008). Auch wenn das Covid-19-Virus derzeit nicht mehr verbreitet ist, besteht angesichts dieser breiten Heilanpreisung dennoch eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die gemäss Swissmedic gesundheitsgefährdenden und nicht als Heilmittel zuge- lassenen Vibasin 19-Tabletten zur Behandlung anderer Viren oder Bakterien an Patienten abgeben könnte, würden sie nicht eingezogen. Die Einziehung der 481 Dosen Vibasin 19 ist geeignet, die Gesundheitsge- fährdung anderer Personen zu verhindern und steht mit dem Eingriff in das
Kantonsgericht Schwyz 61 Eigentum des Beschuldigten in einem vernünftigen Verhältnis. Mildere Mass- nahmen zur Erfüllung des Sicherungszwecks sind keine ersichtlich, weshalb die Einziehung insgesamt verhältnismässig ist. cc) Hinsichtlich der eingezogenen 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" und der 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg" machte sich der Beschuldigte gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG wegen versuchter Einfuhr in die Schweiz strafbar (vgl. E. 5.e ff. oben). Die Voraussetzung einer Anlass- tat ist somit gegeben. Auch die konkrete künftige Gefährdung liegt vor: Da es sich bei den Medika- menten um in der Schweiz nicht zugelassene Arzneimittel handelt, deren Qua- lität, Sicherheit und Wirksamkeit nie durch die zuständige Behörde geprüft wurden, ist bei einer Abgabe an Patienten mit entsprechenden gesundheitli- chen Risiken zu rechnen. Die Einziehung der sichergestellten Tabletten ist geeignet, diese mögliche Gesundheitsgefährdung zu verhindern, und steht mit dem Eingriff in das Eigentum des Beschuldigten in einem vernünftigen Ver- hältnis. Mildere Massnahmen zur Erfüllung des Sicherungszwecks sind keine ersichtlich, weshalb die Einziehung insgesamt verhältnismässig ist.
E. 10c/aa Gemäss Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, sofern diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefähr- den (Abs. 1). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Ge- genstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2). Die Siche- rungseinziehung befasst sich mit der Einziehung von Gegenständen, die ei- nen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter ihrem Inhaber entzogen werden sollen. Sie hat keinen Strafcharakter, sondern ist eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allge- meinheit vor rechtsgutgefährdender Verwendung gefährlicher Gegenstände (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1). Mithin stellt sie ein Verfahren gegen Sachen oder Werte dar (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1). Die einzuziehenden Gegenstände müs- sen einen Bezug zu einer Straftat (Anlasstat) aufweisen, indem sie zur Bege- hung dieser Tat gedient haben oder dazu bestimmt waren (Tatwerkzeuge, sog. instrumenta sceleris) oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind (Tatprodukte, sog. producta sceleris; BGE 129 IV 81 E. 4.2). Neben diesem Deliktskonnex wird zusätzlich eine konkrete künftige Gefährdung verlangt: Das Gericht hat im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinrei- chend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters oder der Täterin künftig die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öf- fentliche Ordnung gefährdet (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1). An die Gefährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen; es genügt, wenn diese wahr- scheinlich ist, falls die Gegenstände nicht eingezogen werden (BGE 127 IV 203 E. 7b). Die Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Eigentumsga- rantie nach Art. 26 BV dar und untersteht daher dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV). Die Einziehung muss deshalb zunächst zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet sein. Diese Zwecktauglichkeit kann insbesondere bei problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit in Frage
Kantonsgericht Schwyz 59 stehen. Gemäss dem Prinzip der Subsidiarität darf der Eingriff zudem nicht weiter reichen, als es der Sicherungszweck gebietet (BGE 137 IV 249 E. 4.5). Soweit die Verwertung des Gegenstands möglich ist, ist eine Vernichtung nicht erforderlich. Schliesslich muss die Einziehung verhältnismässig im enge- ren Sinne sein, d.h. zwischen dem angestrebten Sicherungsziel und dem Ein- griff in das Eigentum des Betroffenen muss ein vernünftiges Verhältnis beste- hen. Daran kann es fehlen, wenn der Gegenstand sehr wertvoll, die weiterbe- stehende Gefährdung dagegen gering ist. Je grösser und wahrscheinlicher die Gefährdung, desto eher ist die Einziehung verhältnismässig (zum Ganzen: BGer 6B_1115/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.3. m.w.H.).
E. 10c/bb Betreffend die 481 Dosen Vibasin 19 (Chlordioxid) ist zwar nicht erstellt, dass der Beschuldigte diese gemäss Anklage an diverse Personen verkaufte und sich damit im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG strafbar machte (vgl. E. 3.d ff oben). Als erstellt gilt jedoch, dass der Beschuldigte im Besitz der 481 Dosen Vibasin 19 (Chlordioxid) war, die anlässlich der Hausdurchsu- chung bei ihm sichergestellt werden konnten (vgl. E. 3.f oben). Ebenfalls si- chergestellt wurden mehrere Kopien des „Vibasin 19 (Factsheet)", die mit ei- nem Stempel des Beschuldigten versehen sind. Daraus geht hervor, dass das Produkt mit der Heilanpreisung gegen starke Entzündungen, insbesondere gegen Covid-19, angeboten wird. Swissmedic verfügte gegenüber der Firma J.________ AG aufgrund der möglichen Gesundheitsgefährdung ein Ver- triebs- und Verkaufsverbot für die Vibasin 19-Tabletten und klassifizierte Viba- sin 19 aufgrund der direkt mit dem Produkt verbundenen Heilanpreisung als nicht zugelassenes Arzneimittel. Sodann erklärte Swissmedic, dass entspre- chende Lutschtabletten, die sowohl als Arzneimittel, Kosmetika oder auch als Nahrungsergänzungsmittel angeboten werden, zum Teil erhebliche Mengen Natriumchlorit enthalten würden. Durch Zusatz einer Säure (oft Zitronensäure) in der Lutschtablette entstehe im Mund die gesundheitsgefährdende chemi- sche Substanz Chlordioxid. Chlordioxid werde als Desinfektionsmittel, zur in-
Kantonsgericht Schwyz 60 dustriellen Wasseraufbereitung oder als Bleichmittel für Textilien eingesetzt. Chlordioxidlösungen würden je nach Konzentration auf der Haut und auf den Schleimhäuten zu Verätzungen führen. Die Einnahme von Chlordioxid könne Übelkeit, Erbrechen oder Durchfall auslösen und bei hohen Dosen sogar zu Nierenversagen, schweren Darmschädigungen oder Blutdruckabfall führen (https://www.swissmedic.ch/swissmedic/de/home/news/coronavirus-covid- 19/chlordioxid-loesungen-erhebliches-gesundheitsrisiko.html, zuletzt besucht am 15. Juli 2026). Da es sich bei den Vibasin 19-Tabletten um ein in der Schweiz nicht zugelas- senes Heilmittel handelt, wäre deren Inverkehrbringen gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG strafbar. Aufgrund der grossen Menge von 481 Dosen Vibasin 19 (Chlordioxid) sowie der sichergestellten Factsheets mit dem Stempel des Be- schuldigten ist davon auszugehen, dass die Dosen zur Abgabe an Patienten und damit zur Begehung einer solchen Straftat bestimmt waren. Der erforder- liche Deliktskonnex ist somit gegeben. Auch die geforderte künftige Gefährdung ist zu bejahen: Gemäss dem beim Beschuldigten sichergestellten „Vibasin 19 (Factsheet)" soll Vibasin 19 nicht nur gegen das Covid-19-Virus helfen, sondern generell Schutz vor starken Entzündungen sowie gegen alle krankmachenden Viren und Bakterien im ganzen Körper bieten (U-act. 8.4.008). Auch wenn das Covid-19-Virus derzeit nicht mehr verbreitet ist, besteht angesichts dieser breiten Heilanpreisung dennoch eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die gemäss Swissmedic gesundheitsgefährdenden und nicht als Heilmittel zuge- lassenen Vibasin 19-Tabletten zur Behandlung anderer Viren oder Bakterien an Patienten abgeben könnte, würden sie nicht eingezogen. Die Einziehung der 481 Dosen Vibasin 19 ist geeignet, die Gesundheitsge- fährdung anderer Personen zu verhindern und steht mit dem Eingriff in das
Kantonsgericht Schwyz 61 Eigentum des Beschuldigten in einem vernünftigen Verhältnis. Mildere Mass- nahmen zur Erfüllung des Sicherungszwecks sind keine ersichtlich, weshalb die Einziehung insgesamt verhältnismässig ist.
E. 10c/cc Hinsichtlich der eingezogenen 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" und der 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg" machte sich der Beschuldigte gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG wegen versuchter Einfuhr in die Schweiz strafbar (vgl. E. 5.e ff. oben). Die Voraussetzung einer Anlass- tat ist somit gegeben. Auch die konkrete künftige Gefährdung liegt vor: Da es sich bei den Medika- menten um in der Schweiz nicht zugelassene Arzneimittel handelt, deren Qua- lität, Sicherheit und Wirksamkeit nie durch die zuständige Behörde geprüft wurden, ist bei einer Abgabe an Patienten mit entsprechenden gesundheitli- chen Risiken zu rechnen. Die Einziehung der sichergestellten Tabletten ist geeignet, diese mögliche Gesundheitsgefährdung zu verhindern, und steht mit dem Eingriff in das Eigentum des Beschuldigten in einem vernünftigen Ver- hältnis. Mildere Massnahmen zur Erfüllung des Sicherungszwecks sind keine ersichtlich, weshalb die Einziehung insgesamt verhältnismässig ist.
E. 10d Zusammenfassend sind die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsan- waltschaft des Kantons Schwyz vom 18. Februar 2022 beschlagnahmten 481 Dosen Vibasin 19 (Chlordioxid) lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. yy sowie die am 1. Oktober 2021 und am 18. November 2021 durch das Bundesamt für Zoll und Grenzschutz sichergestellten 300 Blister à 10 Tabletten des Arzneimittels „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6mg“ und 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg“ lagernd bei Swissmedic (Ref xx) einzu- ziehen und zu vernichten.
Kantonsgericht Schwyz 62
E. 11 a) aa) Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. bb) Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten ausgangsgemäss sämtli- che Verfahrenskosten (angef. Urteil E. 8). Die erstinstanzlichen Schuldsprüche sind, mit Ausnahme der rechtlichen Würdigung betreffend die versuchte Ein- fuhr der 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6mg“ und der 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg“, zu bestätigen. Die Höhe der erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4’526.20 (Gerichtsgebühr Fr. 2’000.00; Untersuchungskosten Fr. 2’526.20) wurde nicht beanstandet (vgl. KG- act. 16/1) und erscheint angesichts des Umfangs der notwendigen Prüfung angemessen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4’526.20 sind somit ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen.
b) aa) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Mass- gabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Auch die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrem Hauptantrag betreffend eine zusätzli- che Verurteilung des Beschuldigten in Bezug auf den Vorwurf des widerrecht- lichen Inverkehrbringens der 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin sowie der Vibasin 19-Tabletten. Sie erwirkte jedoch mit der Anschlussberu- fung eine zuungunsten des Beschuldigten höhere Strafe. Insgesamt rechtfer- tigt es sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’800.00, be- stehend aus Fr. 5’000.00 Gerichtskosten und Fr. 800.00 Untersuchungskosten (KG-act. 16/4 S. 15) im Umfang von vier Fünfteln (Fr. 4’640.00) dem Beschul- digten aufzuerlegen. Die übrigen Kosten im Umfang von einem Fünftel (Fr. 1’160.00) gehen zulasten des Staates.
Kantonsgericht Schwyz 63 bb) Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Be- rufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtig- keit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeits- leistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Par- tei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Verteidiger macht für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Honorarforderung über Fr. 17’971.65 inkl. Auslagen und MWST für 47.5 Stunden Aufwand geltend (KG-act. 16/3). Damit überschreitet er den geltenden Honorarrahmen von Fr. 12’000.00, wobei diese Überschreitung unbegründet blieb, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist. In Anwendung der oben genannten Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA ist die Vergütung des Verteidigers auf pauschal Fr. 10’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) fest- zulegen. Dies ist für die vierseitige Berufungserklärung (KG-act. 3), den vier- seitigen Beweisantrag (KG-act. 16/1), das fünfunddreissigseitige Plädoyer (KG-act. 16/2), die Teilnahme an der dreistündigen Berufungsverhandlung (KG-act. 16) und die übrigen Kurzaufwendungen (vgl. KG-act. 16/3) sowie angesichts der tatsächlichen und beweisrechtlichen Schwierigkeiten sowie der minderen Wichtigkeit der vorliegenden Angelegenheit angemessen (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 GebTRA). Der Kostenverteilung im Berufungsverfah- ren (vgl. E. 11.b.aa oben) folgend ist der Verteidiger im Umfang von einem Fünftel (Fr. 2’000.00) aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen;-
Kantonsgericht Schwyz 64 erkannt: In Abweisung der Berufung des Beschuldigten und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 18. Februar 2025 (SEO 2024 21) in den Dispositivziffern 1, 2.1 und 2.3 aufgehoben, in den Dispositivziffern 2.2, 3.1, 3.2 und 4 bestätigt und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt neu verkündet:
1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen:
a) der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (versuchte Einfuhr von 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermec- tin Tablets USP 6 mg“ und 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg“);
b) der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sin- ne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG (Einfuhr von 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin);
c) der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.
2. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 330.00 (total Fr. 29’700.00) bestraft.
Kantonsgericht Schwyz 65
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufge- schoben.
4. Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 18. Februar 2022 beschlagnahmten 481 Dosen Vibasin 19 (Chlordioxid) lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager- Nr. yy werden eingezogen und vernichtet.
5. Die am 1. Oktober 2021 und am 18. November 2021 durch das Bundes- amt für Zoll und Grenzschutz sichergestellten 300 Blister à 10 Tabletten des Arzneimittels „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6mg“ und 3’000 Ta- bletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg“ lagernd bei Swissmedic (Ref xx) werden eingezogen und vernichtet.
6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 4’526.20 (Gerichts- gebühr Fr. 2’000.00; Untersuchungskosten Fr. 2’526.20) werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’800.00 werden zu 4/5 (Fr. 4’640.00) dem Beschuldigten auferlegt und gehen im Übrigen (Fr. 1’160.00) zulasten des Staates.
8. Rechtsanwalt B.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Kan- tonsgerichtskasse mit Fr. 2’000.00 (1/5 von Fr. 10’000.00) entschädigt.
9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Kantonsgericht Schwyz 66
10. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Privatklägerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amts- leitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definiti- ver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Vollzug), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, zum Vollzug von Dispositivziffer 4), Swissmedic (1/R, zum Vollzug von Dispositivziffer 5), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronisch an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 17. Juli 2026 amu
Dispositiv
- Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
- Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, 3012 Bern, Privatklägerin, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsgegnerin, Kantonsgericht Schwyz 2 betreffend mehrfache vorsätzliche Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz und Hinderung einer Amtshandlung (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 18. Februar 2025, SEO 2024 21);- hat die Strafkammer, Kantonsgericht Schwyz 3 nachdem sich ergeben: A. Am 27. September 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz (Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG) und Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) bei folgendem Sachverhalt (Vi-act. 1.1): A.________ wird beschuldigt
- der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittel- gesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG, begangen dadurch, dass er mehrfach vorsätzlich Arzneimittel ohne die erforderliche Zulassung oder Bewilligung, entgegen den mit einer Zulas- sung oder Bewilligung verknüpften Auflagen und Bedingungen oder ent- gegen den in den Artikeln 3, 7, 21, 22, 26, 29 und 42 statuierten Sorg- faltspflichten herstellte, in Verkehr brachte, anwandte, verschrieb, ein- führte, ausführte oder damit im Ausland handelte, bei folgendem Sachverhalt: Ivermectin A.________ bestellte zu einem unbekannten Zeitpunkt in den Tagen re- sp. Wochen vor dem 01.10.2021 von einem unbekannten Ort in der Schweiz aus online aus Indien zwei Mal je 3000 Tabletten des Wirkstoffs Ivermectin, ohne über die entsprechende Bewilligung zu verfügen. Als Lieferadresse gab er seinen Wohnort in E.________, F.________strasse zz, an. Die erste Sendung mit 300 Blister à 10 Tabletten des Arzneimit- tels „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg“ wurde am 01.10.2021 anläss- lich einer Zollkontrolle durch den Zoll Zürich, Mülligen kontrolliert und durch das (heutige) Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit BAZG zurückbehalten, da es sich um in der Schweiz nicht als Mittel gegen Co- vid19 zugelassene Arzneimittel handelte. Die zweite Sendung mit 3000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg“ wurde am 18.11.2021 durch den Zoll Zürich, Mülligen kontrolliert und durch das (heutige) Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit BAZG zurückbehalten, da es sich um in der Schweiz nicht als Mittel gegen Covid19 zugelassene Arzneimittel handel- te. Bereits im Juni 2021 bestellte A.________ 7500 Tabletten mit dem Kantonsgericht Schwyz 4 Wirkstoff lvermectin aus lndien und verkaufte diese danach zum Selbst- kostenpreis an eine unbestimmte Vielzahl von Personen weiter, indem er diese Tabletten als Medikament zur Behandlung von Covid19 anpries. A.________ bestellte die Tabletten mit dem Wirkstoff lvermectin weder zum Eigengebrauch noch für einen bestimmten Patienten oder für Notfäl- le. Der Kreis der Abnehmer der Tabletten war sehr weit, es lag kein kon- kreter Notfall vor und die im Raum stehende Menge dieses Arzneimittels weist auf eine nicht bestimmungsgemässe Abgabe der Tabletten hin. A.________ wusste, dass er die Tabletten mit dem Wirkstoff lvermectin als Heilmittel gegen Covid19 nicht hätte in die Schweiz einführen und in Verkehr bringen dürfen. Trotzdem bestellte er mehrmals die Tabletten im Ausland, um sie nach der Einfuhr in die Schweiz weiter zu verkaufen. Zudem verkaufte er seit Sommer 2021 mit Wissen und Willen die Tablet- ten mit dem Wirkstoff lvermectin als Heilmittel gegen Covid19 an diverse Kunden, obwohl er wusste dass die Tabletten nicht zur Behandlung von Covid19 zugelassen sind. Damit nahm er eine mehrfache Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz zumindest in Kauf. Chlordioxid A.________ war am 17.02.2022 in E.________, F.________strasse zz, in Besitz von 481 (teilweise angebrauchten) Dosen Vibasin 19, welches gemäss Beipackzettel zur Behandlung von diversen Krankheiten – und zum Schutz gegen Covid19 – angepriesen wird und somit als Arzneimit- tel unter das Heilmittelgesetz fällt. Die Vibasin 19 Lutschtabletten enthal- ten Natriumchlorid und Zitronensäure, wodurch die chemische Substanz Chlordioxid erzeugt wird. A.________ verkaufte diese Chlordioxid- haltigen Pastillen als Lutschtabletten an diverse Personen, obwohl das Vibasin 19 in der Schweiz nicht zugelassen und in dieser Form mit der Anpreisung als Heilmittel nicht verkehrsfähig ist. A.________ wusste, dass er die Vibasin 19 Tabletten mit der Chemikalie Natriumchlorit nicht hätte als Heilmittel abgeben dürfen. lndem er diese Tabletten trotzdem als Heilmittel vertrieb, nahm er zumindest in Kauf, gegen das Heilmittel- gesetz zu verstossen.
- der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, begangen dadurch, dass er eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hinderte, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse lag, bei folgendem Sachverhalt: Am 17.02.2022, ca. 08.05 Uhr, wurde am Wohnort von A.________ an der F.________strasse zz in E.________ durch die Kantonspolizei Kantonsgericht Schwyz 5 Schwyz vorgesprochen, um eine von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz angeordnete Hausdurchsuchung durchzuführen. A.________ weigerte sich jedoch trotz gültigem Hausdurchsuchungsbefehl vom 16.02.2022, die Polizeibeamten in seine Wohnung zu lassen, so dass weitere Einsatzkräfte der Polizei sowie der Schlüsseldienst aufgeboten werden mussten. Kurz vor 09.00 Uhr traf der Schlüsseldienst ein und be- gann die Wohnungstür von A.________ zu öffnen. Als die Wohnungstür dann geöffnet werden konnte, sperrte sich A.________ dagegen und versuchte die Tür zuzuhalten, so dass er zurückgedrängt werden musste. Als die Polizeibeamten in die Wohnung traten, wehrte sich A.________ weiter mittels Körpergewalt gegen deren Anwesenheit in seiner Woh- nung, so dass er vorübergehend gebunden werden musste. A.________ wusste, dass es sich bei den Polizisten um Polizeibeamte handelte, welche aufgrund des Hausdurchsuchungsbefehls die Befugnis hatten, seine Wohnung zu betreten. Indem er sich aktiv gegen das Betre- ten der Wohnung wehrte und dabei wissentlich und willentlich Körperge- walt anwendete, hinderte er die Polizei wissentlich und willentlich daran, eine Handlung vorzunehmen, welche in deren Amtsbefugnissen lag. Durch sein Verhalten verzögerte und erschwerte er die Durchführung der Hausdurchsuchung wissentlich und willentlich und nahm zumindest in Kauf, dass seine Handlungen einen tätlichen Angriff auf die Polizeibeam- ten darstellten. B. Das Bezirksgericht Höfe erkannte mit Urteil vom 18. Februar 2025 was folgt (angef. Urteil, Dispositiv):
- Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heil- mittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG sowie - der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB 2.1 Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 180.00 (total CHF 14’400.00) und mit einer Busse von CHF 3’600.00 bestraft. 2.2 Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. 2.3 Die Busse ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- tem Nichtbezahlen der Busse beträgt 20 Tage. Kantonsgericht Schwyz 6 3.1 Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 18. Februar 2022 beschlagnahmten Gegenstände (481 Dosen Vibasin 19 [Chlordioxid]; lagernd bei der Kantonspoli- zei Schwyz unter der Lager-Nr. yy) werden eingezogen und ver- nichtet. 3.2 Die am 1. Oktober 2021 und am 18. November 2021 durch den Zoll Zürich sichergestellten Gegenstände (insgesamt 6’000 Tablet- ten Ivermectin; lagernd bei Swissmedic unter xx) werden be- schlagnahmt, eingezogen und vernichtet.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 4’526.20 (Gerichtsge- bühr CHF 2’000.00; Untersuchungskosten CHF 2’526.20) werden dem Beschuldigten auferlegt.
- [Rechtsmittel.]
- [Zustellung.] C. Der Beschuldigte meldete am 24. Februar 2025 Berufung an und reichte am 27. August 2025 die Berufungserklärung ein (KG-act. 2 und 3). Die Staatsanwältin erhob am 11. September 2025 Anschlussberufung (KG-act. 5). An der Berufungsverhandlung vom 24. Februar 2026 befragte der Vorsitzende den Beschuldigten. Daraufhin stellte der Verteidiger folgende Anträge (KG- act. 16/2):
- Dispositiv-Ziffern 1 und 2.1 bis 2.3 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 18. Februar 2025 seien aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG sowie vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.
- Dispositiv-Ziffern 3.1 und 3.2 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 18. Februar 2025 seien aufzuheben und die am 18. Februar 2022 beschlagnahmten Gegenstände (481 Dosen Vibasin 19), la- gernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. yy seien ihm ebenso auf erstes Verlangen zurückzugeben wie die am 1. Ok- tober und 18. November 2021 durch den Zoll Zürich sichergestellten Gegenstände (insgesamt 6’000 Tabletten Ivermectin; lagernd bei Swissmedic unter xx). Kantonsgericht Schwyz 7
- Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 18. Fe- bruar 2025 sei aufzuheben und die Gerichtsgebühr sowie die weite- ren Untersuchungskosten ganz auf die Staatskasse zu nehmen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates. Zusätzlich beantragte er, es sei Herr G.________ von der Kantonspolizei Schwyz zum Tatvorwurf betreffend die Hinderung einer Amtshandlung zu be- fragen (KG-act. 16/1). Die Staatsanwaltschaft stellte folgende Anträge (KG- act. 16/4):
- Die Berufung von A.________ gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 18. Februar 2025 sei abzuweisen.
- A.________ sei zusätzlich zur Verurteilung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 schuldig zu sprechen: a) der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heil- mittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG (in Bezug auf den Vorwurf des widerrechtlichen Inverkehrbringens von Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin). b) der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heil- mittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG (in Bezug auf den Vorwurf des widerrechtlichen Inverkehrbringens der Vibasin 19 Tabletten).
- In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2.1 des angefochtenen Urteils sei A.________ mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 180.00 und mit einer Busse von CHF 4’050.00 zu bestrafen.
- In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2.3 des angefochtenen Urteils sei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse auf 23 Tage festzulegen.
- Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten. Kantonsgericht Schwyz 8 Auf die Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen;- und in Erwägung:
- Im Berufungsverfahren sind sämtliche Dispositivziffern des vor- instanzlichen Urteils angefochten (KG-act. 16/2).
- a) Zunächst ist zu prüfen, ob der Sachverhalt betreffend die dem Be- schuldigten vorgeworfenen Delikte der mehrfachen vorsätzlichen Widerhand- lung gegen das Heilmittelgesetz (Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG) und der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) erstellt ist. b) aa) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unü- berwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günsti- geren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der mit Art. 10 Abs. 3 StPO opera- tionalisierte verfassungsmässige Grundsatz „in dubio pro reo“ verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Be- weise erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklichte, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachla- ge aufdrängen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 m.w.H.; BGer 6B_1395/2019 vom
- Juni 2020 E. 1.1 m.w.H.). Der In-dubio-Grundsatz findet keine Anwendung Kantonsgericht Schwyz 9 auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebe- nenfalls zu würdigen sind. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Be- weis ab (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1; BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1). Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für be- wiesen halten. Dabei sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, son- dern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wis- senschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1 m.w.H.; zum Ganzen: KGer SZ, STK 2024 6 E. 3.d.aa). bb) Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Ge- richte (BGE 129 I 49 E. 4). Zu untersuchen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen im Einklang stehen (BGer 7B_200/2022 vom 9. November 2023 E. 2.2.3 m.w.H.). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage ist diese durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu prüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins von Rea- litätskriterien und des Fehlens von Fantasiesignalen zu kontrollieren. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und also wahr ist (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 133 I 33 E. 4.3 m.w.H.; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2 m.w.H.). Realitätskriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individua- lität, Homogenität und Konstanz (vgl. Kaufmann, Beweisführung und Beweis- würdigung, 2009, S. 213 ff.; vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Lu- Kantonsgericht Schwyz 10 dewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 49 ff.; KGer SZ, STK 2018 2 E. 3). Eine Aussage ist homogen, wenn deren Inhalt stimmig ist und keine unauflösbaren Widersprüche aufweist. Ist die Aus- sage mit „hard facts“ verflochten, d. h. mit Tatsachen, die aufgrund anderer zuverlässiger Beweismittel bereits gesichert sind, spricht dies in gesteigerter Form für die Glaubhaftigkeit der Aussage (Kaufmann, a.a.O., S. 215). Bei ei- ner falschaussagenden Person ist zu erwarten, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbun- denen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen von tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66; zum Ganzen: KGer SZ, STK 2024 6 E. 3.d.bb).
- Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich der mehrfachen Widerhand- lung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG schul- dig gemacht zu haben. Konkret soll er vor dem 1. Oktober 2021 aus Indien zweimal je 3’000 Tabletten des Wirkstoffs Ivermectin an seine damalige Wohnadresse F.________strasse zz in E.________, bestellt haben, ohne über die entsprechende Bewilligung zu verfügen. Beide Sendungen seien durch das Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit (BAZG) zurückbehalten worden. Bereits im Juni 2021 soll der Beschuldigte 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin aus Indien bestellt und diese zum Selbstkostenpreis an eine unbestimmte Vielzahl von Personen weiterverkauft haben. Sodann soll der Beschuldigte im Besitz von 481 Dosen Vibasin 19 gewesen sein und diese an diverse Personen verkauft haben, obwohl Vibasin 19 in der Schweiz nicht zugelassen und mit der Anpreisung als Heilmittel nicht verkehrsfähig gewesen sei (Vi-act. 1.1; Anklagevorwurf 1). a) aa) Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe in sei- nen Aussagen bestätigt, dreimal Ivermectin aus dem Ausland bestellt zu ha- Kantonsgericht Schwyz 11 ben. Gestützt auf diese Aussagen, die Ausführungen seines Verteidigers an der Hauptverhandlung, die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen sowie die Ausführungen H.________s im Rahmen der Strafanzei- ge sei erstellt, dass der Beschuldigte im Juni 2021 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin aus Indien bestellt und zu einem Selbstkostenpreis von rund Fr. 20.00 pro 100 Tabletten an eine unbestimmte Vielzahl von Personen weiterverkauft habe. Zudem habe er 300 Blister à 10 Tabletten des Arzneimit- tels „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" sowie weitere 3’000 Tabletten „Iver- heal 6 Ivermectin 6 mg" (beide mit dem Wirkstoff Ivermectin) aus Indien in die Schweiz bestellt. Diese Sendungen seien am 1. Oktober 2021 respektive am
- November 2021 anlässlich einer Zollkontrolle durch das BAZG zurückbe- halten worden (angef. Urteil E. 1.3 f.). bb) Ebenfalls erstellt sei, dass anlässlich der am 17. Februar 2022 beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung 481 Dosen Vibasin 19 si- chergestellt worden seien und er sich entsprechend in deren Besitz befunden habe. Das im Recht liegende Factsheet zu Vibasin 19 führe dessen Inhalts- stoffe auf, sei mit einem Stempel des Beschuldigten versehen und werbe mit diversen Heilanpreisungen. So soll das Präparat unter anderem gegen alle krankmachenden Viren und Bakterien, so auch das Covid-19-Virus, helfen. Der Beschuldigte habe die aufgeführten Inhaltsstoffe als korrekt anerkannt (angef. Urteil E. 1.4). In der Anklage bleibe jedoch unklar, wann er das Arz- neimittel an wen verkauft haben solle. Auch aus den Beweismitteln lasse sich nicht erstellen, dass er es das Arzneimittel an Drittpersonen verschrieben oder abgegeben habe. Allein aus der grossen Menge der sichergestellten Tabletten und den bereits geöffneten Schachteln könne nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass der Beschuldigte diese an Drittpersonen abgegeben habe. Mangels genauerer Ausführungen zum Tatzeitpunkt und zum weiteren Sach- verhalt in der Anklage könne keine Verurteilung wegen Inverkehrbringens von Kantonsgericht Schwyz 12 Arzneimitteln ohne die erforderliche Zulassung oder Bewilligung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG erfolgen (angef. Urteil E. 1.7). b) Hinsichtlich der vorgeworfenen Einfuhr von Arzneimitteln mit dem Wirk- stoff Ivermectin (einmal 7’500 Tabletten und zweimal je 3’000 Tabletten) sowie dem Verkauf der 7’500 Tabletten bestreitet der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt nicht. Er macht diesbezüglich geltend, die Vorinstanz habe ver- kannt, dass Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, eventualiter weder der objektive noch der subjektive Tatbestand erfüllt sei und subeventualiter Rechtfertigungsgründe vorlägen. Sodann sei er im Rah- men des Off-Label-Use berechtigt gewesen, die Tabletten in den Verkehr zu bringen (KG-act. 16/2 Rn. 1–75). Darauf ist im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung einzugehen (vgl. E. 5 unten). Den von der Vorinstanz erstellten Sach- verhalt in Bezug auf den Verkauf von Vibasin 19 bestreitet der Beschuldigte hingegen (KG-act. 16/2 Rn. 77). c) Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der angeklagte Sachverhalt be- treffend die Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz ergebe sich aus den Akten, insbesondere aus den Strafanzeigen der Swissmedic und des Amtes für Gesundheit und Soziales, aus den Polizeirapporten sowie aus dem Video des Beschuldigten anlässlich der Coronakundgebung am ________ in I.________. Hinsichtlich der Ausführungen der Vorinstanz, wonach aus der Anklage nicht hervorgehe, wann der Beschuldigte das Arzneimittel Vibasin 19 an wen verkauft haben solle, führt die Staatsanwaltschaft aus, dem Anklage- grundsatz sei bereits Genüge getan, wenn die Handlungen approximativ um- schrieben würden. Solange dem Beschuldigten klar sei, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen werde, stehe auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage einem Schuldspruch nicht entgegen. Dass die zeitliche Angabe „in den Tagen, Wochen oder Monaten zuvor" im Sachverhalt fehle, dürfe nicht zu einem Frei- spruch führen, zumal sich der Zeitraum aus den Akten, den Befragungen und Kantonsgericht Schwyz 13 den Gesamtumständen (Einschränkung auf die Zeit nach Ausbruch von Co- vid-19 bis zum Tag der Hausdurchsuchung) von selbst verstehe. Auch die Formulierung, wonach der Beschuldigte die Lutschtabletten an „diverse Per- sonen" verkauft habe, genüge dem Anklagegrundsatz. Es könne nicht verlangt werden, dass einzelne Abnehmer aufgezählt würden (KG-act. 16/4 S. 4–6). d) Im Berufungsverfahren ist in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG (Anklagevorwurf 1) somit lediglich der Ver- kauf von Vibasin 19 umstritten. Hinsichtlich des Sachverhaltsteils betreffend die Bestellung und den Verkauf der 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Iver- mectin und die beiden Bestellungen von je 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6mg“ und „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg“ ist auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (angef. Urteil E. 1.3– 1.4). Der Sachverhalt gilt insoweit als erstellt. Bezüglich des angeklagten Ver- kaufs von Vibasin 19 ist demgegenüber umstritten, ob der Anklagegrundsatz verletzt und der Sachverhalt erstellt ist. aa) Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) be- stimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgren- zungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgewor- fenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tat- ausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genü- gend konkretisiert sind. Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, Kantonsgericht Schwyz 14 ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzli- chen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sach- verhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbe- standsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Ver- halten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfen- schaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Vertei- digungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie ange- klagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Allge- mein gilt: Je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an den Anklagegrundsatz zu stellen. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, steht auch eine fehlerhafte und un- präzise Anklage einem Schuldspruch nicht entgegen. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt vor Schranken. Es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachver- halt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht. Das Gericht ist an den in der Anklage wie- dergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforde- rungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über Kantonsgericht Schwyz 15 den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (zum Ganzen: BGer 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3 m.w.H.) bb) Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, die Chlordioxid-haltigen Pastil- len als Lutschtabletten an diverse Personen verkauft zu haben, obwohl Viba- sin 19 in der Schweiz nicht zugelassen und in dieser Form mit der Anpreisung als Heilmittel nicht verkehrsfähig gewesen sei. Was der Beschuldigte konkret wann und wo getan haben soll, bleibt unklar: Die Anklage enthält weder eine Beschreibung von Ort, Datum und Zeit der vorgeworfenen Verkäufe noch eine Mengenangabe der angeblich verkauften Vibasin 19-Tabletten. Mit einer der- art pauschalen Anklage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Be- schuldigte genau wusste, welcher konkreten Handlungen er beschuldigt wur- de. Mit Blick auf die nicht spezifizierten Tatzeitpunkte konnte er sich auch un- geachtet der örtlichen und sachlichen Unklarheiten kaum wirksam verteidigen. Der Beschuldigte hätte unmöglich lückenlos aufzeigen können, was er während des gemäss Staatsanwaltschaft aus der Anklage ersichtlichen Zeit- raums (Ausbruch Covid-19 bis zur Hausdurchsuchung) getan hatte, und ein Alibibeweis erscheint geradezu unmöglich (vgl. BGer 6B_1416/2020 vom
- Juni 2021 E. 1.4). Die Anklageschrift verletzt somit den Anklagegrundsatz. e) aa) Selbst wenn das Anklageprinzip als erfüllt zu betrachten wäre, liesse sich der angeklagte Sachverhalt betreffend den Verkauf der Vibasin 19- Tabletten dennoch nicht erstellen: bb) Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschuldigte habe gegenü- ber H.________ am 17. Februar 2022 die Auskunft erteilt, für eine Packung Vibasin 19 Fr. 90.00 zu verlangen. Sodann lasse die grosse Menge der si- chergestellten Vibasin 19-Tabletten, 481 Dosen à je rund 60 Tabletten, mithin insgesamt 28’860 Tabletten, sowie die bereits geöffneten Schachteln darauf schliessen, dass der Beschuldigte die Tabletten an Dritte abgegeben habe. Es Kantonsgericht Schwyz 16 seien nicht bloss ein, sondern mindestens sieben Factsheets am Wohnort des Beschuldigten sichergestellt worden, die auf der obersten offenen Schachtel gelegen und einen Stempel des Beschuldigten getragen hätten. Diese habe der Beschuldigte offensichtlich jeweils seinen Abnehmern abgegeben (KG- act. 14/4 S. 6 f.). cc) Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (U- act. 10.1.001; U-act. 10.1.002; Vi-act. 12; KG-act. 16), die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände (U-act. 5.1.003; U- act. 5.2.015) sowie das Protokoll der Hausdurchsuchung des Amts für Ge- sundheit und Soziales im Recht (U-act. 8.4.008). dd) Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tat- sachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein betrachtet nur mit einer gewis- sen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeu- ten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeu- gen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_691/2022 vom
- Oktober 2022 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). ee) Der Beschuldigte verweigerte in sämtlichen Einvernahmen die Aussage zum Vorwurf des Verkaufs von Vibasin 19 (U-act. 10.1.001; U-act. 10.1.002; Vi-act. 12; KG-act. 16). Eine Würdigung seiner Aussagen ist mithin nicht mög- lich und sie tragen zum Beweisergebnis nichts bei. Kantonsgericht Schwyz 17 ff) An der Hausdurchsuchung vom 17. Februar 2022 wurden beim Be- schuldigten 481 Dosen Vibasin 19 sowie sieben Factsheets sichergestellt (U- act. 5.1.003; U-act. 5.2.015). Aus dem durch H.________ erstellten Protokoll der Hausdurchsuchung ergibt sich sodann, dass gemäss Auskunft des Be- schuldigten eine Packung Vibasin 19 Fr. 90.00 koste, nicht jedoch, dass der Beschuldigte die Tabletten auch tatsächlich zu diesem Preis verkauft habe (U- act. 8.4.008). Die grosse Menge an sichergestellten Vibasin 19-Tabletten so- wie die sieben Factsheets stellen zwar Indizien für den angeklagten Verkauf dar. Damit lässt sich aber nicht ausreichend erstellen, ob der Beschuldigte die Tabletten auch tatsächlich verkaufte: So liegen keine Indizien vor, in welchen Mengen, an welchem Tatort und zu welchen Tatzeitpunkten ein mutmasslicher Verkauf stattgefunden haben soll. Insgesamt stellen die grosse Menge an Vi- basin 19-Tabletten, die geöffneten Schachteln sowie die diversen, mit dem Stempel des Beschuldigten versehenen Factsheets zwar Indizien für einen möglichen Verkauf dar, vermögen diesen aber nicht zu beweisen. Vielmehr lassen sie mehr als nur theoretische Zweifel offen, ob der Beschuldigte gemäss Anklage Vibasin 19 tatsächlich verkaufte. Der diesbezügliche Sach- verhalt liesse sich somit, ungeachtet des Umstands, ob die Anklage dem An- klageprinzip entspricht, nicht rechtsgenüglich erstellen. f) Insgesamt gilt der Sachverhalt betreffend die Bestellung und den Ver- kauf der 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin sowie betreffend die beiden Bestellungen von je 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6mg“ und „Iverheal 6 Ivermectin 6mg“ als erstellt. Bezüglich des angeklagten Verkaufs von Vibasin 19 verletzt die Anklageschrift das Anklageprinzip. Im Übrigen liesse sich dieser Sachverhaltsteil auch unabhängig davon nicht er- stellen.
- Dem Beschuldigten wird ferner vorgeworfen, sich der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig gemacht zu haben, indem Kantonsgericht Schwyz 18 er sich anlässlich der Hausdurchsuchung am 17. Februar 2022 gegen die Wohnungstüre gesperrt und versucht habe, diese zuzuhalten, sodass er habe zurückgedrängt werden müssen. Als die Polizeibeamten in die Wohnung ge- treten seien, habe sich der Beschuldigte mittels Körpergewalt weiter gegen deren Anwesenheit in seiner Wohnung gewehrt, sodass er vorübergehend habe gefesselt werden müssen (Vi-act. 1.1; Anklagepunkt 2). a) aa) Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, aufgrund der Rap- porte der Kantonspolizei Schwyz vom 25. Februar 2022 sowie gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und die Ausführungen des Verteidigers an der Hauptverhandlung vom 14. Februar 2025 sei erstellt, dass sich der Beschul- digte an der Hausdurchsuchung mittels Körpergewalt gegen deren Durch- führung gewehrt habe. Er habe versucht, die Türe zuzuhalten und dagegen zu drücken. Der Polizeirapport erscheine schlüssig, und es sei nicht ersichtlich, weshalb die Ausführungen darin nicht den Tatsachen entsprechen sollten. Die Vorbringen der Verteidigung, der Beschuldigte habe keine Kenntnis vom gülti- gen Hausdurchsuchungsbefehl gehabt und sich reflexartig vor einem un- rechtmässigen Eindringen schützen wollen, qualifiziert die Vorinstanz als Schutzbehauptung. Betreffend den Ablauf der Hausdurchsuchung vom
- Februar 2022 sei auf die Polizeirapporte vom 25. Februar 2022 abzustel- len (angef. Urteil E. 2.4 f.). bb) Der Beschuldigte macht geltend, die Vorinstanz stelle in Bezug auf den Sachverhalt auf die Polizeirapporte vom 25. Februar 2022 ab. Diese seien jedoch nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar, da keine kontradiktori- sche Einvernahme mit dem Verfasser der Rapporte, G.________, stattgefun- den habe (KG-act. 16/2 Rn. 98–99). Der Beschuldigte beantragte an der Beru- fungsverhandlung, es sei G.________ zu befragen (KG-act. 16/1). Kantonsgericht Schwyz 19 Bezüglich des durch die Vorinstanz erstellten Sachverhalts führte der Vertei- diger anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, es sei unbestrit- ten, dass sich der Beschuldigte gegen die Tür gelehnt habe, um sich gegen ein gewaltsames Eindringen zu wehren, das auch ein rechtswidriger Hausfrie- densbruch hätte sein können (Vi-act. 10 S. 21). Auch an der Berufungsver- handlung machte der Verteidiger geltend, dass sich der Beschuldigte kurz gegen die Tür gelehnt habe, was lediglich wenige Augenblicke gedauert habe, bis er von den eindringenden Polizisten mit Gewalt zu Boden gebracht worden sei. Das Verhalten des Beschuldigten reiche nicht aus, um ein aktives Stör- verhalten von nicht geringer Intensität annehmen zu können. Der Beschuldigte habe den Hausdurchsuchungsbefehl zunächst nicht zu sehen bekommen, weshalb eine ernsthafte Möglichkeit bestanden habe, dass es sich nicht um rechtmässig handelnde Amtsträger gehandelt habe (KG-act. 16/2 Rn. 104 und 111). Die Verteidigung bestreitet somit den von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt, wonach sich der Beschuldigte gegen die Türe gestemmt und versucht habe, diese zuzuhalten, nicht. cc) Die Staatsanwaltschaft verweist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen. Die geltend gemachten Zweifel an der Rechtmässigkeit des Po- lizeieinsatzes sowie das vorgebrachte überfallmässige Vorgehen der Polizei seien als Schutzbehauptungen zu werten. Die Staatsanwältin sei selbst bei der Hausdurchsuchung anwesend gewesen und habe sich über die Gegen- sprechanlage beim Beschuldigten vorgestellt sowie ihn gebeten zu kooperie- ren, ansonsten der Schlüsseldienst aufgeboten werden müsse (KG-act. 16/4 S. 13). b) Umstritten im Berufungsverfahren ist mithin, ob die Polizeirapporte vom
- Februar 2022 als Beweismittel verwertbar sind und ob der Beschuldigte Kenntnis vom Hausdurchsuchungsbefehl und dessen Rechtmässigkeit gehabt habe. Der durch die Vorinstanz erstellte Sachverhalt, wonach sich der Be- Kantonsgericht Schwyz 20 schuldigte gegen die Türe gesperrt und versucht habe, diese zuzuhalten, so- dass er habe zurückgedrängt werden müssen, ist hingegen nicht umstritten und gilt gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sowie den Vorbringen der Verteidigung im Berufungsverfahren als erstellt (angef. Urteil E. 2.4; vgl. E. 4.a.bb). c) Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Beweismittel sind unter anderem die von den Strafbehörden zusammengetragenen Akten (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO). Die Polizei ist eine Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO). Zu den erwähnten Akten gehört auch der Polizeirapport. Dieser ist ein zuläs- siges Beweismittel, unabhängig davon, ob der rapportierende beziehungswei- se der an der Feststellung des rapportierten Vorgangs beteiligte Polizeibeam- te als Zeuge befragt wurde (BGer 6B_295/2024 vom 10. März 2025 E. 1.4). d) Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten, die beiden Polizeirapporte vom 25. Februar 2022, der Hausdurchsuchungsbefehl sowie der Beschlagnahmebefehl im Recht (U-act. 10.1.001; U-act. 10.1.002; Vi- act. 12; KG-act. 16; U-act. 8.1.010; U-act. 8.3.001; U-act. 5.1.001; U- act. 5.1.003). aa) Der Beschuldigte machte in seinen Einvernahmen von seinem Aussa- geverweigerungsrecht Gebrauch. Einzig in seinen beiden Schlussworten an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung führte er aus, ihm sei zu Beginn der Hausdurchsuchung nicht gesagt worden, dass eine Staatsanwältin anwesend gewesen sei. Sie habe sich nicht über die Gegensprechanlage vorgestellt oder angeboten, den Hausdurchsuchungsbe- fehl zu zeigen. Die Polizei habe sich nach dem Aufbrechen der Türe sofort auf ihn gestürzt und ihn zu Boden geworfen. Nachdem er den Hausdurchsu- Kantonsgericht Schwyz 21 chungsbefehl gesehen habe, habe er sich kooperativ verhalten (Vi-act. 12 S. 13; KG-act. 16 S. 9). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich die Polizei und die Staatsan- wältin anlässlich der Hausdurchsuchung nicht über die Gegensprechanlage beim Beschuldigten hätten vorstellen sollen, zumal es auch in ihrem Interesse gewesen wäre, wenn der Beschuldigte von Anfang an kooperiert hätte und kein Schlüsseldienst hätte aufgeboten werden müssen, der mit zusätzlicher Wartezeit und Kosten verbunden war. Der Verteidiger führte sodann aus, der Beschuldigte habe durch den Spion seiner Wohnungstür nur schemenhaft eine männliche Gestalt wahrnehmen können, die keine Uniform getragen ha- be. Danach sei der Spion verklebt worden, was dem Beschuldigten verdächtig vorgekommen sei (KG-act. 16/2 Rn. 114). Hätte der Beschuldigte tatsächlich gedacht, dass es sich bei den Eindringlingen um unbefugte Dritte handle, hät- te er zu seinem Schutz die Polizei benachrichtigt. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten erscheint daher realitätsfremd und nicht nachvollziehbar. Sie ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen als Schutz- behauptung zu werten, weshalb darauf nicht abzustellen ist. bb) Die Polizei verfügte über einen von der zuständigen Staatsanwältin aus- gestellten Hausdurchsuchungsbefehl vom 16. Februar 2022. Die Hausdurch- suchung wurde am 17. Februar 2022 durchgeführt, wobei verschiedene Ge- genstände des Beschuldigten beschlagnahmt wurden (U-act. 5.1.001 und U- act. 5.1.003). Die Polizei war aufgrund des Hausdurchsuchungsbefehls mithin zur Hausdurchsuchung berechtigt. In Würdigung der gesamten Umstände gilt, auch ohne Berücksichtigung der im Recht liegenden Polizeirapporte, mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit als erstellt, dass sich die Polizei zu Beginn der am 17. Februar 2022 beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung entgegen den Aus- führungen des Beschuldigten und der Verteidigung als solche zu erkennen Kantonsgericht Schwyz 22 gab. Sie verfügte über einen entsprechenden Hausdurchsuchungsbefehl und es lag in ihrem eigenen Interesse, dass sich der Beschuldigte kooperativ ver- hielt. Die Frage, ob die Polizeirapporte vom 25. Februar 2022 aufgrund der fehlenden Konfrontation des Beschuldigten mit dem verfassenden Polizisten G.________ verwertbar sind, kann somit offenbleiben, da sich der strittige Sachverhalt auch ohne die Polizeirapporte rechtsgenügend erstellen lässt. e) Der Beschuldigte beantragte an der Berufungsverhandlung, es sei der Polizist G.________, der die beiden Polizeirapporte vom 25. Februar 2022 verfasste, einzuvernehmen (KG-act. 16/1). aa) Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des recht- lichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzich- ten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung anneh- men können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BGE 147 IV 534 E. 2.51). bb) Der Polizist G.________ könnte zwar für die Sachverhaltserstellung re- levante Aussagen zum Umstand machen, ob sich die Polizei anlässlich der beim Beschuldigten am 17. Februar 2022 durchgeführten Hausdurchsuchung als solche zu erkennen gab. Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, lässt sich dieser Umstand jedoch auch ohne die Aussagen des Polizisten rechtsgenüglich erstellen. Sodann ist nicht zu erwarten, dass G.________ im Widerspruch zu seinen Ausführungen in den beiden Polizeirapporten vom
- Februar 2022 aussagen würde. Der Beweisantrag ist daher im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen. Kantonsgericht Schwyz 23 f) Zusammenfassend gilt als erstellt, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Hausdurchsuchung gegen die Wohnungstüre stemmte und versuchte, diese zuzuhalten, sowie dass sich die Polizei anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchung als solche zu erkennen gab und sich der Beschuldigte über deren Rechtmässigkeit somit bewusst war.
- a) Nach Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG ist strafbar, wer Arzneimittel ohne die erforderliche Zulassung oder Bewilligung, entgegen den mit einer Zulassung oder Bewilligung verknüpften Auflagen und Bedingungen oder entgegen den in den Artikeln 3, 7, 21, 22, 26, 29 und 42 statuierten Sorgfaltspflichten her- stellt, in Verkehr bringt, anwendet, verschreibt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt. b) Die Vorinstanz führte aus, die Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin würden Arzneimittel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG darstellen und dürf- ten nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Institut im Sinne von Art. 9 HMG zugelassen seien. Zum Tatzeitpunkt sei in der Schweiz kein Arzneimittel in Tablettenform mit dem Wirkstoff Ivermectin zugelassen gewesen. Insbe- sondere habe keine Zulassung für die vom Beschuldigten eingeführten Medi- kamente „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg" und „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" vorgelegen. Der Beschuldigte verfüge zwar über eine Bewilligung zur Selbstdispensation, die Voraussetzungen für eine Einfuhr nicht zugelassener Arzneimittel in kleinen Mengen im Sinne von Art. 49 AMBV hätten jedoch nicht vorgelegen, da die Mengen der drei Bestellungen jeweils über einen Monats- bedarf hinausgegangen seien. Der Beschuldigte sei sich überdies des Ver- wendungszwecks des Produkts als Arzneimittel bewusst gewesen und habe es auch als solches einsetzen wollen. Somit seien sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB, wonach es die Pflicht des Beschuldigten gewesen sei, sich über Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG hinwegzusetzen, liege nicht vor: Das Heilmittelgesetz Kantonsgericht Schwyz 24 berücksichtige die Sorgfalts- und Berufspflicht der Medizinalpersonen, insbe- sondere deren standesrechtliche und ethische Pflichten, und ermögliche es, in einer gesundheitlichen Notlage gestützt auf den aktuellen Stand der Wissen- schaft verhältnismässig und adäquat zu handeln. Ebenso wenig liege ein rechtfertigender Notstand gemäss Art. 17 StGB vor: Gestützt auf den damali- gen Stand der Wissenschaft sei nicht davon auszugehen gewesen, dass der Beschuldigte durch die Einfuhr der Arzneimittel mit dem Wirkstoff Ivermectin ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person, insbesondere aufgrund der unmittelbar drohenden Gefahr des Covid-19-Virus, habe retten können. Insgesamt stelle die mehrfache vorsätzliche Einfuhr der Arzneimittel ohne Be- willigung eine mehrfache Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz dar (an- gef. Urteil E. 1.6.1). c) Der Verteidiger macht hinsichtlich der angeklagten Einfuhr von Ivermec- tin zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe verkannt, dass Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG nicht anwendbar sei, da Ivermectin in der Schweiz als Arz- neimittel gegen Parasiten und Würmer zugelassen gewesen sei. Nur die Wirk- samkeit des Mittels gegen Covid-19 sei nicht im Rahmen eines Zulassungs- verfahrens von Swissmedic geprüft worden. Bei den drei Bestellungen der Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin aus dem Ausland handle es sich somit um die Einfuhr zugelassener Arzneimittel. Eventualiter führt die Verteidigung aus, der objektive Tatbestand von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG sei nicht erfüllt, da es dem Beschuldigten als Medizinalperson erlaubt sei, im Sinne von Art. 49 Abs. 1 AMBV verwendungsfertige Humanarzneimittel in kleinen Mengen in die Schweiz einzuführen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien sämt- liche Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 AMBV erfüllt. Subeventualiter macht der Verteidiger geltend, der Beschuldigte dürfe selbst dann nicht bestraft wer- den, wenn man den Tatbestand von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG als erfüllt erach- te. Der Beschuldigte habe in Erfüllung seiner beruflichen Pflicht als Arzt gemäss Art. 4 und 8 MedBG sowie gemäss dem Genfer Gelöbnis und dem Kantonsgericht Schwyz 25 Nürnberger Kodex gehandelt, weshalb sein Verhalten im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt sei. Die Vorinstanz habe es unterlassen, eine diesbezügli- che Interessenabwägung vorzunehmen, sondern habe das Heilmittelgesetz zum alleinigen Massstab erhoben und in viel zu enger Weise ausgelegt, ohne der damaligen gesundheitlichen Notlage Rechnung zu tragen. Sodann könne sich der Beschuldigte auf einen rechtfertigenden Notstand im Sinne von Art. 17 StGB berufen. Er habe sich entscheiden müssen zwischen der Unter- lassungspflicht im Hinblick auf die Einfuhr von Ivermectin als in der Schweiz nicht zugelassenem Arzneimittel und seiner Pflicht, Menschen zu helfen und sein medizinisches Wissen bestmöglich zu ihrem Wohl einzusetzen. Bei der Interessenabwägung sei das Interesse der Patienten höher zu bewerten als das abstrakte Interesse des Heilmittelgesetzes am Gesundheitsschutz durch Sicherstellung einer geregelten Einfuhr und eines geregelten Inverkehrbrin- gens von Heilmitteln (KG-act. 16/2 Rn. 1–59). d) Die Staatsanwaltschaft verweist hinsichtlich des Vorwurfs der Einfuhr von Ivermectin auf die Erwägungen der Vorinstanz (KG-act. 16/4 S. 8). e) aa) Verwendungsfertige Arzneimittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Institut zugelassen sind (Art. 9 Abs. 1 HMG). Gemäss Art. 20 Abs. 1 HMG dürfen nur zugelassene oder nicht zulassungspflichtige Arzneimittel in die Schweiz eingeführt werden. Der Bundesrat kann erlauben, dass nicht zugelassene, verwendungsfertige Arzneimittel in kleinen Mengen von Einzelpersonen für den Eigengebrauch oder von Medizinalpersonen ein- geführt werden (Art. 20 Abs. 2 HMG). Der Begriff der Medizinalperson umfasst insbesondere Ärzte (Art. 2 lit. j AMBV). Eine Medizinalperson, die über eine kantonale Abgabebewilligung verfügt, darf ein verwendungsfertiges Humana- rzneimittel, das in der Schweiz nicht zugelassen ist, in kleinen Mengen ein- führen, sofern die in Art. 49 Abs. 1 lit. a–c AMBV aufgeführten Voraussetzun- gen kumulativ erfüllt sind: Das Arzneimittel muss für einen bestimmten Patien- Kantonsgericht Schwyz 26 ten oder für Notfälle bestimmt sein (lit. a) und von einem Land mit vergleichba- rer Arzneimittelkontrolle zugelassen sein (lit. b). Weiter wird verlangt, dass in der Schweiz kein alternativ einsetzbares Arzneimittel zugelassen ist, dass ein in der Schweiz zugelassenes, alternativ einsetzbares Arzneimittel auf dem schweizerischen Markt nicht erhältlich ist, oder dass eine Umstellung der Me- dikation auf ein in der Schweiz zugelassenes und verfügbares Arzneimittel unangemessen ist (lit. c). Auch Medizinalpersonen dürfen somit nicht zugelassene, verwendungsfertige Arzneimittel nur in kleinen Mengen einführen (Art. 49 Abs. 1 AMBV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als „kleine Menge" die Menge, die etwa einem Monatsbedarf entspricht (BGer 7B_444/2025 vom 23. Oktober 2025 E. 2.7.1.1, zur Publikation vorgesehen). Für die Berechnung des zum Import zulässigen Monatsbedarfs ist die gebräuchliche indikationsgemässe Verwendung des Präparats massgebend. Hintergrund dieser Zurückhaltung des Gesetz- und Verordnungsgebers bildet der in Art. 1 Abs. 1 HMG festge- legte Grundsatz, wonach das Heilmittelrecht zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten soll, dass nur qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden. Dieser gesundheitspoli- zeiliche Zweck setzt eine behördliche Kontrolle der Arzneimittel voraus, die nach dem schweizerischen Recht auf dem System der einzelfallweisen behördlichen Zulassung von Präparaten beruht (Art. 8 ff. HMG). Im Sinne des Vorsorgeprinzips ist daher möglichst zu verhindern, dass durch die schweize- rischen Zulassungsbehörden nicht geprüfte, potenziell gesundheitsgefährden- de Arzneimittel in der Schweiz in Verkehr kommen (Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-5098/2013 vom 30. Juli 2014 E. 5.1.1 und 5.2). bb) Gemäss erstelltem Sachverhalt bestellte der Beschuldigte im Juni 2021 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin aus Indien. Weitere Bestellungen von je 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" und „Iverheal 6 Kantonsgericht Schwyz 27 Ivermectin 6 mg" wurden durch das BAZG abgefangen. Ivermectin ist kein Arzneimittel, sondern ein Wirkstoff, der in Arzneimitteln verwendet wird. Im Tatzeitraum (Juni bis Oktober 2021) war in der Schweiz lediglich ein Arznei- mittel für Menschen mit dem Wirkstoff Ivermectin zugelassen, nämlich Soolan- tra, eine Creme zur äusserlichen Behandlung entzündlicher Läsionen bei Ro- sazea (https://www.swissmedicinfo-pro.ch, zuletzt besucht am 15. Juli 2026). Bei den 7’500 Tabletten, die der Beschuldigte im Juni 2021 bestellte sowie bei den je 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" und „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg", die durch das BAZG zurückbehalten wurden, handelte es sich somit, entgegen den Vorbringen des Verteidigers, um in der Schweiz nicht zugelassene Arzneimittel. Da es sich beim Beschuldigten um einen Arzt und somit eine Medizinalperson mit Abgabebewilligung handelt (U- act. 8.4.005), wäre eine Einfuhr der erwähnten Tabletten in die Schweiz des- halb nur unter den Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 2 HMG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. a–c AMBV möglich gewesen. cc) Der Verteidiger macht geltend, die bestellten Arzneimittel seien für Not- fälle im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a AMBV bestimmt gewesen. In der Schweiz habe während der besonderen Lage aufgrund der Covid-19- Pandemie ein gesundheitlicher Ausnahmezustand geherrscht. Der Beschul- digte habe öffentlich ausgesagt, dass sich viele Menschen und Patienten hil- fesuchend an ihn gewandt hätten, um mit Ivermectin ein mögliches Mittel ge- gen Covid-19, auch prophylaktisch zu erhalten. Die Vorinstanz sei auf die Not- fälle nur beiläufig eingegangen und habe ausschliesslich darauf abgestellt, dass die erlaubte Menge bei den Bestellungen von jeweils 3’000 oder 7’5000 Tabletten mit Sicherheit den Monatsbedarf eines bestimmten Patienten über- stiegen hätten. Wenn es für die erlaubte einzuführende Menge nur auf die Anzahl bestimmter Patienten ankäme, würden die Notfälle gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a AMBV zum toten Buchstaben werden. Die zulässige kleine Menge hänge zwangsläufig von der Zahl der Notfälle ab. Es sei davon auszugehen, Kantonsgericht Schwyz 28 dass der Beschuldigte die im Juni 2021 aus Indien eingeführten 7’500 Tablet- ten im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung bereits abgegeben habe. Es habe dazu nur etwa einer Zahl von Hundert Abnehmern bedürfen. Die Zahl der Not- fälle und die Nachfrage sei gross gewesen, nicht zuletzt, da die Erfahrungsbe- richte aus dem Ausland auch die prophylaktische Wirkung eindrucksvoll unter Beweis gestellt hätten. Die Einfuhr von Ivermectin für einige hundert Men- schen könne zwangslos unter „Notfälle“ gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a AMBV subsumiert werden (KG-act. 16/2 Rn. 13-20). dd) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a AMBV dürfen in der Schweiz nicht zugelas- sene Arzneimittel in kleinen Mengen eingeführt werden, sofern das Arzneimit- tel für einen bestimmten Patienten oder für Notfälle bestimmt ist. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers gilt die Voraussetzung der „kleinen Men- ge“ sowohl für bestimmte Patienten als auch für Notfälle. Dies um zu verhin- dern, dass durch die schweizerischen Zulassungsbehörden nicht geprüfte, potenziell gesundheitsgefährdende Arzneimittel in der Schweiz in Verkehr kommen (vgl. E. 5.e.aa oben). Die Bestellungen des Beschuldigten von ein- mal 7’500 Tabletten sowie zweimal je 3’000 Tabletten übersteigen den gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgebenden Monatsbedarf klar (BGer 7B_444/2025 vom 23. Oktober 2025 E. 2.7.1.1, zur Publikation vorgesehen): Bei einer Menge von 3’000 Tabletten müsste ein einzelner Pati- ent täglich bis zu 100 Tabletten einnehmen – eine Dosierung, die jeder ge- bräuchlichen indikationsgemässen Verwendung widerspricht. Bereits aus die- sem Grund übersteigen die bestellten Mengen die zulässige „kleine Menge", die Medizinalpersonen gemäss Art. 49 Abs. 1 AMBV importieren dürfen. Selbst wenn man, wie der Verteidiger vorbringt, die „kleine Menge“ für jeden einzelnen Notfall berechnen würde, wären die Voraussetzungen gemäss Art. 49 Abs. 1 AMBV nicht erfüllt: Aus dem Umstand, dass der Bundesrat während der Covid-19-Pandemie eine besondere Lage in der Schweiz ausge- Kantonsgericht Schwyz 29 rufen hatte, lässt sich nicht ableiten, dass sich sämtliche mit Covid-19 infizier- ten oder gefährdeten Personen automatisch in einem Notfall im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a AMBV befunden hätten. Im Gegenteil bestätigt der Vertei- diger selbst, dass sich viele Patienten an den Beschuldigten gewandt hätten, um die Medikamente prophylaktisch, das heisst zur Vorbeugung und nicht zur Behandlung einer bereits akuten gesundheitlichen Gefährdung, anzuwenden (vgl. KG-act. 16/2 Rn. 20). Eine prophylaktische Anwendung setzt begrifflich voraus, dass (noch) kein akuter Behandlungsbedarf besteht, und schliesst damit eine Notfallsituation gerade aus. Die bestellten Arzneimittel erfüllten somit weder die Voraussetzung einer „klei- nen Menge", noch waren sie für einen bestimmten Patienten oder für Notfälle im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a AMBV bestimmt. Der Beschuldigte war dem- nach nicht berechtigt, die aus Indien bestellten Arzneimittel gestützt auf Art. 49 Abs. 1 AMBV in die Schweiz einzuführen. f) aa) Wie bereits ausgeführt ist die Einfuhr von Arzneimitteln gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG strafbar. Der Bundesrat erliess gestützt auf Art. 4 Abs. 2 HMG eine Legaldefinition des Begriffs „Einfuhr" in Art. 2 lit. m AMBV. Danach gelten als Einfuhr alle unter Buchstabe l aufgeführten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung von Arzneimitteln in die Schweiz. Unter Buchstabe l fallen sodann alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem entgelt- lichen oder unentgeltlichen Übertragen oder Überlassen von Arzneimitteln – vom Beziehen über das Aufbewahren, Lagern, Anbieten und Anpreisen bis zur Auslieferung von Arzneimitteln – an Personen, die ermächtigt sind, mit ihnen zu handeln, sie zu verarbeiten, abzugeben oder berufsmässig anzu- wenden (Art. 2 lit. m i.V.m. lit. l AMBV). Die AMBV enthält keine Definition des Begriffs „beziehen". Gemäss Duden bedeutet „beziehen" in diesem Zusam- menhang, etwas aufgrund einer Bestellung geliefert bekommen, zugestellt Kantonsgericht Schwyz 30 bekommen oder erhalten (Duden online, Stichwort „beziehen", htt- ps://www.duden.de/rechtschreibung/beziehen). bb) Aus dem erstellten Sachverhalt ergibt sich, dass die beiden Bestellun- gen des Beschuldigten von je 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" und „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg" anlässlich einer Zollkontrolle durch den Zoll Zürich, Mülligen, kontrolliert und durch das BAZG zurückbehalten wurden. Der Beschuldigte erhielt die beiden Bestellungen somit nicht, weshalb er sie weder bezog noch aufbewahrte, lagerte, anbot, anpries oder auslieferte im Sinne von Art. 2 lit. l AMBV und mithin keine Einfuhr gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG i.V.m. Art. 2 lit m AMBV vorliegt. Die Beförderung der Arzneimittel auf dem Postweg in die Schweiz erfüllt den objektiven Tatbestand der Einfuhr somit nicht. cc) Hinsichtlich der 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin, die der Beschuldigte im Juni 2021 aus Indien bestellte, ist erstellt, dass er die Tablet- ten erhielt und sie anschliessend weiterverkaufte (vgl. E. 3.d oben). Der objek- tive Tatbestand der Einfuhr ist diesbezüglich somit erfüllt. g) aa) Subjektiv verlangt Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG Vorsatz, wobei Eventual- vorsatz genügt (Suter/Pieles, in: Eichenberger/Jaisli/Richli [Hrsg.], Basler Kommentar, Heilmittelgesetz, 2. A. 2022, Art. 86 HMG N 92). Der Versuch ist in Art. 22 StGB geregelt, wobei das Gesetz selbst keine eigentliche Definition enthält. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestands- merkmale verwirklicht wären. Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objek- Kantonsgericht Schwyz 31 tivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150 E. 3.4 m.w.H.). bb) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bestätigte der Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung seine Aussagen, die er im Rahmen eines gefilmten Interviews anlässlich einer Veranstaltung im ________ in I.________ gemacht hatte, wobei ihm das Video an der Hauptverhandlung nochmals vorgespielt wurde (Vi-act. 12 S. 4). Der Beschuldigte führte im Inter- view aus, Ivermectin sei ein Mittel gegen Parasitenbefall, das auch gegen Co- vid-19 sehr gut wirke. Diesbezüglich ist mithin erstellt, dass sich der Beschul- digte über den Verwendungszweck der Tabletten als Arzneimittel bewusst war. Sodann musste dem Beschuldigten aufgrund seiner langjährigen Berufs- erfahrung als Arzt (U-act. 8.1.009) bewusst sein, dass die aus Indien stam- menden Arzneimittel in der Schweiz nicht zugelassen waren und die von ihm bestellten Mengen nicht hätten eingeführt werden dürfen. Mit der Einfuhr der 7’500 Tabletten nahm der Beschuldigte eine Widerhandlung gegen das Heil- mittelgesetz zumindest in Kauf, weshalb der subjektive Tatbestand diesbezüg- lich erfüllt ist. Sowohl aus dem Interview als auch aus dem gemäss dem angeklagten Sach- verhalt erstellten Verkauf der im Juni 2021 bestellten 7’500 Tabletten ergibt sich sodann, dass der Beschuldigte auch beabsichtigte, die je 3’000 bestellten Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" und „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg" nach deren Erhalt an Dritte weiterzuverkaufen und sie mithin im Sinne von Art. 2 lit. m i.V.m. lit. l AMBV in die Schweiz einzuführen. Mit den beiden Bestellungen von je 3’000 Tabletten manifestierte der Beschuldigte seine Ta- tentschlossenheit zur Einfuhr hinreichend und erfüllt damit die subjektiven Tatbestandsmerkmale. Da die objektiven Tatbestandsmerkmale mangels voll- endeter Einfuhr nicht erfüllt sind (vgl. E. 5.f.bb oben), machte sich der Be- schuldigte somit der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG i.V.m. Kantonsgericht Schwyz 32 Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (versuchte Einfuhr von 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" und 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg"). cc) In Bezug auf die Bestellung der 7’500 Tabletten im Juni 2021 erfüllte der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Einfuhr im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG (vgl. E. 5.f.cc und 5.g.bb oben). Diesbezüglich machte sich der Beschuldigte der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG (Einfuhr von 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin) schuldig. h) aa) Die Verteidigung macht geltend, es läge ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB vor, da der Beschuldigte gemäss Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 lit. i MedBG sowie im Sinne des Genfer Gelöbnisses und des Nürnber- ger Kodex gehandelt habe (KG-act. 16/2 Rn. 42–50). bb) Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Nur ein Gesetz im formellen Sinn kann die Begehung eines Delikts und somit einen Verstoss gegen das StGB rechtferti- gen. Berufspflichten sind Pflichten, die sich aus der Ausübung eines bestimm- ten Berufes ergeben. Die entsprechenden Pflichten müssen auf einer gesetz- lichen Grundlage beruhen. Berufspflichten, die sich lediglich auf eine morali- sche Verpflichtung stützen, wie etwa diejenige des Arztes zu einem Heilein- griff, sind keine Berufspflichten, die rechtfertigend wirken könnten (Nigg- li/Göhlich, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 14 StGB N 10 und 23). cc) Die von der Verteidigung vorgebrachten, angeblich rechtfertigenden ethischen Bestimmungen aus dem Genfer Gelöbnis und dem Nürnberger Ko- Kantonsgericht Schwyz 33 dex stellen kein Gesetz im formellen Sinn dar, weshalb deren Einhaltung ein tatbestandsmässiges Verhalten gemäss Art. 14 StGB von vornherein nicht zu rechtfertigen vermag. Doch auch die von der Verteidigung angerufenen Be- stimmungen des MedBG (Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 lit. i MedBG) vermögen kei- nen Rechtfertigungsgrund zu begründen, da es sich dabei bereits ihrem Rege- lungsgegenstand nach nicht um Berufspflichten handelt: Art. 4 Abs. 1 MedBG regelt die Ziele der Aus- und Weiterbildung betreffend die universitären Medi- zinalberufe. Danach sollen die Aus- und Weiterbildung dazu befähigen, Ge- sundheitsstörungen von Menschen oder Tieren vorzubeugen, zu erkennen und zu heilen, Leiden zu lindern sowie die Gesundheit von Mensch und Tier zu fördern, oder dazu, für die Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten Heilmittel herzustellen, abzugeben oder zu vertreiben. Art. 8 MedBG regelt sodann die berufsspezifischen Ausbildungsziele, wonach Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Humanmedizin die Würde und die Autonomie des Menschen respektieren, die Begründungsweisen der Ethik kennen, mit den ethischen Problemen ihres Berufsfeldes vertraut sind und sich in ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Tätigkeit von ethischen Grundsätzen zum Wohl der Menschen leiten lassen. Bei den von der Verteidigung angerufenen Bestimmungen handelt es sich somit nicht um Berufspflichten, sondern um Ziele der Aus- und Weiterbildung von Medizinalpersonen. Sie können damit nicht als gesetzliche Grundlage einer rechtfertigenden Berufspflicht dienen. Die eigentlichen Berufspflichten sind in Art. 40 lit. a–h MedBG geregelt. So schreibt etwa Art. 40 lit. a MedBG vor, dass Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, ihren Beruf sorg- fältig und gewissenhaft auszuüben und sich an die Grenzen der Kompetenzen zu halten haben, die sie im Rahmen ihrer Aus-, Weiter- und Fortbildung er- worben haben. Weder aus dieser noch aus den übrigen Berufspflichten gemäss Art. 40 MedBG lassen sich jedoch die von der Verteidigung geltend gemachten ethischen Verpflichtungen ableiten, deren Einhaltung eine Wider- Kantonsgericht Schwyz 34 handlung gegen das Heilmittelgesetz rechtfertigen könnte. Insgesamt liegt somit kein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB vor. j) aa) Der Verteidiger macht ferner geltend, der Beschuldigte könne sich auf einen rechtfertigenden Notstand im Sinne von Art. 17 StGB berufen. Eine Pflichtenkollision führe dann zur Rechtfertigung, wenn eine Unterlassungs- pflicht mit einer Handlungspflicht kollidiere und sich der Täter für die Erfüllung der höherrangigen Pflicht entscheide. Der Beschuldigte habe sich zwischen der Unterlassungspflicht im Hinblick auf die Einfuhr von Ivermectin als in der Schweiz nicht zugelassenem Arzneimittel einerseits und seiner ärztlichen Pflicht andererseits entscheiden müssen, Menschen zu helfen und sein medi- zinisches Wissen bestmöglich zu ihrem Wohl einzusetzen. Das grundrechtlich geschützte konkrete Interesse der Patienten des Beschuldigten an der Erhal- tung ihrer Gesundheit oder sogar ihres Lebens sei eindeutig höher zu bewer- ten als das abstrakte Interesse des Heilmittelgesetzes am Gesundheitsschutz durch Sicherstellung einer geregelten Einfuhr und Inverkehrbringung von Heilmitteln (KG-act. 16/2 Rn. 51 ff.). bb) Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders ab- wendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwer- tige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Ob eine Gefahr vorliegt, ist im Sinne ei- nes ex-ante-Urteils nach dem Massstab der Beurteilung eines verständigen Dritten in der Lage des Täters zu beurteilen. Unbeachtlich ist die Quelle der Gefahr, d.h. ob sie von einem Menschen ausgeht oder beispielsweise von einem Naturereignis. Unmittelbar ist die Gefahr erst im letzten Zeitpunkt, bevor es zu spät sein könnte, sie abzuwehren. Dem Handelnden darf keine andere Möglichkeit mehr bleiben, als einzugreifen, um den Schaden abzuwenden. Sodann darf die Gefahr nicht anders abwendbar sein: Ist ein Opfer nicht in Lebensgefahr und besteht eine taugliche Alternative zu seiner Rettung, so Kantonsgericht Schwyz 35 besteht kein Notstand. Sodann müssen die geschützten Interessen diejenigen des mit Strafe geschützten Rechtsguts deutlich überwiegen. Subjektiv muss die Notstandshandlung vom Willen zur Rettung des Rechtsguts getragen sein (Niggli/Göhlich, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I,
- A. 2019, Art. 17 StGB N 10 ff.). cc) Aus der Unschuldsvermutung nach Art. 10 Abs. 1 StPO leitet sich ab, dass der Staat der beschuldigten Person im Strafurteil die Voraussetzungen der Strafbarkeit nachzuweisen hat. Beschränkungen ergeben sich etwa bei den von der beschuldigten Person behaupteten Rechtfertigungs- und Schuld- ausschlussgründen. Sie sind tendenziell von den Strafbehörden beweismäs- sig nur zu widerlegen, wenn sie von der beschuldigten Person mit einem Min- destmass an Glaubwürdigkeit belegt werden (Jositsch/Schmid- Praxiskommentar, Art. 10 N 2a). Es ist nicht am Staat, einen stringenten Ne- gativbeweis für das Nichtvorliegen eines den Beschuldigten begünstigenden Umstands zu erbringen. Solche entlastenden Umstände sind erst dann abzu- klären, wenn konkrete Zweifel bestehen (vgl. Wohlers, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 10 StPO N 7) oder wenn die beschuldig- te Person solche Umstände glaubhaft behauptet (vgl. Schmid/Jositsch, Pra- xiskommentar StPO, Art. 10 N 2a; Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 10 StPO N 21). Die beschuldigte Person trifft hier regelmässig eine Sub- stantiierungslast. Die Strafbehörden müssen nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegen (OG ZH SB200002 E. 2.3). dd) Der Beschuldigte machte während der Untersuchung sowie an der vor- instanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung überwie- gend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und äusserte sich Kantonsgericht Schwyz 36 nicht zu allfälligen Rechtfertigungsgründen (U-act. 10.1.001; U-act. 10.1.002; Vi-act. 12; KG-act. 16). Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe öffentlich ausgesagt, viele Menschen und Patienten hätten sich hilfesuchend an ihn gewandt, um mit Ivermectin ein mögliches Arzneimittel gegen Covid-19 zu erhalten, dies auch zur prophylaktischen Anwendung (KG-act. 16/2 Rn. 16). Die prophylaktische Abgabe der Tabletten spricht gegen eine unmit- telbar drohende Gefahr: Sie sollte gerade eine Infektion mit dem Virus verhin- dern, bevor diese überhaupt eingetreten war, sodass im massgebenden Zeit- punkt keine unmittelbare, nicht anders abwendbare Lebensgefahr bestand. Sodann nannten weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger konkrete Bei- spiele dafür, dass sich Patienten tatsächlich in Lebensgefahr befunden hätten. Der Beschuldigte vermochte damit nicht glaubhaft zu machen, dass für seine Patienten eine unmittelbare Gefahr vorgelegen hatte, die einzig durch die Ein- fuhr der umstrittenen Ivermectin-Tabletten hätte abgewendet werden können. ee) Das Heilmittelgesetz dient dem Gesundheitsschutz von Mensch und Tier und gewährleistet, dass nur hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden (Art. 1 Abs. 1 HMG). Mithin bietet das Heilmittelge- setz insbesondere Schutz vor Leib und Leben (Richli, in: Eichenber- ger/Jaisli/Richli [Hrsg.], Basler Kommentar, Heilmittelgesetz, 2. A. 2022, Art. 1 HMG N 12). Das vom Beschuldigten geltend gemachte Interesse seiner Pati- enten an der Erhaltung ihrer Gesundheit bzw. ihres Lebens überwiegt das mit Strafe geschützte Rechtsgut mithin nicht deutlich, da beide Leib und Leben schützen. Auch diesbezüglich fehlt es mithin an der Voraussetzung eines rechtfertigenden Notstands gemäss Art. 17 StGB. ff) Der Verteidiger bringt sodann vor, der Beschuldigte habe sich in einer rechtfertigenden Pflichtenkollision befunden, da er sich zwischen der Unter- lassungspflicht im Hinblick auf die Einfuhr von Ivermectin als in der Schweiz nicht zugelassenem Arzneimittel einerseits und seiner ärztlichen Pflicht ande- Kantonsgericht Schwyz 37 rerseits habe entscheiden müssen, Menschen zu helfen und sein medizini- sches Wissen bestmöglich zu ihrem Wohl einzusetzen (KG-act. 16/2 Rn. 52 ff.). Eine Pflichtenkollision führt dann zur Rechtfertigung, wenn eine Unterlas- sungspflicht mit einer Handlungspflicht kollidiert. Da die Unterlassungspflicht der Handlungspflicht dabei grundsätzlich vorgeht, führt nur die Erfüllung der Unterlassungspflicht zur Rechtfertigung, nicht hingegen die Erfüllung der Handlungspflicht. So etwa, wenn sich ein Arzt in einer voll belegten Intensiv- station weigert, einen bereits belegten Patienten aus dem Intensivbett zu ent- fernen, um Platz für ein neu eingeliefertes Unfallopfer zu schaffen, und dieses infolgedessen nicht behandelt (Niggli/Göhlich, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 14 StGB N 10 und 23). Selbst wenn vorliegend von einer Unterlassungspflicht des Beschuldigten im Hinblick auf die Einfuhr von Ivermectin auszugehen wäre, hätte er sich dem- nach für die Annahme einer rechtfertigenden Pflichtenkollision für die Erfüllung dieser Unterlassungspflicht und gegen die Behandlung seiner Patienten ent- scheiden müssen, da die Unterlassungspflicht der Handlungspflicht immer vorgeht. Somit lag entgegen den Ausführungen des Beschuldigten keine rechtfertigende Pflichtenkollision vor. gg) Insgesamt befanden sich die Rechtsgüter der Patienten des Beschuldig- ten weder in einer unmittelbaren Gefahr, noch überwogen sie die durch Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG geschützten Interessen. Sodann lag keine rechtfertigende Pflichtenkollision vor. Die Voraussetzungen eines Notstands nach Art. 17 StGB sind somit nicht erfüllt. Weitere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersicht- lich. Der Beschuldigte machte sich damit der mehrfachen versuchten vorsätz- lichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (versuchte Einfuhr von 3’000 Tabletten Kantonsgericht Schwyz 38 „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" und 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Iver- mectin 6 mg") sowie der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelge- setz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG (Einfuhr von 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin) strafbar. k) aa) Hinsichtlich des Vorwurfs des Inverkehrbringens der 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin durch den Beschuldigten führte die Vorinstanz aus, zugelassene Medikamente und Wirkstoffe, die sich aufgrund erster Erfah- rungen im Ausland möglicherweise zur Therapie von Covid-19 eignen würden, könnten Off-label sowie im Rahmen eines klinischen Versuchs angewendet werden. In dubio pro reo sei davon auszugehen, dass es sich bei den vom Beschuldigten im Juni 2021 eingeführten Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermec- tin um ein im Ausland zugelassenes Arzneimittel handle, womit ein Off-Label- Use möglich gewesen wäre. Sodann bleibe unklar, inwiefern der Beschuldigte im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht die Patienten auf den Off-Label-Use hinge- wiesen und deren Zustimmung eingeholt habe. In dubio pro reo sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Off-Label-Abgabe eingehalten habe. In der Anklage werde dem Be- schuldigten zudem nicht vorgeworfen, die beim Off-Label-Use gemäss Heilmit- telgesetz zu beachtenden Sorgfaltspflichten verletzt zu haben. Der objektive Tatbestand in Bezug auf den Vorwurf des widerrechtlichen Inverkehrbringens des Wirkstoffs Ivermectin sei damit nicht erfüllt (angef. Urteil E. 1.6.2). bb) Der Verteidiger führt diesbezüglich zusammengefasst aus, dass es sich bei Ivermectin um ein zugelassenes Arzneimittel gegen Parasiten und Würmer handle und der Beschuldigte berechtigt gewesen sei, dieses Arzneimittel Off- Label zu verschreiben, weshalb der Tatbestand von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG nicht erfüllt sei (KG-act. 16/2 Rn. 60–75). Kantonsgericht Schwyz 39 cc) Die Staatsanwaltschaft macht geltend, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz gehe aus den Akten hervor, dass es sich bei den im Juni 2021 be- stellten Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin um das Arzneimittel „Ivejuv 6 mg" gehandelt habe. Die Vorinstanz sei daher zu Unrecht in dubio pro reo davon ausgegangen, dass es sich bei den verkauften Tabletten um ein im Ausland zugelassenes Arzneimittel gehandelt habe und ein diesbezüglicher Off-Label-Use möglich sei. Ein rechtmässiger Off-Label-Use komme nur bei ausländischen Präparaten, die unter den Voraussetzungen einer legalen Ein- fuhr durch eine Medizinalperson eingeführt worden seien, oder bei in der Schweiz zugelassenen Arzneimitteln in Frage. Die Einfuhr des Ivermectin- haltigen Arzneimittels „Ivejuv 6 mg" sei jedoch illegal gewesen, weshalb ein Off-Label-Use von vornherein gesetzeswidrig sei. Der Beschuldigte habe sich deshalb durch den Verkauf der Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin im Sin- ne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG strafbar gemacht (KG-act. 16/4 S. 8–13). dd) Nach Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG ist strafbar, wer Arzneimittel ohne die erforderliche Zulassung oder Bewilligung, entgegen den mit einer Zulassung oder Bewilligung verknüpften Auflagen und Bedingungen oder entgegen den in den Artikeln 3, 7, 21, 22, 26, 29 und 42 statuierten Sorgfaltspflichten her- stellt, in Verkehr bringt, anwendet, verschreibt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt. Bei den in Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG aufgeführten Deliktarten handelt es sich um alternativ zu verstehende Verstösse gegen heilmittelrecht- liche Vorschriften, weshalb keine echte Konkurrenz besteht (Suter/Pieles, in: Eichenberger/Jaisli/Richli [Hrsg.], Basler Kommentar, Heilmittelgesetz, 2. A. 2022, Art. 86 HMG N 19 und 22). Die innerhalb eines Tatrahmens aufeinan- derfolgenden Teilhandlungen, wie z. B. Einfuhr, Verschreibung oder Inver- kehrbringung, stellen somit keine Mehrzahl von Delikten dar. Vielmehr handelt es sich dabei, in analoger Anwendung des BetmG, um eine einzige strafbare Handlung gegen das Heilmittelgesetz, wobei die einzelnen Tathandlungen straflose Vor- bzw. Nachtaten sind. Verübt der Täter mehrere tatbestands- Kantonsgericht Schwyz 40 mässige Handlungen mit respektive an Substanz identischer Art und Menge, so genügt es zur Strafbarkeit, dass eine davon nachgewiesen ist (vgl. Hug- Beeli, in: Hug/Beeli [Hrsg.], Basler Kommentar, Betäubungsmittelgesetz, 1. A. 2016, Art. 19 BetmG N 10 und 16). Gemäss erstelltem Sachverhalt führte der Beschuldigte 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin in die Schweiz ein und verkaufte diese anschlies- send an eine unbestimmte Vielzahl von Personen. Sowohl die Einfuhr als auch der darauffolgende Verkauf betreffen Tabletten identischer Art und Men- ge, weshalb sie Teilhandlungen innerhalb eines Tatrahmens im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG darstellen. Der Verkauf der Tabletten stellt damit eine mitbestrafte Nachtat zur Einfuhr dar und führt zu keinem zusätzlichen, ei- genständigen Schuldspruch. Die Frage, ob der Beschuldigte gemäss seinen Vorbringen zu einer Abgabe im Sinne eines Off-Label-Use berechtigt war, oder ob die Abgabe der 7’500 Tabletten im Sinne eines Off-Label-Use in der Anklageschrift genügend klar umschrieben ist und dem Anklageprinzip ent- spricht, ist damit für die weitere Beurteilung nicht relevant und kann folglich offenbleiben. l) Insgesamt ist der Beschuldigte hinsichtlich des ersten Anklagevorwurfs der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmit- telgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (versuchte Einfuhr von 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg“ und 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg“) und der vorsätzlichen Wi- derhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG (Einfuhr von 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin) schuldig.
- a) Gemäss Art. 286 StGB macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnis liegt. Kantonsgericht Schwyz 41 b) Die Vorinstanz führte diesbezüglich zusammengefasst aus, mit dem Dagegendrücken und Zuhalten der Türe durch den Beschuldigten an der Hausdurchsuchung vom 17. Februar 2022 habe ein aktives Störverhalten von nicht geringer Intensität vorgelegen, weshalb der objektive Tatbestand erfüllt sei. Sodann sei dem Beschuldigten entgegen seinen Vorbringen bewusst ge- wesen, dass es sich bei den Polizisten um Amtsträger gehandelt habe, wes- halb auch der subjektive Tatbestand erfüllt sei. Die vom Beschuldigten vorge- brachten Rechtfertigungsgründe lägen nicht vor. So sei es der Polizei nicht möglich gewesen, dem Beschuldigten den Hausdurchsuchungsbefehl zunächst vorzuzeigen, da dieser die Wohnungstüre nicht geöffnet und da- durch eine physische Kontaktaufnahme verunmöglicht habe. Sodann sei kein Missbrauch des Verhältnismässigkeitsprinzips bei der Durchführung der Hausdurchsuchung durch die Polizeibeamten erkennbar, da diese den Schlüsseldienst aufgeboten und die Wohnungstüre nicht gewaltsam aufgebro- chen hätten (angef. Urteil E. 2.4 ff.). c) Der Verteidiger macht geltend, das Verhalten des Beschuldigten erfülle den objektiven Tatbestand nicht. Durch das Dagegendrücken und Zuhalten der Türe sei die Hausdurchsuchung weder verzögert worden, noch hätten zusätzliche Zwangsmittel eingesetzt werden müssen. Die Polizeibeamten hät- ten sich vielmehr unmittelbar Zutritt zur Wohnung verschafft. Es bestehe zu- dem keine Pflicht, staatliche Zwangsmassnahmen zu erleichtern und der Be- schuldigte habe lediglich sein Recht auf Schutz der Privatsphäre wahrge- nommen. Sodann reiche das blosse Dagegendrücken der Türe als Hinde- rungshandlung nicht aus. Auch der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt, weil der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er sich gegen die Türe gelehnt habe, keine Kenntnis vom gültigen Hausdurchsuchungsbefehl gehabt habe. Somit habe der Beschuldigte nicht gewusst, eine rechtmässige Amtshandlung zu behin- dern. Eventualiter bringt der Verteidiger vor, das Verhalten des Beschuldigten Kantonsgericht Schwyz 42 sei gerechtfertigt gewesen, da es die Polizei unterlassen habe, den Haus- durchsuchungsbefehl vorab vorzuweisen, und stattdessen mit martialischen Massnahmen direkt in die Wohnung eingedrungen sei, weshalb sich die Frage der Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung im Sinne von Art. 245 Abs. 1 StPO stelle. Der Beschuldigte habe sich mithin in einem Irrtum über die Rechtmässigkeit des Polizeieinsatzes befunden und sei berechtigt gewesen, sich zunächst gegen das Eindringen zu wehren. Sein Widerstand sei daher gemäss Art. 21 StGB nicht strafbar (KG-act. 16/2 Rn. 98–125). d) Die Staatsanwaltschaft verweist hinsichtlich des Vorwurfs der Hinderung einer Amtshandlung auf die Erwägungen der Vorinstanz (KG-act. 16/4 S. 13). e) aa) Angriffsobjekt von Art. 286 StGB ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämt- licher Gemeinwesen (Bund, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) sowie de- ren Körperschaften und Anstalten. Erfasst sind amtliche Handlungen von Mit- gliedern und Angestellten der Legislative, Exekutive und Judikative (Heim- gartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Vor Art. 285 StGB N 3). Der Täter hindert im Sinne von Art. 286 StGB, wenn er eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, sodass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2). Dabei ist nicht erforderlich, dass er die Handlung der Amtsperson gänzlich verhindert. Viel- mehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 127 IV 115 E. 2 m.w.H.). Insoweit genügt, dass sich das (vorgängige) Verhalten des Täters auf die Ausführung der amtlichen Handlung bzw. auf die Amtsperson tatsächlich auswirkt; ein weitergehender Erfolg wird nicht voraus- gesetzt (BGE 133 IV 97 E. 4.2 und 5.2). Das aktive Störverhalten bedarf je- doch einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48 E. 3). Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung stellt bereits die Weigerung einer beschuldigten Per- Kantonsgericht Schwyz 43 son, die Polizisten zu begleiten, sofern sie sich dabei mit fuchtelnden Armen zur Wehr setzt, eine Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB dar (BGer 6B_672/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 3.3). bb) Gemäss erstelltem Sachverhalt sperrte sich der Beschuldigte anlässlich der Hausdurchsuchung gegen die Wohnungstüre und versuchte, diese zuzu- halten. Die Hausdurchsuchung der Kantonspolizei Schwyz als Exekutivorgan stellt eine Amtshandlung dar, weshalb ein Angriffsobjekt im Sinne von Art. 286 StGB vorliegt. Mit dem Zuhalten der Wohnungstür erschwerte der Beschuldig- te die Hausdurchsuchung, sodass diese nicht reibungslos durchgeführt wer- den konnte. Die dafür erforderliche Intensität ergibt sich bereits daraus, dass der Beschuldigte von den Polizeibeamten zurückgedrängt werden musste, ein Umstand, der über ein bloss passives Verhalten hinausgeht. Im Vergleich zum Herumfuchteln mit den Armen bei einer polizeilichen Wegführung, das bereits als ausreichend intensiv beurteilt wurde, stellt das Zudrücken einer Woh- nungstüre erst recht einen aktiven Widerstand von hinreichender Intensität dar. Der Umstand, dass die Hausdurchsuchung durch das Verhalten des Be- schuldigten nur kurz verzögert wurde und keine zusätzlichen Zwangsmittel eingesetzt werden mussten, ändert nichts daran, dass die Amtshandlung da- durch erschwert wurde und somit nicht reibungslos durchgeführt werden konn- te. Mithin ist der objektive Tatbestand erfüllt. cc) Subjektiv verlangt der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz aus- reicht. Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich um Amtsträger handelt, und der Vorsatz muss sich auch auf die Amtshandlung beziehen (Heimgart- ner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 286 StGB N 15). Gemäss erstelltem Sachverhalt gab sich die Poli- zei anlässlich der Hausdurchsuchung als solche zu erkennen und informierte den Beschuldigten entsprechend. Dem Beschuldigten war damit bewusst, dass es sich bei den anwesenden Personen um Polizeibeamte handelte und Kantonsgericht Schwyz 44 dass eine Hausdurchsuchung stattfand. Er befand sich mithin nicht in einem Irrtum über die Rechtmässigkeit des Polizeieinsatzes. Die gegenteiligen Aus- führungen des Verteidigers hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Hausdurch- suchung sind deshalb als Schutzbehauptungen zu werten. dd) Insgesamt ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand nach Art. 286 StGB erfüllt. Der Beschuldigte machte sich damit der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig. Da sich der Be- schuldigte über die Rechtmässigkeit bewusst war, sind keine Rechtfertigungs- gründe ersichtlich.
- a) Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten für die Delikte der mehr- fachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz und der Hin- derung einer Amtshandlung mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 180.00 und mit einer Busse von Fr. 3’600.00. b) Der Beschuldigte ist der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Wider- handlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (versuchte Einfuhr von 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg“ und 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg“), der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG (Einfuhr von 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin) und der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig. c) aa) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt das Gericht bei der Ausfällung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart berücksichtigt es neben dem Ver- schulden des Täters die Angemessenheit der Strafe, deren Auswirkungen auf Kantonsgericht Schwyz 45 den Täter und seine soziale Situation sowie ihre Wirksamkeit unter dem Ge- sichtswinkel der Prävention (BGE 147 IV 241 E. 3). bb) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Straftat wird zunächst unter den Gesichtspunkten von objektiver Tatschwere (eingetretener Erfolg bzw. Schwere der Gefährdung sowie Bedeu- tung des verletzten Rechtsguts) und subjektivem Verschulden (Vorsatzform, Beweggründe, kriminelle Energie des Täters) bewertet. Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt. Das Gericht bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rn. 77). Dabei ist es aber nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6). cc) Der Einbezug der einzelnen täterbezogenen Komponenten (Vorstrafen, Ansehen, Vorleben, persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie Strafempfindlich- keit [vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.1]) führt sodann zu einer Erhöhung oder Redu- zierung der Strafe. Reue, innere Umkehr und die Übernahme der Verant- wortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delin- quieren während laufender Untersuchung oder in der Probezeit straferhöhend auswirken (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff.; Trechsel/Seelmann, in: Kantonsgericht Schwyz 46 Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. A 2021, Art. 47 StGB N 25 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlverhalten seit der Tat stellen i.d.R. keine besonderen Leistun- gen dar und sind grundsätzlich neutral zu werten (BGer 6B_687/2016 vom
- Juli 2017 E. 1.6), während Vorstrafen, die im Strafregisterauszug erschei- nen, straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 136 lV 1 E. 2.6.2). dd) Bei einem versuchtem Delikt kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei gilt zu berücksichtigen, dass der Umfang der Strafreduk- tion wegen Versuchs von den tatsächlichen Folgen der Tat und der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs abhängt (Urteile 7B_193/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 3.3.1). ee) Erfüllte der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Vorausset- zungen für mehrere gleichartige Strafen, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des Falls verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleicharti- gen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstra- fe nur erkennen, wenn es konkret für jeden einzelnen Normverstoss eine Frei- heitsstrafe aussprechen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, Kantonsgericht Schwyz 47 genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind nament- lich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Ver- schiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksich- tigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist geringer zu veran- schlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zu- sammenhang stehen (BGer 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2 m.w.H.). Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle objektiven und sub- jektiven verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und es ist in Anwendung des As- perationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu er- höhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018 E. 4.3 m.w.H.). d) aa) Die Vorinstanz erachtete für die Widerhandlungen gegen das Heil- mittelgesetz angesichts des strafrechtlichen Leumunds des Beschuldigten sowie dessen finanzielle Situation eine Geldstrafe als die angemessene Straf- art. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sei nicht verhältnismässig. Für die Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB könne ohnehin lediglich eine Geldstrafe ausgefällt werden, weshalb als Strafart für sämtliche Delikte die Geldstrafe zu wählen sei (angef. Urteil E. 3.2 und 3.3). bb) Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (K-act. 13). Er ist 72 Jahre alt, lebt in einer Partnerschaft und hat zwei Kinder in Ausbildung, die er finanziell un- Kantonsgericht Schwyz 48 terstützt (KG-act. 16 Frage/Antwort Nr. 9 und 19 ff.). Sein jährliches Renten- einkommen beträgt rund Fr. 128’000.00 und er verfügt über ein Vermögen von rund Fr. 1.2 Mio. Schulden bestehen keine (KG-act. 16 Frage/Antwort Nr. 11 ff.; KG-act. 15/1–2). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, über ein geregeltes Renteneinkommen verfügt und das Verschulden als gering einzu- stufen ist (vgl. E. 7.f und 7.g unten), erscheint die Ausfällung einer Geldstrafe für die Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als angemessen. Diese ist geeignet, die erforderliche präventi- ve Wirkung zu entfalten und den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzu- halten. Für das Delikt der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB kann ohnehin lediglich eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Es handelt sich somit um gleichartige auszufällende Strafen, weshalb die Bil- dung einer Gesamtstrafe möglich ist. e) Der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG weist einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf. Das Delikt der Hinderung einer Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 StGB hat einen Strafrahmen von bis zu 30 Tages- sätze Geldstrafe. Die Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz stellen somit die mit der schwersten Strafe bedrohten Taten dar, wobei die Einfuhr der 7’500 Tabletten im Vergleich zu den beiden Bestellungen von je 3’000 Tabletten schwerer wiegt. f) aa) Die Vorinstanz erachtete für die Einfuhr von 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen und für die Ge- samtheit aller Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz (inkl. Einfuhr von 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg“ und 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg“) eine Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen als an- Kantonsgericht Schwyz 49 gemessen (angef. Urteil E. 3.4). Der Beschuldigte verzichtete auf Ausführun- gen zur Strafzumessung (KG-act. 16/2 Rn. 130). bb) In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die erste Bestellung im Juni 2021 7’500 Tabletten umfasste und diese gemäss Ausführungen des Verteidigers an etwa hundert Abnehmer abgegeben worden seien (KG- act. 16/2 Rn. 19). Der Beschuldigte führte somit eine grosse Menge an Arz- neimitteln ein, die für eine Vielzahl von Patienten bestimmt war, was strafer- höhend zu berücksichtigen ist. Strafmindernd wirkt demgegenüber, dass es sich beim Wirkstoff Ivermectin nicht um einen generell gesundheitsgefährden- den Inhaltsstoff handelt, sondern dieser auch in der Schweiz zugelassenen Arzneimitteln enthalten ist (vgl. E. 5.e.bb oben). Das objektive Tatverschulden ist deshalb insgesamt als noch leicht einzuordnen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte nicht gewinnorientiert, sondern mit dem Willen, sei- ne Patienten vor einer möglichen Covid-19-Infektion und deren Folgen zu schützen und deshalb mit geringer krimineller Energie, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Straferhöhend wirkt jedoch, dass der Beschuldigte vor- sätzlich handelte und sich bewusst über das Einfuhrverbot hinwegsetzte, in der Absicht, seine Patienten mit in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimit- teln zu versorgen. Leicht straferhöhend ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte keine Einsicht in sein Unrecht zeigte und keine Reue erken- nen liess. Insgesamt ist das Verschulden dennoch als noch leicht einzuord- nen. Dem Verschulden entsprechend ist die Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe), mithin auf 60 Tagessätze, festzusetzen. g) aa) Betreffend die beiden versuchten Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz (Einfuhr von 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" und 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg") ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das hypothetisch vollendete Delikt Kantonsgericht Schwyz 50 zu bemessen, d.h. die objektive und subjektive Tatschwere auf der Grundlage der Hypothese einer Deliktsvollendung, hier also unter der Annahme, dass der Beschuldigte die Tabletten tatsächlich erhalten hätte, zu beurteilen. Die so ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB angemessen zu reduzieren (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). bb) In objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass die beiden Bestellungen je 3’000 Tabletten umfassten und der Beschuldigte mithin eine nicht zu unter- schätzende Menge an Arzneimitteln einführen wollte, die für eine Vielzahl von Patienten bestimmt war, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Das Ver- schulden fällt jedoch im Vergleich zu den eingeführten 7’500 Tabletten gerin- ger aus. Hinsichtlich des übrigen objektiven und subjektiven Tatverschuldens kann auf die zutreffenden Ausführungen zur Einfuhr der 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin verwiesen werden (vgl. E. 7.f oben). Wäre demnach der tatbestandsmässige Erfolg eingetreten, wäre aufgrund der objektiven und der subjektiven Tatschwere ein leichtes Verschulden anzunehmen und eine hypothetische Einsatzstrafe für die beiden Delikte von je 40 Tagessätzen an- gemessen. cc) Da es sich bei Art. 22 Abs. 1 StGB um einen fakultativen Strafmilde- rungsgrund handelt, kann die versuchte Einfuhr grundsätzlich auch gleich hart bestraft werden wie eine vollendete Tat (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Das Aus- mass der allfälligen Strafreduktion hängt dabei von der Nähe des tatbe- standsmässigen Erfolgs und von der Schwere der tatsächlichen Folgen der Tat ab: Die Reduktion der Strafe hat umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Kantonsgericht Schwyz 51 Die Einfuhr der beiden Bestellungen wurde einzig dadurch verhindert, dass die Postsendungen durch die Zollbehörde geöffnet und kontrolliert wurden, was dem blossen Zufall zu verdanken ist. Der tatbestandsmässige Erfolg lag demnach unmittelbar bevor und wurde nur durch dieses äussere, vom Be- schuldigten nicht beeinflussbare Ereignis vereitelt. Dadurch konnten zwar die tatsächlichen Folgen der Verabreichung der Arzneimittel an eine Vielzahl von Patienten verhindert werden. Angesichts der grossen Nähe zur Tatvollendung überwiegt jedoch das Element der Erfolgsnähe. Eine Reduktion der beiden Strafen um je 10 Tagessätze und mithin eine Strafe von je 30 Tagessätzen für die beiden versuchten Einfuhren von je 3’000 Tabletten erscheint angemes- sen. dd) Die beiden Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz (Einfuhr von 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" und 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg") weisen einen sehr engen sachlichen und situati- ven Zusammenhang mit der Einfuhr der 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin auf. Nichtsdestotrotz waren die Taten zeitlich nicht voneinander abhängig, sondern erfolgten diesbezüglich selbständig. Daher rechtfertigt sich eine Asperation der Einsatzstrafe um einen Drittel, mithin um je 10 Tagessät- ze. h) aa) Die Vorinstanz erachtete für die Hinderung einer Amtshandlung eine Strafe von 20 Tagessätzen als angemessen und asperierte diese mit 10 Ta- gessätzen zur Einsatzstrafe. Der Beschuldigte verzichtet auf Ausführungen zur Strafzumessung (KG-act. 16/2 Rn. 130). bb) In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Hinde- rung lediglich um ein Zudrücken der Haustüre handelte und die Amtshandlung dadurch nur kurz erschwert wurde. Das objektive Tatverschulden ist deshalb Kantonsgericht Schwyz 52 als leicht zu betrachten. In subjektiver Hinsicht fällt leicht straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Tat bis heute bestreitet und keine Reue zeigt. Insgesamt ist das Verschulden dennoch als noch leicht einzuordnen. Dem Verschulden entsprechend ist die Strafe auf 15 Tagessätze festzuset- zen. Da die Delikte der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz und der Hinde- rung einer Amtshandlung keinen sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang aufweisen, rechtfertigt sich eine Asperation der Einsatzstrafe um zwei Drittel, mithin um 10 Tagessätze. i) Schliesslich sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen: Der Be- schuldigte weist keine Vorstrafen auf, was strafzumessungsneutral zu behan- deln ist (vgl. KG-act. 13). Er ist 72 Jahre alt, lebt in einer Partnerschaft und hat zwei Kinder in Ausbildung, die er finanziell mittels ihnen zustehenden Ergän- zungsleistungen durch die AHV unterstützt (KG-act. 16 Frage/Antwort Nr. 9 und 19 ff.). Sein jährliches Renteneinkommen beträgt rund Fr. 128’000.00 und er verfügt über ein Vermögen von rund Fr. 1.2 Mio. Schulden bestehen keine (KG-act. 16 Frage/Antwort Nr. 11 ff.; KG-act. 15/1–2). Seine persönlichen Verhältnisse sind im Wesentlichen ebenfalls als neutral zu beurteilen. Reue oder Einsicht zeigte der Beschuldigte nicht. Eine besondere Strafempfindlich- keit ist ebenso wenig ersichtlich. Die Täterkomponenten haben mithin keinen Einfluss auf die auszufällende Strafe. j) Insgesamt ergibt dies eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen. k) Die Vorinstanz legte die Tagessatzhöhe auf Fr. 180.00 fest (angef. Urteil E. 3.7). Der Beschuldigte machte keine Ausführungen betreffend die Tages- satzhöhe im Falle eines Schuldspruchs (KG-act. 16/2 Rz. 130). Ein Tagessatz Geldstrafe beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchsten Kantonsgericht Schwyz 53 Fr. 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz ging bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten von einem monatlichen Einkommen von Fr. 6’850.00 aus (an- gef. Urteil E. 3.7). Gemäss der Steuererklärung aus dem Jahr 2024 versteuer- te der Beschuldigte Fr. 128’480.00 an Renteneinkommen und Fr. 21’000.00 an Wertschriftenerträgen, was ein monatliches Einkommen von Fr. 12’456.60 ergibt (KG-act. 15/2). Unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie nach Abzug einer Pauschale für Krankenkasse und Steuern von 20 % erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 330.00 angemessen. l) Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 330.00 zu bestrafen.
- a) Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten neben der bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse von Fr. 3’600.00 mit der Begründung, bei bedingten Geldstrafen könne eine Verbindungsbusse ausgesprochen werden, wenn aus spezialpräventiven Gründen ein spürbarer Denkzettel angebracht erscheine, was vorliegend der Fall sei (angef. Urteil E. 5). b) Laut Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Bei der Bestimmung handelt es sich um eine Kann-Bestimmung. Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sankti- on zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstel- Kantonsgericht Schwyz 54 lenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu ent- schärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen ge- ahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB somit zu einer rechtsglei- chen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 146 IV 145 E. 2.2). c) Bei den vorliegenden Delikten (Widerhandlung gegen das Heilmittelge- setz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG und Hinderung einer Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 StGB) handelt es sich um Vergehen und nicht um Übertretungen (Art. 10 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 103 StGB). Ist der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG erfüllt, wird dieser stets mit einer Geldstrafe oder einer Freiheits- strafe geahndet. Beim Delikt der Hinderung einer Amtshandlung ist demge- genüber ausschliesslich die Ausfällung einer Geldstrafe möglich. Damit ist bei beiden Delikten eine rechtsgleiche Sanktionierung in sämtlichen Fällen ge- währleistet. Eine Schnittstellenproblematik besteht mithin nicht, weshalb es sich nicht rechtfertigt, vorliegend im Sinne der Rechtsgleichheit zusätzlich eine Verbin- dungsbusse auszufällen. Auch unter präventiven Gesichtspunkten bestehen keine Umstände, die ein Risiko für eine erneute Straffälligkeit begründen und dem Beschuldigten deshalb einen Denkzettel verpassen würden. Der Be- schuldigte ist nicht vorbestraft. Sodann ist er mittlerweile pensioniert und prak- tiziert nicht mehr als Arzt (KG-act. 16 Frage/Antwort Nr. 13). Es sind somit Kantonsgericht Schwyz 55 keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Beschuldigten mithilfe einer zusätzli- chen Verbindungsbusse der Ernst der Lage vor Augen zu führen wäre. d) Zusammenfassend erweist sich die Ausfällung einer Verbindungsbusse entgegen der Vorinstanz als nicht angemessen.
- a) Die Vorinstanz schob den Vollzug der ausgesprochenen Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren auf (angef. Urteil E. 4). Der Verteidiger plädierte auf einen vollständigen Freispruch und äusserte sich nicht zum Voll- zug der Strafe (KG-act. 16/2 Rz. 130). Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet, wobei diese Vermutung widerlegt werden kann. Bei der Prognosestellung ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen und es sind insbesonde- re die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund und die Charaktermerkmale in die Erwägungen miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 f.). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder un- bedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Auf- schub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). b) Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. KG-act. 13), weshalb eine günstige Prognose vermutet wird. Für einen Aufschub der Strafe sind daher keine besonders günstigen Umstände nötig (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Be- schuldigte lebt in geregelten Verhältnissen mit seiner Lebenspartnerin und erzielt ein gutes monatliches Einkommen (vgl. E. 7.i oben). Eine unbedingte Strafe erscheint daher nicht notwendig, um den Täter von der Begehung wei- Kantonsgericht Schwyz 56 terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Geldstrafe ist somit in Über- einstimmung mit der Vorinstanz bedingt auszusprechen. c) Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Pro- bezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (Schnei- der/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 44 StGB N 4). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, weshalb keine erhöhte Rückfälligkeits- gefahr zu erkennen ist. Weitere Umstände, die ein Risiko für eine erneute Straffälligkeit begründen könnten, sind ebenso wenig den Akten zu entneh- men. Die Probezeit ist daher am untersten Rahmen festzulegen, weshalb eine Dauer von zwei Jahren in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen angemessen ist.
- a) Die Vorinstanz erkannte, die mit Beschlagnahmungsbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 18. Februar 2022 beschlag- nahmten 481 Dosen Vibasin 19 (Chlordioxid), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. yy, und die am 1. Oktober 2021 und am 18. No- vember 2021 durch das BAZG sichergestellten 300 Blister à 10 Tabletten des Arzneimittels „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6mg“ und 3’000 Tabletten „Iver- heal 6 Ivermectin 6 mg“, lagernd bei Swissmedic (Ref xx), seien einzuziehen und zu vernichten. Kantonsgericht Schwyz 57 b) Der Verteidiger beantragt, die 481 Dosen Vibasin 19 (Chlordioxid) sowie die 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" und 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg" seien dem Beschuldigten auf erstes Verlangen zurückzugeben. Er macht geltend, die von der Vorinstanz verfügte Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten 481 Dosen Vibasin 19 entbehre einer Rechtsgrundlage. Sie stütze sich auf Art. 69 Abs. 1 StGB, wonach das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen verfüge, die zur Begehung einer Straftat gedient hätten oder bestimmt gewesen seien oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden seien, sofern diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden würden. Diese Vorausset- zungen lägen nicht vor: Die Vorinstanz habe selbst ausgeführt, dass der Be- sitz der 481 Dosen Vibasin 19 weder strittig noch strafbar sei und nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte die Vibasin 19-Tabletten an Drittpersonen abgege- ben habe. Somit hätten die sichergestellten Vibasin 19-Dosen weder zur Be- gehung einer Straftat gedient noch seien sie zu einer solchen bestimmt gewe- sen. Die Vorinstanz habe die Einziehung damit begründet, dass die in den beschlagnahmten Vibasin 19-Tabletten enthaltene Substanz Chlordioxid eine erhebliche Gesundheitsgefährdung begründe. Diese Ausführungen seien falsch, denn die Tabletten enthielten kein Chlordioxid. Dieses werde vielmehr erst bei der Einnahme auf der Zunge in kleiner, gut verträglicher Dosierung gebildet. Die Frage der Gefährlichkeit könne jedoch ohnehin offenbleiben, da der Beschuldigte selbst Arzt sei und seine Patienten über die korrekte Anwen- dung der Vibasin 19-Tabletten aufklären könnte (KG-act. 16/2 Rn. 89–97). Betreffend die vorinstanzlich erkannte Einziehung der 3’000 Tabletten des Arzneimittels „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" und der 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg" äusserte sich der Verteidiger nicht (vgl. KG- act. 16/2). Kantonsgericht Schwyz 58 c) aa) Gemäss Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, sofern diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefähr- den (Abs. 1). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Ge- genstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2). Die Siche- rungseinziehung befasst sich mit der Einziehung von Gegenständen, die ei- nen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter ihrem Inhaber entzogen werden sollen. Sie hat keinen Strafcharakter, sondern ist eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allge- meinheit vor rechtsgutgefährdender Verwendung gefährlicher Gegenstände (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1). Mithin stellt sie ein Verfahren gegen Sachen oder Werte dar (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1). Die einzuziehenden Gegenstände müs- sen einen Bezug zu einer Straftat (Anlasstat) aufweisen, indem sie zur Bege- hung dieser Tat gedient haben oder dazu bestimmt waren (Tatwerkzeuge, sog. instrumenta sceleris) oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind (Tatprodukte, sog. producta sceleris; BGE 129 IV 81 E. 4.2). Neben diesem Deliktskonnex wird zusätzlich eine konkrete künftige Gefährdung verlangt: Das Gericht hat im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinrei- chend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters oder der Täterin künftig die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öf- fentliche Ordnung gefährdet (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1). An die Gefährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen; es genügt, wenn diese wahr- scheinlich ist, falls die Gegenstände nicht eingezogen werden (BGE 127 IV 203 E. 7b). Die Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Eigentumsga- rantie nach Art. 26 BV dar und untersteht daher dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV). Die Einziehung muss deshalb zunächst zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet sein. Diese Zwecktauglichkeit kann insbesondere bei problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit in Frage Kantonsgericht Schwyz 59 stehen. Gemäss dem Prinzip der Subsidiarität darf der Eingriff zudem nicht weiter reichen, als es der Sicherungszweck gebietet (BGE 137 IV 249 E. 4.5). Soweit die Verwertung des Gegenstands möglich ist, ist eine Vernichtung nicht erforderlich. Schliesslich muss die Einziehung verhältnismässig im enge- ren Sinne sein, d.h. zwischen dem angestrebten Sicherungsziel und dem Ein- griff in das Eigentum des Betroffenen muss ein vernünftiges Verhältnis beste- hen. Daran kann es fehlen, wenn der Gegenstand sehr wertvoll, die weiterbe- stehende Gefährdung dagegen gering ist. Je grösser und wahrscheinlicher die Gefährdung, desto eher ist die Einziehung verhältnismässig (zum Ganzen: BGer 6B_1115/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.3. m.w.H.). bb) Betreffend die 481 Dosen Vibasin 19 (Chlordioxid) ist zwar nicht erstellt, dass der Beschuldigte diese gemäss Anklage an diverse Personen verkaufte und sich damit im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG strafbar machte (vgl. E. 3.d ff oben). Als erstellt gilt jedoch, dass der Beschuldigte im Besitz der 481 Dosen Vibasin 19 (Chlordioxid) war, die anlässlich der Hausdurchsu- chung bei ihm sichergestellt werden konnten (vgl. E. 3.f oben). Ebenfalls si- chergestellt wurden mehrere Kopien des „Vibasin 19 (Factsheet)", die mit ei- nem Stempel des Beschuldigten versehen sind. Daraus geht hervor, dass das Produkt mit der Heilanpreisung gegen starke Entzündungen, insbesondere gegen Covid-19, angeboten wird. Swissmedic verfügte gegenüber der Firma J.________ AG aufgrund der möglichen Gesundheitsgefährdung ein Ver- triebs- und Verkaufsverbot für die Vibasin 19-Tabletten und klassifizierte Viba- sin 19 aufgrund der direkt mit dem Produkt verbundenen Heilanpreisung als nicht zugelassenes Arzneimittel. Sodann erklärte Swissmedic, dass entspre- chende Lutschtabletten, die sowohl als Arzneimittel, Kosmetika oder auch als Nahrungsergänzungsmittel angeboten werden, zum Teil erhebliche Mengen Natriumchlorit enthalten würden. Durch Zusatz einer Säure (oft Zitronensäure) in der Lutschtablette entstehe im Mund die gesundheitsgefährdende chemi- sche Substanz Chlordioxid. Chlordioxid werde als Desinfektionsmittel, zur in- Kantonsgericht Schwyz 60 dustriellen Wasseraufbereitung oder als Bleichmittel für Textilien eingesetzt. Chlordioxidlösungen würden je nach Konzentration auf der Haut und auf den Schleimhäuten zu Verätzungen führen. Die Einnahme von Chlordioxid könne Übelkeit, Erbrechen oder Durchfall auslösen und bei hohen Dosen sogar zu Nierenversagen, schweren Darmschädigungen oder Blutdruckabfall führen (https://www.swissmedic.ch/swissmedic/de/home/news/coronavirus-covid- 19/chlordioxid-loesungen-erhebliches-gesundheitsrisiko.html, zuletzt besucht am 15. Juli 2026). Da es sich bei den Vibasin 19-Tabletten um ein in der Schweiz nicht zugelas- senes Heilmittel handelt, wäre deren Inverkehrbringen gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG strafbar. Aufgrund der grossen Menge von 481 Dosen Vibasin 19 (Chlordioxid) sowie der sichergestellten Factsheets mit dem Stempel des Be- schuldigten ist davon auszugehen, dass die Dosen zur Abgabe an Patienten und damit zur Begehung einer solchen Straftat bestimmt waren. Der erforder- liche Deliktskonnex ist somit gegeben. Auch die geforderte künftige Gefährdung ist zu bejahen: Gemäss dem beim Beschuldigten sichergestellten „Vibasin 19 (Factsheet)" soll Vibasin 19 nicht nur gegen das Covid-19-Virus helfen, sondern generell Schutz vor starken Entzündungen sowie gegen alle krankmachenden Viren und Bakterien im ganzen Körper bieten (U-act. 8.4.008). Auch wenn das Covid-19-Virus derzeit nicht mehr verbreitet ist, besteht angesichts dieser breiten Heilanpreisung dennoch eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die gemäss Swissmedic gesundheitsgefährdenden und nicht als Heilmittel zuge- lassenen Vibasin 19-Tabletten zur Behandlung anderer Viren oder Bakterien an Patienten abgeben könnte, würden sie nicht eingezogen. Die Einziehung der 481 Dosen Vibasin 19 ist geeignet, die Gesundheitsge- fährdung anderer Personen zu verhindern und steht mit dem Eingriff in das Kantonsgericht Schwyz 61 Eigentum des Beschuldigten in einem vernünftigen Verhältnis. Mildere Mass- nahmen zur Erfüllung des Sicherungszwecks sind keine ersichtlich, weshalb die Einziehung insgesamt verhältnismässig ist. cc) Hinsichtlich der eingezogenen 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" und der 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg" machte sich der Beschuldigte gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG wegen versuchter Einfuhr in die Schweiz strafbar (vgl. E. 5.e ff. oben). Die Voraussetzung einer Anlass- tat ist somit gegeben. Auch die konkrete künftige Gefährdung liegt vor: Da es sich bei den Medika- menten um in der Schweiz nicht zugelassene Arzneimittel handelt, deren Qua- lität, Sicherheit und Wirksamkeit nie durch die zuständige Behörde geprüft wurden, ist bei einer Abgabe an Patienten mit entsprechenden gesundheitli- chen Risiken zu rechnen. Die Einziehung der sichergestellten Tabletten ist geeignet, diese mögliche Gesundheitsgefährdung zu verhindern, und steht mit dem Eingriff in das Eigentum des Beschuldigten in einem vernünftigen Ver- hältnis. Mildere Massnahmen zur Erfüllung des Sicherungszwecks sind keine ersichtlich, weshalb die Einziehung insgesamt verhältnismässig ist. d) Zusammenfassend sind die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsan- waltschaft des Kantons Schwyz vom 18. Februar 2022 beschlagnahmten 481 Dosen Vibasin 19 (Chlordioxid) lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. yy sowie die am 1. Oktober 2021 und am 18. November 2021 durch das Bundesamt für Zoll und Grenzschutz sichergestellten 300 Blister à 10 Tabletten des Arzneimittels „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6mg“ und 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg“ lagernd bei Swissmedic (Ref xx) einzu- ziehen und zu vernichten. Kantonsgericht Schwyz 62
- a) aa) Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. bb) Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten ausgangsgemäss sämtli- che Verfahrenskosten (angef. Urteil E. 8). Die erstinstanzlichen Schuldsprüche sind, mit Ausnahme der rechtlichen Würdigung betreffend die versuchte Ein- fuhr der 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6mg“ und der 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg“, zu bestätigen. Die Höhe der erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4’526.20 (Gerichtsgebühr Fr. 2’000.00; Untersuchungskosten Fr. 2’526.20) wurde nicht beanstandet (vgl. KG- act. 16/1) und erscheint angesichts des Umfangs der notwendigen Prüfung angemessen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4’526.20 sind somit ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen. b) aa) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Mass- gabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Auch die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrem Hauptantrag betreffend eine zusätzli- che Verurteilung des Beschuldigten in Bezug auf den Vorwurf des widerrecht- lichen Inverkehrbringens der 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin sowie der Vibasin 19-Tabletten. Sie erwirkte jedoch mit der Anschlussberu- fung eine zuungunsten des Beschuldigten höhere Strafe. Insgesamt rechtfer- tigt es sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’800.00, be- stehend aus Fr. 5’000.00 Gerichtskosten und Fr. 800.00 Untersuchungskosten (KG-act. 16/4 S. 15) im Umfang von vier Fünfteln (Fr. 4’640.00) dem Beschul- digten aufzuerlegen. Die übrigen Kosten im Umfang von einem Fünftel (Fr. 1’160.00) gehen zulasten des Staates. Kantonsgericht Schwyz 63 bb) Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Be- rufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtig- keit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeits- leistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Par- tei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Verteidiger macht für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Honorarforderung über Fr. 17’971.65 inkl. Auslagen und MWST für 47.5 Stunden Aufwand geltend (KG-act. 16/3). Damit überschreitet er den geltenden Honorarrahmen von Fr. 12’000.00, wobei diese Überschreitung unbegründet blieb, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist. In Anwendung der oben genannten Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA ist die Vergütung des Verteidigers auf pauschal Fr. 10’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) fest- zulegen. Dies ist für die vierseitige Berufungserklärung (KG-act. 3), den vier- seitigen Beweisantrag (KG-act. 16/1), das fünfunddreissigseitige Plädoyer (KG-act. 16/2), die Teilnahme an der dreistündigen Berufungsverhandlung (KG-act. 16) und die übrigen Kurzaufwendungen (vgl. KG-act. 16/3) sowie angesichts der tatsächlichen und beweisrechtlichen Schwierigkeiten sowie der minderen Wichtigkeit der vorliegenden Angelegenheit angemessen (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 GebTRA). Der Kostenverteilung im Berufungsverfah- ren (vgl. E. 11.b.aa oben) folgend ist der Verteidiger im Umfang von einem Fünftel (Fr. 2’000.00) aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen;- Kantonsgericht Schwyz 64 erkannt: In Abweisung der Berufung des Beschuldigten und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 18. Februar 2025 (SEO 2024 21) in den Dispositivziffern 1, 2.1 und 2.3 aufgehoben, in den Dispositivziffern 2.2, 3.1, 3.2 und 4 bestätigt und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt neu verkündet:
- Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen: a) der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (versuchte Einfuhr von 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermec- tin Tablets USP 6 mg“ und 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg“); b) der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sin- ne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG (Einfuhr von 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin); c) der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.
- Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 330.00 (total Fr. 29’700.00) bestraft. Kantonsgericht Schwyz 65
- Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufge- schoben.
- Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 18. Februar 2022 beschlagnahmten 481 Dosen Vibasin 19 (Chlordioxid) lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager- Nr. yy werden eingezogen und vernichtet.
- Die am 1. Oktober 2021 und am 18. November 2021 durch das Bundes- amt für Zoll und Grenzschutz sichergestellten 300 Blister à 10 Tabletten des Arzneimittels „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6mg“ und 3’000 Ta- bletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg“ lagernd bei Swissmedic (Ref xx) werden eingezogen und vernichtet.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 4’526.20 (Gerichts- gebühr Fr. 2’000.00; Untersuchungskosten Fr. 2’526.20) werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’800.00 werden zu 4/5 (Fr. 4’640.00) dem Beschuldigten auferlegt und gehen im Übrigen (Fr. 1’160.00) zulasten des Staates.
- Rechtsanwalt B.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Kan- tonsgerichtskasse mit Fr. 2’000.00 (1/5 von Fr. 10’000.00) entschädigt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Kantonsgericht Schwyz 66
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Privatklägerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amts- leitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definiti- ver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Vollzug), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, zum Vollzug von Dispositivziffer 4), Swissmedic (1/R, zum Vollzug von Dispositivziffer 5), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronisch an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 17. Juli 2026 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 24. Februar 2026 STK 2025 38 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister, Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger, Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi. In Sachen A.________, Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, 3012 Bern, Privatklägerin, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsgegnerin,
Kantonsgericht Schwyz 2 betreffend mehrfache vorsätzliche Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz und Hinderung einer Amtshandlung (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 18. Februar 2025, SEO 2024 21);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 3 nachdem sich ergeben: A. Am 27. September 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz (Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG) und Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) bei folgendem Sachverhalt (Vi-act. 1.1): A.________ wird beschuldigt 1. der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittel- gesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG, begangen dadurch, dass er mehrfach vorsätzlich Arzneimittel ohne die erforderliche Zulassung oder Bewilligung, entgegen den mit einer Zulas- sung oder Bewilligung verknüpften Auflagen und Bedingungen oder ent- gegen den in den Artikeln 3, 7, 21, 22, 26, 29 und 42 statuierten Sorg- faltspflichten herstellte, in Verkehr brachte, anwandte, verschrieb, ein- führte, ausführte oder damit im Ausland handelte, bei folgendem Sachverhalt: Ivermectin A.________ bestellte zu einem unbekannten Zeitpunkt in den Tagen re- sp. Wochen vor dem 01.10.2021 von einem unbekannten Ort in der Schweiz aus online aus Indien zwei Mal je 3000 Tabletten des Wirkstoffs Ivermectin, ohne über die entsprechende Bewilligung zu verfügen. Als Lieferadresse gab er seinen Wohnort in E.________, F.________strasse zz, an. Die erste Sendung mit 300 Blister à 10 Tabletten des Arzneimit- tels „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg“ wurde am 01.10.2021 anläss- lich einer Zollkontrolle durch den Zoll Zürich, Mülligen kontrolliert und durch das (heutige) Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit BAZG zurückbehalten, da es sich um in der Schweiz nicht als Mittel gegen Co- vid19 zugelassene Arzneimittel handelte. Die zweite Sendung mit 3000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg“ wurde am 18.11.2021 durch den Zoll Zürich, Mülligen kontrolliert und durch das (heutige) Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit BAZG zurückbehalten, da es sich um in der Schweiz nicht als Mittel gegen Covid19 zugelassene Arzneimittel handel- te. Bereits im Juni 2021 bestellte A.________ 7500 Tabletten mit dem
Kantonsgericht Schwyz 4 Wirkstoff lvermectin aus lndien und verkaufte diese danach zum Selbst- kostenpreis an eine unbestimmte Vielzahl von Personen weiter, indem er diese Tabletten als Medikament zur Behandlung von Covid19 anpries. A.________ bestellte die Tabletten mit dem Wirkstoff lvermectin weder zum Eigengebrauch noch für einen bestimmten Patienten oder für Notfäl- le. Der Kreis der Abnehmer der Tabletten war sehr weit, es lag kein kon- kreter Notfall vor und die im Raum stehende Menge dieses Arzneimittels weist auf eine nicht bestimmungsgemässe Abgabe der Tabletten hin. A.________ wusste, dass er die Tabletten mit dem Wirkstoff lvermectin als Heilmittel gegen Covid19 nicht hätte in die Schweiz einführen und in Verkehr bringen dürfen. Trotzdem bestellte er mehrmals die Tabletten im Ausland, um sie nach der Einfuhr in die Schweiz weiter zu verkaufen. Zudem verkaufte er seit Sommer 2021 mit Wissen und Willen die Tablet- ten mit dem Wirkstoff lvermectin als Heilmittel gegen Covid19 an diverse Kunden, obwohl er wusste dass die Tabletten nicht zur Behandlung von Covid19 zugelassen sind. Damit nahm er eine mehrfache Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz zumindest in Kauf. Chlordioxid A.________ war am 17.02.2022 in E.________, F.________strasse zz, in Besitz von 481 (teilweise angebrauchten) Dosen Vibasin 19, welches gemäss Beipackzettel zur Behandlung von diversen Krankheiten – und zum Schutz gegen Covid19 – angepriesen wird und somit als Arzneimit- tel unter das Heilmittelgesetz fällt. Die Vibasin 19 Lutschtabletten enthal- ten Natriumchlorid und Zitronensäure, wodurch die chemische Substanz Chlordioxid erzeugt wird. A.________ verkaufte diese Chlordioxid- haltigen Pastillen als Lutschtabletten an diverse Personen, obwohl das Vibasin 19 in der Schweiz nicht zugelassen und in dieser Form mit der Anpreisung als Heilmittel nicht verkehrsfähig ist. A.________ wusste, dass er die Vibasin 19 Tabletten mit der Chemikalie Natriumchlorit nicht hätte als Heilmittel abgeben dürfen. lndem er diese Tabletten trotzdem als Heilmittel vertrieb, nahm er zumindest in Kauf, gegen das Heilmittel- gesetz zu verstossen. 2. der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, begangen dadurch, dass er eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hinderte, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse lag, bei folgendem Sachverhalt: Am 17.02.2022, ca. 08.05 Uhr, wurde am Wohnort von A.________ an der F.________strasse zz in E.________ durch die Kantonspolizei
Kantonsgericht Schwyz 5 Schwyz vorgesprochen, um eine von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz angeordnete Hausdurchsuchung durchzuführen. A.________ weigerte sich jedoch trotz gültigem Hausdurchsuchungsbefehl vom 16.02.2022, die Polizeibeamten in seine Wohnung zu lassen, so dass weitere Einsatzkräfte der Polizei sowie der Schlüsseldienst aufgeboten werden mussten. Kurz vor 09.00 Uhr traf der Schlüsseldienst ein und be- gann die Wohnungstür von A.________ zu öffnen. Als die Wohnungstür dann geöffnet werden konnte, sperrte sich A.________ dagegen und versuchte die Tür zuzuhalten, so dass er zurückgedrängt werden musste. Als die Polizeibeamten in die Wohnung traten, wehrte sich A.________ weiter mittels Körpergewalt gegen deren Anwesenheit in seiner Woh- nung, so dass er vorübergehend gebunden werden musste. A.________ wusste, dass es sich bei den Polizisten um Polizeibeamte handelte, welche aufgrund des Hausdurchsuchungsbefehls die Befugnis hatten, seine Wohnung zu betreten. Indem er sich aktiv gegen das Betre- ten der Wohnung wehrte und dabei wissentlich und willentlich Körperge- walt anwendete, hinderte er die Polizei wissentlich und willentlich daran, eine Handlung vorzunehmen, welche in deren Amtsbefugnissen lag. Durch sein Verhalten verzögerte und erschwerte er die Durchführung der Hausdurchsuchung wissentlich und willentlich und nahm zumindest in Kauf, dass seine Handlungen einen tätlichen Angriff auf die Polizeibeam- ten darstellten. B. Das Bezirksgericht Höfe erkannte mit Urteil vom 18. Februar 2025 was folgt (angef. Urteil, Dispositiv):
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heil- mittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG sowie
- der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB 2.1 Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 180.00 (total CHF 14’400.00) und mit einer Busse von CHF 3’600.00 bestraft. 2.2 Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. 2.3 Die Busse ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- tem Nichtbezahlen der Busse beträgt 20 Tage.
Kantonsgericht Schwyz 6 3.1 Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 18. Februar 2022 beschlagnahmten Gegenstände (481 Dosen Vibasin 19 [Chlordioxid]; lagernd bei der Kantonspoli- zei Schwyz unter der Lager-Nr. yy) werden eingezogen und ver- nichtet. 3.2 Die am 1. Oktober 2021 und am 18. November 2021 durch den Zoll Zürich sichergestellten Gegenstände (insgesamt 6’000 Tablet- ten Ivermectin; lagernd bei Swissmedic unter xx) werden be- schlagnahmt, eingezogen und vernichtet.
4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 4’526.20 (Gerichtsge- bühr CHF 2’000.00; Untersuchungskosten CHF 2’526.20) werden dem Beschuldigten auferlegt.
5. [Rechtsmittel.]
6. [Zustellung.] C. Der Beschuldigte meldete am 24. Februar 2025 Berufung an und reichte am 27. August 2025 die Berufungserklärung ein (KG-act. 2 und 3). Die Staatsanwältin erhob am 11. September 2025 Anschlussberufung (KG-act. 5). An der Berufungsverhandlung vom 24. Februar 2026 befragte der Vorsitzende den Beschuldigten. Daraufhin stellte der Verteidiger folgende Anträge (KG- act. 16/2):
1. Dispositiv-Ziffern 1 und 2.1 bis 2.3 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 18. Februar 2025 seien aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG sowie vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Dispositiv-Ziffern 3.1 und 3.2 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 18. Februar 2025 seien aufzuheben und die am 18. Februar 2022 beschlagnahmten Gegenstände (481 Dosen Vibasin 19), la- gernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. yy seien ihm ebenso auf erstes Verlangen zurückzugeben wie die am 1. Ok- tober und 18. November 2021 durch den Zoll Zürich sichergestellten Gegenstände (insgesamt 6’000 Tabletten Ivermectin; lagernd bei Swissmedic unter xx).
Kantonsgericht Schwyz 7
3. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Höfe vom 18. Fe- bruar 2025 sei aufzuheben und die Gerichtsgebühr sowie die weite- ren Untersuchungskosten ganz auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates. Zusätzlich beantragte er, es sei Herr G.________ von der Kantonspolizei Schwyz zum Tatvorwurf betreffend die Hinderung einer Amtshandlung zu be- fragen (KG-act. 16/1). Die Staatsanwaltschaft stellte folgende Anträge (KG- act. 16/4):
1. Die Berufung von A.________ gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 18. Februar 2025 sei abzuweisen.
2. A.________ sei zusätzlich zur Verurteilung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 schuldig zu sprechen:
a) der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heil- mittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG (in Bezug auf den Vorwurf des widerrechtlichen Inverkehrbringens von Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin).
b) der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heil- mittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG (in Bezug auf den Vorwurf des widerrechtlichen Inverkehrbringens der Vibasin 19 Tabletten).
3. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2.1 des angefochtenen Urteils sei A.________ mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 180.00 und mit einer Busse von CHF 4’050.00 zu bestrafen.
4. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2.3 des angefochtenen Urteils sei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse auf 23 Tage festzulegen.
5. Unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.
Kantonsgericht Schwyz 8 Auf die Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen;- und in Erwägung:
1. Im Berufungsverfahren sind sämtliche Dispositivziffern des vor- instanzlichen Urteils angefochten (KG-act. 16/2).
2. a) Zunächst ist zu prüfen, ob der Sachverhalt betreffend die dem Be- schuldigten vorgeworfenen Delikte der mehrfachen vorsätzlichen Widerhand- lung gegen das Heilmittelgesetz (Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG) und der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) erstellt ist.
b) aa) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unü- berwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günsti- geren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der mit Art. 10 Abs. 3 StPO opera- tionalisierte verfassungsmässige Grundsatz „in dubio pro reo“ verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Be- weise erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklichte, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachla- ge aufdrängen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 m.w.H.; BGer 6B_1395/2019 vom
3. Juni 2020 E. 1.1 m.w.H.). Der In-dubio-Grundsatz findet keine Anwendung
Kantonsgericht Schwyz 9 auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebe- nenfalls zu würdigen sind. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Be- weis ab (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1; BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1). Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für be- wiesen halten. Dabei sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, son- dern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wis- senschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1 m.w.H.; zum Ganzen: KGer SZ, STK 2024 6 E. 3.d.aa). bb) Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Ge- richte (BGE 129 I 49 E. 4). Zu untersuchen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen im Einklang stehen (BGer 7B_200/2022 vom 9. November 2023 E. 2.2.3 m.w.H.). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage ist diese durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu prüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins von Rea- litätskriterien und des Fehlens von Fantasiesignalen zu kontrollieren. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und also wahr ist (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 133 I 33 E. 4.3 m.w.H.; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2 m.w.H.). Realitätskriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individua- lität, Homogenität und Konstanz (vgl. Kaufmann, Beweisführung und Beweis- würdigung, 2009, S. 213 ff.; vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Lu-
Kantonsgericht Schwyz 10 dewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 49 ff.; KGer SZ, STK 2018 2 E. 3). Eine Aussage ist homogen, wenn deren Inhalt stimmig ist und keine unauflösbaren Widersprüche aufweist. Ist die Aus- sage mit „hard facts“ verflochten, d. h. mit Tatsachen, die aufgrund anderer zuverlässiger Beweismittel bereits gesichert sind, spricht dies in gesteigerter Form für die Glaubhaftigkeit der Aussage (Kaufmann, a.a.O., S. 215). Bei ei- ner falschaussagenden Person ist zu erwarten, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbun- denen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen von tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66; zum Ganzen: KGer SZ, STK 2024 6 E. 3.d.bb).
3. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich der mehrfachen Widerhand- lung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG schul- dig gemacht zu haben. Konkret soll er vor dem 1. Oktober 2021 aus Indien zweimal je 3’000 Tabletten des Wirkstoffs Ivermectin an seine damalige Wohnadresse F.________strasse zz in E.________, bestellt haben, ohne über die entsprechende Bewilligung zu verfügen. Beide Sendungen seien durch das Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit (BAZG) zurückbehalten worden. Bereits im Juni 2021 soll der Beschuldigte 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin aus Indien bestellt und diese zum Selbstkostenpreis an eine unbestimmte Vielzahl von Personen weiterverkauft haben. Sodann soll der Beschuldigte im Besitz von 481 Dosen Vibasin 19 gewesen sein und diese an diverse Personen verkauft haben, obwohl Vibasin 19 in der Schweiz nicht zugelassen und mit der Anpreisung als Heilmittel nicht verkehrsfähig gewesen sei (Vi-act. 1.1; Anklagevorwurf 1).
a) aa) Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe in sei- nen Aussagen bestätigt, dreimal Ivermectin aus dem Ausland bestellt zu ha-
Kantonsgericht Schwyz 11 ben. Gestützt auf diese Aussagen, die Ausführungen seines Verteidigers an der Hauptverhandlung, die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen sowie die Ausführungen H.________s im Rahmen der Strafanzei- ge sei erstellt, dass der Beschuldigte im Juni 2021 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin aus Indien bestellt und zu einem Selbstkostenpreis von rund Fr. 20.00 pro 100 Tabletten an eine unbestimmte Vielzahl von Personen weiterverkauft habe. Zudem habe er 300 Blister à 10 Tabletten des Arzneimit- tels „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" sowie weitere 3’000 Tabletten „Iver- heal 6 Ivermectin 6 mg" (beide mit dem Wirkstoff Ivermectin) aus Indien in die Schweiz bestellt. Diese Sendungen seien am 1. Oktober 2021 respektive am
18. November 2021 anlässlich einer Zollkontrolle durch das BAZG zurückbe- halten worden (angef. Urteil E. 1.3 f.). bb) Ebenfalls erstellt sei, dass anlässlich der am 17. Februar 2022 beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung 481 Dosen Vibasin 19 si- chergestellt worden seien und er sich entsprechend in deren Besitz befunden habe. Das im Recht liegende Factsheet zu Vibasin 19 führe dessen Inhalts- stoffe auf, sei mit einem Stempel des Beschuldigten versehen und werbe mit diversen Heilanpreisungen. So soll das Präparat unter anderem gegen alle krankmachenden Viren und Bakterien, so auch das Covid-19-Virus, helfen. Der Beschuldigte habe die aufgeführten Inhaltsstoffe als korrekt anerkannt (angef. Urteil E. 1.4). In der Anklage bleibe jedoch unklar, wann er das Arz- neimittel an wen verkauft haben solle. Auch aus den Beweismitteln lasse sich nicht erstellen, dass er es das Arzneimittel an Drittpersonen verschrieben oder abgegeben habe. Allein aus der grossen Menge der sichergestellten Tabletten und den bereits geöffneten Schachteln könne nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass der Beschuldigte diese an Drittpersonen abgegeben habe. Mangels genauerer Ausführungen zum Tatzeitpunkt und zum weiteren Sach- verhalt in der Anklage könne keine Verurteilung wegen Inverkehrbringens von
Kantonsgericht Schwyz 12 Arzneimitteln ohne die erforderliche Zulassung oder Bewilligung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG erfolgen (angef. Urteil E. 1.7).
b) Hinsichtlich der vorgeworfenen Einfuhr von Arzneimitteln mit dem Wirk- stoff Ivermectin (einmal 7’500 Tabletten und zweimal je 3’000 Tabletten) sowie dem Verkauf der 7’500 Tabletten bestreitet der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt nicht. Er macht diesbezüglich geltend, die Vorinstanz habe ver- kannt, dass Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, eventualiter weder der objektive noch der subjektive Tatbestand erfüllt sei und subeventualiter Rechtfertigungsgründe vorlägen. Sodann sei er im Rah- men des Off-Label-Use berechtigt gewesen, die Tabletten in den Verkehr zu bringen (KG-act. 16/2 Rn. 1–75). Darauf ist im Rahmen der rechtlichen Würdi- gung einzugehen (vgl. E. 5 unten). Den von der Vorinstanz erstellten Sach- verhalt in Bezug auf den Verkauf von Vibasin 19 bestreitet der Beschuldigte hingegen (KG-act. 16/2 Rn. 77).
c) Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der angeklagte Sachverhalt be- treffend die Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz ergebe sich aus den Akten, insbesondere aus den Strafanzeigen der Swissmedic und des Amtes für Gesundheit und Soziales, aus den Polizeirapporten sowie aus dem Video des Beschuldigten anlässlich der Coronakundgebung am ________ in I.________. Hinsichtlich der Ausführungen der Vorinstanz, wonach aus der Anklage nicht hervorgehe, wann der Beschuldigte das Arzneimittel Vibasin 19 an wen verkauft haben solle, führt die Staatsanwaltschaft aus, dem Anklage- grundsatz sei bereits Genüge getan, wenn die Handlungen approximativ um- schrieben würden. Solange dem Beschuldigten klar sei, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen werde, stehe auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage einem Schuldspruch nicht entgegen. Dass die zeitliche Angabe „in den Tagen, Wochen oder Monaten zuvor" im Sachverhalt fehle, dürfe nicht zu einem Frei- spruch führen, zumal sich der Zeitraum aus den Akten, den Befragungen und
Kantonsgericht Schwyz 13 den Gesamtumständen (Einschränkung auf die Zeit nach Ausbruch von Co- vid-19 bis zum Tag der Hausdurchsuchung) von selbst verstehe. Auch die Formulierung, wonach der Beschuldigte die Lutschtabletten an „diverse Per- sonen" verkauft habe, genüge dem Anklagegrundsatz. Es könne nicht verlangt werden, dass einzelne Abnehmer aufgezählt würden (KG-act. 16/4 S. 4–6).
d) Im Berufungsverfahren ist in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG (Anklagevorwurf 1) somit lediglich der Ver- kauf von Vibasin 19 umstritten. Hinsichtlich des Sachverhaltsteils betreffend die Bestellung und den Verkauf der 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Iver- mectin und die beiden Bestellungen von je 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6mg“ und „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg“ ist auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (angef. Urteil E. 1.3– 1.4). Der Sachverhalt gilt insoweit als erstellt. Bezüglich des angeklagten Ver- kaufs von Vibasin 19 ist demgegenüber umstritten, ob der Anklagegrundsatz verletzt und der Sachverhalt erstellt ist. aa) Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO) be- stimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgren- zungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgewor- fenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tat- ausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genü- gend konkretisiert sind. Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht,
Kantonsgericht Schwyz 14 ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzli- chen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sach- verhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbe- standsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Ver- halten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfen- schaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Vertei- digungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie ange- klagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Allge- mein gilt: Je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an den Anklagegrundsatz zu stellen. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, steht auch eine fehlerhafte und un- präzise Anklage einem Schuldspruch nicht entgegen. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt vor Schranken. Es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachver- halt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht. Das Gericht ist an den in der Anklage wie- dergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforde- rungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über
Kantonsgericht Schwyz 15 den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (zum Ganzen: BGer 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.3 m.w.H.) bb) Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, die Chlordioxid-haltigen Pastil- len als Lutschtabletten an diverse Personen verkauft zu haben, obwohl Viba- sin 19 in der Schweiz nicht zugelassen und in dieser Form mit der Anpreisung als Heilmittel nicht verkehrsfähig gewesen sei. Was der Beschuldigte konkret wann und wo getan haben soll, bleibt unklar: Die Anklage enthält weder eine Beschreibung von Ort, Datum und Zeit der vorgeworfenen Verkäufe noch eine Mengenangabe der angeblich verkauften Vibasin 19-Tabletten. Mit einer der- art pauschalen Anklage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Be- schuldigte genau wusste, welcher konkreten Handlungen er beschuldigt wur- de. Mit Blick auf die nicht spezifizierten Tatzeitpunkte konnte er sich auch un- geachtet der örtlichen und sachlichen Unklarheiten kaum wirksam verteidigen. Der Beschuldigte hätte unmöglich lückenlos aufzeigen können, was er während des gemäss Staatsanwaltschaft aus der Anklage ersichtlichen Zeit- raums (Ausbruch Covid-19 bis zur Hausdurchsuchung) getan hatte, und ein Alibibeweis erscheint geradezu unmöglich (vgl. BGer 6B_1416/2020 vom
30. Juni 2021 E. 1.4). Die Anklageschrift verletzt somit den Anklagegrundsatz.
e) aa) Selbst wenn das Anklageprinzip als erfüllt zu betrachten wäre, liesse sich der angeklagte Sachverhalt betreffend den Verkauf der Vibasin 19- Tabletten dennoch nicht erstellen: bb) Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschuldigte habe gegenü- ber H.________ am 17. Februar 2022 die Auskunft erteilt, für eine Packung Vibasin 19 Fr. 90.00 zu verlangen. Sodann lasse die grosse Menge der si- chergestellten Vibasin 19-Tabletten, 481 Dosen à je rund 60 Tabletten, mithin insgesamt 28’860 Tabletten, sowie die bereits geöffneten Schachteln darauf schliessen, dass der Beschuldigte die Tabletten an Dritte abgegeben habe. Es
Kantonsgericht Schwyz 16 seien nicht bloss ein, sondern mindestens sieben Factsheets am Wohnort des Beschuldigten sichergestellt worden, die auf der obersten offenen Schachtel gelegen und einen Stempel des Beschuldigten getragen hätten. Diese habe der Beschuldigte offensichtlich jeweils seinen Abnehmern abgegeben (KG- act. 14/4 S. 6 f.). cc) Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (U- act. 10.1.001; U-act. 10.1.002; Vi-act. 12; KG-act. 16), die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände (U-act. 5.1.003; U- act. 5.2.015) sowie das Protokoll der Hausdurchsuchung des Amts für Ge- sundheit und Soziales im Recht (U-act. 8.4.008). dd) Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tat- sachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein betrachtet nur mit einer gewis- sen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeu- ten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeu- gen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_691/2022 vom
17. Oktober 2022 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). ee) Der Beschuldigte verweigerte in sämtlichen Einvernahmen die Aussage zum Vorwurf des Verkaufs von Vibasin 19 (U-act. 10.1.001; U-act. 10.1.002; Vi-act. 12; KG-act. 16). Eine Würdigung seiner Aussagen ist mithin nicht mög- lich und sie tragen zum Beweisergebnis nichts bei.
Kantonsgericht Schwyz 17 ff) An der Hausdurchsuchung vom 17. Februar 2022 wurden beim Be- schuldigten 481 Dosen Vibasin 19 sowie sieben Factsheets sichergestellt (U- act. 5.1.003; U-act. 5.2.015). Aus dem durch H.________ erstellten Protokoll der Hausdurchsuchung ergibt sich sodann, dass gemäss Auskunft des Be- schuldigten eine Packung Vibasin 19 Fr. 90.00 koste, nicht jedoch, dass der Beschuldigte die Tabletten auch tatsächlich zu diesem Preis verkauft habe (U- act. 8.4.008). Die grosse Menge an sichergestellten Vibasin 19-Tabletten so- wie die sieben Factsheets stellen zwar Indizien für den angeklagten Verkauf dar. Damit lässt sich aber nicht ausreichend erstellen, ob der Beschuldigte die Tabletten auch tatsächlich verkaufte: So liegen keine Indizien vor, in welchen Mengen, an welchem Tatort und zu welchen Tatzeitpunkten ein mutmasslicher Verkauf stattgefunden haben soll. Insgesamt stellen die grosse Menge an Vi- basin 19-Tabletten, die geöffneten Schachteln sowie die diversen, mit dem Stempel des Beschuldigten versehenen Factsheets zwar Indizien für einen möglichen Verkauf dar, vermögen diesen aber nicht zu beweisen. Vielmehr lassen sie mehr als nur theoretische Zweifel offen, ob der Beschuldigte gemäss Anklage Vibasin 19 tatsächlich verkaufte. Der diesbezügliche Sach- verhalt liesse sich somit, ungeachtet des Umstands, ob die Anklage dem An- klageprinzip entspricht, nicht rechtsgenüglich erstellen.
f) Insgesamt gilt der Sachverhalt betreffend die Bestellung und den Ver- kauf der 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin sowie betreffend die beiden Bestellungen von je 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6mg“ und „Iverheal 6 Ivermectin 6mg“ als erstellt. Bezüglich des angeklagten Verkaufs von Vibasin 19 verletzt die Anklageschrift das Anklageprinzip. Im Übrigen liesse sich dieser Sachverhaltsteil auch unabhängig davon nicht er- stellen.
4. Dem Beschuldigten wird ferner vorgeworfen, sich der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig gemacht zu haben, indem
Kantonsgericht Schwyz 18 er sich anlässlich der Hausdurchsuchung am 17. Februar 2022 gegen die Wohnungstüre gesperrt und versucht habe, diese zuzuhalten, sodass er habe zurückgedrängt werden müssen. Als die Polizeibeamten in die Wohnung ge- treten seien, habe sich der Beschuldigte mittels Körpergewalt weiter gegen deren Anwesenheit in seiner Wohnung gewehrt, sodass er vorübergehend habe gefesselt werden müssen (Vi-act. 1.1; Anklagepunkt 2).
a) aa) Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, aufgrund der Rap- porte der Kantonspolizei Schwyz vom 25. Februar 2022 sowie gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und die Ausführungen des Verteidigers an der Hauptverhandlung vom 14. Februar 2025 sei erstellt, dass sich der Beschul- digte an der Hausdurchsuchung mittels Körpergewalt gegen deren Durch- führung gewehrt habe. Er habe versucht, die Türe zuzuhalten und dagegen zu drücken. Der Polizeirapport erscheine schlüssig, und es sei nicht ersichtlich, weshalb die Ausführungen darin nicht den Tatsachen entsprechen sollten. Die Vorbringen der Verteidigung, der Beschuldigte habe keine Kenntnis vom gülti- gen Hausdurchsuchungsbefehl gehabt und sich reflexartig vor einem un- rechtmässigen Eindringen schützen wollen, qualifiziert die Vorinstanz als Schutzbehauptung. Betreffend den Ablauf der Hausdurchsuchung vom
17. Februar 2022 sei auf die Polizeirapporte vom 25. Februar 2022 abzustel- len (angef. Urteil E. 2.4 f.). bb) Der Beschuldigte macht geltend, die Vorinstanz stelle in Bezug auf den Sachverhalt auf die Polizeirapporte vom 25. Februar 2022 ab. Diese seien jedoch nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar, da keine kontradiktori- sche Einvernahme mit dem Verfasser der Rapporte, G.________, stattgefun- den habe (KG-act. 16/2 Rn. 98–99). Der Beschuldigte beantragte an der Beru- fungsverhandlung, es sei G.________ zu befragen (KG-act. 16/1).
Kantonsgericht Schwyz 19 Bezüglich des durch die Vorinstanz erstellten Sachverhalts führte der Vertei- diger anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, es sei unbestrit- ten, dass sich der Beschuldigte gegen die Tür gelehnt habe, um sich gegen ein gewaltsames Eindringen zu wehren, das auch ein rechtswidriger Hausfrie- densbruch hätte sein können (Vi-act. 10 S. 21). Auch an der Berufungsver- handlung machte der Verteidiger geltend, dass sich der Beschuldigte kurz gegen die Tür gelehnt habe, was lediglich wenige Augenblicke gedauert habe, bis er von den eindringenden Polizisten mit Gewalt zu Boden gebracht worden sei. Das Verhalten des Beschuldigten reiche nicht aus, um ein aktives Stör- verhalten von nicht geringer Intensität annehmen zu können. Der Beschuldigte habe den Hausdurchsuchungsbefehl zunächst nicht zu sehen bekommen, weshalb eine ernsthafte Möglichkeit bestanden habe, dass es sich nicht um rechtmässig handelnde Amtsträger gehandelt habe (KG-act. 16/2 Rn. 104 und 111). Die Verteidigung bestreitet somit den von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt, wonach sich der Beschuldigte gegen die Türe gestemmt und versucht habe, diese zuzuhalten, nicht. cc) Die Staatsanwaltschaft verweist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen. Die geltend gemachten Zweifel an der Rechtmässigkeit des Po- lizeieinsatzes sowie das vorgebrachte überfallmässige Vorgehen der Polizei seien als Schutzbehauptungen zu werten. Die Staatsanwältin sei selbst bei der Hausdurchsuchung anwesend gewesen und habe sich über die Gegen- sprechanlage beim Beschuldigten vorgestellt sowie ihn gebeten zu kooperie- ren, ansonsten der Schlüsseldienst aufgeboten werden müsse (KG-act. 16/4 S. 13).
b) Umstritten im Berufungsverfahren ist mithin, ob die Polizeirapporte vom
25. Februar 2022 als Beweismittel verwertbar sind und ob der Beschuldigte Kenntnis vom Hausdurchsuchungsbefehl und dessen Rechtmässigkeit gehabt habe. Der durch die Vorinstanz erstellte Sachverhalt, wonach sich der Be-
Kantonsgericht Schwyz 20 schuldigte gegen die Türe gesperrt und versucht habe, diese zuzuhalten, so- dass er habe zurückgedrängt werden müssen, ist hingegen nicht umstritten und gilt gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sowie den Vorbringen der Verteidigung im Berufungsverfahren als erstellt (angef. Urteil E. 2.4; vgl. E. 4.a.bb).
c) Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Beweismittel sind unter anderem die von den Strafbehörden zusammengetragenen Akten (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO). Die Polizei ist eine Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO). Zu den erwähnten Akten gehört auch der Polizeirapport. Dieser ist ein zuläs- siges Beweismittel, unabhängig davon, ob der rapportierende beziehungswei- se der an der Feststellung des rapportierten Vorgangs beteiligte Polizeibeam- te als Zeuge befragt wurde (BGer 6B_295/2024 vom 10. März 2025 E. 1.4).
d) Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten, die beiden Polizeirapporte vom 25. Februar 2022, der Hausdurchsuchungsbefehl sowie der Beschlagnahmebefehl im Recht (U-act. 10.1.001; U-act. 10.1.002; Vi- act. 12; KG-act. 16; U-act. 8.1.010; U-act. 8.3.001; U-act. 5.1.001; U- act. 5.1.003). aa) Der Beschuldigte machte in seinen Einvernahmen von seinem Aussa- geverweigerungsrecht Gebrauch. Einzig in seinen beiden Schlussworten an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung führte er aus, ihm sei zu Beginn der Hausdurchsuchung nicht gesagt worden, dass eine Staatsanwältin anwesend gewesen sei. Sie habe sich nicht über die Gegensprechanlage vorgestellt oder angeboten, den Hausdurchsuchungsbe- fehl zu zeigen. Die Polizei habe sich nach dem Aufbrechen der Türe sofort auf ihn gestürzt und ihn zu Boden geworfen. Nachdem er den Hausdurchsu-
Kantonsgericht Schwyz 21 chungsbefehl gesehen habe, habe er sich kooperativ verhalten (Vi-act. 12 S. 13; KG-act. 16 S. 9). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich die Polizei und die Staatsan- wältin anlässlich der Hausdurchsuchung nicht über die Gegensprechanlage beim Beschuldigten hätten vorstellen sollen, zumal es auch in ihrem Interesse gewesen wäre, wenn der Beschuldigte von Anfang an kooperiert hätte und kein Schlüsseldienst hätte aufgeboten werden müssen, der mit zusätzlicher Wartezeit und Kosten verbunden war. Der Verteidiger führte sodann aus, der Beschuldigte habe durch den Spion seiner Wohnungstür nur schemenhaft eine männliche Gestalt wahrnehmen können, die keine Uniform getragen ha- be. Danach sei der Spion verklebt worden, was dem Beschuldigten verdächtig vorgekommen sei (KG-act. 16/2 Rn. 114). Hätte der Beschuldigte tatsächlich gedacht, dass es sich bei den Eindringlingen um unbefugte Dritte handle, hät- te er zu seinem Schutz die Polizei benachrichtigt. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten erscheint daher realitätsfremd und nicht nachvollziehbar. Sie ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen als Schutz- behauptung zu werten, weshalb darauf nicht abzustellen ist. bb) Die Polizei verfügte über einen von der zuständigen Staatsanwältin aus- gestellten Hausdurchsuchungsbefehl vom 16. Februar 2022. Die Hausdurch- suchung wurde am 17. Februar 2022 durchgeführt, wobei verschiedene Ge- genstände des Beschuldigten beschlagnahmt wurden (U-act. 5.1.001 und U- act. 5.1.003). Die Polizei war aufgrund des Hausdurchsuchungsbefehls mithin zur Hausdurchsuchung berechtigt. In Würdigung der gesamten Umstände gilt, auch ohne Berücksichtigung der im Recht liegenden Polizeirapporte, mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit als erstellt, dass sich die Polizei zu Beginn der am 17. Februar 2022 beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung entgegen den Aus- führungen des Beschuldigten und der Verteidigung als solche zu erkennen
Kantonsgericht Schwyz 22 gab. Sie verfügte über einen entsprechenden Hausdurchsuchungsbefehl und es lag in ihrem eigenen Interesse, dass sich der Beschuldigte kooperativ ver- hielt. Die Frage, ob die Polizeirapporte vom 25. Februar 2022 aufgrund der fehlenden Konfrontation des Beschuldigten mit dem verfassenden Polizisten G.________ verwertbar sind, kann somit offenbleiben, da sich der strittige Sachverhalt auch ohne die Polizeirapporte rechtsgenügend erstellen lässt.
e) Der Beschuldigte beantragte an der Berufungsverhandlung, es sei der Polizist G.________, der die beiden Polizeirapporte vom 25. Februar 2022 verfasste, einzuvernehmen (KG-act. 16/1). aa) Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des recht- lichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzich- ten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung anneh- men können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BGE 147 IV 534 E. 2.51). bb) Der Polizist G.________ könnte zwar für die Sachverhaltserstellung re- levante Aussagen zum Umstand machen, ob sich die Polizei anlässlich der beim Beschuldigten am 17. Februar 2022 durchgeführten Hausdurchsuchung als solche zu erkennen gab. Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, lässt sich dieser Umstand jedoch auch ohne die Aussagen des Polizisten rechtsgenüglich erstellen. Sodann ist nicht zu erwarten, dass G.________ im Widerspruch zu seinen Ausführungen in den beiden Polizeirapporten vom
25. Februar 2022 aussagen würde. Der Beweisantrag ist daher im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen.
Kantonsgericht Schwyz 23
f) Zusammenfassend gilt als erstellt, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Hausdurchsuchung gegen die Wohnungstüre stemmte und versuchte, diese zuzuhalten, sowie dass sich die Polizei anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchung als solche zu erkennen gab und sich der Beschuldigte über deren Rechtmässigkeit somit bewusst war.
5. a) Nach Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG ist strafbar, wer Arzneimittel ohne die erforderliche Zulassung oder Bewilligung, entgegen den mit einer Zulassung oder Bewilligung verknüpften Auflagen und Bedingungen oder entgegen den in den Artikeln 3, 7, 21, 22, 26, 29 und 42 statuierten Sorgfaltspflichten her- stellt, in Verkehr bringt, anwendet, verschreibt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt.
b) Die Vorinstanz führte aus, die Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin würden Arzneimittel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a HMG darstellen und dürf- ten nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Institut im Sinne von Art. 9 HMG zugelassen seien. Zum Tatzeitpunkt sei in der Schweiz kein Arzneimittel in Tablettenform mit dem Wirkstoff Ivermectin zugelassen gewesen. Insbe- sondere habe keine Zulassung für die vom Beschuldigten eingeführten Medi- kamente „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg" und „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" vorgelegen. Der Beschuldigte verfüge zwar über eine Bewilligung zur Selbstdispensation, die Voraussetzungen für eine Einfuhr nicht zugelassener Arzneimittel in kleinen Mengen im Sinne von Art. 49 AMBV hätten jedoch nicht vorgelegen, da die Mengen der drei Bestellungen jeweils über einen Monats- bedarf hinausgegangen seien. Der Beschuldigte sei sich überdies des Ver- wendungszwecks des Produkts als Arzneimittel bewusst gewesen und habe es auch als solches einsetzen wollen. Somit seien sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB, wonach es die Pflicht des Beschuldigten gewesen sei, sich über Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG hinwegzusetzen, liege nicht vor: Das Heilmittelgesetz
Kantonsgericht Schwyz 24 berücksichtige die Sorgfalts- und Berufspflicht der Medizinalpersonen, insbe- sondere deren standesrechtliche und ethische Pflichten, und ermögliche es, in einer gesundheitlichen Notlage gestützt auf den aktuellen Stand der Wissen- schaft verhältnismässig und adäquat zu handeln. Ebenso wenig liege ein rechtfertigender Notstand gemäss Art. 17 StGB vor: Gestützt auf den damali- gen Stand der Wissenschaft sei nicht davon auszugehen gewesen, dass der Beschuldigte durch die Einfuhr der Arzneimittel mit dem Wirkstoff Ivermectin ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person, insbesondere aufgrund der unmittelbar drohenden Gefahr des Covid-19-Virus, habe retten können. Insgesamt stelle die mehrfache vorsätzliche Einfuhr der Arzneimittel ohne Be- willigung eine mehrfache Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz dar (an- gef. Urteil E. 1.6.1).
c) Der Verteidiger macht hinsichtlich der angeklagten Einfuhr von Ivermec- tin zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe verkannt, dass Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG nicht anwendbar sei, da Ivermectin in der Schweiz als Arz- neimittel gegen Parasiten und Würmer zugelassen gewesen sei. Nur die Wirk- samkeit des Mittels gegen Covid-19 sei nicht im Rahmen eines Zulassungs- verfahrens von Swissmedic geprüft worden. Bei den drei Bestellungen der Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin aus dem Ausland handle es sich somit um die Einfuhr zugelassener Arzneimittel. Eventualiter führt die Verteidigung aus, der objektive Tatbestand von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG sei nicht erfüllt, da es dem Beschuldigten als Medizinalperson erlaubt sei, im Sinne von Art. 49 Abs. 1 AMBV verwendungsfertige Humanarzneimittel in kleinen Mengen in die Schweiz einzuführen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien sämt- liche Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 AMBV erfüllt. Subeventualiter macht der Verteidiger geltend, der Beschuldigte dürfe selbst dann nicht bestraft wer- den, wenn man den Tatbestand von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG als erfüllt erach- te. Der Beschuldigte habe in Erfüllung seiner beruflichen Pflicht als Arzt gemäss Art. 4 und 8 MedBG sowie gemäss dem Genfer Gelöbnis und dem
Kantonsgericht Schwyz 25 Nürnberger Kodex gehandelt, weshalb sein Verhalten im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt sei. Die Vorinstanz habe es unterlassen, eine diesbezügli- che Interessenabwägung vorzunehmen, sondern habe das Heilmittelgesetz zum alleinigen Massstab erhoben und in viel zu enger Weise ausgelegt, ohne der damaligen gesundheitlichen Notlage Rechnung zu tragen. Sodann könne sich der Beschuldigte auf einen rechtfertigenden Notstand im Sinne von Art. 17 StGB berufen. Er habe sich entscheiden müssen zwischen der Unter- lassungspflicht im Hinblick auf die Einfuhr von Ivermectin als in der Schweiz nicht zugelassenem Arzneimittel und seiner Pflicht, Menschen zu helfen und sein medizinisches Wissen bestmöglich zu ihrem Wohl einzusetzen. Bei der Interessenabwägung sei das Interesse der Patienten höher zu bewerten als das abstrakte Interesse des Heilmittelgesetzes am Gesundheitsschutz durch Sicherstellung einer geregelten Einfuhr und eines geregelten Inverkehrbrin- gens von Heilmitteln (KG-act. 16/2 Rn. 1–59).
d) Die Staatsanwaltschaft verweist hinsichtlich des Vorwurfs der Einfuhr von Ivermectin auf die Erwägungen der Vorinstanz (KG-act. 16/4 S. 8).
e) aa) Verwendungsfertige Arzneimittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Institut zugelassen sind (Art. 9 Abs. 1 HMG). Gemäss Art. 20 Abs. 1 HMG dürfen nur zugelassene oder nicht zulassungspflichtige Arzneimittel in die Schweiz eingeführt werden. Der Bundesrat kann erlauben, dass nicht zugelassene, verwendungsfertige Arzneimittel in kleinen Mengen von Einzelpersonen für den Eigengebrauch oder von Medizinalpersonen ein- geführt werden (Art. 20 Abs. 2 HMG). Der Begriff der Medizinalperson umfasst insbesondere Ärzte (Art. 2 lit. j AMBV). Eine Medizinalperson, die über eine kantonale Abgabebewilligung verfügt, darf ein verwendungsfertiges Humana- rzneimittel, das in der Schweiz nicht zugelassen ist, in kleinen Mengen ein- führen, sofern die in Art. 49 Abs. 1 lit. a–c AMBV aufgeführten Voraussetzun- gen kumulativ erfüllt sind: Das Arzneimittel muss für einen bestimmten Patien-
Kantonsgericht Schwyz 26 ten oder für Notfälle bestimmt sein (lit. a) und von einem Land mit vergleichba- rer Arzneimittelkontrolle zugelassen sein (lit. b). Weiter wird verlangt, dass in der Schweiz kein alternativ einsetzbares Arzneimittel zugelassen ist, dass ein in der Schweiz zugelassenes, alternativ einsetzbares Arzneimittel auf dem schweizerischen Markt nicht erhältlich ist, oder dass eine Umstellung der Me- dikation auf ein in der Schweiz zugelassenes und verfügbares Arzneimittel unangemessen ist (lit. c). Auch Medizinalpersonen dürfen somit nicht zugelassene, verwendungsfertige Arzneimittel nur in kleinen Mengen einführen (Art. 49 Abs. 1 AMBV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als „kleine Menge" die Menge, die etwa einem Monatsbedarf entspricht (BGer 7B_444/2025 vom 23. Oktober 2025 E. 2.7.1.1, zur Publikation vorgesehen). Für die Berechnung des zum Import zulässigen Monatsbedarfs ist die gebräuchliche indikationsgemässe Verwendung des Präparats massgebend. Hintergrund dieser Zurückhaltung des Gesetz- und Verordnungsgebers bildet der in Art. 1 Abs. 1 HMG festge- legte Grundsatz, wonach das Heilmittelrecht zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten soll, dass nur qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden. Dieser gesundheitspoli- zeiliche Zweck setzt eine behördliche Kontrolle der Arzneimittel voraus, die nach dem schweizerischen Recht auf dem System der einzelfallweisen behördlichen Zulassung von Präparaten beruht (Art. 8 ff. HMG). Im Sinne des Vorsorgeprinzips ist daher möglichst zu verhindern, dass durch die schweize- rischen Zulassungsbehörden nicht geprüfte, potenziell gesundheitsgefährden- de Arzneimittel in der Schweiz in Verkehr kommen (Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-5098/2013 vom 30. Juli 2014 E. 5.1.1 und 5.2). bb) Gemäss erstelltem Sachverhalt bestellte der Beschuldigte im Juni 2021 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin aus Indien. Weitere Bestellungen von je 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" und „Iverheal 6
Kantonsgericht Schwyz 27 Ivermectin 6 mg" wurden durch das BAZG abgefangen. Ivermectin ist kein Arzneimittel, sondern ein Wirkstoff, der in Arzneimitteln verwendet wird. Im Tatzeitraum (Juni bis Oktober 2021) war in der Schweiz lediglich ein Arznei- mittel für Menschen mit dem Wirkstoff Ivermectin zugelassen, nämlich Soolan- tra, eine Creme zur äusserlichen Behandlung entzündlicher Läsionen bei Ro- sazea (https://www.swissmedicinfo-pro.ch, zuletzt besucht am 15. Juli 2026). Bei den 7’500 Tabletten, die der Beschuldigte im Juni 2021 bestellte sowie bei den je 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" und „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg", die durch das BAZG zurückbehalten wurden, handelte es sich somit, entgegen den Vorbringen des Verteidigers, um in der Schweiz nicht zugelassene Arzneimittel. Da es sich beim Beschuldigten um einen Arzt und somit eine Medizinalperson mit Abgabebewilligung handelt (U- act. 8.4.005), wäre eine Einfuhr der erwähnten Tabletten in die Schweiz des- halb nur unter den Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 2 HMG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. a–c AMBV möglich gewesen. cc) Der Verteidiger macht geltend, die bestellten Arzneimittel seien für Not- fälle im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a AMBV bestimmt gewesen. In der Schweiz habe während der besonderen Lage aufgrund der Covid-19- Pandemie ein gesundheitlicher Ausnahmezustand geherrscht. Der Beschul- digte habe öffentlich ausgesagt, dass sich viele Menschen und Patienten hil- fesuchend an ihn gewandt hätten, um mit Ivermectin ein mögliches Mittel ge- gen Covid-19, auch prophylaktisch zu erhalten. Die Vorinstanz sei auf die Not- fälle nur beiläufig eingegangen und habe ausschliesslich darauf abgestellt, dass die erlaubte Menge bei den Bestellungen von jeweils 3’000 oder 7’5000 Tabletten mit Sicherheit den Monatsbedarf eines bestimmten Patienten über- stiegen hätten. Wenn es für die erlaubte einzuführende Menge nur auf die Anzahl bestimmter Patienten ankäme, würden die Notfälle gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a AMBV zum toten Buchstaben werden. Die zulässige kleine Menge hänge zwangsläufig von der Zahl der Notfälle ab. Es sei davon auszugehen,
Kantonsgericht Schwyz 28 dass der Beschuldigte die im Juni 2021 aus Indien eingeführten 7’500 Tablet- ten im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung bereits abgegeben habe. Es habe dazu nur etwa einer Zahl von Hundert Abnehmern bedürfen. Die Zahl der Not- fälle und die Nachfrage sei gross gewesen, nicht zuletzt, da die Erfahrungsbe- richte aus dem Ausland auch die prophylaktische Wirkung eindrucksvoll unter Beweis gestellt hätten. Die Einfuhr von Ivermectin für einige hundert Men- schen könne zwangslos unter „Notfälle“ gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a AMBV subsumiert werden (KG-act. 16/2 Rn. 13-20). dd) Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a AMBV dürfen in der Schweiz nicht zugelas- sene Arzneimittel in kleinen Mengen eingeführt werden, sofern das Arzneimit- tel für einen bestimmten Patienten oder für Notfälle bestimmt ist. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers gilt die Voraussetzung der „kleinen Men- ge“ sowohl für bestimmte Patienten als auch für Notfälle. Dies um zu verhin- dern, dass durch die schweizerischen Zulassungsbehörden nicht geprüfte, potenziell gesundheitsgefährdende Arzneimittel in der Schweiz in Verkehr kommen (vgl. E. 5.e.aa oben). Die Bestellungen des Beschuldigten von ein- mal 7’500 Tabletten sowie zweimal je 3’000 Tabletten übersteigen den gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgebenden Monatsbedarf klar (BGer 7B_444/2025 vom 23. Oktober 2025 E. 2.7.1.1, zur Publikation vorgesehen): Bei einer Menge von 3’000 Tabletten müsste ein einzelner Pati- ent täglich bis zu 100 Tabletten einnehmen – eine Dosierung, die jeder ge- bräuchlichen indikationsgemässen Verwendung widerspricht. Bereits aus die- sem Grund übersteigen die bestellten Mengen die zulässige „kleine Menge", die Medizinalpersonen gemäss Art. 49 Abs. 1 AMBV importieren dürfen. Selbst wenn man, wie der Verteidiger vorbringt, die „kleine Menge“ für jeden einzelnen Notfall berechnen würde, wären die Voraussetzungen gemäss Art. 49 Abs. 1 AMBV nicht erfüllt: Aus dem Umstand, dass der Bundesrat während der Covid-19-Pandemie eine besondere Lage in der Schweiz ausge-
Kantonsgericht Schwyz 29 rufen hatte, lässt sich nicht ableiten, dass sich sämtliche mit Covid-19 infizier- ten oder gefährdeten Personen automatisch in einem Notfall im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a AMBV befunden hätten. Im Gegenteil bestätigt der Vertei- diger selbst, dass sich viele Patienten an den Beschuldigten gewandt hätten, um die Medikamente prophylaktisch, das heisst zur Vorbeugung und nicht zur Behandlung einer bereits akuten gesundheitlichen Gefährdung, anzuwenden (vgl. KG-act. 16/2 Rn. 20). Eine prophylaktische Anwendung setzt begrifflich voraus, dass (noch) kein akuter Behandlungsbedarf besteht, und schliesst damit eine Notfallsituation gerade aus. Die bestellten Arzneimittel erfüllten somit weder die Voraussetzung einer „klei- nen Menge", noch waren sie für einen bestimmten Patienten oder für Notfälle im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a AMBV bestimmt. Der Beschuldigte war dem- nach nicht berechtigt, die aus Indien bestellten Arzneimittel gestützt auf Art. 49 Abs. 1 AMBV in die Schweiz einzuführen.
f) aa) Wie bereits ausgeführt ist die Einfuhr von Arzneimitteln gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG strafbar. Der Bundesrat erliess gestützt auf Art. 4 Abs. 2 HMG eine Legaldefinition des Begriffs „Einfuhr" in Art. 2 lit. m AMBV. Danach gelten als Einfuhr alle unter Buchstabe l aufgeführten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung von Arzneimitteln in die Schweiz. Unter Buchstabe l fallen sodann alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem entgelt- lichen oder unentgeltlichen Übertragen oder Überlassen von Arzneimitteln – vom Beziehen über das Aufbewahren, Lagern, Anbieten und Anpreisen bis zur Auslieferung von Arzneimitteln – an Personen, die ermächtigt sind, mit ihnen zu handeln, sie zu verarbeiten, abzugeben oder berufsmässig anzu- wenden (Art. 2 lit. m i.V.m. lit. l AMBV). Die AMBV enthält keine Definition des Begriffs „beziehen". Gemäss Duden bedeutet „beziehen" in diesem Zusam- menhang, etwas aufgrund einer Bestellung geliefert bekommen, zugestellt
Kantonsgericht Schwyz 30 bekommen oder erhalten (Duden online, Stichwort „beziehen", htt- ps://www.duden.de/rechtschreibung/beziehen). bb) Aus dem erstellten Sachverhalt ergibt sich, dass die beiden Bestellun- gen des Beschuldigten von je 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" und „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg" anlässlich einer Zollkontrolle durch den Zoll Zürich, Mülligen, kontrolliert und durch das BAZG zurückbehalten wurden. Der Beschuldigte erhielt die beiden Bestellungen somit nicht, weshalb er sie weder bezog noch aufbewahrte, lagerte, anbot, anpries oder auslieferte im Sinne von Art. 2 lit. l AMBV und mithin keine Einfuhr gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG i.V.m. Art. 2 lit m AMBV vorliegt. Die Beförderung der Arzneimittel auf dem Postweg in die Schweiz erfüllt den objektiven Tatbestand der Einfuhr somit nicht. cc) Hinsichtlich der 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin, die der Beschuldigte im Juni 2021 aus Indien bestellte, ist erstellt, dass er die Tablet- ten erhielt und sie anschliessend weiterverkaufte (vgl. E. 3.d oben). Der objek- tive Tatbestand der Einfuhr ist diesbezüglich somit erfüllt.
g) aa) Subjektiv verlangt Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG Vorsatz, wobei Eventual- vorsatz genügt (Suter/Pieles, in: Eichenberger/Jaisli/Richli [Hrsg.], Basler Kommentar, Heilmittelgesetz, 2. A. 2022, Art. 86 HMG N 92). Der Versuch ist in Art. 22 StGB geregelt, wobei das Gesetz selbst keine eigentliche Definition enthält. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestands- merkmale verwirklicht wären. Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objek-
Kantonsgericht Schwyz 31 tivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150 E. 3.4 m.w.H.). bb) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bestätigte der Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung seine Aussagen, die er im Rahmen eines gefilmten Interviews anlässlich einer Veranstaltung im ________ in I.________ gemacht hatte, wobei ihm das Video an der Hauptverhandlung nochmals vorgespielt wurde (Vi-act. 12 S. 4). Der Beschuldigte führte im Inter- view aus, Ivermectin sei ein Mittel gegen Parasitenbefall, das auch gegen Co- vid-19 sehr gut wirke. Diesbezüglich ist mithin erstellt, dass sich der Beschul- digte über den Verwendungszweck der Tabletten als Arzneimittel bewusst war. Sodann musste dem Beschuldigten aufgrund seiner langjährigen Berufs- erfahrung als Arzt (U-act. 8.1.009) bewusst sein, dass die aus Indien stam- menden Arzneimittel in der Schweiz nicht zugelassen waren und die von ihm bestellten Mengen nicht hätten eingeführt werden dürfen. Mit der Einfuhr der 7’500 Tabletten nahm der Beschuldigte eine Widerhandlung gegen das Heil- mittelgesetz zumindest in Kauf, weshalb der subjektive Tatbestand diesbezüg- lich erfüllt ist. Sowohl aus dem Interview als auch aus dem gemäss dem angeklagten Sach- verhalt erstellten Verkauf der im Juni 2021 bestellten 7’500 Tabletten ergibt sich sodann, dass der Beschuldigte auch beabsichtigte, die je 3’000 bestellten Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" und „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg" nach deren Erhalt an Dritte weiterzuverkaufen und sie mithin im Sinne von Art. 2 lit. m i.V.m. lit. l AMBV in die Schweiz einzuführen. Mit den beiden Bestellungen von je 3’000 Tabletten manifestierte der Beschuldigte seine Ta- tentschlossenheit zur Einfuhr hinreichend und erfüllt damit die subjektiven Tatbestandsmerkmale. Da die objektiven Tatbestandsmerkmale mangels voll- endeter Einfuhr nicht erfüllt sind (vgl. E. 5.f.bb oben), machte sich der Be- schuldigte somit der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG i.V.m.
Kantonsgericht Schwyz 32 Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (versuchte Einfuhr von 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" und 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg"). cc) In Bezug auf die Bestellung der 7’500 Tabletten im Juni 2021 erfüllte der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Einfuhr im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG (vgl. E. 5.f.cc und 5.g.bb oben). Diesbezüglich machte sich der Beschuldigte der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG (Einfuhr von 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin) schuldig.
h) aa) Die Verteidigung macht geltend, es läge ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB vor, da der Beschuldigte gemäss Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 lit. i MedBG sowie im Sinne des Genfer Gelöbnisses und des Nürnber- ger Kodex gehandelt habe (KG-act. 16/2 Rn. 42–50). bb) Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Nur ein Gesetz im formellen Sinn kann die Begehung eines Delikts und somit einen Verstoss gegen das StGB rechtferti- gen. Berufspflichten sind Pflichten, die sich aus der Ausübung eines bestimm- ten Berufes ergeben. Die entsprechenden Pflichten müssen auf einer gesetz- lichen Grundlage beruhen. Berufspflichten, die sich lediglich auf eine morali- sche Verpflichtung stützen, wie etwa diejenige des Arztes zu einem Heilein- griff, sind keine Berufspflichten, die rechtfertigend wirken könnten (Nigg- li/Göhlich, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 14 StGB N 10 und 23). cc) Die von der Verteidigung vorgebrachten, angeblich rechtfertigenden ethischen Bestimmungen aus dem Genfer Gelöbnis und dem Nürnberger Ko-
Kantonsgericht Schwyz 33 dex stellen kein Gesetz im formellen Sinn dar, weshalb deren Einhaltung ein tatbestandsmässiges Verhalten gemäss Art. 14 StGB von vornherein nicht zu rechtfertigen vermag. Doch auch die von der Verteidigung angerufenen Be- stimmungen des MedBG (Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 lit. i MedBG) vermögen kei- nen Rechtfertigungsgrund zu begründen, da es sich dabei bereits ihrem Rege- lungsgegenstand nach nicht um Berufspflichten handelt: Art. 4 Abs. 1 MedBG regelt die Ziele der Aus- und Weiterbildung betreffend die universitären Medi- zinalberufe. Danach sollen die Aus- und Weiterbildung dazu befähigen, Ge- sundheitsstörungen von Menschen oder Tieren vorzubeugen, zu erkennen und zu heilen, Leiden zu lindern sowie die Gesundheit von Mensch und Tier zu fördern, oder dazu, für die Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten Heilmittel herzustellen, abzugeben oder zu vertreiben. Art. 8 MedBG regelt sodann die berufsspezifischen Ausbildungsziele, wonach Absolventinnen und Absolventen des Studiums der Humanmedizin die Würde und die Autonomie des Menschen respektieren, die Begründungsweisen der Ethik kennen, mit den ethischen Problemen ihres Berufsfeldes vertraut sind und sich in ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Tätigkeit von ethischen Grundsätzen zum Wohl der Menschen leiten lassen. Bei den von der Verteidigung angerufenen Bestimmungen handelt es sich somit nicht um Berufspflichten, sondern um Ziele der Aus- und Weiterbildung von Medizinalpersonen. Sie können damit nicht als gesetzliche Grundlage einer rechtfertigenden Berufspflicht dienen. Die eigentlichen Berufspflichten sind in Art. 40 lit. a–h MedBG geregelt. So schreibt etwa Art. 40 lit. a MedBG vor, dass Personen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, ihren Beruf sorg- fältig und gewissenhaft auszuüben und sich an die Grenzen der Kompetenzen zu halten haben, die sie im Rahmen ihrer Aus-, Weiter- und Fortbildung er- worben haben. Weder aus dieser noch aus den übrigen Berufspflichten gemäss Art. 40 MedBG lassen sich jedoch die von der Verteidigung geltend gemachten ethischen Verpflichtungen ableiten, deren Einhaltung eine Wider-
Kantonsgericht Schwyz 34 handlung gegen das Heilmittelgesetz rechtfertigen könnte. Insgesamt liegt somit kein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB vor.
j) aa) Der Verteidiger macht ferner geltend, der Beschuldigte könne sich auf einen rechtfertigenden Notstand im Sinne von Art. 17 StGB berufen. Eine Pflichtenkollision führe dann zur Rechtfertigung, wenn eine Unterlassungs- pflicht mit einer Handlungspflicht kollidiere und sich der Täter für die Erfüllung der höherrangigen Pflicht entscheide. Der Beschuldigte habe sich zwischen der Unterlassungspflicht im Hinblick auf die Einfuhr von Ivermectin als in der Schweiz nicht zugelassenem Arzneimittel einerseits und seiner ärztlichen Pflicht andererseits entscheiden müssen, Menschen zu helfen und sein medi- zinisches Wissen bestmöglich zu ihrem Wohl einzusetzen. Das grundrechtlich geschützte konkrete Interesse der Patienten des Beschuldigten an der Erhal- tung ihrer Gesundheit oder sogar ihres Lebens sei eindeutig höher zu bewer- ten als das abstrakte Interesse des Heilmittelgesetzes am Gesundheitsschutz durch Sicherstellung einer geregelten Einfuhr und Inverkehrbringung von Heilmitteln (KG-act. 16/2 Rn. 51 ff.). bb) Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders ab- wendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwer- tige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Ob eine Gefahr vorliegt, ist im Sinne ei- nes ex-ante-Urteils nach dem Massstab der Beurteilung eines verständigen Dritten in der Lage des Täters zu beurteilen. Unbeachtlich ist die Quelle der Gefahr, d.h. ob sie von einem Menschen ausgeht oder beispielsweise von einem Naturereignis. Unmittelbar ist die Gefahr erst im letzten Zeitpunkt, bevor es zu spät sein könnte, sie abzuwehren. Dem Handelnden darf keine andere Möglichkeit mehr bleiben, als einzugreifen, um den Schaden abzuwenden. Sodann darf die Gefahr nicht anders abwendbar sein: Ist ein Opfer nicht in Lebensgefahr und besteht eine taugliche Alternative zu seiner Rettung, so
Kantonsgericht Schwyz 35 besteht kein Notstand. Sodann müssen die geschützten Interessen diejenigen des mit Strafe geschützten Rechtsguts deutlich überwiegen. Subjektiv muss die Notstandshandlung vom Willen zur Rettung des Rechtsguts getragen sein (Niggli/Göhlich, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I,
4. A. 2019, Art. 17 StGB N 10 ff.). cc) Aus der Unschuldsvermutung nach Art. 10 Abs. 1 StPO leitet sich ab, dass der Staat der beschuldigten Person im Strafurteil die Voraussetzungen der Strafbarkeit nachzuweisen hat. Beschränkungen ergeben sich etwa bei den von der beschuldigten Person behaupteten Rechtfertigungs- und Schuld- ausschlussgründen. Sie sind tendenziell von den Strafbehörden beweismäs- sig nur zu widerlegen, wenn sie von der beschuldigten Person mit einem Min- destmass an Glaubwürdigkeit belegt werden (Jositsch/Schmid- Praxiskommentar, Art. 10 N 2a). Es ist nicht am Staat, einen stringenten Ne- gativbeweis für das Nichtvorliegen eines den Beschuldigten begünstigenden Umstands zu erbringen. Solche entlastenden Umstände sind erst dann abzu- klären, wenn konkrete Zweifel bestehen (vgl. Wohlers, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 10 StPO N 7) oder wenn die beschuldig- te Person solche Umstände glaubhaft behauptet (vgl. Schmid/Jositsch, Pra- xiskommentar StPO, Art. 10 N 2a; Tophinke, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 10 StPO N 21). Die beschuldigte Person trifft hier regelmässig eine Sub- stantiierungslast. Die Strafbehörden müssen nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegen (OG ZH SB200002 E. 2.3). dd) Der Beschuldigte machte während der Untersuchung sowie an der vor- instanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung überwie- gend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und äusserte sich
Kantonsgericht Schwyz 36 nicht zu allfälligen Rechtfertigungsgründen (U-act. 10.1.001; U-act. 10.1.002; Vi-act. 12; KG-act. 16). Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe öffentlich ausgesagt, viele Menschen und Patienten hätten sich hilfesuchend an ihn gewandt, um mit Ivermectin ein mögliches Arzneimittel gegen Covid-19 zu erhalten, dies auch zur prophylaktischen Anwendung (KG-act. 16/2 Rn. 16). Die prophylaktische Abgabe der Tabletten spricht gegen eine unmit- telbar drohende Gefahr: Sie sollte gerade eine Infektion mit dem Virus verhin- dern, bevor diese überhaupt eingetreten war, sodass im massgebenden Zeit- punkt keine unmittelbare, nicht anders abwendbare Lebensgefahr bestand. Sodann nannten weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger konkrete Bei- spiele dafür, dass sich Patienten tatsächlich in Lebensgefahr befunden hätten. Der Beschuldigte vermochte damit nicht glaubhaft zu machen, dass für seine Patienten eine unmittelbare Gefahr vorgelegen hatte, die einzig durch die Ein- fuhr der umstrittenen Ivermectin-Tabletten hätte abgewendet werden können. ee) Das Heilmittelgesetz dient dem Gesundheitsschutz von Mensch und Tier und gewährleistet, dass nur hochstehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden (Art. 1 Abs. 1 HMG). Mithin bietet das Heilmittelge- setz insbesondere Schutz vor Leib und Leben (Richli, in: Eichenber- ger/Jaisli/Richli [Hrsg.], Basler Kommentar, Heilmittelgesetz, 2. A. 2022, Art. 1 HMG N 12). Das vom Beschuldigten geltend gemachte Interesse seiner Pati- enten an der Erhaltung ihrer Gesundheit bzw. ihres Lebens überwiegt das mit Strafe geschützte Rechtsgut mithin nicht deutlich, da beide Leib und Leben schützen. Auch diesbezüglich fehlt es mithin an der Voraussetzung eines rechtfertigenden Notstands gemäss Art. 17 StGB. ff) Der Verteidiger bringt sodann vor, der Beschuldigte habe sich in einer rechtfertigenden Pflichtenkollision befunden, da er sich zwischen der Unter- lassungspflicht im Hinblick auf die Einfuhr von Ivermectin als in der Schweiz nicht zugelassenem Arzneimittel einerseits und seiner ärztlichen Pflicht ande-
Kantonsgericht Schwyz 37 rerseits habe entscheiden müssen, Menschen zu helfen und sein medizini- sches Wissen bestmöglich zu ihrem Wohl einzusetzen (KG-act. 16/2 Rn. 52 ff.). Eine Pflichtenkollision führt dann zur Rechtfertigung, wenn eine Unterlas- sungspflicht mit einer Handlungspflicht kollidiert. Da die Unterlassungspflicht der Handlungspflicht dabei grundsätzlich vorgeht, führt nur die Erfüllung der Unterlassungspflicht zur Rechtfertigung, nicht hingegen die Erfüllung der Handlungspflicht. So etwa, wenn sich ein Arzt in einer voll belegten Intensiv- station weigert, einen bereits belegten Patienten aus dem Intensivbett zu ent- fernen, um Platz für ein neu eingeliefertes Unfallopfer zu schaffen, und dieses infolgedessen nicht behandelt (Niggli/Göhlich, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 14 StGB N 10 und 23). Selbst wenn vorliegend von einer Unterlassungspflicht des Beschuldigten im Hinblick auf die Einfuhr von Ivermectin auszugehen wäre, hätte er sich dem- nach für die Annahme einer rechtfertigenden Pflichtenkollision für die Erfüllung dieser Unterlassungspflicht und gegen die Behandlung seiner Patienten ent- scheiden müssen, da die Unterlassungspflicht der Handlungspflicht immer vorgeht. Somit lag entgegen den Ausführungen des Beschuldigten keine rechtfertigende Pflichtenkollision vor. gg) Insgesamt befanden sich die Rechtsgüter der Patienten des Beschuldig- ten weder in einer unmittelbaren Gefahr, noch überwogen sie die durch Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG geschützten Interessen. Sodann lag keine rechtfertigende Pflichtenkollision vor. Die Voraussetzungen eines Notstands nach Art. 17 StGB sind somit nicht erfüllt. Weitere Rechtfertigungsgründe sind nicht ersicht- lich. Der Beschuldigte machte sich damit der mehrfachen versuchten vorsätz- lichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (versuchte Einfuhr von 3’000 Tabletten
Kantonsgericht Schwyz 38 „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" und 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Iver- mectin 6 mg") sowie der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelge- setz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG (Einfuhr von 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin) strafbar.
k) aa) Hinsichtlich des Vorwurfs des Inverkehrbringens der 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin durch den Beschuldigten führte die Vorinstanz aus, zugelassene Medikamente und Wirkstoffe, die sich aufgrund erster Erfah- rungen im Ausland möglicherweise zur Therapie von Covid-19 eignen würden, könnten Off-label sowie im Rahmen eines klinischen Versuchs angewendet werden. In dubio pro reo sei davon auszugehen, dass es sich bei den vom Beschuldigten im Juni 2021 eingeführten Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermec- tin um ein im Ausland zugelassenes Arzneimittel handle, womit ein Off-Label- Use möglich gewesen wäre. Sodann bleibe unklar, inwiefern der Beschuldigte im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht die Patienten auf den Off-Label-Use hinge- wiesen und deren Zustimmung eingeholt habe. In dubio pro reo sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Off-Label-Abgabe eingehalten habe. In der Anklage werde dem Be- schuldigten zudem nicht vorgeworfen, die beim Off-Label-Use gemäss Heilmit- telgesetz zu beachtenden Sorgfaltspflichten verletzt zu haben. Der objektive Tatbestand in Bezug auf den Vorwurf des widerrechtlichen Inverkehrbringens des Wirkstoffs Ivermectin sei damit nicht erfüllt (angef. Urteil E. 1.6.2). bb) Der Verteidiger führt diesbezüglich zusammengefasst aus, dass es sich bei Ivermectin um ein zugelassenes Arzneimittel gegen Parasiten und Würmer handle und der Beschuldigte berechtigt gewesen sei, dieses Arzneimittel Off- Label zu verschreiben, weshalb der Tatbestand von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG nicht erfüllt sei (KG-act. 16/2 Rn. 60–75).
Kantonsgericht Schwyz 39 cc) Die Staatsanwaltschaft macht geltend, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz gehe aus den Akten hervor, dass es sich bei den im Juni 2021 be- stellten Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin um das Arzneimittel „Ivejuv 6 mg" gehandelt habe. Die Vorinstanz sei daher zu Unrecht in dubio pro reo davon ausgegangen, dass es sich bei den verkauften Tabletten um ein im Ausland zugelassenes Arzneimittel gehandelt habe und ein diesbezüglicher Off-Label-Use möglich sei. Ein rechtmässiger Off-Label-Use komme nur bei ausländischen Präparaten, die unter den Voraussetzungen einer legalen Ein- fuhr durch eine Medizinalperson eingeführt worden seien, oder bei in der Schweiz zugelassenen Arzneimitteln in Frage. Die Einfuhr des Ivermectin- haltigen Arzneimittels „Ivejuv 6 mg" sei jedoch illegal gewesen, weshalb ein Off-Label-Use von vornherein gesetzeswidrig sei. Der Beschuldigte habe sich deshalb durch den Verkauf der Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin im Sin- ne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG strafbar gemacht (KG-act. 16/4 S. 8–13). dd) Nach Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG ist strafbar, wer Arzneimittel ohne die erforderliche Zulassung oder Bewilligung, entgegen den mit einer Zulassung oder Bewilligung verknüpften Auflagen und Bedingungen oder entgegen den in den Artikeln 3, 7, 21, 22, 26, 29 und 42 statuierten Sorgfaltspflichten her- stellt, in Verkehr bringt, anwendet, verschreibt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt. Bei den in Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG aufgeführten Deliktarten handelt es sich um alternativ zu verstehende Verstösse gegen heilmittelrecht- liche Vorschriften, weshalb keine echte Konkurrenz besteht (Suter/Pieles, in: Eichenberger/Jaisli/Richli [Hrsg.], Basler Kommentar, Heilmittelgesetz, 2. A. 2022, Art. 86 HMG N 19 und 22). Die innerhalb eines Tatrahmens aufeinan- derfolgenden Teilhandlungen, wie z. B. Einfuhr, Verschreibung oder Inver- kehrbringung, stellen somit keine Mehrzahl von Delikten dar. Vielmehr handelt es sich dabei, in analoger Anwendung des BetmG, um eine einzige strafbare Handlung gegen das Heilmittelgesetz, wobei die einzelnen Tathandlungen straflose Vor- bzw. Nachtaten sind. Verübt der Täter mehrere tatbestands-
Kantonsgericht Schwyz 40 mässige Handlungen mit respektive an Substanz identischer Art und Menge, so genügt es zur Strafbarkeit, dass eine davon nachgewiesen ist (vgl. Hug- Beeli, in: Hug/Beeli [Hrsg.], Basler Kommentar, Betäubungsmittelgesetz, 1. A. 2016, Art. 19 BetmG N 10 und 16). Gemäss erstelltem Sachverhalt führte der Beschuldigte 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin in die Schweiz ein und verkaufte diese anschlies- send an eine unbestimmte Vielzahl von Personen. Sowohl die Einfuhr als auch der darauffolgende Verkauf betreffen Tabletten identischer Art und Men- ge, weshalb sie Teilhandlungen innerhalb eines Tatrahmens im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG darstellen. Der Verkauf der Tabletten stellt damit eine mitbestrafte Nachtat zur Einfuhr dar und führt zu keinem zusätzlichen, ei- genständigen Schuldspruch. Die Frage, ob der Beschuldigte gemäss seinen Vorbringen zu einer Abgabe im Sinne eines Off-Label-Use berechtigt war, oder ob die Abgabe der 7’500 Tabletten im Sinne eines Off-Label-Use in der Anklageschrift genügend klar umschrieben ist und dem Anklageprinzip ent- spricht, ist damit für die weitere Beurteilung nicht relevant und kann folglich offenbleiben.
l) Insgesamt ist der Beschuldigte hinsichtlich des ersten Anklagevorwurfs der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmit- telgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (versuchte Einfuhr von 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg“ und 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg“) und der vorsätzlichen Wi- derhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG (Einfuhr von 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin) schuldig.
6. a) Gemäss Art. 286 StGB macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnis liegt.
Kantonsgericht Schwyz 41
b) Die Vorinstanz führte diesbezüglich zusammengefasst aus, mit dem Dagegendrücken und Zuhalten der Türe durch den Beschuldigten an der Hausdurchsuchung vom 17. Februar 2022 habe ein aktives Störverhalten von nicht geringer Intensität vorgelegen, weshalb der objektive Tatbestand erfüllt sei. Sodann sei dem Beschuldigten entgegen seinen Vorbringen bewusst ge- wesen, dass es sich bei den Polizisten um Amtsträger gehandelt habe, wes- halb auch der subjektive Tatbestand erfüllt sei. Die vom Beschuldigten vorge- brachten Rechtfertigungsgründe lägen nicht vor. So sei es der Polizei nicht möglich gewesen, dem Beschuldigten den Hausdurchsuchungsbefehl zunächst vorzuzeigen, da dieser die Wohnungstüre nicht geöffnet und da- durch eine physische Kontaktaufnahme verunmöglicht habe. Sodann sei kein Missbrauch des Verhältnismässigkeitsprinzips bei der Durchführung der Hausdurchsuchung durch die Polizeibeamten erkennbar, da diese den Schlüsseldienst aufgeboten und die Wohnungstüre nicht gewaltsam aufgebro- chen hätten (angef. Urteil E. 2.4 ff.).
c) Der Verteidiger macht geltend, das Verhalten des Beschuldigten erfülle den objektiven Tatbestand nicht. Durch das Dagegendrücken und Zuhalten der Türe sei die Hausdurchsuchung weder verzögert worden, noch hätten zusätzliche Zwangsmittel eingesetzt werden müssen. Die Polizeibeamten hät- ten sich vielmehr unmittelbar Zutritt zur Wohnung verschafft. Es bestehe zu- dem keine Pflicht, staatliche Zwangsmassnahmen zu erleichtern und der Be- schuldigte habe lediglich sein Recht auf Schutz der Privatsphäre wahrge- nommen. Sodann reiche das blosse Dagegendrücken der Türe als Hinde- rungshandlung nicht aus. Auch der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt, weil der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er sich gegen die Türe gelehnt habe, keine Kenntnis vom gültigen Hausdurchsuchungsbefehl gehabt habe. Somit habe der Beschuldigte nicht gewusst, eine rechtmässige Amtshandlung zu behin- dern. Eventualiter bringt der Verteidiger vor, das Verhalten des Beschuldigten
Kantonsgericht Schwyz 42 sei gerechtfertigt gewesen, da es die Polizei unterlassen habe, den Haus- durchsuchungsbefehl vorab vorzuweisen, und stattdessen mit martialischen Massnahmen direkt in die Wohnung eingedrungen sei, weshalb sich die Frage der Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung im Sinne von Art. 245 Abs. 1 StPO stelle. Der Beschuldigte habe sich mithin in einem Irrtum über die Rechtmässigkeit des Polizeieinsatzes befunden und sei berechtigt gewesen, sich zunächst gegen das Eindringen zu wehren. Sein Widerstand sei daher gemäss Art. 21 StGB nicht strafbar (KG-act. 16/2 Rn. 98–125).
d) Die Staatsanwaltschaft verweist hinsichtlich des Vorwurfs der Hinderung einer Amtshandlung auf die Erwägungen der Vorinstanz (KG-act. 16/4 S. 13).
e) aa) Angriffsobjekt von Art. 286 StGB ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämt- licher Gemeinwesen (Bund, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) sowie de- ren Körperschaften und Anstalten. Erfasst sind amtliche Handlungen von Mit- gliedern und Angestellten der Legislative, Exekutive und Judikative (Heim- gartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Vor Art. 285 StGB N 3). Der Täter hindert im Sinne von Art. 286 StGB, wenn er eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, sodass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2). Dabei ist nicht erforderlich, dass er die Handlung der Amtsperson gänzlich verhindert. Viel- mehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 127 IV 115 E. 2 m.w.H.). Insoweit genügt, dass sich das (vorgängige) Verhalten des Täters auf die Ausführung der amtlichen Handlung bzw. auf die Amtsperson tatsächlich auswirkt; ein weitergehender Erfolg wird nicht voraus- gesetzt (BGE 133 IV 97 E. 4.2 und 5.2). Das aktive Störverhalten bedarf je- doch einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48 E. 3). Gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung stellt bereits die Weigerung einer beschuldigten Per-
Kantonsgericht Schwyz 43 son, die Polizisten zu begleiten, sofern sie sich dabei mit fuchtelnden Armen zur Wehr setzt, eine Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB dar (BGer 6B_672/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 3.3). bb) Gemäss erstelltem Sachverhalt sperrte sich der Beschuldigte anlässlich der Hausdurchsuchung gegen die Wohnungstüre und versuchte, diese zuzu- halten. Die Hausdurchsuchung der Kantonspolizei Schwyz als Exekutivorgan stellt eine Amtshandlung dar, weshalb ein Angriffsobjekt im Sinne von Art. 286 StGB vorliegt. Mit dem Zuhalten der Wohnungstür erschwerte der Beschuldig- te die Hausdurchsuchung, sodass diese nicht reibungslos durchgeführt wer- den konnte. Die dafür erforderliche Intensität ergibt sich bereits daraus, dass der Beschuldigte von den Polizeibeamten zurückgedrängt werden musste, ein Umstand, der über ein bloss passives Verhalten hinausgeht. Im Vergleich zum Herumfuchteln mit den Armen bei einer polizeilichen Wegführung, das bereits als ausreichend intensiv beurteilt wurde, stellt das Zudrücken einer Woh- nungstüre erst recht einen aktiven Widerstand von hinreichender Intensität dar. Der Umstand, dass die Hausdurchsuchung durch das Verhalten des Be- schuldigten nur kurz verzögert wurde und keine zusätzlichen Zwangsmittel eingesetzt werden mussten, ändert nichts daran, dass die Amtshandlung da- durch erschwert wurde und somit nicht reibungslos durchgeführt werden konn- te. Mithin ist der objektive Tatbestand erfüllt. cc) Subjektiv verlangt der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz aus- reicht. Dem Täter muss bewusst sein, dass es sich um Amtsträger handelt, und der Vorsatz muss sich auch auf die Amtshandlung beziehen (Heimgart- ner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 286 StGB N 15). Gemäss erstelltem Sachverhalt gab sich die Poli- zei anlässlich der Hausdurchsuchung als solche zu erkennen und informierte den Beschuldigten entsprechend. Dem Beschuldigten war damit bewusst, dass es sich bei den anwesenden Personen um Polizeibeamte handelte und
Kantonsgericht Schwyz 44 dass eine Hausdurchsuchung stattfand. Er befand sich mithin nicht in einem Irrtum über die Rechtmässigkeit des Polizeieinsatzes. Die gegenteiligen Aus- führungen des Verteidigers hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Hausdurch- suchung sind deshalb als Schutzbehauptungen zu werten. dd) Insgesamt ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand nach Art. 286 StGB erfüllt. Der Beschuldigte machte sich damit der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig. Da sich der Be- schuldigte über die Rechtmässigkeit bewusst war, sind keine Rechtfertigungs- gründe ersichtlich.
7. a) Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten für die Delikte der mehr- fachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz und der Hin- derung einer Amtshandlung mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 180.00 und mit einer Busse von Fr. 3’600.00.
b) Der Beschuldigte ist der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Wider- handlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (versuchte Einfuhr von 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg“ und 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg“), der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG (Einfuhr von 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin) und der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig.
c) aa) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt das Gericht bei der Ausfällung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart berücksichtigt es neben dem Ver- schulden des Täters die Angemessenheit der Strafe, deren Auswirkungen auf
Kantonsgericht Schwyz 45 den Täter und seine soziale Situation sowie ihre Wirksamkeit unter dem Ge- sichtswinkel der Prävention (BGE 147 IV 241 E. 3). bb) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflich- keit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Straftat wird zunächst unter den Gesichtspunkten von objektiver Tatschwere (eingetretener Erfolg bzw. Schwere der Gefährdung sowie Bedeu- tung des verletzten Rechtsguts) und subjektivem Verschulden (Vorsatzform, Beweggründe, kriminelle Energie des Täters) bewertet. Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt. Das Gericht bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rn. 77). Dabei ist es aber nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6). cc) Der Einbezug der einzelnen täterbezogenen Komponenten (Vorstrafen, Ansehen, Vorleben, persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie Strafempfindlich- keit [vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.1]) führt sodann zu einer Erhöhung oder Redu- zierung der Strafe. Reue, innere Umkehr und die Übernahme der Verant- wortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delin- quieren während laufender Untersuchung oder in der Probezeit straferhöhend auswirken (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff.; Trechsel/Seelmann, in:
Kantonsgericht Schwyz 46 Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. A 2021, Art. 47 StGB N 25 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlverhalten seit der Tat stellen i.d.R. keine besonderen Leistun- gen dar und sind grundsätzlich neutral zu werten (BGer 6B_687/2016 vom
12. Juli 2017 E. 1.6), während Vorstrafen, die im Strafregisterauszug erschei- nen, straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 136 lV 1 E. 2.6.2). dd) Bei einem versuchtem Delikt kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei gilt zu berücksichtigen, dass der Umfang der Strafreduk- tion wegen Versuchs von den tatsächlichen Folgen der Tat und der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs abhängt (Urteile 7B_193/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 3.3.1). ee) Erfüllte der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Vorausset- zungen für mehrere gleichartige Strafen, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des Falls verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleicharti- gen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstra- fe nur erkennen, wenn es konkret für jeden einzelnen Normverstoss eine Frei- heitsstrafe aussprechen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen,
Kantonsgericht Schwyz 47 genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind nament- lich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Ver- schiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksich- tigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist geringer zu veran- schlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zu- sammenhang stehen (BGer 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2 m.w.H.). Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle objektiven und sub- jektiven verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und es ist in Anwendung des As- perationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu er- höhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018 E. 4.3 m.w.H.).
d) aa) Die Vorinstanz erachtete für die Widerhandlungen gegen das Heil- mittelgesetz angesichts des strafrechtlichen Leumunds des Beschuldigten sowie dessen finanzielle Situation eine Geldstrafe als die angemessene Straf- art. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sei nicht verhältnismässig. Für die Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB könne ohnehin lediglich eine Geldstrafe ausgefällt werden, weshalb als Strafart für sämtliche Delikte die Geldstrafe zu wählen sei (angef. Urteil E. 3.2 und 3.3). bb) Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (K-act. 13). Er ist 72 Jahre alt, lebt in einer Partnerschaft und hat zwei Kinder in Ausbildung, die er finanziell un-
Kantonsgericht Schwyz 48 terstützt (KG-act. 16 Frage/Antwort Nr. 9 und 19 ff.). Sein jährliches Renten- einkommen beträgt rund Fr. 128’000.00 und er verfügt über ein Vermögen von rund Fr. 1.2 Mio. Schulden bestehen keine (KG-act. 16 Frage/Antwort Nr. 11 ff.; KG-act. 15/1–2). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, über ein geregeltes Renteneinkommen verfügt und das Verschulden als gering einzu- stufen ist (vgl. E. 7.f und 7.g unten), erscheint die Ausfällung einer Geldstrafe für die Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als angemessen. Diese ist geeignet, die erforderliche präventi- ve Wirkung zu entfalten und den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzu- halten. Für das Delikt der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB kann ohnehin lediglich eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Es handelt sich somit um gleichartige auszufällende Strafen, weshalb die Bil- dung einer Gesamtstrafe möglich ist.
e) Der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG weist einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf. Das Delikt der Hinderung einer Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 StGB hat einen Strafrahmen von bis zu 30 Tages- sätze Geldstrafe. Die Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz stellen somit die mit der schwersten Strafe bedrohten Taten dar, wobei die Einfuhr der 7’500 Tabletten im Vergleich zu den beiden Bestellungen von je 3’000 Tabletten schwerer wiegt.
f) aa) Die Vorinstanz erachtete für die Einfuhr von 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen und für die Ge- samtheit aller Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz (inkl. Einfuhr von 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg“ und 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg“) eine Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen als an-
Kantonsgericht Schwyz 49 gemessen (angef. Urteil E. 3.4). Der Beschuldigte verzichtete auf Ausführun- gen zur Strafzumessung (KG-act. 16/2 Rn. 130). bb) In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die erste Bestellung im Juni 2021 7’500 Tabletten umfasste und diese gemäss Ausführungen des Verteidigers an etwa hundert Abnehmer abgegeben worden seien (KG- act. 16/2 Rn. 19). Der Beschuldigte führte somit eine grosse Menge an Arz- neimitteln ein, die für eine Vielzahl von Patienten bestimmt war, was strafer- höhend zu berücksichtigen ist. Strafmindernd wirkt demgegenüber, dass es sich beim Wirkstoff Ivermectin nicht um einen generell gesundheitsgefährden- den Inhaltsstoff handelt, sondern dieser auch in der Schweiz zugelassenen Arzneimitteln enthalten ist (vgl. E. 5.e.bb oben). Das objektive Tatverschulden ist deshalb insgesamt als noch leicht einzuordnen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte nicht gewinnorientiert, sondern mit dem Willen, sei- ne Patienten vor einer möglichen Covid-19-Infektion und deren Folgen zu schützen und deshalb mit geringer krimineller Energie, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Straferhöhend wirkt jedoch, dass der Beschuldigte vor- sätzlich handelte und sich bewusst über das Einfuhrverbot hinwegsetzte, in der Absicht, seine Patienten mit in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimit- teln zu versorgen. Leicht straferhöhend ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte keine Einsicht in sein Unrecht zeigte und keine Reue erken- nen liess. Insgesamt ist das Verschulden dennoch als noch leicht einzuord- nen. Dem Verschulden entsprechend ist die Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe), mithin auf 60 Tagessätze, festzusetzen.
g) aa) Betreffend die beiden versuchten Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz (Einfuhr von 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" und 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg") ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das hypothetisch vollendete Delikt
Kantonsgericht Schwyz 50 zu bemessen, d.h. die objektive und subjektive Tatschwere auf der Grundlage der Hypothese einer Deliktsvollendung, hier also unter der Annahme, dass der Beschuldigte die Tabletten tatsächlich erhalten hätte, zu beurteilen. Die so ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB angemessen zu reduzieren (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). bb) In objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass die beiden Bestellungen je 3’000 Tabletten umfassten und der Beschuldigte mithin eine nicht zu unter- schätzende Menge an Arzneimitteln einführen wollte, die für eine Vielzahl von Patienten bestimmt war, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Das Ver- schulden fällt jedoch im Vergleich zu den eingeführten 7’500 Tabletten gerin- ger aus. Hinsichtlich des übrigen objektiven und subjektiven Tatverschuldens kann auf die zutreffenden Ausführungen zur Einfuhr der 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin verwiesen werden (vgl. E. 7.f oben). Wäre demnach der tatbestandsmässige Erfolg eingetreten, wäre aufgrund der objektiven und der subjektiven Tatschwere ein leichtes Verschulden anzunehmen und eine hypothetische Einsatzstrafe für die beiden Delikte von je 40 Tagessätzen an- gemessen. cc) Da es sich bei Art. 22 Abs. 1 StGB um einen fakultativen Strafmilde- rungsgrund handelt, kann die versuchte Einfuhr grundsätzlich auch gleich hart bestraft werden wie eine vollendete Tat (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Das Aus- mass der allfälligen Strafreduktion hängt dabei von der Nähe des tatbe- standsmässigen Erfolgs und von der Schwere der tatsächlichen Folgen der Tat ab: Die Reduktion der Strafe hat umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b).
Kantonsgericht Schwyz 51 Die Einfuhr der beiden Bestellungen wurde einzig dadurch verhindert, dass die Postsendungen durch die Zollbehörde geöffnet und kontrolliert wurden, was dem blossen Zufall zu verdanken ist. Der tatbestandsmässige Erfolg lag demnach unmittelbar bevor und wurde nur durch dieses äussere, vom Be- schuldigten nicht beeinflussbare Ereignis vereitelt. Dadurch konnten zwar die tatsächlichen Folgen der Verabreichung der Arzneimittel an eine Vielzahl von Patienten verhindert werden. Angesichts der grossen Nähe zur Tatvollendung überwiegt jedoch das Element der Erfolgsnähe. Eine Reduktion der beiden Strafen um je 10 Tagessätze und mithin eine Strafe von je 30 Tagessätzen für die beiden versuchten Einfuhren von je 3’000 Tabletten erscheint angemes- sen. dd) Die beiden Widerhandlungen gegen das Heilmittelgesetz (Einfuhr von 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" und 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg") weisen einen sehr engen sachlichen und situati- ven Zusammenhang mit der Einfuhr der 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin auf. Nichtsdestotrotz waren die Taten zeitlich nicht voneinander abhängig, sondern erfolgten diesbezüglich selbständig. Daher rechtfertigt sich eine Asperation der Einsatzstrafe um einen Drittel, mithin um je 10 Tagessät- ze.
h) aa) Die Vorinstanz erachtete für die Hinderung einer Amtshandlung eine Strafe von 20 Tagessätzen als angemessen und asperierte diese mit 10 Ta- gessätzen zur Einsatzstrafe. Der Beschuldigte verzichtet auf Ausführungen zur Strafzumessung (KG-act. 16/2 Rn. 130). bb) In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Hinde- rung lediglich um ein Zudrücken der Haustüre handelte und die Amtshandlung dadurch nur kurz erschwert wurde. Das objektive Tatverschulden ist deshalb
Kantonsgericht Schwyz 52 als leicht zu betrachten. In subjektiver Hinsicht fällt leicht straferhöhend ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Tat bis heute bestreitet und keine Reue zeigt. Insgesamt ist das Verschulden dennoch als noch leicht einzuordnen. Dem Verschulden entsprechend ist die Strafe auf 15 Tagessätze festzuset- zen. Da die Delikte der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz und der Hinde- rung einer Amtshandlung keinen sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang aufweisen, rechtfertigt sich eine Asperation der Einsatzstrafe um zwei Drittel, mithin um 10 Tagessätze.
i) Schliesslich sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen: Der Be- schuldigte weist keine Vorstrafen auf, was strafzumessungsneutral zu behan- deln ist (vgl. KG-act. 13). Er ist 72 Jahre alt, lebt in einer Partnerschaft und hat zwei Kinder in Ausbildung, die er finanziell mittels ihnen zustehenden Ergän- zungsleistungen durch die AHV unterstützt (KG-act. 16 Frage/Antwort Nr. 9 und 19 ff.). Sein jährliches Renteneinkommen beträgt rund Fr. 128’000.00 und er verfügt über ein Vermögen von rund Fr. 1.2 Mio. Schulden bestehen keine (KG-act. 16 Frage/Antwort Nr. 11 ff.; KG-act. 15/1–2). Seine persönlichen Verhältnisse sind im Wesentlichen ebenfalls als neutral zu beurteilen. Reue oder Einsicht zeigte der Beschuldigte nicht. Eine besondere Strafempfindlich- keit ist ebenso wenig ersichtlich. Die Täterkomponenten haben mithin keinen Einfluss auf die auszufällende Strafe.
j) Insgesamt ergibt dies eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen.
k) Die Vorinstanz legte die Tagessatzhöhe auf Fr. 180.00 fest (angef. Urteil E. 3.7). Der Beschuldigte machte keine Ausführungen betreffend die Tages- satzhöhe im Falle eines Schuldspruchs (KG-act. 16/2 Rz. 130). Ein Tagessatz Geldstrafe beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchsten
Kantonsgericht Schwyz 53 Fr. 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Ur- teils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz ging bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten von einem monatlichen Einkommen von Fr. 6’850.00 aus (an- gef. Urteil E. 3.7). Gemäss der Steuererklärung aus dem Jahr 2024 versteuer- te der Beschuldigte Fr. 128’480.00 an Renteneinkommen und Fr. 21’000.00 an Wertschriftenerträgen, was ein monatliches Einkommen von Fr. 12’456.60 ergibt (KG-act. 15/2). Unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie nach Abzug einer Pauschale für Krankenkasse und Steuern von 20 % erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 330.00 angemessen.
l) Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 330.00 zu bestrafen.
8. a) Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten neben der bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse von Fr. 3’600.00 mit der Begründung, bei bedingten Geldstrafen könne eine Verbindungsbusse ausgesprochen werden, wenn aus spezialpräventiven Gründen ein spürbarer Denkzettel angebracht erscheine, was vorliegend der Fall sei (angef. Urteil E. 5).
b) Laut Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Bei der Bestimmung handelt es sich um eine Kann-Bestimmung. Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sankti- on zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstel-
Kantonsgericht Schwyz 54 lenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu ent- schärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen ge- ahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB somit zu einer rechtsglei- chen Sanktionierung. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 146 IV 145 E. 2.2).
c) Bei den vorliegenden Delikten (Widerhandlung gegen das Heilmittelge- setz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG und Hinderung einer Amtshand- lung im Sinne von Art. 286 StGB) handelt es sich um Vergehen und nicht um Übertretungen (Art. 10 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 103 StGB). Ist der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG erfüllt, wird dieser stets mit einer Geldstrafe oder einer Freiheits- strafe geahndet. Beim Delikt der Hinderung einer Amtshandlung ist demge- genüber ausschliesslich die Ausfällung einer Geldstrafe möglich. Damit ist bei beiden Delikten eine rechtsgleiche Sanktionierung in sämtlichen Fällen ge- währleistet. Eine Schnittstellenproblematik besteht mithin nicht, weshalb es sich nicht rechtfertigt, vorliegend im Sinne der Rechtsgleichheit zusätzlich eine Verbin- dungsbusse auszufällen. Auch unter präventiven Gesichtspunkten bestehen keine Umstände, die ein Risiko für eine erneute Straffälligkeit begründen und dem Beschuldigten deshalb einen Denkzettel verpassen würden. Der Be- schuldigte ist nicht vorbestraft. Sodann ist er mittlerweile pensioniert und prak- tiziert nicht mehr als Arzt (KG-act. 16 Frage/Antwort Nr. 13). Es sind somit
Kantonsgericht Schwyz 55 keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Beschuldigten mithilfe einer zusätzli- chen Verbindungsbusse der Ernst der Lage vor Augen zu führen wäre.
d) Zusammenfassend erweist sich die Ausfällung einer Verbindungsbusse entgegen der Vorinstanz als nicht angemessen.
9. a) Die Vorinstanz schob den Vollzug der ausgesprochenen Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren auf (angef. Urteil E. 4). Der Verteidiger plädierte auf einen vollständigen Freispruch und äusserte sich nicht zum Voll- zug der Strafe (KG-act. 16/2 Rz. 130). Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird vermutet, wobei diese Vermutung widerlegt werden kann. Bei der Prognosestellung ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen und es sind insbesonde- re die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund und die Charaktermerkmale in die Erwägungen miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 f.). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder un- bedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, ist der Auf- schub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
b) Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. KG-act. 13), weshalb eine günstige Prognose vermutet wird. Für einen Aufschub der Strafe sind daher keine besonders günstigen Umstände nötig (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Be- schuldigte lebt in geregelten Verhältnissen mit seiner Lebenspartnerin und erzielt ein gutes monatliches Einkommen (vgl. E. 7.i oben). Eine unbedingte Strafe erscheint daher nicht notwendig, um den Täter von der Begehung wei-
Kantonsgericht Schwyz 56 terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Geldstrafe ist somit in Über- einstimmung mit der Vorinstanz bedingt auszusprechen.
c) Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein. Massgebend ist, bei welcher Dauer der Pro- bezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten am geringsten ist (Schnei- der/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 44 StGB N 4). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, weshalb keine erhöhte Rückfälligkeits- gefahr zu erkennen ist. Weitere Umstände, die ein Risiko für eine erneute Straffälligkeit begründen könnten, sind ebenso wenig den Akten zu entneh- men. Die Probezeit ist daher am untersten Rahmen festzulegen, weshalb eine Dauer von zwei Jahren in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen angemessen ist.
10. a) Die Vorinstanz erkannte, die mit Beschlagnahmungsbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 18. Februar 2022 beschlag- nahmten 481 Dosen Vibasin 19 (Chlordioxid), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. yy, und die am 1. Oktober 2021 und am 18. No- vember 2021 durch das BAZG sichergestellten 300 Blister à 10 Tabletten des Arzneimittels „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6mg“ und 3’000 Tabletten „Iver- heal 6 Ivermectin 6 mg“, lagernd bei Swissmedic (Ref xx), seien einzuziehen und zu vernichten.
Kantonsgericht Schwyz 57
b) Der Verteidiger beantragt, die 481 Dosen Vibasin 19 (Chlordioxid) sowie die 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" und 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg" seien dem Beschuldigten auf erstes Verlangen zurückzugeben. Er macht geltend, die von der Vorinstanz verfügte Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten 481 Dosen Vibasin 19 entbehre einer Rechtsgrundlage. Sie stütze sich auf Art. 69 Abs. 1 StGB, wonach das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen verfüge, die zur Begehung einer Straftat gedient hätten oder bestimmt gewesen seien oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden seien, sofern diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden würden. Diese Vorausset- zungen lägen nicht vor: Die Vorinstanz habe selbst ausgeführt, dass der Be- sitz der 481 Dosen Vibasin 19 weder strittig noch strafbar sei und nicht erstellt sei, dass der Beschuldigte die Vibasin 19-Tabletten an Drittpersonen abgege- ben habe. Somit hätten die sichergestellten Vibasin 19-Dosen weder zur Be- gehung einer Straftat gedient noch seien sie zu einer solchen bestimmt gewe- sen. Die Vorinstanz habe die Einziehung damit begründet, dass die in den beschlagnahmten Vibasin 19-Tabletten enthaltene Substanz Chlordioxid eine erhebliche Gesundheitsgefährdung begründe. Diese Ausführungen seien falsch, denn die Tabletten enthielten kein Chlordioxid. Dieses werde vielmehr erst bei der Einnahme auf der Zunge in kleiner, gut verträglicher Dosierung gebildet. Die Frage der Gefährlichkeit könne jedoch ohnehin offenbleiben, da der Beschuldigte selbst Arzt sei und seine Patienten über die korrekte Anwen- dung der Vibasin 19-Tabletten aufklären könnte (KG-act. 16/2 Rn. 89–97). Betreffend die vorinstanzlich erkannte Einziehung der 3’000 Tabletten des Arzneimittels „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" und der 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg" äusserte sich der Verteidiger nicht (vgl. KG- act. 16/2).
Kantonsgericht Schwyz 58
c) aa) Gemäss Art. 69 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, sofern diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefähr- den (Abs. 1). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Ge- genstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Abs. 2). Die Siche- rungseinziehung befasst sich mit der Einziehung von Gegenständen, die ei- nen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter ihrem Inhaber entzogen werden sollen. Sie hat keinen Strafcharakter, sondern ist eine sachliche Massnahme zum Schutz der Allge- meinheit vor rechtsgutgefährdender Verwendung gefährlicher Gegenstände (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1). Mithin stellt sie ein Verfahren gegen Sachen oder Werte dar (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1). Die einzuziehenden Gegenstände müs- sen einen Bezug zu einer Straftat (Anlasstat) aufweisen, indem sie zur Bege- hung dieser Tat gedient haben oder dazu bestimmt waren (Tatwerkzeuge, sog. instrumenta sceleris) oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind (Tatprodukte, sog. producta sceleris; BGE 129 IV 81 E. 4.2). Neben diesem Deliktskonnex wird zusätzlich eine konkrete künftige Gefährdung verlangt: Das Gericht hat im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob es hinrei- chend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters oder der Täterin künftig die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öf- fentliche Ordnung gefährdet (BGE 149 IV 307 E. 2.4.1). An die Gefährdung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen; es genügt, wenn diese wahr- scheinlich ist, falls die Gegenstände nicht eingezogen werden (BGE 127 IV 203 E. 7b). Die Sicherungseinziehung stellt einen Eingriff in die Eigentumsga- rantie nach Art. 26 BV dar und untersteht daher dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV). Die Einziehung muss deshalb zunächst zur Erreichung des Sicherungszwecks geeignet sein. Diese Zwecktauglichkeit kann insbesondere bei problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit in Frage
Kantonsgericht Schwyz 59 stehen. Gemäss dem Prinzip der Subsidiarität darf der Eingriff zudem nicht weiter reichen, als es der Sicherungszweck gebietet (BGE 137 IV 249 E. 4.5). Soweit die Verwertung des Gegenstands möglich ist, ist eine Vernichtung nicht erforderlich. Schliesslich muss die Einziehung verhältnismässig im enge- ren Sinne sein, d.h. zwischen dem angestrebten Sicherungsziel und dem Ein- griff in das Eigentum des Betroffenen muss ein vernünftiges Verhältnis beste- hen. Daran kann es fehlen, wenn der Gegenstand sehr wertvoll, die weiterbe- stehende Gefährdung dagegen gering ist. Je grösser und wahrscheinlicher die Gefährdung, desto eher ist die Einziehung verhältnismässig (zum Ganzen: BGer 6B_1115/2023 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.3. m.w.H.). bb) Betreffend die 481 Dosen Vibasin 19 (Chlordioxid) ist zwar nicht erstellt, dass der Beschuldigte diese gemäss Anklage an diverse Personen verkaufte und sich damit im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG strafbar machte (vgl. E. 3.d ff oben). Als erstellt gilt jedoch, dass der Beschuldigte im Besitz der 481 Dosen Vibasin 19 (Chlordioxid) war, die anlässlich der Hausdurchsu- chung bei ihm sichergestellt werden konnten (vgl. E. 3.f oben). Ebenfalls si- chergestellt wurden mehrere Kopien des „Vibasin 19 (Factsheet)", die mit ei- nem Stempel des Beschuldigten versehen sind. Daraus geht hervor, dass das Produkt mit der Heilanpreisung gegen starke Entzündungen, insbesondere gegen Covid-19, angeboten wird. Swissmedic verfügte gegenüber der Firma J.________ AG aufgrund der möglichen Gesundheitsgefährdung ein Ver- triebs- und Verkaufsverbot für die Vibasin 19-Tabletten und klassifizierte Viba- sin 19 aufgrund der direkt mit dem Produkt verbundenen Heilanpreisung als nicht zugelassenes Arzneimittel. Sodann erklärte Swissmedic, dass entspre- chende Lutschtabletten, die sowohl als Arzneimittel, Kosmetika oder auch als Nahrungsergänzungsmittel angeboten werden, zum Teil erhebliche Mengen Natriumchlorit enthalten würden. Durch Zusatz einer Säure (oft Zitronensäure) in der Lutschtablette entstehe im Mund die gesundheitsgefährdende chemi- sche Substanz Chlordioxid. Chlordioxid werde als Desinfektionsmittel, zur in-
Kantonsgericht Schwyz 60 dustriellen Wasseraufbereitung oder als Bleichmittel für Textilien eingesetzt. Chlordioxidlösungen würden je nach Konzentration auf der Haut und auf den Schleimhäuten zu Verätzungen führen. Die Einnahme von Chlordioxid könne Übelkeit, Erbrechen oder Durchfall auslösen und bei hohen Dosen sogar zu Nierenversagen, schweren Darmschädigungen oder Blutdruckabfall führen (https://www.swissmedic.ch/swissmedic/de/home/news/coronavirus-covid- 19/chlordioxid-loesungen-erhebliches-gesundheitsrisiko.html, zuletzt besucht am 15. Juli 2026). Da es sich bei den Vibasin 19-Tabletten um ein in der Schweiz nicht zugelas- senes Heilmittel handelt, wäre deren Inverkehrbringen gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG strafbar. Aufgrund der grossen Menge von 481 Dosen Vibasin 19 (Chlordioxid) sowie der sichergestellten Factsheets mit dem Stempel des Be- schuldigten ist davon auszugehen, dass die Dosen zur Abgabe an Patienten und damit zur Begehung einer solchen Straftat bestimmt waren. Der erforder- liche Deliktskonnex ist somit gegeben. Auch die geforderte künftige Gefährdung ist zu bejahen: Gemäss dem beim Beschuldigten sichergestellten „Vibasin 19 (Factsheet)" soll Vibasin 19 nicht nur gegen das Covid-19-Virus helfen, sondern generell Schutz vor starken Entzündungen sowie gegen alle krankmachenden Viren und Bakterien im ganzen Körper bieten (U-act. 8.4.008). Auch wenn das Covid-19-Virus derzeit nicht mehr verbreitet ist, besteht angesichts dieser breiten Heilanpreisung dennoch eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die gemäss Swissmedic gesundheitsgefährdenden und nicht als Heilmittel zuge- lassenen Vibasin 19-Tabletten zur Behandlung anderer Viren oder Bakterien an Patienten abgeben könnte, würden sie nicht eingezogen. Die Einziehung der 481 Dosen Vibasin 19 ist geeignet, die Gesundheitsge- fährdung anderer Personen zu verhindern und steht mit dem Eingriff in das
Kantonsgericht Schwyz 61 Eigentum des Beschuldigten in einem vernünftigen Verhältnis. Mildere Mass- nahmen zur Erfüllung des Sicherungszwecks sind keine ersichtlich, weshalb die Einziehung insgesamt verhältnismässig ist. cc) Hinsichtlich der eingezogenen 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6 mg" und der 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg" machte sich der Beschuldigte gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG wegen versuchter Einfuhr in die Schweiz strafbar (vgl. E. 5.e ff. oben). Die Voraussetzung einer Anlass- tat ist somit gegeben. Auch die konkrete künftige Gefährdung liegt vor: Da es sich bei den Medika- menten um in der Schweiz nicht zugelassene Arzneimittel handelt, deren Qua- lität, Sicherheit und Wirksamkeit nie durch die zuständige Behörde geprüft wurden, ist bei einer Abgabe an Patienten mit entsprechenden gesundheitli- chen Risiken zu rechnen. Die Einziehung der sichergestellten Tabletten ist geeignet, diese mögliche Gesundheitsgefährdung zu verhindern, und steht mit dem Eingriff in das Eigentum des Beschuldigten in einem vernünftigen Ver- hältnis. Mildere Massnahmen zur Erfüllung des Sicherungszwecks sind keine ersichtlich, weshalb die Einziehung insgesamt verhältnismässig ist.
d) Zusammenfassend sind die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsan- waltschaft des Kantons Schwyz vom 18. Februar 2022 beschlagnahmten 481 Dosen Vibasin 19 (Chlordioxid) lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. yy sowie die am 1. Oktober 2021 und am 18. November 2021 durch das Bundesamt für Zoll und Grenzschutz sichergestellten 300 Blister à 10 Tabletten des Arzneimittels „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6mg“ und 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg“ lagernd bei Swissmedic (Ref xx) einzu- ziehen und zu vernichten.
Kantonsgericht Schwyz 62
11. a) aa) Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. bb) Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten ausgangsgemäss sämtli- che Verfahrenskosten (angef. Urteil E. 8). Die erstinstanzlichen Schuldsprüche sind, mit Ausnahme der rechtlichen Würdigung betreffend die versuchte Ein- fuhr der 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6mg“ und der 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg“, zu bestätigen. Die Höhe der erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4’526.20 (Gerichtsgebühr Fr. 2’000.00; Untersuchungskosten Fr. 2’526.20) wurde nicht beanstandet (vgl. KG- act. 16/1) und erscheint angesichts des Umfangs der notwendigen Prüfung angemessen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4’526.20 sind somit ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen.
b) aa) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Mass- gabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Auch die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrem Hauptantrag betreffend eine zusätzli- che Verurteilung des Beschuldigten in Bezug auf den Vorwurf des widerrecht- lichen Inverkehrbringens der 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin sowie der Vibasin 19-Tabletten. Sie erwirkte jedoch mit der Anschlussberu- fung eine zuungunsten des Beschuldigten höhere Strafe. Insgesamt rechtfer- tigt es sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’800.00, be- stehend aus Fr. 5’000.00 Gerichtskosten und Fr. 800.00 Untersuchungskosten (KG-act. 16/4 S. 15) im Umfang von vier Fünfteln (Fr. 4’640.00) dem Beschul- digten aufzuerlegen. Die übrigen Kosten im Umfang von einem Fünftel (Fr. 1’160.00) gehen zulasten des Staates.
Kantonsgericht Schwyz 63 bb) Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Be- rufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtig- keit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeits- leistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Par- tei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Verteidiger macht für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Honorarforderung über Fr. 17’971.65 inkl. Auslagen und MWST für 47.5 Stunden Aufwand geltend (KG-act. 16/3). Damit überschreitet er den geltenden Honorarrahmen von Fr. 12’000.00, wobei diese Überschreitung unbegründet blieb, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist. In Anwendung der oben genannten Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA ist die Vergütung des Verteidigers auf pauschal Fr. 10’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) fest- zulegen. Dies ist für die vierseitige Berufungserklärung (KG-act. 3), den vier- seitigen Beweisantrag (KG-act. 16/1), das fünfunddreissigseitige Plädoyer (KG-act. 16/2), die Teilnahme an der dreistündigen Berufungsverhandlung (KG-act. 16) und die übrigen Kurzaufwendungen (vgl. KG-act. 16/3) sowie angesichts der tatsächlichen und beweisrechtlichen Schwierigkeiten sowie der minderen Wichtigkeit der vorliegenden Angelegenheit angemessen (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 GebTRA). Der Kostenverteilung im Berufungsverfah- ren (vgl. E. 11.b.aa oben) folgend ist der Verteidiger im Umfang von einem Fünftel (Fr. 2’000.00) aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen;-
Kantonsgericht Schwyz 64 erkannt: In Abweisung der Berufung des Beschuldigten und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 18. Februar 2025 (SEO 2024 21) in den Dispositivziffern 1, 2.1 und 2.3 aufgehoben, in den Dispositivziffern 2.2, 3.1, 3.2 und 4 bestätigt und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt neu verkündet:
1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen:
a) der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (versuchte Einfuhr von 3’000 Tabletten „Ivejuv Ivermec- tin Tablets USP 6 mg“ und 3’000 Tabletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg“);
b) der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz im Sin- ne von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG (Einfuhr von 7’500 Tabletten mit dem Wirkstoff Ivermectin);
c) der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.
2. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 330.00 (total Fr. 29’700.00) bestraft.
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3. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufge- schoben.
4. Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 18. Februar 2022 beschlagnahmten 481 Dosen Vibasin 19 (Chlordioxid) lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager- Nr. yy werden eingezogen und vernichtet.
5. Die am 1. Oktober 2021 und am 18. November 2021 durch das Bundes- amt für Zoll und Grenzschutz sichergestellten 300 Blister à 10 Tabletten des Arzneimittels „Ivejuv Ivermectin Tablets USP 6mg“ und 3’000 Ta- bletten „Iverheal 6 Ivermectin 6 mg“ lagernd bei Swissmedic (Ref xx) werden eingezogen und vernichtet.
6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 4’526.20 (Gerichts- gebühr Fr. 2’000.00; Untersuchungskosten Fr. 2’526.20) werden dem Beschuldigten auferlegt.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’800.00 werden zu 4/5 (Fr. 4’640.00) dem Beschuldigten auferlegt und gehen im Übrigen (Fr. 1’160.00) zulasten des Staates.
8. Rechtsanwalt B.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Kan- tonsgerichtskasse mit Fr. 2’000.00 (1/5 von Fr. 10’000.00) entschädigt.
9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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10. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Privatklägerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung sowie 1/R an die Amts- leitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definiti- ver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Vollzug), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, zum Vollzug von Dispositivziffer 4), Swissmedic (1/R, zum Vollzug von Dispositivziffer 5), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronisch an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 17. Juli 2026 amu