Sachverhalt
Am 05.03.2023, kurz vor 15:22 Uhr, lenkte A.________ den Personen- wagen AG xx auf dem Überholstreifen der Autobahn A3 zwischen der Raststätte Fuchsberg in Wollerau und der Autobahnausfahrt Wollerau, Fahrtrichtung Zürich, wobei er gegenüber einem nicht näher bekannten vor ihm fahrenden Fahrzeug wissentlich und willentlich die Lichthupe betätigte, obwohl hierzu kein Anlass bestand. ca. auf Höhe von Auto- bahnkilometer 129.700 schloss A.________ dem vor ihm fahrenden Per- sonenwagen ZH yy, gelenkt durch D.________, wissentlich und willent- lich derart auf, dass er während einer Strecke von ca. 700 Metern bei ei- ner variierenden Geschwindigkeit von ca. 90 km/h bis 130 km/h einen Abstand von lediglich ca. 5 Metern bis 15 Metern hielt. Durch den massiv ungenügenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug schuf A.________ bei hoher Geschwindigkeit eine hohe Unfallgefahr, was er mindestens billigend in Kauf nahm. Als der Personenwagen ZH yy ca. auf Höhe von Autobahnkilometer 129.000 vom Überholstreifen auf den Nor- malstreifen wechselte, überholte A.________ mit dem von ihm gelenkten Personenwagen AG xx den Personenwagen ZH yy, bevor er nach dem Tunnel Blatt mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h bis 120 km/h wissentlich und willentlich unmittelbar vor den Personenwagen ZH yy auf den Normalstreifen wechselte und ohne erkennbaren Grund wissentlich und willentlich auf eine Geschwindigkeit ca. 60 km/h abbremste, wodurch der Lenker der Personenwagens ZH yy eine Vollbremsung machen musste, um eine Auffahrkollision mit dem Personenwagen AG xx zu ver- hindern. Durch den klar ungenügenden Abstand beim Fahrstreifenwech- sel sowie das anschliessende unmittelbare brüske Bremsen ohne Not, schuf A.________ bei hoher Geschwindigkeit erneut eine hohe Unfallge- fahr, insbesondere die Gefahr einer Auffahrkollision mit dem auf dem
Kantonsgericht Schwyz 5 Normalstreifen fahrenden Personenwagen ZH yy, was er zumindest billi- gend in Kauf nahm. Anschliessend verliess A.________ mit dem von ihm gelenkten Personenwagen AG xx die Autobahn A3 über die Ausfahrt Wädenswil ZH und lenkte den genannten Personenwagen auf der Zuger- strasse, Fahrtrichtung Hirzel ZH, wobei er wissentlich und willentlich in Missachtung des allgemeinen Fahrverbots über den E.________weg in den F.________weg abbog. Beim dortigen Hof parkierte er den Perso- nenwagen AG xx, stieg aus und urinierte wissentlich und willentlich ne- ben dem dortigen Hof auf den öffentlich zugänglichen Grund. Danach entsorgte A.________ seine leere Bierdose auf dem öffentlich zugängli- chen Grund, indem er seine leere Bierdose wissentlich und willentlich neben der Eingangstüre des Hofs hinstellte. Bei genannter Fahrt lenkte A.________ den Personenwagen AG xx mit einer Atemalkoholkonzentra- tion von 0.38 Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft, was er zumindest für möglich hielt und auch in Kauf nahm. 2. der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts und auf Autostrassen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 VRV […] Am 07.06.2023, 19:13 Uhr, lenkte A.________ den Personenwagen AG xx in G.________ Fahrtrichtung Densbüren AG, und überschritt dabei die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Sicher- heitsmarge um 34 km/h. Durch die massive Geschwindigkeitsüberschrei- tung schuf er eine hohe abstrakte Unfallgefahr und gefährdete andere Verkehrsteilnehmer ernsthaft, wobei er die Gefährdung zumindest in Kauf nahm. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe am 9. Januar 2025 wurden nebst dem Beschuldigten D.________, H.________ und I.________ befragt (HVP, Vi-act. 19). Mit Urteil vom 9. Janu- ar 2025 erkannte die Einzelrichterin wie folgt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hinterein- anderfahren im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34
Kantonsgericht Schwyz 6 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV; durch ungenügende Rück- sichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Abbremsen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV sowie durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit aus- serorts und auf Autostrassen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 VRV;
- der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsre- geln durch missbräuchliche Abgabe von Warnsignalen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV sowie durch Nichtbeachten des Vorschriftssi- gnals „Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen“ im Sin- ne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 1 SSV;
- des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motor- fahrzeug, alkoholisiert), im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG; sowie
- der mehrfachen vorsätzlichen Verunreinigung öffentlichen Grundes durch Urinieren sowie Wegwerfen von Kleinabfäl- len im Sinne von Art. 14 der Polizeiverordnung der Stadt Wädenswil i.V.m. Art. 6 Verordnung über das gemeinde- rechtliche Ordnungsbussenverfahren (OBV) mit zugehöriger Bussenliste der Stadt Wädenswil. 2.1 Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 56 Tagessätzen zu CHF 170.00 (total CHF 9’520.00), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 14. April 2023 und einer Busse von CHF 3’520.00 (CHF 2’380.00 Verbindungsbusse sowie CHF 1’140.00 Übertretungsbusse) bestraft. 2.2 Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben. 2.3 Die Busse ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- tem Nichtbezahlen der Busse beträgt 25 Tage.
3. Der mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 14. April 2023 (PEN 22 335) für die Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 40.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen.
Kantonsgericht Schwyz 7
4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 5’421.85 (Gerichtsge- bühr CHF 2’500.00; Untersuchungskosten CHF 2’921.85) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.-6. [Rechtsmittel und Zustellung]. B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht bei der Vor- instanz Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Entscheids innert Frist folgendermassen Berufung beim Kantonsgericht (KG-act. 3): I. Es sei festzustellen, dass Ziff. 1 des Urteils vom 9.1.2025 des Bezirksgerichts Höfe (SEO 2024 15) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass A.________
1. der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung der Ver- kehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG (Ziff. 1, 2. Lem- ma des Urteilsdispositivs);
2. des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG (Ziff. 1, 3. Lemma des Urteilsdispositivs);
3. der mehrfachen vorsätzlichen Verunreinigung öffentli- chen Grundes (Ziff. 1, 4. Lemma des Urteilsdisposi- tivs); schuldig erklärt wurde. II. Es sei das Urteil vom 9.1.2025 des Bezirksgerichts Höfe (SEO 2024 15) wie folgt abzuändern:
1. Ziff. 1, 1. Lemma des Urteilsdispositiv: A.________ sei schuldig zu erklären der mehrfachen vor- sätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch un- genügenden Abstand beim Hintereinanderfahren im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie durch Überschreiten der allgemei- nen Höchstgeschwindigkeit ausserorts auf Autostrasse im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 VRV unter entsprechender Reduktion der in Ziff. 2.1 des Urteilsdispositivs ausgesprochenen Strafe.
2. Ziff. 3 des Urteilsdispositivs:
Kantonsgericht Schwyz 8 Der mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 14. April 2023 (PEN 22 335) für die Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 40.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug sei nicht zu widerrufen. Die Probezeit sei um 1.5 Jahre zu verlängern auf 4.5 Jahre. Im Weiteren beantragte der Beschuldigte die Erstellung eines Verkehrsgut- achtens darüber, inwieweit es angesichts der Umstände und den geschilder- ten Abständen zwischen den Fahrzeugen das dem Beschuldigten vorgewor- fene Verhalten nicht zu einem Auffahrunfall hätte führen müssen sowie die Befragung von D.________, H.________ und I.________. Die Staatsanwalt- schaft erhob wie folgt Anschlussberufung (KG-act. 6):
1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2.1 des angefochtenen Urteils sei A.________ zu bestrafen unter Einbezug der widerrufenen Strafe und als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 14.04.2023 mit einer Geldstrafe von 90 Tagessät- zen zu CHF 170.00 und einer Busse von CHF 1’140.00.
2. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2.2 des angefochtenen Urteils sei die Geldstrafe im Betrag von CHF 15’300.00 zu bezahlen. Bei Nichtbezahlen der Geldstrafe sei an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 90 Tagen zu treten.
3. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2.3 des angefochtenen Urteils sei die Busse zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen zu treten.
4. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten der be- schuldigten Person. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. Mai 2026 hielt der Beschuldigte mit der Berufungsbegründung an seinen Anträgen fest. Die Staatsanwalt- schaft beantragte Folgendes:
Kantonsgericht Schwyz 9
1. Die Berufung des Beschuldigten vom 25.08.2025 sei abzuweisen.
2. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2.1 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte zu bestrafen unter Einbezug der widerrufenen Strafe und als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalge- richts Oberland vom 14.04.2023 mit einer Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 260.00 und mit einer Busse von Fr. 1’140.00.
3. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2.2 des angefochtenen Urteils sei die Geldstrafe im Betrag von Fr. 23’400.00 zu bezahlen. Bei Nichtbezahlen der Geldstrafe sei an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitstrafe von 90 Tagen zu treten.
4. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2.3 des angefochtenen Urteils sei die Busse zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen zu treten.
5. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten des Be- schuldigten. Der Beschuldigte beantragte die vollumfängliche Abweisung der Anschlussbe- rufung (BVP, KG-act. 17). Das Erkenntnis der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 12. Mai 2026 wur- de den Parteien schriftlich zugestellt und ihnen gleichzeitig angezeigt, dass das Urteil begründet werde;-
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit Bezug auf die Schuldsprüche ist ausschliesslich derjenige wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Abbremsen angefochten (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 1, 1. Lemma); die übrigen Schuldsprüche sind nicht Gegen- stand des Berufungsverfahrens (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 1, 1. Lem-
Kantonsgericht Schwyz 10 ma, ausgenommen die ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Abbremsen, sowie 2.-4. Lemma). Angefochten sind ferner der Straf- und Vollzugspunkt (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffern 2.1-2.3), der Widerruf (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 3) und die Kostenverlegung (ange- focht. Urteil Dispositiv-Ziffer 4).
E. 2 Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte, nachdem er vom Überhol- auf den Normalstreifen wechselte und vor dem von D.________ gelenkten Fahrzeug fuhr, abrupt von ca. 100 km/h auf 60 km/h abbremste und den nachfolgenden Lenker ebenfalls zu einem starken Ab- bremsen veranlasste (angefocht. Urteil E. 1.4.i). Der Beschuldigte bestreitet ein Abbremsen. Er habe vielmehr, weil D.________ ihm zu nahe aufgefahren sei, seinen auf dem Beifahrersitz mitreisenden Sohn gebeten, dies mit dem Tablet zu filmen. Dabei sei der Sohn aus Versehen an den Schalthebel gera- ten, mit der Folge, dass das Fahrzeug vom Drive-Modus in den Neutralmodus gelangt und langsamer geworden sei.
a) aa) Der Beschuldigte macht zunächst geltend, die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht vor, es wäre ihm zumutbar gewesen, den Umstand, wonach sein Sohn mit dem Tablet habe filmen wollen und dabei an den Schalthebel ge- langt sei, bereits bei der polizeilichen Einvernahme zu erwähnen. Entgegen dem sei vielmehr verständlich und nachvollziehbar, dass er in der damaligen Situation auf dem Polizeiposten dies nicht habe sagen wollen, weil er seinen Sohn, der emotional sehr aufgewühlt gewesen sei, nicht über die Gebühr ha- be belasten wollen. Als juristischer Laie habe er nicht wissen können, ob sein Sohn später auch noch befragt werden würde. Das Argument der Vorinstanz, wonach noch verständlich sei, dass der Vorfall anlässlich der Kontrolle vor Ort noch nicht erwähnt worden sei, aber nicht mehr im Rahmen der Befragung auf dem Polizeiposten, gehe fehl. Eine solche abstrakte Unterscheidung sei für einen Laien nicht möglich. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme habe er
Kantonsgericht Schwyz 11 zudem nicht eine andere Version geschildert, sondern einfach ausgeführt, nicht gebremst zu haben. Schliesslich habe er den Umstand vor Erlass des ersten Strafbefehls selbst proaktiv kundgetan. Weiter halte ihm die Vorinstanz zu Unrecht insofern einen Widerspruch vor, als er anlässlich der staatsanwalt- lichen Einvernahme geschildert habe, sein Sohn habe das Tablet aus dem Seitenfach der Beifahrerseits genommen, während er anlässlich der Haupt- verhandlung ausgeführt habe, dass dieser das Tablet in der Hand gehalten und „am Gamen“ gewesen sein solle. Dies führe zu weit. Es sei dem Beschul- digten schlicht nicht möglich gewesen, zu wissen, wo sich das Tablet während der langen Fahrt von Arosa nach Erlenbach jeweils befunden habe, denn sein Sohn habe es immer wieder mal zur Hand genommen, um darauf Spiele zu spielen. Auch sei er damals stark unter Stress gestanden, als ihm der andere Fahrer derart nah aufgerückt sei, so dass er nicht genau habe wahrnehmen können, wo sich das Tablet tatsächlich befunden habe. Der Beschuldigte habe mit dem Filmen beabsichtigt, einen Beweis für das Fehlverhalten des anderen Lenkers zu erschaffen, so wie es damals ein anderer Lenker im Verfahren PEN 22 335 (Regionalgericht Oberland) getan habe. Die Schilderung des Be- schuldigten bezüglich des Filmens und des versehentlichen Betätigens des Schalthebels durch seinen Sohn werde auch durch den Experten J.________ objektiviert, welcher bestätigte, dass das Auto beim Wechsel von Drive zu Neutral während der Fahrt einfach weiterrolle. Hingegen treffe es nicht zu, wie der Experte festhalte, dass es nicht möglich sei, aus Versehen an den Schalt- hebel zu gelangen. Der Experte habe diese Aussage einzig unter der Annah- me gemacht, dass sich der Schalthebel nicht in der Mittelkonsole befinde, oh- ne aber auf die konkrete Situation einzugehen. Der Sohn habe sich auf dem Beifahrersitz auf einer Sitzerhöhung befunden. Dabei sei es ohne Weiteres möglich, dass man, wenn man sich mit dem Tablet in der Hand umdrehe, da- bei nicht angeschnallt sei und unvorsichtig aushole, an den Schalthebel ge- langen könne. Auch habe der Beschuldigte keinen Grund für einen Schikane-
Kantonsgericht Schwyz 12 stopp gehabt, habe er doch beabsichtigt, seinen Sohn rechtzeitig bei seiner Ex-Partnerin abzuliefern (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 3 ff.). bb) Gemäss den Feststellungen von J.________ ist es nicht möglich, dass beim Mercedes Benz AMG GLC 43 der Beifahrer versehentlich an den sich hinter dem Lenkrad befindlichen Wählhebel gelangt sein soll (U-act. 9.1.03). Dabei handelt es sich zwar um eine allgemeine Aussage ohne Bezug zur kon- kreten Situation. Dennoch erachtet die Strafkammer sie auch bezogen auf die vorliegende Konstellation als überzeugend. So ist auf dem Bild ersichtlich, dass sich der Wählhebel rechts am Lenkrad befindet und dieses lediglich mi- nim überragt. Zwischen dem Fahrer- und dem Beifahrersitz befindet sich eine breite Mittelkonsole (U-act. 9.1.04). Dass nun der Sohn des Beschuldigten, als dieser sich abgeschnallt (hierzu nachfolgend E. 2.b.bb) und umgedreht hatte, um das nachfahrende Fahrzeug zu filmen, mit dem Tablet in der Hand den Schalthebel so touchiert haben soll, dass der Motor vom Drive-Modus in den Neutralmodus wechselte, überzeugt nicht. Denn es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte den von ihm behaupteten Kontakt des Sohnes bzw. des sich in den Händen des Sohnes befindlichen Tablets mit dem Wähl- hebel nicht bemerkt haben will (vgl. U-act. 10.1.04 Rz. 626), zumal sich das Lenkrad und der dahinter angeordnete Wählhebel grundsätzlich im Blickfeld des Fahrers befindet und der Beschuldigte nach eigenen Aussagen beide Hände am Lenkrad gehabt haben will (U-act. 10.1.04 Rz. 557 ff.). Auch der Umstand, dass die Mittelkonsole im fraglichen Fahrzeugmodell eher breit ist, lässt den vom Beschuldigten behaupteten Hergang zweifelhaft erscheinen, zumal wegen der grosszügig erscheinenden räumlichen Verhältnisse im Auto eine erhebliche Bewegung und nicht bloss eine aus dem Sitz heraus erfolgte Körperdrehung seitens des Sohnes und des Tablets erforderlich gewesen wäre, die dem Beschuldigten zwangsläufig hätte auffallen müssen bzw. ein Touchieren mit dem Tablet auch hätte spürbar gewesen sein müssen, ange-
Kantonsgericht Schwyz 13 sichts dessen, dass er – wie schon erwähnt – nach seinen Angaben beide Hände am Lenkrad hatte.
b) aa) Was das Aussageverhalten des Beschuldigten in diesem Zusam- menhang betrifft, erwog die Vorinstanz, es sei allenfalls noch nachvollziehbar, dass der Beschuldigte das Touchieren des Schalthebels anlässlich der polizei- lichen Anhaltung auch wegen des Alkoholkonsums nicht habe erwähnen wol- len. Dies könne aber nicht mehr für die nachfolgende Einvernahme gelten, zumal in diesem Zeitpunkt der Alkoholtest bereits erfolgt sei, konkrete Vorwür- fe im Raum gestanden seien und das versehentliche Betätigen des Schalthe- bels durch den Sohn grundsätzlich einen entlastenden Umstand dargestellt hätte. In der staatsanwaltlichen Einvernahme habe der Beschuldigte dazu angegeben, er sei davon ausgegangen, dass ihm die Polizei sowieso nicht glauben würde. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe er hingegen angegeben, er habe seinen Sohn aus der Sache heraushalten bzw. verhindern wollen, dass die Ex-Partnerin vom Alkoholkonsum erfahre. Mithin hätten sich die Aussagen des Beschuldigten ohne ersichtlichen Grund, wie beispielsweise Erinnerungslücken, bereits in dieser Hinsicht erheblich un- terschieden. Auch den Ablauf der Geschehnisse habe der Beschuldigte bei den verschiedenen Einvernahmen unterschiedlich geschildert. So habe er vor der Staatsanwaltschaft angegeben, sein Sohn habe das Tablet aus der Bei- fahrerseits, also dem Seitenfach der Beifahrerseite, an sich genommen und, als er sich habe umdrehen wollen, den Schalthebel touchiert. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er dagegen ausgeführt, sein Sohn habe das Tablet in den Händen gehalten und „gegamt“, sich aus dieser Position gedreht und den Schalthebel touchiert. Insgesamt erachtete die Vorinstanz die Aussagen als nicht konsistent und nachvollziehbar bzw. letztlich als konstruiert und un- glaubhaft (angefocht. Urteil E. 1.4.g).
Kantonsgericht Schwyz 14 bb) Das Vorbringen des Beschuldigten, er habe als Laie nicht zwischen poli- zeilicher Anhaltung und nachfolgender Befragung zu unterscheiden vermocht, stellt keinen plausiblen Grund dar, weshalb er das Touchieren des Wählhe- bels durch den Sohn auch in der polizeilichen Befragung unerwähnt liess. Denn spätestens nach erfolgtem Atemalkoholtest, nachdem der Beschuldigte nicht nur die Konsumation alkoholischer Getränke vor Antritt der Fahrt, son- dern auch eines Biers während derselben eingeräumt hatte (U-act. 10.1.01 Fragen 33-39), hätte sich die Erwähnung potenziell entlastender Umstände (erst recht) aufgedrängt. Dass er seinen Sohn nicht „hereinziehen“ bzw. verhindern wollte, dass seine Ex-Partnerin von den Geschehnissen er- fährt, vermag deshalb nicht zu überzeugen, weil der Sohn nach Absprache mit der Mutter von einer Drittperson noch während der Einvernahme auf dem Po- lizeiposten abgeholt wurde (U-act. 8.1.01 S. 8). Anders gesagt bekam der Sohn das Prozedere ohnehin mit und es konnte davon ausgegangen werden, dass die Ex-Partnerin wegen des Abholens vom Vorfall ebenfalls Kenntnis erhalten würde. Somit ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nicht spätestens nach erfolgter Abholung des Sohnes auf dem Polizeiposten im weiteren Verlauf der Einvernahme das Touchieren des Wählhebels erwähnte. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Umstand, wonach der Beschuldigte das Touchieren des Wählhebels erst in der staatsanwaltlichen Einvernahme vorbrachte bzw. vorgängig durch die Ver- teidigung gegenüber der Staatsanwaltschaft telefonisch mitteilen liess (U- act. 9.1.02), als nicht glaubhaft wertete. Hinzu kommt, dass die Schilderungen des Beschuldigten betreffend das behauptete Filmen mit dem Tablet sich im Verlaufe der Befragungen änderten, so erwähnte er noch vor der Staatsan- waltschaft, der Sohn habe das Tablet mit beiden Händen aus der Beifahrertü- re genommen und sich alsdann gedreht (U-act. 10.1.04 Rz. 622 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte er dann aber aus, sein Sohn sei auf dem Beifahrersitz mit dem Tablet am „Gamen“ gewesen (HVP Fragen 11/12). In der Berufungsverhandlung erwähnte der Beschuldigte schliesslich,
Kantonsgericht Schwyz 15 er habe nicht mehr gewusst, ob der Sohn das Tablet auf der Seite oder auf dem Schoss gehabt habe. Das Problem sei gewesen, dass er sich abge- schnallt habe, damit er sich habe drehen können. Wegen des Abschnallens sei er „halb“ aufgestanden (BVP Frage 20). Selbst wenn die Abweichungen bezüglich des Ortes, wo sich das Tablet befand, noch als nicht entscheidend gewürdigt würde, könnte angesichts der neuesten Aussage, wonach der Sohn nicht angeschnallt sich gedreht haben soll, nicht mehr von insgesamt konsis- tenten und damit glaubhaften Angaben ausgegangen werden. Insgesamt wei- sen die Aussagen des Beschuldigten im Verlaufe des Verfahrens zu viele nicht überzeugend erklärbare Abweichungen auf bzw. werden neue Details erst in einem späten Stadium vorgebracht. In der Gesamtwürdigung, das heisst, ob das Touchieren überhaupt möglich erscheint (vgl. dazu vorstehend E. 2.a.bb), und aufgrund des Aussagenverhaltens des Beschuldigten wertet auch die Strafkammer den Geschehensablauf, wie ihn der Beschuldigte schil- dert, als nicht glaubhaft.
c) aa) Der Beschuldigte kritisiert sodann die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Zeugen D.,H.,I.________. Die Vorinstanz habe diese als durchwegs glaubhaft eingestuft, gleichzeitig aber den Umstand, dass der Be- schuldigte vor dem angeblichen brüsken Abbremsen mit einem zu geringen Abstand vor das von D.________ gelenkte Fahrzeug gefahren sei, als nicht erstellt erachtet. Der Schikanestopp beruhe einzig auf den Aussagen der Fa- milie D.,H.,I.________. Es könne unter Willkürgesichtspunkten nicht angehen, dass ein Teil des von D.,H.,I.________s geschilderten Sachverhalts (unmittel- bares Einbiegen) als unglaubhaft und der andere (Schikanestopp) als glaub- haft angesehen werde. Indem die Vorinstanz aber nur den Teil des Schikane- stopps als gegeben erachte, schaffe sie eine Zwischenversion, die von keiner Seite geschildert worden sei. Es bestünden somit erhebliche Zweifel an der in der Anklage geschilderten Version. Des Weiteren sei auf dem Video ersicht- lich, dass sich das von D.________ gelenkte Fahrzeug auf der Überholspur
Kantonsgericht Schwyz 16 hinter dem Beschuldigten befunden habe, so dass es aufgrund des dichten Verkehrs auf der Normalspur kaum möglich gewesen sei, dass D.________ so bald auf diese hätte wechseln können, wo dieser nach seiner Darstellung alsdann vom Beschuldigten ausgebremst worden sei. Dieser Umstand zeige, dass die Schilderung von D.________ und der Mitfahrenden H.________ und I.________ nicht glaubhaft seien (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 10 ff.). bb) Laut Anklagesachverhalt soll der Beschuldigte unmittelbar vor dem Per- sonenwagen ZH yy auf den Normalstreifen gewechselt sein und ohne erkenn- baren Grund auf eine Geschwindigkeit von ca. 60 km/h abgebremst haben. Die Vorinstanz erwog, dass das unmittelbare Einbiegen des Beschuldigten vor den Personenwagen von D.________ nicht erstellt sei, weil es diesfalls unter Berücksichtigung des Bremswegs unvermeidlich zu einer Kollision gekommen wäre. Auch sei zweifelhaft, ob der Anklagesachverhalt in dieser Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genüge, zumal nicht unmittelbar nachvollziehbar sei und in der Anklage nicht näher umschrieben werde, was unter „unmittel- bar“ zu verstehen sei (angefocht. Urteil E. 1.5.a-c mit Hinweis auf KG SZ, STK 2021 51 vom 14. Oktober 2022 E. 1.b). Ob die Anklage in diesem Punkt den gesetzlichen Anforderungen genügt, kann vorliegend in der Tat offenbleiben. Denn die Strafkammer schliesst sich in diesem Punkt den vorinstanzlichen Erwägungen insofern an, als, hätte der Abstand tatsächlich nur 5-6 Meter be- tragen (vgl. U-act. 10.1.07 Rz. 123), es höchstwahrscheinlich zu einer Auf- fahrkollision hätte kommen müssen. Als erstellt anzusehen ist allerdings, dass eine gewisse, nicht genauer quantifizierbare Nähe zwischen beim Hinterein- anderfahren der beiden Fahrzeuge vorhanden gewesen sein muss, die aller- dings nicht derart gering gewesen sein kann wie von D.________ einge- schätzt, denn ansonsten wäre es, wie die Vorinstanz zutreffend schlussfolger- te, infolge des Abbremsens wohl unweigerlich zu einer Kollision gekommen. Für die Version allerdings, wonach nur beide Fahrmanöver gemeinsam (un- mittelbares Einbiegen und Abbremsen) oder keines von beiden als gegeben
Kantonsgericht Schwyz 17 angenommen werden kann, sind in der Anklage keine Anhaltspunkte auszu- machen. An der Strafbarkeit ändert es nichts, ob die angeklagte Vollbremsung des nachfolgenden Personenwagens ZH yy durch das unmittelbare Einbiegen des Personenwagens des Beschuldigten, das Abbremsen auf 60 km/h oder durch beide Manöver zusammen verursacht wurde. Insofern sind die Überle- gungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Auch bedeutet der Umstand, dass das unmittelbare Einbiegen nicht erstellt werden kann, nicht, dass die übrigen Aussagen von D.________ und den weiteren Auskunftspersonen be- züglich des Abbremsens als nicht glaubhaft anzusehen wären. Der Beschul- digte setzte sich darüber hinaus mit den Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________, H.________ und I.________, namentlich mit den Erwägungen zur Frage der Bremslichter, des akustischen Warnsignals und der Möglichkeit von D.________, noch auf den Tacho zu schauen, nicht aus- einander. Die Strafkammer schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen zur Würdigung der Aussagen der genannten Auskunftspersonen nach einge- hender Prüfung an, so dass darauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann (vgl. angefocht. Urteil E. 1.4.d-h). An diesen vor- instanzlichen Erwägungen vermögen die Ausführungen des Beschuldigten zum Video schliesslich ebenso wenig etwas zu ändern. Auf der angesproche- nen Videoaufzeichnung (U-act. 8.1.05) ist bei ca. 00:00:49 zu sehen, dass D.________ von der Normalspur auf die Überholspur wechselt und sich dann hinter dem Fahrzeug des ebenfalls auf der Überholspur fahrenden Beschul- digten befindet. Bei ca. 00:01:00 erfolgte die von D.________ gegenüber dem vorausfahrenden Beschuldigten betätigte Lichthupe. Danach enden die Auf- zeichnungen. Nach den Feststellungen der Strafkammer sind hinsichtlich der Verkehrsdichte auf beiden Fahrspuren keine erheblichen Unterschiede aus- zumachen, zumindest lässt sich nicht sagen, dass der Verkehr auf der Nor- malspur derart gedrängt war, dass ein Wechsel von D.________ von der Überhol- auf die Normalspur innert kurzer Zeit gar nicht zu realisieren gewe- sen wäre. Jedenfalls vermag die Verkehrssituation nicht gegen die Plausibilität
Kantonsgericht Schwyz 18 des Wechsels von D.________ auf die Normalspur und dem darauffolgenden Überholmanöver des Beschuldigten sprechen. Folglich lässt sich daraus auch nicht ableiten, dass das nachfolgende Abbremsen seitens des Beschuldigten nicht stattgefunden haben kann.
d) Zusammenfassend ist der Schuldspruch wegen grober Verkehrsregel- verletzung durch ungenügende Rücksichtnahme beim Abbremsen zu bestäti- gen. Nicht mehr einzugehen ist auf die vom Beschuldigten gestellten und ver- fahrensleitend abgewiesenen Beweisanträge (vgl. KG-act. 10 mit Hinweis auf Art. 331 Abs. 3 StPO), nachdem diese vor Schranken nicht mehr erneuert wurden.
E. 3 Zu prüfen sind nachfolgend die Frage des Widerrufs sowie die Strafzu- messung und der Vollzug.
a) aa) Die Vorinstanz widerrief den mit Urteil des Regionalgerichts Ober- land vom 14. April 2023 gewährten bedingen Strafvollzug für die Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Sie erwog, die grobe Verkehrsregelverletzung wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit am 7. Juni 2023 sei während der dreijährigen Probezeit erfolgt. Es liege eine Rückfalltat vor. Es sei nicht ent- scheidend, dass die Begründung des Urteils des Regionalgerichts noch nicht vorgelegen habe. Jedenfalls habe die mit diesem Urteil ausgesprochene be- dingte Strafe den Beschuldigten nicht von weiterer einschlägiger Delinquenz abgehalten (angefocht. Urteil E. 5.1). Die Verteidigung hält dafür, das Urteil des Regionalgerichts sei zur Zeit der Rückfalltat noch nicht rechtskräftig ge- wesen und sei beim Beschuldigten noch nicht entsprechend „eingesunken“. Auch habe er mit der Geschwindigkeitsüberschreitung niemanden konkret gefährdet. Zwischenzeitlich habe er sich wohl verhalten; ebenso habe der Be- schuldigte gestützt auf ein verkehrspsychologisches Gutachten den Führer- ausweis zurückerhalten (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 18 f.). Die Staatsan-
Kantonsgericht Schwyz 19 waltschaft hält dem entgegen, der Beschuldigte habe trotz einer Vorstrafe aus dem Jahr 2019 und noch während des vor dem Regionalgericht Oberland lau- fenden Strafverfahrens erneut einschlägig delinquiert. Insbesondere das letz- tere Verfahren habe offenbar keinen genügenden Warneffekt gehabt. Zwar sei der Beschuldigte seit dem 7. Juni 2023 nicht mehr strafrechtlich in Erschei- nung getreten, jedoch sei zu berücksichtigen, dass ihm der Führerausweis für 11 Monate entzogen worden sei. Die berufliche Zukunft des Beschuldigten sei ungewiss, er sehe sich in einer Opferrolle und bagatellisiere sein Verhalten (BVP, Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 6 f.). bb) Die Strafkammer wertet den Umstand, dass der Beschuldigte, nachdem bereits im Jahr 2019 eine Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und einfacher Körperverletzung, geahndet mit einer bedingten Geldstrafe (KG-act. 13), erfolgte, noch während des nicht abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens vor dem Regionalgericht Oberland und der bereits laufender Probezeit (vgl. Art. 44 Abs. 4 StGB) erneut eine schwere Verkehrsregelverletzung beging, als besonders schwerwiegend. Daran ändert nichts, dass die Begründung des Urteils des Regionalgerichts Oberland noch nicht vorlag, zumal das Gericht mit der Eröffnung gegenüber dem Verurteilten die Erwartung ausspricht, dass er sich schon durch eine bedingt aufgeschobene Strafe werde bessern lassen (BGer 6B_62/2024 vom
13. September 2024 E. 4.4). Ebenso vermag der Beschuldigte aus der Quali- fikation der Geschwindigkeitsüberschreitung als abstraktes Gefährdungsdelikt nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das seitherige Wohlverhalten vermag die einschlägige Delinquenz schliesslich nicht aufzuwiegen, auch zumal der Beschuldigte in dieser Zeit während 11 Monaten gar nicht über einen Füh- rerausweis verfügte und folglich kein Fahrzeug führen durfte. Insgesamt er- scheint angesichts der zu berücksichtigenden Prognosefaktoren der Widerruf unumgänglich. Die Strafkammer schliesst sich somit den zitierten vor- instanzlichen Erwägungen an, namentlich aber auch den Überlegungen, wo-
Kantonsgericht Schwyz 20 nach zwar ein Widerruf erfolgen, die aktuell auszufällende Strafe dennoch bedingt ausgesprochen werden kann (dazu nachfolgend unter E. 3.d).
b) Die vorliegend mit einer Geldstrafe zu ahndenden Delikte haben sich teilweise vor dem Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 14. April 2023 ereignet, nämlich am 5. März 2023 (ungenügende Rücksichtnahme beim Ab- bremsen und ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren), sowie nach dem genannten Urteil, mithin am 7. Juni 2023 (Geschwindigkeitsüberschrei- tung). aa) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Wenn Straftaten zu ahnden sind, die vor und nach einem früheren Urteil be- gangen wurden, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB in zwei Abschnitten vorzugehen. Zuerst muss sich das Gericht mit den Straftaten befassen, die vor dem fraglichen Urteil begangen
Kantonsgericht Schwyz 21 wurden. Vorab ist zu prüfen, ob mit Blick auf die vorgesehene Art der Strafe die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht kommt. Ist dies der Fall, ist unter Berücksichtigung des Aspirationsgrundsatzes nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe festzulegen, das heisst der in Rechts- kraft erwachsenen Strafe, die nicht mehr neu beurteilt werden darf. Ist dage- gen Art. 49 Abs. 2 StGB nicht anwendbar, weil die Strafart, die für die vor dem Urteil begangenen Straftaten vorgesehen ist, von derjenigen der bereits ver- hängten Strafe abweicht, muss eine zu kumulierende Strafe ausgesprochen werden. Alsdann berücksichtigt das Gericht die Straftaten, die nach dem vor- ausgegangenen Urteil begangen wurden, und setzt für diese gegebenenfalls unter Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine unabhängige Strafe fest. Schliesslich werden die zusatzstrafe oder die zu kumulierende Strafe, die zur Bestrafung der vor dem vorausgegangenen Urteil begangenen Straftat(en) verhängt wurde(n), mit der Strafe zusammengefasst, die zur Sanktionierung der nach diesem Urteil begangenen Straftaten verhängt wurde (BGE 145 IV 1 = Pra 2019 Nr. 137 E. 1.3; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2-2.4.2). bb) Die Vorinstanz setzte für die zeitlich vor dem Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 14. April 2023 erfolgten Delikte eine Zusatzstrafe fest. Sie er- wog dazu, als Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (grobe Verkehrsregelver- letzung durch ungenügende Rücksicht auf nachfolgende Fahrzeuge beim Ab- bremsen) seien 50 Tagessätze anzunehmen. Die Strafe sei für den ungenü- genden Abstand beim Hintereinanderfahren um 20 Tagessätze zu erhöhen, woraus eine hypothetische Gesamtstrafe von 70 Tagesätzen resultiere re- sp. unter Berücksichtigung der Grundstrafe gemäss dem erwähnten Urteil des Regionalgerichts Oberland von 20 Tagessätzen, eine solche von 90 Tages- sätzen. Unter Berücksichtigung der retrospektiven Konkurrenz sei die Strafe auf 80 Tagessätze festzusetzen. Nach Abzug von 20 Tagessätze für die wi- derrufene Strafe betrage die Zusatzstrafe für die grobe Verkehrsregelverlet- zung durch ungenügende Rücksicht auf nachfolgende Fahrzeuge beim Ab-
Kantonsgericht Schwyz 22 bremsen und den ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren 60 Ta- gessätze. Für die Rückfalltat (Überschreiten der allgemeinen Höchstge- schwindigkeit) seien 20 Tagessätze angemessen. In Asperation mit den 60 Tagessätzen ergebe sich eine auszufällende Gesamtstrafe von 70 Tagessät- zen, die teilweise als Zusatzstrafe zur widerrufenen Strafe auszusprechen sei (angefocht. Urteil E. 5.2.c). cc) Hinsichtlich der Tat- und Täterkomponenten wertete die Vorinstanz das Verschulden betreffend die Rückfalltat (Geschwindigkeitsüberschreitung) als schwer. Sie hält fest, der Beschuldigte habe in Kenntnis der Geschwindig- keitsbegrenzung die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h überschrit- ten (nach Sicherheitsabzug), bloss weil er es eilig gehabt habe. Dabei sei die abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erheblich gewesen. Bezüg- lich der groben Verkehrsregelverletzungen durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren und ungenügende Rücksichtnahme auf nachfol- gende Fahrzeuge beim Abbremsen wiege das Verschulden ebenfalls schwer. Der Beschuldigte habe aus einer Laune heraus und aus egoistischen Motiven gehandelt und dabei eine konkrete Gefahr für die Person(en) in seinem Fahr- zeug und den nachfolgenden Fahrzeugen, insbesondere diejenigen im von D.________ gelenkten Wagen geschaffen. Zudem habe er während der Fahrt Alkohol konsumiert, was die Reaktionsfähigkeit beeinträchtige und die Gefahr für einen Verkehrsunfall zusätzlich erhöhe. Damit habe der Beschuldigte ein besonders rücksichtsloses Verhalten an den Tag gelegt. Sämtliche Rechts- gutverletzungen wären zudem vermeidbar gewesen. Zu den persönlichen Verhältnissen sei festzuhalten, dass der Beschuldigte geschieden sei und nicht in einer festen Partnerschaft lebe sowie einen minderjährigen Sohn ha- be. Zugunsten des Beschuldigten sei zu berücksichtigen, dass er im Rahmen des 11-monatigen Führerausweisentzuges 12 Einzelstunden bei einem Ver- kehrspsychologen absolviert habe und den Führerausweis wieder erlangt ha- be. Zudem fahre er gewisse Strecken mittlerweile mit dem Zug, um stressige
Kantonsgericht Schwyz 23 Situationen zu vermeiden. Insofern habe ein gewisses Umdenken stattgefun- den (angefocht. Urteil E. 5.2.b). Die Strafkammer schliesst sich dem Zitierten grundsätzlich an. Ergänzend ist zu den persönlichen Verhältnissen festzuhal- ten, dass der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen vor Schranken des Kan- tonsgerichts mittlerweile eine Liegenschaft gekauft hat und dort mit einer neu- en Partnerin zusammenlebt. Weiter gab er an, seinen Sohn seit 2024 nicht mehr gesehen zu haben, er habe mit ihm lediglich telefonisch Kontakt. Er sei als CEO der K.________ zurückgetreten. Die Firma werde mit Verlust ver- kauft. Ab dem August 2026 trete er eine neue Stelle als Berufsschullehrer an, wobei Pensum und Entlöhnung noch ungewiss seien (BVP Fragen 3, 7, 9, 10 und S. 13). Diese neuen persönlichen Umstände vermögen indessen an der Wertung des Verschuldens bzw. an der verschuldensangemessenen Strafe nichts zu ändern. ee) Somit besteht auch kein Anlass, von den für die ungenügende Rück- sichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Abbremsen von der Vorinstanz als Einsatzstrafe festgelegten 50 Tagessätze abzuweichen. Dasselbe gilt für die 20 Tagessätze für den ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren (vgl. BVP Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 8; Plädoyer Verteidigung S. 16). Was im Übrigen die Festsetzung der (teilweisen) Zusatzstrafe zur widerrufe- nen Strafe betrifft, erweist sich das Vorgehen der Vorinstanz als mit Blick auf die von der Rechtsprechung vorgegebenen Grundsätze bis auf einen Punkt als zutreffend. Entgegen der Vorinstanz ist nämlich die Rückfalltat nicht zu aspirieren, sondern mit der Zusatzstrafe zusammenzufassen. Das bedeutet, dass die für die Geschwindigkeitsüberschreitung als verschuldensgemessen erachteten 20 Tagessätze zur Zusatzstrafe von 60 Tagessätzen hinzuzu- zählen sind, was schliesslich eine (Gesamt-)Strafe von 80 Tagessätzen an- stelle von deren 70 ergibt.
Kantonsgericht Schwyz 24
c) Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe ging die Vorinstanz – nach Ab- zug der Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 5’000.00 – von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6’816.40 aus. Nach Abzug der Pauschale für Kran- kenkasse und Steuern etc. von 20 % resultierte ein Tagessatz von Fr. 170.00 (angefocht. Urteil E. 6). Der Beschuldigte reichte anlässlich der Berufungsver- handlung den Lohnausweis 2025 ein, welcher einen Nettolohn von Fr. 155’996.00 ausweist. Dazu führte er aus, er sei mittlerweile als CEO der K.________ zurückgetreten. Bis Ende April 2026 sei er krankgeschrieben ge- wesen und habe 80 % des Lohnes nebst Krankentaggeld erhalten. Bis Ende August 2026 zahle die L.________ seines Vaters weiterhin seinen Lohn. Ak- tuell begleite er den Verkauf der K.________. Wieviel er danach als Berufs- schullehrer verdienen werde, wisse er zurzeit noch nicht. Die Unterhaltsbeiträ- ge beliefen sich aktuell auf monatlich 4’838.00. Allenfalls müsste die Höhe der Unterhaltsbeiträge richterlich abgeändert werden (BVP Fragen 3-8). Abzustel- len ist bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe stets auf die aktuellen wirt- schaftlichen Verhältnisse, wobei Einkommensveränderungen nur zu berück- sichtigen sind, wenn sie konkret und unmittelbar bevorstehen (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 60 E. 6.1; vgl. auch BGer 6B_451/2025 vom 3. September 2025 E. 2.1). Eine Vorwegnahme einer allfälligen Einkommensverminderung ab August/September 2026 ist mangels Vorliegens von konkreten Zahlen nicht angezeigt; ebenso würde eine allfällige Verschlechterung noch nicht un- mittelbar, sondern erst ab September 2026 eintreten, zumal der aktuelle Lohn gemäss Aussagen des Beschuldigten zumindest bis Ende August bezahlt werde. Darüber hinaus verfügt der Beschuldigte mittlerweile über eine eigene und von ihm bewohnte Liegenschaft, wobei der von ihm zu tragende Hypo- thekarzins für drei Monate Fr. 4’800.00 betrage (BVP Fragen10-12). In Anbe- tracht der gesamten wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten rechtfertigt es sich, auf den Lohnausweis 2025 abzustellen. Demgemäss ergibt sich ein monatlicher Nettolohn von Fr. 12’999.00, wovon Unterhaltsbeiträge von Fr. 4’838.00 in Abzug zu bringen sind, woraus ein massgebliches monatliches
Kantonsgericht Schwyz 25 Einkommen von Fr. 8’161.00 resultiert. Hiervon ist eine Pauschale von 20 % in Abzug zu bringen; Gründe für eine höhere Pauschale sind weder ersichtlich noch wurden solche dargelegt. Es errechnet sich somit ein Tagessatz von abgerundet neu Fr. 210.00 (vgl. zum damit nicht tangierten Verbot der refor- matio in peius BGer 6B_451/2025 vom 3. September 2025 E. 2.1).
d) Umstritten ist schliesslich, ob die vorliegend auszusprechende Geldstra- fe zu vollziehen ist, wie dies die Staatsanwaltschaft beantragt. Die Vorinstanz erachtete den Widerruf der Strafe des Regionalgerichts Oberland, den 11- monatigen Führerausweisentzug und die absolvierten verkehrspsychologi- schen Sitzungen als ausreichend, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (angefocht. Urteil E. 7). Zwar kann nicht in Ab- rede gestellt werden, wie die Staatsanwaltschaft vorbringt (BVP, Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 7), dass der Beschuldigte verantwortungslos und rück- sichtslos handelte. Auf der anderen Seite sind in der Tat der Führerausweis- entzug und die verkehrspsychologischen Sitzungen zu berücksichtigen. Der Führerausweisentzug dauerte gemäss den Aussagen des Beschuldigten im- merhin 11 Monate und er hatte 12 Einzelstunden bei einem Verkehrspsycho- logen zu absolvieren (HVP Fragen 9 und 10). Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Massnahmen das künftige Verhalten des Beschuldigten im Strassenverkehr ausreichend positiv zu beeinflussen vermögen, so dass er nicht mehr straffällig wird. In der Gesamtbetrachtung ist somit keine schlechte Legalprognose zu stellen. Mithin teilt die Strafkammer die Auffassung der Vor- instanz und wertet eine bedingt ausgesprochene Strafe mit einer Probezeit von vier Jahren als das tauglichere Mittel als den Vollzug, um den Beschuldig- ten von weiteren Delikten abzuhalten. Ausserdem ist der Beschuldigte auch nach der Einschätzung der Strafkammer aus spezialpräventiver Sicht und im Sinne eines spürbaren Denkzettels mit einer Verbindungsbusse zu belegen; diesbezüglich kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffen-
Kantonsgericht Schwyz 26 den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefocht. Urteil E. 7; zur Bemessung vgl. nachstehend E. 3.e).
e) Aufgrund der festgesetzten Geldstrafe und des höheren Tagessatzes ist die Verbindungsbusse neu festzulegen. Diese darf maximal ein Fünftel der Gesamtstrafe ausmachen (BGer 6B_1332/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5). Bei einer Gesamtstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 210.00 beträgt sie somit Fr. 3’360.00 (16 Tagessätze [= 1/5 von 80 Tagessätzen] x Fr. 210.00). Zu- sammen mit der für die Übertretungen ausgesprochenen und im Berufungs- verfahren nicht mehr zu prüfenden Busse von Fr. 1’140.00 beläuft sich die gesamte zu bezahlende Busse auf neu Fr. 4’500.00. Das Total der aufge- schobenen Geldstrafe beträgt Fr. 13’440.00 (64 Tagessätze zu Fr. 210.00). Neu festzusetzen ist auch die für die Verbindungsbusse geltende Ersatzfrei- heitsstrafe; diese beträgt folglich 16 Tage (Fr. 3’360.00 ./. Fr. 210.00). Zu- sammen mit der Ersatzfreiheitsstrafe für die Übertretungsbusse von 11 Tagen ergibt sich eine solche von total 27 Tagen.
E. 4 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5’421.85 (Gerichtsgebühr Fr. 2’500.00; Untersuchungskosten Fr. 2’921.85) wer- den dem Beschuldigten auferlegt.
Kantonsgericht Schwyz 30
E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens:
a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’000.00 (Fr. 4’000.00 Gerichtsgebühr und Fr. 1’000.00 Anklagevertre- tungskosten) werden dem Beschuldigten zu 80 % (Fr. 4’000.00) und dem Staat zu 20 % (Fr. 1’000.00) auferlegt.
b) Der Beschuldigte wird aus der Staatskasse reduziert mit Fr. 1’200.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST).
E. 6 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
E. 7 Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten), das Regionalgericht Oberland betreffend Dispositiv-Ziffer 3 (1/R), das Amt für Justizvollzug (1/R), das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 2. Juli 2026 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 12. Mai 2026 STK 2025 33 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister, Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfache vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln, vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand, mehrfache vorsätzliche Verunreinigung öffentlichen Grundes (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 9. Januar 2025, SEO 2024 15);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben A. Mit (rektifiziertem) Strafbefehl vom 6. Juni 2024 sprach die Staatsan- waltschaft A.________ (Beschuldigter) der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, der mehrfa- chen vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert) im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG und der mehrfachen vor- sätzlichen Verunreinigung öffentlichen Grundes im Sinne von Art. 14 der Poli- zeiverordnung der Stadt Wädenswil schuldig. Weiter widerrief die Staatsan- waltschaft den mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 14. April 2023 (PEN 22 335) für die Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.00 unter An- setzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährten bedingten Strafvollzug. Unter Einbezug der widerrufenen Strafe und als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil PEN 22 335 wurde der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 100 Tagessät- zen zu Fr. 160.00 und einer Busse von Fr. 1’140.00 bestraft, wobei die Gelds- trafe von Fr. 16’000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Tage) und die Busse (Ersatz- freiheitsstrafe 12 Tage) als zu bezahlen ausgesprochen wurden. Die Kosten wurden dem Beschuldigten auferlegt (U-act. 14.1.05). Der Beschuldigte erhob Einsprache (U-act. 14.1.07). Am 21. August 2024 überwies die Staatsanwalt- schaft den Strafbefehl an die Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe (Vi-act. 1). Dem Beschuldigten wird Folgendes vorgeworfen: 1.1 der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch un- genügenden Abstand beim Hintereinanderfahren im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs.4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV […]
Kantonsgericht Schwyz 3 1.2 der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch un- genügende oder mangelnde Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Fahrstreifenwechsel im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG […] 1.3 der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch un- genügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Ab- bremsen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV […] 1.4 der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln durch missbräuch- liche Abgabe von Warnsignalen im Sinne von 90 Abs.1 SVG i.V.m. Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV […] 1.5 der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeach- ten des Vorschriftssignals „Allgemeines Fahrverbot in beide Rich- tungen“ im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 1 SSV […] 1.6 des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahr- zeug, alkoholisiert) im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie Art. 55 Abs. 6 lit. a SVG und Art. 1 der Verord- nung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenver- kehr […]
Kantonsgericht Schwyz 4 1.7 der vorsätzlichen Verunreinigung öffentlichen Grundes durch Uri- nieren im Sinne von Art. 14 Polizeiverordnung der Stadt Wädenswil i.V.m. Art. 6 der Verordnung über das gemeinderechtliche Ordnungsbussenverfahren (OBV) mit zugehöriger Bussenliste der Stadt Wädenswil […] 1.8 der vorsätzlichen Verunreinigung öffentlichen Grundes durch Weg- werfen von Kleinabfällen im Sinne von Art. 14 Polizeiverordnung der Stadt Wädenswil i.V.m. Art. 6 der Verordnung über das gemeinderechtliche Ordnungsbussenverfahren (OBV) mit zugehöriger Bussenliste der Stadt Wädenswil […] bei folgendem Sachverhalt: Am 05.03.2023, kurz vor 15:22 Uhr, lenkte A.________ den Personen- wagen AG xx auf dem Überholstreifen der Autobahn A3 zwischen der Raststätte Fuchsberg in Wollerau und der Autobahnausfahrt Wollerau, Fahrtrichtung Zürich, wobei er gegenüber einem nicht näher bekannten vor ihm fahrenden Fahrzeug wissentlich und willentlich die Lichthupe betätigte, obwohl hierzu kein Anlass bestand. ca. auf Höhe von Auto- bahnkilometer 129.700 schloss A.________ dem vor ihm fahrenden Per- sonenwagen ZH yy, gelenkt durch D.________, wissentlich und willent- lich derart auf, dass er während einer Strecke von ca. 700 Metern bei ei- ner variierenden Geschwindigkeit von ca. 90 km/h bis 130 km/h einen Abstand von lediglich ca. 5 Metern bis 15 Metern hielt. Durch den massiv ungenügenden Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug schuf A.________ bei hoher Geschwindigkeit eine hohe Unfallgefahr, was er mindestens billigend in Kauf nahm. Als der Personenwagen ZH yy ca. auf Höhe von Autobahnkilometer 129.000 vom Überholstreifen auf den Nor- malstreifen wechselte, überholte A.________ mit dem von ihm gelenkten Personenwagen AG xx den Personenwagen ZH yy, bevor er nach dem Tunnel Blatt mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h bis 120 km/h wissentlich und willentlich unmittelbar vor den Personenwagen ZH yy auf den Normalstreifen wechselte und ohne erkennbaren Grund wissentlich und willentlich auf eine Geschwindigkeit ca. 60 km/h abbremste, wodurch der Lenker der Personenwagens ZH yy eine Vollbremsung machen musste, um eine Auffahrkollision mit dem Personenwagen AG xx zu ver- hindern. Durch den klar ungenügenden Abstand beim Fahrstreifenwech- sel sowie das anschliessende unmittelbare brüske Bremsen ohne Not, schuf A.________ bei hoher Geschwindigkeit erneut eine hohe Unfallge- fahr, insbesondere die Gefahr einer Auffahrkollision mit dem auf dem
Kantonsgericht Schwyz 5 Normalstreifen fahrenden Personenwagen ZH yy, was er zumindest billi- gend in Kauf nahm. Anschliessend verliess A.________ mit dem von ihm gelenkten Personenwagen AG xx die Autobahn A3 über die Ausfahrt Wädenswil ZH und lenkte den genannten Personenwagen auf der Zuger- strasse, Fahrtrichtung Hirzel ZH, wobei er wissentlich und willentlich in Missachtung des allgemeinen Fahrverbots über den E.________weg in den F.________weg abbog. Beim dortigen Hof parkierte er den Perso- nenwagen AG xx, stieg aus und urinierte wissentlich und willentlich ne- ben dem dortigen Hof auf den öffentlich zugänglichen Grund. Danach entsorgte A.________ seine leere Bierdose auf dem öffentlich zugängli- chen Grund, indem er seine leere Bierdose wissentlich und willentlich neben der Eingangstüre des Hofs hinstellte. Bei genannter Fahrt lenkte A.________ den Personenwagen AG xx mit einer Atemalkoholkonzentra- tion von 0.38 Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft, was er zumindest für möglich hielt und auch in Kauf nahm. 2. der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts und auf Autostrassen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 VRV […] Am 07.06.2023, 19:13 Uhr, lenkte A.________ den Personenwagen AG xx in G.________ Fahrtrichtung Densbüren AG, und überschritt dabei die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Sicher- heitsmarge um 34 km/h. Durch die massive Geschwindigkeitsüberschrei- tung schuf er eine hohe abstrakte Unfallgefahr und gefährdete andere Verkehrsteilnehmer ernsthaft, wobei er die Gefährdung zumindest in Kauf nahm. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe am 9. Januar 2025 wurden nebst dem Beschuldigten D.________, H.________ und I.________ befragt (HVP, Vi-act. 19). Mit Urteil vom 9. Janu- ar 2025 erkannte die Einzelrichterin wie folgt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hinterein- anderfahren im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34
Kantonsgericht Schwyz 6 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV; durch ungenügende Rück- sichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Abbremsen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV sowie durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit aus- serorts und auf Autostrassen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 VRV;
- der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsre- geln durch missbräuchliche Abgabe von Warnsignalen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV sowie durch Nichtbeachten des Vorschriftssi- gnals „Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen“ im Sin- ne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 1 SSV;
- des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motor- fahrzeug, alkoholisiert), im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG; sowie
- der mehrfachen vorsätzlichen Verunreinigung öffentlichen Grundes durch Urinieren sowie Wegwerfen von Kleinabfäl- len im Sinne von Art. 14 der Polizeiverordnung der Stadt Wädenswil i.V.m. Art. 6 Verordnung über das gemeinde- rechtliche Ordnungsbussenverfahren (OBV) mit zugehöriger Bussenliste der Stadt Wädenswil. 2.1 Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 56 Tagessätzen zu CHF 170.00 (total CHF 9’520.00), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 14. April 2023 und einer Busse von CHF 3’520.00 (CHF 2’380.00 Verbindungsbusse sowie CHF 1’140.00 Übertretungsbusse) bestraft. 2.2 Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben. 2.3 Die Busse ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- tem Nichtbezahlen der Busse beträgt 25 Tage.
3. Der mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 14. April 2023 (PEN 22 335) für die Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 40.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen.
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4. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 5’421.85 (Gerichtsge- bühr CHF 2’500.00; Untersuchungskosten CHF 2’921.85) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.-6. [Rechtsmittel und Zustellung]. B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht bei der Vor- instanz Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Entscheids innert Frist folgendermassen Berufung beim Kantonsgericht (KG-act. 3): I. Es sei festzustellen, dass Ziff. 1 des Urteils vom 9.1.2025 des Bezirksgerichts Höfe (SEO 2024 15) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass A.________
1. der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung der Ver- kehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG (Ziff. 1, 2. Lem- ma des Urteilsdispositivs);
2. des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG (Ziff. 1, 3. Lemma des Urteilsdispositivs);
3. der mehrfachen vorsätzlichen Verunreinigung öffentli- chen Grundes (Ziff. 1, 4. Lemma des Urteilsdisposi- tivs); schuldig erklärt wurde. II. Es sei das Urteil vom 9.1.2025 des Bezirksgerichts Höfe (SEO 2024 15) wie folgt abzuändern:
1. Ziff. 1, 1. Lemma des Urteilsdispositiv: A.________ sei schuldig zu erklären der mehrfachen vor- sätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch un- genügenden Abstand beim Hintereinanderfahren im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV sowie durch Überschreiten der allgemei- nen Höchstgeschwindigkeit ausserorts auf Autostrasse im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 VRV unter entsprechender Reduktion der in Ziff. 2.1 des Urteilsdispositivs ausgesprochenen Strafe.
2. Ziff. 3 des Urteilsdispositivs:
Kantonsgericht Schwyz 8 Der mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 14. April 2023 (PEN 22 335) für die Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 40.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug sei nicht zu widerrufen. Die Probezeit sei um 1.5 Jahre zu verlängern auf 4.5 Jahre. Im Weiteren beantragte der Beschuldigte die Erstellung eines Verkehrsgut- achtens darüber, inwieweit es angesichts der Umstände und den geschilder- ten Abständen zwischen den Fahrzeugen das dem Beschuldigten vorgewor- fene Verhalten nicht zu einem Auffahrunfall hätte führen müssen sowie die Befragung von D.________, H.________ und I.________. Die Staatsanwalt- schaft erhob wie folgt Anschlussberufung (KG-act. 6):
1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2.1 des angefochtenen Urteils sei A.________ zu bestrafen unter Einbezug der widerrufenen Strafe und als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 14.04.2023 mit einer Geldstrafe von 90 Tagessät- zen zu CHF 170.00 und einer Busse von CHF 1’140.00.
2. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2.2 des angefochtenen Urteils sei die Geldstrafe im Betrag von CHF 15’300.00 zu bezahlen. Bei Nichtbezahlen der Geldstrafe sei an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 90 Tagen zu treten.
3. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2.3 des angefochtenen Urteils sei die Busse zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen zu treten.
4. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten der be- schuldigten Person. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. Mai 2026 hielt der Beschuldigte mit der Berufungsbegründung an seinen Anträgen fest. Die Staatsanwalt- schaft beantragte Folgendes:
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1. Die Berufung des Beschuldigten vom 25.08.2025 sei abzuweisen.
2. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2.1 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte zu bestrafen unter Einbezug der widerrufenen Strafe und als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalge- richts Oberland vom 14.04.2023 mit einer Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 260.00 und mit einer Busse von Fr. 1’140.00.
3. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2.2 des angefochtenen Urteils sei die Geldstrafe im Betrag von Fr. 23’400.00 zu bezahlen. Bei Nichtbezahlen der Geldstrafe sei an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitstrafe von 90 Tagen zu treten.
4. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2.3 des angefochtenen Urteils sei die Busse zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen zu treten.
5. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten des Be- schuldigten. Der Beschuldigte beantragte die vollumfängliche Abweisung der Anschlussbe- rufung (BVP, KG-act. 17). Das Erkenntnis der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 12. Mai 2026 wur- de den Parteien schriftlich zugestellt und ihnen gleichzeitig angezeigt, dass das Urteil begründet werde;- in Erwägung:
1. Mit Bezug auf die Schuldsprüche ist ausschliesslich derjenige wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Abbremsen angefochten (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 1, 1. Lemma); die übrigen Schuldsprüche sind nicht Gegen- stand des Berufungsverfahrens (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 1, 1. Lem-
Kantonsgericht Schwyz 10 ma, ausgenommen die ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Abbremsen, sowie 2.-4. Lemma). Angefochten sind ferner der Straf- und Vollzugspunkt (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffern 2.1-2.3), der Widerruf (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 3) und die Kostenverlegung (ange- focht. Urteil Dispositiv-Ziffer 4).
2. Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte, nachdem er vom Überhol- auf den Normalstreifen wechselte und vor dem von D.________ gelenkten Fahrzeug fuhr, abrupt von ca. 100 km/h auf 60 km/h abbremste und den nachfolgenden Lenker ebenfalls zu einem starken Ab- bremsen veranlasste (angefocht. Urteil E. 1.4.i). Der Beschuldigte bestreitet ein Abbremsen. Er habe vielmehr, weil D.________ ihm zu nahe aufgefahren sei, seinen auf dem Beifahrersitz mitreisenden Sohn gebeten, dies mit dem Tablet zu filmen. Dabei sei der Sohn aus Versehen an den Schalthebel gera- ten, mit der Folge, dass das Fahrzeug vom Drive-Modus in den Neutralmodus gelangt und langsamer geworden sei.
a) aa) Der Beschuldigte macht zunächst geltend, die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht vor, es wäre ihm zumutbar gewesen, den Umstand, wonach sein Sohn mit dem Tablet habe filmen wollen und dabei an den Schalthebel ge- langt sei, bereits bei der polizeilichen Einvernahme zu erwähnen. Entgegen dem sei vielmehr verständlich und nachvollziehbar, dass er in der damaligen Situation auf dem Polizeiposten dies nicht habe sagen wollen, weil er seinen Sohn, der emotional sehr aufgewühlt gewesen sei, nicht über die Gebühr ha- be belasten wollen. Als juristischer Laie habe er nicht wissen können, ob sein Sohn später auch noch befragt werden würde. Das Argument der Vorinstanz, wonach noch verständlich sei, dass der Vorfall anlässlich der Kontrolle vor Ort noch nicht erwähnt worden sei, aber nicht mehr im Rahmen der Befragung auf dem Polizeiposten, gehe fehl. Eine solche abstrakte Unterscheidung sei für einen Laien nicht möglich. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme habe er
Kantonsgericht Schwyz 11 zudem nicht eine andere Version geschildert, sondern einfach ausgeführt, nicht gebremst zu haben. Schliesslich habe er den Umstand vor Erlass des ersten Strafbefehls selbst proaktiv kundgetan. Weiter halte ihm die Vorinstanz zu Unrecht insofern einen Widerspruch vor, als er anlässlich der staatsanwalt- lichen Einvernahme geschildert habe, sein Sohn habe das Tablet aus dem Seitenfach der Beifahrerseits genommen, während er anlässlich der Haupt- verhandlung ausgeführt habe, dass dieser das Tablet in der Hand gehalten und „am Gamen“ gewesen sein solle. Dies führe zu weit. Es sei dem Beschul- digten schlicht nicht möglich gewesen, zu wissen, wo sich das Tablet während der langen Fahrt von Arosa nach Erlenbach jeweils befunden habe, denn sein Sohn habe es immer wieder mal zur Hand genommen, um darauf Spiele zu spielen. Auch sei er damals stark unter Stress gestanden, als ihm der andere Fahrer derart nah aufgerückt sei, so dass er nicht genau habe wahrnehmen können, wo sich das Tablet tatsächlich befunden habe. Der Beschuldigte habe mit dem Filmen beabsichtigt, einen Beweis für das Fehlverhalten des anderen Lenkers zu erschaffen, so wie es damals ein anderer Lenker im Verfahren PEN 22 335 (Regionalgericht Oberland) getan habe. Die Schilderung des Be- schuldigten bezüglich des Filmens und des versehentlichen Betätigens des Schalthebels durch seinen Sohn werde auch durch den Experten J.________ objektiviert, welcher bestätigte, dass das Auto beim Wechsel von Drive zu Neutral während der Fahrt einfach weiterrolle. Hingegen treffe es nicht zu, wie der Experte festhalte, dass es nicht möglich sei, aus Versehen an den Schalt- hebel zu gelangen. Der Experte habe diese Aussage einzig unter der Annah- me gemacht, dass sich der Schalthebel nicht in der Mittelkonsole befinde, oh- ne aber auf die konkrete Situation einzugehen. Der Sohn habe sich auf dem Beifahrersitz auf einer Sitzerhöhung befunden. Dabei sei es ohne Weiteres möglich, dass man, wenn man sich mit dem Tablet in der Hand umdrehe, da- bei nicht angeschnallt sei und unvorsichtig aushole, an den Schalthebel ge- langen könne. Auch habe der Beschuldigte keinen Grund für einen Schikane-
Kantonsgericht Schwyz 12 stopp gehabt, habe er doch beabsichtigt, seinen Sohn rechtzeitig bei seiner Ex-Partnerin abzuliefern (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 3 ff.). bb) Gemäss den Feststellungen von J.________ ist es nicht möglich, dass beim Mercedes Benz AMG GLC 43 der Beifahrer versehentlich an den sich hinter dem Lenkrad befindlichen Wählhebel gelangt sein soll (U-act. 9.1.03). Dabei handelt es sich zwar um eine allgemeine Aussage ohne Bezug zur kon- kreten Situation. Dennoch erachtet die Strafkammer sie auch bezogen auf die vorliegende Konstellation als überzeugend. So ist auf dem Bild ersichtlich, dass sich der Wählhebel rechts am Lenkrad befindet und dieses lediglich mi- nim überragt. Zwischen dem Fahrer- und dem Beifahrersitz befindet sich eine breite Mittelkonsole (U-act. 9.1.04). Dass nun der Sohn des Beschuldigten, als dieser sich abgeschnallt (hierzu nachfolgend E. 2.b.bb) und umgedreht hatte, um das nachfahrende Fahrzeug zu filmen, mit dem Tablet in der Hand den Schalthebel so touchiert haben soll, dass der Motor vom Drive-Modus in den Neutralmodus wechselte, überzeugt nicht. Denn es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte den von ihm behaupteten Kontakt des Sohnes bzw. des sich in den Händen des Sohnes befindlichen Tablets mit dem Wähl- hebel nicht bemerkt haben will (vgl. U-act. 10.1.04 Rz. 626), zumal sich das Lenkrad und der dahinter angeordnete Wählhebel grundsätzlich im Blickfeld des Fahrers befindet und der Beschuldigte nach eigenen Aussagen beide Hände am Lenkrad gehabt haben will (U-act. 10.1.04 Rz. 557 ff.). Auch der Umstand, dass die Mittelkonsole im fraglichen Fahrzeugmodell eher breit ist, lässt den vom Beschuldigten behaupteten Hergang zweifelhaft erscheinen, zumal wegen der grosszügig erscheinenden räumlichen Verhältnisse im Auto eine erhebliche Bewegung und nicht bloss eine aus dem Sitz heraus erfolgte Körperdrehung seitens des Sohnes und des Tablets erforderlich gewesen wäre, die dem Beschuldigten zwangsläufig hätte auffallen müssen bzw. ein Touchieren mit dem Tablet auch hätte spürbar gewesen sein müssen, ange-
Kantonsgericht Schwyz 13 sichts dessen, dass er – wie schon erwähnt – nach seinen Angaben beide Hände am Lenkrad hatte.
b) aa) Was das Aussageverhalten des Beschuldigten in diesem Zusam- menhang betrifft, erwog die Vorinstanz, es sei allenfalls noch nachvollziehbar, dass der Beschuldigte das Touchieren des Schalthebels anlässlich der polizei- lichen Anhaltung auch wegen des Alkoholkonsums nicht habe erwähnen wol- len. Dies könne aber nicht mehr für die nachfolgende Einvernahme gelten, zumal in diesem Zeitpunkt der Alkoholtest bereits erfolgt sei, konkrete Vorwür- fe im Raum gestanden seien und das versehentliche Betätigen des Schalthe- bels durch den Sohn grundsätzlich einen entlastenden Umstand dargestellt hätte. In der staatsanwaltlichen Einvernahme habe der Beschuldigte dazu angegeben, er sei davon ausgegangen, dass ihm die Polizei sowieso nicht glauben würde. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe er hingegen angegeben, er habe seinen Sohn aus der Sache heraushalten bzw. verhindern wollen, dass die Ex-Partnerin vom Alkoholkonsum erfahre. Mithin hätten sich die Aussagen des Beschuldigten ohne ersichtlichen Grund, wie beispielsweise Erinnerungslücken, bereits in dieser Hinsicht erheblich un- terschieden. Auch den Ablauf der Geschehnisse habe der Beschuldigte bei den verschiedenen Einvernahmen unterschiedlich geschildert. So habe er vor der Staatsanwaltschaft angegeben, sein Sohn habe das Tablet aus der Bei- fahrerseits, also dem Seitenfach der Beifahrerseite, an sich genommen und, als er sich habe umdrehen wollen, den Schalthebel touchiert. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er dagegen ausgeführt, sein Sohn habe das Tablet in den Händen gehalten und „gegamt“, sich aus dieser Position gedreht und den Schalthebel touchiert. Insgesamt erachtete die Vorinstanz die Aussagen als nicht konsistent und nachvollziehbar bzw. letztlich als konstruiert und un- glaubhaft (angefocht. Urteil E. 1.4.g).
Kantonsgericht Schwyz 14 bb) Das Vorbringen des Beschuldigten, er habe als Laie nicht zwischen poli- zeilicher Anhaltung und nachfolgender Befragung zu unterscheiden vermocht, stellt keinen plausiblen Grund dar, weshalb er das Touchieren des Wählhe- bels durch den Sohn auch in der polizeilichen Befragung unerwähnt liess. Denn spätestens nach erfolgtem Atemalkoholtest, nachdem der Beschuldigte nicht nur die Konsumation alkoholischer Getränke vor Antritt der Fahrt, son- dern auch eines Biers während derselben eingeräumt hatte (U-act. 10.1.01 Fragen 33-39), hätte sich die Erwähnung potenziell entlastender Umstände (erst recht) aufgedrängt. Dass er seinen Sohn nicht „hereinziehen“ bzw. verhindern wollte, dass seine Ex-Partnerin von den Geschehnissen er- fährt, vermag deshalb nicht zu überzeugen, weil der Sohn nach Absprache mit der Mutter von einer Drittperson noch während der Einvernahme auf dem Po- lizeiposten abgeholt wurde (U-act. 8.1.01 S. 8). Anders gesagt bekam der Sohn das Prozedere ohnehin mit und es konnte davon ausgegangen werden, dass die Ex-Partnerin wegen des Abholens vom Vorfall ebenfalls Kenntnis erhalten würde. Somit ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nicht spätestens nach erfolgter Abholung des Sohnes auf dem Polizeiposten im weiteren Verlauf der Einvernahme das Touchieren des Wählhebels erwähnte. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Umstand, wonach der Beschuldigte das Touchieren des Wählhebels erst in der staatsanwaltlichen Einvernahme vorbrachte bzw. vorgängig durch die Ver- teidigung gegenüber der Staatsanwaltschaft telefonisch mitteilen liess (U- act. 9.1.02), als nicht glaubhaft wertete. Hinzu kommt, dass die Schilderungen des Beschuldigten betreffend das behauptete Filmen mit dem Tablet sich im Verlaufe der Befragungen änderten, so erwähnte er noch vor der Staatsan- waltschaft, der Sohn habe das Tablet mit beiden Händen aus der Beifahrertü- re genommen und sich alsdann gedreht (U-act. 10.1.04 Rz. 622 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte er dann aber aus, sein Sohn sei auf dem Beifahrersitz mit dem Tablet am „Gamen“ gewesen (HVP Fragen 11/12). In der Berufungsverhandlung erwähnte der Beschuldigte schliesslich,
Kantonsgericht Schwyz 15 er habe nicht mehr gewusst, ob der Sohn das Tablet auf der Seite oder auf dem Schoss gehabt habe. Das Problem sei gewesen, dass er sich abge- schnallt habe, damit er sich habe drehen können. Wegen des Abschnallens sei er „halb“ aufgestanden (BVP Frage 20). Selbst wenn die Abweichungen bezüglich des Ortes, wo sich das Tablet befand, noch als nicht entscheidend gewürdigt würde, könnte angesichts der neuesten Aussage, wonach der Sohn nicht angeschnallt sich gedreht haben soll, nicht mehr von insgesamt konsis- tenten und damit glaubhaften Angaben ausgegangen werden. Insgesamt wei- sen die Aussagen des Beschuldigten im Verlaufe des Verfahrens zu viele nicht überzeugend erklärbare Abweichungen auf bzw. werden neue Details erst in einem späten Stadium vorgebracht. In der Gesamtwürdigung, das heisst, ob das Touchieren überhaupt möglich erscheint (vgl. dazu vorstehend E. 2.a.bb), und aufgrund des Aussagenverhaltens des Beschuldigten wertet auch die Strafkammer den Geschehensablauf, wie ihn der Beschuldigte schil- dert, als nicht glaubhaft.
c) aa) Der Beschuldigte kritisiert sodann die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Zeugen D.,H.,I.________. Die Vorinstanz habe diese als durchwegs glaubhaft eingestuft, gleichzeitig aber den Umstand, dass der Be- schuldigte vor dem angeblichen brüsken Abbremsen mit einem zu geringen Abstand vor das von D.________ gelenkte Fahrzeug gefahren sei, als nicht erstellt erachtet. Der Schikanestopp beruhe einzig auf den Aussagen der Fa- milie D.,H.,I.________. Es könne unter Willkürgesichtspunkten nicht angehen, dass ein Teil des von D.,H.,I.________s geschilderten Sachverhalts (unmittel- bares Einbiegen) als unglaubhaft und der andere (Schikanestopp) als glaub- haft angesehen werde. Indem die Vorinstanz aber nur den Teil des Schikane- stopps als gegeben erachte, schaffe sie eine Zwischenversion, die von keiner Seite geschildert worden sei. Es bestünden somit erhebliche Zweifel an der in der Anklage geschilderten Version. Des Weiteren sei auf dem Video ersicht- lich, dass sich das von D.________ gelenkte Fahrzeug auf der Überholspur
Kantonsgericht Schwyz 16 hinter dem Beschuldigten befunden habe, so dass es aufgrund des dichten Verkehrs auf der Normalspur kaum möglich gewesen sei, dass D.________ so bald auf diese hätte wechseln können, wo dieser nach seiner Darstellung alsdann vom Beschuldigten ausgebremst worden sei. Dieser Umstand zeige, dass die Schilderung von D.________ und der Mitfahrenden H.________ und I.________ nicht glaubhaft seien (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 10 ff.). bb) Laut Anklagesachverhalt soll der Beschuldigte unmittelbar vor dem Per- sonenwagen ZH yy auf den Normalstreifen gewechselt sein und ohne erkenn- baren Grund auf eine Geschwindigkeit von ca. 60 km/h abgebremst haben. Die Vorinstanz erwog, dass das unmittelbare Einbiegen des Beschuldigten vor den Personenwagen von D.________ nicht erstellt sei, weil es diesfalls unter Berücksichtigung des Bremswegs unvermeidlich zu einer Kollision gekommen wäre. Auch sei zweifelhaft, ob der Anklagesachverhalt in dieser Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genüge, zumal nicht unmittelbar nachvollziehbar sei und in der Anklage nicht näher umschrieben werde, was unter „unmittel- bar“ zu verstehen sei (angefocht. Urteil E. 1.5.a-c mit Hinweis auf KG SZ, STK 2021 51 vom 14. Oktober 2022 E. 1.b). Ob die Anklage in diesem Punkt den gesetzlichen Anforderungen genügt, kann vorliegend in der Tat offenbleiben. Denn die Strafkammer schliesst sich in diesem Punkt den vorinstanzlichen Erwägungen insofern an, als, hätte der Abstand tatsächlich nur 5-6 Meter be- tragen (vgl. U-act. 10.1.07 Rz. 123), es höchstwahrscheinlich zu einer Auf- fahrkollision hätte kommen müssen. Als erstellt anzusehen ist allerdings, dass eine gewisse, nicht genauer quantifizierbare Nähe zwischen beim Hinterein- anderfahren der beiden Fahrzeuge vorhanden gewesen sein muss, die aller- dings nicht derart gering gewesen sein kann wie von D.________ einge- schätzt, denn ansonsten wäre es, wie die Vorinstanz zutreffend schlussfolger- te, infolge des Abbremsens wohl unweigerlich zu einer Kollision gekommen. Für die Version allerdings, wonach nur beide Fahrmanöver gemeinsam (un- mittelbares Einbiegen und Abbremsen) oder keines von beiden als gegeben
Kantonsgericht Schwyz 17 angenommen werden kann, sind in der Anklage keine Anhaltspunkte auszu- machen. An der Strafbarkeit ändert es nichts, ob die angeklagte Vollbremsung des nachfolgenden Personenwagens ZH yy durch das unmittelbare Einbiegen des Personenwagens des Beschuldigten, das Abbremsen auf 60 km/h oder durch beide Manöver zusammen verursacht wurde. Insofern sind die Überle- gungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Auch bedeutet der Umstand, dass das unmittelbare Einbiegen nicht erstellt werden kann, nicht, dass die übrigen Aussagen von D.________ und den weiteren Auskunftspersonen be- züglich des Abbremsens als nicht glaubhaft anzusehen wären. Der Beschul- digte setzte sich darüber hinaus mit den Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________, H.________ und I.________, namentlich mit den Erwägungen zur Frage der Bremslichter, des akustischen Warnsignals und der Möglichkeit von D.________, noch auf den Tacho zu schauen, nicht aus- einander. Die Strafkammer schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen zur Würdigung der Aussagen der genannten Auskunftspersonen nach einge- hender Prüfung an, so dass darauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann (vgl. angefocht. Urteil E. 1.4.d-h). An diesen vor- instanzlichen Erwägungen vermögen die Ausführungen des Beschuldigten zum Video schliesslich ebenso wenig etwas zu ändern. Auf der angesproche- nen Videoaufzeichnung (U-act. 8.1.05) ist bei ca. 00:00:49 zu sehen, dass D.________ von der Normalspur auf die Überholspur wechselt und sich dann hinter dem Fahrzeug des ebenfalls auf der Überholspur fahrenden Beschul- digten befindet. Bei ca. 00:01:00 erfolgte die von D.________ gegenüber dem vorausfahrenden Beschuldigten betätigte Lichthupe. Danach enden die Auf- zeichnungen. Nach den Feststellungen der Strafkammer sind hinsichtlich der Verkehrsdichte auf beiden Fahrspuren keine erheblichen Unterschiede aus- zumachen, zumindest lässt sich nicht sagen, dass der Verkehr auf der Nor- malspur derart gedrängt war, dass ein Wechsel von D.________ von der Überhol- auf die Normalspur innert kurzer Zeit gar nicht zu realisieren gewe- sen wäre. Jedenfalls vermag die Verkehrssituation nicht gegen die Plausibilität
Kantonsgericht Schwyz 18 des Wechsels von D.________ auf die Normalspur und dem darauffolgenden Überholmanöver des Beschuldigten sprechen. Folglich lässt sich daraus auch nicht ableiten, dass das nachfolgende Abbremsen seitens des Beschuldigten nicht stattgefunden haben kann.
d) Zusammenfassend ist der Schuldspruch wegen grober Verkehrsregel- verletzung durch ungenügende Rücksichtnahme beim Abbremsen zu bestäti- gen. Nicht mehr einzugehen ist auf die vom Beschuldigten gestellten und ver- fahrensleitend abgewiesenen Beweisanträge (vgl. KG-act. 10 mit Hinweis auf Art. 331 Abs. 3 StPO), nachdem diese vor Schranken nicht mehr erneuert wurden.
3. Zu prüfen sind nachfolgend die Frage des Widerrufs sowie die Strafzu- messung und der Vollzug.
a) aa) Die Vorinstanz widerrief den mit Urteil des Regionalgerichts Ober- land vom 14. April 2023 gewährten bedingen Strafvollzug für die Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Sie erwog, die grobe Verkehrsregelverletzung wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit am 7. Juni 2023 sei während der dreijährigen Probezeit erfolgt. Es liege eine Rückfalltat vor. Es sei nicht ent- scheidend, dass die Begründung des Urteils des Regionalgerichts noch nicht vorgelegen habe. Jedenfalls habe die mit diesem Urteil ausgesprochene be- dingte Strafe den Beschuldigten nicht von weiterer einschlägiger Delinquenz abgehalten (angefocht. Urteil E. 5.1). Die Verteidigung hält dafür, das Urteil des Regionalgerichts sei zur Zeit der Rückfalltat noch nicht rechtskräftig ge- wesen und sei beim Beschuldigten noch nicht entsprechend „eingesunken“. Auch habe er mit der Geschwindigkeitsüberschreitung niemanden konkret gefährdet. Zwischenzeitlich habe er sich wohl verhalten; ebenso habe der Be- schuldigte gestützt auf ein verkehrspsychologisches Gutachten den Führer- ausweis zurückerhalten (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 18 f.). Die Staatsan-
Kantonsgericht Schwyz 19 waltschaft hält dem entgegen, der Beschuldigte habe trotz einer Vorstrafe aus dem Jahr 2019 und noch während des vor dem Regionalgericht Oberland lau- fenden Strafverfahrens erneut einschlägig delinquiert. Insbesondere das letz- tere Verfahren habe offenbar keinen genügenden Warneffekt gehabt. Zwar sei der Beschuldigte seit dem 7. Juni 2023 nicht mehr strafrechtlich in Erschei- nung getreten, jedoch sei zu berücksichtigen, dass ihm der Führerausweis für 11 Monate entzogen worden sei. Die berufliche Zukunft des Beschuldigten sei ungewiss, er sehe sich in einer Opferrolle und bagatellisiere sein Verhalten (BVP, Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 6 f.). bb) Die Strafkammer wertet den Umstand, dass der Beschuldigte, nachdem bereits im Jahr 2019 eine Verurteilung wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG und einfacher Körperverletzung, geahndet mit einer bedingten Geldstrafe (KG-act. 13), erfolgte, noch während des nicht abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens vor dem Regionalgericht Oberland und der bereits laufender Probezeit (vgl. Art. 44 Abs. 4 StGB) erneut eine schwere Verkehrsregelverletzung beging, als besonders schwerwiegend. Daran ändert nichts, dass die Begründung des Urteils des Regionalgerichts Oberland noch nicht vorlag, zumal das Gericht mit der Eröffnung gegenüber dem Verurteilten die Erwartung ausspricht, dass er sich schon durch eine bedingt aufgeschobene Strafe werde bessern lassen (BGer 6B_62/2024 vom
13. September 2024 E. 4.4). Ebenso vermag der Beschuldigte aus der Quali- fikation der Geschwindigkeitsüberschreitung als abstraktes Gefährdungsdelikt nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das seitherige Wohlverhalten vermag die einschlägige Delinquenz schliesslich nicht aufzuwiegen, auch zumal der Beschuldigte in dieser Zeit während 11 Monaten gar nicht über einen Füh- rerausweis verfügte und folglich kein Fahrzeug führen durfte. Insgesamt er- scheint angesichts der zu berücksichtigenden Prognosefaktoren der Widerruf unumgänglich. Die Strafkammer schliesst sich somit den zitierten vor- instanzlichen Erwägungen an, namentlich aber auch den Überlegungen, wo-
Kantonsgericht Schwyz 20 nach zwar ein Widerruf erfolgen, die aktuell auszufällende Strafe dennoch bedingt ausgesprochen werden kann (dazu nachfolgend unter E. 3.d).
b) Die vorliegend mit einer Geldstrafe zu ahndenden Delikte haben sich teilweise vor dem Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 14. April 2023 ereignet, nämlich am 5. März 2023 (ungenügende Rücksichtnahme beim Ab- bremsen und ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren), sowie nach dem genannten Urteil, mithin am 7. Juni 2023 (Geschwindigkeitsüberschrei- tung). aa) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Wenn Straftaten zu ahnden sind, die vor und nach einem früheren Urteil be- gangen wurden, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB in zwei Abschnitten vorzugehen. Zuerst muss sich das Gericht mit den Straftaten befassen, die vor dem fraglichen Urteil begangen
Kantonsgericht Schwyz 21 wurden. Vorab ist zu prüfen, ob mit Blick auf die vorgesehene Art der Strafe die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht kommt. Ist dies der Fall, ist unter Berücksichtigung des Aspirationsgrundsatzes nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Zusatzstrafe zur Grundstrafe festzulegen, das heisst der in Rechts- kraft erwachsenen Strafe, die nicht mehr neu beurteilt werden darf. Ist dage- gen Art. 49 Abs. 2 StGB nicht anwendbar, weil die Strafart, die für die vor dem Urteil begangenen Straftaten vorgesehen ist, von derjenigen der bereits ver- hängten Strafe abweicht, muss eine zu kumulierende Strafe ausgesprochen werden. Alsdann berücksichtigt das Gericht die Straftaten, die nach dem vor- ausgegangenen Urteil begangen wurden, und setzt für diese gegebenenfalls unter Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine unabhängige Strafe fest. Schliesslich werden die zusatzstrafe oder die zu kumulierende Strafe, die zur Bestrafung der vor dem vorausgegangenen Urteil begangenen Straftat(en) verhängt wurde(n), mit der Strafe zusammengefasst, die zur Sanktionierung der nach diesem Urteil begangenen Straftaten verhängt wurde (BGE 145 IV 1 = Pra 2019 Nr. 137 E. 1.3; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2-2.4.2). bb) Die Vorinstanz setzte für die zeitlich vor dem Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 14. April 2023 erfolgten Delikte eine Zusatzstrafe fest. Sie er- wog dazu, als Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (grobe Verkehrsregelver- letzung durch ungenügende Rücksicht auf nachfolgende Fahrzeuge beim Ab- bremsen) seien 50 Tagessätze anzunehmen. Die Strafe sei für den ungenü- genden Abstand beim Hintereinanderfahren um 20 Tagessätze zu erhöhen, woraus eine hypothetische Gesamtstrafe von 70 Tagesätzen resultiere re- sp. unter Berücksichtigung der Grundstrafe gemäss dem erwähnten Urteil des Regionalgerichts Oberland von 20 Tagessätzen, eine solche von 90 Tages- sätzen. Unter Berücksichtigung der retrospektiven Konkurrenz sei die Strafe auf 80 Tagessätze festzusetzen. Nach Abzug von 20 Tagessätze für die wi- derrufene Strafe betrage die Zusatzstrafe für die grobe Verkehrsregelverlet- zung durch ungenügende Rücksicht auf nachfolgende Fahrzeuge beim Ab-
Kantonsgericht Schwyz 22 bremsen und den ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren 60 Ta- gessätze. Für die Rückfalltat (Überschreiten der allgemeinen Höchstge- schwindigkeit) seien 20 Tagessätze angemessen. In Asperation mit den 60 Tagessätzen ergebe sich eine auszufällende Gesamtstrafe von 70 Tagessät- zen, die teilweise als Zusatzstrafe zur widerrufenen Strafe auszusprechen sei (angefocht. Urteil E. 5.2.c). cc) Hinsichtlich der Tat- und Täterkomponenten wertete die Vorinstanz das Verschulden betreffend die Rückfalltat (Geschwindigkeitsüberschreitung) als schwer. Sie hält fest, der Beschuldigte habe in Kenntnis der Geschwindig- keitsbegrenzung die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h überschrit- ten (nach Sicherheitsabzug), bloss weil er es eilig gehabt habe. Dabei sei die abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erheblich gewesen. Bezüg- lich der groben Verkehrsregelverletzungen durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren und ungenügende Rücksichtnahme auf nachfol- gende Fahrzeuge beim Abbremsen wiege das Verschulden ebenfalls schwer. Der Beschuldigte habe aus einer Laune heraus und aus egoistischen Motiven gehandelt und dabei eine konkrete Gefahr für die Person(en) in seinem Fahr- zeug und den nachfolgenden Fahrzeugen, insbesondere diejenigen im von D.________ gelenkten Wagen geschaffen. Zudem habe er während der Fahrt Alkohol konsumiert, was die Reaktionsfähigkeit beeinträchtige und die Gefahr für einen Verkehrsunfall zusätzlich erhöhe. Damit habe der Beschuldigte ein besonders rücksichtsloses Verhalten an den Tag gelegt. Sämtliche Rechts- gutverletzungen wären zudem vermeidbar gewesen. Zu den persönlichen Verhältnissen sei festzuhalten, dass der Beschuldigte geschieden sei und nicht in einer festen Partnerschaft lebe sowie einen minderjährigen Sohn ha- be. Zugunsten des Beschuldigten sei zu berücksichtigen, dass er im Rahmen des 11-monatigen Führerausweisentzuges 12 Einzelstunden bei einem Ver- kehrspsychologen absolviert habe und den Führerausweis wieder erlangt ha- be. Zudem fahre er gewisse Strecken mittlerweile mit dem Zug, um stressige
Kantonsgericht Schwyz 23 Situationen zu vermeiden. Insofern habe ein gewisses Umdenken stattgefun- den (angefocht. Urteil E. 5.2.b). Die Strafkammer schliesst sich dem Zitierten grundsätzlich an. Ergänzend ist zu den persönlichen Verhältnissen festzuhal- ten, dass der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen vor Schranken des Kan- tonsgerichts mittlerweile eine Liegenschaft gekauft hat und dort mit einer neu- en Partnerin zusammenlebt. Weiter gab er an, seinen Sohn seit 2024 nicht mehr gesehen zu haben, er habe mit ihm lediglich telefonisch Kontakt. Er sei als CEO der K.________ zurückgetreten. Die Firma werde mit Verlust ver- kauft. Ab dem August 2026 trete er eine neue Stelle als Berufsschullehrer an, wobei Pensum und Entlöhnung noch ungewiss seien (BVP Fragen 3, 7, 9, 10 und S. 13). Diese neuen persönlichen Umstände vermögen indessen an der Wertung des Verschuldens bzw. an der verschuldensangemessenen Strafe nichts zu ändern. ee) Somit besteht auch kein Anlass, von den für die ungenügende Rück- sichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Abbremsen von der Vorinstanz als Einsatzstrafe festgelegten 50 Tagessätze abzuweichen. Dasselbe gilt für die 20 Tagessätze für den ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren (vgl. BVP Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 8; Plädoyer Verteidigung S. 16). Was im Übrigen die Festsetzung der (teilweisen) Zusatzstrafe zur widerrufe- nen Strafe betrifft, erweist sich das Vorgehen der Vorinstanz als mit Blick auf die von der Rechtsprechung vorgegebenen Grundsätze bis auf einen Punkt als zutreffend. Entgegen der Vorinstanz ist nämlich die Rückfalltat nicht zu aspirieren, sondern mit der Zusatzstrafe zusammenzufassen. Das bedeutet, dass die für die Geschwindigkeitsüberschreitung als verschuldensgemessen erachteten 20 Tagessätze zur Zusatzstrafe von 60 Tagessätzen hinzuzu- zählen sind, was schliesslich eine (Gesamt-)Strafe von 80 Tagessätzen an- stelle von deren 70 ergibt.
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c) Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe ging die Vorinstanz – nach Ab- zug der Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 5’000.00 – von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6’816.40 aus. Nach Abzug der Pauschale für Kran- kenkasse und Steuern etc. von 20 % resultierte ein Tagessatz von Fr. 170.00 (angefocht. Urteil E. 6). Der Beschuldigte reichte anlässlich der Berufungsver- handlung den Lohnausweis 2025 ein, welcher einen Nettolohn von Fr. 155’996.00 ausweist. Dazu führte er aus, er sei mittlerweile als CEO der K.________ zurückgetreten. Bis Ende April 2026 sei er krankgeschrieben ge- wesen und habe 80 % des Lohnes nebst Krankentaggeld erhalten. Bis Ende August 2026 zahle die L.________ seines Vaters weiterhin seinen Lohn. Ak- tuell begleite er den Verkauf der K.________. Wieviel er danach als Berufs- schullehrer verdienen werde, wisse er zurzeit noch nicht. Die Unterhaltsbeiträ- ge beliefen sich aktuell auf monatlich 4’838.00. Allenfalls müsste die Höhe der Unterhaltsbeiträge richterlich abgeändert werden (BVP Fragen 3-8). Abzustel- len ist bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe stets auf die aktuellen wirt- schaftlichen Verhältnisse, wobei Einkommensveränderungen nur zu berück- sichtigen sind, wenn sie konkret und unmittelbar bevorstehen (Art. 34 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 60 E. 6.1; vgl. auch BGer 6B_451/2025 vom 3. September 2025 E. 2.1). Eine Vorwegnahme einer allfälligen Einkommensverminderung ab August/September 2026 ist mangels Vorliegens von konkreten Zahlen nicht angezeigt; ebenso würde eine allfällige Verschlechterung noch nicht un- mittelbar, sondern erst ab September 2026 eintreten, zumal der aktuelle Lohn gemäss Aussagen des Beschuldigten zumindest bis Ende August bezahlt werde. Darüber hinaus verfügt der Beschuldigte mittlerweile über eine eigene und von ihm bewohnte Liegenschaft, wobei der von ihm zu tragende Hypo- thekarzins für drei Monate Fr. 4’800.00 betrage (BVP Fragen10-12). In Anbe- tracht der gesamten wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten rechtfertigt es sich, auf den Lohnausweis 2025 abzustellen. Demgemäss ergibt sich ein monatlicher Nettolohn von Fr. 12’999.00, wovon Unterhaltsbeiträge von Fr. 4’838.00 in Abzug zu bringen sind, woraus ein massgebliches monatliches
Kantonsgericht Schwyz 25 Einkommen von Fr. 8’161.00 resultiert. Hiervon ist eine Pauschale von 20 % in Abzug zu bringen; Gründe für eine höhere Pauschale sind weder ersichtlich noch wurden solche dargelegt. Es errechnet sich somit ein Tagessatz von abgerundet neu Fr. 210.00 (vgl. zum damit nicht tangierten Verbot der refor- matio in peius BGer 6B_451/2025 vom 3. September 2025 E. 2.1).
d) Umstritten ist schliesslich, ob die vorliegend auszusprechende Geldstra- fe zu vollziehen ist, wie dies die Staatsanwaltschaft beantragt. Die Vorinstanz erachtete den Widerruf der Strafe des Regionalgerichts Oberland, den 11- monatigen Führerausweisentzug und die absolvierten verkehrspsychologi- schen Sitzungen als ausreichend, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (angefocht. Urteil E. 7). Zwar kann nicht in Ab- rede gestellt werden, wie die Staatsanwaltschaft vorbringt (BVP, Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 7), dass der Beschuldigte verantwortungslos und rück- sichtslos handelte. Auf der anderen Seite sind in der Tat der Führerausweis- entzug und die verkehrspsychologischen Sitzungen zu berücksichtigen. Der Führerausweisentzug dauerte gemäss den Aussagen des Beschuldigten im- merhin 11 Monate und er hatte 12 Einzelstunden bei einem Verkehrspsycho- logen zu absolvieren (HVP Fragen 9 und 10). Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Massnahmen das künftige Verhalten des Beschuldigten im Strassenverkehr ausreichend positiv zu beeinflussen vermögen, so dass er nicht mehr straffällig wird. In der Gesamtbetrachtung ist somit keine schlechte Legalprognose zu stellen. Mithin teilt die Strafkammer die Auffassung der Vor- instanz und wertet eine bedingt ausgesprochene Strafe mit einer Probezeit von vier Jahren als das tauglichere Mittel als den Vollzug, um den Beschuldig- ten von weiteren Delikten abzuhalten. Ausserdem ist der Beschuldigte auch nach der Einschätzung der Strafkammer aus spezialpräventiver Sicht und im Sinne eines spürbaren Denkzettels mit einer Verbindungsbusse zu belegen; diesbezüglich kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffen-
Kantonsgericht Schwyz 26 den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefocht. Urteil E. 7; zur Bemessung vgl. nachstehend E. 3.e).
e) Aufgrund der festgesetzten Geldstrafe und des höheren Tagessatzes ist die Verbindungsbusse neu festzulegen. Diese darf maximal ein Fünftel der Gesamtstrafe ausmachen (BGer 6B_1332/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5). Bei einer Gesamtstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 210.00 beträgt sie somit Fr. 3’360.00 (16 Tagessätze [= 1/5 von 80 Tagessätzen] x Fr. 210.00). Zu- sammen mit der für die Übertretungen ausgesprochenen und im Berufungs- verfahren nicht mehr zu prüfenden Busse von Fr. 1’140.00 beläuft sich die gesamte zu bezahlende Busse auf neu Fr. 4’500.00. Das Total der aufge- schobenen Geldstrafe beträgt Fr. 13’440.00 (64 Tagessätze zu Fr. 210.00). Neu festzusetzen ist auch die für die Verbindungsbusse geltende Ersatzfrei- heitsstrafe; diese beträgt folglich 16 Tage (Fr. 3’360.00 ./. Fr. 210.00). Zu- sammen mit der Ersatzfreiheitsstrafe für die Übertretungsbusse von 11 Tagen ergibt sich eine solche von total 27 Tagen.
4. a) Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und die Anschluss- berufung teilweise gutzuheissen. Beim vorliegenden Ergebnis – Bestätigung des Schuldspruches bei Erhöhung der weiterhin bedingt auszusprechenden Geldstrafe – hat es bei der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsrege- lung zu bleiben.
b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wie vorste- hend erwähnt, unterliegt der Berufungsführer in Bezug auf den angefochtenen Schuldspruch, hingegen unterliegt die Staatsanwaltschaft teilweise mit ihrer Anschlussberufung. Bei diesem Ausgang rechtfertigt sich eine Auferlegung der Kosten zu 80 % zulasten des Beschuldigten; 20 % hat der Staat zu tragen. Die Beschuldigte ist ferner in diesem reduzierten Umfang zu entschädigen. Im
Kantonsgericht Schwyz 27 Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht beträgt das Honorar in Strafsa- chen Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA – Wichtigkeit der Streit- sache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwendigen Zeitaufwand – ist von einer Gesamtentschädigung von pau- schal Fr. 6’000.00 auszugehen, was vorliegend eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1’200.00 ergibt (20 % von Fr. 6’000.00; inkl. Auslagen und MWST; vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA; die Auszahlung erfolgt an die erbetene Verteidi- gung);-
Kantonsgericht Schwyz 28 erkannt: In Abweisung der Berufung und in teilweiser Gutheissung der Anschlussberu- fung werden die Dispositiv-Ziffern 2.1 und 2.3 des Urteils der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 9. Januar 2026 aufgehoben und ersetzt sowie im Übrigen das Urteil wie folgt neu verkündet:
1. Der Beschuldigte ist schuldig
- der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsre- geln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 12 Abs. 1 VRV; durch ungenügende Rücksichtnahme auf nachfol- gende Fahrzeuge beim Abbremsen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV sowie durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit aus- serorts und auf Autostrassen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 VRV;
- der mehrfachen vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln durch missbräuchliche Abgabe von Warnsignalen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 40 SVG und Art. 29 Abs. 1 VRV so- wie durch Nichtbeachten des Vorschriftssignals „Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen“ im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 1 SSV;
- des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahr- zeug, alkoholisiert), im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG; sowie
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- der mehrfachen vorsätzlichen Verunreinigung öffentlichen Grun- des durch Urinieren sowie Wegwerfen von Kleinabfällen im Sinne von Art. 14 der Polizeiverordnung der Stadt Wädenswil i.V.m. Art. 6 Verordnung über das gemeinderechtliche Ordnungsbussen- verfahren (OBV) mit zugehöriger Bussenliste der Stadt Wädenswil.
2. a) Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu Fr. 210.00 (total Fr. 13’440.00), teilweise als Zusatzstrafe zum Ur- teil des Regionalgerichts Oberland vom 14. April 2023 und einer Busse von Fr. 4’500.00 (Fr. 3’360.00 Verbindungsbusse sowie Fr. 1’140.00 Übertretungsbusse) bestraft.
b) Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben.
c) Die Busse ist zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- tem Nichtbezahlen der Busse beträgt 27 Tage.
3. Der mit Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 14. April 2023 (PEN 22 335) für die Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen.
4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5’421.85 (Gerichtsgebühr Fr. 2’500.00; Untersuchungskosten Fr. 2’921.85) wer- den dem Beschuldigten auferlegt.
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5. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens:
a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’000.00 (Fr. 4’000.00 Gerichtsgebühr und Fr. 1’000.00 Anklagevertre- tungskosten) werden dem Beschuldigten zu 80 % (Fr. 4’000.00) und dem Staat zu 20 % (Fr. 1’000.00) auferlegt.
b) Der Beschuldigte wird aus der Staatskasse reduziert mit Fr. 1’200.00 entschädigt (inkl. Auslagen und MWST).
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
7. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten), das Regionalgericht Oberland betreffend Dispositiv-Ziffer 3 (1/R), das Amt für Justizvollzug (1/R), das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (1/R), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 2. Juli 2026 amu