Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
E. 2 Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29.06.2022 (BM1 21 294) für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen
Kantonsgericht Schwyz 4 zu Fr. 30.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ge- währte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen.
E. 3 Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 22.04.2020 (MU1 19 2840) ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.00 sei zu verzichten.
E. 4 A.________ sei unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.00 zu bestrafen.
E. 5 Die Geldstrafe im Betrag von Fr. 4‘800.00 sei zu bezahlen. Bei Nichtbezahlen der Geldstrafe habe an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 120 Tagen zu treten.
E. 6 Der mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 14.02.2024 beschlagnahmte Pfefferspray „TW1000 SUPER- GARANT SPRÜHGERÄT“, Spuren-Nr. yy, (lagernd im KTD-Archiv der Kantonspolizei Schwyz) sei nach Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten.
E. 7 Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 14.02.2024 beschlagnahmten Gegenstände:
- 1 Jacke „JACKET FLYERS MAN“, Grösse 3X-Large, schwa- rz, Spuren-Nr. xx;
- 1 Pfefferspray „TW1000 SUPER-GARANT SPRÜHGERÄT“, Spuren-Nr. yy;
- 1 Paar Schuhe „NIKE TN AIR“, Grösse EU 49.5, schwarz, Spuren-Nr. zz;
- 1 Paar Socken, Grösse 43-46, schwarz, Spuren-Nr. aa;
- 1 Jeanshose inkl. Stoffgurt, Marke „C&A“, Grösse W42/L34, schwarz, Spuren-Nr. bb;
- 1 Kapuzenpullover, Marke „PIER ONE“, schwarz, Spuren- Nr. cc;
- 1 T-Shirt, Marke „PIER ONE“, Grösse XXL, schwarz, Spu- ren-Nr. dd (alle lagernd im KTD-Archiv der Kantonspolizei Schwyz) seien dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf Verlan- gen und nach telefonischer Voranmeldung herauszugeben. Die Kantonspolizei Schwyz sei zu ermächtigen, die beschlagnahmten Gegenstände zu vernichten, wenn darauf innert 3 Monaten seit Rechtskraft des Urteils kein Anspruch erhoben wird.
E. 8 Die Kosten des Verfahrens seien A.________ aufzuerlegen.
Kantonsgericht Schwyz 5 Beschuldigter: 1.-7 [Strafpunkt Mitbeschuldigte]. 8.-10.[Genugtuungsforderungen].
E. 11 A.________ sei vom Vorwurf des Raufhandels nach Art. 133 Abs. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen.
E. 12 Die Anträge der Privatklägerschaft 2 [Privatkläger D.________] seien vollumfänglich abzuweisen.
E. 13 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates, eventualiter zulasten der Privatklägerschaft 2 [Privatkläger D.________]. Privatkläger D.________: 1.-5. [Anträge die Anklage gegen D.________ betreffend].
6. A.________ sei wegen mehrfachen Tätlichkeiten eventualiter ein- facher Körperverletzung schuldig zu sprechen. Mit Urteil vom 27. November 2024 erkannte das Strafgericht wie folgt:
1. A.________ wird des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, begangen am 27. Oktober 2022, schuldig gesprochen.
2. Die gegen A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Ba- sel-Landschaft am 29. Juni 2022 (BM1 21 294) bedingt ausgefällte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00 wird widerrufen.
3. A.________ wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.00 bestraft.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Vom Vollzug der von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am
22. April 2020 (MU1 19 2840) mit Strafbefehl ausgefällten und bei einer 2-jährigen Probezeit bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.00 wird abgesehen.
Kantonsgericht Schwyz 6
6. Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 14. Fe- bruar 2024 beschlagnahmten Gegenstände: 1 Jacke „JACKET FLYERS MAN“, Grösse 3X-Large, schwarz, Spuren-Nr. xx; 1 Paar Schuhe „NIKE TN AIR“, Grösse EU 49.5, schwarz, Spuren-Nr. zz; 1 Paar Socken, Grösse 43-46, schwarz, Spuren-Nr. aa; 1 Jeans- hose inkl. Stoffgurt, Marke „C&A“, Grösse W42/L34, schwarz, Spu- ren-Nr. bb; 1 Kapuzenpullover, Marke „PIER ONE“, schwarz, Spu- ren-Nr. cc; 1 T-Shirt, Marke „PIER ONE“, Grösse XXL, schwarz, Spuren-Nr. dd, allesamt lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz, werden A.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausge- geben.
7. Der mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 14. Fe- bruar 2024 beschlagnahmte Pfefferspray „TW1000 SUPER- GARANT SPRÜHGERÄT“, Spuren-Nr. yy, lagernd im KTD-Archiv der Kantonspolizei Schwyz, wird eingezogen und der Kantonspoli- zei Schwyz zur Vernichtung überlassen.
8. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 6‘205.20 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 4‘551.10 den Kosten der amtlichen Verteidigung 8‘831.15 Total Fr. 19‘587.45 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtli- che Verteidigung bleibt Ziff. 9 vorbehalten.
9. Amtliche Verteidigung:
a) Die amtliche Verteidigerin RA B.________ wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 8‘831.15 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstwei- len auf die Staatskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 10.-11. [Zustellung und Rechtsmittel].
Kantonsgericht Schwyz 7 B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht bei der Vor- instanz Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Entscheids innert Frist folgendermassen Berufung beim Kantonsgericht (KG-act. 3):
1. Dispositiv-Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteilsspruchs sei vollumfänglich aufzuheben und A.________ sei vom Vorwurf des Raufhandels nach Art. 133 Abs. 1 StGB freizusprechen.
2. Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 des erstinstanzlichen Urteilsspruchs seien vollumfänglich aufzuheben.
3. Dispositiv-Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteilsspruchs sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien vollumfänglich zulasten des Staates aufzuerlegen. Eventualiter zulasten der Privatklägerschaft.
4. Herrn A.________ sei die amtliche Verteidigung zu gewähren und es sei ihm als amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin B.________ beizugeben.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über sämtliche Instanzen zulasten des Staates. Mit Schreiben vom 25. Juni 2025 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf An- schlussberufung zu verzichten, kündigte jedoch ihre Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung an (KG-act. 5). In der Folge gab die Verfahrensleitung dem Beschuldigten Rechtsanwältin B.________ als notwendige bzw. amtliche Ver- teidigerin bei (KG-act. 6). Am 15. Oktober 2025 wurden die Parteien auf den
2. Dezember 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (KG-act. 8). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie nach erfolgtem Rückzug der Berufung des Mitbeschuldigten D.________ be- treffend versuchter schwerer Körperverletzung (Proz. Nr. STK 2025 21) auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2025 verzichte (KG-act. 12). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 wurde dem Beschuldigten Frist zur Stellungnahme betreffend den Widerruf der amtlichen Verteidigung angesetzt (KG-act. 15). Mit Eingabe vom 7. November 2025 beantragte der
Kantonsgericht Schwyz 8 Beschuldigte die Fortführung der amtlichen Verteidigung in der Person von Rechtsanwältin B.________ und reichte diverse Belege ein (KG-act. 21). Am
12. November 2025 ordnete die Verfahrensleitung das Weiterbestehen der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren an (KG-act. 22). Anlässlich der am 2. Dezember 2025 stattgefundenen Berufungsverhandlung wurde gleichzeitig die Berufung des Mitbeschuldigten K.________ behandelt. Der Beschuldigte A.________ hielt an seinen mit der Berufungserklärung ge- stellten Anträgen fest (BVP, KG-act. 23). Das Erkenntnis der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 2. Dezember 2025 wurde den Parteien schriftlich zugestellt und ihnen gleichzeitig angezeigt, dass das Urteil begründet werde;- in Erwägung:
1. Angefochten sind der Schuldspruch wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 1), der Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 29. Juni 2022 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (ange- focht. Urteil Dispositiv-Ziffer 2), der Straf- und Vollzugspunkt (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 3 und 4) sowie die Kostenverlegung (angefocht. Urteil Dispo- sitiv-Ziffer 8).
2. a) Strafbar macht sich, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (Art. 133 Abs. 1 StGB). Ein Raufhandel ist nach der Rechtsprechung die wechselseitige tätli- che Auseinandersetzung von mindestens drei Personen, die den Tod oder die
Kantonsgericht Schwyz 9 Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel teilnimmt. Angesichts der Be- weisschwierigkeiten, im Nachhinein festzustellen, wer wen verletzt hat, ist nach dem Gesetzgeber bereits die Beteiligung an einem Raufhandel unter Strafe gestellt, sofern das Verhalten das Leben oder die körperliche Integrität der Beteiligten oder Dritter gefährdet (BGer Urteil 6B_415/2021 vom 11. Okto- ber 2021 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Der Begriff der Beteiligung muss in einem weiten Sinne verstanden werden. So gilt nach der Rechtsprechung auch der Auslöser eines Raufhandels als Beteiligter, wenn es die unmittelbare Abfolge der Vorkommnisse – verbale Auseinandersetzung, Faustschlag, Einmischung weiterer Personen – gebietet, das Tatgeschehen als Einheit zu betrachten. Unerheblich ist, dass die aktive Teilnahme des Beteiligten vor dem Eingreifen einer dritten Person am Raufhandel erfolgte und er sich in der Folge nur noch passiv verhielt (a.a.O., E. 4.3.2). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Nach der Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Der Vorsatz betreffend Raufhandel muss sich nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge, da es sich hierbei um eine objektive Strafbarkeitsbe- dingung handelt (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).
b) Die Vorinstanz bejahte die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens des Beschuldigten. Sie erwog zusammengefasst, der Beschuldigte habe die Per-
Kantonsgericht Schwyz 10 sonengruppe um D.________ am Bahnhof Brunnen bemerkt und sei sich be- wusst gewesen, dass die Situation eskalieren könne, weshalb er F.________ angewiesen habe, im Auto zu bleiben. Trotz der Gefahrenlage habe er D.________ zur Aussprache aufgefordert. Im Zuge dieser Aussprache habe der Beschuldigte D.________ eine Ohrfeige oder einen Faustschlag verpasst, worauf sich ein Zweikampf entwickelt und die Kollegengruppe von D.________ in die Auseinandersetzung eingegriffen habe. Soweit der Be- schuldigte die Ohrfeige als Abwehrhandlung ansehe, sei ihm entgegenzuhal- ten, dass im Zeitpunkt dieses Schlages kein unmittelbarer Angriff bevorge- standen habe, denn D.________ habe ihm zwar mündlich gedroht, das Mes- ser aber nicht geöffnet und wieder in die Hosentasche gesteckt. Der Beschul- digte habe den ersten Schlag ausgeführt und damit die Schlägerei ausgelöst, weshalb er als Beteiligter im Sinne des Raufhandels gelte. Mit dem Messer- stich zum Nachteil seiner Person sei auch die objektive Strafbarkeitsbedin- gung erfüllt. Der Beschuldigte sei des eventualvorsätzlichen Raufhandels schuldig zu sprechen (angefocht. Urteil E. II./2.19).
c) aa) Der Beschuldigte bestreitet die Tatbestandsmässigkeit. Er macht geltend, die Auseinandersetzung nicht gesucht zu haben. D.________ habe zahlreiche Kollegen gezielt an den Bahnhof bestellt, was zeige, dass dieser nie eine „normale“ Aussprache beabsichtigt habe. Der Beschuldigte sei dage- gen abgesehen von F.________ allein gekommen. Auch der Umstand, dass D.________ ein Messer bei sich gehabt habe, mache deutlich, dass er sich gar nicht habe entschuldigen wollen, denn wer sich effektiv entschuldigten wolle, habe keinen Anlass, sich zu bewaffnen. D.________ habe offensichtlich die Auseinandersetzung gesucht, sich vorbereitet und alsdann auch initiiert. Der Beschuldigte sei unter einem Vorwand – nämlich mittels der Bitte von M.________, der Schwester von D.________, ihr dort noch ein Redbull zu besorgen – am Bahnhof in einen Hinterhalt gelockt worden. Dass es sich bei der Sache mit dem Redbull um einen Vorwand gehandelt habe, ergebe sich
Kantonsgericht Schwyz 11 auch daraus, dass M.________ ebenfalls am Bahnhof erschien und das Ge- tränk daher selber hätte besorgen können. Der Beschuldigte habe die Sache dennoch am Bahnhof klären wollen, weil es dort belebter gewesen sei als beim abgelegenen Lido und dies ihm eine gewisse Sicherheit geboten habe. Richtig sei, dass es seitens von D.________ zu keiner Entschuldigung ge- kommen sei, er vielmehr den Schlag gegen F.________ als gerechtfertigt dar- stellte. Als der Beschuldigte entgegnet habe, man schlage keine Frau, habe ihm D.________ gedroht. Dies habe beim Beschuldigten eine reflexartige Re- aktion ausgelöst und er habe D.________ eine Ohrfeige verpasst. Der Be- schuldigte habe, nachdem D.________ F.________ am Vortag damit gedroht habe, ihre Venen aufzuschlitzen und ihr Blut zu trinken, die Drohung mit dem Messer ernstnehmen müssen und er habe unter akuter Bedrohung und erheb- lichem Stress impulsiv gehandelt. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs habe die Vorinstanz zu Unrecht festgestellt, dass der Beschuldigte und D.________ sich gegenseitig geschlagen hätten, es habe vielmehr ein Gerangel gegeben, wobei Letzterer versucht habe, ihn anzugreifen und er lediglich abgewehrt habe. Der Beschuldigte habe D.________ kein weiteres Mal geschlagen. Un- mittelbar nach der Ohrfeige seien die übrigen Personen aus der Gruppe auf ihn zugesprungen und sie hätten ihn geschlagen, worauf er versucht habe, sich in Sicherheit zu bringen. In diesem unübersichtlichen Gerangel habe ihn D.________ mit dem Messer verletzt. Durch den Einsatz des Pfeffersprays habe er sich in Sicherheit bringen können. Zuletzt habe ihn J.________ noch zum Kämpfen aufgefordert. Der Beschuldigte habe mit der Ohrfeige lediglich abwehren wollen, während die Eskalation von D.________ ausgegangen sei (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 5 ff.) bb) Der Beschuldigte sagte (damals noch als Auskunftsperson) aus, er und F.________ seien auf die Bitte von M.________ an den Bahnhof gefahren, um für sie dort ein Redbull zu besorgen. Er habe, als sie am Bahnhof ange- kommen seien, bereits bei der Zufahrt D.________ mit all seinen Kollegen
Kantonsgericht Schwyz 12 gesehen. Er sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe seiner (damali- gen) Freundin gesagt habe, sie solle im Auto bleiben. Anschliessend sei er auf die Gruppe zugegangen. Er habe D.________ „mittendrin“ gefragt, ob sie „zu- sammen sprechen“ könnten. Sie seien dann hinter den Bahnhof gegangen. Schon in diesem Zeitpunkt habe er bemerkt, dass einige Mitglieder der Grup- pe auf ihn und D.________ aufmerksam geworden seien. Dadurch sei bei ihm „das Adrenalin hochgestiegen“. Er habe dann D.________ gefragt, weshalb er seine Freundin geschlagen habe, worauf die- ser gesagt habe, der Schlag sei gerechtfertigt gewesen. Er habe „das emp- funden“ und gesagt, man schlage keine Frau. Er sei gegenüber D.________ „lauter“ geworden. Dieser habe dann gesagt, „Pass uf wie du mit mier re- disch“. D.________ habe angefangen, ihm zu drohen. Er sei von D.________ unter Druck gesetzt worden. D.________ habe gesagt, „Pass einfach auf, ich habe ein Messer da“. Er habe ihm das Messer gezeigt. Er, der Beschuldigte, habe dann gesehen, wie sich die Gruppe von links her versucht habe anzu- schleichen. Er habe gespürt, dass etwas passieren werde und einfach rea- giert, indem er D.________ eine Ohrfeige gegeben habe. Anschliessend habe es ein „Gerämpel“ zwischen ihm und D.________ gegeben (U-act. 10.2.017 Rz. 61 ff.). Weiter führte der Beschuldigte aus, das Messer sei, als D.________ es ihm gezeigt habe, nicht aufgeklappt gewesen (a.a.O. Rz. 193) und er habe das Messer vor der Ohrfeige wieder eingesteckt („Er steckte das Messer davor, d.h. bevor ich ihm die Ohrfeige verpasste, wieder ein“, vgl. a.a.O. Rz. 198 f.). cc) Aus dem vom Beschuldigten geschilderten bzw. eingestandenen Beginn der Auseinandersetzung ergibt sich, dass er, noch bevor er aus dem Auto ausstieg, gesehen hatte, dass D.________ nicht allein war, obwohl laut den Aussagen von F.________ vereinbart worden sei, dass an der Aussprache lediglich sie und der Beschuldigte einerseits und D.________ mit dessen Schwester M.________ teilnehmen sollten, und dies nicht am Bahnhof, son-
Kantonsgericht Schwyz 13 dern später beim Hallenbad Brunnen (U-act. 10.2.006 Fragen 22/23). Der Be- schuldigte gibt in diesem Zusammenhang an, er habe sich am Bahnhof siche- rer gefühlt, weil sich dort mehr Leute aufhielten als beim abgelegenen Hallen- bad und womöglich eine Videoüberwachung bestehe (BVP, Frage 25). Dieser erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung vorgetragene Einwand er- scheint zwar nicht unplausibel, dennoch ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte angesichts des Umstandes, dass D.________ entgegen der ur- sprünglichen Vereinbarung nicht allein, sondern zusammen mit einer grösse- ren Gruppe erschien, sich dennoch entschied aus dem Fahrzeug auszustei- gen und sich zu D.________ zu begeben. Nicht von der Hand zu weisen ist zwar, dass die Seite von D.________ es möglicherweise von Anfang an auf eine tätliche Auseinandersetzung anlegte, dennoch ist nicht einsichtig, wes- halb der Beschuldigte, nahm er doch die Gruppe und die von dieser ausge- hende Gefahr noch vom Fahrzeug aus wahr, trotzdem ausstieg und auf D.________ zuging. Es muss daher nicht weiter erörtert werden, wie es sich mit der Bitte von M.________, ihr am Bahnhof ein Redbull zu besorgen, ver- hält bzw. ob es sich dabei um eine Falle handelte. Der Beschuldigte hätte in dieser Situation das Bahnhofsgelände ohne Not sogleich wieder verlassen können. Indem er dies nicht tat, sondern D.________ zum Reden aufforderte und dabei in der Folge zugestandenermassen selbst „laut“ wurde, initiierte er den Streit (auch) von seiner Seite. In der Folge verpasste er D.________, nachdem dieser ihm das zugeklappte Messer gezeigt und dieses wieder ein- gesteckt hatte, eine Ohrfeige, womit er, zwar auf das Zeigen des Messers hin, aber doch als erster tätlich wurde. Anders gesagt, selbst wenn auch aufgrund des Hervorholens des Messers und den von D.________ geäusserten Dro- hungen der Streit eskalierte, ändert dies nichts daran, dass das Verhalten des Beschuldigten die weitere Auseinandersetzung bzw. das Eingreifen weiterer Personen aus der Gruppe von D.________ mitauslöste. Somit ist der Be- schuldigte als am Raufhandel aktiv Beteiligter zu betrachten resp. handelte er tatbestandsmässig. Ob der Beschuldigte D.________ im Nachgang zur Ohr-
Kantonsgericht Schwyz 14 feige bzw. im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung noch Schläge ver- passte oder nicht (wobei er immerhin ein „Gerämpel“ zwischen ihm und D.________ einräumt), ist für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht mehr von Belang.
d) aa) Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes bringt der Beschuldigte vor, er habe nie gewollt, dass die Situation eskaliere. Das zeige sich daran, dass er ohne Begleitung am Bahnhof erschienen sei. Er habe auch nicht mit einer Eskalation rechnen müssen und insbesondere nicht damit, dass D.________ mit einem Messer bewaffnet sei. Auch wenn er ein gewisses Ge- fahrenpotential erkannt habe, könne ihm die Inkaufnahme einer Auseinander- setzung nicht unterstellt werden, es wäre höchstens fahrlässiges Handeln denkbar. Zudem sei die Situation von D.________ angeheizt worden, indem dieser den Schlag gegen F.________ als gerechtfertigt dargestellt und den Beschuldigten mit einem Messer bedroht habe. Der Beschuldigte sei zahlen- mässig deutlich unterlegen gewesen, sodass ihm nicht unterstellt werden könne, dass er in dieser Situation den Streit gesucht habe. Die Ohrfeige sei der erheblichen Stresssituation geschuldet gewesen. Sie sei aus dem Affekt heraus im Sinne einer sog. Fight-or-Flight Response erfolgt. Es habe sich um eine von Adrenalin gesteuerte unwillkürliche und reflexartige Reaktion gehan- delt (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 10 f.). bb) Der Beschuldigte sagte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung aus, er habe F.________ gebeten im Auto zu bleiben, ihm sei die Gefahr angesichts der Menschenmenge zu gross gewesen. Die Gefahr sei „indirekt da“ gewesen, als er die Menge gesehen habe, er habe gehofft, dass nichts passiere, aber man könne nie 100 % sicher sein. Sein Gedanke sei einfach gewesen, die Angelegenheit ohne eine Rauferei zu klären (HVP, Fragen 69/70, Frage 72). Der Umstand, dass der Beschuldigte F.________ ange- sichts der Menge der anwesenden Personen aufforderte im Auto zu bleiben,
Kantonsgericht Schwyz 15 zeigt, dass er die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung schon bei seiner Ankunft am Bahnhof erkannte und sich dessen durchaus bewusst war. Daran ändert nichts, dass er in diesem Zeitpunkt nicht wissen konnte, dass D.________ ein Messer mitführte. Denn der Beschuldigte nahm bereits da- durch, dass er zwar die Gefahr erkannte, aber sich trotz der als bedrohlich wahrgenommenen Gruppe zu D.________ begab und mit diesem, wenn auch etwas abseits der Gruppe, einen verbalen Streit begann, die Auseinanderset- zung in Kauf. Mithin war es der Beschuldigte, der noch vor Ort die verbale Auseinandersetzung mit D.________ initiierte. Es wäre überdies ohne Weite- res möglich gewesen, die Aussprache zu verschieben resp. der Gegenseite mitzuteilen, man wolle, wie ursprünglich vereinbart, unter vier Augen spre- chen. Der Beschuldigte war nicht gezwungen, die Aussprache unter veränder- ten Bedingungen abzuhalten. Zudem wird im dem Aufeinandertreffen am Bahnhof zeitlich unmittelbar vorangehenden Chatverlauf zwischen F.________ und M.________ zumindest angedeutet, dass auch vom Be- schuldigten eine gewisse Eskalationsgefahr ausgehen könnte (vgl. U- act. 8.1.003: „ja se stvarno nadam das de A.________ nüt macht“; vgl. auch HVP Fragen 77/78). Aufgrund dessen ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich der Beschuldigte an jenem Abend in einer aufgewühlten Gefühlslage be- funden haben dürfte. Den am fraglichen Abend mitgeführten Pfefferspray er- klärt der Beschuldigte damit, dass er diesen zufällig noch in der Jacke gehabt habe; er habe als Security gearbeitet (HVP, Frage 48; vgl. auch U- act. 10.2.017 Rz. 417 ff.). Ob das Mitführen des Pfeffersprays angesichts der vorangehenden Geschehnisse (Drohung und Tätlichkeit zum Nachteil von F.________ am Vortag) und der bevorstehenden Aussprache, auch ange- sichts der von F.________ geäusserten Bedenken tatsächlich noch als Zufall gewertet werden kann, braucht angesichts dessen, dass der subjektive Tatbe- stand ohnehin als erfüllt anzusehen ist, nicht weiter erörtert zu werden.
Kantonsgericht Schwyz 16
e) aa) Schliesslich macht der Beschuldigte rechtfertigende Notwehr gel- tend. Die Bedrohung durch das Messer und die zahlenmässige Überlegenheit der Gegenseite hätten eine akute und unmittelbare Gefahr für Leib und Leben begründet. Der Umstand, dass D.________ das Messer kurzzeitig wieder weggesteckt habe, vermöge entgegen der Vorinstanz die Gefährlichkeit der Situation nicht zu relativieren. Die Gruppe um D.________ sei näher gerückt und er habe nicht wissen können, ob weitere Personen bewaffnet seien. Alles sei innerhalb von Sekunden geschehen. Er habe keine Möglichkeit gehabt, ruhig abzuwägen, vielmehr habe er davon ausgehen müssen, dass ein Angriff unmittelbar bevorstehe. Die Ohrfeige stelle daher eine situativ gebotene und angemessene Abwehrhandlung dar (BVP, Plädoyernotizen Verteidigung S. 11). bb) Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Unmittelbar ist die Gefahr erst im letzten Zeitpunkt, bevor es zu spät sein könnte, sie abzuwehren. Das bedeutet, dass die Gefahr entweder gegenwärtig sein muss, oder aber die erst zu einem späteren Zeitpunkt drohende Gefahr nur gegenwärtig sicher abgewehrt werden kann. Dem Handelnden darf keine andere Möglichkeit mehr bleiben (Niggli/Göhlich, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 15 StGB N 14). cc) Aufgrund dessen, dass D.________ im Zuge der verbalen Auseinander- setzung mit dem Beschuldigten ein Messer in eingeklapptem Zustand hervor- holte und dieses wieder zurücksteckte (vgl. U-act. 10.2.017 Rz. 193 und 198 f.; U-act. 10.2.001 Fragen 24 ff.), ist nicht ersichtlich und wird auch nicht er- klärt, inwiefern in diesem Zeitpunkt ein Angriff mit dem Messer seitens von D.________ unmittelbar hätte bevorstehen sollen, zumal dieser wie gesagt
Kantonsgericht Schwyz 17 das Messer wieder zurück in die Hosentasche steckte. Auch der Umstand, dass sich die Gruppe um D.________ gemäss den Aussagen des Beschuldig- ten auf ihn und Letzteren zubewegte, ist in dem Moment nicht als unmittelbar bevorstehender Angriff zu werten, denn diese griffen erst ins Geschehen ein, nachdem der Beschuldigte D.________ die Ohrfeige verpasst und die tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten in Form eines „Gerämpels“ bereits begonnen hatte. Der Beschuldigte machte auch nie geltend, es sei unmöglich gewesen, nachdem sich eine verbale Auseinandersetzung entwi- ckelte und D.________ das Messer hervorgeholt und wieder zurückgesteckt hätte, sich aus der Situation zurückzuziehen bzw. klarzumachen, dass er un- ter diesen Umständen die Aussprache nicht fortführen wolle. Mithin kann die fragliche Ohrfeige nicht als gerechtfertigte Notwehrhandlung gesehen werden, sondern stellt ausschliesslich einen Tatbeitrag zum Raufhandel dar. Dasselbe gilt für den Einsatz des Pfeffersprays; der Beschuldigte initiierte die Auseinan- dersetzung mit, soweit er im späteren Verlauf mit dem Pfefferspray nur noch abwehrte, ändert dies nichts an seiner Tatbeteiligung.
f) Nach dem Gesagten ist der Schuldspruch wegen Raufhandels zu bestätigen.
3. a) Hinsichtlich der Strafzumessung würdigte die Vorinstanz das Ver- schulden in objektiver und subjektiver Hinsicht als noch leicht und erachtete eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen als angemessen. Im Weiteren widerrief sie die mit Strafbefehl vom 29. Juni 2022 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Beschimpfung und einfa- cher Körperverletzung, verzichtete aber auf den Widerruf im Zusammenhang mit dem Strafbefehl vom 22. April 2020 derselben Behörde wegen Widerhand- lung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Alsdann bildete die Vorinstanz eine Gesamtstrafe, wobei sie zum Schluss kam, dass auch die neue Strafe für das
Kantonsgericht Schwyz 18 aktuelle Delikt unbedingt auszufällen ist. Von der Vorstrafe über 40 Tagessät- ze gelangten deren 20 asperationsweise in Anrechnung, sodass eine Ge- samtgeldstrafe von 120 Tagessätzen resultierte (angefocht. Urteil E. III/3.1- 3.2, III./4.).
b) Bezüglich der Zumessung der Geldstrafe für den Raufhandel beantragt die Verteidigung für den Fall der Bestätigung des Schuldspruches die Einsatz- strafe auf 40 Tagessätze zu reduzieren (BVP, Plädoyernotizen S. 13 f.). Zur objektiven Tatkomponente stellte die Vorinstanz zusammengefasst fest, der Beschuldigte habe D.________ trotz der für ihn erkennbaren Gefahr zur Aus- sprache aufgefordert. Diese sei in der Folge eskaliert und der Beschuldigte sei als erster gegenüber D.________ tätlich geworden. Danach habe sich zunächst eine tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und D.________ zugetragen, wobei sich unmittelbar weitere Kontrahenten aus der Gruppe von D.________ einmischten. Der Beschuldigte habe fliehen können, indem er Pfefferspray eingesetzt habe. Niemand von den Kontrahenten des Beschuldigten sei nachhaltig in seiner Gesundheit beeinträchtigt gewesen. Der Beschuldigte habe nicht primär beabsichtigt, eine Schlägerei zu beginnen, habe diese aber in Kauf genommen, mithin liege kein direkter Vorsatz, son- dern eventualvorsätzliches Handeln vor. Erschwerende oder entlastende Täterkomponenten seien nicht ersichtlich (angefocht. Urteil E. III./2.). Die Strafkammer des Kantonsgerichts schliesst sich diesen vorinstanzlichen Er- wägungen grundsätzlich an. Ergänzend bzw. entlastend ist indessen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als einziger eine nicht unerhebliche Verletzung davontrug und er in der Untersuchung weitgehend kooperierte. Bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe mit maximal 180 Tagessätzen und dem auch von der Strafkammer noch als leicht eingestuften Verschulden erscheint eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen; spezifische Gründe für eine noch niedrigere Strafe sind aber nicht ersichtlich und nennt auch die Verteidigung nicht.
Kantonsgericht Schwyz 19
c) aa) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung. Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (BGer 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.1 m. H.). Zu berücksichtigen sind aber ebenso die Tatumstände; diese sind nicht nur für die Strafzumessung relevant, sondern auch relevante Prognosekriterien (a.a.O., E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 135 IV 180 E. 2.1). bb) Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. Juli 2019 wurde der Beschuldigte wegen diversen SVG-Delikten (teilweise mehrfache Begehung) mit einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer zu bezahlenden Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Ein weiterer Strafbefehl mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer zu bezahlenden Busse von Fr. 600.00 datiert vom 22. April 2020, ausgestellt von derselben Behörde, wegen Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Die Probezeit von zwei Jahren wurde um ein
Kantonsgericht Schwyz 20 Jahr verlängert, dies mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Juni 2022. Mit diesem Verdikt wurde der Beschuldigte mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer zu bezahlenden Busse von Fr. 800.00 wegen Beschimpfung, Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG sowie einfacher Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bestraft (KG-act. 11). Der Beschuldigte weist mithin drei Vorstrafen auf, eine, die neueste auch wegen eines Körperverletzungsdelikts, begangen am 19. Juni 2021. Die übrigen Vorstrafen betreffen zwar keine einschlägigen Delikte, lassen aber dennoch den Eindruck aufkommen, dass der Beschuldigte sich von bedingt ausgesprochenen Strafen und einer verlängerten Probezeit nebst immerhin zu bezahlenden Bussen nicht beeindrucken lässt. Ins Gewicht fällt vor allem das am 19. Juni 2021 begangene Körperverletzungsdelikt, welches wiederum mit einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe geahndet wurde. Nur gut ein Jahr später und damit nach wie vor in der Probezeit, machte sich der Beschuldigte mit dem vorliegend zu beurteilenden Raufhandel erneut strafbar. Was die Umstände des aktuellen Delikts anbelangt, kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass er sich ohne Not in die von ihm als kritisch erkannte Situation hineinbegab, indem er D.________ zur Aussprache aufforderte und alsdann als erster tätlich wurde. Letzteres ist zwar insofern leicht zu relativieren, als D.________ ein (zugeklapptes) Messer hervorholte. Dennoch steckte D.________ dieses wieder weg, sodass der Beschuldigte danach eigentlich keinen Grund mehr hatte, ihm gegenüber tätlich zu werden. Mithin lässt das Vorgehen des Beschuldigten auf ein die Konsequenzen nicht scheuendes und mithin impulsives Handeln schliessen. Vor dem Hintergrund der sich wiederholenden Delinquenz trotz drei bedingt ausgesprochenen Vorstrafen, wovon eine einschlägig, muss entgegen der Ansicht der Verteidigung von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden, auch wenn sich der Beschuldigte seit dem Vorfall vom 27. Oktober 2022 nichts mehr zu Schulden
Kantonsgericht Schwyz 21 kommen liess. Die Strafe für den Raufhandel ist daher in der Gesamtwürdigung unbedingt auszusprechen.
d) aa) Der Beschuldigte wendet sich im Weiteren gegen den Widerruf der vorstehend bereits erwähnten bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom
29. Juni 2022. bb) Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGer 6B_521/2024 13. November 2025 vom E.2.3.2). cc) Wie vorstehend unter E. 3.c/bb dargelegt, ist beim Beschuldigten auf- grund der bisherigen bedingt ausgesprochenen Vorstrafen, die ihn nicht von weiteren Delikten abhielten, und den Umständen der aktuellen Tat von einer schlechten Prognose auszugehen. Ausserdem beinhalteten die bisherigen Vorstrafen jeweils, wie erwähnt, auch eine zu bezahlende Busse (immerhin Fr. 500.00, anschliessend Fr. 600.00 bzw. zuletzt Fr. 800.00), was aber auch nicht dazu führen vermochte, dass er keine strafbaren Handlungen mehr be- ging. Positiv zu werten ist das laut seinen Angaben bestehende soziale Netz von Familie und Freundin am jetzigen Wohnort (BVP, Fragen 2, 20 und 21). Allerdings vermag das gute soziale Umfeld die Vorstrafen nicht aufzuwiegen. In der Gesamtwürdigung führt dies zu einer ungünstigen Prognose, sodass
Kantonsgericht Schwyz 22 vom Widerruf der Geldstrafe gemäss dem Strafbefehl vom 29. Juni 2022 nicht abzusehen ist.
e) Nachdem die widerrufene und die neue Strafe von gleicher Art sind, ist eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Die Vorinstanz er- wog zur Frage, in welchem Umstand sich die frühere Strafe von 40 Tagessät- zen als Erhöhung zur neuen Sanktion auswirken soll, dass zwischen dem Körperverletzungsdelikt im Jahr 2021 und dem neuen Delikt des Raufhandels gut ein Jahr gelegen habe, sodass die aktuelle Strafe um die Hälfte der frühe- ren Strafe zu asperieren sei (angefocht. Urteil E. III./4.). Die Strafkammer schliesst sich dieser zutreffenden Überlegung an. Damit kommen zu den 60 Tagessätzen für den Raufhandel deren 20 hinzu, was neu eine (unbeding- te) Geldstrafe von 80 Tagessätzen ergibt.
f) Zur Tagessatzhöhe von Fr. 90.00 äusserte sich die Verteidigung nicht. Die Vorinstanz ging von einem Einkommen von Fr. 4‘938.00 aus, abzüglich einer Pauschale von 30 % sowie eines zusätzlichen Abzugs infolge der hohen Anzahl Tagessätzen von 20 %. Dem ist beizupflichten und es kann im Übrigen diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. angefocht. Urteil E. III./5.).
4. a) Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Beim vorliegenden Ergebnis – Bestätigung des Schuldspruches bei leichter Reduk- tion der Gesamtstrafe und ansonsten gleichbleibendem Straf- und Vollzugs- punkt – hat es bei der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung zu bleiben.
b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wie vorste- hend erwähnt, unterliegt der Berufungsführer namentlich in Bezug auf den
Kantonsgericht Schwyz 23 Schuldspruch sowie den Widerruf und obsiegt lediglich hinsichtlich der Be- messung der Gesamtstrafe teilweise. Bei diesem Ausgang rechtfertigt sich eine Auferlegung der Kosten zu 9/10 zulasten des Beschuldigten; 1/10 hat der Staat zu tragen. Die Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigerin richtet sich nach § 13 lit. c GebTRA, wonach dieses vor dem Kantonsgericht als Berufungs- und Revisionsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 beträgt. Die von der amtlichen Verteidigerin geltend gemachte Entschädigung erscheint unter Berücksichtigung der allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA
– Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwendigen Zeitaufwand – im Gesamtbetrag als angemessen. Die Entschädigung ist folglich entsprechend der Kostennote auf Fr. 6’027.20 festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST). Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Rahmen von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens (also 9/10 von Fr. 6‘027.20), soweit es dessen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben;-
Kantonsgericht Schwyz 24 erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 27. November 2024 aufgehoben und ersetzt, im Übrigen das Urteil bestätigt und wie folgt verkündet:
1. A.________ wird des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, begangen am 27. Oktober 2022, schuldig gesprochen.
2. Die gegen A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft am 29. Juni 2022 (BM1 21 294) bedingt ausgefällte Gelds- trafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00 wird widerrufen.
3. A.________ wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 90.00 bestraft.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Vom Vollzug der von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am
22. April 2020 (MU1 19 2840) mit Strafbefehl ausgefällten und bei einer 2-jährigen Probezeit bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 50 Tages- sätzen zu Fr. 30.00 wird abgesehen.
6. Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2024 beschlagnahmten Gegenstände: 1 Jacke „JACKET FLYERS MAN“, Grösse 3X-Large, schwarz, Spuren-Nr. xx; 1 Paar Schuhe „NIKE TN AIR“, Grösse EU 49.5, schwarz, Spuren-Nr. zz; 1 Paar Socken, Grösse 43-46, schwarz, Spuren-Nr. aa; 1 Jeanshose inkl. Stoffgurt, Marke „C&A“, Grösse W42/L34, schwarz, Spuren-Nr. bb; 1 Kapuzen- pullover, Marke „PIER ONE“, schwarz, Spuren-Nr. cc; 1 T-Shirt, Marke
Kantonsgericht Schwyz 25 „PIER ONE“, Grösse XXL, schwarz, Spuren-Nr. dd, allesamt lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz, werden A.________ durch die Kantonspoli- zei Schwyz herausgegeben.
7. Der mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2024 beschlagnahmte Pfefferspray „TW1000 SUPER-GARANT SPRÜHGERÄT“, Spuren-Nr. yy, lagernd im KTD-Archiv der Kantonspo- lizei Schwyz, wird eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Ver- nichtung überlassen.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens:
a) Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 6’205.20, den Gerichtskosten (in- kl. Gerichtsgebühr) von Fr. 4’551.10 und den Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 8’831.15, total Fr. 19’587.45, werden A.________ auferlegt. Betreffend die amtliche Verteidigung blei- ben Dispositiv-Ziffern 8.b-d vorbehalten.
b) Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin B.________ wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 8’831.15 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.
c) Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden aufgrund der wirt- schaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
Kantonsgericht Schwyz 26
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens:
a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 (1/2 von ge- samthaft Fr. 6’000.00 für die Berufungen STK 2025 19 und STK 2025 20) werden zu 9/10 (Fr. 2’700.00) A.________ und zu 1/10 (Fr. 300.00) dem Staat auferlegt. Betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung bleiben Disposi- tiv-Ziffern 9.b-c vorbehalten.
b) Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin B.________ wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 6’027.20 aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt (inkl. Auslagen und MWST).
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ im Umfang von Fr. 5’424.40 (9/10 von Fr. 6’027.20).
10. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
11. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), Rechtsanwältin E.________ (2/R, z. K.) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, die Akten werden im Verfahren STK 2025 19 retourniert), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Vollzug sowie mit For- mular zur DNA-Löschungsmeldung an die zentrale Meldestelle und an- schliessender Erledigungsmeldung in Kopie an die kantonale
Kantonsgericht Schwyz 27 Staatsanwaltschaft), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, betr. Dispositiv- Ziffer 6 und 7), die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (2/R, für sich und den Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 22. Dezember 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 2. Dezember 2025 STK 2025 20 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister, Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin E.________, betreffend Raufhandel, Widerruf (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 27. November 2024, SGO 2024 14);-
Kantonsgericht Schwyz 2 hat die Strafkammer, nachdem sich ergeben: A. Am 9. April 2024 erhob die Staatsanwaltschaft gegen A.________ (Be- schuldigter) beim Strafgericht Schwyz Anklage wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB. Dem Beschuldigten wird Folgendes vorgeworfen: Am 27. Oktober 2022 um ca. 21:00 Uhr begab sich A.________ zusam- men mit seiner Freundin F.________ zum Bahnhof in Brunnen SZ. Dort befanden sich D.________, G.________, H.________, I.________, J.________, K.________, L.________ und weitere nicht ermittelbare Personen (nachfolgend: Gruppe um D.________ genannt). A.________ stieg aus seinem Fahrzeug aus, be- gab sich zu D.________ und sagte zu ihm „chum“, worauf sie sich zu- sammen hinter das Bahnhofsgebäude zu den Geleisen begaben. Nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung, während welcher D.________ zu A.________ unter anderem „Pass uf wie du mit mier re- disch“ und „Pass einfach auf, ich habe ein Messer da“ sagte und ihm das Messer zeigte und anschliessend wieder wegsteckte, gab A.________ D.________ eine Ohrfeige. Im Anschluss daran kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen A.________ einerseits und der Gruppe um D.________ andererseits, an welcher sich unter anderem H.________, I.________, J.________, K.________ und L.________ be- teiligten. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung passierte unter anderem Folgendes: D.________ und A.________ schlugen sich gegenseitig mit den Fäusten und D.________ nahm ein Messer hervor. In der Folge sprang J.________ oder eine andere, nicht näher ermittelbare Person, mit dem Knie voraus auf A.________ zu und traf ihn dabei mit dem Knie und schlugen mindestens drei Personen auf der Gruppe um D.________ auf A.________ ein. Zudem versuchte eine Person aus der Gruppe um D.________ A.________ mit einem Tritt gegen die Beine bzw. einem „Hakenstellen“ zu Fall zu bringen, während dieser in Richtung seines Fahrzeuges davonrannte. D.________, J.________, G.________, H.________, I.________, L.________ und allenfalls weitere nicht näher ermittelbare Personen aus der Gruppe um D.________ rannten A.________ hinterher. Während des Weglaufens setzte A.________ so- dann Pfefferspray gegen die ihm folgenden Mitglieder der Gruppe um D.________ ein. Als A.________ bei seinem Auto war, das sich auf ei-
Kantonsgericht Schwyz 3 nem Parkplatz vor dem Bahnhof befand, sah er D.________, der ver- suchte, mit einem Messer auf ihn einzustechen, worauf A.________ ge- gen diesen und anschliessend gegen weitere Mitglieder der Gruppe um D.________, darunter J.________, G.________ und H.________ erneut Pfefferspray einsetzte. In der Folge kam J.________ auf A.________ zu und sagte zu ihm „Du Pussy chunsch mit Pefferspray. Chum doch mit de Füst“. Zudem stach D.________ zu einem nicht genau eruierbaren Zeit- punkt während der Auseinandersetzung mit einem Messer auf A.________ ein, wodurch letzterer an der rechten, dorsalen Flanke (im unteren Rückenbereich) eine glatt berandete, ca. 4 cm lange, klaffende Wunde mit einer Tiefe von ca. 13 cm erlitt. A.________ musste deshalb im Luzerner Kantonsspital bis zum 29. Oktober 2022 hospitalisiert wer- den und war bis zum 2. November 2022 arbeitsunfähig. Zudem ist auf- grund des Messerstichs mit einer Narbe zu rechnen, die dauerhafte Ein- schränkungen, wie z.B. Sensibilitätsverlust und Schmerzen zur Folge ha- ben könnte. Indem A.________ D.________ eine Ohrfeige gab und ihn mit den Fäus- ten schlug, obwohl er bereits gesehen hat, dass sich die Gruppe um D.________ auf ihn zubewegte und indem er Pfefferspray gegen Mitglie- der aus der Gruppe um D.________ einsetzte, nachdem bereits mehrere Personen gegenüber ihm und er gegenüber D.________ tätlich gewor- den waren, nahm er wissentlich und willentlich an einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung von mehr als drei Personen teil bzw. nahm er dies zumindest in Kauf. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. November 2024 vor Strafgericht Schwyz wurden nebst der Anklage gegen den Beschuldigten A.________ auch die Anklagen gegen die Mitbeschuldigten D.________, J.________, H.________, I.________, G.________, K.________ und L.________ verhan- delt (HVP, Vi-act. 35). Bezüglich den Beschuldigten A.________ wurden fol- gende Anträge gestellt (soweit das vorliegende Verfahren betreffend): Staatsanwaltschaft:
1. A.________ sei schuldig zu sprechen des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB.
2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29.06.2022 (BM1 21 294) für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen
Kantonsgericht Schwyz 4 zu Fr. 30.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ge- währte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen.
3. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 22.04.2020 (MU1 19 2840) ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.00 sei zu verzichten.
4. A.________ sei unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 40.00 zu bestrafen.
5. Die Geldstrafe im Betrag von Fr. 4‘800.00 sei zu bezahlen. Bei Nichtbezahlen der Geldstrafe habe an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 120 Tagen zu treten.
6. Der mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 14.02.2024 beschlagnahmte Pfefferspray „TW1000 SUPER- GARANT SPRÜHGERÄT“, Spuren-Nr. yy, (lagernd im KTD-Archiv der Kantonspolizei Schwyz) sei nach Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten.
7. Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 14.02.2024 beschlagnahmten Gegenstände:
- 1 Jacke „JACKET FLYERS MAN“, Grösse 3X-Large, schwa- rz, Spuren-Nr. xx;
- 1 Pfefferspray „TW1000 SUPER-GARANT SPRÜHGERÄT“, Spuren-Nr. yy;
- 1 Paar Schuhe „NIKE TN AIR“, Grösse EU 49.5, schwarz, Spuren-Nr. zz;
- 1 Paar Socken, Grösse 43-46, schwarz, Spuren-Nr. aa;
- 1 Jeanshose inkl. Stoffgurt, Marke „C&A“, Grösse W42/L34, schwarz, Spuren-Nr. bb;
- 1 Kapuzenpullover, Marke „PIER ONE“, schwarz, Spuren- Nr. cc;
- 1 T-Shirt, Marke „PIER ONE“, Grösse XXL, schwarz, Spu- ren-Nr. dd (alle lagernd im KTD-Archiv der Kantonspolizei Schwyz) seien dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf Verlan- gen und nach telefonischer Voranmeldung herauszugeben. Die Kantonspolizei Schwyz sei zu ermächtigen, die beschlagnahmten Gegenstände zu vernichten, wenn darauf innert 3 Monaten seit Rechtskraft des Urteils kein Anspruch erhoben wird.
8. Die Kosten des Verfahrens seien A.________ aufzuerlegen.
Kantonsgericht Schwyz 5 Beschuldigter: 1.-7 [Strafpunkt Mitbeschuldigte]. 8.-10.[Genugtuungsforderungen].
11. A.________ sei vom Vorwurf des Raufhandels nach Art. 133 Abs. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen.
12. Die Anträge der Privatklägerschaft 2 [Privatkläger D.________] seien vollumfänglich abzuweisen.
13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates, eventualiter zulasten der Privatklägerschaft 2 [Privatkläger D.________]. Privatkläger D.________: 1.-5. [Anträge die Anklage gegen D.________ betreffend].
6. A.________ sei wegen mehrfachen Tätlichkeiten eventualiter ein- facher Körperverletzung schuldig zu sprechen. Mit Urteil vom 27. November 2024 erkannte das Strafgericht wie folgt:
1. A.________ wird des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, begangen am 27. Oktober 2022, schuldig gesprochen.
2. Die gegen A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Ba- sel-Landschaft am 29. Juni 2022 (BM1 21 294) bedingt ausgefällte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00 wird widerrufen.
3. A.________ wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.00 bestraft.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Vom Vollzug der von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am
22. April 2020 (MU1 19 2840) mit Strafbefehl ausgefällten und bei einer 2-jährigen Probezeit bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.00 wird abgesehen.
Kantonsgericht Schwyz 6
6. Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 14. Fe- bruar 2024 beschlagnahmten Gegenstände: 1 Jacke „JACKET FLYERS MAN“, Grösse 3X-Large, schwarz, Spuren-Nr. xx; 1 Paar Schuhe „NIKE TN AIR“, Grösse EU 49.5, schwarz, Spuren-Nr. zz; 1 Paar Socken, Grösse 43-46, schwarz, Spuren-Nr. aa; 1 Jeans- hose inkl. Stoffgurt, Marke „C&A“, Grösse W42/L34, schwarz, Spu- ren-Nr. bb; 1 Kapuzenpullover, Marke „PIER ONE“, schwarz, Spu- ren-Nr. cc; 1 T-Shirt, Marke „PIER ONE“, Grösse XXL, schwarz, Spuren-Nr. dd, allesamt lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz, werden A.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausge- geben.
7. Der mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 14. Fe- bruar 2024 beschlagnahmte Pfefferspray „TW1000 SUPER- GARANT SPRÜHGERÄT“, Spuren-Nr. yy, lagernd im KTD-Archiv der Kantonspolizei Schwyz, wird eingezogen und der Kantonspoli- zei Schwyz zur Vernichtung überlassen.
8. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 6‘205.20 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 4‘551.10 den Kosten der amtlichen Verteidigung 8‘831.15 Total Fr. 19‘587.45 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtli- che Verteidigung bleibt Ziff. 9 vorbehalten.
9. Amtliche Verteidigung:
a) Die amtliche Verteidigerin RA B.________ wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 8‘831.15 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstwei- len auf die Staatskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO. 10.-11. [Zustellung und Rechtsmittel].
Kantonsgericht Schwyz 7 B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte fristgerecht bei der Vor- instanz Berufung an und erklärte nach Erhalt des begründeten Entscheids innert Frist folgendermassen Berufung beim Kantonsgericht (KG-act. 3):
1. Dispositiv-Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteilsspruchs sei vollumfänglich aufzuheben und A.________ sei vom Vorwurf des Raufhandels nach Art. 133 Abs. 1 StGB freizusprechen.
2. Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 des erstinstanzlichen Urteilsspruchs seien vollumfänglich aufzuheben.
3. Dispositiv-Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteilsspruchs sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien vollumfänglich zulasten des Staates aufzuerlegen. Eventualiter zulasten der Privatklägerschaft.
4. Herrn A.________ sei die amtliche Verteidigung zu gewähren und es sei ihm als amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin B.________ beizugeben.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über sämtliche Instanzen zulasten des Staates. Mit Schreiben vom 25. Juni 2025 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf An- schlussberufung zu verzichten, kündigte jedoch ihre Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung an (KG-act. 5). In der Folge gab die Verfahrensleitung dem Beschuldigten Rechtsanwältin B.________ als notwendige bzw. amtliche Ver- teidigerin bei (KG-act. 6). Am 15. Oktober 2025 wurden die Parteien auf den
2. Dezember 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (KG-act. 8). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie nach erfolgtem Rückzug der Berufung des Mitbeschuldigten D.________ be- treffend versuchter schwerer Körperverletzung (Proz. Nr. STK 2025 21) auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2025 verzichte (KG-act. 12). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 wurde dem Beschuldigten Frist zur Stellungnahme betreffend den Widerruf der amtlichen Verteidigung angesetzt (KG-act. 15). Mit Eingabe vom 7. November 2025 beantragte der
Kantonsgericht Schwyz 8 Beschuldigte die Fortführung der amtlichen Verteidigung in der Person von Rechtsanwältin B.________ und reichte diverse Belege ein (KG-act. 21). Am
12. November 2025 ordnete die Verfahrensleitung das Weiterbestehen der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren an (KG-act. 22). Anlässlich der am 2. Dezember 2025 stattgefundenen Berufungsverhandlung wurde gleichzeitig die Berufung des Mitbeschuldigten K.________ behandelt. Der Beschuldigte A.________ hielt an seinen mit der Berufungserklärung ge- stellten Anträgen fest (BVP, KG-act. 23). Das Erkenntnis der Strafkammer des Kantonsgerichts vom 2. Dezember 2025 wurde den Parteien schriftlich zugestellt und ihnen gleichzeitig angezeigt, dass das Urteil begründet werde;- in Erwägung:
1. Angefochten sind der Schuldspruch wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 1), der Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 29. Juni 2022 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (ange- focht. Urteil Dispositiv-Ziffer 2), der Straf- und Vollzugspunkt (angefocht. Urteil Dispositiv-Ziffer 3 und 4) sowie die Kostenverlegung (angefocht. Urteil Dispo- sitiv-Ziffer 8).
2. a) Strafbar macht sich, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (Art. 133 Abs. 1 StGB). Ein Raufhandel ist nach der Rechtsprechung die wechselseitige tätli- che Auseinandersetzung von mindestens drei Personen, die den Tod oder die
Kantonsgericht Schwyz 9 Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel teilnimmt. Angesichts der Be- weisschwierigkeiten, im Nachhinein festzustellen, wer wen verletzt hat, ist nach dem Gesetzgeber bereits die Beteiligung an einem Raufhandel unter Strafe gestellt, sofern das Verhalten das Leben oder die körperliche Integrität der Beteiligten oder Dritter gefährdet (BGer Urteil 6B_415/2021 vom 11. Okto- ber 2021 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Der Begriff der Beteiligung muss in einem weiten Sinne verstanden werden. So gilt nach der Rechtsprechung auch der Auslöser eines Raufhandels als Beteiligter, wenn es die unmittelbare Abfolge der Vorkommnisse – verbale Auseinandersetzung, Faustschlag, Einmischung weiterer Personen – gebietet, das Tatgeschehen als Einheit zu betrachten. Unerheblich ist, dass die aktive Teilnahme des Beteiligten vor dem Eingreifen einer dritten Person am Raufhandel erfolgte und er sich in der Folge nur noch passiv verhielt (a.a.O., E. 4.3.2). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Nach der Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Der Vorsatz betreffend Raufhandel muss sich nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge, da es sich hierbei um eine objektive Strafbarkeitsbe- dingung handelt (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).
b) Die Vorinstanz bejahte die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens des Beschuldigten. Sie erwog zusammengefasst, der Beschuldigte habe die Per-
Kantonsgericht Schwyz 10 sonengruppe um D.________ am Bahnhof Brunnen bemerkt und sei sich be- wusst gewesen, dass die Situation eskalieren könne, weshalb er F.________ angewiesen habe, im Auto zu bleiben. Trotz der Gefahrenlage habe er D.________ zur Aussprache aufgefordert. Im Zuge dieser Aussprache habe der Beschuldigte D.________ eine Ohrfeige oder einen Faustschlag verpasst, worauf sich ein Zweikampf entwickelt und die Kollegengruppe von D.________ in die Auseinandersetzung eingegriffen habe. Soweit der Be- schuldigte die Ohrfeige als Abwehrhandlung ansehe, sei ihm entgegenzuhal- ten, dass im Zeitpunkt dieses Schlages kein unmittelbarer Angriff bevorge- standen habe, denn D.________ habe ihm zwar mündlich gedroht, das Mes- ser aber nicht geöffnet und wieder in die Hosentasche gesteckt. Der Beschul- digte habe den ersten Schlag ausgeführt und damit die Schlägerei ausgelöst, weshalb er als Beteiligter im Sinne des Raufhandels gelte. Mit dem Messer- stich zum Nachteil seiner Person sei auch die objektive Strafbarkeitsbedin- gung erfüllt. Der Beschuldigte sei des eventualvorsätzlichen Raufhandels schuldig zu sprechen (angefocht. Urteil E. II./2.19).
c) aa) Der Beschuldigte bestreitet die Tatbestandsmässigkeit. Er macht geltend, die Auseinandersetzung nicht gesucht zu haben. D.________ habe zahlreiche Kollegen gezielt an den Bahnhof bestellt, was zeige, dass dieser nie eine „normale“ Aussprache beabsichtigt habe. Der Beschuldigte sei dage- gen abgesehen von F.________ allein gekommen. Auch der Umstand, dass D.________ ein Messer bei sich gehabt habe, mache deutlich, dass er sich gar nicht habe entschuldigen wollen, denn wer sich effektiv entschuldigten wolle, habe keinen Anlass, sich zu bewaffnen. D.________ habe offensichtlich die Auseinandersetzung gesucht, sich vorbereitet und alsdann auch initiiert. Der Beschuldigte sei unter einem Vorwand – nämlich mittels der Bitte von M.________, der Schwester von D.________, ihr dort noch ein Redbull zu besorgen – am Bahnhof in einen Hinterhalt gelockt worden. Dass es sich bei der Sache mit dem Redbull um einen Vorwand gehandelt habe, ergebe sich
Kantonsgericht Schwyz 11 auch daraus, dass M.________ ebenfalls am Bahnhof erschien und das Ge- tränk daher selber hätte besorgen können. Der Beschuldigte habe die Sache dennoch am Bahnhof klären wollen, weil es dort belebter gewesen sei als beim abgelegenen Lido und dies ihm eine gewisse Sicherheit geboten habe. Richtig sei, dass es seitens von D.________ zu keiner Entschuldigung ge- kommen sei, er vielmehr den Schlag gegen F.________ als gerechtfertigt dar- stellte. Als der Beschuldigte entgegnet habe, man schlage keine Frau, habe ihm D.________ gedroht. Dies habe beim Beschuldigten eine reflexartige Re- aktion ausgelöst und er habe D.________ eine Ohrfeige verpasst. Der Be- schuldigte habe, nachdem D.________ F.________ am Vortag damit gedroht habe, ihre Venen aufzuschlitzen und ihr Blut zu trinken, die Drohung mit dem Messer ernstnehmen müssen und er habe unter akuter Bedrohung und erheb- lichem Stress impulsiv gehandelt. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs habe die Vorinstanz zu Unrecht festgestellt, dass der Beschuldigte und D.________ sich gegenseitig geschlagen hätten, es habe vielmehr ein Gerangel gegeben, wobei Letzterer versucht habe, ihn anzugreifen und er lediglich abgewehrt habe. Der Beschuldigte habe D.________ kein weiteres Mal geschlagen. Un- mittelbar nach der Ohrfeige seien die übrigen Personen aus der Gruppe auf ihn zugesprungen und sie hätten ihn geschlagen, worauf er versucht habe, sich in Sicherheit zu bringen. In diesem unübersichtlichen Gerangel habe ihn D.________ mit dem Messer verletzt. Durch den Einsatz des Pfeffersprays habe er sich in Sicherheit bringen können. Zuletzt habe ihn J.________ noch zum Kämpfen aufgefordert. Der Beschuldigte habe mit der Ohrfeige lediglich abwehren wollen, während die Eskalation von D.________ ausgegangen sei (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 5 ff.) bb) Der Beschuldigte sagte (damals noch als Auskunftsperson) aus, er und F.________ seien auf die Bitte von M.________ an den Bahnhof gefahren, um für sie dort ein Redbull zu besorgen. Er habe, als sie am Bahnhof ange- kommen seien, bereits bei der Zufahrt D.________ mit all seinen Kollegen
Kantonsgericht Schwyz 12 gesehen. Er sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe seiner (damali- gen) Freundin gesagt habe, sie solle im Auto bleiben. Anschliessend sei er auf die Gruppe zugegangen. Er habe D.________ „mittendrin“ gefragt, ob sie „zu- sammen sprechen“ könnten. Sie seien dann hinter den Bahnhof gegangen. Schon in diesem Zeitpunkt habe er bemerkt, dass einige Mitglieder der Grup- pe auf ihn und D.________ aufmerksam geworden seien. Dadurch sei bei ihm „das Adrenalin hochgestiegen“. Er habe dann D.________ gefragt, weshalb er seine Freundin geschlagen habe, worauf die- ser gesagt habe, der Schlag sei gerechtfertigt gewesen. Er habe „das emp- funden“ und gesagt, man schlage keine Frau. Er sei gegenüber D.________ „lauter“ geworden. Dieser habe dann gesagt, „Pass uf wie du mit mier re- disch“. D.________ habe angefangen, ihm zu drohen. Er sei von D.________ unter Druck gesetzt worden. D.________ habe gesagt, „Pass einfach auf, ich habe ein Messer da“. Er habe ihm das Messer gezeigt. Er, der Beschuldigte, habe dann gesehen, wie sich die Gruppe von links her versucht habe anzu- schleichen. Er habe gespürt, dass etwas passieren werde und einfach rea- giert, indem er D.________ eine Ohrfeige gegeben habe. Anschliessend habe es ein „Gerämpel“ zwischen ihm und D.________ gegeben (U-act. 10.2.017 Rz. 61 ff.). Weiter führte der Beschuldigte aus, das Messer sei, als D.________ es ihm gezeigt habe, nicht aufgeklappt gewesen (a.a.O. Rz. 193) und er habe das Messer vor der Ohrfeige wieder eingesteckt („Er steckte das Messer davor, d.h. bevor ich ihm die Ohrfeige verpasste, wieder ein“, vgl. a.a.O. Rz. 198 f.). cc) Aus dem vom Beschuldigten geschilderten bzw. eingestandenen Beginn der Auseinandersetzung ergibt sich, dass er, noch bevor er aus dem Auto ausstieg, gesehen hatte, dass D.________ nicht allein war, obwohl laut den Aussagen von F.________ vereinbart worden sei, dass an der Aussprache lediglich sie und der Beschuldigte einerseits und D.________ mit dessen Schwester M.________ teilnehmen sollten, und dies nicht am Bahnhof, son-
Kantonsgericht Schwyz 13 dern später beim Hallenbad Brunnen (U-act. 10.2.006 Fragen 22/23). Der Be- schuldigte gibt in diesem Zusammenhang an, er habe sich am Bahnhof siche- rer gefühlt, weil sich dort mehr Leute aufhielten als beim abgelegenen Hallen- bad und womöglich eine Videoüberwachung bestehe (BVP, Frage 25). Dieser erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung vorgetragene Einwand er- scheint zwar nicht unplausibel, dennoch ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte angesichts des Umstandes, dass D.________ entgegen der ur- sprünglichen Vereinbarung nicht allein, sondern zusammen mit einer grösse- ren Gruppe erschien, sich dennoch entschied aus dem Fahrzeug auszustei- gen und sich zu D.________ zu begeben. Nicht von der Hand zu weisen ist zwar, dass die Seite von D.________ es möglicherweise von Anfang an auf eine tätliche Auseinandersetzung anlegte, dennoch ist nicht einsichtig, wes- halb der Beschuldigte, nahm er doch die Gruppe und die von dieser ausge- hende Gefahr noch vom Fahrzeug aus wahr, trotzdem ausstieg und auf D.________ zuging. Es muss daher nicht weiter erörtert werden, wie es sich mit der Bitte von M.________, ihr am Bahnhof ein Redbull zu besorgen, ver- hält bzw. ob es sich dabei um eine Falle handelte. Der Beschuldigte hätte in dieser Situation das Bahnhofsgelände ohne Not sogleich wieder verlassen können. Indem er dies nicht tat, sondern D.________ zum Reden aufforderte und dabei in der Folge zugestandenermassen selbst „laut“ wurde, initiierte er den Streit (auch) von seiner Seite. In der Folge verpasste er D.________, nachdem dieser ihm das zugeklappte Messer gezeigt und dieses wieder ein- gesteckt hatte, eine Ohrfeige, womit er, zwar auf das Zeigen des Messers hin, aber doch als erster tätlich wurde. Anders gesagt, selbst wenn auch aufgrund des Hervorholens des Messers und den von D.________ geäusserten Dro- hungen der Streit eskalierte, ändert dies nichts daran, dass das Verhalten des Beschuldigten die weitere Auseinandersetzung bzw. das Eingreifen weiterer Personen aus der Gruppe von D.________ mitauslöste. Somit ist der Be- schuldigte als am Raufhandel aktiv Beteiligter zu betrachten resp. handelte er tatbestandsmässig. Ob der Beschuldigte D.________ im Nachgang zur Ohr-
Kantonsgericht Schwyz 14 feige bzw. im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung noch Schläge ver- passte oder nicht (wobei er immerhin ein „Gerämpel“ zwischen ihm und D.________ einräumt), ist für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht mehr von Belang.
d) aa) Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes bringt der Beschuldigte vor, er habe nie gewollt, dass die Situation eskaliere. Das zeige sich daran, dass er ohne Begleitung am Bahnhof erschienen sei. Er habe auch nicht mit einer Eskalation rechnen müssen und insbesondere nicht damit, dass D.________ mit einem Messer bewaffnet sei. Auch wenn er ein gewisses Ge- fahrenpotential erkannt habe, könne ihm die Inkaufnahme einer Auseinander- setzung nicht unterstellt werden, es wäre höchstens fahrlässiges Handeln denkbar. Zudem sei die Situation von D.________ angeheizt worden, indem dieser den Schlag gegen F.________ als gerechtfertigt dargestellt und den Beschuldigten mit einem Messer bedroht habe. Der Beschuldigte sei zahlen- mässig deutlich unterlegen gewesen, sodass ihm nicht unterstellt werden könne, dass er in dieser Situation den Streit gesucht habe. Die Ohrfeige sei der erheblichen Stresssituation geschuldet gewesen. Sie sei aus dem Affekt heraus im Sinne einer sog. Fight-or-Flight Response erfolgt. Es habe sich um eine von Adrenalin gesteuerte unwillkürliche und reflexartige Reaktion gehan- delt (BVP, Plädoyer Verteidigung S. 10 f.). bb) Der Beschuldigte sagte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung aus, er habe F.________ gebeten im Auto zu bleiben, ihm sei die Gefahr angesichts der Menschenmenge zu gross gewesen. Die Gefahr sei „indirekt da“ gewesen, als er die Menge gesehen habe, er habe gehofft, dass nichts passiere, aber man könne nie 100 % sicher sein. Sein Gedanke sei einfach gewesen, die Angelegenheit ohne eine Rauferei zu klären (HVP, Fragen 69/70, Frage 72). Der Umstand, dass der Beschuldigte F.________ ange- sichts der Menge der anwesenden Personen aufforderte im Auto zu bleiben,
Kantonsgericht Schwyz 15 zeigt, dass er die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung schon bei seiner Ankunft am Bahnhof erkannte und sich dessen durchaus bewusst war. Daran ändert nichts, dass er in diesem Zeitpunkt nicht wissen konnte, dass D.________ ein Messer mitführte. Denn der Beschuldigte nahm bereits da- durch, dass er zwar die Gefahr erkannte, aber sich trotz der als bedrohlich wahrgenommenen Gruppe zu D.________ begab und mit diesem, wenn auch etwas abseits der Gruppe, einen verbalen Streit begann, die Auseinanderset- zung in Kauf. Mithin war es der Beschuldigte, der noch vor Ort die verbale Auseinandersetzung mit D.________ initiierte. Es wäre überdies ohne Weite- res möglich gewesen, die Aussprache zu verschieben resp. der Gegenseite mitzuteilen, man wolle, wie ursprünglich vereinbart, unter vier Augen spre- chen. Der Beschuldigte war nicht gezwungen, die Aussprache unter veränder- ten Bedingungen abzuhalten. Zudem wird im dem Aufeinandertreffen am Bahnhof zeitlich unmittelbar vorangehenden Chatverlauf zwischen F.________ und M.________ zumindest angedeutet, dass auch vom Be- schuldigten eine gewisse Eskalationsgefahr ausgehen könnte (vgl. U- act. 8.1.003: „ja se stvarno nadam das de A.________ nüt macht“; vgl. auch HVP Fragen 77/78). Aufgrund dessen ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich der Beschuldigte an jenem Abend in einer aufgewühlten Gefühlslage be- funden haben dürfte. Den am fraglichen Abend mitgeführten Pfefferspray er- klärt der Beschuldigte damit, dass er diesen zufällig noch in der Jacke gehabt habe; er habe als Security gearbeitet (HVP, Frage 48; vgl. auch U- act. 10.2.017 Rz. 417 ff.). Ob das Mitführen des Pfeffersprays angesichts der vorangehenden Geschehnisse (Drohung und Tätlichkeit zum Nachteil von F.________ am Vortag) und der bevorstehenden Aussprache, auch ange- sichts der von F.________ geäusserten Bedenken tatsächlich noch als Zufall gewertet werden kann, braucht angesichts dessen, dass der subjektive Tatbe- stand ohnehin als erfüllt anzusehen ist, nicht weiter erörtert zu werden.
Kantonsgericht Schwyz 16
e) aa) Schliesslich macht der Beschuldigte rechtfertigende Notwehr gel- tend. Die Bedrohung durch das Messer und die zahlenmässige Überlegenheit der Gegenseite hätten eine akute und unmittelbare Gefahr für Leib und Leben begründet. Der Umstand, dass D.________ das Messer kurzzeitig wieder weggesteckt habe, vermöge entgegen der Vorinstanz die Gefährlichkeit der Situation nicht zu relativieren. Die Gruppe um D.________ sei näher gerückt und er habe nicht wissen können, ob weitere Personen bewaffnet seien. Alles sei innerhalb von Sekunden geschehen. Er habe keine Möglichkeit gehabt, ruhig abzuwägen, vielmehr habe er davon ausgehen müssen, dass ein Angriff unmittelbar bevorstehe. Die Ohrfeige stelle daher eine situativ gebotene und angemessene Abwehrhandlung dar (BVP, Plädoyernotizen Verteidigung S. 11). bb) Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Unmittelbar ist die Gefahr erst im letzten Zeitpunkt, bevor es zu spät sein könnte, sie abzuwehren. Das bedeutet, dass die Gefahr entweder gegenwärtig sein muss, oder aber die erst zu einem späteren Zeitpunkt drohende Gefahr nur gegenwärtig sicher abgewehrt werden kann. Dem Handelnden darf keine andere Möglichkeit mehr bleiben (Niggli/Göhlich, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 15 StGB N 14). cc) Aufgrund dessen, dass D.________ im Zuge der verbalen Auseinander- setzung mit dem Beschuldigten ein Messer in eingeklapptem Zustand hervor- holte und dieses wieder zurücksteckte (vgl. U-act. 10.2.017 Rz. 193 und 198 f.; U-act. 10.2.001 Fragen 24 ff.), ist nicht ersichtlich und wird auch nicht er- klärt, inwiefern in diesem Zeitpunkt ein Angriff mit dem Messer seitens von D.________ unmittelbar hätte bevorstehen sollen, zumal dieser wie gesagt
Kantonsgericht Schwyz 17 das Messer wieder zurück in die Hosentasche steckte. Auch der Umstand, dass sich die Gruppe um D.________ gemäss den Aussagen des Beschuldig- ten auf ihn und Letzteren zubewegte, ist in dem Moment nicht als unmittelbar bevorstehender Angriff zu werten, denn diese griffen erst ins Geschehen ein, nachdem der Beschuldigte D.________ die Ohrfeige verpasst und die tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten in Form eines „Gerämpels“ bereits begonnen hatte. Der Beschuldigte machte auch nie geltend, es sei unmöglich gewesen, nachdem sich eine verbale Auseinandersetzung entwi- ckelte und D.________ das Messer hervorgeholt und wieder zurückgesteckt hätte, sich aus der Situation zurückzuziehen bzw. klarzumachen, dass er un- ter diesen Umständen die Aussprache nicht fortführen wolle. Mithin kann die fragliche Ohrfeige nicht als gerechtfertigte Notwehrhandlung gesehen werden, sondern stellt ausschliesslich einen Tatbeitrag zum Raufhandel dar. Dasselbe gilt für den Einsatz des Pfeffersprays; der Beschuldigte initiierte die Auseinan- dersetzung mit, soweit er im späteren Verlauf mit dem Pfefferspray nur noch abwehrte, ändert dies nichts an seiner Tatbeteiligung.
f) Nach dem Gesagten ist der Schuldspruch wegen Raufhandels zu bestätigen.
3. a) Hinsichtlich der Strafzumessung würdigte die Vorinstanz das Ver- schulden in objektiver und subjektiver Hinsicht als noch leicht und erachtete eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen als angemessen. Im Weiteren widerrief sie die mit Strafbefehl vom 29. Juni 2022 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Beschimpfung und einfa- cher Körperverletzung, verzichtete aber auf den Widerruf im Zusammenhang mit dem Strafbefehl vom 22. April 2020 derselben Behörde wegen Widerhand- lung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Alsdann bildete die Vorinstanz eine Gesamtstrafe, wobei sie zum Schluss kam, dass auch die neue Strafe für das
Kantonsgericht Schwyz 18 aktuelle Delikt unbedingt auszufällen ist. Von der Vorstrafe über 40 Tagessät- ze gelangten deren 20 asperationsweise in Anrechnung, sodass eine Ge- samtgeldstrafe von 120 Tagessätzen resultierte (angefocht. Urteil E. III/3.1- 3.2, III./4.).
b) Bezüglich der Zumessung der Geldstrafe für den Raufhandel beantragt die Verteidigung für den Fall der Bestätigung des Schuldspruches die Einsatz- strafe auf 40 Tagessätze zu reduzieren (BVP, Plädoyernotizen S. 13 f.). Zur objektiven Tatkomponente stellte die Vorinstanz zusammengefasst fest, der Beschuldigte habe D.________ trotz der für ihn erkennbaren Gefahr zur Aus- sprache aufgefordert. Diese sei in der Folge eskaliert und der Beschuldigte sei als erster gegenüber D.________ tätlich geworden. Danach habe sich zunächst eine tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und D.________ zugetragen, wobei sich unmittelbar weitere Kontrahenten aus der Gruppe von D.________ einmischten. Der Beschuldigte habe fliehen können, indem er Pfefferspray eingesetzt habe. Niemand von den Kontrahenten des Beschuldigten sei nachhaltig in seiner Gesundheit beeinträchtigt gewesen. Der Beschuldigte habe nicht primär beabsichtigt, eine Schlägerei zu beginnen, habe diese aber in Kauf genommen, mithin liege kein direkter Vorsatz, son- dern eventualvorsätzliches Handeln vor. Erschwerende oder entlastende Täterkomponenten seien nicht ersichtlich (angefocht. Urteil E. III./2.). Die Strafkammer des Kantonsgerichts schliesst sich diesen vorinstanzlichen Er- wägungen grundsätzlich an. Ergänzend bzw. entlastend ist indessen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als einziger eine nicht unerhebliche Verletzung davontrug und er in der Untersuchung weitgehend kooperierte. Bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe mit maximal 180 Tagessätzen und dem auch von der Strafkammer noch als leicht eingestuften Verschulden erscheint eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen; spezifische Gründe für eine noch niedrigere Strafe sind aber nicht ersichtlich und nennt auch die Verteidigung nicht.
Kantonsgericht Schwyz 19
c) aa) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung. Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (BGer 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.1 m. H.). Zu berücksichtigen sind aber ebenso die Tatumstände; diese sind nicht nur für die Strafzumessung relevant, sondern auch relevante Prognosekriterien (a.a.O., E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 135 IV 180 E. 2.1). bb) Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. Juli 2019 wurde der Beschuldigte wegen diversen SVG-Delikten (teilweise mehrfache Begehung) mit einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer zu bezahlenden Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Ein weiterer Strafbefehl mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer zu bezahlenden Busse von Fr. 600.00 datiert vom 22. April 2020, ausgestellt von derselben Behörde, wegen Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Die Probezeit von zwei Jahren wurde um ein
Kantonsgericht Schwyz 20 Jahr verlängert, dies mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Juni 2022. Mit diesem Verdikt wurde der Beschuldigte mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer zu bezahlenden Busse von Fr. 800.00 wegen Beschimpfung, Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG sowie einfacher Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bestraft (KG-act. 11). Der Beschuldigte weist mithin drei Vorstrafen auf, eine, die neueste auch wegen eines Körperverletzungsdelikts, begangen am 19. Juni 2021. Die übrigen Vorstrafen betreffen zwar keine einschlägigen Delikte, lassen aber dennoch den Eindruck aufkommen, dass der Beschuldigte sich von bedingt ausgesprochenen Strafen und einer verlängerten Probezeit nebst immerhin zu bezahlenden Bussen nicht beeindrucken lässt. Ins Gewicht fällt vor allem das am 19. Juni 2021 begangene Körperverletzungsdelikt, welches wiederum mit einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe geahndet wurde. Nur gut ein Jahr später und damit nach wie vor in der Probezeit, machte sich der Beschuldigte mit dem vorliegend zu beurteilenden Raufhandel erneut strafbar. Was die Umstände des aktuellen Delikts anbelangt, kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass er sich ohne Not in die von ihm als kritisch erkannte Situation hineinbegab, indem er D.________ zur Aussprache aufforderte und alsdann als erster tätlich wurde. Letzteres ist zwar insofern leicht zu relativieren, als D.________ ein (zugeklapptes) Messer hervorholte. Dennoch steckte D.________ dieses wieder weg, sodass der Beschuldigte danach eigentlich keinen Grund mehr hatte, ihm gegenüber tätlich zu werden. Mithin lässt das Vorgehen des Beschuldigten auf ein die Konsequenzen nicht scheuendes und mithin impulsives Handeln schliessen. Vor dem Hintergrund der sich wiederholenden Delinquenz trotz drei bedingt ausgesprochenen Vorstrafen, wovon eine einschlägig, muss entgegen der Ansicht der Verteidigung von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden, auch wenn sich der Beschuldigte seit dem Vorfall vom 27. Oktober 2022 nichts mehr zu Schulden
Kantonsgericht Schwyz 21 kommen liess. Die Strafe für den Raufhandel ist daher in der Gesamtwürdigung unbedingt auszusprechen.
d) aa) Der Beschuldigte wendet sich im Weiteren gegen den Widerruf der vorstehend bereits erwähnten bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom
29. Juni 2022. bb) Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGer 6B_521/2024 13. November 2025 vom E.2.3.2). cc) Wie vorstehend unter E. 3.c/bb dargelegt, ist beim Beschuldigten auf- grund der bisherigen bedingt ausgesprochenen Vorstrafen, die ihn nicht von weiteren Delikten abhielten, und den Umständen der aktuellen Tat von einer schlechten Prognose auszugehen. Ausserdem beinhalteten die bisherigen Vorstrafen jeweils, wie erwähnt, auch eine zu bezahlende Busse (immerhin Fr. 500.00, anschliessend Fr. 600.00 bzw. zuletzt Fr. 800.00), was aber auch nicht dazu führen vermochte, dass er keine strafbaren Handlungen mehr be- ging. Positiv zu werten ist das laut seinen Angaben bestehende soziale Netz von Familie und Freundin am jetzigen Wohnort (BVP, Fragen 2, 20 und 21). Allerdings vermag das gute soziale Umfeld die Vorstrafen nicht aufzuwiegen. In der Gesamtwürdigung führt dies zu einer ungünstigen Prognose, sodass
Kantonsgericht Schwyz 22 vom Widerruf der Geldstrafe gemäss dem Strafbefehl vom 29. Juni 2022 nicht abzusehen ist.
e) Nachdem die widerrufene und die neue Strafe von gleicher Art sind, ist eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Die Vorinstanz er- wog zur Frage, in welchem Umstand sich die frühere Strafe von 40 Tagessät- zen als Erhöhung zur neuen Sanktion auswirken soll, dass zwischen dem Körperverletzungsdelikt im Jahr 2021 und dem neuen Delikt des Raufhandels gut ein Jahr gelegen habe, sodass die aktuelle Strafe um die Hälfte der frühe- ren Strafe zu asperieren sei (angefocht. Urteil E. III./4.). Die Strafkammer schliesst sich dieser zutreffenden Überlegung an. Damit kommen zu den 60 Tagessätzen für den Raufhandel deren 20 hinzu, was neu eine (unbeding- te) Geldstrafe von 80 Tagessätzen ergibt.
f) Zur Tagessatzhöhe von Fr. 90.00 äusserte sich die Verteidigung nicht. Die Vorinstanz ging von einem Einkommen von Fr. 4‘938.00 aus, abzüglich einer Pauschale von 30 % sowie eines zusätzlichen Abzugs infolge der hohen Anzahl Tagessätzen von 20 %. Dem ist beizupflichten und es kann im Übrigen diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. angefocht. Urteil E. III./5.).
4. a) Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Beim vorliegenden Ergebnis – Bestätigung des Schuldspruches bei leichter Reduk- tion der Gesamtstrafe und ansonsten gleichbleibendem Straf- und Vollzugs- punkt – hat es bei der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung zu bleiben.
b) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wie vorste- hend erwähnt, unterliegt der Berufungsführer namentlich in Bezug auf den
Kantonsgericht Schwyz 23 Schuldspruch sowie den Widerruf und obsiegt lediglich hinsichtlich der Be- messung der Gesamtstrafe teilweise. Bei diesem Ausgang rechtfertigt sich eine Auferlegung der Kosten zu 9/10 zulasten des Beschuldigten; 1/10 hat der Staat zu tragen. Die Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigerin richtet sich nach § 13 lit. c GebTRA, wonach dieses vor dem Kantonsgericht als Berufungs- und Revisionsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 beträgt. Die von der amtlichen Verteidigerin geltend gemachte Entschädigung erscheint unter Berücksichtigung der allgemeinen Kriterien gemäss § 2 Abs. 1 GebTRA
– Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung und dem notwendigen Zeitaufwand – im Gesamtbetrag als angemessen. Die Entschädigung ist folglich entsprechend der Kostennote auf Fr. 6’027.20 festzusetzen (inkl. Auslagen und MWST). Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Rahmen von Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens (also 9/10 von Fr. 6‘027.20), soweit es dessen wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben;-
Kantonsgericht Schwyz 24 erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 27. November 2024 aufgehoben und ersetzt, im Übrigen das Urteil bestätigt und wie folgt verkündet:
1. A.________ wird des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, begangen am 27. Oktober 2022, schuldig gesprochen.
2. Die gegen A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft am 29. Juni 2022 (BM1 21 294) bedingt ausgefällte Gelds- trafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00 wird widerrufen.
3. A.________ wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 90.00 bestraft.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben.
5. Vom Vollzug der von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am
22. April 2020 (MU1 19 2840) mit Strafbefehl ausgefällten und bei einer 2-jährigen Probezeit bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 50 Tages- sätzen zu Fr. 30.00 wird abgesehen.
6. Die mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2024 beschlagnahmten Gegenstände: 1 Jacke „JACKET FLYERS MAN“, Grösse 3X-Large, schwarz, Spuren-Nr. xx; 1 Paar Schuhe „NIKE TN AIR“, Grösse EU 49.5, schwarz, Spuren-Nr. zz; 1 Paar Socken, Grösse 43-46, schwarz, Spuren-Nr. aa; 1 Jeanshose inkl. Stoffgurt, Marke „C&A“, Grösse W42/L34, schwarz, Spuren-Nr. bb; 1 Kapuzen- pullover, Marke „PIER ONE“, schwarz, Spuren-Nr. cc; 1 T-Shirt, Marke
Kantonsgericht Schwyz 25 „PIER ONE“, Grösse XXL, schwarz, Spuren-Nr. dd, allesamt lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz, werden A.________ durch die Kantonspoli- zei Schwyz herausgegeben.
7. Der mit Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2024 beschlagnahmte Pfefferspray „TW1000 SUPER-GARANT SPRÜHGERÄT“, Spuren-Nr. yy, lagernd im KTD-Archiv der Kantonspo- lizei Schwyz, wird eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Ver- nichtung überlassen.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens:
a) Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 6’205.20, den Gerichtskosten (in- kl. Gerichtsgebühr) von Fr. 4’551.10 und den Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 8’831.15, total Fr. 19’587.45, werden A.________ auferlegt. Betreffend die amtliche Verteidigung blei- ben Dispositiv-Ziffern 8.b-d vorbehalten.
b) Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin B.________ wird aus der Strafgerichtskasse mit Fr. 8’831.15 (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.00 Stundenansatz) entschädigt.
c) Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden aufgrund der wirt- schaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
d) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
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9. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens:
a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.00 (1/2 von ge- samthaft Fr. 6’000.00 für die Berufungen STK 2025 19 und STK 2025 20) werden zu 9/10 (Fr. 2’700.00) A.________ und zu 1/10 (Fr. 300.00) dem Staat auferlegt. Betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung bleiben Disposi- tiv-Ziffern 9.b-c vorbehalten.
b) Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin B.________ wird für das Berufungsverfahren mit Fr. 6’027.20 aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt (inkl. Auslagen und MWST).
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ im Umfang von Fr. 5’424.40 (9/10 von Fr. 6’027.20).
10. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
11. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), Rechtsanwältin E.________ (2/R, z. K.) und die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, die Akten werden im Verfahren STK 2025 19 retourniert), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Vollzug sowie mit For- mular zur DNA-Löschungsmeldung an die zentrale Meldestelle und an- schliessender Erledigungsmeldung in Kopie an die kantonale
Kantonsgericht Schwyz 27 Staatsanwaltschaft), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, betr. Dispositiv- Ziffer 6 und 7), die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (2/R, für sich und den Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 22. Dezember 2025 amu