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STK 2025 14

qualifizierte Erpressung, mehrfachen Diebstahl, Landesverweisung

Schwyz · 2025-07-28 · Deutsch SZ
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qualifizierte Erpressung, mehrfachen Diebstahl, Landesverweisung | Strafgesetzbuch

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Rückzug und Dahinfallen der Anschlussbe- rufung erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.
  3. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, wird für das Be- rufungsverfahren mit Fr. 488.70 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kan- tonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.
  5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen und an die KOST/Strafre- gister), das Amt für Justizvollzug (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 28. Juli 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 28. Juli 2025 STK 2025 14 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr. In Sachen A.________, Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________, Privatkläger, Berufungsgegner und Anschlussberufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend qualifizierte Erpressung, mehrfachen Diebstahl, Landesverweisung (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 13. September 2024, SGO 2024 5);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der Beschuldigte gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 13. Sep- tember 2024 innert Frist am 27. September 2024 Berufung anmeldete (KG- act. 2; Art. 399 Abs. 1 StPO);

- das begründete Urteil am 21. Mai 2025 zum Versand kam (KG-act. 1);

- der Beschuldigte am 11. Juni 2025 die Berufungserklärung einreichte (KG-act. 3);

- die Anklagebehörde am 17. Juni 2025 Anschlussberufung erklärte (KG- act. 5);

- die Verteidigerin mit Schreiben vom 7. Juli 2025 dem Kantonsgericht na- mens ihres Mandanten den Rückzug der Berufung bekanntgab (KG-act. 7);

- demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;

- die Anschlussberufung der Anklagebehörde somit hinfällig ist (Art. 401 Abs. 3 StPO);

- die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, und als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurück- zieht (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- der Beschuldigte die (reduzierten) Gerichtskosten (ohne Kosten der amt- lichen Verteidigung) gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen hat, die Zu- sprechung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerschaft zufolge Nicht- beteiligung am Berufungsverfahren bzw. mangels Antrags (Art. 433 Abs. 2 StPO) indes entfällt;

Kantonsgericht Schwyz 3

- die Kosten der amtlichen Verteidigung unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht des Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 135 Abs. 4 StPO);

- die amtliche Verteidigerin für ihre Bemühungen vor Kantonsgericht gemäss der eingereichten Kostennote ein Honorar von Fr. 488.70 (inkl. Ausla- gen und MWST) geltend macht (KG-act. 7/1);

- dies in Anbetracht des Verfahrensstands, der bereits vorhandenen Akten- kenntnis aufgrund des erstinstanzlichen Verfahrens, der kurzen Berufungser- klärung (KG-act. 3) und des am 7. Juli 2025 erklärten Rückzugs der Berufung (KG-act. 7) angemessen erscheint (§ 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b i.V.m. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13 lit. c GebTRA);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Rückzug und Dahinfallen der Anschlussbe- rufung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt.

3. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, wird für das Be- rufungsverfahren mit Fr. 488.70 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kan- tonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

5. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen und an die KOST/Strafre- gister), das Amt für Justizvollzug (1/R) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 28. Juli 2025 amu