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STK 2025 1

(versuchter) Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, AIG, Widerruf, Landesverweisung

Schwyz · 2025-02-10 · Deutsch SZ
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(versuchter) Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, AIG, Widerruf, Landesverweisung | Strafgesetzbuch

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt ab- geschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die
  5. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Privatklä- ger (je 1/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstat- tung der Meldungen und an die KOST/Strafregister) und an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 10. Februar 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 10. Februar 2025 STK 2025 1 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________, Privatkläger und Berufungsgegner,

3. E.________ AG, Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

4. F.________, Privatkläger und Berufungsgegner,

5. G.________, Privatkläger und Berufungsgegner,

Kantonsgericht Schwyz 2 betreffend (versuchter) Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, AIG, Widerruf, Landesverweisung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 27. September 2024, SGO 2024 25);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 3 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafge- richts vom 27. September 2024 am 8. Oktober 2024 fristgerecht Berufung an- meldete (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihm das begründete Urteil am 13. Januar 2025 zugestellt wurde;

- innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, die am 3. Fe- bruar 2025 endete, keine Berufungserklärung einging;

- die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvor- schriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157, E. 2.1 f.; Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. A. 2023, Art. 399 StPO N 1 und 3; Zimmerlin, in: Do- natsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. A. 2020, Art. 399 StPO N 10 f.; a.M. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 399 StPO N 10 f. und Art. 403 StPO N 4);

- damit der Beschuldigte die Berufung zwar anmeldete, aber nicht erklärte, was mit einem nachträglichen Verzicht gleichzusetzen ist, weshalb praxis- gemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren ist, son- dern die Berufung gemäss §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial abgeschrie- ben werden kann (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt ab- geschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die

2. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Privatklä- ger (je 1/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstat- tung der Meldungen und an die KOST/Strafregister) und an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 10. Februar 2025 amu