mehrfache Erpressung, Drohung, unbefugte Datenbeschaffung, unbefugtes Beschaffen von Personendaten, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Landesverweisung | Strafgesetzbuch
Erwägungen (1 Absätze)
E. 5 September 2023 innert Frist am 29. Februar 2024 Berufung erklärte (Art. 399 Abs. 3 StPO);
- der Beschuldigte mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 den Rückzug der Berufung erklärt (KG-act. 12/1-2);
- demnach das Verfahren zufolge Rückzugs des Rechtsmittels im Sinne von Art. 386 StPO nach §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;
- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Das Berufungsverfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt ab- geschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 12/1-2), an die Amtsleitung/zentraler Dienst (1/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und an die KOST/Strafregister) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 6. Dezember 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 6. Dezember 2024 STK 2024 5 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend mehrfache Erpressung, Drohung, unbefugte Datenbeschaffung, unbefugtes Beschaffen von Personendaten, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Landesverweisung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 5. September 2023, SGO 2022 28);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident, nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
Kantonsgericht Schwyz 2
- der Beschuldigte gegen das Urteil des Strafgerichts vom
5. September 2023 innert Frist am 29. Februar 2024 Berufung erklärte (Art. 399 Abs. 3 StPO);
- der Beschuldigte mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 den Rückzug der Berufung erklärt (KG-act. 12/1-2);
- demnach das Verfahren zufolge Rückzugs des Rechtsmittels im Sinne von Art. 386 StPO nach §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;
- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Das Berufungsverfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt ab- geschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 12/1-2), an die Amtsleitung/zentraler Dienst (1/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und an die KOST/Strafregister) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 6. Dezember 2024 amu