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STK 2024 5

mehrfache Erpressung, Drohung, unbefugte Datenbeschaffung, unbefugtes Beschaffen von Personendaten, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Landesverweisung

Schwyz · 2024-12-06 · Deutsch SZ
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mehrfache Erpressung, Drohung, unbefugte Datenbeschaffung, unbefugtes Beschaffen von Personendaten, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Landesverweisung | Strafgesetzbuch

Erwägungen (1 Absätze)

E. 5 September 2023 innert Frist am 29. Februar 2024 Berufung erklärte (Art. 399 Abs. 3 StPO);

- der Beschuldigte mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 den Rückzug der Berufung erklärt (KG-act. 12/1-2);

- demnach das Verfahren zufolge Rückzugs des Rechtsmittels im Sinne von Art. 386 StPO nach §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;

- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

Dispositiv
  1. Das Berufungsverfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt ab- geschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 12/1-2), an die Amtsleitung/zentraler Dienst (1/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und an die KOST/Strafregister) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 6. Dezember 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 6. Dezember 2024 STK 2024 5 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,

2. D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend mehrfache Erpressung, Drohung, unbefugte Datenbeschaffung, unbefugtes Beschaffen von Personendaten, Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Landesverweisung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 5. September 2023, SGO 2022 28);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident, nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

Kantonsgericht Schwyz 2

- der Beschuldigte gegen das Urteil des Strafgerichts vom

5. September 2023 innert Frist am 29. Februar 2024 Berufung erklärte (Art. 399 Abs. 3 StPO);

- der Beschuldigte mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 den Rückzug der Berufung erklärt (KG-act. 12/1-2);

- demnach das Verfahren zufolge Rückzugs des Rechtsmittels im Sinne von Art. 386 StPO nach §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG abzuschreiben ist;

- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Das Berufungsverfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt ab- geschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 12/1-2), an die Amtsleitung/zentraler Dienst (1/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und an die KOST/Strafregister) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 6. Dezember 2024 amu