opencaselaw.ch

STK 2024 20

Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gewaltdarstellungen, Pornografie, Landesverweisung, Einziehung

Schwyz · 2025-04-01 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gewaltdarstellungen, Pornografie, Landesverweisung, Einziehung | Strafgesetzbuch

Sachverhalt

In Kenntnis darüber, dass es sich bei Kokain um ein verbotenes Betäu- bungsmittel handelt, erwarb der Beschuldigte im Zeitraum von Donners- tag, 1. Oktober 2020, bis Mittwoch, 30. März 2022, wissentlich und wil- lentlich von einem nicht bekannten Lieferanten insgesamt 1050 Gramm Kokaingemisch zu einem unbestimmten Preis, welches er anschliessend im obgenannten Zeitraum an seinem damaligen Wohnort an der D.________strasse xx besass, in der Absicht, diese 1050 Gramm Ko- kaingemisch wissentlich und willentlich zu veräussern. Konkret veräusserte der Beschuldigte wissentlich und willentlich an der D.________strasse xx, am Bahnhof in Küssnacht am Rigi SZ sowie am Bahnhof Luzern bei mindestens 19 Treffen insgesamt 1050 Gramm Ko- kain gemischt zu einem Preis von jeweils CHF 80.00 bis CHF 90.00 pro Gramm, total mindestens CHF 84’000.00, gewinnbringend an E.________ wobei er wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass dieser die Drogen weiterverkauft. Der Beschuldigte erwarb, besass und verkaufte die genannten Mengen Kokain, obwohl er wusste, dass es sich bei Kokain um ein verbotenes

Kantonsgericht Schwyz 3 Betäubungsmittel handelt, dessen Besitz und Weitergabe verboten ist. Ausserdem nahm er es zumindest in Kauf, die Gesundheit vieler Men- schen zu gefährden. 2. des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, begangen dadurch, dass er mehrfach Betäubungsmittel unbefugt veräus- serte, erwarb und besass, bei folgendem Sachverhalt: Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 1. Oktober 2020 er- warb der Beschuldigte willentlich und im Wissen darum, dass es sich bei Marihuana um ein verbotenes Betäubungsmittel handelt, an seinem da- maligen Wohnort an der D.________strasse xx, von einem nicht bekann- ten Lieferanten 50 Gramm Marihuana. Der Beschuldigte besass das Ma- rihuana in der Absicht, dieses zu verkaufen bzw. einen geringfügigen An- teil davon für seinen Eigenkonsum zu behalten. Im Zeitraum von Donnerstag, 1. Oktober 2020, bis Mittwoch, 30. März 2022, veräusserte der Beschuldigte willentlich und im Wissen darum, dass es sich bei Marihuana um ein verbotenes Betäubungsmittel handelt, an der D.________strasse xx, am Bahnhof in Küssnacht am Rigi SZ so- wie am Bahnhof Luzern insgesamt 50 Gramm Marihuana zu einem Preis von jeweils CHF 6.00 pro Gramm gewinnbringend an E.________ wobei er wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass dieser die Drogen weiter- verkauft. 3. der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis aStGB begangen dadurch, dass er Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, an- dere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kultu- rellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkei- ten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, besass, bei folgendem Sachverhalt: Am 4. Oktober 2021 um 14:58:16 Uhr erhielt der Beschuldigte an seinem damaligen Wohnort an der D.________strasse xx via WhatsApp Mes- senger eine Videoaufnahme, auf welcher abgetrennte Köpfe von Män- nern am Boden liegend zu sehen sind. Ein Mann schiebt mit seinem Fuss einen dieser Köpfe umher, während eine andere Person die Szene

Kantonsgericht Schwyz 4 festhält. Nach der Durchsicht der Videoaufnahme liess er sie im Whats- App-Gruppenchat auf seinem Mobiltelefon bis am 6. Februar 2023 ge- speichert. Der Beschuldigte hielt es zumindest für möglich, dass dieses Video gewalttätige Handlungen zeigt und liess es trotzdem wissentlich und willentlich auf seinem Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy 521 Ultra 5G (SM-998B) gespeichert. 4. der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB, begangen dadurch, dass er pornografische Schriften, Ton- oder Bildauf- nahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografi- sche Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalt- tätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlun- gen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, besass, bei folgendem Sachverhalt: Am 4. Oktober 2021 um 14:58:25 Uhr erhielt der Beschuldigte an seinem damaligen Wohnort an der D.________strasse xx via WhatsApp Mes- senger eine Videoaufnahme, auf welcher zu sehen ist, wie eine Person mit Absatzschuhen, mit dem Absatz die Harnröhre eines männlichen Glieds penetriert, wodurch aus diesem Blut herausläuft. Nach der Durch- sicht der Videoaufnahme liess er sie auf seinem Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy S21 Ultra 5G (SM-998B) bis am 6. Februar 2023 ge- speichert. Der Beschuldigte hielt es zumindest für möglich, dass dieses Video gewalttätige sexuelle Handlungen zeigt und liess es trotzdem wis- sentlich und willentlich auf seinem Mobiltelefon der Marke Samsung Ga- laxy S21 gespeichert. 5. der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen dadurch, dass er mehrfach unbefugt Betäubungsmittel zum Eigenkonsum besass und konsumierte, bei folgendem Sachverhalt: Im Zeitraum von ca. November 2020 bis 6. Februar 2023 besass und konsumierte der Beschuldigte an seinem Wohnort an der D.________strasse xx willentlich und im Wissen darum, dass es sich bei Kokain, Haschisch und Marihuana um verbotene Betäubungsmittel han- delt, gelegentlich Haschisch und Marihuana durch Rauchen und Kokain durch Schnupfen.

Kantonsgericht Schwyz 5 B. Das Strafgericht Schwyz erkannte mit Urteil vom 18. Januar 2024 was folgt (angef. Urteil, Dispositiv):

1. B.________ wird schuldig gesprochen

a) der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis aStGB, begangen im Zeitraum von 4. Oktober 2021 bis 6. Februar 2023;

b) der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB, be- gangen im Zeitraum von 4. Oktober 2021 bis 6. Februar 2023;

c) der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen im Zeitraum von 18. Januar 2021 bis 6. Februar 2023.

2. Im Übrigen wird B.________ freigesprochen.

3. B.________ wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.-- (unter Anrechnung von 2 Tagen Haft) und einer Busse von Fr. 800.-- bestraft.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

5. Die Busse ist zu bezahlen und wird mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet.

6. Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB wird abgesehen.

7. Beschlagnahmen:

a) Die gemäss Journal beschlagnahmten Vermögenswerte im Betrag von EUR 13’455.-- und Fr. 9’270.--, einbezahlt auf das Konto des Amts für Justizvollzug, werden zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten verwendet. Im Restbetrag werden die beschlagnahmten Vermögenswerte B.________ (abzüglich allfälliger Bankspesen) herausgegeben.

b) Die gemäss Journal beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung überlassen (Lager-Nr. yy).

Kantonsgericht Schwyz 6

8. Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Systemen gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt (Fall-Nr. ZG 2023 2 277).

9. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 10’272.90 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 5’139.90 den Kosten der amtlichen Verteidigung 8’400.00 ------------------------------------------------------------ Total Fr. 23’812.80 werden B.________ zu 30 % auferlegt und mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet. Im Übrigen (70 %) werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 10 vorbehalten.

10. Amtliche Verteidigung:

a) Die amtliche Verteidigerin RA C.________ wird aus der Strafgerichtskasse pauschal mit Fr. 8’400.-- entschädigt (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz).

b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von B.________ auf die Staatskasse genommen und im Umfang von 30 % mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet.

a) [Zufertigung.]

b) [Rechtsmittel.] C. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 29. Januar 2024 (Datum Postaufgabe) Berufung an und reichte am 23. Mai 2024 (Datum Postaufgabe) die Berufungserklärung ein (KG-act. 1–3). Der Beschuldigte erhob keine Anschlussberufung. An der Berufungsverhandlung vom 1. April 2025 befragte der Vorsitzende den Beschuldigten, wobei dieser von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (vgl. Protokoll Berufungsver- handlung S. 2). Daraufhin stellten die Parteien die folgenden Anträge:

Kantonsgericht Schwyz 7 Anträge Staatsanwaltschaft (KG-act. 20/1)

1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

2. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte des mehrfachen Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig zu sprechen.

3. In Ergänzung zu Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug von 14 Mona- ten der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen. Im Umfang der restlichen 14 Monate sei die Freiheitsstrafe unter Anrechnung der 2 Tage Haft zu vollziehen.

4. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte für 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen.

5. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Urteils seien die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten vollständig aufzuerle- gen.

6. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 10b) des angefochtenen Urteils seien die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vollständig mit den beschlagnahmten Vermögenswerten zu verrech- nen.

7. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten des Beschul- digten. Anträge Verteidigung (KG-act. 20/2)

1. Das Urteil der Vorinstanz sei zu bestätigen.

2. Der Angeklagte sei vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Anklageziffer 1) sowie vom Vorwurf des mehrfa- chen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 2) freizusprechen.

3. Der Angeklagte sei nicht des Landes zu verweisen.

Kantonsgericht Schwyz 8

4. Der amtlichen Verteidigung seien die entstandenen Aufwendungen von CHF 3’066.47 (inkl. MwSt. und Spesen sowie dem geschätzten Aufwand der heutigen Verhandlung) zu entschädigen.

5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien durch die Staatskasse zu entschädigen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vom Staat zu tragen. Auf die Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen;- und in Erwägung:

1. Im Berufungsverfahren sind die Dispositivziffern 2–3, 6, 9 und 10b be- treffend die Freisprüche (mehrfaches Verbrechen sowie mehrfaches Verge- hen gegen das Betäubungsmittelgesetz), die ausgesprochene Strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.00 und die Busse von Fr. 800.00, das Absehen von der freiwilligen Landesverweisung sowie die Kostenauferlegung der Ver- fahrenskosten und der Kosten der amtlichen Verteidigung angefochten. Dis- positivziffern 1, 4–5, 7–8 und 10a betreffend die Schuldsprüche wegen Ge- waltdarstellung, Pornografie und mehrfacher vorsätzlicher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, den Vollzug der Geldstrafe und die diesbezügliche Probezeit von 2 Jahren sowie den Vollzug der Busse, die Beschlagnahmun- gen, die Vernichtung der Daten und die Entschädigung der amtlichen Vertei- digerin blieben unangefochten und sind daher rechtskräftig (Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 4 und Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO).

2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten unter anderem mehrfaches Ver- brechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d

Kantonsgericht Schwyz 9 BetmG vor. Da der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens von sei- nem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, stützt sich die Anklage im Wesentlichen auf die drei im Recht liegenden Aussagen von E.________ (U-10.1.001, U-10.1.002 und U-10.2.002). Dieser wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 14. Februar 2023 des Regionalgerichts Maloja im abgekürzten Ver- fahren wegen Verbrechens sowie mehrfacher Vergehen und mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Frei- heitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Zudem wurde er für 8 Jahre des Landes verwiesen, wobei die Ausschaffung bereits vollzogen wurde (Vi-act. 5 und 9). Die Staatsanwaltschaft zog die Verfahrensakten bei (vgl. U-14.1.001). Der Beschuldigte war nicht Partei im Verfahren gegen E.________. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde E.________, in Abwesenheit des Beschuldigten, zweimal von der Kantonspolizei Graubünden befragt und machte belastende Aussagen gegen ihn (U-10.1.001 und U-10.1.002). Im vorliegenden Verfahren wurde E.________, in Anwesenheit des Beschuldigten, als Auskunftsperson befragt. Anlässlich dieser Einvernahme hielt die Staatsanwaltschaft E.________ teilweise die Aussagen aus seinen beiden Einvernahmen bei der Kantonspolizei Graubünden vor, woraufhin er diese bestätigte (vgl. U- 10.2002). Vorliegend stellt sich die Frage der Verwertbarkeit der Aussagen von E.________ anlässlich seiner Einvernahmen bei der Kantonspolizei Graubünden (U-10.1.001 und U-10.1.002) sowie anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme im vorliegenden Verfahren (U-10.2002).

a) Diesbezüglich erwog die Vorinstanz mit Verweis auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung Folgendes: Da die Einvernahmen von E.________ bei der Kantonspolizei Graubünden in Abwesenheit des Beschuldigten stattge- funden hätten, sei es der Staatsanwaltschaft oblegen, diesen unter Wahrung des Konfrontationsrechts nochmals zu befragen. Das Konfrontationsrecht des Beschuldigten sei mit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von E.________ nicht in hinreichender Weise gewahrt worden, da die spärlichen

Kantonsgericht Schwyz 10 Aussagen darin nicht ausgereicht hätten. Dies habe zur Folge, dass die Aus- sagen von E.________ anlässlich der beiden Einvernahmen bei der Kantons- polizei Graubünden nicht verwertbar seien (angef. Urteil E. II.1).

b) Die Staatsanwaltschaft machte geltend, E.________ habe den Beschul- digten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus Angst nicht mehr im Detail belasten wollen. Er habe über ein Zeugnisverweigerungsrecht verfügt, da ihm eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben gedroht habe. Überdies habe er sich selbst nicht belasten müssen. E.________ habe das Zeugnis berechtigterweise verweigern können, sodass dadurch das Konfron- tationsrecht nicht tangiert sei. Dies gelte umso mehr, als der Beschuldigte zu den belastenden Erklärungen habe Stellung nehmen und diese als unzutref- fend ausweisen können (KG-act. 20/1 S. 6). Sollte dennoch davon ausgegan- gen werden, dass dem Konfrontationsrecht des Beschuldigten mit der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme nicht Genüge getan worden sei, werde auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Nach dieser seien Aussa- gen, bei denen das Recht auf Konfrontation nicht gewahrt worden sei, aus- nahmsweise verwertbar, wenn die vom Europäischen Gerichtshof für Men- schenrechte entwickelten Kriterien vorlägen. Gemäss diesen Kriterien kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass das vorliegende Strafverfahren in der Gesamtbetrachtung fair gewesen sei, der Beschuldigte sein Verteidigungs- recht wirksam habe wahrnehmen können und die Aussagen von E.________ in seinen Einvernahmen bei der Kantonspolizei Graubünden deshalb verwert- bar seien (KG-act. 20/1 S. 7 f.).

c) Die Verteidigung führte aus, die Aussagen von E.________ anlässlich der beiden Einvernahmen bei der Kantonspolizei Graubünden seien aufgrund des unzulässigerweise verweigerten Teilnahmerechts des Beschuldigten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht verwertbar (KG-act. 20/2 Rn 6 f.). Gleiches gelte für die Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftli-

Kantonsgericht Schwyz 11 chen Einvernahme im vorliegenden Verfahren. Die Staatsanwaltschaft habe auf die unverwertbaren Einvernahmen bei der Kantonspolizei Graubünden zurückgegriffen und diese E.________ vorgehalten, was nicht zulässig sei (KG-act. 20/2 Rn 8 ff.).

d) aa) Im Entscheid 6B_92/2022 vom 5. Juni 2022, der zur amtlichen Publikation vorgesehen ist, präzisierte das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung betreffend die Verwertbarkeit von Einvernahmen. Gemäss früherer bundesgerichtlicher Rechtsprechung wurde das in Art. 147 StPO ver- ankerte Teilnahmerecht jeweils im Lichte des Konfrontationsanspruchs ge- prüft. Diese Rechtsprechung liess dabei verschiedentlich den Eindruck zu, dass eine hinreichend erfolgte Konfrontation im Sinne des Mindeststandards von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK die Verwertbarkeit auch von früheren Aussagen zur Folge hat, die in Missachtung des Teilnahmerechts erhoben wurden. In verschiedenen weiteren früheren Urteilen des Bundesgerichts findet sich aus- serdem die Formulierung, Aussagen, die in einer ersten Befragung in Verlet- zung des Teilnahmerechts gemacht worden seien, würden gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar bleiben, sofern sich die befragte Person in einer späteren Befragung gar nicht mehr bzw. nicht frei und unbeeinflusst zur Sache äussere, was im Umkehrschluss bedeute, dass die früheren, in Verletzung des Teilnahmerechts ergangenen Aussagen nach Vornahme einer hinreichenden Konfrontation verwertbar seien (BGer 6B_92/2022 E. 1.6.7.2 m.w.H.). Im er- wähnten Entscheid 6B_92/2022 vom 5. Juni 2022 kam das Bundesgericht auf diese Rechtsprechung zurück und führte zusammengefasst aus, dass eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewährleistet gewesen sei und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertet werden dürfe, auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahme- rechts bzw. unter hinreichender Konfrontation weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO bleibe. Eine spätere Einräumung des Teilnahme-

Kantonsgericht Schwyz 12 rechts bzw. Gewährleistung der Konfrontation führe nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen. Dies begrün- dete das Bundesgericht damit, dass die Garantien von Art. 147 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK nicht deckungsgleich und zu unterscheiden seien: Art. 147 StPO sehe ein Recht auf Teilnahme für sämtliche Verfahrensparteien bei allen staatsanwaltschaftlichen bzw. von der Staatsanwaltschaft an die Po- lizei delegierten sowie gerichtlichen Beweiserhebungen vor, verknüpft mit der Folge der Unverwertbarkeit des Beweises im Fall, dass das Teilnahmerecht unzulässigerweise eingeschränkt worden sei. Der menschenrechtliche Stan- dard von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK beinhalte dagegen ein Recht allein der be- schuldigten Person auf lediglich einmalige Konfrontation mit dem Belastungs- zeugen im gesamten Verfahren, wobei die Gewährleistung dieses Rechts Voraussetzung für die Verwertbarkeit sämtlicher belastender Aussagen dieses Zeugen bilde. Art. 147 StPO gehe folglich in persönlicher, zeitlicher und sach- licher Hinsicht über den Mindestanspruch der EMRK hinaus (BGer 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.7.2–1.6.7.4). Die Aussagen von E.________ in den beiden Einvernahmen bei der Kantons- polizei Graubünden sind somit, unabhängig der späteren staatsanwaltschaftli- chen Konfrontationseinvernahme, nicht verwertbar, weil das Teilnahmerecht des Beschuldigten anlässlich dieser beiden Einvernahmen unzulässigerweise nicht gewährleistet war (vgl. U.10.1001 und U.10.1002). bb) Betreffend die Verwertbarkeit der Aussagen von E.________ anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ist Folgendes festzuhalten: Da die Einvernahmen bei der Kantonspolizei Graubünden in Missachtung von Art. 147 Abs. 1 StPO erfolgten, hätte diese Einvernahme unter erstmaliger Wahrung des Teilnahme- und Konfrontationsrecht dazu dienen sollen, über- haupt erst verwertbare Aussagen zu schaffen. Wird zu einem späteren Zeit- punkt eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt, darf die Strafbehörde

Kantonsgericht Schwyz 13 nicht auf die Ergebnisse der vorausgegangenen Einvernahmen zurückgreifen, soweit diese einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Werden Aussagen, welche die Befragten in Einvernahmen ohne Gewährung des Teilnahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO machten, in späteren Konfrontationseinvernahmen den Befragten wörtlich vorgehalten, so werden diese Aussagen im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO unzulässigerweise verwertet (BGer 6B_92/2022 vom

5. Juni 2024 E. 1.6.3.2 m.w.H.; BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 f.). Die Staatsanwaltschaft stellte E.________ zu Beginn der Einvernahme offene Fragen, wie bspw., wann er den Beschuldigten kennengelernt und wann er ihn das letzte Mal gesehen habe (vgl. U-10.2.002 Rn. 52 ff.). Diese Fragen beant- wortete E.________. Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihm beim letzten Treffen Betäubungsmittel veräussert habe, antwortete E.________, es sei besser, wenn man das den Beschuldigten frage (U-10.2.002 Rn. 89). Darauf- hin hielt die Staatsanwaltschaft E.________ dessen eigene Aussagen aus den Einvernahmen bei der Kantonspolizei Graubünden vor und fragte ihn, ob die- se Aussagen damals richtig protokolliert worden seien respektive immer noch zuträfen. Dies betrifft die Antworten in den Rn. 90–122 des Einvernahmepro- tokolls (U-10.2.002). Erst ab Rn. 123 stellte die Staatsanwaltschaft wieder offene Fragen, die E.________ (teilweise) beantwortete (U-10.2.002 Rn. 122– 175). Sämtliche Aussagen von E.________ anlässlich seiner staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme, die auf die unverwertbaren Aussagen bei der Kan- tonspolizei Graubünden verweisen oder die E.________ wörtlich vorgehalten wurden (U-10.2.002, Rn. 90–122) sind mithin unverwertbar. Die übrigen (frei- en) Aussagen von E.________ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme sind verwertbar.

e) Zu prüfen ist, ob der angeklagte Sachverhalt betreffend die Vorwürfe der mehrfachen Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch die im Recht liegenden und verwertbaren Beweise erstellt werden kann.

Kantonsgericht Schwyz 14 In den Akten befinden sich neben den teilweise verwertbaren Aussagen von E.________ mehrere Einvernahmen des Beschuldigten. So wurde dieser am

6. Februar 2023 und am 5. Juli 2023 von der Kantonspolizei Schwyz sowie am

7. Februar 2023 und am 25. August 2023 von der Staatsanwaltschaft einver- nommen (U-10.2.001 und U-10.2.003–10.2.005). Überdies liegen objektive Beweismittel im Recht. So beschlagnahmte die Polizei anlässlich der Haus- durchsuchung vom 6. Februar 2023 beim Beschuldigten unter anderem Ko- kain und Betäubungsmittelutensilien, wie etwa eine digitale Feinwaage und Verpackungsmaterialen sowie Bargeld (U-5.1.014). Weiter liegt ein WhatsApp- Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und E.________ als objektives Be- weismittel im Recht (U-14.1.016). aa) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass, unbesehen der nicht verwertbaren Aussagen von E.________, nicht genügend Beweise im Recht lägen, die einen Schuldspruch erlauben würden. Die anlässlich der Haus- durchsuchung sichergestellten Betäubungsmittel, die dazugehörigen Utensili- en sowie das Bargeld liessen sich mit dem Eigenkonsum des Beschuldigten erklären, zumal in dessen Haarprobe Kokain nachgewiesen worden sei. Der WhatsApp-Chatverlauf beinhalte eine codierte Sprache und verklausulierte Formulierungen, aus denen sich nichts zulasten des Beschuldigten herleiten lasse (angef. Urteil E. 1.d). bb) Die Staatsanwaltschaft führte diesbezüglich aus, die Vorinstanz habe verkannt, dass neben den Aussagen von E.________ genügend objektive Beweismittel im Recht lägen. Beim Beschuldigten seien anlässlich der Haus- durchsuchung fünf Plastiktüten mit brutto je 0.9 Gramm Kokain beschlag- nahmt worden. Aus dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich gehe hervor, dass es sich dabei um insgesamt 3.3 Gramm Kokain handle mit einem Reinheitsgrad von 93.8 %. Der Beschuldigte habe zudem für den Drogenhan- del übliche Betäubungsmittelutensilien aufbewahrt, was darauf schliessen

Kantonsgericht Schwyz 15 lasse, dass er das Kokain nicht für seinen Eigenkonsum, sondern zwecks Veräusserung aufbewahrt habe. Die beschlagnahmten Feinwaagen, der Chromstahlzylinder, die Pinzetten, Ampullen, Löffel und Gegengewichte und das Verpackungsmaterial würden klar darauf hinweisen, dass der Beschuldig- te mit Kokain Handel betrieben habe. Zudem sei beim Beschuldigten Bargeld im Gesamtbetrag von EUR 13’455.00 und CHF 9’270.00 in einer drogenhan- delsüblichen Stückelung sichergestellt worden. Die Aussagen des Beschuldig- ten, es handle sich dabei um Ersparnisse, seien als Schutzbehauptung zu werten. Beim Beschuldigten sei weiteres Bargeld in der Höhe von Fr. 850.00 und EUR 3’455.00 sichergestellt worden. Dieses Geld sei jedoch nicht im Tre- sor, sondern in seinem Schlafzimmer aufbewahrt worden, was drauf hindeute, dass es sich mutmasslich um legales Geld handle. Aus dem WhatsApp- Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und E.________ gehe hervor, dass sich die beiden offensichtlich über den Betäubungsmittelhandel unterhalten hätten. Das Wort Kokain sei zwar nie ausdrücklich genannt worden, jedoch sei es gerichtsnotorisch, dass in Drogenhändlerkreisen üblicherweise codierte Sprache verwendet werde. So habe der Beschuldigte am 4. September 2021 sinngemäss geschrieben, der Kuchen koste Fr. 50.00 (KG-act. 20/1 S. 4 f.). cc) Die Verteidigung stützte sich im Wesentlichen auf die Erwägungen der Vorinstanz. E.________ habe in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme weder die angeklagten Drogenmengen noch die angeblich stattgefundenen Übergaben bestätigt. Die übrigen Beweise würden für die Erstellung des Sachverhalts nicht ausreichen (KG-act. 20/2 Rn. 23 ff.). dd) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unü- berwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günsti- geren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der mit Art. 10 Abs. 3 StPO opera-

Kantonsgericht Schwyz 16 tionalisierte verfassungsmässige Grundsatz „in dubio pro reo“ verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Be- weise erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklichte, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachla- ge aufdrängen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 m.w.H.; BGer 6B_1395/2019 vom

3. Juni 2020 E. 1.1 m.w.H.). Der In-dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebe- nenfalls zu würdigen sind. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Be- weis ab (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1). Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für be- wiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a). Dabei sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Er- fahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 m.w.H.). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammen- hängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (BGer 7B_200/2022 vom 9. November 2023 E. 2.2.3 m.w.H.). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage ist diese durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu prüfen, ob die auf ein

Kantonsgericht Schwyz 17 bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet wer- den kann, ist sie insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins von Realitäts- kriterien und des Fehlens von Fantasiesignalen zu kontrollieren. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und also wahr ist (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3 m.w.H.; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2 und 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1 m.w.H.). Realitätskriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz (vgl. Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdigung, 2009, S. 213 ff.; vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsy- chologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 49 ff.; KG SZ STK 2018 2 vom 11. De- zember 2018 E. 3). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indi- rekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehr- zahl von Indizien, die für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter er- laubt (BGer 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_546/2023 vom

13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_691/2022 vom 17. Okto- ber 2022 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).

Kantonsgericht Schwyz 18 ee) Der Beschuldigte verweigerte in sämtlichen Einvernahmen, so auch an- lässlich seiner Befragung an der Berufungsverhandlung, seine Aussage (vgl. U-10.2.001; U-10.2.003–10.2.005 und Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Die einzigen Aussagen, die der Beschuldigte tätigte, sind diejenigen in der Hafteinvernahme vom 7. Februar 2023. Er erklärte, dass es sich beim ge- fundenen Bargeld im Tresor um angespartes Geld von seiner Partnerin und ihm handle und er das beschlagnahmte Kokain für seinen Eigenkonsum gela- gert habe (U-10.2.003 Rn 155–156 und 161). Eine Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist mithin nicht möglich und sie tragen zum Beweisergebnis nichts weiter bei. ff) Die einzigen freien (und somit verwertbaren) Aussagen von E.________ zum angeklagten Sachverhalt sind zusammengefasst folgende: Er wisse nicht, wie viel Kokain er insgesamt vom Beschuldigten erworben habe. Er ha- be das Kokain bar bezahlt. Er habe selten Kokain konsumiert und sei kein Spezialist, weshalb er die Qualität des Kokains nicht einschätzen könne. Es sei nicht bei jedem Treffen Kokain übergeben worden. Der Beschuldigte und er seien Kollegen und hätten auch zusammen Wochenenden organisiert. Es sei schwierig zu sagen, in welchen zeitlichen Abständen er Kokain vom Be- schuldigten bezogen habe. Er habe oft beim Beschuldigten übernachtet. Sie hätten über alles geredet, nicht nur über Kokain. Er wisse nicht, woher der Beschuldigte das Kokain beziehe, wo er es aufbewahre oder wohin er dieses transportiere (U-10.2.002 Rn 127 bis 137). Er habe vom Beschuldigten auch Marihuana gekauft, er wisse aber nicht mehr wie viel und auch nicht, wie viel er für ein Gramm bezahlt habe. Es seien wenige Gramme gewesen, die er gekauft habe (U-10.2.002 Rn 163 – 170). Im Übrigen wich E.________ den Fragen häufig aus, gab keine Antworten oder führte aus, er wisse es nicht oder es sei besser, den Beschuldigten zu fragen (vgl. U-10.2.002 Rn. 83, 89, 109, 139–143, 159). Mit den wenigen, kurzen und detailarmen Aussagen von E.________ lässt sich der angeklagte Sachverhalt nicht beweisen.

Kantonsgericht Schwyz 19 gg) Als weitere Beweismittel liegen das beschlagnahmte Kokain, die Betäu- bungsmittelutensilien (digitale Feinwaagen, Chromstahlzylinder, Pinzetten, Ampullen, Löffel und Gegengewichte, Verpackungsmaterial), das Bargeld so- wie der WhatsApp-Chatverlauf des Beschuldigten mit E.________ im Recht. Beim Beschuldigten wurden anlässlich der Hausdurchsuchung insgesamt 3.3 Gramm Kokain, abgepackt in fünf Minigrips, beschlagnahmt (U- act. 5.1.000). Zwar indiziert der Umstand, dass das Kokain portionsweise in fünf Minigrips aufbewahrt wurde, den angeklagten Betäubungsmittelhandel. Allerdings grenzt die gefundene Menge nicht ansatzweise an die 1050 Gramm in der Anklage und kann, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, mit dem Eigenkonsum des Beschuldigten erklärt werden, der sich aus dem entspre- chenden Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin ergibt (angef. Urteil E. II.1.d; U-act. 11.1.002). Diesbezüglich wurde der Beschuldigte bereits rechtskräftig verurteilt (angef. Urteil Dispositivziffer 1.c). Auch die beschlagnahmten Betäubungsmittelutensilien (digitale Feinwaagen, Chromstahlzylinder, Pinzetten, Ampullen, Löffel und Gegengewichte, Verpa- ckungsmaterial) stellen Indizien für den angeklagten Sachverhalt dar. Damit lässt sich aber nicht ausreichend erstellen, ob und mit welchen Betäubungs- mitteln ein mutmasslicher Handel betrieben worden sein soll. Ebenso wenig lässt sich beweisen, in welchen Mengen, an welchem Tatort und zu welchen Tatzeitpunkten ein mutmasslicher Betäubungsmittelhandel stattgefunden ha- ben soll. Weiter wurde beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung Bargeld im Umfang von EUR 13’455.00 sowie Fr. 9’270.00 aus einem Tresor be- schlagnahmt (U-act. 5.1.000). Die Staatsanwaltschaft führt diesbezüglich aus, dass die drogenhandelsübliche Stückelung des Bargelds in unterschiedlichen Notengrössen für dessen Herkunft aus Drogengeschäften spreche. Im Schlaf-

Kantonsgericht Schwyz 20 zimmernachttisch des Beschuldigten sei weiteres Bargeld in der Höhe von Fr. 850.00 und EUR 3’455.00 sichergestellt worden. Dieses Geld habe der Beschuldigte nicht im Tresor aufbewahrt, weil es sich dabei mutmasslich um legales Geld handle (KG-act. 20/1 S. 4 f). Allerdings wurde auch das Geld im Schlafzimmernachttisch gestückelt in unterschiedlichen Notengrössen aufbe- wahrt (vgl. U-act. 5.1.002). Es könnte sich daher auch beim beschlagnahmten Geld im Tresor um Ersparnisse des Beschuldigten und seiner Lebenspartnerin handeln, die nicht aus mutmasslichen Drogengeschäften stammen. Als weiteres Beweismittel liegt der WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Be- schuldigten und E.________ vom 28. Dezember 2019 bis 28. März 2022 im Recht (U-act. 14.1.016). Laut Staatsanwaltschaft geht aus diesem hervor, dass der Beschuldigte und E.________ sich offensichtlich über Betäubungs- mittel unterhalten und hierfür codierte Begriffe wie „Kuchen“ oder „Poulets“ verwendet hätten. Der Gesamtkontext der jeweiligen Unterhaltungen zwischen dem Beschuldigten und E.________ sowie einzelne Nachrichten wie „Ich ge- he den Kuchen kaufen. Ich hoffe ihn nicht alleine essen zu müssen“ oder „Schau was du kaufen kannst, Kuchen und Champagner, danach rechnen wir das ab“ (U-act. 14.1.001 S. 105 und 106) lassen darauf schliessen, dass nicht tatsächlich von Kuchen oder Champagner die Rede war. Der WhatsApp- Chatverlauf über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren liefert jedoch we- der ausreichend konkrete Hinweise auf die angeblich gehandelten Betäu- bungsmittel noch auf deren Menge oder die vorgeworfenen Drogenüberg- aben. hh) Insgesamt ergibt sich, dass das beschlagnahmte Kokain, die Betäu- bungsmittelutensilien (digitale Feinwaagen, Chromstahlzylinder, Pinzetten, Ampullen, Löffel und Gegengewichte, Verpackungsmaterial), das Bargeld so- wie der WhatsApp-Chatverlauf mit E.________ zwar Indizien für den ange- klagten Sachverhalt darstellen, die durch die spärlichen Aussagen von

Kantonsgericht Schwyz 21 E.________ gestützt werden, indem er aussagte, er habe beim Beschuldigten Kokain und Marihuana gekauft. Weder die Aussagen von E.________ noch die Indizien lassen jedoch auch nur annähernd die in der Anklage aufgeführte Drogenmengen, den dafür verlangten Preis, den Tatort und die Tatzeitpunkte mit ausreichender Sicherheit erstellen. So erbringen die Indizien und die (we- nigen verwertbaren) Aussagen von E.________ nicht den Beweis, sondern lassen mehr als nur theoretische Zweifel offen, dass der Beschuldigte gemäss Anklage im Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. März 2022 insgesamt 1050 Gramm Kokain von einem Lieferanten erworben und dieses anschliessend bei mindestens 19 Treffen zu einem Preis von jeweils Fr. 80.00 bis 90.00 pro Gramm gewinnbringend an E.________ weiterverkauft haben soll. Ebenso wenig lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte vor dem 1. Oktober 2020 50 Gramm Marihuana bei einem Lieferanten erworben und dieses anschlies- send im Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. März 2022 zu einem Preis von je- weils Fr. 6.00 pro Gramm an E.________ weiterverkauft haben soll. Der Be- schuldigte ist somit von diesen Vorwürfen freizusprechen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Ergänzung der Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils. So sei der Beschuldigte zusätzlich mit einer Frei- heitsstrafe von 28 Monaten zu bestrafen (KG-act. 20/1 S. 2). Aufgrund der Bestätigung des von der Vorinstanz erkannten Freispruchs betreffend die Vorwürfe des mehrfachen Verbrechens und Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz entfällt eine diesbezügliche zusätzliche Bestrafung. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.00 (unter Anrechnung von 2 Tagen Haft) und die Busse von Fr. 800.00 betreffend die Delikte der Gewaltdarstellung, der Pornografie und der mehrfachen Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes beanstandete die Staatsanwaltschaft nicht (vgl. KG-act. 20/1 S. 12). Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die vor- instanzlichen Erwägungen zu verweisen, denen sich die Strafkammer nach eigener Prüfung anschliesst (Art. 82 Abs. 4 StPO; angef. Urteil E. III.).

Kantonsgericht Schwyz 22

4. Weiter beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei für 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen (KG-act. 20/1 S. 2). Bei einer von der Staatsanwaltschaft beantragten Verurteilung wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz hätte eine obligatorische Landesverwei- sung geprüft werden müssen (vgl. Art. 66a lit. o StGB). Angesichts des Frei- spruchs fällt eine solche jedoch ausser Betracht. Betreffend die Prüfung der fakultativen Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB ist vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, denen sich die Strafkammer nach eigener Prüfung anschliesst (Art. 82 Abs. 4 StPO; angef. Urteil E. IV.).

5. Schliesslich beantragte die Staatsanwaltschaft, die Verfahrenskosten seien ausgangsgemäss vollständig dem Beschuldigten aufzuerlegen und die Kosten der amtlichen Verteidigerin seien vollständig mit den beschlagnahmten Vermögenswerten zu verrechnen (KG-act. 20/1 S. 2). Fällt die Rechtsmittel- instanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Aufgrund des bestätigten vorinstanzlichen Freispruchs ist an der vorinstanzlichen Kos- tenregelung festzuhalten. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden vor- instanzlichen Erwägungen zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; angef. Urteil E. VI.).

6. aa) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt vollumfänglich, wobei der Beschul- digte vollumfänglich obsiegt (vgl. KG-act. 20/1–2). Die Kosten des Berufungs- verfahrens von Fr. 3’200.00 (inkl. Dolmetscherkosten) gehen somit zulasten des Staates. bb) Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Be-

Kantonsgericht Schwyz 23 rufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtig- keit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeits- leistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Ist der Anwalt als amtlicher Verteidiger oder unentgeltlicher Rechtsvertreter von der öffentlichen Hand zu entschädigen, so beträgt der Stundenansatz nach Mass- gabe von § 2 Abs. 1 Fr. 180.00 bis Fr. 220.00. Die Auslagen werden zusätz- lich vergütet (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kosten- note über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemes- sen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die amtliche Verteidigerin reichte eine Honorarnote über Fr. 3’066.47 in- kl. Auslagen und MWST ein (KG-act. 20/3). Darin führte sie als provisorische Dauer der Berufungsverhandlung drei Stunden auf, wobei diese lediglich eine Stunde dauerte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Die Honorarnote ist mithin entsprechend zu kürzen und die amtliche Verteidigerin ist pauschal mit Fr. 2’700.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. festgestellt: Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 18. Januar 2024 (SGO 2023 25) erwuchs wie folgt in Rechtskraft:

1. B.________ wird schuldig gesprochen

a) der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis aStGB, begangen im Zeitraum von 4. Oktober 2021 bis 6. Februar 2023;

Kantonsgericht Schwyz 24

b) der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB, be- gangen im Zeitraum von 4. Oktober 2021 bis 6. Februar 2023;

c) der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen im Zeitraum von 18. Januar 2021 bis 6. Februar 2023. […]

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

5. Die Busse ist zu bezahlen und wird mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet. […]

7. Beschlagnahmen:

a) Die gemäss Journal beschlagnahmten Vermögenswerte im Betrag von EUR 13’455.-- und Fr. 9’270.--, einbezahlt auf das Konto des Amts für Justizvollzug, werden zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten verwendet. Im Restbetrag werden die beschlagnahmten Vermögenswerte B.________ (abzüglich allfälliger Bankspesen) herausgegeben.

b) Die gemäss Journal beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung überlassen (Lager-Nr. yy).

8. Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Systemen gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt (Fall-Nr. ZG 2023 2 277). […]

10. Amtliche Verteidigung:

a) Die amtliche Verteidigerin RA C.________ wird aus der Strafgerichtskasse pauschal mit Fr. 8’400.-- entschädigt (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.-- Stundenansatz). […] […]

Kantonsgericht Schwyz 25 sowie erkannt: In vollständiger Abweisung der Berufung wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 18. Januar 2024 (SGO 2023 25) in den Dispositivziffern 2, 3, 6, 9 und 10 b) bestätigt und im Sinne von Art. 408 Abs. 1 StPO wie folgt neu ver- kündet:

1. B.________ wird betreffend die Vorwürfe des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie des mehrfachen Ver- gehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG freigesprochen.

2. B.________ wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.00 (unter Anrechnung von 2 Tagen Haft) und einer Busse von Fr. 800.00 bestraft.

3. Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB wird abge- sehen.

4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 10’272.90 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 5’139.90 den Kosten der amtlichen Verteidigung 8’400.00 Total Fr. 23’812.80

Kantonsgericht Schwyz 26 werden B.________ zu 30 % auferlegt und mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet. Im Übrigen (70 %) werden die Verfah- renskosten auf die Staatskasse genommen. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 5 vorbehalten.

5. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von Fr. 8’400.00 werden aufgrund der wirtschaftlichen Ver- hältnisse von B.________ auf die Staatskasse genommen und im Um- fang von 30 % mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’200.00 (in- kl. Dolmetscherkosten) gehen zu Lasten des Staates.

7. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin C.________, wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 2’700.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Kantonsgericht Schwyz 27 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bun- desgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

8. Zufertigung an Rechtsanwältin C.________ (2/R), die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justiz- vollzug (1/R, inkl. Löschformular erkennungsdienstliche Erfassung, zum Inkasso und Vollzug), das Amt für Migration (1/R), die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronisch an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin Versand 23. Mai 2025 amu

Erwägungen (11 Absätze)

E. 2 des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, begangen dadurch, dass er mehrfach Betäubungsmittel unbefugt veräus- serte, erwarb und besass, bei folgendem Sachverhalt: Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 1. Oktober 2020 er- warb der Beschuldigte willentlich und im Wissen darum, dass es sich bei Marihuana um ein verbotenes Betäubungsmittel handelt, an seinem da- maligen Wohnort an der D.________strasse xx, von einem nicht bekann- ten Lieferanten 50 Gramm Marihuana. Der Beschuldigte besass das Ma- rihuana in der Absicht, dieses zu verkaufen bzw. einen geringfügigen An- teil davon für seinen Eigenkonsum zu behalten. Im Zeitraum von Donnerstag, 1. Oktober 2020, bis Mittwoch, 30. März 2022, veräusserte der Beschuldigte willentlich und im Wissen darum, dass es sich bei Marihuana um ein verbotenes Betäubungsmittel handelt, an der D.________strasse xx, am Bahnhof in Küssnacht am Rigi SZ so- wie am Bahnhof Luzern insgesamt 50 Gramm Marihuana zu einem Preis von jeweils CHF 6.00 pro Gramm gewinnbringend an E.________ wobei er wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass dieser die Drogen weiter- verkauft.

E. 3 der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis aStGB begangen dadurch, dass er Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, an- dere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kultu- rellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkei- ten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, besass, bei folgendem Sachverhalt: Am 4. Oktober 2021 um 14:58:16 Uhr erhielt der Beschuldigte an seinem damaligen Wohnort an der D.________strasse xx via WhatsApp Mes- senger eine Videoaufnahme, auf welcher abgetrennte Köpfe von Män- nern am Boden liegend zu sehen sind. Ein Mann schiebt mit seinem Fuss einen dieser Köpfe umher, während eine andere Person die Szene

Kantonsgericht Schwyz 4 festhält. Nach der Durchsicht der Videoaufnahme liess er sie im Whats- App-Gruppenchat auf seinem Mobiltelefon bis am 6. Februar 2023 ge- speichert. Der Beschuldigte hielt es zumindest für möglich, dass dieses Video gewalttätige Handlungen zeigt und liess es trotzdem wissentlich und willentlich auf seinem Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy 521 Ultra 5G (SM-998B) gespeichert.

E. 3.3 Gramm Kokain, abgepackt in fünf Minigrips, beschlagnahmt (U- act. 5.1.000). Zwar indiziert der Umstand, dass das Kokain portionsweise in fünf Minigrips aufbewahrt wurde, den angeklagten Betäubungsmittelhandel. Allerdings grenzt die gefundene Menge nicht ansatzweise an die 1050 Gramm in der Anklage und kann, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, mit dem Eigenkonsum des Beschuldigten erklärt werden, der sich aus dem entspre- chenden Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin ergibt (angef. Urteil E. II.1.d; U-act. 11.1.002). Diesbezüglich wurde der Beschuldigte bereits rechtskräftig verurteilt (angef. Urteil Dispositivziffer 1.c). Auch die beschlagnahmten Betäubungsmittelutensilien (digitale Feinwaagen, Chromstahlzylinder, Pinzetten, Ampullen, Löffel und Gegengewichte, Verpa- ckungsmaterial) stellen Indizien für den angeklagten Sachverhalt dar. Damit lässt sich aber nicht ausreichend erstellen, ob und mit welchen Betäubungs- mitteln ein mutmasslicher Handel betrieben worden sein soll. Ebenso wenig lässt sich beweisen, in welchen Mengen, an welchem Tatort und zu welchen Tatzeitpunkten ein mutmasslicher Betäubungsmittelhandel stattgefunden ha- ben soll. Weiter wurde beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung Bargeld im Umfang von EUR 13’455.00 sowie Fr. 9’270.00 aus einem Tresor be- schlagnahmt (U-act. 5.1.000). Die Staatsanwaltschaft führt diesbezüglich aus, dass die drogenhandelsübliche Stückelung des Bargelds in unterschiedlichen Notengrössen für dessen Herkunft aus Drogengeschäften spreche. Im Schlaf-

Kantonsgericht Schwyz 20 zimmernachttisch des Beschuldigten sei weiteres Bargeld in der Höhe von Fr. 850.00 und EUR 3’455.00 sichergestellt worden. Dieses Geld habe der Beschuldigte nicht im Tresor aufbewahrt, weil es sich dabei mutmasslich um legales Geld handle (KG-act. 20/1 S. 4 f). Allerdings wurde auch das Geld im Schlafzimmernachttisch gestückelt in unterschiedlichen Notengrössen aufbe- wahrt (vgl. U-act. 5.1.002). Es könnte sich daher auch beim beschlagnahmten Geld im Tresor um Ersparnisse des Beschuldigten und seiner Lebenspartnerin handeln, die nicht aus mutmasslichen Drogengeschäften stammen. Als weiteres Beweismittel liegt der WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Be- schuldigten und E.________ vom 28. Dezember 2019 bis 28. März 2022 im Recht (U-act. 14.1.016). Laut Staatsanwaltschaft geht aus diesem hervor, dass der Beschuldigte und E.________ sich offensichtlich über Betäubungs- mittel unterhalten und hierfür codierte Begriffe wie „Kuchen“ oder „Poulets“ verwendet hätten. Der Gesamtkontext der jeweiligen Unterhaltungen zwischen dem Beschuldigten und E.________ sowie einzelne Nachrichten wie „Ich ge- he den Kuchen kaufen. Ich hoffe ihn nicht alleine essen zu müssen“ oder „Schau was du kaufen kannst, Kuchen und Champagner, danach rechnen wir das ab“ (U-act. 14.1.001 S. 105 und 106) lassen darauf schliessen, dass nicht tatsächlich von Kuchen oder Champagner die Rede war. Der WhatsApp- Chatverlauf über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren liefert jedoch we- der ausreichend konkrete Hinweise auf die angeblich gehandelten Betäu- bungsmittel noch auf deren Menge oder die vorgeworfenen Drogenüberg- aben. hh) Insgesamt ergibt sich, dass das beschlagnahmte Kokain, die Betäu- bungsmittelutensilien (digitale Feinwaagen, Chromstahlzylinder, Pinzetten, Ampullen, Löffel und Gegengewichte, Verpackungsmaterial), das Bargeld so- wie der WhatsApp-Chatverlauf mit E.________ zwar Indizien für den ange- klagten Sachverhalt darstellen, die durch die spärlichen Aussagen von

Kantonsgericht Schwyz 21 E.________ gestützt werden, indem er aussagte, er habe beim Beschuldigten Kokain und Marihuana gekauft. Weder die Aussagen von E.________ noch die Indizien lassen jedoch auch nur annähernd die in der Anklage aufgeführte Drogenmengen, den dafür verlangten Preis, den Tatort und die Tatzeitpunkte mit ausreichender Sicherheit erstellen. So erbringen die Indizien und die (we- nigen verwertbaren) Aussagen von E.________ nicht den Beweis, sondern lassen mehr als nur theoretische Zweifel offen, dass der Beschuldigte gemäss Anklage im Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. März 2022 insgesamt 1050 Gramm Kokain von einem Lieferanten erworben und dieses anschliessend bei mindestens 19 Treffen zu einem Preis von jeweils Fr. 80.00 bis 90.00 pro Gramm gewinnbringend an E.________ weiterverkauft haben soll. Ebenso wenig lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte vor dem 1. Oktober 2020 50 Gramm Marihuana bei einem Lieferanten erworben und dieses anschlies- send im Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. März 2022 zu einem Preis von je- weils Fr. 6.00 pro Gramm an E.________ weiterverkauft haben soll. Der Be- schuldigte ist somit von diesen Vorwürfen freizusprechen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Ergänzung der Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils. So sei der Beschuldigte zusätzlich mit einer Frei- heitsstrafe von 28 Monaten zu bestrafen (KG-act. 20/1 S. 2). Aufgrund der Bestätigung des von der Vorinstanz erkannten Freispruchs betreffend die Vorwürfe des mehrfachen Verbrechens und Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz entfällt eine diesbezügliche zusätzliche Bestrafung. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.00 (unter Anrechnung von 2 Tagen Haft) und die Busse von Fr. 800.00 betreffend die Delikte der Gewaltdarstellung, der Pornografie und der mehrfachen Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes beanstandete die Staatsanwaltschaft nicht (vgl. KG-act. 20/1 S. 12). Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die vor- instanzlichen Erwägungen zu verweisen, denen sich die Strafkammer nach eigener Prüfung anschliesst (Art. 82 Abs. 4 StPO; angef. Urteil E. III.).

Kantonsgericht Schwyz 22

4. Weiter beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei für 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen (KG-act. 20/1 S. 2). Bei einer von der Staatsanwaltschaft beantragten Verurteilung wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz hätte eine obligatorische Landesverwei- sung geprüft werden müssen (vgl. Art. 66a lit. o StGB). Angesichts des Frei- spruchs fällt eine solche jedoch ausser Betracht. Betreffend die Prüfung der fakultativen Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB ist vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, denen sich die Strafkammer nach eigener Prüfung anschliesst (Art. 82 Abs. 4 StPO; angef. Urteil E. IV.).

5. Schliesslich beantragte die Staatsanwaltschaft, die Verfahrenskosten seien ausgangsgemäss vollständig dem Beschuldigten aufzuerlegen und die Kosten der amtlichen Verteidigerin seien vollständig mit den beschlagnahmten Vermögenswerten zu verrechnen (KG-act. 20/1 S. 2). Fällt die Rechtsmittel- instanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Aufgrund des bestätigten vorinstanzlichen Freispruchs ist an der vorinstanzlichen Kos- tenregelung festzuhalten. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden vor- instanzlichen Erwägungen zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; angef. Urteil E. VI.).

6. aa) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt vollumfänglich, wobei der Beschul- digte vollumfänglich obsiegt (vgl. KG-act. 20/1–2). Die Kosten des Berufungs- verfahrens von Fr. 3’200.00 (inkl. Dolmetscherkosten) gehen somit zulasten des Staates. bb) Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Be-

Kantonsgericht Schwyz 23 rufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtig- keit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeits- leistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Ist der Anwalt als amtlicher Verteidiger oder unentgeltlicher Rechtsvertreter von der öffentlichen Hand zu entschädigen, so beträgt der Stundenansatz nach Mass- gabe von § 2 Abs. 1 Fr. 180.00 bis Fr. 220.00. Die Auslagen werden zusätz- lich vergütet (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kosten- note über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemes- sen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die amtliche Verteidigerin reichte eine Honorarnote über Fr. 3’066.47 in- kl. Auslagen und MWST ein (KG-act. 20/3). Darin führte sie als provisorische Dauer der Berufungsverhandlung drei Stunden auf, wobei diese lediglich eine Stunde dauerte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Die Honorarnote ist mithin entsprechend zu kürzen und die amtliche Verteidigerin ist pauschal mit Fr. 2’700.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. festgestellt: Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 18. Januar 2024 (SGO 2023 25) erwuchs wie folgt in Rechtskraft:

1. B.________ wird schuldig gesprochen

a) der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis aStGB, begangen im Zeitraum von 4. Oktober 2021 bis 6. Februar 2023;

Kantonsgericht Schwyz 24

b) der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB, be- gangen im Zeitraum von 4. Oktober 2021 bis 6. Februar 2023;

c) der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen im Zeitraum von 18. Januar 2021 bis 6. Februar 2023. […]

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

5. Die Busse ist zu bezahlen und wird mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet. […]

7. Beschlagnahmen:

a) Die gemäss Journal beschlagnahmten Vermögenswerte im Betrag von EUR 13’455.-- und Fr. 9’270.--, einbezahlt auf das Konto des Amts für Justizvollzug, werden zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten verwendet. Im Restbetrag werden die beschlagnahmten Vermögenswerte B.________ (abzüglich allfälliger Bankspesen) herausgegeben.

b) Die gemäss Journal beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung überlassen (Lager-Nr. yy).

8. Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Systemen gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt (Fall-Nr. ZG 2023 2 277). […]

10. Amtliche Verteidigung:

a) Die amtliche Verteidigerin RA C.________ wird aus der Strafgerichtskasse pauschal mit Fr. 8’400.-- entschädigt (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.-- Stundenansatz). […] […]

Kantonsgericht Schwyz 25 sowie erkannt: In vollständiger Abweisung der Berufung wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 18. Januar 2024 (SGO 2023 25) in den Dispositivziffern 2, 3, 6, 9 und 10 b) bestätigt und im Sinne von Art. 408 Abs. 1 StPO wie folgt neu ver- kündet:

1. B.________ wird betreffend die Vorwürfe des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie des mehrfachen Ver- gehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG freigesprochen.

2. B.________ wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.00 (unter Anrechnung von 2 Tagen Haft) und einer Busse von Fr. 800.00 bestraft.

3. Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB wird abge- sehen.

4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 10’272.90 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 5’139.90 den Kosten der amtlichen Verteidigung 8’400.00 Total Fr. 23’812.80

Kantonsgericht Schwyz 26 werden B.________ zu 30 % auferlegt und mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet. Im Übrigen (70 %) werden die Verfah- renskosten auf die Staatskasse genommen. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 5 vorbehalten.

5. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von Fr. 8’400.00 werden aufgrund der wirtschaftlichen Ver- hältnisse von B.________ auf die Staatskasse genommen und im Um- fang von 30 % mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’200.00 (in- kl. Dolmetscherkosten) gehen zu Lasten des Staates.

7. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin C.________, wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 2’700.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Kantonsgericht Schwyz 27 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bun- desgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

8. Zufertigung an Rechtsanwältin C.________ (2/R), die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justiz- vollzug (1/R, inkl. Löschformular erkennungsdienstliche Erfassung, zum Inkasso und Vollzug), das Amt für Migration (1/R), die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronisch an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin Versand 23. Mai 2025 amu

E. 4 der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB, begangen dadurch, dass er pornografische Schriften, Ton- oder Bildauf- nahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografi- sche Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalt- tätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlun- gen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, besass, bei folgendem Sachverhalt: Am 4. Oktober 2021 um 14:58:25 Uhr erhielt der Beschuldigte an seinem damaligen Wohnort an der D.________strasse xx via WhatsApp Mes- senger eine Videoaufnahme, auf welcher zu sehen ist, wie eine Person mit Absatzschuhen, mit dem Absatz die Harnröhre eines männlichen Glieds penetriert, wodurch aus diesem Blut herausläuft. Nach der Durch- sicht der Videoaufnahme liess er sie auf seinem Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy S21 Ultra 5G (SM-998B) bis am 6. Februar 2023 ge- speichert. Der Beschuldigte hielt es zumindest für möglich, dass dieses Video gewalttätige sexuelle Handlungen zeigt und liess es trotzdem wis- sentlich und willentlich auf seinem Mobiltelefon der Marke Samsung Ga- laxy S21 gespeichert.

E. 5 Die Busse ist zu bezahlen und wird mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet.

E. 6 Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB wird abgesehen.

E. 7 Beschlagnahmen:

a) Die gemäss Journal beschlagnahmten Vermögenswerte im Betrag von EUR 13’455.-- und Fr. 9’270.--, einbezahlt auf das Konto des Amts für Justizvollzug, werden zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten verwendet. Im Restbetrag werden die beschlagnahmten Vermögenswerte B.________ (abzüglich allfälliger Bankspesen) herausgegeben.

b) Die gemäss Journal beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung überlassen (Lager-Nr. yy).

Kantonsgericht Schwyz 6

E. 8 Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Systemen gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt (Fall-Nr. ZG 2023 2 277).

E. 9 Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 10’272.90 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 5’139.90 den Kosten der amtlichen Verteidigung 8’400.00 ------------------------------------------------------------ Total Fr. 23’812.80 werden B.________ zu 30 % auferlegt und mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet. Im Übrigen (70 %) werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 10 vorbehalten.

E. 10 Amtliche Verteidigung:

a) Die amtliche Verteidigerin RA C.________ wird aus der Strafgerichtskasse pauschal mit Fr. 8’400.-- entschädigt (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz).

b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von B.________ auf die Staatskasse genommen und im Umfang von 30 % mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet.

a) [Zufertigung.]

b) [Rechtsmittel.] C. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 29. Januar 2024 (Datum Postaufgabe) Berufung an und reichte am 23. Mai 2024 (Datum Postaufgabe) die Berufungserklärung ein (KG-act. 1–3). Der Beschuldigte erhob keine Anschlussberufung. An der Berufungsverhandlung vom 1. April 2025 befragte der Vorsitzende den Beschuldigten, wobei dieser von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (vgl. Protokoll Berufungsver- handlung S. 2). Daraufhin stellten die Parteien die folgenden Anträge:

Kantonsgericht Schwyz 7 Anträge Staatsanwaltschaft (KG-act. 20/1)

1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

2. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte des mehrfachen Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig zu sprechen.

3. In Ergänzung zu Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug von 14 Mona- ten der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen. Im Umfang der restlichen 14 Monate sei die Freiheitsstrafe unter Anrechnung der 2 Tage Haft zu vollziehen.

4. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte für 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen.

5. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Urteils seien die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten vollständig aufzuerle- gen.

6. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 10b) des angefochtenen Urteils seien die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vollständig mit den beschlagnahmten Vermögenswerten zu verrech- nen.

7. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten des Beschul- digten. Anträge Verteidigung (KG-act. 20/2)

1. Das Urteil der Vorinstanz sei zu bestätigen.

2. Der Angeklagte sei vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Anklageziffer 1) sowie vom Vorwurf des mehrfa- chen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 2) freizusprechen.

3. Der Angeklagte sei nicht des Landes zu verweisen.

Kantonsgericht Schwyz 8

4. Der amtlichen Verteidigung seien die entstandenen Aufwendungen von CHF 3’066.47 (inkl. MwSt. und Spesen sowie dem geschätzten Aufwand der heutigen Verhandlung) zu entschädigen.

5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien durch die Staatskasse zu entschädigen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vom Staat zu tragen. Auf die Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen;- und in Erwägung:

1. Im Berufungsverfahren sind die Dispositivziffern 2–3, 6, 9 und 10b be- treffend die Freisprüche (mehrfaches Verbrechen sowie mehrfaches Verge- hen gegen das Betäubungsmittelgesetz), die ausgesprochene Strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.00 und die Busse von Fr. 800.00, das Absehen von der freiwilligen Landesverweisung sowie die Kostenauferlegung der Ver- fahrenskosten und der Kosten der amtlichen Verteidigung angefochten. Dis- positivziffern 1, 4–5, 7–8 und 10a betreffend die Schuldsprüche wegen Ge- waltdarstellung, Pornografie und mehrfacher vorsätzlicher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, den Vollzug der Geldstrafe und die diesbezügliche Probezeit von 2 Jahren sowie den Vollzug der Busse, die Beschlagnahmun- gen, die Vernichtung der Daten und die Entschädigung der amtlichen Vertei- digerin blieben unangefochten und sind daher rechtskräftig (Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 4 und Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO).

2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten unter anderem mehrfaches Ver- brechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d

Kantonsgericht Schwyz 9 BetmG vor. Da der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens von sei- nem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, stützt sich die Anklage im Wesentlichen auf die drei im Recht liegenden Aussagen von E.________ (U-10.1.001, U-10.1.002 und U-10.2.002). Dieser wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 14. Februar 2023 des Regionalgerichts Maloja im abgekürzten Ver- fahren wegen Verbrechens sowie mehrfacher Vergehen und mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Frei- heitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Zudem wurde er für 8 Jahre des Landes verwiesen, wobei die Ausschaffung bereits vollzogen wurde (Vi-act. 5 und 9). Die Staatsanwaltschaft zog die Verfahrensakten bei (vgl. U-14.1.001). Der Beschuldigte war nicht Partei im Verfahren gegen E.________. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde E.________, in Abwesenheit des Beschuldigten, zweimal von der Kantonspolizei Graubünden befragt und machte belastende Aussagen gegen ihn (U-10.1.001 und U-10.1.002). Im vorliegenden Verfahren wurde E.________, in Anwesenheit des Beschuldigten, als Auskunftsperson befragt. Anlässlich dieser Einvernahme hielt die Staatsanwaltschaft E.________ teilweise die Aussagen aus seinen beiden Einvernahmen bei der Kantonspolizei Graubünden vor, woraufhin er diese bestätigte (vgl. U- 10.2002). Vorliegend stellt sich die Frage der Verwertbarkeit der Aussagen von E.________ anlässlich seiner Einvernahmen bei der Kantonspolizei Graubünden (U-10.1.001 und U-10.1.002) sowie anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme im vorliegenden Verfahren (U-10.2002).

a) Diesbezüglich erwog die Vorinstanz mit Verweis auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung Folgendes: Da die Einvernahmen von E.________ bei der Kantonspolizei Graubünden in Abwesenheit des Beschuldigten stattge- funden hätten, sei es der Staatsanwaltschaft oblegen, diesen unter Wahrung des Konfrontationsrechts nochmals zu befragen. Das Konfrontationsrecht des Beschuldigten sei mit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von E.________ nicht in hinreichender Weise gewahrt worden, da die spärlichen

Kantonsgericht Schwyz 10 Aussagen darin nicht ausgereicht hätten. Dies habe zur Folge, dass die Aus- sagen von E.________ anlässlich der beiden Einvernahmen bei der Kantons- polizei Graubünden nicht verwertbar seien (angef. Urteil E. II.1).

b) Die Staatsanwaltschaft machte geltend, E.________ habe den Beschul- digten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus Angst nicht mehr im Detail belasten wollen. Er habe über ein Zeugnisverweigerungsrecht verfügt, da ihm eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben gedroht habe. Überdies habe er sich selbst nicht belasten müssen. E.________ habe das Zeugnis berechtigterweise verweigern können, sodass dadurch das Konfron- tationsrecht nicht tangiert sei. Dies gelte umso mehr, als der Beschuldigte zu den belastenden Erklärungen habe Stellung nehmen und diese als unzutref- fend ausweisen können (KG-act. 20/1 S. 6). Sollte dennoch davon ausgegan- gen werden, dass dem Konfrontationsrecht des Beschuldigten mit der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme nicht Genüge getan worden sei, werde auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Nach dieser seien Aussa- gen, bei denen das Recht auf Konfrontation nicht gewahrt worden sei, aus- nahmsweise verwertbar, wenn die vom Europäischen Gerichtshof für Men- schenrechte entwickelten Kriterien vorlägen. Gemäss diesen Kriterien kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass das vorliegende Strafverfahren in der Gesamtbetrachtung fair gewesen sei, der Beschuldigte sein Verteidigungs- recht wirksam habe wahrnehmen können und die Aussagen von E.________ in seinen Einvernahmen bei der Kantonspolizei Graubünden deshalb verwert- bar seien (KG-act. 20/1 S. 7 f.).

c) Die Verteidigung führte aus, die Aussagen von E.________ anlässlich der beiden Einvernahmen bei der Kantonspolizei Graubünden seien aufgrund des unzulässigerweise verweigerten Teilnahmerechts des Beschuldigten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht verwertbar (KG-act. 20/2 Rn 6 f.). Gleiches gelte für die Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftli-

Kantonsgericht Schwyz 11 chen Einvernahme im vorliegenden Verfahren. Die Staatsanwaltschaft habe auf die unverwertbaren Einvernahmen bei der Kantonspolizei Graubünden zurückgegriffen und diese E.________ vorgehalten, was nicht zulässig sei (KG-act. 20/2 Rn 8 ff.).

d) aa) Im Entscheid 6B_92/2022 vom 5. Juni 2022, der zur amtlichen Publikation vorgesehen ist, präzisierte das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung betreffend die Verwertbarkeit von Einvernahmen. Gemäss früherer bundesgerichtlicher Rechtsprechung wurde das in Art. 147 StPO ver- ankerte Teilnahmerecht jeweils im Lichte des Konfrontationsanspruchs ge- prüft. Diese Rechtsprechung liess dabei verschiedentlich den Eindruck zu, dass eine hinreichend erfolgte Konfrontation im Sinne des Mindeststandards von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK die Verwertbarkeit auch von früheren Aussagen zur Folge hat, die in Missachtung des Teilnahmerechts erhoben wurden. In verschiedenen weiteren früheren Urteilen des Bundesgerichts findet sich aus- serdem die Formulierung, Aussagen, die in einer ersten Befragung in Verlet- zung des Teilnahmerechts gemacht worden seien, würden gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar bleiben, sofern sich die befragte Person in einer späteren Befragung gar nicht mehr bzw. nicht frei und unbeeinflusst zur Sache äussere, was im Umkehrschluss bedeute, dass die früheren, in Verletzung des Teilnahmerechts ergangenen Aussagen nach Vornahme einer hinreichenden Konfrontation verwertbar seien (BGer 6B_92/2022 E. 1.6.7.2 m.w.H.). Im er- wähnten Entscheid 6B_92/2022 vom 5. Juni 2022 kam das Bundesgericht auf diese Rechtsprechung zurück und führte zusammengefasst aus, dass eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewährleistet gewesen sei und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertet werden dürfe, auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahme- rechts bzw. unter hinreichender Konfrontation weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO bleibe. Eine spätere Einräumung des Teilnahme-

Kantonsgericht Schwyz 12 rechts bzw. Gewährleistung der Konfrontation führe nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen. Dies begrün- dete das Bundesgericht damit, dass die Garantien von Art. 147 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK nicht deckungsgleich und zu unterscheiden seien: Art. 147 StPO sehe ein Recht auf Teilnahme für sämtliche Verfahrensparteien bei allen staatsanwaltschaftlichen bzw. von der Staatsanwaltschaft an die Po- lizei delegierten sowie gerichtlichen Beweiserhebungen vor, verknüpft mit der Folge der Unverwertbarkeit des Beweises im Fall, dass das Teilnahmerecht unzulässigerweise eingeschränkt worden sei. Der menschenrechtliche Stan- dard von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK beinhalte dagegen ein Recht allein der be- schuldigten Person auf lediglich einmalige Konfrontation mit dem Belastungs- zeugen im gesamten Verfahren, wobei die Gewährleistung dieses Rechts Voraussetzung für die Verwertbarkeit sämtlicher belastender Aussagen dieses Zeugen bilde. Art. 147 StPO gehe folglich in persönlicher, zeitlicher und sach- licher Hinsicht über den Mindestanspruch der EMRK hinaus (BGer 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.7.2–1.6.7.4). Die Aussagen von E.________ in den beiden Einvernahmen bei der Kantons- polizei Graubünden sind somit, unabhängig der späteren staatsanwaltschaftli- chen Konfrontationseinvernahme, nicht verwertbar, weil das Teilnahmerecht des Beschuldigten anlässlich dieser beiden Einvernahmen unzulässigerweise nicht gewährleistet war (vgl. U.10.1001 und U.10.1002). bb) Betreffend die Verwertbarkeit der Aussagen von E.________ anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ist Folgendes festzuhalten: Da die Einvernahmen bei der Kantonspolizei Graubünden in Missachtung von Art. 147 Abs. 1 StPO erfolgten, hätte diese Einvernahme unter erstmaliger Wahrung des Teilnahme- und Konfrontationsrecht dazu dienen sollen, über- haupt erst verwertbare Aussagen zu schaffen. Wird zu einem späteren Zeit- punkt eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt, darf die Strafbehörde

Kantonsgericht Schwyz 13 nicht auf die Ergebnisse der vorausgegangenen Einvernahmen zurückgreifen, soweit diese einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Werden Aussagen, welche die Befragten in Einvernahmen ohne Gewährung des Teilnahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO machten, in späteren Konfrontationseinvernahmen den Befragten wörtlich vorgehalten, so werden diese Aussagen im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO unzulässigerweise verwertet (BGer 6B_92/2022 vom

5. Juni 2024 E. 1.6.3.2 m.w.H.; BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 f.). Die Staatsanwaltschaft stellte E.________ zu Beginn der Einvernahme offene Fragen, wie bspw., wann er den Beschuldigten kennengelernt und wann er ihn das letzte Mal gesehen habe (vgl. U-10.2.002 Rn. 52 ff.). Diese Fragen beant- wortete E.________. Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihm beim letzten Treffen Betäubungsmittel veräussert habe, antwortete E.________, es sei besser, wenn man das den Beschuldigten frage (U-10.2.002 Rn. 89). Darauf- hin hielt die Staatsanwaltschaft E.________ dessen eigene Aussagen aus den Einvernahmen bei der Kantonspolizei Graubünden vor und fragte ihn, ob die- se Aussagen damals richtig protokolliert worden seien respektive immer noch zuträfen. Dies betrifft die Antworten in den Rn. 90–122 des Einvernahmepro- tokolls (U-10.2.002). Erst ab Rn. 123 stellte die Staatsanwaltschaft wieder offene Fragen, die E.________ (teilweise) beantwortete (U-10.2.002 Rn. 122– 175). Sämtliche Aussagen von E.________ anlässlich seiner staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme, die auf die unverwertbaren Aussagen bei der Kan- tonspolizei Graubünden verweisen oder die E.________ wörtlich vorgehalten wurden (U-10.2.002, Rn. 90–122) sind mithin unverwertbar. Die übrigen (frei- en) Aussagen von E.________ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme sind verwertbar.

e) Zu prüfen ist, ob der angeklagte Sachverhalt betreffend die Vorwürfe der mehrfachen Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch die im Recht liegenden und verwertbaren Beweise erstellt werden kann.

Kantonsgericht Schwyz 14 In den Akten befinden sich neben den teilweise verwertbaren Aussagen von E.________ mehrere Einvernahmen des Beschuldigten. So wurde dieser am

6. Februar 2023 und am 5. Juli 2023 von der Kantonspolizei Schwyz sowie am

7. Februar 2023 und am 25. August 2023 von der Staatsanwaltschaft einver- nommen (U-10.2.001 und U-10.2.003–10.2.005). Überdies liegen objektive Beweismittel im Recht. So beschlagnahmte die Polizei anlässlich der Haus- durchsuchung vom 6. Februar 2023 beim Beschuldigten unter anderem Ko- kain und Betäubungsmittelutensilien, wie etwa eine digitale Feinwaage und Verpackungsmaterialen sowie Bargeld (U-5.1.014). Weiter liegt ein WhatsApp- Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und E.________ als objektives Be- weismittel im Recht (U-14.1.016). aa) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass, unbesehen der nicht verwertbaren Aussagen von E.________, nicht genügend Beweise im Recht lägen, die einen Schuldspruch erlauben würden. Die anlässlich der Haus- durchsuchung sichergestellten Betäubungsmittel, die dazugehörigen Utensili- en sowie das Bargeld liessen sich mit dem Eigenkonsum des Beschuldigten erklären, zumal in dessen Haarprobe Kokain nachgewiesen worden sei. Der WhatsApp-Chatverlauf beinhalte eine codierte Sprache und verklausulierte Formulierungen, aus denen sich nichts zulasten des Beschuldigten herleiten lasse (angef. Urteil E. 1.d). bb) Die Staatsanwaltschaft führte diesbezüglich aus, die Vorinstanz habe verkannt, dass neben den Aussagen von E.________ genügend objektive Beweismittel im Recht lägen. Beim Beschuldigten seien anlässlich der Haus- durchsuchung fünf Plastiktüten mit brutto je 0.9 Gramm Kokain beschlag- nahmt worden. Aus dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich gehe hervor, dass es sich dabei um insgesamt 3.3 Gramm Kokain handle mit einem Reinheitsgrad von 93.8 %. Der Beschuldigte habe zudem für den Drogenhan- del übliche Betäubungsmittelutensilien aufbewahrt, was darauf schliessen

Kantonsgericht Schwyz 15 lasse, dass er das Kokain nicht für seinen Eigenkonsum, sondern zwecks Veräusserung aufbewahrt habe. Die beschlagnahmten Feinwaagen, der Chromstahlzylinder, die Pinzetten, Ampullen, Löffel und Gegengewichte und das Verpackungsmaterial würden klar darauf hinweisen, dass der Beschuldig- te mit Kokain Handel betrieben habe. Zudem sei beim Beschuldigten Bargeld im Gesamtbetrag von EUR 13’455.00 und CHF 9’270.00 in einer drogenhan- delsüblichen Stückelung sichergestellt worden. Die Aussagen des Beschuldig- ten, es handle sich dabei um Ersparnisse, seien als Schutzbehauptung zu werten. Beim Beschuldigten sei weiteres Bargeld in der Höhe von Fr. 850.00 und EUR 3’455.00 sichergestellt worden. Dieses Geld sei jedoch nicht im Tre- sor, sondern in seinem Schlafzimmer aufbewahrt worden, was drauf hindeute, dass es sich mutmasslich um legales Geld handle. Aus dem WhatsApp- Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und E.________ gehe hervor, dass sich die beiden offensichtlich über den Betäubungsmittelhandel unterhalten hätten. Das Wort Kokain sei zwar nie ausdrücklich genannt worden, jedoch sei es gerichtsnotorisch, dass in Drogenhändlerkreisen üblicherweise codierte Sprache verwendet werde. So habe der Beschuldigte am 4. September 2021 sinngemäss geschrieben, der Kuchen koste Fr. 50.00 (KG-act. 20/1 S. 4 f.). cc) Die Verteidigung stützte sich im Wesentlichen auf die Erwägungen der Vorinstanz. E.________ habe in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme weder die angeklagten Drogenmengen noch die angeblich stattgefundenen Übergaben bestätigt. Die übrigen Beweise würden für die Erstellung des Sachverhalts nicht ausreichen (KG-act. 20/2 Rn. 23 ff.). dd) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unü- berwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günsti- geren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der mit Art. 10 Abs. 3 StPO opera-

Kantonsgericht Schwyz 16 tionalisierte verfassungsmässige Grundsatz „in dubio pro reo“ verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Be- weise erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklichte, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachla- ge aufdrängen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 m.w.H.; BGer 6B_1395/2019 vom

3. Juni 2020 E. 1.1 m.w.H.). Der In-dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebe- nenfalls zu würdigen sind. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Be- weis ab (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1). Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für be- wiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a). Dabei sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Er- fahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 m.w.H.). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammen- hängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (BGer 7B_200/2022 vom 9. November 2023 E. 2.2.3 m.w.H.). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage ist diese durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu prüfen, ob die auf ein

Kantonsgericht Schwyz 17 bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet wer- den kann, ist sie insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins von Realitäts- kriterien und des Fehlens von Fantasiesignalen zu kontrollieren. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und also wahr ist (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3 m.w.H.; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2 und 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1 m.w.H.). Realitätskriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz (vgl. Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdigung, 2009, S. 213 ff.; vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsy- chologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 49 ff.; KG SZ STK 2018 2 vom 11. De- zember 2018 E. 3). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indi- rekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehr- zahl von Indizien, die für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter er- laubt (BGer 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_546/2023 vom

E. 13 November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_691/2022 vom 17. Okto- ber 2022 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).

Kantonsgericht Schwyz 18 ee) Der Beschuldigte verweigerte in sämtlichen Einvernahmen, so auch an- lässlich seiner Befragung an der Berufungsverhandlung, seine Aussage (vgl. U-10.2.001; U-10.2.003–10.2.005 und Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Die einzigen Aussagen, die der Beschuldigte tätigte, sind diejenigen in der Hafteinvernahme vom 7. Februar 2023. Er erklärte, dass es sich beim ge- fundenen Bargeld im Tresor um angespartes Geld von seiner Partnerin und ihm handle und er das beschlagnahmte Kokain für seinen Eigenkonsum gela- gert habe (U-10.2.003 Rn 155–156 und 161). Eine Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist mithin nicht möglich und sie tragen zum Beweisergebnis nichts weiter bei. ff) Die einzigen freien (und somit verwertbaren) Aussagen von E.________ zum angeklagten Sachverhalt sind zusammengefasst folgende: Er wisse nicht, wie viel Kokain er insgesamt vom Beschuldigten erworben habe. Er ha- be das Kokain bar bezahlt. Er habe selten Kokain konsumiert und sei kein Spezialist, weshalb er die Qualität des Kokains nicht einschätzen könne. Es sei nicht bei jedem Treffen Kokain übergeben worden. Der Beschuldigte und er seien Kollegen und hätten auch zusammen Wochenenden organisiert. Es sei schwierig zu sagen, in welchen zeitlichen Abständen er Kokain vom Be- schuldigten bezogen habe. Er habe oft beim Beschuldigten übernachtet. Sie hätten über alles geredet, nicht nur über Kokain. Er wisse nicht, woher der Beschuldigte das Kokain beziehe, wo er es aufbewahre oder wohin er dieses transportiere (U-10.2.002 Rn 127 bis 137). Er habe vom Beschuldigten auch Marihuana gekauft, er wisse aber nicht mehr wie viel und auch nicht, wie viel er für ein Gramm bezahlt habe. Es seien wenige Gramme gewesen, die er gekauft habe (U-10.2.002 Rn 163 – 170). Im Übrigen wich E.________ den Fragen häufig aus, gab keine Antworten oder führte aus, er wisse es nicht oder es sei besser, den Beschuldigten zu fragen (vgl. U-10.2.002 Rn. 83, 89, 109, 139–143, 159). Mit den wenigen, kurzen und detailarmen Aussagen von E.________ lässt sich der angeklagte Sachverhalt nicht beweisen.

Kantonsgericht Schwyz 19 gg) Als weitere Beweismittel liegen das beschlagnahmte Kokain, die Betäu- bungsmittelutensilien (digitale Feinwaagen, Chromstahlzylinder, Pinzetten, Ampullen, Löffel und Gegengewichte, Verpackungsmaterial), das Bargeld so- wie der WhatsApp-Chatverlauf des Beschuldigten mit E.________ im Recht. Beim Beschuldigten wurden anlässlich der Hausdurchsuchung insgesamt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 1. April 2025 STK 2024 20 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Jörg Meister, Ilaria Beringer, Monique Schnell Luchsinger und Pius Kistler, a.o. Gerichtsschreiberin Patrizia Castellazzi. In Sachen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________, gegen B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, betreffend Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gewaltdarstellungen, Pornografie, Landesverweisung, Einziehung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 18. Januar 2024, SGO 2023 25);- hat die Strafkammer, nachdem sich ergeben:

Kantonsgericht Schwyz 2 A. Am 2. Oktober 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittel- gesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG), Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis aStGB) und Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB) bei folgendem Sachverhalt (Vi- act. 1): B.________ wird beschuldigt 1. des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG, begangen dadurch, dass er mehrfach unbefugt Betäubungsmittel besass, erwarb und veräusserte, wobei er wusste oder annehmen musste, dass die Widerhandlungen mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen konnte, bei folgendem Sachverhalt: In Kenntnis darüber, dass es sich bei Kokain um ein verbotenes Betäu- bungsmittel handelt, erwarb der Beschuldigte im Zeitraum von Donners- tag, 1. Oktober 2020, bis Mittwoch, 30. März 2022, wissentlich und wil- lentlich von einem nicht bekannten Lieferanten insgesamt 1050 Gramm Kokaingemisch zu einem unbestimmten Preis, welches er anschliessend im obgenannten Zeitraum an seinem damaligen Wohnort an der D.________strasse xx besass, in der Absicht, diese 1050 Gramm Ko- kaingemisch wissentlich und willentlich zu veräussern. Konkret veräusserte der Beschuldigte wissentlich und willentlich an der D.________strasse xx, am Bahnhof in Küssnacht am Rigi SZ sowie am Bahnhof Luzern bei mindestens 19 Treffen insgesamt 1050 Gramm Ko- kain gemischt zu einem Preis von jeweils CHF 80.00 bis CHF 90.00 pro Gramm, total mindestens CHF 84’000.00, gewinnbringend an E.________ wobei er wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass dieser die Drogen weiterverkauft. Der Beschuldigte erwarb, besass und verkaufte die genannten Mengen Kokain, obwohl er wusste, dass es sich bei Kokain um ein verbotenes

Kantonsgericht Schwyz 3 Betäubungsmittel handelt, dessen Besitz und Weitergabe verboten ist. Ausserdem nahm er es zumindest in Kauf, die Gesundheit vieler Men- schen zu gefährden. 2. des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, begangen dadurch, dass er mehrfach Betäubungsmittel unbefugt veräus- serte, erwarb und besass, bei folgendem Sachverhalt: Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 1. Oktober 2020 er- warb der Beschuldigte willentlich und im Wissen darum, dass es sich bei Marihuana um ein verbotenes Betäubungsmittel handelt, an seinem da- maligen Wohnort an der D.________strasse xx, von einem nicht bekann- ten Lieferanten 50 Gramm Marihuana. Der Beschuldigte besass das Ma- rihuana in der Absicht, dieses zu verkaufen bzw. einen geringfügigen An- teil davon für seinen Eigenkonsum zu behalten. Im Zeitraum von Donnerstag, 1. Oktober 2020, bis Mittwoch, 30. März 2022, veräusserte der Beschuldigte willentlich und im Wissen darum, dass es sich bei Marihuana um ein verbotenes Betäubungsmittel handelt, an der D.________strasse xx, am Bahnhof in Küssnacht am Rigi SZ so- wie am Bahnhof Luzern insgesamt 50 Gramm Marihuana zu einem Preis von jeweils CHF 6.00 pro Gramm gewinnbringend an E.________ wobei er wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass dieser die Drogen weiter- verkauft. 3. der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis aStGB begangen dadurch, dass er Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, an- dere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kultu- rellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkei- ten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, besass, bei folgendem Sachverhalt: Am 4. Oktober 2021 um 14:58:16 Uhr erhielt der Beschuldigte an seinem damaligen Wohnort an der D.________strasse xx via WhatsApp Mes- senger eine Videoaufnahme, auf welcher abgetrennte Köpfe von Män- nern am Boden liegend zu sehen sind. Ein Mann schiebt mit seinem Fuss einen dieser Köpfe umher, während eine andere Person die Szene

Kantonsgericht Schwyz 4 festhält. Nach der Durchsicht der Videoaufnahme liess er sie im Whats- App-Gruppenchat auf seinem Mobiltelefon bis am 6. Februar 2023 ge- speichert. Der Beschuldigte hielt es zumindest für möglich, dass dieses Video gewalttätige Handlungen zeigt und liess es trotzdem wissentlich und willentlich auf seinem Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy 521 Ultra 5G (SM-998B) gespeichert. 4. der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB, begangen dadurch, dass er pornografische Schriften, Ton- oder Bildauf- nahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografi- sche Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalt- tätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlun- gen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, besass, bei folgendem Sachverhalt: Am 4. Oktober 2021 um 14:58:25 Uhr erhielt der Beschuldigte an seinem damaligen Wohnort an der D.________strasse xx via WhatsApp Mes- senger eine Videoaufnahme, auf welcher zu sehen ist, wie eine Person mit Absatzschuhen, mit dem Absatz die Harnröhre eines männlichen Glieds penetriert, wodurch aus diesem Blut herausläuft. Nach der Durch- sicht der Videoaufnahme liess er sie auf seinem Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy S21 Ultra 5G (SM-998B) bis am 6. Februar 2023 ge- speichert. Der Beschuldigte hielt es zumindest für möglich, dass dieses Video gewalttätige sexuelle Handlungen zeigt und liess es trotzdem wis- sentlich und willentlich auf seinem Mobiltelefon der Marke Samsung Ga- laxy S21 gespeichert. 5. der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen dadurch, dass er mehrfach unbefugt Betäubungsmittel zum Eigenkonsum besass und konsumierte, bei folgendem Sachverhalt: Im Zeitraum von ca. November 2020 bis 6. Februar 2023 besass und konsumierte der Beschuldigte an seinem Wohnort an der D.________strasse xx willentlich und im Wissen darum, dass es sich bei Kokain, Haschisch und Marihuana um verbotene Betäubungsmittel han- delt, gelegentlich Haschisch und Marihuana durch Rauchen und Kokain durch Schnupfen.

Kantonsgericht Schwyz 5 B. Das Strafgericht Schwyz erkannte mit Urteil vom 18. Januar 2024 was folgt (angef. Urteil, Dispositiv):

1. B.________ wird schuldig gesprochen

a) der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis aStGB, begangen im Zeitraum von 4. Oktober 2021 bis 6. Februar 2023;

b) der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB, be- gangen im Zeitraum von 4. Oktober 2021 bis 6. Februar 2023;

c) der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen im Zeitraum von 18. Januar 2021 bis 6. Februar 2023.

2. Im Übrigen wird B.________ freigesprochen.

3. B.________ wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.-- (unter Anrechnung von 2 Tagen Haft) und einer Busse von Fr. 800.-- bestraft.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

5. Die Busse ist zu bezahlen und wird mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet.

6. Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB wird abgesehen.

7. Beschlagnahmen:

a) Die gemäss Journal beschlagnahmten Vermögenswerte im Betrag von EUR 13’455.-- und Fr. 9’270.--, einbezahlt auf das Konto des Amts für Justizvollzug, werden zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten verwendet. Im Restbetrag werden die beschlagnahmten Vermögenswerte B.________ (abzüglich allfälliger Bankspesen) herausgegeben.

b) Die gemäss Journal beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung überlassen (Lager-Nr. yy).

Kantonsgericht Schwyz 6

8. Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Systemen gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt (Fall-Nr. ZG 2023 2 277).

9. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 10’272.90 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 5’139.90 den Kosten der amtlichen Verteidigung 8’400.00 ------------------------------------------------------------ Total Fr. 23’812.80 werden B.________ zu 30 % auferlegt und mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet. Im Übrigen (70 %) werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 10 vorbehalten.

10. Amtliche Verteidigung:

a) Die amtliche Verteidigerin RA C.________ wird aus der Strafgerichtskasse pauschal mit Fr. 8’400.-- entschädigt (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz).

b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von B.________ auf die Staatskasse genommen und im Umfang von 30 % mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet.

a) [Zufertigung.]

b) [Rechtsmittel.] C. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 29. Januar 2024 (Datum Postaufgabe) Berufung an und reichte am 23. Mai 2024 (Datum Postaufgabe) die Berufungserklärung ein (KG-act. 1–3). Der Beschuldigte erhob keine Anschlussberufung. An der Berufungsverhandlung vom 1. April 2025 befragte der Vorsitzende den Beschuldigten, wobei dieser von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (vgl. Protokoll Berufungsver- handlung S. 2). Daraufhin stellten die Parteien die folgenden Anträge:

Kantonsgericht Schwyz 7 Anträge Staatsanwaltschaft (KG-act. 20/1)

1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

2. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte des mehrfachen Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig zu sprechen.

3. In Ergänzung zu Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 2 Tage durch Haft erstanden sind. Der Vollzug von 14 Mona- ten der Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen. Im Umfang der restlichen 14 Monate sei die Freiheitsstrafe unter Anrechnung der 2 Tage Haft zu vollziehen.

4. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte für 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen.

5. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Urteils seien die Kosten des Verfahrens dem Beschuldigten vollständig aufzuerle- gen.

6. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 10b) des angefochtenen Urteils seien die Kosten für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vollständig mit den beschlagnahmten Vermögenswerten zu verrech- nen.

7. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten des Beschul- digten. Anträge Verteidigung (KG-act. 20/2)

1. Das Urteil der Vorinstanz sei zu bestätigen.

2. Der Angeklagte sei vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Anklageziffer 1) sowie vom Vorwurf des mehrfa- chen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 2) freizusprechen.

3. Der Angeklagte sei nicht des Landes zu verweisen.

Kantonsgericht Schwyz 8

4. Der amtlichen Verteidigung seien die entstandenen Aufwendungen von CHF 3’066.47 (inkl. MwSt. und Spesen sowie dem geschätzten Aufwand der heutigen Verhandlung) zu entschädigen.

5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien durch die Staatskasse zu entschädigen.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vom Staat zu tragen. Auf die Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen;- und in Erwägung:

1. Im Berufungsverfahren sind die Dispositivziffern 2–3, 6, 9 und 10b be- treffend die Freisprüche (mehrfaches Verbrechen sowie mehrfaches Verge- hen gegen das Betäubungsmittelgesetz), die ausgesprochene Strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.00 und die Busse von Fr. 800.00, das Absehen von der freiwilligen Landesverweisung sowie die Kostenauferlegung der Ver- fahrenskosten und der Kosten der amtlichen Verteidigung angefochten. Dis- positivziffern 1, 4–5, 7–8 und 10a betreffend die Schuldsprüche wegen Ge- waltdarstellung, Pornografie und mehrfacher vorsätzlicher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, den Vollzug der Geldstrafe und die diesbezügliche Probezeit von 2 Jahren sowie den Vollzug der Busse, die Beschlagnahmun- gen, die Vernichtung der Daten und die Entschädigung der amtlichen Vertei- digerin blieben unangefochten und sind daher rechtskräftig (Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 4 und Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO).

2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten unter anderem mehrfaches Ver- brechen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d

Kantonsgericht Schwyz 9 BetmG vor. Da der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens von sei- nem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, stützt sich die Anklage im Wesentlichen auf die drei im Recht liegenden Aussagen von E.________ (U-10.1.001, U-10.1.002 und U-10.2.002). Dieser wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 14. Februar 2023 des Regionalgerichts Maloja im abgekürzten Ver- fahren wegen Verbrechens sowie mehrfacher Vergehen und mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Frei- heitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Zudem wurde er für 8 Jahre des Landes verwiesen, wobei die Ausschaffung bereits vollzogen wurde (Vi-act. 5 und 9). Die Staatsanwaltschaft zog die Verfahrensakten bei (vgl. U-14.1.001). Der Beschuldigte war nicht Partei im Verfahren gegen E.________. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde E.________, in Abwesenheit des Beschuldigten, zweimal von der Kantonspolizei Graubünden befragt und machte belastende Aussagen gegen ihn (U-10.1.001 und U-10.1.002). Im vorliegenden Verfahren wurde E.________, in Anwesenheit des Beschuldigten, als Auskunftsperson befragt. Anlässlich dieser Einvernahme hielt die Staatsanwaltschaft E.________ teilweise die Aussagen aus seinen beiden Einvernahmen bei der Kantonspolizei Graubünden vor, woraufhin er diese bestätigte (vgl. U- 10.2002). Vorliegend stellt sich die Frage der Verwertbarkeit der Aussagen von E.________ anlässlich seiner Einvernahmen bei der Kantonspolizei Graubünden (U-10.1.001 und U-10.1.002) sowie anlässlich der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme im vorliegenden Verfahren (U-10.2002).

a) Diesbezüglich erwog die Vorinstanz mit Verweis auf die bundesgerichtli- che Rechtsprechung Folgendes: Da die Einvernahmen von E.________ bei der Kantonspolizei Graubünden in Abwesenheit des Beschuldigten stattge- funden hätten, sei es der Staatsanwaltschaft oblegen, diesen unter Wahrung des Konfrontationsrechts nochmals zu befragen. Das Konfrontationsrecht des Beschuldigten sei mit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von E.________ nicht in hinreichender Weise gewahrt worden, da die spärlichen

Kantonsgericht Schwyz 10 Aussagen darin nicht ausgereicht hätten. Dies habe zur Folge, dass die Aus- sagen von E.________ anlässlich der beiden Einvernahmen bei der Kantons- polizei Graubünden nicht verwertbar seien (angef. Urteil E. II.1).

b) Die Staatsanwaltschaft machte geltend, E.________ habe den Beschul- digten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus Angst nicht mehr im Detail belasten wollen. Er habe über ein Zeugnisverweigerungsrecht verfügt, da ihm eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben gedroht habe. Überdies habe er sich selbst nicht belasten müssen. E.________ habe das Zeugnis berechtigterweise verweigern können, sodass dadurch das Konfron- tationsrecht nicht tangiert sei. Dies gelte umso mehr, als der Beschuldigte zu den belastenden Erklärungen habe Stellung nehmen und diese als unzutref- fend ausweisen können (KG-act. 20/1 S. 6). Sollte dennoch davon ausgegan- gen werden, dass dem Konfrontationsrecht des Beschuldigten mit der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme nicht Genüge getan worden sei, werde auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Nach dieser seien Aussa- gen, bei denen das Recht auf Konfrontation nicht gewahrt worden sei, aus- nahmsweise verwertbar, wenn die vom Europäischen Gerichtshof für Men- schenrechte entwickelten Kriterien vorlägen. Gemäss diesen Kriterien kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass das vorliegende Strafverfahren in der Gesamtbetrachtung fair gewesen sei, der Beschuldigte sein Verteidigungs- recht wirksam habe wahrnehmen können und die Aussagen von E.________ in seinen Einvernahmen bei der Kantonspolizei Graubünden deshalb verwert- bar seien (KG-act. 20/1 S. 7 f.).

c) Die Verteidigung führte aus, die Aussagen von E.________ anlässlich der beiden Einvernahmen bei der Kantonspolizei Graubünden seien aufgrund des unzulässigerweise verweigerten Teilnahmerechts des Beschuldigten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht verwertbar (KG-act. 20/2 Rn 6 f.). Gleiches gelte für die Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftli-

Kantonsgericht Schwyz 11 chen Einvernahme im vorliegenden Verfahren. Die Staatsanwaltschaft habe auf die unverwertbaren Einvernahmen bei der Kantonspolizei Graubünden zurückgegriffen und diese E.________ vorgehalten, was nicht zulässig sei (KG-act. 20/2 Rn 8 ff.).

d) aa) Im Entscheid 6B_92/2022 vom 5. Juni 2022, der zur amtlichen Publikation vorgesehen ist, präzisierte das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung betreffend die Verwertbarkeit von Einvernahmen. Gemäss früherer bundesgerichtlicher Rechtsprechung wurde das in Art. 147 StPO ver- ankerte Teilnahmerecht jeweils im Lichte des Konfrontationsanspruchs ge- prüft. Diese Rechtsprechung liess dabei verschiedentlich den Eindruck zu, dass eine hinreichend erfolgte Konfrontation im Sinne des Mindeststandards von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK die Verwertbarkeit auch von früheren Aussagen zur Folge hat, die in Missachtung des Teilnahmerechts erhoben wurden. In verschiedenen weiteren früheren Urteilen des Bundesgerichts findet sich aus- serdem die Formulierung, Aussagen, die in einer ersten Befragung in Verlet- zung des Teilnahmerechts gemacht worden seien, würden gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar bleiben, sofern sich die befragte Person in einer späteren Befragung gar nicht mehr bzw. nicht frei und unbeeinflusst zur Sache äussere, was im Umkehrschluss bedeute, dass die früheren, in Verletzung des Teilnahmerechts ergangenen Aussagen nach Vornahme einer hinreichenden Konfrontation verwertbar seien (BGer 6B_92/2022 E. 1.6.7.2 m.w.H.). Im er- wähnten Entscheid 6B_92/2022 vom 5. Juni 2022 kam das Bundesgericht auf diese Rechtsprechung zurück und führte zusammengefasst aus, dass eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewährleistet gewesen sei und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertet werden dürfe, auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahme- rechts bzw. unter hinreichender Konfrontation weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO bleibe. Eine spätere Einräumung des Teilnahme-

Kantonsgericht Schwyz 12 rechts bzw. Gewährleistung der Konfrontation führe nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen. Dies begrün- dete das Bundesgericht damit, dass die Garantien von Art. 147 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK nicht deckungsgleich und zu unterscheiden seien: Art. 147 StPO sehe ein Recht auf Teilnahme für sämtliche Verfahrensparteien bei allen staatsanwaltschaftlichen bzw. von der Staatsanwaltschaft an die Po- lizei delegierten sowie gerichtlichen Beweiserhebungen vor, verknüpft mit der Folge der Unverwertbarkeit des Beweises im Fall, dass das Teilnahmerecht unzulässigerweise eingeschränkt worden sei. Der menschenrechtliche Stan- dard von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK beinhalte dagegen ein Recht allein der be- schuldigten Person auf lediglich einmalige Konfrontation mit dem Belastungs- zeugen im gesamten Verfahren, wobei die Gewährleistung dieses Rechts Voraussetzung für die Verwertbarkeit sämtlicher belastender Aussagen dieses Zeugen bilde. Art. 147 StPO gehe folglich in persönlicher, zeitlicher und sach- licher Hinsicht über den Mindestanspruch der EMRK hinaus (BGer 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.7.2–1.6.7.4). Die Aussagen von E.________ in den beiden Einvernahmen bei der Kantons- polizei Graubünden sind somit, unabhängig der späteren staatsanwaltschaftli- chen Konfrontationseinvernahme, nicht verwertbar, weil das Teilnahmerecht des Beschuldigten anlässlich dieser beiden Einvernahmen unzulässigerweise nicht gewährleistet war (vgl. U.10.1001 und U.10.1002). bb) Betreffend die Verwertbarkeit der Aussagen von E.________ anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ist Folgendes festzuhalten: Da die Einvernahmen bei der Kantonspolizei Graubünden in Missachtung von Art. 147 Abs. 1 StPO erfolgten, hätte diese Einvernahme unter erstmaliger Wahrung des Teilnahme- und Konfrontationsrecht dazu dienen sollen, über- haupt erst verwertbare Aussagen zu schaffen. Wird zu einem späteren Zeit- punkt eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt, darf die Strafbehörde

Kantonsgericht Schwyz 13 nicht auf die Ergebnisse der vorausgegangenen Einvernahmen zurückgreifen, soweit diese einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Werden Aussagen, welche die Befragten in Einvernahmen ohne Gewährung des Teilnahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO machten, in späteren Konfrontationseinvernahmen den Befragten wörtlich vorgehalten, so werden diese Aussagen im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO unzulässigerweise verwertet (BGer 6B_92/2022 vom

5. Juni 2024 E. 1.6.3.2 m.w.H.; BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 f.). Die Staatsanwaltschaft stellte E.________ zu Beginn der Einvernahme offene Fragen, wie bspw., wann er den Beschuldigten kennengelernt und wann er ihn das letzte Mal gesehen habe (vgl. U-10.2.002 Rn. 52 ff.). Diese Fragen beant- wortete E.________. Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihm beim letzten Treffen Betäubungsmittel veräussert habe, antwortete E.________, es sei besser, wenn man das den Beschuldigten frage (U-10.2.002 Rn. 89). Darauf- hin hielt die Staatsanwaltschaft E.________ dessen eigene Aussagen aus den Einvernahmen bei der Kantonspolizei Graubünden vor und fragte ihn, ob die- se Aussagen damals richtig protokolliert worden seien respektive immer noch zuträfen. Dies betrifft die Antworten in den Rn. 90–122 des Einvernahmepro- tokolls (U-10.2.002). Erst ab Rn. 123 stellte die Staatsanwaltschaft wieder offene Fragen, die E.________ (teilweise) beantwortete (U-10.2.002 Rn. 122– 175). Sämtliche Aussagen von E.________ anlässlich seiner staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme, die auf die unverwertbaren Aussagen bei der Kan- tonspolizei Graubünden verweisen oder die E.________ wörtlich vorgehalten wurden (U-10.2.002, Rn. 90–122) sind mithin unverwertbar. Die übrigen (frei- en) Aussagen von E.________ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme sind verwertbar.

e) Zu prüfen ist, ob der angeklagte Sachverhalt betreffend die Vorwürfe der mehrfachen Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch die im Recht liegenden und verwertbaren Beweise erstellt werden kann.

Kantonsgericht Schwyz 14 In den Akten befinden sich neben den teilweise verwertbaren Aussagen von E.________ mehrere Einvernahmen des Beschuldigten. So wurde dieser am

6. Februar 2023 und am 5. Juli 2023 von der Kantonspolizei Schwyz sowie am

7. Februar 2023 und am 25. August 2023 von der Staatsanwaltschaft einver- nommen (U-10.2.001 und U-10.2.003–10.2.005). Überdies liegen objektive Beweismittel im Recht. So beschlagnahmte die Polizei anlässlich der Haus- durchsuchung vom 6. Februar 2023 beim Beschuldigten unter anderem Ko- kain und Betäubungsmittelutensilien, wie etwa eine digitale Feinwaage und Verpackungsmaterialen sowie Bargeld (U-5.1.014). Weiter liegt ein WhatsApp- Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und E.________ als objektives Be- weismittel im Recht (U-14.1.016). aa) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass, unbesehen der nicht verwertbaren Aussagen von E.________, nicht genügend Beweise im Recht lägen, die einen Schuldspruch erlauben würden. Die anlässlich der Haus- durchsuchung sichergestellten Betäubungsmittel, die dazugehörigen Utensili- en sowie das Bargeld liessen sich mit dem Eigenkonsum des Beschuldigten erklären, zumal in dessen Haarprobe Kokain nachgewiesen worden sei. Der WhatsApp-Chatverlauf beinhalte eine codierte Sprache und verklausulierte Formulierungen, aus denen sich nichts zulasten des Beschuldigten herleiten lasse (angef. Urteil E. 1.d). bb) Die Staatsanwaltschaft führte diesbezüglich aus, die Vorinstanz habe verkannt, dass neben den Aussagen von E.________ genügend objektive Beweismittel im Recht lägen. Beim Beschuldigten seien anlässlich der Haus- durchsuchung fünf Plastiktüten mit brutto je 0.9 Gramm Kokain beschlag- nahmt worden. Aus dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich gehe hervor, dass es sich dabei um insgesamt 3.3 Gramm Kokain handle mit einem Reinheitsgrad von 93.8 %. Der Beschuldigte habe zudem für den Drogenhan- del übliche Betäubungsmittelutensilien aufbewahrt, was darauf schliessen

Kantonsgericht Schwyz 15 lasse, dass er das Kokain nicht für seinen Eigenkonsum, sondern zwecks Veräusserung aufbewahrt habe. Die beschlagnahmten Feinwaagen, der Chromstahlzylinder, die Pinzetten, Ampullen, Löffel und Gegengewichte und das Verpackungsmaterial würden klar darauf hinweisen, dass der Beschuldig- te mit Kokain Handel betrieben habe. Zudem sei beim Beschuldigten Bargeld im Gesamtbetrag von EUR 13’455.00 und CHF 9’270.00 in einer drogenhan- delsüblichen Stückelung sichergestellt worden. Die Aussagen des Beschuldig- ten, es handle sich dabei um Ersparnisse, seien als Schutzbehauptung zu werten. Beim Beschuldigten sei weiteres Bargeld in der Höhe von Fr. 850.00 und EUR 3’455.00 sichergestellt worden. Dieses Geld sei jedoch nicht im Tre- sor, sondern in seinem Schlafzimmer aufbewahrt worden, was drauf hindeute, dass es sich mutmasslich um legales Geld handle. Aus dem WhatsApp- Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und E.________ gehe hervor, dass sich die beiden offensichtlich über den Betäubungsmittelhandel unterhalten hätten. Das Wort Kokain sei zwar nie ausdrücklich genannt worden, jedoch sei es gerichtsnotorisch, dass in Drogenhändlerkreisen üblicherweise codierte Sprache verwendet werde. So habe der Beschuldigte am 4. September 2021 sinngemäss geschrieben, der Kuchen koste Fr. 50.00 (KG-act. 20/1 S. 4 f.). cc) Die Verteidigung stützte sich im Wesentlichen auf die Erwägungen der Vorinstanz. E.________ habe in seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme weder die angeklagten Drogenmengen noch die angeblich stattgefundenen Übergaben bestätigt. Die übrigen Beweise würden für die Erstellung des Sachverhalts nicht ausreichen (KG-act. 20/2 Rn. 23 ff.). dd) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unü- berwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günsti- geren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der mit Art. 10 Abs. 3 StPO opera-

Kantonsgericht Schwyz 16 tionalisierte verfassungsmässige Grundsatz „in dubio pro reo“ verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Be- weise erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklichte, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachla- ge aufdrängen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 m.w.H.; BGer 6B_1395/2019 vom

3. Juni 2020 E. 1.1 m.w.H.). Der In-dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebe- nenfalls zu würdigen sind. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Be- weis ab (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1). Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für be- wiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a). Dabei sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Er- fahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 m.w.H.). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammen- hängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (BGer 7B_200/2022 vom 9. November 2023 E. 2.2.3 m.w.H.). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage ist diese durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu prüfen, ob die auf ein

Kantonsgericht Schwyz 17 bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet wer- den kann, ist sie insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins von Realitäts- kriterien und des Fehlens von Fantasiesignalen zu kontrollieren. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und also wahr ist (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3 m.w.H.; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2 und 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1 m.w.H.). Realitätskriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz (vgl. Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdigung, 2009, S. 213 ff.; vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsy- chologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 49 ff.; KG SZ STK 2018 2 vom 11. De- zember 2018 E. 3). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indi- rekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehr- zahl von Indizien, die für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter er- laubt (BGer 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_546/2023 vom

13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_691/2022 vom 17. Okto- ber 2022 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).

Kantonsgericht Schwyz 18 ee) Der Beschuldigte verweigerte in sämtlichen Einvernahmen, so auch an- lässlich seiner Befragung an der Berufungsverhandlung, seine Aussage (vgl. U-10.2.001; U-10.2.003–10.2.005 und Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Die einzigen Aussagen, die der Beschuldigte tätigte, sind diejenigen in der Hafteinvernahme vom 7. Februar 2023. Er erklärte, dass es sich beim ge- fundenen Bargeld im Tresor um angespartes Geld von seiner Partnerin und ihm handle und er das beschlagnahmte Kokain für seinen Eigenkonsum gela- gert habe (U-10.2.003 Rn 155–156 und 161). Eine Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist mithin nicht möglich und sie tragen zum Beweisergebnis nichts weiter bei. ff) Die einzigen freien (und somit verwertbaren) Aussagen von E.________ zum angeklagten Sachverhalt sind zusammengefasst folgende: Er wisse nicht, wie viel Kokain er insgesamt vom Beschuldigten erworben habe. Er ha- be das Kokain bar bezahlt. Er habe selten Kokain konsumiert und sei kein Spezialist, weshalb er die Qualität des Kokains nicht einschätzen könne. Es sei nicht bei jedem Treffen Kokain übergeben worden. Der Beschuldigte und er seien Kollegen und hätten auch zusammen Wochenenden organisiert. Es sei schwierig zu sagen, in welchen zeitlichen Abständen er Kokain vom Be- schuldigten bezogen habe. Er habe oft beim Beschuldigten übernachtet. Sie hätten über alles geredet, nicht nur über Kokain. Er wisse nicht, woher der Beschuldigte das Kokain beziehe, wo er es aufbewahre oder wohin er dieses transportiere (U-10.2.002 Rn 127 bis 137). Er habe vom Beschuldigten auch Marihuana gekauft, er wisse aber nicht mehr wie viel und auch nicht, wie viel er für ein Gramm bezahlt habe. Es seien wenige Gramme gewesen, die er gekauft habe (U-10.2.002 Rn 163 – 170). Im Übrigen wich E.________ den Fragen häufig aus, gab keine Antworten oder führte aus, er wisse es nicht oder es sei besser, den Beschuldigten zu fragen (vgl. U-10.2.002 Rn. 83, 89, 109, 139–143, 159). Mit den wenigen, kurzen und detailarmen Aussagen von E.________ lässt sich der angeklagte Sachverhalt nicht beweisen.

Kantonsgericht Schwyz 19 gg) Als weitere Beweismittel liegen das beschlagnahmte Kokain, die Betäu- bungsmittelutensilien (digitale Feinwaagen, Chromstahlzylinder, Pinzetten, Ampullen, Löffel und Gegengewichte, Verpackungsmaterial), das Bargeld so- wie der WhatsApp-Chatverlauf des Beschuldigten mit E.________ im Recht. Beim Beschuldigten wurden anlässlich der Hausdurchsuchung insgesamt 3.3 Gramm Kokain, abgepackt in fünf Minigrips, beschlagnahmt (U- act. 5.1.000). Zwar indiziert der Umstand, dass das Kokain portionsweise in fünf Minigrips aufbewahrt wurde, den angeklagten Betäubungsmittelhandel. Allerdings grenzt die gefundene Menge nicht ansatzweise an die 1050 Gramm in der Anklage und kann, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, mit dem Eigenkonsum des Beschuldigten erklärt werden, der sich aus dem entspre- chenden Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin ergibt (angef. Urteil E. II.1.d; U-act. 11.1.002). Diesbezüglich wurde der Beschuldigte bereits rechtskräftig verurteilt (angef. Urteil Dispositivziffer 1.c). Auch die beschlagnahmten Betäubungsmittelutensilien (digitale Feinwaagen, Chromstahlzylinder, Pinzetten, Ampullen, Löffel und Gegengewichte, Verpa- ckungsmaterial) stellen Indizien für den angeklagten Sachverhalt dar. Damit lässt sich aber nicht ausreichend erstellen, ob und mit welchen Betäubungs- mitteln ein mutmasslicher Handel betrieben worden sein soll. Ebenso wenig lässt sich beweisen, in welchen Mengen, an welchem Tatort und zu welchen Tatzeitpunkten ein mutmasslicher Betäubungsmittelhandel stattgefunden ha- ben soll. Weiter wurde beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung Bargeld im Umfang von EUR 13’455.00 sowie Fr. 9’270.00 aus einem Tresor be- schlagnahmt (U-act. 5.1.000). Die Staatsanwaltschaft führt diesbezüglich aus, dass die drogenhandelsübliche Stückelung des Bargelds in unterschiedlichen Notengrössen für dessen Herkunft aus Drogengeschäften spreche. Im Schlaf-

Kantonsgericht Schwyz 20 zimmernachttisch des Beschuldigten sei weiteres Bargeld in der Höhe von Fr. 850.00 und EUR 3’455.00 sichergestellt worden. Dieses Geld habe der Beschuldigte nicht im Tresor aufbewahrt, weil es sich dabei mutmasslich um legales Geld handle (KG-act. 20/1 S. 4 f). Allerdings wurde auch das Geld im Schlafzimmernachttisch gestückelt in unterschiedlichen Notengrössen aufbe- wahrt (vgl. U-act. 5.1.002). Es könnte sich daher auch beim beschlagnahmten Geld im Tresor um Ersparnisse des Beschuldigten und seiner Lebenspartnerin handeln, die nicht aus mutmasslichen Drogengeschäften stammen. Als weiteres Beweismittel liegt der WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Be- schuldigten und E.________ vom 28. Dezember 2019 bis 28. März 2022 im Recht (U-act. 14.1.016). Laut Staatsanwaltschaft geht aus diesem hervor, dass der Beschuldigte und E.________ sich offensichtlich über Betäubungs- mittel unterhalten und hierfür codierte Begriffe wie „Kuchen“ oder „Poulets“ verwendet hätten. Der Gesamtkontext der jeweiligen Unterhaltungen zwischen dem Beschuldigten und E.________ sowie einzelne Nachrichten wie „Ich ge- he den Kuchen kaufen. Ich hoffe ihn nicht alleine essen zu müssen“ oder „Schau was du kaufen kannst, Kuchen und Champagner, danach rechnen wir das ab“ (U-act. 14.1.001 S. 105 und 106) lassen darauf schliessen, dass nicht tatsächlich von Kuchen oder Champagner die Rede war. Der WhatsApp- Chatverlauf über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren liefert jedoch we- der ausreichend konkrete Hinweise auf die angeblich gehandelten Betäu- bungsmittel noch auf deren Menge oder die vorgeworfenen Drogenüberg- aben. hh) Insgesamt ergibt sich, dass das beschlagnahmte Kokain, die Betäu- bungsmittelutensilien (digitale Feinwaagen, Chromstahlzylinder, Pinzetten, Ampullen, Löffel und Gegengewichte, Verpackungsmaterial), das Bargeld so- wie der WhatsApp-Chatverlauf mit E.________ zwar Indizien für den ange- klagten Sachverhalt darstellen, die durch die spärlichen Aussagen von

Kantonsgericht Schwyz 21 E.________ gestützt werden, indem er aussagte, er habe beim Beschuldigten Kokain und Marihuana gekauft. Weder die Aussagen von E.________ noch die Indizien lassen jedoch auch nur annähernd die in der Anklage aufgeführte Drogenmengen, den dafür verlangten Preis, den Tatort und die Tatzeitpunkte mit ausreichender Sicherheit erstellen. So erbringen die Indizien und die (we- nigen verwertbaren) Aussagen von E.________ nicht den Beweis, sondern lassen mehr als nur theoretische Zweifel offen, dass der Beschuldigte gemäss Anklage im Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. März 2022 insgesamt 1050 Gramm Kokain von einem Lieferanten erworben und dieses anschliessend bei mindestens 19 Treffen zu einem Preis von jeweils Fr. 80.00 bis 90.00 pro Gramm gewinnbringend an E.________ weiterverkauft haben soll. Ebenso wenig lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte vor dem 1. Oktober 2020 50 Gramm Marihuana bei einem Lieferanten erworben und dieses anschlies- send im Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. März 2022 zu einem Preis von je- weils Fr. 6.00 pro Gramm an E.________ weiterverkauft haben soll. Der Be- schuldigte ist somit von diesen Vorwürfen freizusprechen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Ergänzung der Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils. So sei der Beschuldigte zusätzlich mit einer Frei- heitsstrafe von 28 Monaten zu bestrafen (KG-act. 20/1 S. 2). Aufgrund der Bestätigung des von der Vorinstanz erkannten Freispruchs betreffend die Vorwürfe des mehrfachen Verbrechens und Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz entfällt eine diesbezügliche zusätzliche Bestrafung. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.00 (unter Anrechnung von 2 Tagen Haft) und die Busse von Fr. 800.00 betreffend die Delikte der Gewaltdarstellung, der Pornografie und der mehrfachen Über- tretung des Betäubungsmittelgesetzes beanstandete die Staatsanwaltschaft nicht (vgl. KG-act. 20/1 S. 12). Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die vor- instanzlichen Erwägungen zu verweisen, denen sich die Strafkammer nach eigener Prüfung anschliesst (Art. 82 Abs. 4 StPO; angef. Urteil E. III.).

Kantonsgericht Schwyz 22

4. Weiter beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei für 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen (KG-act. 20/1 S. 2). Bei einer von der Staatsanwaltschaft beantragten Verurteilung wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz hätte eine obligatorische Landesverwei- sung geprüft werden müssen (vgl. Art. 66a lit. o StGB). Angesichts des Frei- spruchs fällt eine solche jedoch ausser Betracht. Betreffend die Prüfung der fakultativen Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB ist vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, denen sich die Strafkammer nach eigener Prüfung anschliesst (Art. 82 Abs. 4 StPO; angef. Urteil E. IV.).

5. Schliesslich beantragte die Staatsanwaltschaft, die Verfahrenskosten seien ausgangsgemäss vollständig dem Beschuldigten aufzuerlegen und die Kosten der amtlichen Verteidigerin seien vollständig mit den beschlagnahmten Vermögenswerten zu verrechnen (KG-act. 20/1 S. 2). Fällt die Rechtsmittel- instanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Aufgrund des bestätigten vorinstanzlichen Freispruchs ist an der vorinstanzlichen Kos- tenregelung festzuhalten. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden vor- instanzlichen Erwägungen zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; angef. Urteil E. VI.).

6. aa) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt vollumfänglich, wobei der Beschul- digte vollumfänglich obsiegt (vgl. KG-act. 20/1–2). Die Kosten des Berufungs- verfahrens von Fr. 3’200.00 (inkl. Dolmetscherkosten) gehen somit zulasten des Staates. bb) Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Be-

Kantonsgericht Schwyz 23 rufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtig- keit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeits- leistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Ist der Anwalt als amtlicher Verteidiger oder unentgeltlicher Rechtsvertreter von der öffentlichen Hand zu entschädigen, so beträgt der Stundenansatz nach Mass- gabe von § 2 Abs. 1 Fr. 180.00 bis Fr. 220.00. Die Auslagen werden zusätz- lich vergütet (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kosten- note über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemes- sen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die amtliche Verteidigerin reichte eine Honorarnote über Fr. 3’066.47 in- kl. Auslagen und MWST ein (KG-act. 20/3). Darin führte sie als provisorische Dauer der Berufungsverhandlung drei Stunden auf, wobei diese lediglich eine Stunde dauerte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Die Honorarnote ist mithin entsprechend zu kürzen und die amtliche Verteidigerin ist pauschal mit Fr. 2’700.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. festgestellt: Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 18. Januar 2024 (SGO 2023 25) erwuchs wie folgt in Rechtskraft:

1. B.________ wird schuldig gesprochen

a) der Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis aStGB, begangen im Zeitraum von 4. Oktober 2021 bis 6. Februar 2023;

Kantonsgericht Schwyz 24

b) der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB, be- gangen im Zeitraum von 4. Oktober 2021 bis 6. Februar 2023;

c) der mehrfachen vorsätzlichen Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, begangen im Zeitraum von 18. Januar 2021 bis 6. Februar 2023. […]

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.

5. Die Busse ist zu bezahlen und wird mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet. […]

7. Beschlagnahmen:

a) Die gemäss Journal beschlagnahmten Vermögenswerte im Betrag von EUR 13’455.-- und Fr. 9’270.--, einbezahlt auf das Konto des Amts für Justizvollzug, werden zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten verwendet. Im Restbetrag werden die beschlagnahmten Vermögenswerte B.________ (abzüglich allfälliger Bankspesen) herausgegeben.

b) Die gemäss Journal beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung überlassen (Lager-Nr. yy).

8. Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Systemen gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt (Fall-Nr. ZG 2023 2 277). […]

10. Amtliche Verteidigung:

a) Die amtliche Verteidigerin RA C.________ wird aus der Strafgerichtskasse pauschal mit Fr. 8’400.-- entschädigt (inkl. Auslagen und MWST; Fr. 180.-- Stundenansatz). […] […]

Kantonsgericht Schwyz 25 sowie erkannt: In vollständiger Abweisung der Berufung wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 18. Januar 2024 (SGO 2023 25) in den Dispositivziffern 2, 3, 6, 9 und 10 b) bestätigt und im Sinne von Art. 408 Abs. 1 StPO wie folgt neu ver- kündet:

1. B.________ wird betreffend die Vorwürfe des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie des mehrfachen Ver- gehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG freigesprochen.

2. B.________ wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.00 (unter Anrechnung von 2 Tagen Haft) und einer Busse von Fr. 800.00 bestraft.

3. Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB wird abge- sehen.

4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 10’272.90 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 5’139.90 den Kosten der amtlichen Verteidigung 8’400.00 Total Fr. 23’812.80

Kantonsgericht Schwyz 26 werden B.________ zu 30 % auferlegt und mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet. Im Übrigen (70 %) werden die Verfah- renskosten auf die Staatskasse genommen. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 5 vorbehalten.

5. Die Kosten für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von Fr. 8’400.00 werden aufgrund der wirtschaftlichen Ver- hältnisse von B.________ auf die Staatskasse genommen und im Um- fang von 30 % mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’200.00 (in- kl. Dolmetscherkosten) gehen zu Lasten des Staates.

7. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin C.________, wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 2’700.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Kantonsgericht Schwyz 27 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bun- desgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

8. Zufertigung an Rechtsanwältin C.________ (2/R), die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justiz- vollzug (1/R, inkl. Löschformular erkennungsdienstliche Erfassung, zum Inkasso und Vollzug), das Amt für Migration (1/R), die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronisch an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin Versand 23. Mai 2025 amu