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STK 2024 1

Betrug, mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, vorsätzliche eventualiter fahrlässigen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, Landesverweis

Schwyz · 2024-02-08 · Deutsch SZ
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Betrug, mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, vorsätzliche eventualiter fahrlässigen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, Landesverweis | Strafgesetzbuch

Erwägungen (1 Absätze)

E. 22 November 2023 innert Frist am 6. Dezember 2023 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);

- das begründete Urteil am 23. Januar 2024 zum Versand kam;

- der Beschuldigte mit Schreiben vom 6. Februar 2024 dem Kantons- gericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekanntgab (KG-act. 3);

- demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;

- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), an die Staatsanwaltschaft (1/A, unter Beilage des Berufungsrückzugs vom
  5. Februar 2024 an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an die KOST/Strafregister) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 8. Februar 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 8. Februar 2024 STK 2024 1 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend Betrug, mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, vorsätzliche eventualiter fahrlässige Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, Landesverweis (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom

22. November 2023, SGO 2023 1);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom

22. November 2023 innert Frist am 6. Dezember 2023 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);

- das begründete Urteil am 23. Januar 2024 zum Versand kam;

- der Beschuldigte mit Schreiben vom 6. Februar 2024 dem Kantons- gericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekanntgab (KG-act. 3);

- demnach das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufungsanmeldung präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;

- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Rückzug der Berufungsanmeldung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), an die Staatsanwaltschaft (1/A, unter Beilage des Berufungsrückzugs vom

6. Februar 2024 an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen an die KOST/Strafregister) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 8. Februar 2024 amu