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STK 2023 77

Betrug, Urkundenfälschung, Widerhandlung gegen die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung

Schwyz · 2023-12-07 · Deutsch SZ
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Betrug, Urkundenfälschung, Widerhandlung gegen die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung | Strafgesetzbuch

Erwägungen (1 Absätze)

E. 30 November 2023 endete, keine Berufungserklärung einging;

- die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvor- schriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügli- che Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157, E. 2.1 f.; Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 399 StPO N 1 und 3; Zimmerlin, in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 399 StPO N 10 f.; a.M. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 399 StPO N 10 f. und Art. 403 StPO N 4);

- damit die Staatsanwaltschaft die Berufung zwar anmeldete, aber nicht erklärte, was einem nachträglichen Verzicht gleichzusetzen ist, weshalb pra- xisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren ist, sondern die Berufung gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial abgeschrieben werden kann (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu spre- chen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Privatklägerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtslei- tung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen und an die KOST/Strafregister) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 7. Dezember 2023 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 7. Dezember 2023 STK 2023 77 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Alen Draganovic. In Sachen Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________, gegen

1. B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

2. D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, betreffend Betrug, Urkundenfälschung, Widerhandlung gegen die Covid-19-Solidarbürg- schaftsverordnung (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Strafgericht Schwyz vom

25. November 2022, SEO 2022 2);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 25. November 2022 am 1. Dezember 2022 fristge- recht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihr das begründete Ur- teil am 10. November 2023 zugestellt wurde (s. Zustellbeleg);

- innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, die am

30. November 2023 endete, keine Berufungserklärung einging;

- die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültigkeitsvor- schriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der diesbezügli- che Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157, E. 2.1 f.; Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 399 StPO N 1 und 3; Zimmerlin, in: Donatsch/Lieber/Summer/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 399 StPO N 10 f.; a.M. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 399 StPO N 10 f. und Art. 403 StPO N 4);

- damit die Staatsanwaltschaft die Berufung zwar anmeldete, aber nicht erklärte, was einem nachträglichen Verzicht gleichzusetzen ist, weshalb pra- xisgemäss nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren ist, sondern die Berufung gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial abgeschrieben werden kann (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zulasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu spre- chen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Privatklägerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtslei- tung/zentraler Dienst), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen und an die KOST/Strafregister) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 7. Dezember 2023 amu