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STK 2023 71

fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst

Schwyz · 2024-12-02 · Deutsch SZ
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fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst | Strafgesetzbuch

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

E. 2 D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin E.________, betreffend fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom

E. 7 August 2023 der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig. Er bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 50.00. Das Urteil erging gestützt auf folgenden Sach- verhalt des als Anklage überwiesenen Strafbefehls vom 15. Februar 2023 (U-act. 14.1.09): Am 18.03.2022 um ca. 15:55 Uhr kam es in F.________ zu einem Brand beim dortigen Wohnhaus. A.________ entfernte am Morgen des 18.03.2022 die Asche aus dem Schwedenofen im 1. Stock des Wohnhau- ses und deponierte die Asche in einem Metalleimer, in welchem sich noch Papier mit Glasreinigungsrückständen befand und welcher mit einem Plas- tiksack ausgekleidet war. Den Metalleimer, welcher nun zu ¾ mit Asche gefüllt war und über keinen Deckel verfügte, stellte sie in der Folge im Gäs- tezimmer in ein Holzregal. Zwischen dem Tablar des Holzregals und dem Aschekübel war ein Abstand von 15 cm. Auf dem Regal befanden sich diverse Deos in Glasflaschen. Aufgrund der Wärme der Asche entzünde- ten sich das Papier, der Plastiksack im Metalleimer und schlussendlich das Holzregal. In der Folge geriet das Wohnhaus in Brand. Durch den Brand entstand ein Sachschaden von geschätzten CHF 1.9 Mio. Mindestens für die am Löschvorgang involvierten Personen wurde dadurch eine Gemein- gefahr herbeigeführt. A.________ unterliess es aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, sich zu ver- gewissern, dass die Asche tatsächlich abgekühlt war und keine Ge- genstände mehr entzünden konnte. Sie vertraute, ohne zu überlegen, ein- zig aufgrund einer Sichtkontrolle darauf, dass die Asche nicht mehr heiss war und so die darin befindlichen Papiertücher und den Plastiksack nicht entzünden würden. A.________ musste damit rechnen, dass der Ofen noch über Nacht in Betrieb war und die Asche noch Glut enthielt. Dass sich die im Metalleimer befindlichen Papiertücher und der Plastiksack entzün- den könnten und dies zu einem Brand führen kann, war für A.________ vorhersehbar. Bei der ihr gebotenen Vorsicht hätte sie an diese Problema- tik gedacht und die Asche auch manuell überprüft oder diese aber mit Was- ser abgekühlt, bevor sie die Asche ins Regal stellte. Dadurch hätte sie den Brand und den daraus entstandenen Sachschaden und die entstandene Gemeingefahr verhindern können. Gegen das Urteil meldete die Beschuldigte am 8. August 2023 die Berufung an (KG-act. 2). Diese erklärte sie nach Versand des begründeten Urteils rechtzeitig am 10. November 2023. Sie beantragt, in vollumfänglicher Aufhebung des

Kantonsgericht Schwyz 3 Urteils sei sie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates von Schuld und Strafe freizusprechen. Am 2. April 2024 begründete sie die Be- rufung schriftlich (KG-act. 11). Die Staatsanwaltschaft verlangt unter Verzicht auf weitere Ausführungen, die Berufung abzuweisen (KG-act. 13). Der Privat- kläger stellt begründet den Antrag, die Berufung abzuweisen und das angefoch- tene Urteil unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschuldigten zu bestätigen (KG-act. 16).

2. Im einvernehmlich schriftlich durchgeführten Berufungsverfahren ist inso- weit vom Anklagesachverhalt auszugehen, als die Beschuldigte nicht bestreitet, den mit einem Plastiksack ausgekleideten, Papier und Glasreinigungs- rückstände enthaltenden Metalleimer mit Asche aus dem Schwedenofen im 1. Stock des Wohnhauses zu drei Viertel gefüllt und ohne Deckel in das Holzregal mit diversen Deos im Gästezimmer gestellt zu haben. Dagegen erachtet es die Beschuldigte nicht als hinreichend bewiesen, dass dort der Brandherd bzw. die im Metalleimer deponierte Asche Brandursache war. Zudem bestreitet sie, un- sorgfältig gehandelt zu haben.

a) Gestützt auf die Aussagen von zwei Feuerwehrmännern (U-act. 10.1.03 f.) und das Spurenauswertungsprotokoll der Kantonspolizei Schwyz (U-act. 8.1.03) geht die Vorinstanz davon aus, der Brandherd habe sich „aller Wahrscheinlichkeit nach“ im Gästezimmer im ersten Stock befunden und das Feuer sich von dort entfacht (angef. Urteil E. 3.1). Sie gesteht der Beschul- digten indes zu, dem Spurenauswertungsprotokoll sei die Brandursache nicht eindeutig zu entnehmen (ebd. E. 3.2). Das trifft zu. Gemäss Protokoll sei, u.a. auch gestützt auf die Aussage der beiden Feuerwehrmänner (dazu unten näher lit. c/aa), von einer Brandausbruchszone im Wohnzimmer-/Gästezimmerbe- reich im ersten Stock des abgebrannten Hauses auszugehen und sei nur ohne quantifizierende Angaben von Wahrscheinlichkeiten „mutmasslich“ festzustel- len, dass der Brand durch die im Metallkübel im Gästezimmer deponierte Asche ausgelöst worden sei (U-act. 8.1.03 insbes. S. 6 im Ergebnis).

Kantonsgericht Schwyz 4

b) Das Spurenauswertungsprotokoll der Polizei stützt sich in der mutmassli- chen Bestimmung des Brandherdes auf die Angaben der Beschuldigten zur Entfernung und Zwischendeponierung der ihrer Meinung nach kalten Asche aus dem Schwedenofen. In ihrer ersten spontanen Aussage äusserte sich die Be- schuldigte wie folgt (U-act. 10.1.01 Nr. 14): (…). Dann habe ich wie immer die Asche aus dem Schwedenofen im

1. Stock rausgenommen und in einen Eisenkübel geworfen. Diesen Ei- senkübel habe ich dann in das Gästezimmer im 1. Stock gestellt. Es hat sich auch um kalte Asche gehandelt. Ich hatte keine Glutstücke festgestellt und zudem war der Schwedenofen kalt. Ansonsten hätte ich die Glut be- merkt und dann den Kübel nach unten ins Freie mitgenommen. (…). Von sich aus räumte sie weiter zur Brandursache ein, es sei eventuell wegen der Asche im Aschenkübel gewesen, was sie aber nicht wisse und den Brand sich nur nicht anders erklären könne. Sie bestätigte auf Nachfrage, dass die Asche kalt gewesen sei und es „keine Glut drinnen“ gehabt habe. Dennoch habe sie aber aufgrund eines Fotos das „Schlimmste“ vermutet und angenom- men, dieser Kübel sei in Brand geraten (ebd. Nr. 21 f.). In der zweiten Einver- nahme nach dem Reinigungsablauf des Schwedenofens gefragt, gab sie zu Protokoll, den Ofen mit einem „Schüfeli“ gereinigt und damit die Asche in den Eisenkübel gegeben zu haben. Auch habe sie „nichts bemerkt, dass die Asche noch warm gewesen wäre“. Ihr sei aber aufgefallen, dass die Asche ziemlich kompakt hinten an der Wand des Ofens gelegen und sie diese, ohne Glut zu sehen, auf eine Seite gekehrt habe (U-act. 10.1.06 Nr. 5 ff., 13 f. und 23). Von sich aus betrachtete sie es im Nachhinein als fahrlässig, dass sie den Kübel im Gästezimmer zurückliess (ebd. 25). Dass die von ihr immer von einer Seite zur anderen geschobene Asche nach ihrer Wahrnehmung kalt gewesen sei, wie- derholte sie auch gegenüber der Vorinstanz (HVP S. 3 Nr. 3, 20 ff. und 26 ff.). Zudem sagte sie aus, dass sie den nicht ganz gefüllten Eisenkübel immer im Gästezimmer deponiert habe und ihr nie jemand etwas dazu gesagt habe (ebd. 14 ff. und 41). Obwohl sie angab, Respekt vor dem Feuer zu haben (ebd. Nr. 21), verneinte sie, dass ihr damals bewusst gewesen sei, warme Asche im Abfall könnte zu einem Brand führen (ebd. Nr. 33). Heute würde sie

Kantonsgericht Schwyz 5 es nicht mehr gleich machen, sondern die Asche draussen deponieren (ebd. Nr. 49).

c) Die Vorinstanz verwirft die Möglichkeit einer alternativen Brandverursa- chung durch die alten Strominstallationen. Sie schliesst aufgrund des ihres Erachtens erstellten Brandherds im Gästezimmer im 1. Obergeschoss, des un- bestrittenen Standortes des mit Asche und Papier mit Glasreinigungsresten ge- füllten, mit einem Plastiksack ausgekleideten Metalleimers sowie des Eliminati- onsverfahrens gemäss Spurenauswertungsprotokoll, dass warme Asche im Eimer die Brandursache gewesen sei (angef. Urteil E. 3.4), ohne sich näher mit den diesem Protokoll zugrundeliegenden Aussagen der Beschuldigten ausein- anderzusetzen, dass die Asche kalt gewesen sei (vgl. oben lit. b). aa) Indes wissen die befragten Feuerwehrmänner nicht, wo das Feuer aus- gebrochen ist (U-act. 10.1.03 f. Nr. 9 bzw. 10). Gemäss polizeilichem Spuren- auswertungsprotokoll stellten sie in der Brandausbruchszone (vgl. oben lit. a) sowohl im Gästezimmer, aber auch in der Nähe des Schwedenofens im Wohn- zimmer (U-act. 10.1.03 Nr. 8) im ersten Stock grosse Hitze und Feuer fest. Dass sie im Gästezimmer grosse Hitze und Feuer feststellten, lässt sich durch die Hitze der zur Explosion gebrachten darin gelagerten grossen Mengen von Deosprays erklären. Da diese Deosprays im gleichen Holzregal wie der mit Asche gefüllte Metalleimer deponiert waren, liegt die Annahme zwar nicht fern, dass sich der Brandherd hier befand. Diese Schlussfolgerung ist indes keines- wegs zwingend, weil der Brand auch andernorts im Wohnzimmer oder Gäste- zimmer entstanden sein und später das Holzregal erfasst und die Deos zur Explosion gebracht haben kann. bb) Die Wahrscheinlichkeit der Möglichkeit einer Brandverursachung durch die alten Strominstallationen wurde nicht fachkundig evaluiert. Die Vorinstanz verwirft diese Möglichkeit nicht hinreichend überzeugend mit den Erwägungen, diese seien einige Jahre vor dem Brand überprüft worden und hätten soweit

Kantonsgericht Schwyz 6 bekannt keine Probleme bereitet (vgl. angef. Urteil E. 3.4). Immerhin waren die elektrischen Installationen im Jahr 2017 nicht mängelfrei (U-act. 8.1.03 S. 5). Ebenso wenig ist durch Sachverständige erstellt, inwiefern der unauffällige Stromverbrauch (U-act. 8.1.02 S. 10) die alternative Hypothese einer Brandver- ursachung durch die Strominstallationen unwahrscheinlich machen würde. cc) Im polizeilichen Spurenauswertungsprotokoll wurden im Eliminationsver- fahren die Wahrscheinlichkeiten der möglichen Brandursachen nicht bewertet (ebd. S. 5 f.; vgl. dazu etwa EGV-SZ 2019 A 4.2 E. 3.a). Zudem wird darin nicht näher diskutiert, dass Drittpersonen jederzeit Zugang zum unverschlossenen Haus hatten und sich darin eine Katze aufhielt, obwohl diese Umstände früh- zeitig aktenkundig waren (U-act. 8.1.03 S. 3). Es kommt hinzu, dass die Mieter am Vorabend kein Holz nachlegten (U-act. 10.1.05 Nr. 18). Daher ging es, wie die Beschuldigte ausführte, tatsächlich nicht um so viel Asche wie sonst (U-act. 10.1.06 Nr. 7). Dies spricht für die Annahme, dass sie die Wärme der Asche beim Hin- und Herschieben und Abfüllen mit dem „Schüfeli“ in den Eimer hätte bemerken müssen und mithin die Asche, da sie keine entsprechenden Feststellungen machte, tatsächlich keine Glut mehr enthielt. Mangels Plausibi- litätsabwägungen im Spurenauswertungsprotokoll lässt sich jedenfalls die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschuldigte die Möglichkeit des Übersehens von Glut zu wenig bedachte, nicht abschliessend mit derjenigen anderer Brandur- sachen vergleichen und beurteilen. dd) Der Indizienbeweis (dazu auch EGV-SZ 2019 A 4.2 E. 3.d) dafür, dass warme Asche im Metalleimer die Brandursache war, erscheint daher in dubio pro reo bei objektiver Würdigung insgesamt nicht erbracht. Gibt es indes keine deutlichen objektiven Indizien, kann nicht unbesehen der Überzeugung der Be- schuldigten, dass die aus dem Ofen genommene Asche kalt gewesen sei, ein Schuldspruch erfolgen. An der Aufrichtigkeit dieser Überzeugung ändert nichts, dass sich die Beschuldigte selber den Brand nicht anders erklären konnte und

Kantonsgericht Schwyz 7 ihr Handeln im Nachhinein als fahrlässig erachtete. Denn erstens ist es im Straf- verfahren nicht an ihr, über andere mögliche Brandursachen nachzudenken und ihr Verhalten im Vergleich mit solchen zu bewerten. Zweitens impliziert die innere Einstellung einer Überzeugung einer Wahrnehmung stets die Möglich- keit eines diesbezüglichen Irrtums. Wenn diese Inhärenz bei der Beschuldigten nach Brandausbruch in eine Vermutung des Schlimmsten mutiert, liegt darin kein starkes Indiz zur Annahme einer real begründeten Zugabe einer möglichen irrtümlichen Wahrnehmung. Deshalb kann aus dem Umstand, dass die Be- schuldigte im Nachhinein konfrontiert mit Bildern des Brandes das Schlimmste befürchtete und ihre Fahrlässigkeit nicht mehr ausschliessen mochte, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass die Asche entge- gen ihrer Wahrnehmung Glut enthielt. An der glaubhaften Konstanz ihrer Aus- sagen ändert auch nichts, dass sie der Vorinstanz gegenüber bemerkte, die Asche könne ja nicht mit den Händen überprüft werden und sie ihr damaliges Wissen der Brandgefährlichkeit warmer Asche im Abfall verneinte (Vi-act. 21 HVP Nr. 31 und 33). Die Verneinung (ebd. Nr. 33) ist zwar nicht ein- fach zu deuten, ändert aber nichts an ihrer glaubhaft dargelegten Überzeugung, dass die in den Metalleimer geschaufelte Asche kalt war. Es kommt hinzu, dass die Mieter am Vorabend kein Holz nachlegten (U-act. 10.1.05 Nr. 18). Daher ging es, wie die Beschuldigte ausführte, tatsächlich nicht um so viel Asche wie sonst (U-act. 10.1.06 Nr. 7). Ihr kann somit durchaus zugutegehalten werden, dass sie die Wärme der Asche beim Hin- und Herschieben hätte bemerken müssen und ihre Wahrnehmung, dass die Asche kalt war, mit einer nicht zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit zutreffen wird. Daher und um der Ge- fahr von Rückschaufehlern zu begegnen, darf nicht einfach davon ausgegan- gen werden, dass die Beschuldigte die Asche unvorsichtig prüfte und sich in der Wahrnehmung deren Kälte getäuscht haben muss.

3. Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis

Kantonsgericht Schwyz 8 zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 222 Abs. 1 StGB). Im Berufungs- verfahren ist nicht angefochten, dass die Beschuldigte nicht Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte (Art. 222 Abs. 2 StGB). Zu den Voraussetzungen der Fahrlässigkeit (Art. 12 Abs. 2 StGB) kann vorerst auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO sowie angef. Urteil E. 4.1).

a) Die Frage der allgemeinen Voraussehbarkeit und Beherrschbarkeit des tatsächlichen Geschehensablaufs nach dem Massstab der Adäquanz stellt sich erst, wenn die natürliche Kausalität zu bejahen ist (vgl. EGV-SZ 2019 A 4.2 E. 2.b). Nachdem entgegen den glaubhaften Aussagen der Beschuldigten nicht zu erstellen ist, dass die Asche zum Zeitpunkt der Entsorgung noch warm war und Glut enthielt (vgl. oben E. 2), fehlt es am Nachweis eines entsprechenden natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen deren Entsorgung in den in das Holzregal im Gästezimmer gestellten Metalleimer und dem Hausbrand, zumal sich laut Untersuchungen auch nicht hinreichend sicher als Brandherd das Re- gal im Gästezimmer ausmachen lässt. Schon daher ist die Beschuldigte in Gut- heissung der Berufung freizusprechen.

b) Soweit die Anklage und die Vorinstanz der Beschuldigten vorwerfen, die Asche nur einer Sichtkontrolle unterzogen zu haben, trifft dies nicht zu. Die Be- schuldigte sagte zwar aus „lediglich eine Sichtkontrolle gemacht“ zu haben, fügt aber im nächsten Satz an, von der Asche her auch keine Wärme verspürt zu haben (U-act. 10.1.06 Nr. 14). Die Beschuldigte kam beim Hin- und Herschie- ben mit dem „Schüfeli“ der nicht allzu grossen Aschenmenge mit der Hand nahe. Daher ist tatsächlich davon auszugehen, dass sie diese nicht einer blos- sen Sichtkontrolle unterzog. Verspürte sie aber keine Wärme und sah keine Glut, kann ihr nach dem Massstab der Adäquanz keine unsorgfältige Entsor- gung vorgeworfen werden, selbst wenn die Zwischenlagerung von Asche in ei- nem unverschlossenen, mit einem Plastiksack ausgekleideten Metalleimer im Holzregal eines Gästezimmers ungewöhnlich erscheint. Die Beschuldigte war

Kantonsgericht Schwyz 9 nicht bloss der Meinung, dass die Asche kalt war, sondern ihr ist nicht zu wider- legen, sich davon überzeugt und dadurch insoweit unbewusste Fahrlässigkeit ausgeschaltet zu haben. Im Übrigen bleibt festzuhalten: aa) Das Spurenauswertungsprotokoll der Polizei verweist auf ungenannte Au- toren, die von einer idealen dreitägigen Abkühlzeit von Asche ausgehen. In die- sem Zusammenhang erkennt die Vorinstanz Fahrlässigkeit, weil die Beschul- digte diese Regel nicht beachtet habe. Die entsprechenden Informationen ‚Brände durch Glut und „heisse Asche“‘ (www.schadenprisma.de) nahm erst die Vorinstanz zu den Akten (Vi-act. 11.1), weshalb die Beschuldigte in der Unter- suchung mit keiner entsprechenden Unsorgfalt konfrontiert und konsequenter- weise auch nicht angeklagt worden ist. Laut diesen Informationen liessen sich zur Brandgefahr „heisser Asche“ in der Literatur denn auch keine konkreten An- gaben entnehmen. Nach Internetrecherchen würden Feuerwehren Abkühlzei- ten zwischen einem und drei Tagen angeben. Diese Angaben könnten aufgrund eigener Versuche mit in einem Kugelgrill abgebrannter normaler Holzkohle oder Grillbriketts aus Holzkohle insofern bestätigt werden, als sich „eine Gefährdung von über etwa zwei Tage ableiten“ lassen würde (ebd. Fazit S. 29). Indes sta- tuieren diese im Internet abrufbaren Informationen keine allgemein bekannte Regel einer dreitägigen Abkühlzeit, abgesehen davon, dass die Beschuldigte denn auch keiner entsprechend mangelnder Vorsicht bzw. Sorgfaltspflichtver- letzung angeklagt wurde. bb) Zwar darf, wie die Vorinstanz weiter ausführt, als allgemein bekannt gel- ten, dass im Umgang mit Feuer und insbesondere auch Asche Vorsicht geboten ist. Diesen „Respekt“ bekundete die Beschuldigte indes und hätte Asche mit Glut im Ofen belassen (Vi-act. 21 HVP Nr. 20 ff.). Sie bedachte also die Gefah- ren und handelte nicht einfach in einer subjektiven Meinung, sondern in der anhand ihrer Wahrnehmung der hin- und hergeschobenen Asche gewonnenen Überzeugung, dass die Asche kalt war. Daher kann abgesehen vom nicht hin- reichend feststellbaren natürlichen Kausalzusammenhang nicht geschlossen

Kantonsgericht Schwyz 10 werden, dass die Asche entgegen ihrer Überzeugung nicht kalt und deren übli- che Entsorgung in einem mit Plastik ausgekleideten Metalleimer und durch von den Hausmietern tolerierten Zwischenlagerung im Holzregal im Gästezimmer unbewusst unsorgfältig oder leichtfertig war. 4.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.
  2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7’180.00 (Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.00 und Untersuchungskosten von Fr. 5’180.00) sowie die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 gehen zulasten des Staates.
  3. Die Beschuldigte ist erstinstanzlich aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 6’723.30 und zweitinstanzlich aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2’000.00 zu entschädigen (je inkl. Auslagen und MWST). Kantonsgericht Schwyz 11
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Rechtsvertreterin des Privatklä- gers (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/R an die 4 Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach defini- tiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten), die KOST (Strafregister, elektron. Meldung Freispruch) und die Kantonsgerichts- kasse (1/ü im Dispositiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 5. Dezember 2024 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 2. Dezember 2024 STK 2023 71 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichter Walter Züger, Jörg Meister, Ilaria Beringer und Monique Schnell Luchsinger, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigte und Berufungsführerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwältin E.________, betreffend fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom

7. August 2023, SEO 2023 6);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe erkannte die Beschuldigte am

7. August 2023 der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig. Er bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 50.00. Das Urteil erging gestützt auf folgenden Sach- verhalt des als Anklage überwiesenen Strafbefehls vom 15. Februar 2023 (U-act. 14.1.09): Am 18.03.2022 um ca. 15:55 Uhr kam es in F.________ zu einem Brand beim dortigen Wohnhaus. A.________ entfernte am Morgen des 18.03.2022 die Asche aus dem Schwedenofen im 1. Stock des Wohnhau- ses und deponierte die Asche in einem Metalleimer, in welchem sich noch Papier mit Glasreinigungsrückständen befand und welcher mit einem Plas- tiksack ausgekleidet war. Den Metalleimer, welcher nun zu ¾ mit Asche gefüllt war und über keinen Deckel verfügte, stellte sie in der Folge im Gäs- tezimmer in ein Holzregal. Zwischen dem Tablar des Holzregals und dem Aschekübel war ein Abstand von 15 cm. Auf dem Regal befanden sich diverse Deos in Glasflaschen. Aufgrund der Wärme der Asche entzünde- ten sich das Papier, der Plastiksack im Metalleimer und schlussendlich das Holzregal. In der Folge geriet das Wohnhaus in Brand. Durch den Brand entstand ein Sachschaden von geschätzten CHF 1.9 Mio. Mindestens für die am Löschvorgang involvierten Personen wurde dadurch eine Gemein- gefahr herbeigeführt. A.________ unterliess es aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, sich zu ver- gewissern, dass die Asche tatsächlich abgekühlt war und keine Ge- genstände mehr entzünden konnte. Sie vertraute, ohne zu überlegen, ein- zig aufgrund einer Sichtkontrolle darauf, dass die Asche nicht mehr heiss war und so die darin befindlichen Papiertücher und den Plastiksack nicht entzünden würden. A.________ musste damit rechnen, dass der Ofen noch über Nacht in Betrieb war und die Asche noch Glut enthielt. Dass sich die im Metalleimer befindlichen Papiertücher und der Plastiksack entzün- den könnten und dies zu einem Brand führen kann, war für A.________ vorhersehbar. Bei der ihr gebotenen Vorsicht hätte sie an diese Problema- tik gedacht und die Asche auch manuell überprüft oder diese aber mit Was- ser abgekühlt, bevor sie die Asche ins Regal stellte. Dadurch hätte sie den Brand und den daraus entstandenen Sachschaden und die entstandene Gemeingefahr verhindern können. Gegen das Urteil meldete die Beschuldigte am 8. August 2023 die Berufung an (KG-act. 2). Diese erklärte sie nach Versand des begründeten Urteils rechtzeitig am 10. November 2023. Sie beantragt, in vollumfänglicher Aufhebung des

Kantonsgericht Schwyz 3 Urteils sei sie unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates von Schuld und Strafe freizusprechen. Am 2. April 2024 begründete sie die Be- rufung schriftlich (KG-act. 11). Die Staatsanwaltschaft verlangt unter Verzicht auf weitere Ausführungen, die Berufung abzuweisen (KG-act. 13). Der Privat- kläger stellt begründet den Antrag, die Berufung abzuweisen und das angefoch- tene Urteil unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschuldigten zu bestätigen (KG-act. 16).

2. Im einvernehmlich schriftlich durchgeführten Berufungsverfahren ist inso- weit vom Anklagesachverhalt auszugehen, als die Beschuldigte nicht bestreitet, den mit einem Plastiksack ausgekleideten, Papier und Glasreinigungs- rückstände enthaltenden Metalleimer mit Asche aus dem Schwedenofen im 1. Stock des Wohnhauses zu drei Viertel gefüllt und ohne Deckel in das Holzregal mit diversen Deos im Gästezimmer gestellt zu haben. Dagegen erachtet es die Beschuldigte nicht als hinreichend bewiesen, dass dort der Brandherd bzw. die im Metalleimer deponierte Asche Brandursache war. Zudem bestreitet sie, un- sorgfältig gehandelt zu haben.

a) Gestützt auf die Aussagen von zwei Feuerwehrmännern (U-act. 10.1.03 f.) und das Spurenauswertungsprotokoll der Kantonspolizei Schwyz (U-act. 8.1.03) geht die Vorinstanz davon aus, der Brandherd habe sich „aller Wahrscheinlichkeit nach“ im Gästezimmer im ersten Stock befunden und das Feuer sich von dort entfacht (angef. Urteil E. 3.1). Sie gesteht der Beschul- digten indes zu, dem Spurenauswertungsprotokoll sei die Brandursache nicht eindeutig zu entnehmen (ebd. E. 3.2). Das trifft zu. Gemäss Protokoll sei, u.a. auch gestützt auf die Aussage der beiden Feuerwehrmänner (dazu unten näher lit. c/aa), von einer Brandausbruchszone im Wohnzimmer-/Gästezimmerbe- reich im ersten Stock des abgebrannten Hauses auszugehen und sei nur ohne quantifizierende Angaben von Wahrscheinlichkeiten „mutmasslich“ festzustel- len, dass der Brand durch die im Metallkübel im Gästezimmer deponierte Asche ausgelöst worden sei (U-act. 8.1.03 insbes. S. 6 im Ergebnis).

Kantonsgericht Schwyz 4

b) Das Spurenauswertungsprotokoll der Polizei stützt sich in der mutmassli- chen Bestimmung des Brandherdes auf die Angaben der Beschuldigten zur Entfernung und Zwischendeponierung der ihrer Meinung nach kalten Asche aus dem Schwedenofen. In ihrer ersten spontanen Aussage äusserte sich die Be- schuldigte wie folgt (U-act. 10.1.01 Nr. 14): (…). Dann habe ich wie immer die Asche aus dem Schwedenofen im

1. Stock rausgenommen und in einen Eisenkübel geworfen. Diesen Ei- senkübel habe ich dann in das Gästezimmer im 1. Stock gestellt. Es hat sich auch um kalte Asche gehandelt. Ich hatte keine Glutstücke festgestellt und zudem war der Schwedenofen kalt. Ansonsten hätte ich die Glut be- merkt und dann den Kübel nach unten ins Freie mitgenommen. (…). Von sich aus räumte sie weiter zur Brandursache ein, es sei eventuell wegen der Asche im Aschenkübel gewesen, was sie aber nicht wisse und den Brand sich nur nicht anders erklären könne. Sie bestätigte auf Nachfrage, dass die Asche kalt gewesen sei und es „keine Glut drinnen“ gehabt habe. Dennoch habe sie aber aufgrund eines Fotos das „Schlimmste“ vermutet und angenom- men, dieser Kübel sei in Brand geraten (ebd. Nr. 21 f.). In der zweiten Einver- nahme nach dem Reinigungsablauf des Schwedenofens gefragt, gab sie zu Protokoll, den Ofen mit einem „Schüfeli“ gereinigt und damit die Asche in den Eisenkübel gegeben zu haben. Auch habe sie „nichts bemerkt, dass die Asche noch warm gewesen wäre“. Ihr sei aber aufgefallen, dass die Asche ziemlich kompakt hinten an der Wand des Ofens gelegen und sie diese, ohne Glut zu sehen, auf eine Seite gekehrt habe (U-act. 10.1.06 Nr. 5 ff., 13 f. und 23). Von sich aus betrachtete sie es im Nachhinein als fahrlässig, dass sie den Kübel im Gästezimmer zurückliess (ebd. 25). Dass die von ihr immer von einer Seite zur anderen geschobene Asche nach ihrer Wahrnehmung kalt gewesen sei, wie- derholte sie auch gegenüber der Vorinstanz (HVP S. 3 Nr. 3, 20 ff. und 26 ff.). Zudem sagte sie aus, dass sie den nicht ganz gefüllten Eisenkübel immer im Gästezimmer deponiert habe und ihr nie jemand etwas dazu gesagt habe (ebd. 14 ff. und 41). Obwohl sie angab, Respekt vor dem Feuer zu haben (ebd. Nr. 21), verneinte sie, dass ihr damals bewusst gewesen sei, warme Asche im Abfall könnte zu einem Brand führen (ebd. Nr. 33). Heute würde sie

Kantonsgericht Schwyz 5 es nicht mehr gleich machen, sondern die Asche draussen deponieren (ebd. Nr. 49).

c) Die Vorinstanz verwirft die Möglichkeit einer alternativen Brandverursa- chung durch die alten Strominstallationen. Sie schliesst aufgrund des ihres Erachtens erstellten Brandherds im Gästezimmer im 1. Obergeschoss, des un- bestrittenen Standortes des mit Asche und Papier mit Glasreinigungsresten ge- füllten, mit einem Plastiksack ausgekleideten Metalleimers sowie des Eliminati- onsverfahrens gemäss Spurenauswertungsprotokoll, dass warme Asche im Eimer die Brandursache gewesen sei (angef. Urteil E. 3.4), ohne sich näher mit den diesem Protokoll zugrundeliegenden Aussagen der Beschuldigten ausein- anderzusetzen, dass die Asche kalt gewesen sei (vgl. oben lit. b). aa) Indes wissen die befragten Feuerwehrmänner nicht, wo das Feuer aus- gebrochen ist (U-act. 10.1.03 f. Nr. 9 bzw. 10). Gemäss polizeilichem Spuren- auswertungsprotokoll stellten sie in der Brandausbruchszone (vgl. oben lit. a) sowohl im Gästezimmer, aber auch in der Nähe des Schwedenofens im Wohn- zimmer (U-act. 10.1.03 Nr. 8) im ersten Stock grosse Hitze und Feuer fest. Dass sie im Gästezimmer grosse Hitze und Feuer feststellten, lässt sich durch die Hitze der zur Explosion gebrachten darin gelagerten grossen Mengen von Deosprays erklären. Da diese Deosprays im gleichen Holzregal wie der mit Asche gefüllte Metalleimer deponiert waren, liegt die Annahme zwar nicht fern, dass sich der Brandherd hier befand. Diese Schlussfolgerung ist indes keines- wegs zwingend, weil der Brand auch andernorts im Wohnzimmer oder Gäste- zimmer entstanden sein und später das Holzregal erfasst und die Deos zur Explosion gebracht haben kann. bb) Die Wahrscheinlichkeit der Möglichkeit einer Brandverursachung durch die alten Strominstallationen wurde nicht fachkundig evaluiert. Die Vorinstanz verwirft diese Möglichkeit nicht hinreichend überzeugend mit den Erwägungen, diese seien einige Jahre vor dem Brand überprüft worden und hätten soweit

Kantonsgericht Schwyz 6 bekannt keine Probleme bereitet (vgl. angef. Urteil E. 3.4). Immerhin waren die elektrischen Installationen im Jahr 2017 nicht mängelfrei (U-act. 8.1.03 S. 5). Ebenso wenig ist durch Sachverständige erstellt, inwiefern der unauffällige Stromverbrauch (U-act. 8.1.02 S. 10) die alternative Hypothese einer Brandver- ursachung durch die Strominstallationen unwahrscheinlich machen würde. cc) Im polizeilichen Spurenauswertungsprotokoll wurden im Eliminationsver- fahren die Wahrscheinlichkeiten der möglichen Brandursachen nicht bewertet (ebd. S. 5 f.; vgl. dazu etwa EGV-SZ 2019 A 4.2 E. 3.a). Zudem wird darin nicht näher diskutiert, dass Drittpersonen jederzeit Zugang zum unverschlossenen Haus hatten und sich darin eine Katze aufhielt, obwohl diese Umstände früh- zeitig aktenkundig waren (U-act. 8.1.03 S. 3). Es kommt hinzu, dass die Mieter am Vorabend kein Holz nachlegten (U-act. 10.1.05 Nr. 18). Daher ging es, wie die Beschuldigte ausführte, tatsächlich nicht um so viel Asche wie sonst (U-act. 10.1.06 Nr. 7). Dies spricht für die Annahme, dass sie die Wärme der Asche beim Hin- und Herschieben und Abfüllen mit dem „Schüfeli“ in den Eimer hätte bemerken müssen und mithin die Asche, da sie keine entsprechenden Feststellungen machte, tatsächlich keine Glut mehr enthielt. Mangels Plausibi- litätsabwägungen im Spurenauswertungsprotokoll lässt sich jedenfalls die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschuldigte die Möglichkeit des Übersehens von Glut zu wenig bedachte, nicht abschliessend mit derjenigen anderer Brandur- sachen vergleichen und beurteilen. dd) Der Indizienbeweis (dazu auch EGV-SZ 2019 A 4.2 E. 3.d) dafür, dass warme Asche im Metalleimer die Brandursache war, erscheint daher in dubio pro reo bei objektiver Würdigung insgesamt nicht erbracht. Gibt es indes keine deutlichen objektiven Indizien, kann nicht unbesehen der Überzeugung der Be- schuldigten, dass die aus dem Ofen genommene Asche kalt gewesen sei, ein Schuldspruch erfolgen. An der Aufrichtigkeit dieser Überzeugung ändert nichts, dass sich die Beschuldigte selber den Brand nicht anders erklären konnte und

Kantonsgericht Schwyz 7 ihr Handeln im Nachhinein als fahrlässig erachtete. Denn erstens ist es im Straf- verfahren nicht an ihr, über andere mögliche Brandursachen nachzudenken und ihr Verhalten im Vergleich mit solchen zu bewerten. Zweitens impliziert die innere Einstellung einer Überzeugung einer Wahrnehmung stets die Möglich- keit eines diesbezüglichen Irrtums. Wenn diese Inhärenz bei der Beschuldigten nach Brandausbruch in eine Vermutung des Schlimmsten mutiert, liegt darin kein starkes Indiz zur Annahme einer real begründeten Zugabe einer möglichen irrtümlichen Wahrnehmung. Deshalb kann aus dem Umstand, dass die Be- schuldigte im Nachhinein konfrontiert mit Bildern des Brandes das Schlimmste befürchtete und ihre Fahrlässigkeit nicht mehr ausschliessen mochte, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass die Asche entge- gen ihrer Wahrnehmung Glut enthielt. An der glaubhaften Konstanz ihrer Aus- sagen ändert auch nichts, dass sie der Vorinstanz gegenüber bemerkte, die Asche könne ja nicht mit den Händen überprüft werden und sie ihr damaliges Wissen der Brandgefährlichkeit warmer Asche im Abfall verneinte (Vi-act. 21 HVP Nr. 31 und 33). Die Verneinung (ebd. Nr. 33) ist zwar nicht ein- fach zu deuten, ändert aber nichts an ihrer glaubhaft dargelegten Überzeugung, dass die in den Metalleimer geschaufelte Asche kalt war. Es kommt hinzu, dass die Mieter am Vorabend kein Holz nachlegten (U-act. 10.1.05 Nr. 18). Daher ging es, wie die Beschuldigte ausführte, tatsächlich nicht um so viel Asche wie sonst (U-act. 10.1.06 Nr. 7). Ihr kann somit durchaus zugutegehalten werden, dass sie die Wärme der Asche beim Hin- und Herschieben hätte bemerken müssen und ihre Wahrnehmung, dass die Asche kalt war, mit einer nicht zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit zutreffen wird. Daher und um der Ge- fahr von Rückschaufehlern zu begegnen, darf nicht einfach davon ausgegan- gen werden, dass die Beschuldigte die Asche unvorsichtig prüfte und sich in der Wahrnehmung deren Kälte getäuscht haben muss.

3. Wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis

Kantonsgericht Schwyz 8 zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 222 Abs. 1 StGB). Im Berufungs- verfahren ist nicht angefochten, dass die Beschuldigte nicht Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte (Art. 222 Abs. 2 StGB). Zu den Voraussetzungen der Fahrlässigkeit (Art. 12 Abs. 2 StGB) kann vorerst auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO sowie angef. Urteil E. 4.1).

a) Die Frage der allgemeinen Voraussehbarkeit und Beherrschbarkeit des tatsächlichen Geschehensablaufs nach dem Massstab der Adäquanz stellt sich erst, wenn die natürliche Kausalität zu bejahen ist (vgl. EGV-SZ 2019 A 4.2 E. 2.b). Nachdem entgegen den glaubhaften Aussagen der Beschuldigten nicht zu erstellen ist, dass die Asche zum Zeitpunkt der Entsorgung noch warm war und Glut enthielt (vgl. oben E. 2), fehlt es am Nachweis eines entsprechenden natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen deren Entsorgung in den in das Holzregal im Gästezimmer gestellten Metalleimer und dem Hausbrand, zumal sich laut Untersuchungen auch nicht hinreichend sicher als Brandherd das Re- gal im Gästezimmer ausmachen lässt. Schon daher ist die Beschuldigte in Gut- heissung der Berufung freizusprechen.

b) Soweit die Anklage und die Vorinstanz der Beschuldigten vorwerfen, die Asche nur einer Sichtkontrolle unterzogen zu haben, trifft dies nicht zu. Die Be- schuldigte sagte zwar aus „lediglich eine Sichtkontrolle gemacht“ zu haben, fügt aber im nächsten Satz an, von der Asche her auch keine Wärme verspürt zu haben (U-act. 10.1.06 Nr. 14). Die Beschuldigte kam beim Hin- und Herschie- ben mit dem „Schüfeli“ der nicht allzu grossen Aschenmenge mit der Hand nahe. Daher ist tatsächlich davon auszugehen, dass sie diese nicht einer blos- sen Sichtkontrolle unterzog. Verspürte sie aber keine Wärme und sah keine Glut, kann ihr nach dem Massstab der Adäquanz keine unsorgfältige Entsor- gung vorgeworfen werden, selbst wenn die Zwischenlagerung von Asche in ei- nem unverschlossenen, mit einem Plastiksack ausgekleideten Metalleimer im Holzregal eines Gästezimmers ungewöhnlich erscheint. Die Beschuldigte war

Kantonsgericht Schwyz 9 nicht bloss der Meinung, dass die Asche kalt war, sondern ihr ist nicht zu wider- legen, sich davon überzeugt und dadurch insoweit unbewusste Fahrlässigkeit ausgeschaltet zu haben. Im Übrigen bleibt festzuhalten: aa) Das Spurenauswertungsprotokoll der Polizei verweist auf ungenannte Au- toren, die von einer idealen dreitägigen Abkühlzeit von Asche ausgehen. In die- sem Zusammenhang erkennt die Vorinstanz Fahrlässigkeit, weil die Beschul- digte diese Regel nicht beachtet habe. Die entsprechenden Informationen ‚Brände durch Glut und „heisse Asche“‘ (www.schadenprisma.de) nahm erst die Vorinstanz zu den Akten (Vi-act. 11.1), weshalb die Beschuldigte in der Unter- suchung mit keiner entsprechenden Unsorgfalt konfrontiert und konsequenter- weise auch nicht angeklagt worden ist. Laut diesen Informationen liessen sich zur Brandgefahr „heisser Asche“ in der Literatur denn auch keine konkreten An- gaben entnehmen. Nach Internetrecherchen würden Feuerwehren Abkühlzei- ten zwischen einem und drei Tagen angeben. Diese Angaben könnten aufgrund eigener Versuche mit in einem Kugelgrill abgebrannter normaler Holzkohle oder Grillbriketts aus Holzkohle insofern bestätigt werden, als sich „eine Gefährdung von über etwa zwei Tage ableiten“ lassen würde (ebd. Fazit S. 29). Indes sta- tuieren diese im Internet abrufbaren Informationen keine allgemein bekannte Regel einer dreitägigen Abkühlzeit, abgesehen davon, dass die Beschuldigte denn auch keiner entsprechend mangelnder Vorsicht bzw. Sorgfaltspflichtver- letzung angeklagt wurde. bb) Zwar darf, wie die Vorinstanz weiter ausführt, als allgemein bekannt gel- ten, dass im Umgang mit Feuer und insbesondere auch Asche Vorsicht geboten ist. Diesen „Respekt“ bekundete die Beschuldigte indes und hätte Asche mit Glut im Ofen belassen (Vi-act. 21 HVP Nr. 20 ff.). Sie bedachte also die Gefah- ren und handelte nicht einfach in einer subjektiven Meinung, sondern in der anhand ihrer Wahrnehmung der hin- und hergeschobenen Asche gewonnenen Überzeugung, dass die Asche kalt war. Daher kann abgesehen vom nicht hin- reichend feststellbaren natürlichen Kausalzusammenhang nicht geschlossen

Kantonsgericht Schwyz 10 werden, dass die Asche entgegen ihrer Überzeugung nicht kalt und deren übli- che Entsorgung in einem mit Plastik ausgekleideten Metalleimer und durch von den Hausmietern tolerierten Zwischenlagerung im Holzregal im Gästezimmer unbewusst unsorgfältig oder leichtfertig war.

4. Aus diesen Gründen ist die Berufung gutzuheissen und die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Strafverfahrens zulasten des Staates (Art. 423 StPO) und ist die Beschuldigte vor beiden Instanzen zu entschädigen (Art. 429 und Art. 436 Abs. 1 StPO, §§ 2, 6 und 13 GebTRA; Vi-act. 18.1). Eine Entschädigung des unterliegenden Privatklägers entfällt;- erkannt:

1. In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.

2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7’180.00 (Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.00 und Untersuchungskosten von Fr. 5’180.00) sowie die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 gehen zulasten des Staates.

3. Die Beschuldigte ist erstinstanzlich aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 6’723.30 und zweitinstanzlich aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 2’000.00 zu entschädigen (je inkl. Auslagen und MWST).

Kantonsgericht Schwyz 11

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Rechtsvertreterin des Privatklä- gers (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/R an die 4 Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach defini- tiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten), die KOST (Strafregister, elektron. Meldung Freispruch) und die Kantonsgerichts- kasse (1/ü im Dispositiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 5. Dezember 2024 amu