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STK 2023 1

versuchte schwere Körperverletzung

Schwyz · 2023-10-24 · Deutsch SZ
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versuchte schwere Körperverletzung | Strafgesetzbuch

Sachverhalt

(Vi-act. 1): Am Samstag, 15. Mai 2021, um ca. 10:15 Uhr kam es an der E.________strasse xx zu einer zunächst verbalen und anschliessend tät- lichen Auseinandersetzung zwischen A.________ und seinem Nachbarn, D.________. Als D.________ die Aussentreppe hinaufstieg und sich auf der obersten Treppenstufe vor dem Hauseingang befand, stiess A.________ diesen wissentlich und willentlich mit beiden Händen auf Brusthöhe die 2,5 Meter hohe Betontreppe rückwärts hinunter, worauf D.________ auf dem Steinboden aufschlug. D.________ erlitt diverse Prellungen am Rücken und Nacken sowie Schürfungen am linken Hand- gelenk und Ellbogen. A.________ wusste, dass durch das kräftige Stos- sen einer nicht standfest sicheren Person auf einer Betontreppe und dem daraus folgenden Treppensturz dieser lebensgefährliche Verletzungen zugefügt werden können und nahm dies mit seinem Verhalten zumindest in Kauf. B. Das Strafgericht Schwyz beschloss am 20. Juni 2022 Folgendes: Die von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Dokumente (Protokoll "Probleme Familie A.________ 21. November 2019 bis 13. Juni 2021", Stellungnahme vom 16. Juni 2021 und Foto Be- schuldigter neben Treppe) werden zu den Akten genommen. Darüber hinaus erkannte es mit Urteil vom 20. Juni 2022 was folgt:

1. A.________ wird der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 15. Mai 2021, schuldig gesprochen.

2. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bestraft.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben.

Kantonsgericht Schwyz 3

4. Die Kosten des Verfahrens bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 2’020.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 4’364.20 den Kosten der amtlichen Verteidigung 7’036.70 Total Fr. 13’420.90 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 5 vorbehalten.

5. Amtliche Verteidigung:

a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Strafgerichts- kasse mit Fr. 7’036.70 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stunden- ansatz) entschädigt.

b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirt- schaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staats- kasse genommen.

c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

6. [Zufertigung]

7. [Rechtsmittelbelehrung] C. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 27. Juni 2022 Beru- fung an (KG-act. 1 und 2). Mit Berufungserklärung vom 30. Januar 2023 stellte der Beschuldigte folgende Anträge (KG-act. 5): A. In der Sache

1. Ziff. 1. des Urteilsdispositiv sei aufzuheben und wie folgt abzuändern: Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der versuchten schweren Körper- verletzung nach Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nach- teil von D.________ freigesprochen.

2. Ziff. 2. und 3. des Urteilsdispositiv seien ersatzlos aufzuheben.

3. Ziff. 4. des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und wie folgt abzuän- dern: Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus Untersuchungs- und An- klagekosten (CHF 2’020.00), den Gerichtskosten inkl. Gerichtsgebühr (CHF 4’364.20) sowie den Kosten der amtlichen Verteidigung (CHF 7’036.70), gehen zu Lasten des Staates.

4. Ziff. 5. Bst. c) des Urteilsdispositiv sei ersatzlos aufzuheben.

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5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MWST) zulasten des Staates. B. Im Verfahren / prozessuale Anträge

6. Es seien die vorinstanzlichen Akten in das Verfahren zu edieren. C. Beweisanträge

7. Es sei der Beschuldigte zum Vorfall vom 15. Mai 2021 zu befragen.

8. Es sei ein Augenschein an der E.________strasse xx durchzuführen.

9. Die Nachreichung von weiteren Beweisanträgen bleibt ausdrücklich vorbehalten. Am 15. Februar 2023 reichte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufungs- erklärung ein und beantragte Folgendes (KG-act. 7):

1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei A.________ zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten.

2. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren von A.________. Mit Verfügung vom 21. September 2023 wurde der beantragte Augenschein an der E.________strasse xx abgewiesen mit dem Hinweis, dass abgewiese- ne Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden können (KG-act. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte zu seiner Person und zur Sache befragt (KG-act. 18, Ziff. 8). Sowohl er als auch die Staatsanwaltschaft hielten an ihren Anträgen fest (KG-act. 18, Ziff. 9, Ein- schub 1; KG-act. 18/2, S: 2). Auf die Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen;-

Kantonsgericht Schwyz 5 und in Erwägung:

1. Berufungsgegenstand sind die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, und 5c des angefochtenen Urteils, d.h. der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, die ausgefällte Strafe und deren Vollzug, die Verteilung der erstinstanzlichen Kosten sowie die vorbehaltene Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung. Die Dispositiv- ziffern 5a und 5b des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Höhe der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung und die einstweilige Kostentragung derselben durch die Staatskasse sowie der Beschluss des kantonalen Straf- gerichts vom 20. Juni 2022 betreffend Aufnahme der eingereichten Dokumen- te zu den Akten blieben unangefochten und sind rechtskräftig (Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 4 und Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO).

2. a) Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22. Abs. 1 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 15. Mai 2021, schuldig (angef. Urteil, Dispositivziffer 1). Sie erwog im Wesentlichen, der Beschuldigte habe zugegeben, D.________ am Samstag, 15. Mai 2021, um ca. 10:15 Uhr anlässlich einer zunächst verbalen Auseinandersetzung mit beiden Händen auf Brusthöhe auf einer 1.41 m hohen Betontreppe geschubst zu haben. Wei- ter sei unbestritten, dass D.________ durch dieses Schubsen das Gleichge- wicht verloren habe, rückwärts die Treppe hinuntergefallen und auf dem Be- tonboden am Treppenfuss zu liegen gekommen sei. Die Aussagen des Be- schuldigten seien nicht konsistent, in sich widersprüchlich sowie beschöni- gend und widersprächen weiteren Aussagen und Beweisen, weshalb sie ins- besondere im Kerngeschehen als nicht glaubhaft und oft als Schutzbehaup- tungen zu taxieren seien. Demgegenüber würden die Aussagen von D.________ glaubhaft erscheinen. Sie seien konsistent sowie realitätsnah und widersprächen einzig den unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten sowie teilweise denjenigen von F.________. Das Verletzungsbild passe ausserdem

Kantonsgericht Schwyz 6 zu den Ausführungen von D.________. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich von D.________ bedroht gefühlt sowie gewehrt und deshalb D.________ mit einem Schubsen von sich ferngehalten habe, taxierte die Vor- instanz ebenfalls als Schutzbehauptung. Ein vom Beschuldigten geltend ge- machter Angriff habe nicht stattgefunden. Der Sachverhalt sei damit erstellt, doch sei die Treppenhöhe auf 1.41 m zu korrigieren. Anerkanntermassen ha- be der Beschuldigte D.________ rückwärts eine 1.41 m hohe Betontreppe hinuntergeschubst. Es sei als bekannt vorauszusetzen, dass ein Stos- sen/Schubsen mit beiden Händen gegen die Brust einer auf einer Treppe ste- henden Person in der vom beschuldigten beschriebenen Intensität unweiger- lich zu einem Gleichgewichtsverlust und einem Sturz selbst bei wenigen Stu- fen und damit einhergehend zu schweren Verletzungen führen könne, zumal es sich vorliegend gar um eine Betontreppe handle. Es sei einzig dem Zufall zu verdanken, dass es bei D.________ zu keinen schweren und lebensge- fährlichen Verletzungen gekommen sei. Dies sei dem Beschuldigten gemäss eigenen Angaben bewusst gewesen, weshalb er durch seine Handlungsweise schwere Verletzungen des Opfers in Kauf genommen habe. Der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung sei somit in objektiver und subjek- tiver Hinsicht erfüllt. In Bezug auf die vom Beschuldigten vorgebrachte Not- wehr erwog die Vorinstanz, ein unmittelbar drohender Angriff sei nicht belegt, weshalb sich eine bestehende Notwehrsituation anhand der vorhandenen Beweismittel nicht nachweisen lasse. Die Aussagen des Beschuldigten in die- sem Zusammenhang seien als Schutzbehauptungen zu werten. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von D.________ und der Zeugin F.________ sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte aus der Haustüre auf das Podest der Treppe getreten sei, D.________ sich bereits oben auf der Treppe befunden habe und demzufolge nicht die Stufen der Treppe zu dem sich auf dem Podest befindenden Beschuldigten hochgerannt sei. Für D.________ sei die Sache erledigt gewesen, nachdem er F.________ mitgeteilt habe, sie solle ihrem Sohn sagen, dass er nicht mehr Wasser mit der Giesskanne in den Lichtschacht giessen solle. Mit einer Konfrontation mit

Kantonsgericht Schwyz 7 dem Beschuldigten habe er nicht gerechnet. Vor diesem Hintergrund könne der Beschuldigte nicht geltend machen, er habe vor D.________ Angst gehabt und er habe sich bloss gewehrt. Der Beschuldigte sei daher der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D.________ schuldig zu sprechen.

b) Der Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, es sei nicht unbestritten, dass D.________ durch das Schubsen das Gleichgewicht verloren habe und rückwärts die Treppe hinuntergefallen sei. Er sei nach dem Gleichgewichts- verlust zunächst ein/zwei Treppenstufen hinuntergegangen und habe sich am Geländer festhalten können und erst danach sei er die Treppe langsam hinun- tergefallen. Es handle sich dort ausserdem nicht um einen Beton- sondern Verbundsteinboden. Ein Sturz muss ferner objektiv geeignet sein, eine schwe- re Körperverletzung herbeizuführen. Nicht jeder Treppensturz weise dasselbe Gefahrenpotenzial auf. Es sei denn auch nicht zwingend, dass ein Gleichge- wichtsverlust zu einem Treppensturz führe. Der Beschuldigte habe D.________ auf einer Skala von 1-10 mit einer Intensität von 3-5 gestossen. Für einen rückwärtigen Treppensturz hätte es jedoch einen stärkeren Stoss gebraucht. D.________ habe sich hingegen noch am Treppengeländer fest- halten können, was bei einem stärkeren Stoss nicht möglich gewesen wäre. Der Beschuldigte habe überdies nie ausgesagt, dass sich D.________ durch den konkreten Sturz eine Querschnittslähmung hätte zuziehen können. Betref- fend den konkreten Vorfall habe der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, es sei etwas passiert, das er sich weder vorgestellt noch gewünscht habe. Er habe eine schwere Körperverletzung entsprechend weder für möglich gehalten noch in Kauf genommen. Des Weiteren lägen keine widersprüchlichen Aussa- gen des Beschuldigten vor. Hingegen habe D.________ die Tendenz gehabt, bei den Befragungen zu übertreiben. Aufgrund dessen seien die Aussagen des Beschuldigten glaubhafter als diejenigen von D.________. Darüber hin- aus blende die Vorinstanz den Grössen- und Gewichtsunterschied zwischen dem Beschuldigten und D.________ sowie die Schulterbeschwerden des Be-

Kantonsgericht Schwyz 8 schuldigten aus. Hinzu komme, dass der Beschuldigte sich bedroht gefühlt und in Notwehr gehandelt habe (zum Ganzen KG-act. 5 sowie KG-act. 18, Ziff. 9 und 11).

c) Die Staatsanwaltschaft folgt im Schuldpunkt im Wesentlichen der Auf- fassung der Vorinstanz (KG-act. 18/2, S. 3-6).

3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist zu prüfen, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen im Einklang stehen (BGer Urteile 6B_595/2021 vom

24. Juni 2022 E. 5.3.2; 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.1; 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). Das Gericht geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der an- geklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Verbleibende, bloss abstrakte oder theoretische Zweifel sind nicht von Bedeutung, da sie immer möglich sind (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 145 IV 154 E. 1.1).

a) aa) Der Beschuldigte äusserte sich zum Vorfall in der polizeilichen Ein- vernahme vom 8. September 2021 (U-act. 10.1.002), im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 14. Januar 2022 vor der Staatsanwaltschaft (U- act. 10.2.002), an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Juni 2022 (Vi-act. 16, Ziff. III) sowie an der Berufungsverhandlung vom 24. Oktober 2023 (KG-act. 18, Ziff. 8). Einvernommen wurden darüber hinaus D.________ am

18. Mai 2021 von der Polizei (U-act. 10.1.001) und am 26. November 2021 von der Staatsanwaltschaft (U-act. 10.2.001) sowie die Ehefrau des Beschul- digten an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Vi-act. 16, Ziff. II). Zudem befragte die Polizei vor Ort die Ehefrau von D.________ sowie den Nachbarn G.________ (U-act. 8.1.001, S. 3 f.). Bezüglich Aussagen der einvernomme-

Kantonsgericht Schwyz 9 nen Personen bei den jeweiligen Befragungen kann auf die zutreffende Wie- dergabe der Aussagen durch die Vorinstanz in E. 3.1 bis E. 6 verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Bezug auf die Einvernahme an der Berufungs- verhandlung wird auf die nachfolgende E. 3a/bb verwiesen. bb) Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte im Zusam- menhang mit dem Vorfall im Wesentlichen zu Protokoll, er habe drei Jahre an der E.________strasse xx gewohnt und sich im Bereich der dortigen Aussen- treppe sehr gut ausgekannt. Am Tag des Vorfalls sei sein Sohn vor der Trep- pe gewesen, als er aus der Haustür herausgekommen sei. Gleichzeitig sei D.________ bereits am Treppensteigen gewesen. Der Beschuldigte habe D.________ bei der vorletzten Treppenstufe getroffen, sie seien Brust an Brust gekommen, D.________ habe ihn gestossen, um ihm zu zeigen, dass er auf die Seite gehen solle und danach habe der Beschuldigte D.________ bei der vorletzten Treppenstufe mit zwei Händen geschubst. Der Beschuldigte habe zu dieser Zeit Schulterprobleme gehabt und sei in Behandlung gewesen. Auf einer Skala von 1-10 habe er D.________ mit einer Stärke von 3-5 ge- stossen. Er habe keinen Platz gehabt, um noch einen Schritt nach vorne zu machen, aber seinen Oberkörper beim Stoss nach vorne bewegt. In dem Mo- ment, als D.________ auf ihn zugekommen sei, hätten die Ehefrau des Be- schuldigten und sein Kind geschrien und der Beschuldigte habe Angst gehabt und sich bedrängt gefühlt. D.________ sei nach dem Stoss langsam rück- wärts die Treppe hinuntergegangen und habe sich mit seiner linken Hand beim Treppengeländer festhalten können. Er habe versucht, sich auch mit der rechten festzuhalten, doch sei ihm dies nicht gelungen, weil er Veloschuhe angehabt habe und deshalb ausgerutscht sei. Erst nach ein bis zwei Stufen sei er nach unten gefallen und mit dem Rücken auf dem Boden gelandet. Zwar könne sich der Beschuldigte vorstellen, dass die Verletzungen am Ellbo- gen und am Handgelenk vom Sturz herrühren würden, doch sei es kein harter Sturz gewesen, durch den er Prellungen am Rücken habe erleiden können. Der Beschuldigte habe ihn denn auch nicht verletzen wollen. Es könne bei

Kantonsgericht Schwyz 10 jedem Sturz alles passieren, doch sei der konkrete Sturz nicht hart gewesen. Nach dem Sturz sei der Beschuldigte wie eingefroren gewesen und oben bei der Treppe geblieben. Die Ehefrau des Beschuldigten und Herr G.________ seien herausgekommen und die Ehefrau von D.________ habe aus dem Fenster geschaut. Herr G.________ sei zu D.________ gegangen und habe mit ihm gesprochen. Der Beschuldigte sei schockiert gewesen, weil etwas geschehen sei, was er nicht gewollt habe (zum Ganzen KG-act. 18, Ziff. 8, Fragen 26 ff.).

b) In den Akten sind ferner Fotoaufnahmen des Tatorts enthalten (U- act. 8.1.003; Vi-act. 16, letzte Beilage zum Protokoll; Beilagen zu U- act. 19.1.009). Auf diesen sind die Treppe und deren Umgebung aus ver- schiedenen Blickwinkeln ersichtlich.

c) In Bezug auf die durch den Sturz erlittenen Verletzungen von D.________ sind ein ärztliches Zeugnis vom 28. Mai 2021 (U-act. 8.1.002) sowie ein ärztlicher Bericht vom 29. November 2021 (U-act. 14.1.003) vor- handen. Der Arzt hielt im ärztlichen Zeugnis Folgendes fest: Anamnese: Der Patient ist am 15.05.2021 eine Betontreppe ca. 2.5 Meter hoch nach hinten gestürzt. Er ist in einer tätlichen Auseinandersetzung von einer anderen Person gestossen worden. Dabei habe er sich die Hände, die Ellbogen sowie das Handgelenk, Becken und Fuss angeschlagen. Kein Kopfanprall. Keine Bewusstlosigkeit. Objektiv: Der Patient ist in gutem AZ, allseits orientiert, deutliche Muskelverspan- nungen im Bereich der Halswirbelsäule, die Beweglichkeit vor allem die Rotation ist beidseits um gut ein Drittel eingeschränkt, übrige Wirbelsäule frei beweglich, neurologisch unauffällig, normale Reflexe, keine Gefühlss- törungen. ca. 0.5 cm im Durchmesser grosse runde Ablederung zwischen PIP und DIP des fünften Fingers dorsal, Druckdolenz in der Tabatiere, deutlich verdickte Haut über Bursa olecrani links, keine Flüssigkeitsan- sammlung in der Bursa, Bluterguss über Gluteus maximus links ca. 4 cm Durchmesser, Hüftbeweglichkeit unauffällig. Beurteilung:

Kantonsgericht Schwyz 11 Insgesamt doch einige Verletzungen, welche vom Sturz herrühren. Diese werden aber im Verlaufe wahrscheinlich völlig problemlos abheilen und keine Folgeschäden verursachen. Im ärztlichen Bericht äusserte sich der Arzt zu den von der Staatsanwaltschaft gestellten Fragen vom 18. Oktober 2021 (U-act. 14.1.001). Er führte darin aus, D.________ sei am 17. Mai 2021 untersucht worden. Durch den Sturz habe D.________ folgende Verletzungen erlitten: Schürfverletzung im Bereich des linken Handgelenks innen, Bluterguss im Bereich des linken Handgelenks, eingeschränkte Beweglichkeit des Handgelenks, ca. 0.5 cm auf 1 cm grosse Ablederung im Bereich des linken Kleinfingers, Schmerzen im Bereich des linken Ellbogens und des Schleimbeutels über dem Ellbogengelenk, grosser Bluterguss im Bereich des Gesässes links mit ca. 10 cm Durchmesser, Kopf- drehen nach links um ca. 1/3 eingeschränkt und schmerzhaft, Schmerzen im Bereich des Nackens links. Diese Verletzungen seien weder gefährlich gewe- sen noch habe eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden. Es seien keine bleibenden Nachteile zu erwarten. Ferner sei es weder zu einem Spitalaufent- halt noch Arbeitsunfähigkeit gekommen, doch sei ein MRI am 15. Juni 2021 durchgeführt worden, weil die Schmerzen noch Wochen nach dem Sturz be- standen hätten. Dieses habe keine groben Veränderungen gezeigt und der Patient sei inzwischen beschwerdefrei.

d) Bei pflichtgemässer Würdigung der vorhandenen Beweismittel ergibt sich in Bezug auf den Sachverhalt was folgt: aa) Der Beschuldigte gab im Wesentlichen zu, D.________ (vgl. 3.1.001) am Samstag, 15. Mai 2021, um ca. 10:15 Uhr, mit beiden Händen auf Brusthöhe auf der Betontreppe beim Hintereingang zur Wohnliegenschaft an der E.________strasse xx geschubst zu haben, was zur Folge hatte, dass dieser sein Gleichgewicht verlor und die Treppe hinunterfiel (KG-act. 18, Ziff. 8, Fragen 34-39; angef. Urteil, E. 3.1-3.3; Vi-act. 16, Plädoyernotizen Ver- teidigung, S. 3). Umstritten sind jedoch die weiteren, genauen Umstände.

Kantonsgericht Schwyz 12 bb) Anhand der Fotoaufnahmen ist ersichtlich, dass die besagte Treppe inkl. des Podests sieben Stufen aufweist und auf beiden Seiten jeweils über ein Geländer mit einem oberen und einem unteren Handlauf verfügt (vgl. U- act. 8.1.003; vgl. Vi-act. 16, letzte Beilage). Auf diesen ist überdies zu erken- nen, dass die Treppe nicht besonders breit ist, sodass sich eine erwachsene Person grundsätzlich und unabhängig davon, wo auf der Treppe sie steht, zumindest an einem der beiden Geländer festhalten kann (vgl. U-act. 8.1.003; vgl. Vi-act. 16, letzte Beilage). In der Anklage ging die Staatsanwaltschaft noch von einer Höhe der Treppe von 2.5 m aus (Vi-act. 1), was sie an der vor- instanzlichen Hauptverhandlung auf 1.41 m korrigierte (Vi-act. 16, Plädoyerno- tizen Staatsanwaltschaft, S. 5 oben). Diese Höhe bringt auch der Beschuldigte vor (Vi-act. 16, Plädoyernotizen Verteidigung, S. 8). Auf einer der Fotoauf- nahmen ist der Beschuldigte mit einem Gliedermassstab neben der Treppe abgebildet (Vi-act. 16, letzte Beilage). Darauf ist zu erkennen, dass die obere Kante des Podests der Treppe dem Beschuldigten ungefähr bis zur Schulter kommt. An der Berufungsverhandlung konnte sich die Strafkammer des Kan- tonsgerichts ein Bild vom Beschuldigten, namentlich seiner Grösse, machen. In Relation zu einem durchschnittlich grossen Mann war dieser eher klein, weshalb es glaubhaft ist, dass er, wie er vor Vorinstanz ausführte (Vi-act. 16, Plädoyernotizen Verteidigung, S. 6), 1.65 m gross ist. Angesichts dessen und des Umstands, dass die Treppenhöhe ungefähr der Schulterhöhe des Be- schuldigten entspricht, ist entsprechend den Ausführungen der Staatsanwalt- schaft und des Beschuldigten von einer Höhe der Betontreppe von 1.41 m auszugehen, zumal diese Höhe auch auf dem Fotoausschnitt in der Eingabe des Beschuldigten vom 14. März 2022 (U-act. 19.1.009, Beilage 2) angezeigt wird. Die Länge der Treppe bezifferte der Beschuldigte auf 1.95 m mit Verweis auf ein entsprechendes Foto (U-act. 19.1.009, S. 8 oben). Auf diesem zeigt der Gliedermassstab jedoch nur bis zu den beiden auf den übrigen Fotos ne- ben der Treppe erkennbaren quadratischen Betonfliesen eine Länge von 1.95 m an (U-act. 19.1.009, Beilage 3; vgl. U-act. 8.1.003; vgl. Vi-act. 16, letz- te Beilage). Es ist entsprechend ersichtlich, dass rund ein Drittel der Länge

Kantonsgericht Schwyz 13 von der Hauswand bis und mit der ersten Treppenstufe nicht berücksichtigt wurde (U-act. 19.1.009, Beilage 3; vgl. U-act. 8.1.003; vgl. Vi-act. 16, letzte Beilage). Aufgrund dessen ist von einer Länge von rund 2.9 m (1.95 m : 2 x 3) von der ersten Treppenstufe bis zur Hauswand auszugehen. Der Abstand zwischen der Haustür und der Kante des Podests in Richtung Treppe beträgt rund 1-1.5 m (KG-act. 18, Ziff. 8, Frage 41; vgl. U-act. 8.1.003; vgl. Vi-act. 16, letzte Beilage). Dass die Treppe aus Beton bestehe, bringen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch D.________ vor (angef. Urteil, E. 4.1; KG- act. 18/2, S. 5). Dies entspricht dem Eindruck, den die Bilder von der Treppe vermitteln (vgl. U-act. 8.1.003; vgl. Vi-act. 16, letzte Beilage). Gegenteiliges ergibt sich aus den Akten nicht. Es ist daher erstellt, dass es sich um eine Be- tontreppe handelt. Dies beanstandet der Beschuldigte denn auch nicht. Auf den Fotos ist ferner ersichtlich, dass das Gefälle vom Podest die Treppe hin- unter nicht besonders steil ist und der Boden unten an der Treppe aus Ver- bundsteinen besteht (vgl. U-act. 8.1.003; vgl. Vi-act. 16, letzte Beilage). Zu- dem geht aus den Bildern hervor, dass keine Gegenstände, wie beispielswei- se Blumentöpfe, im Bereich vor der Treppe vorhanden sind (vgl. U- act. 8.1.003; vgl. Vi-act. 16, letzte Beilage). cc) Der Vorfall ereignete sich am 15. Mai 2021 um 10:15 Uhr, mithin bei Tageslicht (vgl. E. d/aa). Sowohl der Beschuldigte, dessen Ehefrau als auch D.________ sagten aus, dass D.________ draussen zunächst zum Sohn des Beschuldigten gesprochen habe und danach die Treppe hochgegangen sei (angef. Urteil, E. 3.1 bis E. 5; Vi-act. 16, Ziff. II, Frage 26). An der Berufungs- verhandlung legte der Beschuldigte auf Nachfrage hin dar, dass er aus der Haustür bei der Treppe herausgekommen sei, als D.________ bereits die Treppe hochgegangen sei (KG-act. 18, Ziff. 8, Fragen 36-38). Dies entspricht den Aussagen seiner Ehefrau sowie denjenigen von D.________ (an- gef. Urteil, E. 4.1 bis E. 5; Vi-act. 16, Ziff. II, Frage 26) und ist daher als erstellt zu betrachten. Nicht erstellt ist, dass D.________ schnell oder „wie eine Wucht“ auf den Beschuldigten zugekommen sei (vgl. KG-act. 18, Ziff. 8, Frage

Kantonsgericht Schwyz 14 36; vgl. angef. Urteil, E. 3.3). Vielmehr sind die Aussagen von D.________ glaubhaft, wonach für ihn die Sache erledigt gewesen sei und er lediglich ins Haus gewollt habe, nachdem er dem Sohn des Beschuldigten laut und be- stimmt gesagt habe, er solle kein Wasser mit der Spritzkanne in den Licht- schacht giessen, und dies der Ehefrau des Beschuldigten erklärt habe (an- gef. Urteil, E. 4.2). Entsprechend ist ebenso wenig erstellt, dass eine Gefahr von D.________ für den Beschuldigten oder dessen Sohn ausging. D.________ und der Beschuldigte kamen alsdann oben auf der Treppe Brust an Brust zueinander (angef. Urteil, E. 3.2 und 4.2; KG-act. 18, Ziff. 8, Frage 42). Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Nachbarn G.________ und der Ehefrau von D.________ ist davon auszugehen, dass es vor dem Stoss zu einer lauten verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschul- digten und D.________ kam (U-act. 8.1.001, S. 3 f.). D.________ behauptet, er habe auf der obersten Treppenstufe gestanden (angef. Urteil, E. 4.2). Der Beschuldigte sagte aus, er habe auf dem Podest und D.________ habe auf der zweitobersten bzw. vorletzten Treppenstufe gestanden (angef. Urteil, E. 3.3; KG-act. 18, Ziff. 8, Frage 39). Weil auf dem Podest für zwei erwachse- ne Personen nur wenig Platz vorhanden ist (vgl. U-act. 8.1.003) und sie gemäss ihren Aussagen Brust an Brust kamen, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf dem Podest und D.________ auf der letzten Stufe vor dem Podest, mithin auf der sechsten Stufe von unten, stand. Der Beschuldigte stiess D.________ sodann mit beiden Händen auf Brusthöhe (KG-act. 18, Ziff. 8, Fragen 43 f.). Aufgrund der zunächst verbalen und lauten Auseinan- dersetzung sowie der Aussage von D.________, wonach es in der Beziehung zwischen ihm und dem Beschuldigten nur eine Frage der Zeit gewesen sei, bis es „tätscht“ (U-act. 10.2.001, N 81-83), ist ausserdem davon auszugehen, dass der Stoss für D.________ nicht vollkommen unerwartet kam. An der Be- rufungsverhandlung legte der Beschuldigte glaubhaft dar, dass D.________ sich nach dem Stoss zunächst noch am Geländer habe festhalten können, ein oder zwei Stufen nach hinten gegangen und erst dann die Treppe hinunterge- fallen sei (KG-act. 18, Ziff. 8, Fragen 50-52). Gemäss ärztlichem Zeugnis und

Kantonsgericht Schwyz 15 Bericht erlitt D.________ unter anderem eine Schürfverletzung im Bereich des linken Handgelenks innen, einen Bluterguss im Bereich des linken Handge- lenks, eine Einschränkung der Beweglichkeit des Handgelenks und eine gros- se Ablederung von ca. 0.5 cm auf 1 cm auf der Rückseite des linken Kleinfin- gers sowie Druckdolenz in der Tabatiere (siehe E. 3c und E. 3d/dd). Insbe- sondere aufgrund der Verletzung an der Rückseite des linken Kleinfingers und der Tabatiere sowie unter Berücksichtigung, dass die genannten Verletzungen bloss die linke Hand betreffen und der Arzt keine Verletzungen der rechten Hand feststellte (siehe E. 3c und E. 3d/dd), erscheint die Aussage des Be- schuldigten glaubhaft und ist als erstellt zu betrachten, dass sich D.________ kurz mit der linken Hand am Geländer festhalten konnte und sich beim reflex- artigen Griff zum Geländer die Verletzungen am Kleinfinger und der Tabatiere zuzog, zumal bei einem rückwärtigen Sturz wie dem vorliegenden davon aus- zugehen ist, dass sich der Stürzende mit den Handflächen hinter dem Rücken abstützt und die genannten Verletzungen am Handrücken nur sehr unwahr- scheinlich entstehen könnten. Weil D.________ ferner selbst aussagte, an- hand der Prellungen sei er mit einem Fuss auf einer Treppenstufe zu Boden gekommen (U-act. 10.2.001, N 155-157), ist davon auszugehen, dass er ent- sprechend einen Schritt nach hinten machte, bevor er gänzlich die Treppe hinunterstürzte. Nachdem sich die Strafkammer an der Berufungsverhandlung ein Bild des Beschuldigten und von D.________, der im Publikum war (KG- act. 18, Ziff. 8, Frage 32), machen konnte, ist darüber hinaus erstellt, dass in Relation zueinander D.________ grösser und sportlicher, der Beschuldigte hingegen kleiner und schmaler ist. Angesichts dessen hätte ein bloss leichter Stoss des Beschuldigten D.________ nicht zum Stürzen bringen können. Auf- grund der geringen Verletzungen und des Umstands, dass er sich kurz am Geländer festhalten konnte, ist ein starker Stoss jedoch ebenfalls ausge- schlossen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte D.________ mit mittlerer Intensität stiess. Dabei bewegte der Beschuldigte den Oberkörper nach vorne, machte jedoch keinen Schritt in Richtung von D.________ (KG-act. 18, Ziff. 8, Fragen 46-48). Dies führte dazu, dass

Kantonsgericht Schwyz 16 D.________ das Gleichgewicht verlor und einen Schritt nach hinten machte, sich kurz, aber nicht ausreichend mit der linken Hand am Geländer festhalten konnte und die Treppe rückwärts hinunterstürzte, wobei er sich diverse Verlet- zungen zuzog (siehe E. 3d/dd). Den Kopf stiess D.________ allerdings nicht an (U-act. 10.2.001, N 158 f.). Danach raffte sich D.________ auf und rief die Polizei (U-act. 10.2.001, N 162 f.). Dass der Beschuldigte direkt zu D.________ hinuntergegangen sei und diesen angeschrien habe (vgl. angef. Urteil, E. II.4.1), brachte neben D.________ keine der befragten Personen vor. Der Beschuldigte legte an der Berufungsverhandlung denn auch glaubhaft dar, dass er oben bei der Treppe geblieben und seine Frau herausgekommen sei, die Ehefrau von D.________ aus dem Fenster geschaut habe und ledig- lich G.________ zu D.________ hinuntergegangen sei (KG-act. 18, Ziff. 8, Fragen 61-65). Dies ist daher als erstellt zu betrachten. dd) D.________ erlitt gemäss ärztlichem Zeugnis vom 28. Mai 2021 (U- act. 8.1.002) sowie ärztlichem Bericht vom 29. November 2021 (U- act. 14.1.003) durch den Sturz eine Schürfverletzung im Bereich des linken Handgelenks innen, einen Bluterguss im Bereich des linken Handgelenks, eine Einschränkung der Beweglichkeit des Handgelenks, eine ca. 0.5 cm auf 1 cm grosse Ablederung an der Rückseite des linken Kleinfingers, eine Druck- dolenz der Tabatiere, Schmerzen im Bereich des linken Ellbogens und des Schleimbeutels über dem Ellbogengelenk, einen Bluterguss im Bereich des Gesässes, Muskelverspannungen und Schmerzen im Bereich des Nackens und eine Einschränkung der Beweglichkeit insbesondere betreffend Rotation der Halswirbelsäule um ca. einen Drittel. Der Anklagesachverhalt hält fest, D.________ habe diverse Prellungen am Rücken und Nacken sowie Schürfungen am linken Handgelenk und Ellbogen erlitten (Vi-act. 1, S. 2). Einerseits sind jedoch Prellungen am Rücken sowie Schürfungen am Ellbogen weder dem ärztlichen Zeugnis noch dem ärztlichen Bericht zu entnehmen. Andererseits sind der Bluterguss im Bereich des linken

Kantonsgericht Schwyz 17 Handgelenks, die Einschränkung von dessen Beweglichkeit, die Ablederung an der Rückseite des linken Kleinfingers, die Druckdolenz der Tabatiere, die Schmerzen im Bereich des Ellbogens und des Schleimbeutels über dem Ell- bogengelenk sowie der Bluterguss im Bereich des Gesässes nicht angeklagt. Diese wären daher grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Weil die genannten Verletzungen des linken Handgelenks und linken Kleinfingers sowie die Druckdolenz der Tabatiere zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt wer- den (siehe E. 3d/cc), sind sie dennoch als erstellt zu betrachten. Aufgrund der Muskelverspannungen und Schmerzen im Bereich des Nackens sowie der eingeschränkten Beweglichkeit der Halswirbelsäule ist davon auszugehen, dass D.________ sich durch den Sturz Prellungen im Nackenbereich zuzog. Erstellt sind daher eine Schürfverletzung im Bereich des linken Handgelenks innen, ein Bluterguss im Bereich des linken Handgelenks, eine Einschränkung der Beweglichkeit des Handgelenks, eine ca. 0.5 cm auf 1 cm grosse Ablede- rung an der Rückseite des linken Kleinfingers, eine Druckdolenz der Tabatiere sowie Prellungen im Bereich des Nackens. Ferner ist aufgrund des ärztlichen Berichts erstellt, dass die Verletzungen weder gefährlich waren noch eine un- mittelbare Lebensgefahr bestand, dass keine bleibenden Nachteile zu erwar- ten waren und D.________ inzwischen beschwerdefrei ist und dass es weder zu Arbeitsunfähigkeit noch zu einem Spitalaufenthalt kam, die Schmerzen allerdings noch Wochen nach dem Sturz bestanden. ee) Der Beschuldigte kannte den Bereich der besagten Treppe sehr gut, weil er rund drei Jahre dort wohnte und die Treppe nutzte (KG-act. 18, Ziff. 8, Fragen 33 f.). Dementsprechend mussten ihm die konkreten Gegebenheiten bei der Treppe und in deren Umgebung (siehe E. 3d/bb) bekannt sein. Weil er drei Jahre dort wohnte, ist ferner davon auszugehen, dass er zumindest unge- fähr das Alter und die Grösse seines Nachbarn D.________ kannte. Er wusste auch, dass D.________ sportlich ist (vgl. KG-act. 18, Ziff. 8, Frage 57). Dem Beschuldigte musste ferner zumindest im Sinne eines Begleitwissens klar sein, dass ein Stoss mittlerer Intensität gegen jemanden, der auf der obersten

Kantonsgericht Schwyz 18 Treppenstufe vor dem Podest mit dem Rücken zur Treppe steht, zu einem rückwärtigen Sturz des Gestossenen führen kann. Er sagte darüber hinaus aus, dass bei jedem Sturz alles passieren könne, namentlich, wenn die Per- son sich den Kopf anstösst (KG-act. 18, Ziff. 8, Frage 60; U-act. 10.2.002, N 210-231). Ihm war somit bewusst, dass aus einem Treppensturz wie dem vorliegenden auch schwere Verletzungen hätten resultieren können. Es ist allerdings glaubhaft, dass es nicht primäres Ziel des Beschuldigten war, D.________ die Treppe hinunterzustossen und zu verletzen (vgl. KG-act. 18, Ziff. 8, Fragen 59 und 69). Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Be- schuldigte in erster Linie Sorgen um seinen Sohn machte und deshalb nach draussen ging (vgl. KG-act. 18, Ziff. 8, Fragen 68 f.). An der Berufungsver- handlung gab der Beschuldigte jedoch zu Protokoll, als er aus der Haustür gekommen sei, habe sein Sohn unten an der Treppe gestanden und D.________ sei bereits die Treppe hochgegangen (KG-act. 18, Ziff. 8, Fragen 35-38). Ausserdem erkannte der Beschuldigte, dass D.________ lediglich an ihm vorbei ins Haus wollte (U-act. 10.1.002, Frage 2; KG-act. 18, Ziff. 8, Fra- gen 42 f.). Ihm musste somit klar sein, dass von D.________ keine Gefahr gegenüber ihm oder seinem Sohn ausging. Damit fehlte es auch an einem vernünftigen Beweggrund für das Handeln des Beschuldigten. Er handelte in Anbetracht der vorangehenden lauten verbalen Auseinandersetzung mit D.________ vielmehr emotionsgeladen, impulsiv und unbedacht. ff) Der Beschuldigte beantragte an der Berufungsverhandlung die Vornah- me eines Augenscheins am Tatort, um sich eine Vorstellung machen zu kön- nen, aus welcher Höhe der Treppe D.________ gestürzt sei, weil es wesent- lich sei, ob ein Sturz aus 1.5 m ungehindert und ungebremst die Treppe hin- unter stattgefunden habe oder ob er sich noch am Handlauf festhalten und zuerst noch ein paar Schritte nach hinten habe gehen können und nur noch aus 40-50 cm gestürzt sei (KG-act. 18, Ziff. 9, Einschub 2). Weil sich der dies- bezügliche Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Beweismittel, namentlich der Fotoaufnahmen der Treppe und der Schilderungen des Beschuldigten und

Kantonsgericht Schwyz 19 von D.________ sowie des Verletzungsbilds, bereits ausreichend beurteilen lässt (siehe E. 3d/aa ff.), ist ein Augenschein am Tatort nicht notwendig und entsprechend abzuweisen.

4. Nach aArt. 122 StGB (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung; AS 1989

2449) wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Men- schen arg und bleibend entstellt und wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.

a) Durch den Sturz kam es bei D.________ weder zu lebensgefährlichen Verletzungen noch zu einer anderen vom objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung erfassten schweren Schädigung des Körpers oder der kör- perlichen oder geistigen Gesundheit (siehe E. 3d/dd). Der objektive Tatbe- stand ist somit nicht erfüllt, weshalb lediglich ein Versuch der schweren Kör- perverletzung infrage kommt.

b) Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbe- standsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 131 IV 100, E. 7.2.1; 120 IV 199, E. 3e; siehe auch BGE 128 IV 18, E. 3b; 122 IV 246, E. 3). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straf- tat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat mindestens begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist zwar nach objektivem Massstab, aber auf sub- jektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (zum ganzen BGE 140 IV 150, E. 3.4).

Kantonsgericht Schwyz 20 aa) Der Tatbestand der schweren Körperverletzung verlangt in subjektiver Hinsicht Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB; Roth/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht II, 4. A. 2019, Art. 122 StGB N 25). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbe- standsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439, E. 7.3.1; 137 IV 1, E. 4.2.3; 133 IV 222, E. 5.3; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg "billigt" (BGE 147 IV 439, E. 7.3.1.; 133 IV 9, E. 4.1; je mit Hinweisen; zum Ganzen BGer Urteil 6B_453/2023 vom 6. September 2023, E. 1.4.3). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tat- handlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestands- verwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439, E. 7.3.1 mit Hinweisen). Besondere Umstände liegen vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 9, E. 4.1; 133 IV 1,

Kantonsgericht Schwyz 21 E. 4.5; 131 IV 1, E. 2.2; je mit Hinweisen; zum Ganzen BGer Urteil 6B_453/2023 vom 6. September 2023, E. 1.4.3). Dass eine Tathandlung abstrakt geeignet ist, eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB herbeizuführen, genügt für sich nicht ohne Weiteres, um (Eventual-)Vorsatz des Täters hinsichtlich einer der in Art. 122 StGB be- schriebenen Folgen anzunehmen. Dies ergibt sich bereits aus dem Tatbe- stand der qualifiziert einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, der gerade der besonderen Gefährlichkeit der Tathandlung Rechnung trägt. Die Körperverletzung muss danach mit einem Tatmittel ver- übt werden, das ein hohes Risiko einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB bewirkt (vgl. BGE 111 IV 123, E. 4; BGer Urteile 6B_1174/2014 vom 21. April 2015, E. 1.3.2; 6B_590/2014 vom 12. März 2015, E. 1.3). Gelten jedoch Körperteile wie Arme und Beine oder Schultern nach einhelliger Auf- fassung nicht als gefährliches Werkzeug i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, müssen bei abstrakt lebensgefährlichen Tathandlungen ohne Tatwerkzeuge weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall auf den Eintritt und die Inkaufnahme einer schweren Verletzung i.S.v. Art 122 StGB schliessen las- sen. Als schwere Körperverletzungen gelten nur ganz erhebliche Beeinträchti- gungen, deren Eintritt und damit Inkaufnahme nicht leichthin angenommen werden kann (zum Ganzen BGer Urteil 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016, E. 1.4.2). bb) Ein Geständnis des Beschuldigten liegt nicht vor und es lässt sich auch anderweitig nicht erstellen, dass der Beschuldigte D.________ mit direktem Vorsatz lebensgefährlich oder in anderer Weise schwer verletzen wollte. Ob er dies im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf nahm, muss das Gericht daher aufgrund der Umstände entscheiden. Grundsätzlich kann jeder Treppensturz gravierende Verletzungsfolgen haben (Appellationsgericht Basel-Stadt, Urteil SB.2016.83 vom 15. August 2018, E. 2.3.4; Obergericht Zürich, Urteil SB190472 vom 30. April 2020, E. III.2.3). Die abstrakte Geeignetheit genügt

Kantonsgericht Schwyz 22 an sich allerdings nicht, um Eventualvorsatz anzunehmen (E. 4b/aa). Es sind vielmehr auch weitere Umstände bei der Beurteilung heranzuziehen: Der Beschuldigte kannte die Gegebenheiten im Bereich der Aussentreppe (siehe E. 3d/ee). Ihm waren mithin die Anzahl Stufen, das Vorhandensein zweier Geländer, die Breite, Höhe und Länge der Treppe, der Abstand zwi- schen Haustür und Kante des Podests in Richtung Treppe, das Material der Treppe sowie des Bodens, das Gefälle und die Umgebung bekannt (siehe E. 3d/bb und E. 3d/ee). Dem Beschuldigten musste überdies klar sein, dass ein Stoss mittlerer Intensität gegen jemanden, der auf der obersten Treppen- stufe vor dem Podest mit dem Rücken zur Treppe steht, zu einem rückwärti- gen Sturz des Gestossenen führen kann. Ihm war zudem bewusst, dass bei einem solchen Sturz von der Betontreppe alles passieren kann, mithin selbst bei jungen und sportlichen Personen schwere Verletzungen entstehen kön- nen, insbesondere, wenn sich die Person den Kopf anstösst (siehe E. 3d/ee). Der Beschuldigte handelte somit wissentlich. Zu prüfen bleibt die Willensseite eines möglichen Eventualvorsatzes auf eine versuchte schwere Körperverlet- zung. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich in aller Kürze, dem Beschuldigten sei es gemäss eigenen Angaben bewusst gewesen, dass es einzig dem Zufall zu verdanken sei, dass es bei D.________ zu keinen schweren und lebensge- fährlichen Verletzungen gekommen sei, weshalb er durch seine Handlungs- weise schwere Verletzungen des Opfers in Kauf genommen habe (vgl. angef. Urteil, E. II.10.2). Eine solche Begründung greift mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung bei fehlendem Geständnis deutlich zu kurz. Wie bereits ausgeführt, besteht die Treppe aus Beton und der Boden aus Verbundstein (E. 3d/bb), mithin aus hartem Material, was eine Verletzung bei einem Sturz wahrscheinlich macht. Die Treppe ist jedoch nur 1.41 m hoch, besteht bloss aus sieben Stufen inkl. Podest und das Gefälle ist nicht beson-

Kantonsgericht Schwyz 23 ders steil. Ausserdem waren im gesamten Bereich, wo D.________ hinfiel, keinerlei Gegenstände vorhanden, an denen er sich bei seinem Sturz hätte den Kopf anstossen können (E. 3d/bb). Dass sich eine Person bei einem Sturz verletzt, ist zwar aufgrund des harten Bodenmaterials wahrscheinlich, doch ist die Wahrscheinlichkeit einer schweren Verletzung in Anbetracht der Höhe der Treppe, des Gefälles, der Anzahl Stufen sowie des Umstands, dass insbesondere keine kantigen oder anderweitig gefährlichen Gegenstände im Bereich vor der Treppe vorhanden waren, eher gering. Überdies verfügt die Treppe über zwei Geländer mit jeweils einem oberen und einem unteren Handlauf, von denen unabhängig von der Position auf der Treppe für eine erwachsene Person zumindest einer in Griffweite ist (E. 3d/bb), wodurch ei- nem Stürzenden bzw. Gestossenen Abwehrchancen zukommen (vgl. E. 4b/aa). Der Vorfall ereignete sich überdies bei Tageslicht (siehe E. 3d/aa), weshalb die Umgebung und insbesondere die Geländer sowohl für den Beschuldigten als auch D.________ leicht zu sehen waren. Der Stoss kam für D.________ ausserdem nicht unerwartet (siehe E. 3d/cc). Ferner war D.________ zum Tatzeitpunkt zwar 63 Jahre alt, doch war und ist er sportlich, was dem Beschuldigten bekannt war (siehe E. 3d/ee und E. 3d/cc). Nichtsdes- totrotz stiess der Beschuldigte ihn mit beiden Händen und setzte dabei seinen Oberkörper ein (siehe E. 3d/cc), machte aber keinen Schritt nach vorne, um zusätzliche Stosskräfte zu entwickeln. Er beschränkte sich denn auch auf eine mittlere Intensität und stiess nicht etwa mit voller Kraft zu (siehe E. 3d/cc). Der Beschuldigte konnte das Risiko mithin durch die Stossintensität dosieren, was allerdings durch den rückwärtigen Sturz relativiert wird, weil D.________ nicht sah wohin er fiel und das Abfangen dadurch erschwert war. Aufgrund der mitt- leren Intensität des Stosses war es für diesen trotz seiner Sportlichkeit auch nicht leicht, eines der Geländer zu greifen, was sich daran zeigt, dass er sich nur kurz und ungenügend festhalten konnte (siehe E. 3d/cc). Zu berücksichti- gen ist ferner, dass er nicht von der obersten Stufe stürzte, sondern auf der letzten Stufe vor dem Podest stand und erst nach einem Schritt nach hinten die Treppe hinunterfiel (E. 3d/cc). Darüber hinaus war es nicht primäres Ziel

Kantonsgericht Schwyz 24 des Beschuldigten, D.________ die Treppe hinunterzustossen und zu verlet- zen. Dennoch handelte er emotionsgeladen, impulsiv, unbedacht und ohne vernünftigen Beweggrund (siehe E. 3d/ee). Angesichts der geringen Höhe und Stufenanzahl der Treppe, des nicht besonders steilen Gefälles, des Um- stands, dass keine Gegenstände am Boden vorhanden waren, der Abwehr- chancen durch die Geländer, der guten Sichtverhältnisse aufgrund des Tages- lichts, des von D.________ nicht unerwarteten Stosses mittlerer Intensität, der Sportlichkeit von D.________, der möglichen Dosierung des Risikos durch den Beschuldigten durch Anpassung der Stossintensität, des Schrittes nach hinten vor dem Sturz, sowie in Nachachtung, dass es nicht primäres Ziel des Beschuldigten war, D.________ die Treppe hinunterzustossen und zu verlet- zen, erscheint die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandverwirklichung in Bezug auf eine schwere Körperverletzung trotz des harten Materials der Treppe und des Bodens, des Alters von D.________, des Stosses mit beiden Händen un- ter Einsatz des Oberkörpers, des rückwärtigen Sturzes sowie des impulsiven und unbedachten Handelns ohne vernünftigen Beweggrund noch gering. Dem Beschuldigten musste sich der Erfolgseintritt somit nicht als so wahrscheinlich aufdrängen, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftiger- weise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Vielmehr nahm der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung durch den Stoss in Anbetracht der gesamten Umstände zumindest nicht zweifelsohne in Kauf. Dies schliesst die Strafbarkeit für eine schwere Körperverletzung, jedoch nicht für eine einfache Körperverletzung aus.

5. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Ge- sundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB). In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern (aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in der zum Tatzeitpunkt gel- tenden Fassung; AS 2006 3459). Der einfachen Körperverletzung macht sich strafbar, wer einen Menschen an Körper oder Gesundheit in einer Weise schädigt, die weder schwer im Sinne von Art. 122 StGB noch als blosse Tät-

Kantonsgericht Schwyz 25 lichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu qualifizieren ist (Roth/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 123 StGB N 3). Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prel- lungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich. Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen er- heblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverlet- zung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGer 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023, E. 6.2; BGer 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022, E. 1.2.2 mit Hinweisen; Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2022 19 und STK 2022 21 vom 18. Juli 2023, E. 2b). Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist demge- genüber anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Men- schen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGer 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019, E. 3.1; Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2022 19 und STK 2022 21 vom 18. Juli 2023, E. 2b).

a) Der Beschuldigte verursachte durch den Stoss und den darauffolgenden Sturz von D.________ (siehe E. 3d/cc) bei diesem eine Schürfverletzung im Bereich des linken Handgelenks innen, einen Bluterguss im Bereich des lin- ken Handgelenks, eine Einschränkung der Beweglichkeit des Handgelenks, eine ca. 0.5 cm auf 1 cm grosse Ablederung an der Rückseite des linken Kleinfingers, eine Druckdolenz der Tabatiere sowie Prellungen im Bereich des Nackens (siehe E. 3d/dd). Die Verletzungen waren weder gefährlich noch be- stand eine unmittelbare Lebensgefahr (siehe E. 3d/dd). Die damit einherge- henden Schmerzen bestanden gemäss ärztlichem Bericht allerdings noch während Wochen nach dem Sturz (siehe E. 3d/dd). Überdies führten die Prel- lungen im Nackenbereich nicht nur zu Muskelverspannungen und Schmerzen, sondern auch zur Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule, ins- besondere der Rotation um rund einen Drittel (E. 3d/dd). D.________ ist zwar

Kantonsgericht Schwyz 26 zwischenzeitlich wieder beschwerdefrei, doch sind die Verletzungen aufgrund der lange anhaltenden Schmerzen und insbesondere der vorübergehend ein- geschränkten Beweglichkeit der Halswirbelsäule als Schädigungen im Sinne einer einfachen Körperverletzung zu qualifizieren. Weil die Schmerzen mehre- re Wochen bestanden und die Beweglichkeit der Halswirbelsäule nicht nur ein wenig, sondern um rund ein Drittel eingeschränkt war, ist nicht von einem leichten Fall im Sinne von aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auszugehen (vgl. vorne E. 5). Der vom Beschuldigten ausgeführte Stoss auf der Beton- treppe (siehe E. 3d/cc) war denn auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Din- ge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet, zu einem Sturz wie dem dargelegten (siehe E. 3d/cc) und damit einhergehend zu den beschrie- benen Verletzungen zu führen (vgl. E. 4b/bb), weshalb der Erfolgseintritt adäquat kausal war.

b) Auch im Zusammenhang mit der einfachen Körperverletzung liegt kein Geständnis des Beschuldigten vor und es lässt sich anderweitig ebenso wenig erstellen, dass der Beschuldigte D.________ mit direktem Vorsatz lebensge- fährlich oder in anderer Weise schwer verletzen wollte. Ob der Beschuldigte den Erfolgseintritt in Kauf nahm, ist daher wiederum anhand der Umstände zu beurteilen: Wie bereits ausgeführt kannte der Beschuldigte die Gegebenheiten im Bereich der Aussentreppe. Ihm musste klar sein, dass ein Stoss mittlerer Intensität gegen jemanden, der auf der obersten Treppenstufe vor dem Podest mit dem Rücken zur Betontreppe steht, zu einem rückwärtigen Sturz des Gestossenen führen kann. Ihm war zudem bewusst, dass bei einem solchen Sturz alles passieren, mithin auch einfache Körperverletzungen entstehen können (siehe zum Ganzen E. 3d/ee und E. 4b/bb). Der Beschuldigte handelte somit wis- sentlich.

Kantonsgericht Schwyz 27 Angesichts des harten Materials der Treppe und des Bodens, des Alters von D.________, des Stosses mit beiden Händen unter Einsatz des Oberkörpers, des rückwärtigen Sturzes sowie des Handelns ohne vernünftigen Beweggrund (vgl. E. 4b/bb) war die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung, namentlich von Knochenbrüchen, selbst bei einer Betontreppe in der Höhe von 1.41 m mit sieben Stufen, einem nicht besonders steilen Gefälle und auch unter Berücksichtigung, dass D.________ auf der obersten Stufe vor dem Podest stand und vor dem Sturz erst noch einen Schritt nach hinten machte, hoch. Aufgrund der Geländer und guten Sichtver- hältnisse bestanden zwar Abwehrchancen, doch war es für D.________ trotz seiner Sportlichkeit durch den rückwärtigen Sturz und die mittlere Intensität des Stosses nicht leicht, diese zu ergreifen und sich genügend festzuhalten (vgl. E. 4b/bb). Doch selbst wenn er sich ausreichend hätte festhalten können, war nicht unwahrscheinlich, dass er sich einfache Verletzungen am Geländer durch den reflexartigen Griff und einen allfälligen Aufprall gegen das Geländer wegen des Schwungs durch den Stoss zugezogen hätte, wie es teilweise auch geschah (siehe E. 3d/cc und E. 3d/dd). Er sah zudem nicht, wohin er fiel, was das Abfangen erschwerte (vgl. E. 4b/bb). Der Beschuldigte hatte des Weiteren die Möglichkeit das Risiko durch Anpassung der Stossintensität zu dosieren, doch sind bereits bei einer mittleren Stossintensität und einem dar- aus folgenden Sturz auf der besagten Betontreppe einfache Körperverletzun- gen beim Gestossenen sehr wahrscheinlich. In Nachachtung der vorangehen- den Ausführungen sowie des emotionsgeladenen und impulsiven, mithin un- kontrollierten Handelns des Beschuldigten (siehe E. 3d/ee) war die Wahr- scheinlichkeit einer einfachen Körperverletzung – auch wenn es nicht das primäre Ziel des Beschuldigten war – hoch. Dem Beschuldigten musste sich der Erfolgseintritt deshalb als so wahrscheinlich aufdrängen, dass die Bereit- schaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Der Beschuldigte handelte somit im Hin- blick auf die einfache Körperverletzung eventualvorsätzlich.

Kantonsgericht Schwyz 28

c) Der Beschuldigte bringt vor, er habe in Notwehr gehandelt. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so sind der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Um- ständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Wie bereits darge- legt, erkannte der Beschuldigte, dass D.________ oben auf der Treppe ledig- lich an ihm vorbei ins Haus hineingehen wollte (siehe E. 3d/ee). Der Sohn des Beschuldigten befand sich zu diesem Zeitpunkt unten an der Treppe. D.________ hatte sich von diesem abgewandt und war die Treppe hochge- gangen, nachdem er ihm und der Ehefrau des Beschuldigten gesagt hatte, er solle kein Wasser mit der Spritzkanne in den Lichtschacht giessen. Dem Be- schuldigten musste somit bewusst sein, dass von D.________ keine Gefahr ausging (siehe E. 3d/ee). Es fehlte für eine Notwehrsituation mithin an einem zumindest drohenden, unmittelbaren und rechtswidrigen Angriff sowohl ge- genüber dem Beschuldigten als auch gegenüber seinem Sohn.

d) Den für die Bestrafung wegen einfacher Körperverletzung notwendigen Strafantrag stellte D.________ rechtzeitig am 18. Mai 2021 (U-act. 3.1.001).

e) Der Beschuldigte ist in Anbetracht der vorangehenden Ausführungen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, begangen am 15. Mai 2021, schuldig zu sprechen.

6. Der Strafrahmen der einfachen Körperverletzung umfasst Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Das Gericht misst die Strafe innerhalb dieses Rahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und

Kantonsgericht Schwyz 29 äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

a) aa) Bezüglich Strafzumessung führte die Staatsanwaltschaft im Zusam- menhang mit der von ihr beantragten Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung aus, in objektiver Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass D.________ zu keinem Zeitpunkt habe damit rechnen müssen, dass der Be- schuldigte ihn rückwärts die Treppe hinunterschubsen würde. Das Tatverhal- ten des Beschuldigten zeuge von einem unbedachten, impulsartigen und un- reflektierten Verhalten. Neutral wirke sich aus, dass der Beschuldigte die Tat nicht im Voraus geplant, sondern spontan gehandelt habe. D.________ habe sich beim Treppensturz u.a. Muskelverspannungen im Bereich der Halswir- belsäule sowie Prellungen am Handgelenk zugezogen. Insgesamt sei nicht mehr von einem leichten Tatverschulden auszugehen. In subjektiver Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten kein direkter Vorsatz vorzu- werfen sei. Er habe indes um die Gefahr einer schweren Körperverletzung gewusst und diese billigend in Kauf genommen. Ausserdem sei die Tat ver- meidbar gewesen. Es sei daher von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe auf 11 Monate Freiheitsstra- fe festzusetzen. Hinsichtlich der Täterkomponenten sei die Einsatzstrafe auf- grund der Vorstrafen des Beschuldigten auf 12 Monate zu erhöhen (zum Gan- zen KG-act. 18/2, S. 6 f.). bb) Der Beschuldigte brachte zur Strafzumessung auf entsprechende Nach- frage hin und trotz erstinstanzlicher Verurteilung lediglich vor, bei einfacher Körperverletzung sei eine Geldstrafe von allerhöchstens 180 Tagessätzen auszusprechen (KG-act. 18, Ziff. 9, Einschub 10, S. 14).

b) Die objektive Tatschwere betreffend ergibt sich was folgt: Bei isolierter Betrachtung der erstellten Verletzungen (siehe E. 3d/dd) und der im Rahmen einer einfachen Körperverletzung denkbaren weitaus schwereren Schädigun-

Kantonsgericht Schwyz 30 gen, wiegt das Verschulden des Beschuldigten noch eher leicht. Allerdings stiess der Beschuldigte D.________ im Bewusstsein, dass bei einem Trep- pensturz auch schwerere Verletzungen entstehen können (siehe E. 4b/bb und E. 5b), auf der 1.41 m hohen und sieben Stufen umfassenden Betontreppe, an deren Ende sich ein harter Verbundsteinboden befindet, zwar mit mittlerer Intensität, doch stark genug, dass sich dieser trotz seiner Sportlichkeit nicht mehr ausreichend am Geländer festhalten konnte und rückwärts hinunter- stürzte (siehe E. 3d/bb und E. 3d/cc). Damit schuf der Beschuldigte unter Berücksichtigung der abstrakten Gefährlichkeit von Treppenstürzen und ins- besondere der aus Beton bestehenden Treppe, des harten Verbundsteinbo- dens sowie der hohen Wahrscheinlichkeit einer einfachen Körperverletzung beim rückwärtigen Sturz von D.________ (dazu ausführlich E. 5b) eine im Rahmen des Straftatbestands der einfachen Körperverletzung erhebliche Ge- fahr weitaus schwererer Schädigung, namentlich durch Knochenbrüche. Dies gilt ungeachtet der Sachverhaltsfeststellung, dass D.________ auf der letzten Stufe vor dem Podest stand und vor dem Sturz noch einen Schritt nach hinten machen konnte (siehe E. 3d/cc und E. 5b). Die Schaffung dieser abstrakten Gefahr ist spürbar straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 78). Aufgrund dessen ist das Verschulden des Täters in Bezug auf die objektive Tatschwere des Tatbestands der einfachen Körperverletzung im mittleren Bereich einzuordnen.

c) In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte emotionsgeladen, im- pulsiv, unbedacht und ohne vernünftigen Beweggrund (siehe E. 3d/ee). Den- noch ist ihm zugutezuhalten, dass er sich in erster Linie Sorgen um seinen Sohn machte und es nicht sein primäres Ziel war, D.________ die Treppe hinunterzustossen und ihn zu verletzen. Die kriminelle Energie des Beschul- digten ist daher eher niedrig. Die bloss eventualvorsätzliche und nicht absicht- liche Tatbegehung (siehe E. 5b) ist ebenfalls strafmindernd zu berücksichti- gen. Angesichts dessen erscheint die subjektive Tatschwere gering, weshalb

Kantonsgericht Schwyz 31 das Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf die objektive Tatschwere herabzusetzen und noch als leicht zu qualifizieren ist.

d) Zu berücksichtigen sind sodann die Täterkomponenten: Der Beschuldig- te ist verheiratet und hat sechs Kinder (KG-act. 18, Ziff. 8, Fragen 4 und 7). Weder der Beschuldigte noch seine Ehefrau sind erwerbstätig. Aktuell lebt die Familie von der Sozialhilfe (KG-act. 18, Ziff. 8, Fragen 5, 6 und 9). Die familiä- re und berufliche Situation des Beschuldigten ist neutral zu werten (vgl. Mathys, a.a.O., N 353 f.). Gemäss Strafregisterauszug ist der Beschul- digte jedoch mehrfach vorbestraft (KG-act. 14). Die ersten beiden Vorstrafen sind rund zehn Jahre her und betrafen einerseits die grobe Verletzung von Verkehrsregeln und andererseits Beschimpfung sowie Drohung (KG-act. 14, S. 2 f.). Diese sind mithin nicht einschlägig. Die dritte Vorstrafe betraf hinge- gen Beschimpfung, Verletzung der Verkehrsregeln sowie mehrfache Tätlich- keiten (KG-act. 14, S. 3). Es handelt sich zwar nicht um denselben Tatbestand bei den mehrfachen Tätlichkeiten und der einfachen Körperverletzung, doch betreffen beide Verletzungen der körperlichen Integrität einer Person. Diese Vorstrafe ist somit teilweise einschlägig. Ausserdem ist sie nur rund drei Jahre her. Aufgrund dessen sind die erstgenannten Vorstrafen nur geringfügig straf- erhöhend zu berücksichtigen, die dritte hingegen stärker. In Nachachtung der Täterkomponenten wiegt das Verschulden des Beschuldigten daher nicht mehr leicht.

e) Angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens des Beschuldigten sowie des Strafrahmens der einfachen Körperverletzung von bis zu drei Jah- ren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe erscheint eine Strafe von 240 Strafeinhei- ten angemessen. Bei dieser Höhe ist eine Geldstrafe nicht mehr möglich (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB), weshalb zwingend eine Freiheitsstrafe auszuspre- chen ist.

Kantonsgericht Schwyz 32

7. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbeding- ten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

a) Die Staatsanwaltschaft führte aus, dem Beschuldigten sei keine ungüns- tige Prognose zu stellen, weil seine Vorstrafen nicht einschlägig seien. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei daher aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen (KG-act. 18/2, S. 7). Auch der Beschuldigte ist der Auffas- sung, dass die Strafe bedingt auszusprechen sei (KG-act. 18, Ziff. 9, Einschub 10, S. 14).

b) Der Beschuldigte weist zwar Vorstrafen vor, doch ist nur eine von diesen teilweise einschlägig (siehe E. 6d). Mit den besagten Vorstrafen wurden dem Beschuldigte ausserdem nur bedingte und unbedingte Geldstrafen auferlegt (KG-act. 14). Zu einer Freiheitsstrafe wurde er bisher nicht verurteilt. Weil die- se eine einschneidendere Strafe darstellt als die Geldstrafe und das Verschul- den des Beschuldigten in Bezug auf die einfache Körperverletzung nicht be- sonders hoch ist, ist davon auszugehen, dass die Freiheitsstrafe selbst bei bedingtem Vollzug ausreichen wird, um den Beschuldigten von weiteren Ver- brechen und Vergehen abzuhalten. Den verbleibenden Bedenken an der Le- galprognose aufgrund der erneuten Delinquenz trotz mehrerer Vorstrafen, insbesondere der teilweise einschlägigen, ist insofern Rechnung zu tragen, als die Probezeit auf 4 Jahre festzulegen ist.

Kantonsgericht Schwyz 33

8. Zusammengefasst ist der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer beding- ten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren zu bestra- fen.

9. a) Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befin- det sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Artikel 135 Absatz 4 StPO. Ausgangsgemäss hat somit der Beschuldigte die in der Höhe nicht beanstandeten Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen, weil er zwar nicht für die versuchte schwere, jedoch für die vollendete einfache Körperverletzung verurteilt wird. Mangels Anfechtung bleibt es bei der vorinstanzlichen Entschädigungsregelung des amtlichen Ver- teidigers (angef. Urteil, E. IV.2).

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragte den Freispruch, womit er grundsätzlich nur den Schuldpunkt anfocht. Damit unterlag er vollumfänglich. Weil die isolierte An- fechtung des Schuldpunkts jedoch nicht möglich ist, da er die Grundlage aller weiteren Entscheidungen darstellt und mit diesem in jedem Fall auch die Sanktion angefochten ist (Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 399 StPO N 11), obsiegte der Beschuldigte insofern, als er nicht wegen versuchter schwerer, sondern der vollendeten einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen ist und die Strafe im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil um 2 Mo- nate tiefer ausfällt. Unter Berücksichtigung der vorinstanzlich ausgesproche- nen bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jah- ren obsiegt der Beschuldigte jedoch nur geringfügig. Demgegenüber unterlag

Kantonsgericht Schwyz 34 die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich, doch be- schränkte sich diese bloss auf die Strafzumessung. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’560.00 (inkl. Kosten für die Übersetzung von Fr. 260.00 und Anklagevertretungskosten von Fr. 800.00 [KG-act. 18/2, S. 7 unten]) mit Ausnahme der Kosten für die Übersetzung (Art. 426 Abs. 3 lit b StPO) dem Beschuldigten zu zwei Dritteln (Fr. 3’533.35) und im Übrigen dem Staat (Fr. 2’026.65) aufzuerlegen.

c) Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Berufungsin- stanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Ta- rifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Ist der Anwalt als amtlicher Verteidiger oder unentgeltlicher Rechtsvertreter von der öffentlichen Hand zu entschädigen, so beträgt der Stundenansatz nach Massgabe von § 2 Abs. 1 Fr. 180.00 bis Fr. 220.00. Die Auslagen werden zusätzlich vergütet (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der amtliche Verteidiger reichte bis zur Urteilsfällung keine Kostennote ein (vgl. KG-act. 18, Ziff. 14, S. 16; vgl. KG-act. 17). Der schwyzerische Ge- bührentarif verpflichtet die Gerichte denn auch nicht, eine Kostennote einzu- holen (Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2022 59 vom 19. September 2023, E. 9c; vgl. BGer Urteil 8C_789/2010 vom 22. Februar 2011, E. 5.2). Die Ent- schädigung ist daher ermessensweise festzulegen. In Anbetracht der Beru- fungsanmeldung (KG-act. 2), der 16-seitigen Berufungserklärung (KG-act. 5), der 12-seitigen Plädoyernotizen für die Berufungsverhandlung (KG-act. 18/1) und deren Dauer von eindreiviertel Stunden (KG-act. 18) sowie unter Berück-

Kantonsgericht Schwyz 35 sichtigung der Wichtigkeit der Strafsache für den Beschuldigten, der nicht überdurchschnittlich schwierigen Rechtsfragen und des überschaubaren Ak- tenmaterials sowie der bereits vorhandenen Aktenkenntnis durch das vor- instanzliche Verfahren erscheint eine Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 3’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. In diesem Umfang ist der amtliche Verteidiger aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen. An- gesichts der Kostenverteilung im Berufungsverfahren (siehe E. 9b) bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln (Fr. 2’333.35) nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten;- festgestellt:

1. Der Beschluss des kantonalen Strafgerichts vom 20. Juni 2022 (SGO 2022 15) erwuchs wie folgt in Rechtskraft: Die von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Do- kumente (Protokoll "Probleme Familie A.________ 21. November 2019 bis

13. Juni 2021", Stellungnahme vom 16. Juni 2021 und Foto Beschuldigter ne- ben Treppe) werden zu den Akten genommen.

2. Das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 20. Juni 2022 (SGO 2022 15) erwuchs wie folgt in Rechtskraft: 1.-4. […]

5. Amtliche Verteidigung:

a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Strafge- richtskasse mit Fr. 7’036.70 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt.

b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.

c) […] 6.-7. […]

Kantonsgericht Schwyz 36 und beschlossen: Der Beweisantrag des Beschuldigten betreffend Augenschein am Tatort wird abgewiesen. sowie erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 20. Juni 2022 (SGO 2022 15) in den Dispositivziffern 1 und 2 aufgehoben sowie in den Dispositivziffern 3, 4 und 5c bestätigt und wie folgt neu verkündet:

1. Der Beschuldigte wird der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am

15. Mai 2021, schuldig gesprochen.

2. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten bestraft.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben.

4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 2’020.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 4’364.20 den Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 7’036.70 Total Fr. 13’420.90

Kantonsgericht Schwyz 37 werden dem Beschuldigten auferlegt. Bezüglich Kosten der amtlichen Verteidigung bleiben die Dispositivziffern 5a und 5b des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 20. Juni 2022 (SGO 2022 15) sowie die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’560.00 (in- kl. Anklagevertretungskosten von Fr. 800.00 und Kosten für die Über- setzung von Fr. 260.00) werden mit Ausnahme der Kosten für die Über- setzung dem Beschuldigten zu zwei Dritteln (Fr. 3’533.35) auferlegt und gehen im Übrigen (Fr. 2’026.65) zulasten der Kantonsgerichtskasse.

6. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Beru- fungsverfahren mit pauschal Fr. 3’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln (Fr. 2’333.35).

7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Kantonsgericht Schwyz 38

8. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv) und elektronisch an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 29. Dezember 2023 amu

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 A.________ wird der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 15. Mai 2021, schuldig gesprochen.

E. 2 A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bestraft.

E. 3 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben.

Kantonsgericht Schwyz 3

E. 4 Die Kosten des Verfahrens bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 2’020.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 4’364.20 den Kosten der amtlichen Verteidigung 7’036.70 Total Fr. 13’420.90 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 5 vorbehalten.

E. 5 Amtliche Verteidigung:

a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Strafgerichts- kasse mit Fr. 7’036.70 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stunden- ansatz) entschädigt.

b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirt- schaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staats- kasse genommen.

c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

E. 6 [Zufertigung]

E. 7 Es sei der Beschuldigte zum Vorfall vom 15. Mai 2021 zu befragen.

E. 8 Es sei ein Augenschein an der E.________strasse xx durchzuführen.

E. 9 a) Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befin- det sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Artikel 135 Absatz 4 StPO. Ausgangsgemäss hat somit der Beschuldigte die in der Höhe nicht beanstandeten Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen, weil er zwar nicht für die versuchte schwere, jedoch für die vollendete einfache Körperverletzung verurteilt wird. Mangels Anfechtung bleibt es bei der vorinstanzlichen Entschädigungsregelung des amtlichen Ver- teidigers (angef. Urteil, E. IV.2).

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragte den Freispruch, womit er grundsätzlich nur den Schuldpunkt anfocht. Damit unterlag er vollumfänglich. Weil die isolierte An- fechtung des Schuldpunkts jedoch nicht möglich ist, da er die Grundlage aller weiteren Entscheidungen darstellt und mit diesem in jedem Fall auch die Sanktion angefochten ist (Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 399 StPO N 11), obsiegte der Beschuldigte insofern, als er nicht wegen versuchter schwerer, sondern der vollendeten einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen ist und die Strafe im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil um 2 Mo- nate tiefer ausfällt. Unter Berücksichtigung der vorinstanzlich ausgesproche- nen bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jah- ren obsiegt der Beschuldigte jedoch nur geringfügig. Demgegenüber unterlag

Kantonsgericht Schwyz 34 die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich, doch be- schränkte sich diese bloss auf die Strafzumessung. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’560.00 (inkl. Kosten für die Übersetzung von Fr. 260.00 und Anklagevertretungskosten von Fr. 800.00 [KG-act. 18/2, S. 7 unten]) mit Ausnahme der Kosten für die Übersetzung (Art. 426 Abs. 3 lit b StPO) dem Beschuldigten zu zwei Dritteln (Fr. 3’533.35) und im Übrigen dem Staat (Fr. 2’026.65) aufzuerlegen.

c) Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Berufungsin- stanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Ta- rifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Ist der Anwalt als amtlicher Verteidiger oder unentgeltlicher Rechtsvertreter von der öffentlichen Hand zu entschädigen, so beträgt der Stundenansatz nach Massgabe von § 2 Abs. 1 Fr. 180.00 bis Fr. 220.00. Die Auslagen werden zusätzlich vergütet (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der amtliche Verteidiger reichte bis zur Urteilsfällung keine Kostennote ein (vgl. KG-act. 18, Ziff. 14, S. 16; vgl. KG-act. 17). Der schwyzerische Ge- bührentarif verpflichtet die Gerichte denn auch nicht, eine Kostennote einzu- holen (Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2022 59 vom 19. September 2023, E. 9c; vgl. BGer Urteil 8C_789/2010 vom 22. Februar 2011, E. 5.2). Die Ent- schädigung ist daher ermessensweise festzulegen. In Anbetracht der Beru- fungsanmeldung (KG-act. 2), der 16-seitigen Berufungserklärung (KG-act. 5), der 12-seitigen Plädoyernotizen für die Berufungsverhandlung (KG-act. 18/1) und deren Dauer von eindreiviertel Stunden (KG-act. 18) sowie unter Berück-

Kantonsgericht Schwyz 35 sichtigung der Wichtigkeit der Strafsache für den Beschuldigten, der nicht überdurchschnittlich schwierigen Rechtsfragen und des überschaubaren Ak- tenmaterials sowie der bereits vorhandenen Aktenkenntnis durch das vor- instanzliche Verfahren erscheint eine Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 3’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. In diesem Umfang ist der amtliche Verteidiger aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen. An- gesichts der Kostenverteilung im Berufungsverfahren (siehe E. 9b) bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln (Fr. 2’333.35) nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten;- festgestellt:

1. Der Beschluss des kantonalen Strafgerichts vom 20. Juni 2022 (SGO 2022 15) erwuchs wie folgt in Rechtskraft: Die von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Do- kumente (Protokoll "Probleme Familie A.________ 21. November 2019 bis

E. 13 Juni 2021", Stellungnahme vom 16. Juni 2021 und Foto Beschuldigter ne- ben Treppe) werden zu den Akten genommen.

2. Das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 20. Juni 2022 (SGO 2022 15) erwuchs wie folgt in Rechtskraft: 1.-4. […]

5. Amtliche Verteidigung:

a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Strafge- richtskasse mit Fr. 7’036.70 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt.

b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.

c) […] 6.-7. […]

Kantonsgericht Schwyz 36 und beschlossen: Der Beweisantrag des Beschuldigten betreffend Augenschein am Tatort wird abgewiesen. sowie erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 20. Juni 2022 (SGO 2022 15) in den Dispositivziffern 1 und 2 aufgehoben sowie in den Dispositivziffern 3, 4 und 5c bestätigt und wie folgt neu verkündet:

1. Der Beschuldigte wird der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am

E. 15 Mai 2021, schuldig gesprochen.

2. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten bestraft.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben.

4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 2’020.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 4’364.20 den Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 7’036.70 Total Fr. 13’420.90

Kantonsgericht Schwyz 37 werden dem Beschuldigten auferlegt. Bezüglich Kosten der amtlichen Verteidigung bleiben die Dispositivziffern 5a und 5b des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 20. Juni 2022 (SGO 2022 15) sowie die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’560.00 (in- kl. Anklagevertretungskosten von Fr. 800.00 und Kosten für die Über- setzung von Fr. 260.00) werden mit Ausnahme der Kosten für die Über- setzung dem Beschuldigten zu zwei Dritteln (Fr. 3’533.35) auferlegt und gehen im Übrigen (Fr. 2’026.65) zulasten der Kantonsgerichtskasse.

6. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Beru- fungsverfahren mit pauschal Fr. 3’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln (Fr. 2’333.35).

7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Kantonsgericht Schwyz 38

8. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv) und elektronisch an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 29. Dezember 2023 amu

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 24. Oktober 2023 STK 2023 1 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichter Walter Züger, Reto Fedrizzi, Veronika Bürgler Trutmann und Pius Schuler, Gerichtsschreiber Alen Draganovic. In Sachen A.________, Beschuldigter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsied- lerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend versuchte schwere Körperverletzung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 20. Juni 2022, SGO 2022 15);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Am 30. März 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB bei folgendem Sachverhalt (Vi-act. 1): Am Samstag, 15. Mai 2021, um ca. 10:15 Uhr kam es an der E.________strasse xx zu einer zunächst verbalen und anschliessend tät- lichen Auseinandersetzung zwischen A.________ und seinem Nachbarn, D.________. Als D.________ die Aussentreppe hinaufstieg und sich auf der obersten Treppenstufe vor dem Hauseingang befand, stiess A.________ diesen wissentlich und willentlich mit beiden Händen auf Brusthöhe die 2,5 Meter hohe Betontreppe rückwärts hinunter, worauf D.________ auf dem Steinboden aufschlug. D.________ erlitt diverse Prellungen am Rücken und Nacken sowie Schürfungen am linken Hand- gelenk und Ellbogen. A.________ wusste, dass durch das kräftige Stos- sen einer nicht standfest sicheren Person auf einer Betontreppe und dem daraus folgenden Treppensturz dieser lebensgefährliche Verletzungen zugefügt werden können und nahm dies mit seinem Verhalten zumindest in Kauf. B. Das Strafgericht Schwyz beschloss am 20. Juni 2022 Folgendes: Die von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Dokumente (Protokoll "Probleme Familie A.________ 21. November 2019 bis 13. Juni 2021", Stellungnahme vom 16. Juni 2021 und Foto Be- schuldigter neben Treppe) werden zu den Akten genommen. Darüber hinaus erkannte es mit Urteil vom 20. Juni 2022 was folgt:

1. A.________ wird der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 15. Mai 2021, schuldig gesprochen.

2. A.________ wird mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bestraft.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben.

Kantonsgericht Schwyz 3

4. Die Kosten des Verfahrens bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 2’020.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 4’364.20 den Kosten der amtlichen Verteidigung 7’036.70 Total Fr. 13’420.90 werden A.________ auferlegt. Bezüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung bleibt Ziff. 5 vorbehalten.

5. Amtliche Verteidigung:

a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Strafgerichts- kasse mit Fr. 7’036.70 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stunden- ansatz) entschädigt.

b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirt- schaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staats- kasse genommen.

c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.

6. [Zufertigung]

7. [Rechtsmittelbelehrung] C. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 27. Juni 2022 Beru- fung an (KG-act. 1 und 2). Mit Berufungserklärung vom 30. Januar 2023 stellte der Beschuldigte folgende Anträge (KG-act. 5): A. In der Sache

1. Ziff. 1. des Urteilsdispositiv sei aufzuheben und wie folgt abzuändern: Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der versuchten schweren Körper- verletzung nach Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nach- teil von D.________ freigesprochen.

2. Ziff. 2. und 3. des Urteilsdispositiv seien ersatzlos aufzuheben.

3. Ziff. 4. des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und wie folgt abzuän- dern: Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus Untersuchungs- und An- klagekosten (CHF 2’020.00), den Gerichtskosten inkl. Gerichtsgebühr (CHF 4’364.20) sowie den Kosten der amtlichen Verteidigung (CHF 7’036.70), gehen zu Lasten des Staates.

4. Ziff. 5. Bst. c) des Urteilsdispositiv sei ersatzlos aufzuheben.

Kantonsgericht Schwyz 4

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MWST) zulasten des Staates. B. Im Verfahren / prozessuale Anträge

6. Es seien die vorinstanzlichen Akten in das Verfahren zu edieren. C. Beweisanträge

7. Es sei der Beschuldigte zum Vorfall vom 15. Mai 2021 zu befragen.

8. Es sei ein Augenschein an der E.________strasse xx durchzuführen.

9. Die Nachreichung von weiteren Beweisanträgen bleibt ausdrücklich vorbehalten. Am 15. Februar 2023 reichte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufungs- erklärung ein und beantragte Folgendes (KG-act. 7):

1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei A.________ zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten.

2. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren von A.________. Mit Verfügung vom 21. September 2023 wurde der beantragte Augenschein an der E.________strasse xx abgewiesen mit dem Hinweis, dass abgewiese- ne Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden können (KG-act. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte zu seiner Person und zur Sache befragt (KG-act. 18, Ziff. 8). Sowohl er als auch die Staatsanwaltschaft hielten an ihren Anträgen fest (KG-act. 18, Ziff. 9, Ein- schub 1; KG-act. 18/2, S: 2). Auf die Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen;-

Kantonsgericht Schwyz 5 und in Erwägung:

1. Berufungsgegenstand sind die Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, und 5c des angefochtenen Urteils, d.h. der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung, die ausgefällte Strafe und deren Vollzug, die Verteilung der erstinstanzlichen Kosten sowie die vorbehaltene Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung. Die Dispositiv- ziffern 5a und 5b des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Höhe der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung und die einstweilige Kostentragung derselben durch die Staatskasse sowie der Beschluss des kantonalen Straf- gerichts vom 20. Juni 2022 betreffend Aufnahme der eingereichten Dokumen- te zu den Akten blieben unangefochten und sind rechtskräftig (Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 4 und Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO).

2. a) Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22. Abs. 1 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am 15. Mai 2021, schuldig (angef. Urteil, Dispositivziffer 1). Sie erwog im Wesentlichen, der Beschuldigte habe zugegeben, D.________ am Samstag, 15. Mai 2021, um ca. 10:15 Uhr anlässlich einer zunächst verbalen Auseinandersetzung mit beiden Händen auf Brusthöhe auf einer 1.41 m hohen Betontreppe geschubst zu haben. Wei- ter sei unbestritten, dass D.________ durch dieses Schubsen das Gleichge- wicht verloren habe, rückwärts die Treppe hinuntergefallen und auf dem Be- tonboden am Treppenfuss zu liegen gekommen sei. Die Aussagen des Be- schuldigten seien nicht konsistent, in sich widersprüchlich sowie beschöni- gend und widersprächen weiteren Aussagen und Beweisen, weshalb sie ins- besondere im Kerngeschehen als nicht glaubhaft und oft als Schutzbehaup- tungen zu taxieren seien. Demgegenüber würden die Aussagen von D.________ glaubhaft erscheinen. Sie seien konsistent sowie realitätsnah und widersprächen einzig den unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten sowie teilweise denjenigen von F.________. Das Verletzungsbild passe ausserdem

Kantonsgericht Schwyz 6 zu den Ausführungen von D.________. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich von D.________ bedroht gefühlt sowie gewehrt und deshalb D.________ mit einem Schubsen von sich ferngehalten habe, taxierte die Vor- instanz ebenfalls als Schutzbehauptung. Ein vom Beschuldigten geltend ge- machter Angriff habe nicht stattgefunden. Der Sachverhalt sei damit erstellt, doch sei die Treppenhöhe auf 1.41 m zu korrigieren. Anerkanntermassen ha- be der Beschuldigte D.________ rückwärts eine 1.41 m hohe Betontreppe hinuntergeschubst. Es sei als bekannt vorauszusetzen, dass ein Stos- sen/Schubsen mit beiden Händen gegen die Brust einer auf einer Treppe ste- henden Person in der vom beschuldigten beschriebenen Intensität unweiger- lich zu einem Gleichgewichtsverlust und einem Sturz selbst bei wenigen Stu- fen und damit einhergehend zu schweren Verletzungen führen könne, zumal es sich vorliegend gar um eine Betontreppe handle. Es sei einzig dem Zufall zu verdanken, dass es bei D.________ zu keinen schweren und lebensge- fährlichen Verletzungen gekommen sei. Dies sei dem Beschuldigten gemäss eigenen Angaben bewusst gewesen, weshalb er durch seine Handlungsweise schwere Verletzungen des Opfers in Kauf genommen habe. Der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung sei somit in objektiver und subjek- tiver Hinsicht erfüllt. In Bezug auf die vom Beschuldigten vorgebrachte Not- wehr erwog die Vorinstanz, ein unmittelbar drohender Angriff sei nicht belegt, weshalb sich eine bestehende Notwehrsituation anhand der vorhandenen Beweismittel nicht nachweisen lasse. Die Aussagen des Beschuldigten in die- sem Zusammenhang seien als Schutzbehauptungen zu werten. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von D.________ und der Zeugin F.________ sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte aus der Haustüre auf das Podest der Treppe getreten sei, D.________ sich bereits oben auf der Treppe befunden habe und demzufolge nicht die Stufen der Treppe zu dem sich auf dem Podest befindenden Beschuldigten hochgerannt sei. Für D.________ sei die Sache erledigt gewesen, nachdem er F.________ mitgeteilt habe, sie solle ihrem Sohn sagen, dass er nicht mehr Wasser mit der Giesskanne in den Lichtschacht giessen solle. Mit einer Konfrontation mit

Kantonsgericht Schwyz 7 dem Beschuldigten habe er nicht gerechnet. Vor diesem Hintergrund könne der Beschuldigte nicht geltend machen, er habe vor D.________ Angst gehabt und er habe sich bloss gewehrt. Der Beschuldigte sei daher der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D.________ schuldig zu sprechen.

b) Der Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, es sei nicht unbestritten, dass D.________ durch das Schubsen das Gleichgewicht verloren habe und rückwärts die Treppe hinuntergefallen sei. Er sei nach dem Gleichgewichts- verlust zunächst ein/zwei Treppenstufen hinuntergegangen und habe sich am Geländer festhalten können und erst danach sei er die Treppe langsam hinun- tergefallen. Es handle sich dort ausserdem nicht um einen Beton- sondern Verbundsteinboden. Ein Sturz muss ferner objektiv geeignet sein, eine schwe- re Körperverletzung herbeizuführen. Nicht jeder Treppensturz weise dasselbe Gefahrenpotenzial auf. Es sei denn auch nicht zwingend, dass ein Gleichge- wichtsverlust zu einem Treppensturz führe. Der Beschuldigte habe D.________ auf einer Skala von 1-10 mit einer Intensität von 3-5 gestossen. Für einen rückwärtigen Treppensturz hätte es jedoch einen stärkeren Stoss gebraucht. D.________ habe sich hingegen noch am Treppengeländer fest- halten können, was bei einem stärkeren Stoss nicht möglich gewesen wäre. Der Beschuldigte habe überdies nie ausgesagt, dass sich D.________ durch den konkreten Sturz eine Querschnittslähmung hätte zuziehen können. Betref- fend den konkreten Vorfall habe der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, es sei etwas passiert, das er sich weder vorgestellt noch gewünscht habe. Er habe eine schwere Körperverletzung entsprechend weder für möglich gehalten noch in Kauf genommen. Des Weiteren lägen keine widersprüchlichen Aussa- gen des Beschuldigten vor. Hingegen habe D.________ die Tendenz gehabt, bei den Befragungen zu übertreiben. Aufgrund dessen seien die Aussagen des Beschuldigten glaubhafter als diejenigen von D.________. Darüber hin- aus blende die Vorinstanz den Grössen- und Gewichtsunterschied zwischen dem Beschuldigten und D.________ sowie die Schulterbeschwerden des Be-

Kantonsgericht Schwyz 8 schuldigten aus. Hinzu komme, dass der Beschuldigte sich bedroht gefühlt und in Notwehr gehandelt habe (zum Ganzen KG-act. 5 sowie KG-act. 18, Ziff. 9 und 11).

c) Die Staatsanwaltschaft folgt im Schuldpunkt im Wesentlichen der Auf- fassung der Vorinstanz (KG-act. 18/2, S. 3-6).

3. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist zu prüfen, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen im Einklang stehen (BGer Urteile 6B_595/2021 vom

24. Juni 2022 E. 5.3.2; 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.1; 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). Das Gericht geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der an- geklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Verbleibende, bloss abstrakte oder theoretische Zweifel sind nicht von Bedeutung, da sie immer möglich sind (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 145 IV 154 E. 1.1).

a) aa) Der Beschuldigte äusserte sich zum Vorfall in der polizeilichen Ein- vernahme vom 8. September 2021 (U-act. 10.1.002), im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 14. Januar 2022 vor der Staatsanwaltschaft (U- act. 10.2.002), an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Juni 2022 (Vi-act. 16, Ziff. III) sowie an der Berufungsverhandlung vom 24. Oktober 2023 (KG-act. 18, Ziff. 8). Einvernommen wurden darüber hinaus D.________ am

18. Mai 2021 von der Polizei (U-act. 10.1.001) und am 26. November 2021 von der Staatsanwaltschaft (U-act. 10.2.001) sowie die Ehefrau des Beschul- digten an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Vi-act. 16, Ziff. II). Zudem befragte die Polizei vor Ort die Ehefrau von D.________ sowie den Nachbarn G.________ (U-act. 8.1.001, S. 3 f.). Bezüglich Aussagen der einvernomme-

Kantonsgericht Schwyz 9 nen Personen bei den jeweiligen Befragungen kann auf die zutreffende Wie- dergabe der Aussagen durch die Vorinstanz in E. 3.1 bis E. 6 verwiesen wer- den (Art. 82 Abs. 4 StPO). In Bezug auf die Einvernahme an der Berufungs- verhandlung wird auf die nachfolgende E. 3a/bb verwiesen. bb) Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte im Zusam- menhang mit dem Vorfall im Wesentlichen zu Protokoll, er habe drei Jahre an der E.________strasse xx gewohnt und sich im Bereich der dortigen Aussen- treppe sehr gut ausgekannt. Am Tag des Vorfalls sei sein Sohn vor der Trep- pe gewesen, als er aus der Haustür herausgekommen sei. Gleichzeitig sei D.________ bereits am Treppensteigen gewesen. Der Beschuldigte habe D.________ bei der vorletzten Treppenstufe getroffen, sie seien Brust an Brust gekommen, D.________ habe ihn gestossen, um ihm zu zeigen, dass er auf die Seite gehen solle und danach habe der Beschuldigte D.________ bei der vorletzten Treppenstufe mit zwei Händen geschubst. Der Beschuldigte habe zu dieser Zeit Schulterprobleme gehabt und sei in Behandlung gewesen. Auf einer Skala von 1-10 habe er D.________ mit einer Stärke von 3-5 ge- stossen. Er habe keinen Platz gehabt, um noch einen Schritt nach vorne zu machen, aber seinen Oberkörper beim Stoss nach vorne bewegt. In dem Mo- ment, als D.________ auf ihn zugekommen sei, hätten die Ehefrau des Be- schuldigten und sein Kind geschrien und der Beschuldigte habe Angst gehabt und sich bedrängt gefühlt. D.________ sei nach dem Stoss langsam rück- wärts die Treppe hinuntergegangen und habe sich mit seiner linken Hand beim Treppengeländer festhalten können. Er habe versucht, sich auch mit der rechten festzuhalten, doch sei ihm dies nicht gelungen, weil er Veloschuhe angehabt habe und deshalb ausgerutscht sei. Erst nach ein bis zwei Stufen sei er nach unten gefallen und mit dem Rücken auf dem Boden gelandet. Zwar könne sich der Beschuldigte vorstellen, dass die Verletzungen am Ellbo- gen und am Handgelenk vom Sturz herrühren würden, doch sei es kein harter Sturz gewesen, durch den er Prellungen am Rücken habe erleiden können. Der Beschuldigte habe ihn denn auch nicht verletzen wollen. Es könne bei

Kantonsgericht Schwyz 10 jedem Sturz alles passieren, doch sei der konkrete Sturz nicht hart gewesen. Nach dem Sturz sei der Beschuldigte wie eingefroren gewesen und oben bei der Treppe geblieben. Die Ehefrau des Beschuldigten und Herr G.________ seien herausgekommen und die Ehefrau von D.________ habe aus dem Fenster geschaut. Herr G.________ sei zu D.________ gegangen und habe mit ihm gesprochen. Der Beschuldigte sei schockiert gewesen, weil etwas geschehen sei, was er nicht gewollt habe (zum Ganzen KG-act. 18, Ziff. 8, Fragen 26 ff.).

b) In den Akten sind ferner Fotoaufnahmen des Tatorts enthalten (U- act. 8.1.003; Vi-act. 16, letzte Beilage zum Protokoll; Beilagen zu U- act. 19.1.009). Auf diesen sind die Treppe und deren Umgebung aus ver- schiedenen Blickwinkeln ersichtlich.

c) In Bezug auf die durch den Sturz erlittenen Verletzungen von D.________ sind ein ärztliches Zeugnis vom 28. Mai 2021 (U-act. 8.1.002) sowie ein ärztlicher Bericht vom 29. November 2021 (U-act. 14.1.003) vor- handen. Der Arzt hielt im ärztlichen Zeugnis Folgendes fest: Anamnese: Der Patient ist am 15.05.2021 eine Betontreppe ca. 2.5 Meter hoch nach hinten gestürzt. Er ist in einer tätlichen Auseinandersetzung von einer anderen Person gestossen worden. Dabei habe er sich die Hände, die Ellbogen sowie das Handgelenk, Becken und Fuss angeschlagen. Kein Kopfanprall. Keine Bewusstlosigkeit. Objektiv: Der Patient ist in gutem AZ, allseits orientiert, deutliche Muskelverspan- nungen im Bereich der Halswirbelsäule, die Beweglichkeit vor allem die Rotation ist beidseits um gut ein Drittel eingeschränkt, übrige Wirbelsäule frei beweglich, neurologisch unauffällig, normale Reflexe, keine Gefühlss- törungen. ca. 0.5 cm im Durchmesser grosse runde Ablederung zwischen PIP und DIP des fünften Fingers dorsal, Druckdolenz in der Tabatiere, deutlich verdickte Haut über Bursa olecrani links, keine Flüssigkeitsan- sammlung in der Bursa, Bluterguss über Gluteus maximus links ca. 4 cm Durchmesser, Hüftbeweglichkeit unauffällig. Beurteilung:

Kantonsgericht Schwyz 11 Insgesamt doch einige Verletzungen, welche vom Sturz herrühren. Diese werden aber im Verlaufe wahrscheinlich völlig problemlos abheilen und keine Folgeschäden verursachen. Im ärztlichen Bericht äusserte sich der Arzt zu den von der Staatsanwaltschaft gestellten Fragen vom 18. Oktober 2021 (U-act. 14.1.001). Er führte darin aus, D.________ sei am 17. Mai 2021 untersucht worden. Durch den Sturz habe D.________ folgende Verletzungen erlitten: Schürfverletzung im Bereich des linken Handgelenks innen, Bluterguss im Bereich des linken Handgelenks, eingeschränkte Beweglichkeit des Handgelenks, ca. 0.5 cm auf 1 cm grosse Ablederung im Bereich des linken Kleinfingers, Schmerzen im Bereich des linken Ellbogens und des Schleimbeutels über dem Ellbogengelenk, grosser Bluterguss im Bereich des Gesässes links mit ca. 10 cm Durchmesser, Kopf- drehen nach links um ca. 1/3 eingeschränkt und schmerzhaft, Schmerzen im Bereich des Nackens links. Diese Verletzungen seien weder gefährlich gewe- sen noch habe eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden. Es seien keine bleibenden Nachteile zu erwarten. Ferner sei es weder zu einem Spitalaufent- halt noch Arbeitsunfähigkeit gekommen, doch sei ein MRI am 15. Juni 2021 durchgeführt worden, weil die Schmerzen noch Wochen nach dem Sturz be- standen hätten. Dieses habe keine groben Veränderungen gezeigt und der Patient sei inzwischen beschwerdefrei.

d) Bei pflichtgemässer Würdigung der vorhandenen Beweismittel ergibt sich in Bezug auf den Sachverhalt was folgt: aa) Der Beschuldigte gab im Wesentlichen zu, D.________ (vgl. 3.1.001) am Samstag, 15. Mai 2021, um ca. 10:15 Uhr, mit beiden Händen auf Brusthöhe auf der Betontreppe beim Hintereingang zur Wohnliegenschaft an der E.________strasse xx geschubst zu haben, was zur Folge hatte, dass dieser sein Gleichgewicht verlor und die Treppe hinunterfiel (KG-act. 18, Ziff. 8, Fragen 34-39; angef. Urteil, E. 3.1-3.3; Vi-act. 16, Plädoyernotizen Ver- teidigung, S. 3). Umstritten sind jedoch die weiteren, genauen Umstände.

Kantonsgericht Schwyz 12 bb) Anhand der Fotoaufnahmen ist ersichtlich, dass die besagte Treppe inkl. des Podests sieben Stufen aufweist und auf beiden Seiten jeweils über ein Geländer mit einem oberen und einem unteren Handlauf verfügt (vgl. U- act. 8.1.003; vgl. Vi-act. 16, letzte Beilage). Auf diesen ist überdies zu erken- nen, dass die Treppe nicht besonders breit ist, sodass sich eine erwachsene Person grundsätzlich und unabhängig davon, wo auf der Treppe sie steht, zumindest an einem der beiden Geländer festhalten kann (vgl. U-act. 8.1.003; vgl. Vi-act. 16, letzte Beilage). In der Anklage ging die Staatsanwaltschaft noch von einer Höhe der Treppe von 2.5 m aus (Vi-act. 1), was sie an der vor- instanzlichen Hauptverhandlung auf 1.41 m korrigierte (Vi-act. 16, Plädoyerno- tizen Staatsanwaltschaft, S. 5 oben). Diese Höhe bringt auch der Beschuldigte vor (Vi-act. 16, Plädoyernotizen Verteidigung, S. 8). Auf einer der Fotoauf- nahmen ist der Beschuldigte mit einem Gliedermassstab neben der Treppe abgebildet (Vi-act. 16, letzte Beilage). Darauf ist zu erkennen, dass die obere Kante des Podests der Treppe dem Beschuldigten ungefähr bis zur Schulter kommt. An der Berufungsverhandlung konnte sich die Strafkammer des Kan- tonsgerichts ein Bild vom Beschuldigten, namentlich seiner Grösse, machen. In Relation zu einem durchschnittlich grossen Mann war dieser eher klein, weshalb es glaubhaft ist, dass er, wie er vor Vorinstanz ausführte (Vi-act. 16, Plädoyernotizen Verteidigung, S. 6), 1.65 m gross ist. Angesichts dessen und des Umstands, dass die Treppenhöhe ungefähr der Schulterhöhe des Be- schuldigten entspricht, ist entsprechend den Ausführungen der Staatsanwalt- schaft und des Beschuldigten von einer Höhe der Betontreppe von 1.41 m auszugehen, zumal diese Höhe auch auf dem Fotoausschnitt in der Eingabe des Beschuldigten vom 14. März 2022 (U-act. 19.1.009, Beilage 2) angezeigt wird. Die Länge der Treppe bezifferte der Beschuldigte auf 1.95 m mit Verweis auf ein entsprechendes Foto (U-act. 19.1.009, S. 8 oben). Auf diesem zeigt der Gliedermassstab jedoch nur bis zu den beiden auf den übrigen Fotos ne- ben der Treppe erkennbaren quadratischen Betonfliesen eine Länge von 1.95 m an (U-act. 19.1.009, Beilage 3; vgl. U-act. 8.1.003; vgl. Vi-act. 16, letz- te Beilage). Es ist entsprechend ersichtlich, dass rund ein Drittel der Länge

Kantonsgericht Schwyz 13 von der Hauswand bis und mit der ersten Treppenstufe nicht berücksichtigt wurde (U-act. 19.1.009, Beilage 3; vgl. U-act. 8.1.003; vgl. Vi-act. 16, letzte Beilage). Aufgrund dessen ist von einer Länge von rund 2.9 m (1.95 m : 2 x 3) von der ersten Treppenstufe bis zur Hauswand auszugehen. Der Abstand zwischen der Haustür und der Kante des Podests in Richtung Treppe beträgt rund 1-1.5 m (KG-act. 18, Ziff. 8, Frage 41; vgl. U-act. 8.1.003; vgl. Vi-act. 16, letzte Beilage). Dass die Treppe aus Beton bestehe, bringen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch D.________ vor (angef. Urteil, E. 4.1; KG- act. 18/2, S. 5). Dies entspricht dem Eindruck, den die Bilder von der Treppe vermitteln (vgl. U-act. 8.1.003; vgl. Vi-act. 16, letzte Beilage). Gegenteiliges ergibt sich aus den Akten nicht. Es ist daher erstellt, dass es sich um eine Be- tontreppe handelt. Dies beanstandet der Beschuldigte denn auch nicht. Auf den Fotos ist ferner ersichtlich, dass das Gefälle vom Podest die Treppe hin- unter nicht besonders steil ist und der Boden unten an der Treppe aus Ver- bundsteinen besteht (vgl. U-act. 8.1.003; vgl. Vi-act. 16, letzte Beilage). Zu- dem geht aus den Bildern hervor, dass keine Gegenstände, wie beispielswei- se Blumentöpfe, im Bereich vor der Treppe vorhanden sind (vgl. U- act. 8.1.003; vgl. Vi-act. 16, letzte Beilage). cc) Der Vorfall ereignete sich am 15. Mai 2021 um 10:15 Uhr, mithin bei Tageslicht (vgl. E. d/aa). Sowohl der Beschuldigte, dessen Ehefrau als auch D.________ sagten aus, dass D.________ draussen zunächst zum Sohn des Beschuldigten gesprochen habe und danach die Treppe hochgegangen sei (angef. Urteil, E. 3.1 bis E. 5; Vi-act. 16, Ziff. II, Frage 26). An der Berufungs- verhandlung legte der Beschuldigte auf Nachfrage hin dar, dass er aus der Haustür bei der Treppe herausgekommen sei, als D.________ bereits die Treppe hochgegangen sei (KG-act. 18, Ziff. 8, Fragen 36-38). Dies entspricht den Aussagen seiner Ehefrau sowie denjenigen von D.________ (an- gef. Urteil, E. 4.1 bis E. 5; Vi-act. 16, Ziff. II, Frage 26) und ist daher als erstellt zu betrachten. Nicht erstellt ist, dass D.________ schnell oder „wie eine Wucht“ auf den Beschuldigten zugekommen sei (vgl. KG-act. 18, Ziff. 8, Frage

Kantonsgericht Schwyz 14 36; vgl. angef. Urteil, E. 3.3). Vielmehr sind die Aussagen von D.________ glaubhaft, wonach für ihn die Sache erledigt gewesen sei und er lediglich ins Haus gewollt habe, nachdem er dem Sohn des Beschuldigten laut und be- stimmt gesagt habe, er solle kein Wasser mit der Spritzkanne in den Licht- schacht giessen, und dies der Ehefrau des Beschuldigten erklärt habe (an- gef. Urteil, E. 4.2). Entsprechend ist ebenso wenig erstellt, dass eine Gefahr von D.________ für den Beschuldigten oder dessen Sohn ausging. D.________ und der Beschuldigte kamen alsdann oben auf der Treppe Brust an Brust zueinander (angef. Urteil, E. 3.2 und 4.2; KG-act. 18, Ziff. 8, Frage 42). Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Nachbarn G.________ und der Ehefrau von D.________ ist davon auszugehen, dass es vor dem Stoss zu einer lauten verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschul- digten und D.________ kam (U-act. 8.1.001, S. 3 f.). D.________ behauptet, er habe auf der obersten Treppenstufe gestanden (angef. Urteil, E. 4.2). Der Beschuldigte sagte aus, er habe auf dem Podest und D.________ habe auf der zweitobersten bzw. vorletzten Treppenstufe gestanden (angef. Urteil, E. 3.3; KG-act. 18, Ziff. 8, Frage 39). Weil auf dem Podest für zwei erwachse- ne Personen nur wenig Platz vorhanden ist (vgl. U-act. 8.1.003) und sie gemäss ihren Aussagen Brust an Brust kamen, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf dem Podest und D.________ auf der letzten Stufe vor dem Podest, mithin auf der sechsten Stufe von unten, stand. Der Beschuldigte stiess D.________ sodann mit beiden Händen auf Brusthöhe (KG-act. 18, Ziff. 8, Fragen 43 f.). Aufgrund der zunächst verbalen und lauten Auseinan- dersetzung sowie der Aussage von D.________, wonach es in der Beziehung zwischen ihm und dem Beschuldigten nur eine Frage der Zeit gewesen sei, bis es „tätscht“ (U-act. 10.2.001, N 81-83), ist ausserdem davon auszugehen, dass der Stoss für D.________ nicht vollkommen unerwartet kam. An der Be- rufungsverhandlung legte der Beschuldigte glaubhaft dar, dass D.________ sich nach dem Stoss zunächst noch am Geländer habe festhalten können, ein oder zwei Stufen nach hinten gegangen und erst dann die Treppe hinunterge- fallen sei (KG-act. 18, Ziff. 8, Fragen 50-52). Gemäss ärztlichem Zeugnis und

Kantonsgericht Schwyz 15 Bericht erlitt D.________ unter anderem eine Schürfverletzung im Bereich des linken Handgelenks innen, einen Bluterguss im Bereich des linken Handge- lenks, eine Einschränkung der Beweglichkeit des Handgelenks und eine gros- se Ablederung von ca. 0.5 cm auf 1 cm auf der Rückseite des linken Kleinfin- gers sowie Druckdolenz in der Tabatiere (siehe E. 3c und E. 3d/dd). Insbe- sondere aufgrund der Verletzung an der Rückseite des linken Kleinfingers und der Tabatiere sowie unter Berücksichtigung, dass die genannten Verletzungen bloss die linke Hand betreffen und der Arzt keine Verletzungen der rechten Hand feststellte (siehe E. 3c und E. 3d/dd), erscheint die Aussage des Be- schuldigten glaubhaft und ist als erstellt zu betrachten, dass sich D.________ kurz mit der linken Hand am Geländer festhalten konnte und sich beim reflex- artigen Griff zum Geländer die Verletzungen am Kleinfinger und der Tabatiere zuzog, zumal bei einem rückwärtigen Sturz wie dem vorliegenden davon aus- zugehen ist, dass sich der Stürzende mit den Handflächen hinter dem Rücken abstützt und die genannten Verletzungen am Handrücken nur sehr unwahr- scheinlich entstehen könnten. Weil D.________ ferner selbst aussagte, an- hand der Prellungen sei er mit einem Fuss auf einer Treppenstufe zu Boden gekommen (U-act. 10.2.001, N 155-157), ist davon auszugehen, dass er ent- sprechend einen Schritt nach hinten machte, bevor er gänzlich die Treppe hinunterstürzte. Nachdem sich die Strafkammer an der Berufungsverhandlung ein Bild des Beschuldigten und von D.________, der im Publikum war (KG- act. 18, Ziff. 8, Frage 32), machen konnte, ist darüber hinaus erstellt, dass in Relation zueinander D.________ grösser und sportlicher, der Beschuldigte hingegen kleiner und schmaler ist. Angesichts dessen hätte ein bloss leichter Stoss des Beschuldigten D.________ nicht zum Stürzen bringen können. Auf- grund der geringen Verletzungen und des Umstands, dass er sich kurz am Geländer festhalten konnte, ist ein starker Stoss jedoch ebenfalls ausge- schlossen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte D.________ mit mittlerer Intensität stiess. Dabei bewegte der Beschuldigte den Oberkörper nach vorne, machte jedoch keinen Schritt in Richtung von D.________ (KG-act. 18, Ziff. 8, Fragen 46-48). Dies führte dazu, dass

Kantonsgericht Schwyz 16 D.________ das Gleichgewicht verlor und einen Schritt nach hinten machte, sich kurz, aber nicht ausreichend mit der linken Hand am Geländer festhalten konnte und die Treppe rückwärts hinunterstürzte, wobei er sich diverse Verlet- zungen zuzog (siehe E. 3d/dd). Den Kopf stiess D.________ allerdings nicht an (U-act. 10.2.001, N 158 f.). Danach raffte sich D.________ auf und rief die Polizei (U-act. 10.2.001, N 162 f.). Dass der Beschuldigte direkt zu D.________ hinuntergegangen sei und diesen angeschrien habe (vgl. angef. Urteil, E. II.4.1), brachte neben D.________ keine der befragten Personen vor. Der Beschuldigte legte an der Berufungsverhandlung denn auch glaubhaft dar, dass er oben bei der Treppe geblieben und seine Frau herausgekommen sei, die Ehefrau von D.________ aus dem Fenster geschaut habe und ledig- lich G.________ zu D.________ hinuntergegangen sei (KG-act. 18, Ziff. 8, Fragen 61-65). Dies ist daher als erstellt zu betrachten. dd) D.________ erlitt gemäss ärztlichem Zeugnis vom 28. Mai 2021 (U- act. 8.1.002) sowie ärztlichem Bericht vom 29. November 2021 (U- act. 14.1.003) durch den Sturz eine Schürfverletzung im Bereich des linken Handgelenks innen, einen Bluterguss im Bereich des linken Handgelenks, eine Einschränkung der Beweglichkeit des Handgelenks, eine ca. 0.5 cm auf 1 cm grosse Ablederung an der Rückseite des linken Kleinfingers, eine Druck- dolenz der Tabatiere, Schmerzen im Bereich des linken Ellbogens und des Schleimbeutels über dem Ellbogengelenk, einen Bluterguss im Bereich des Gesässes, Muskelverspannungen und Schmerzen im Bereich des Nackens und eine Einschränkung der Beweglichkeit insbesondere betreffend Rotation der Halswirbelsäule um ca. einen Drittel. Der Anklagesachverhalt hält fest, D.________ habe diverse Prellungen am Rücken und Nacken sowie Schürfungen am linken Handgelenk und Ellbogen erlitten (Vi-act. 1, S. 2). Einerseits sind jedoch Prellungen am Rücken sowie Schürfungen am Ellbogen weder dem ärztlichen Zeugnis noch dem ärztlichen Bericht zu entnehmen. Andererseits sind der Bluterguss im Bereich des linken

Kantonsgericht Schwyz 17 Handgelenks, die Einschränkung von dessen Beweglichkeit, die Ablederung an der Rückseite des linken Kleinfingers, die Druckdolenz der Tabatiere, die Schmerzen im Bereich des Ellbogens und des Schleimbeutels über dem Ell- bogengelenk sowie der Bluterguss im Bereich des Gesässes nicht angeklagt. Diese wären daher grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Weil die genannten Verletzungen des linken Handgelenks und linken Kleinfingers sowie die Druckdolenz der Tabatiere zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt wer- den (siehe E. 3d/cc), sind sie dennoch als erstellt zu betrachten. Aufgrund der Muskelverspannungen und Schmerzen im Bereich des Nackens sowie der eingeschränkten Beweglichkeit der Halswirbelsäule ist davon auszugehen, dass D.________ sich durch den Sturz Prellungen im Nackenbereich zuzog. Erstellt sind daher eine Schürfverletzung im Bereich des linken Handgelenks innen, ein Bluterguss im Bereich des linken Handgelenks, eine Einschränkung der Beweglichkeit des Handgelenks, eine ca. 0.5 cm auf 1 cm grosse Ablede- rung an der Rückseite des linken Kleinfingers, eine Druckdolenz der Tabatiere sowie Prellungen im Bereich des Nackens. Ferner ist aufgrund des ärztlichen Berichts erstellt, dass die Verletzungen weder gefährlich waren noch eine un- mittelbare Lebensgefahr bestand, dass keine bleibenden Nachteile zu erwar- ten waren und D.________ inzwischen beschwerdefrei ist und dass es weder zu Arbeitsunfähigkeit noch zu einem Spitalaufenthalt kam, die Schmerzen allerdings noch Wochen nach dem Sturz bestanden. ee) Der Beschuldigte kannte den Bereich der besagten Treppe sehr gut, weil er rund drei Jahre dort wohnte und die Treppe nutzte (KG-act. 18, Ziff. 8, Fragen 33 f.). Dementsprechend mussten ihm die konkreten Gegebenheiten bei der Treppe und in deren Umgebung (siehe E. 3d/bb) bekannt sein. Weil er drei Jahre dort wohnte, ist ferner davon auszugehen, dass er zumindest unge- fähr das Alter und die Grösse seines Nachbarn D.________ kannte. Er wusste auch, dass D.________ sportlich ist (vgl. KG-act. 18, Ziff. 8, Frage 57). Dem Beschuldigte musste ferner zumindest im Sinne eines Begleitwissens klar sein, dass ein Stoss mittlerer Intensität gegen jemanden, der auf der obersten

Kantonsgericht Schwyz 18 Treppenstufe vor dem Podest mit dem Rücken zur Treppe steht, zu einem rückwärtigen Sturz des Gestossenen führen kann. Er sagte darüber hinaus aus, dass bei jedem Sturz alles passieren könne, namentlich, wenn die Per- son sich den Kopf anstösst (KG-act. 18, Ziff. 8, Frage 60; U-act. 10.2.002, N 210-231). Ihm war somit bewusst, dass aus einem Treppensturz wie dem vorliegenden auch schwere Verletzungen hätten resultieren können. Es ist allerdings glaubhaft, dass es nicht primäres Ziel des Beschuldigten war, D.________ die Treppe hinunterzustossen und zu verletzen (vgl. KG-act. 18, Ziff. 8, Fragen 59 und 69). Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Be- schuldigte in erster Linie Sorgen um seinen Sohn machte und deshalb nach draussen ging (vgl. KG-act. 18, Ziff. 8, Fragen 68 f.). An der Berufungsver- handlung gab der Beschuldigte jedoch zu Protokoll, als er aus der Haustür gekommen sei, habe sein Sohn unten an der Treppe gestanden und D.________ sei bereits die Treppe hochgegangen (KG-act. 18, Ziff. 8, Fragen 35-38). Ausserdem erkannte der Beschuldigte, dass D.________ lediglich an ihm vorbei ins Haus wollte (U-act. 10.1.002, Frage 2; KG-act. 18, Ziff. 8, Fra- gen 42 f.). Ihm musste somit klar sein, dass von D.________ keine Gefahr gegenüber ihm oder seinem Sohn ausging. Damit fehlte es auch an einem vernünftigen Beweggrund für das Handeln des Beschuldigten. Er handelte in Anbetracht der vorangehenden lauten verbalen Auseinandersetzung mit D.________ vielmehr emotionsgeladen, impulsiv und unbedacht. ff) Der Beschuldigte beantragte an der Berufungsverhandlung die Vornah- me eines Augenscheins am Tatort, um sich eine Vorstellung machen zu kön- nen, aus welcher Höhe der Treppe D.________ gestürzt sei, weil es wesent- lich sei, ob ein Sturz aus 1.5 m ungehindert und ungebremst die Treppe hin- unter stattgefunden habe oder ob er sich noch am Handlauf festhalten und zuerst noch ein paar Schritte nach hinten habe gehen können und nur noch aus 40-50 cm gestürzt sei (KG-act. 18, Ziff. 9, Einschub 2). Weil sich der dies- bezügliche Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Beweismittel, namentlich der Fotoaufnahmen der Treppe und der Schilderungen des Beschuldigten und

Kantonsgericht Schwyz 19 von D.________ sowie des Verletzungsbilds, bereits ausreichend beurteilen lässt (siehe E. 3d/aa ff.), ist ein Augenschein am Tatort nicht notwendig und entsprechend abzuweisen.

4. Nach aArt. 122 StGB (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung; AS 1989

2449) wird mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Men- schen arg und bleibend entstellt und wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.

a) Durch den Sturz kam es bei D.________ weder zu lebensgefährlichen Verletzungen noch zu einer anderen vom objektiven Tatbestand der schweren Körperverletzung erfassten schweren Schädigung des Körpers oder der kör- perlichen oder geistigen Gesundheit (siehe E. 3d/dd). Der objektive Tatbe- stand ist somit nicht erfüllt, weshalb lediglich ein Versuch der schweren Kör- perverletzung infrage kommt.

b) Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbe- standsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären (BGE 131 IV 100, E. 7.2.1; 120 IV 199, E. 3e; siehe auch BGE 128 IV 18, E. 3b; 122 IV 246, E. 3). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straf- tat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat mindestens begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist zwar nach objektivem Massstab, aber auf sub- jektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (zum ganzen BGE 140 IV 150, E. 3.4).

Kantonsgericht Schwyz 20 aa) Der Tatbestand der schweren Körperverletzung verlangt in subjektiver Hinsicht Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 StGB; Roth/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Straf- recht II, 4. A. 2019, Art. 122 StGB N 25). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbe- standsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439, E. 7.3.1; 137 IV 1, E. 4.2.3; 133 IV 222, E. 5.3; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg "billigt" (BGE 147 IV 439, E. 7.3.1.; 133 IV 9, E. 4.1; je mit Hinweisen; zum Ganzen BGer Urteil 6B_453/2023 vom 6. September 2023, E. 1.4.3). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tat- handlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestands- verwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439, E. 7.3.1 mit Hinweisen). Besondere Umstände liegen vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 9, E. 4.1; 133 IV 1,

Kantonsgericht Schwyz 21 E. 4.5; 131 IV 1, E. 2.2; je mit Hinweisen; zum Ganzen BGer Urteil 6B_453/2023 vom 6. September 2023, E. 1.4.3). Dass eine Tathandlung abstrakt geeignet ist, eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB herbeizuführen, genügt für sich nicht ohne Weiteres, um (Eventual-)Vorsatz des Täters hinsichtlich einer der in Art. 122 StGB be- schriebenen Folgen anzunehmen. Dies ergibt sich bereits aus dem Tatbe- stand der qualifiziert einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, der gerade der besonderen Gefährlichkeit der Tathandlung Rechnung trägt. Die Körperverletzung muss danach mit einem Tatmittel ver- übt werden, das ein hohes Risiko einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB bewirkt (vgl. BGE 111 IV 123, E. 4; BGer Urteile 6B_1174/2014 vom 21. April 2015, E. 1.3.2; 6B_590/2014 vom 12. März 2015, E. 1.3). Gelten jedoch Körperteile wie Arme und Beine oder Schultern nach einhelliger Auf- fassung nicht als gefährliches Werkzeug i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, müssen bei abstrakt lebensgefährlichen Tathandlungen ohne Tatwerkzeuge weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall auf den Eintritt und die Inkaufnahme einer schweren Verletzung i.S.v. Art 122 StGB schliessen las- sen. Als schwere Körperverletzungen gelten nur ganz erhebliche Beeinträchti- gungen, deren Eintritt und damit Inkaufnahme nicht leichthin angenommen werden kann (zum Ganzen BGer Urteil 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016, E. 1.4.2). bb) Ein Geständnis des Beschuldigten liegt nicht vor und es lässt sich auch anderweitig nicht erstellen, dass der Beschuldigte D.________ mit direktem Vorsatz lebensgefährlich oder in anderer Weise schwer verletzen wollte. Ob er dies im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf nahm, muss das Gericht daher aufgrund der Umstände entscheiden. Grundsätzlich kann jeder Treppensturz gravierende Verletzungsfolgen haben (Appellationsgericht Basel-Stadt, Urteil SB.2016.83 vom 15. August 2018, E. 2.3.4; Obergericht Zürich, Urteil SB190472 vom 30. April 2020, E. III.2.3). Die abstrakte Geeignetheit genügt

Kantonsgericht Schwyz 22 an sich allerdings nicht, um Eventualvorsatz anzunehmen (E. 4b/aa). Es sind vielmehr auch weitere Umstände bei der Beurteilung heranzuziehen: Der Beschuldigte kannte die Gegebenheiten im Bereich der Aussentreppe (siehe E. 3d/ee). Ihm waren mithin die Anzahl Stufen, das Vorhandensein zweier Geländer, die Breite, Höhe und Länge der Treppe, der Abstand zwi- schen Haustür und Kante des Podests in Richtung Treppe, das Material der Treppe sowie des Bodens, das Gefälle und die Umgebung bekannt (siehe E. 3d/bb und E. 3d/ee). Dem Beschuldigten musste überdies klar sein, dass ein Stoss mittlerer Intensität gegen jemanden, der auf der obersten Treppen- stufe vor dem Podest mit dem Rücken zur Treppe steht, zu einem rückwärti- gen Sturz des Gestossenen führen kann. Ihm war zudem bewusst, dass bei einem solchen Sturz von der Betontreppe alles passieren kann, mithin selbst bei jungen und sportlichen Personen schwere Verletzungen entstehen kön- nen, insbesondere, wenn sich die Person den Kopf anstösst (siehe E. 3d/ee). Der Beschuldigte handelte somit wissentlich. Zu prüfen bleibt die Willensseite eines möglichen Eventualvorsatzes auf eine versuchte schwere Körperverlet- zung. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich in aller Kürze, dem Beschuldigten sei es gemäss eigenen Angaben bewusst gewesen, dass es einzig dem Zufall zu verdanken sei, dass es bei D.________ zu keinen schweren und lebensge- fährlichen Verletzungen gekommen sei, weshalb er durch seine Handlungs- weise schwere Verletzungen des Opfers in Kauf genommen habe (vgl. angef. Urteil, E. II.10.2). Eine solche Begründung greift mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung bei fehlendem Geständnis deutlich zu kurz. Wie bereits ausgeführt, besteht die Treppe aus Beton und der Boden aus Verbundstein (E. 3d/bb), mithin aus hartem Material, was eine Verletzung bei einem Sturz wahrscheinlich macht. Die Treppe ist jedoch nur 1.41 m hoch, besteht bloss aus sieben Stufen inkl. Podest und das Gefälle ist nicht beson-

Kantonsgericht Schwyz 23 ders steil. Ausserdem waren im gesamten Bereich, wo D.________ hinfiel, keinerlei Gegenstände vorhanden, an denen er sich bei seinem Sturz hätte den Kopf anstossen können (E. 3d/bb). Dass sich eine Person bei einem Sturz verletzt, ist zwar aufgrund des harten Bodenmaterials wahrscheinlich, doch ist die Wahrscheinlichkeit einer schweren Verletzung in Anbetracht der Höhe der Treppe, des Gefälles, der Anzahl Stufen sowie des Umstands, dass insbesondere keine kantigen oder anderweitig gefährlichen Gegenstände im Bereich vor der Treppe vorhanden waren, eher gering. Überdies verfügt die Treppe über zwei Geländer mit jeweils einem oberen und einem unteren Handlauf, von denen unabhängig von der Position auf der Treppe für eine erwachsene Person zumindest einer in Griffweite ist (E. 3d/bb), wodurch ei- nem Stürzenden bzw. Gestossenen Abwehrchancen zukommen (vgl. E. 4b/aa). Der Vorfall ereignete sich überdies bei Tageslicht (siehe E. 3d/aa), weshalb die Umgebung und insbesondere die Geländer sowohl für den Beschuldigten als auch D.________ leicht zu sehen waren. Der Stoss kam für D.________ ausserdem nicht unerwartet (siehe E. 3d/cc). Ferner war D.________ zum Tatzeitpunkt zwar 63 Jahre alt, doch war und ist er sportlich, was dem Beschuldigten bekannt war (siehe E. 3d/ee und E. 3d/cc). Nichtsdes- totrotz stiess der Beschuldigte ihn mit beiden Händen und setzte dabei seinen Oberkörper ein (siehe E. 3d/cc), machte aber keinen Schritt nach vorne, um zusätzliche Stosskräfte zu entwickeln. Er beschränkte sich denn auch auf eine mittlere Intensität und stiess nicht etwa mit voller Kraft zu (siehe E. 3d/cc). Der Beschuldigte konnte das Risiko mithin durch die Stossintensität dosieren, was allerdings durch den rückwärtigen Sturz relativiert wird, weil D.________ nicht sah wohin er fiel und das Abfangen dadurch erschwert war. Aufgrund der mitt- leren Intensität des Stosses war es für diesen trotz seiner Sportlichkeit auch nicht leicht, eines der Geländer zu greifen, was sich daran zeigt, dass er sich nur kurz und ungenügend festhalten konnte (siehe E. 3d/cc). Zu berücksichti- gen ist ferner, dass er nicht von der obersten Stufe stürzte, sondern auf der letzten Stufe vor dem Podest stand und erst nach einem Schritt nach hinten die Treppe hinunterfiel (E. 3d/cc). Darüber hinaus war es nicht primäres Ziel

Kantonsgericht Schwyz 24 des Beschuldigten, D.________ die Treppe hinunterzustossen und zu verlet- zen. Dennoch handelte er emotionsgeladen, impulsiv, unbedacht und ohne vernünftigen Beweggrund (siehe E. 3d/ee). Angesichts der geringen Höhe und Stufenanzahl der Treppe, des nicht besonders steilen Gefälles, des Um- stands, dass keine Gegenstände am Boden vorhanden waren, der Abwehr- chancen durch die Geländer, der guten Sichtverhältnisse aufgrund des Tages- lichts, des von D.________ nicht unerwarteten Stosses mittlerer Intensität, der Sportlichkeit von D.________, der möglichen Dosierung des Risikos durch den Beschuldigten durch Anpassung der Stossintensität, des Schrittes nach hinten vor dem Sturz, sowie in Nachachtung, dass es nicht primäres Ziel des Beschuldigten war, D.________ die Treppe hinunterzustossen und zu verlet- zen, erscheint die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandverwirklichung in Bezug auf eine schwere Körperverletzung trotz des harten Materials der Treppe und des Bodens, des Alters von D.________, des Stosses mit beiden Händen un- ter Einsatz des Oberkörpers, des rückwärtigen Sturzes sowie des impulsiven und unbedachten Handelns ohne vernünftigen Beweggrund noch gering. Dem Beschuldigten musste sich der Erfolgseintritt somit nicht als so wahrscheinlich aufdrängen, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftiger- weise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Vielmehr nahm der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung durch den Stoss in Anbetracht der gesamten Umstände zumindest nicht zweifelsohne in Kauf. Dies schliesst die Strafbarkeit für eine schwere Körperverletzung, jedoch nicht für eine einfache Körperverletzung aus.

5. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Ge- sundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB). In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern (aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in der zum Tatzeitpunkt gel- tenden Fassung; AS 2006 3459). Der einfachen Körperverletzung macht sich strafbar, wer einen Menschen an Körper oder Gesundheit in einer Weise schädigt, die weder schwer im Sinne von Art. 122 StGB noch als blosse Tät-

Kantonsgericht Schwyz 25 lichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu qualifizieren ist (Roth/Berkemeier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 123 StGB N 3). Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prel- lungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich. Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen er- heblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverlet- zung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGer 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023, E. 6.2; BGer 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022, E. 1.2.2 mit Hinweisen; Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2022 19 und STK 2022 21 vom 18. Juli 2023, E. 2b). Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist demge- genüber anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Men- schen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGer 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019, E. 3.1; Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2022 19 und STK 2022 21 vom 18. Juli 2023, E. 2b).

a) Der Beschuldigte verursachte durch den Stoss und den darauffolgenden Sturz von D.________ (siehe E. 3d/cc) bei diesem eine Schürfverletzung im Bereich des linken Handgelenks innen, einen Bluterguss im Bereich des lin- ken Handgelenks, eine Einschränkung der Beweglichkeit des Handgelenks, eine ca. 0.5 cm auf 1 cm grosse Ablederung an der Rückseite des linken Kleinfingers, eine Druckdolenz der Tabatiere sowie Prellungen im Bereich des Nackens (siehe E. 3d/dd). Die Verletzungen waren weder gefährlich noch be- stand eine unmittelbare Lebensgefahr (siehe E. 3d/dd). Die damit einherge- henden Schmerzen bestanden gemäss ärztlichem Bericht allerdings noch während Wochen nach dem Sturz (siehe E. 3d/dd). Überdies führten die Prel- lungen im Nackenbereich nicht nur zu Muskelverspannungen und Schmerzen, sondern auch zur Einschränkung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule, ins- besondere der Rotation um rund einen Drittel (E. 3d/dd). D.________ ist zwar

Kantonsgericht Schwyz 26 zwischenzeitlich wieder beschwerdefrei, doch sind die Verletzungen aufgrund der lange anhaltenden Schmerzen und insbesondere der vorübergehend ein- geschränkten Beweglichkeit der Halswirbelsäule als Schädigungen im Sinne einer einfachen Körperverletzung zu qualifizieren. Weil die Schmerzen mehre- re Wochen bestanden und die Beweglichkeit der Halswirbelsäule nicht nur ein wenig, sondern um rund ein Drittel eingeschränkt war, ist nicht von einem leichten Fall im Sinne von aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auszugehen (vgl. vorne E. 5). Der vom Beschuldigten ausgeführte Stoss auf der Beton- treppe (siehe E. 3d/cc) war denn auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Din- ge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet, zu einem Sturz wie dem dargelegten (siehe E. 3d/cc) und damit einhergehend zu den beschrie- benen Verletzungen zu führen (vgl. E. 4b/bb), weshalb der Erfolgseintritt adäquat kausal war.

b) Auch im Zusammenhang mit der einfachen Körperverletzung liegt kein Geständnis des Beschuldigten vor und es lässt sich anderweitig ebenso wenig erstellen, dass der Beschuldigte D.________ mit direktem Vorsatz lebensge- fährlich oder in anderer Weise schwer verletzen wollte. Ob der Beschuldigte den Erfolgseintritt in Kauf nahm, ist daher wiederum anhand der Umstände zu beurteilen: Wie bereits ausgeführt kannte der Beschuldigte die Gegebenheiten im Bereich der Aussentreppe. Ihm musste klar sein, dass ein Stoss mittlerer Intensität gegen jemanden, der auf der obersten Treppenstufe vor dem Podest mit dem Rücken zur Betontreppe steht, zu einem rückwärtigen Sturz des Gestossenen führen kann. Ihm war zudem bewusst, dass bei einem solchen Sturz alles passieren, mithin auch einfache Körperverletzungen entstehen können (siehe zum Ganzen E. 3d/ee und E. 4b/bb). Der Beschuldigte handelte somit wis- sentlich.

Kantonsgericht Schwyz 27 Angesichts des harten Materials der Treppe und des Bodens, des Alters von D.________, des Stosses mit beiden Händen unter Einsatz des Oberkörpers, des rückwärtigen Sturzes sowie des Handelns ohne vernünftigen Beweggrund (vgl. E. 4b/bb) war die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung, namentlich von Knochenbrüchen, selbst bei einer Betontreppe in der Höhe von 1.41 m mit sieben Stufen, einem nicht besonders steilen Gefälle und auch unter Berücksichtigung, dass D.________ auf der obersten Stufe vor dem Podest stand und vor dem Sturz erst noch einen Schritt nach hinten machte, hoch. Aufgrund der Geländer und guten Sichtver- hältnisse bestanden zwar Abwehrchancen, doch war es für D.________ trotz seiner Sportlichkeit durch den rückwärtigen Sturz und die mittlere Intensität des Stosses nicht leicht, diese zu ergreifen und sich genügend festzuhalten (vgl. E. 4b/bb). Doch selbst wenn er sich ausreichend hätte festhalten können, war nicht unwahrscheinlich, dass er sich einfache Verletzungen am Geländer durch den reflexartigen Griff und einen allfälligen Aufprall gegen das Geländer wegen des Schwungs durch den Stoss zugezogen hätte, wie es teilweise auch geschah (siehe E. 3d/cc und E. 3d/dd). Er sah zudem nicht, wohin er fiel, was das Abfangen erschwerte (vgl. E. 4b/bb). Der Beschuldigte hatte des Weiteren die Möglichkeit das Risiko durch Anpassung der Stossintensität zu dosieren, doch sind bereits bei einer mittleren Stossintensität und einem dar- aus folgenden Sturz auf der besagten Betontreppe einfache Körperverletzun- gen beim Gestossenen sehr wahrscheinlich. In Nachachtung der vorangehen- den Ausführungen sowie des emotionsgeladenen und impulsiven, mithin un- kontrollierten Handelns des Beschuldigten (siehe E. 3d/ee) war die Wahr- scheinlichkeit einer einfachen Körperverletzung – auch wenn es nicht das primäre Ziel des Beschuldigten war – hoch. Dem Beschuldigten musste sich der Erfolgseintritt deshalb als so wahrscheinlich aufdrängen, dass die Bereit- schaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Der Beschuldigte handelte somit im Hin- blick auf die einfache Körperverletzung eventualvorsätzlich.

Kantonsgericht Schwyz 28

c) Der Beschuldigte bringt vor, er habe in Notwehr gehandelt. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so sind der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Um- ständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Wie bereits darge- legt, erkannte der Beschuldigte, dass D.________ oben auf der Treppe ledig- lich an ihm vorbei ins Haus hineingehen wollte (siehe E. 3d/ee). Der Sohn des Beschuldigten befand sich zu diesem Zeitpunkt unten an der Treppe. D.________ hatte sich von diesem abgewandt und war die Treppe hochge- gangen, nachdem er ihm und der Ehefrau des Beschuldigten gesagt hatte, er solle kein Wasser mit der Spritzkanne in den Lichtschacht giessen. Dem Be- schuldigten musste somit bewusst sein, dass von D.________ keine Gefahr ausging (siehe E. 3d/ee). Es fehlte für eine Notwehrsituation mithin an einem zumindest drohenden, unmittelbaren und rechtswidrigen Angriff sowohl ge- genüber dem Beschuldigten als auch gegenüber seinem Sohn.

d) Den für die Bestrafung wegen einfacher Körperverletzung notwendigen Strafantrag stellte D.________ rechtzeitig am 18. Mai 2021 (U-act. 3.1.001).

e) Der Beschuldigte ist in Anbetracht der vorangehenden Ausführungen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, begangen am 15. Mai 2021, schuldig zu sprechen.

6. Der Strafrahmen der einfachen Körperverletzung umfasst Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Das Gericht misst die Strafe innerhalb dieses Rahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und

Kantonsgericht Schwyz 29 äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

a) aa) Bezüglich Strafzumessung führte die Staatsanwaltschaft im Zusam- menhang mit der von ihr beantragten Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung aus, in objektiver Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass D.________ zu keinem Zeitpunkt habe damit rechnen müssen, dass der Be- schuldigte ihn rückwärts die Treppe hinunterschubsen würde. Das Tatverhal- ten des Beschuldigten zeuge von einem unbedachten, impulsartigen und un- reflektierten Verhalten. Neutral wirke sich aus, dass der Beschuldigte die Tat nicht im Voraus geplant, sondern spontan gehandelt habe. D.________ habe sich beim Treppensturz u.a. Muskelverspannungen im Bereich der Halswir- belsäule sowie Prellungen am Handgelenk zugezogen. Insgesamt sei nicht mehr von einem leichten Tatverschulden auszugehen. In subjektiver Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten kein direkter Vorsatz vorzu- werfen sei. Er habe indes um die Gefahr einer schweren Körperverletzung gewusst und diese billigend in Kauf genommen. Ausserdem sei die Tat ver- meidbar gewesen. Es sei daher von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe auf 11 Monate Freiheitsstra- fe festzusetzen. Hinsichtlich der Täterkomponenten sei die Einsatzstrafe auf- grund der Vorstrafen des Beschuldigten auf 12 Monate zu erhöhen (zum Gan- zen KG-act. 18/2, S. 6 f.). bb) Der Beschuldigte brachte zur Strafzumessung auf entsprechende Nach- frage hin und trotz erstinstanzlicher Verurteilung lediglich vor, bei einfacher Körperverletzung sei eine Geldstrafe von allerhöchstens 180 Tagessätzen auszusprechen (KG-act. 18, Ziff. 9, Einschub 10, S. 14).

b) Die objektive Tatschwere betreffend ergibt sich was folgt: Bei isolierter Betrachtung der erstellten Verletzungen (siehe E. 3d/dd) und der im Rahmen einer einfachen Körperverletzung denkbaren weitaus schwereren Schädigun-

Kantonsgericht Schwyz 30 gen, wiegt das Verschulden des Beschuldigten noch eher leicht. Allerdings stiess der Beschuldigte D.________ im Bewusstsein, dass bei einem Trep- pensturz auch schwerere Verletzungen entstehen können (siehe E. 4b/bb und E. 5b), auf der 1.41 m hohen und sieben Stufen umfassenden Betontreppe, an deren Ende sich ein harter Verbundsteinboden befindet, zwar mit mittlerer Intensität, doch stark genug, dass sich dieser trotz seiner Sportlichkeit nicht mehr ausreichend am Geländer festhalten konnte und rückwärts hinunter- stürzte (siehe E. 3d/bb und E. 3d/cc). Damit schuf der Beschuldigte unter Berücksichtigung der abstrakten Gefährlichkeit von Treppenstürzen und ins- besondere der aus Beton bestehenden Treppe, des harten Verbundsteinbo- dens sowie der hohen Wahrscheinlichkeit einer einfachen Körperverletzung beim rückwärtigen Sturz von D.________ (dazu ausführlich E. 5b) eine im Rahmen des Straftatbestands der einfachen Körperverletzung erhebliche Ge- fahr weitaus schwererer Schädigung, namentlich durch Knochenbrüche. Dies gilt ungeachtet der Sachverhaltsfeststellung, dass D.________ auf der letzten Stufe vor dem Podest stand und vor dem Sturz noch einen Schritt nach hinten machen konnte (siehe E. 3d/cc und E. 5b). Die Schaffung dieser abstrakten Gefahr ist spürbar straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 78). Aufgrund dessen ist das Verschulden des Täters in Bezug auf die objektive Tatschwere des Tatbestands der einfachen Körperverletzung im mittleren Bereich einzuordnen.

c) In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte emotionsgeladen, im- pulsiv, unbedacht und ohne vernünftigen Beweggrund (siehe E. 3d/ee). Den- noch ist ihm zugutezuhalten, dass er sich in erster Linie Sorgen um seinen Sohn machte und es nicht sein primäres Ziel war, D.________ die Treppe hinunterzustossen und ihn zu verletzen. Die kriminelle Energie des Beschul- digten ist daher eher niedrig. Die bloss eventualvorsätzliche und nicht absicht- liche Tatbegehung (siehe E. 5b) ist ebenfalls strafmindernd zu berücksichti- gen. Angesichts dessen erscheint die subjektive Tatschwere gering, weshalb

Kantonsgericht Schwyz 31 das Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf die objektive Tatschwere herabzusetzen und noch als leicht zu qualifizieren ist.

d) Zu berücksichtigen sind sodann die Täterkomponenten: Der Beschuldig- te ist verheiratet und hat sechs Kinder (KG-act. 18, Ziff. 8, Fragen 4 und 7). Weder der Beschuldigte noch seine Ehefrau sind erwerbstätig. Aktuell lebt die Familie von der Sozialhilfe (KG-act. 18, Ziff. 8, Fragen 5, 6 und 9). Die familiä- re und berufliche Situation des Beschuldigten ist neutral zu werten (vgl. Mathys, a.a.O., N 353 f.). Gemäss Strafregisterauszug ist der Beschul- digte jedoch mehrfach vorbestraft (KG-act. 14). Die ersten beiden Vorstrafen sind rund zehn Jahre her und betrafen einerseits die grobe Verletzung von Verkehrsregeln und andererseits Beschimpfung sowie Drohung (KG-act. 14, S. 2 f.). Diese sind mithin nicht einschlägig. Die dritte Vorstrafe betraf hinge- gen Beschimpfung, Verletzung der Verkehrsregeln sowie mehrfache Tätlich- keiten (KG-act. 14, S. 3). Es handelt sich zwar nicht um denselben Tatbestand bei den mehrfachen Tätlichkeiten und der einfachen Körperverletzung, doch betreffen beide Verletzungen der körperlichen Integrität einer Person. Diese Vorstrafe ist somit teilweise einschlägig. Ausserdem ist sie nur rund drei Jahre her. Aufgrund dessen sind die erstgenannten Vorstrafen nur geringfügig straf- erhöhend zu berücksichtigen, die dritte hingegen stärker. In Nachachtung der Täterkomponenten wiegt das Verschulden des Beschuldigten daher nicht mehr leicht.

e) Angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens des Beschuldigten sowie des Strafrahmens der einfachen Körperverletzung von bis zu drei Jah- ren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe erscheint eine Strafe von 240 Strafeinhei- ten angemessen. Bei dieser Höhe ist eine Geldstrafe nicht mehr möglich (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB), weshalb zwingend eine Freiheitsstrafe auszuspre- chen ist.

Kantonsgericht Schwyz 32

7. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbeding- ten Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

a) Die Staatsanwaltschaft führte aus, dem Beschuldigten sei keine ungüns- tige Prognose zu stellen, weil seine Vorstrafen nicht einschlägig seien. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei daher aufzuschieben und die Probezeit auf 4 Jahre festzusetzen (KG-act. 18/2, S. 7). Auch der Beschuldigte ist der Auffas- sung, dass die Strafe bedingt auszusprechen sei (KG-act. 18, Ziff. 9, Einschub 10, S. 14).

b) Der Beschuldigte weist zwar Vorstrafen vor, doch ist nur eine von diesen teilweise einschlägig (siehe E. 6d). Mit den besagten Vorstrafen wurden dem Beschuldigte ausserdem nur bedingte und unbedingte Geldstrafen auferlegt (KG-act. 14). Zu einer Freiheitsstrafe wurde er bisher nicht verurteilt. Weil die- se eine einschneidendere Strafe darstellt als die Geldstrafe und das Verschul- den des Beschuldigten in Bezug auf die einfache Körperverletzung nicht be- sonders hoch ist, ist davon auszugehen, dass die Freiheitsstrafe selbst bei bedingtem Vollzug ausreichen wird, um den Beschuldigten von weiteren Ver- brechen und Vergehen abzuhalten. Den verbleibenden Bedenken an der Le- galprognose aufgrund der erneuten Delinquenz trotz mehrerer Vorstrafen, insbesondere der teilweise einschlägigen, ist insofern Rechnung zu tragen, als die Probezeit auf 4 Jahre festzulegen ist.

Kantonsgericht Schwyz 33

8. Zusammengefasst ist der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer beding- ten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren zu bestra- fen.

9. a) Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befin- det sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Artikel 135 Absatz 4 StPO. Ausgangsgemäss hat somit der Beschuldigte die in der Höhe nicht beanstandeten Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen, weil er zwar nicht für die versuchte schwere, jedoch für die vollendete einfache Körperverletzung verurteilt wird. Mangels Anfechtung bleibt es bei der vorinstanzlichen Entschädigungsregelung des amtlichen Ver- teidigers (angef. Urteil, E. IV.2).

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragte den Freispruch, womit er grundsätzlich nur den Schuldpunkt anfocht. Damit unterlag er vollumfänglich. Weil die isolierte An- fechtung des Schuldpunkts jedoch nicht möglich ist, da er die Grundlage aller weiteren Entscheidungen darstellt und mit diesem in jedem Fall auch die Sanktion angefochten ist (Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 399 StPO N 11), obsiegte der Beschuldigte insofern, als er nicht wegen versuchter schwerer, sondern der vollendeten einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen ist und die Strafe im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil um 2 Mo- nate tiefer ausfällt. Unter Berücksichtigung der vorinstanzlich ausgesproche- nen bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jah- ren obsiegt der Beschuldigte jedoch nur geringfügig. Demgegenüber unterlag

Kantonsgericht Schwyz 34 die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich, doch be- schränkte sich diese bloss auf die Strafzumessung. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’560.00 (inkl. Kosten für die Übersetzung von Fr. 260.00 und Anklagevertretungskosten von Fr. 800.00 [KG-act. 18/2, S. 7 unten]) mit Ausnahme der Kosten für die Übersetzung (Art. 426 Abs. 3 lit b StPO) dem Beschuldigten zu zwei Dritteln (Fr. 3’533.35) und im Übrigen dem Staat (Fr. 2’026.65) aufzuerlegen.

c) Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Berufungsin- stanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Ta- rifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Ist der Anwalt als amtlicher Verteidiger oder unentgeltlicher Rechtsvertreter von der öffentlichen Hand zu entschädigen, so beträgt der Stundenansatz nach Massgabe von § 2 Abs. 1 Fr. 180.00 bis Fr. 220.00. Die Auslagen werden zusätzlich vergütet (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der amtliche Verteidiger reichte bis zur Urteilsfällung keine Kostennote ein (vgl. KG-act. 18, Ziff. 14, S. 16; vgl. KG-act. 17). Der schwyzerische Ge- bührentarif verpflichtet die Gerichte denn auch nicht, eine Kostennote einzu- holen (Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2022 59 vom 19. September 2023, E. 9c; vgl. BGer Urteil 8C_789/2010 vom 22. Februar 2011, E. 5.2). Die Ent- schädigung ist daher ermessensweise festzulegen. In Anbetracht der Beru- fungsanmeldung (KG-act. 2), der 16-seitigen Berufungserklärung (KG-act. 5), der 12-seitigen Plädoyernotizen für die Berufungsverhandlung (KG-act. 18/1) und deren Dauer von eindreiviertel Stunden (KG-act. 18) sowie unter Berück-

Kantonsgericht Schwyz 35 sichtigung der Wichtigkeit der Strafsache für den Beschuldigten, der nicht überdurchschnittlich schwierigen Rechtsfragen und des überschaubaren Ak- tenmaterials sowie der bereits vorhandenen Aktenkenntnis durch das vor- instanzliche Verfahren erscheint eine Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 3’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. In diesem Umfang ist der amtliche Verteidiger aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen. An- gesichts der Kostenverteilung im Berufungsverfahren (siehe E. 9b) bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von zwei Dritteln (Fr. 2’333.35) nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten;- festgestellt:

1. Der Beschluss des kantonalen Strafgerichts vom 20. Juni 2022 (SGO 2022 15) erwuchs wie folgt in Rechtskraft: Die von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Do- kumente (Protokoll "Probleme Familie A.________ 21. November 2019 bis

13. Juni 2021", Stellungnahme vom 16. Juni 2021 und Foto Beschuldigter ne- ben Treppe) werden zu den Akten genommen.

2. Das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 20. Juni 2022 (SGO 2022 15) erwuchs wie folgt in Rechtskraft: 1.-4. […]

5. Amtliche Verteidigung:

a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Strafge- richtskasse mit Fr. 7’036.70 (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz) entschädigt.

b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.

c) […] 6.-7. […]

Kantonsgericht Schwyz 36 und beschlossen: Der Beweisantrag des Beschuldigten betreffend Augenschein am Tatort wird abgewiesen. sowie erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des kantonalen Strafgerichts vom 20. Juni 2022 (SGO 2022 15) in den Dispositivziffern 1 und 2 aufgehoben sowie in den Dispositivziffern 3, 4 und 5c bestätigt und wie folgt neu verkündet:

1. Der Beschuldigte wird der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von D.________, begangen am

15. Mai 2021, schuldig gesprochen.

2. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten bestraft.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bei einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben.

4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus den Untersuchungs- und Anklagekosten Fr. 2’020.00 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) Fr. 4’364.20 den Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 7’036.70 Total Fr. 13’420.90

Kantonsgericht Schwyz 37 werden dem Beschuldigten auferlegt. Bezüglich Kosten der amtlichen Verteidigung bleiben die Dispositivziffern 5a und 5b des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 20. Juni 2022 (SGO 2022 15) sowie die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5’560.00 (in- kl. Anklagevertretungskosten von Fr. 800.00 und Kosten für die Über- setzung von Fr. 260.00) werden mit Ausnahme der Kosten für die Über- setzung dem Beschuldigten zu zwei Dritteln (Fr. 3’533.35) auferlegt und gehen im Übrigen (Fr. 2’026.65) zulasten der Kantonsgerichtskasse.

6. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Beru- fungsverfahren mit pauschal Fr. 3’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln (Fr. 2’333.35).

7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Kantonsgericht Schwyz 38

8. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv) und elektronisch an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 29. Dezember 2023 amu