opencaselaw.ch

STK 2022 71

versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel, einfache Körperverletzung, SVG, PBG, BetmG, Einziehung, Landesverweisung

Schwyz · 2023-01-09 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel, einfache Körperverletzung, SVG, PBG, BetmG, Einziehung, Landesverweisung | Strafgesetzbuch

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staats.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ und Rechtsanwalt E.________ (je 2/R, je unter Beilage des Berufungsverzichts vom
  5. Dezember 2022), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, die Ak- ten werden in den Verfahren STK 2022 72/STK 2022 74/STK 2022 76 retourniert werden) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 9. Januar 2023 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 9. Januar 2023 STK 2022 71 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann. In Sachen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________, gegen

1. B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

2. D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel, einfache Körperverletzung, SVG, PBG, BetmG, Einziehung, Landesverweisung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 28. März 2022, SGO 2021 33);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 28. März 2022 fristgerecht Berufung anmeldete (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO);

- das begründete Urteil am 7. Dezember 2022 an die Parteien versandt wurde;

- die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 22. Dezember 2022 mitteilte, sie verzichte auf die Einreichung einer Berufungserklärung (KG-act. 3);

- somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufung praxisgemäss nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (vgl. Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zulasten des Staats gehen;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staats.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ und Rechtsanwalt E.________ (je 2/R, je unter Beilage des Berufungsverzichts vom

22. Dezember 2022), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, die Ak- ten werden in den Verfahren STK 2022 72/STK 2022 74/STK 2022 76 retourniert werden) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 9. Januar 2023 kau