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STK 2022 7

ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Widerruf, Landesverweisung

Schwyz · 2022-03-16 · Deutsch SZ
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ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Widerruf, Landesverweisung | Strafgesetzbuch

Erwägungen (1 Absätze)

E. 22 vom 7. Mai 2012);

- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), je unter Beilage des Berufungsverzichts vom 15. März 2022 sowie an die Vorinstanz (1/ü) und nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstat- tung der Meldungen und an die KOST) sowie an die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 16. März 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 16. März 2022 STK 2022 7 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buch- führung, Widerruf, Landesverweisung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 19. November 2021, SGO 2021 15);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafge- richts Schwyz vom 19. November 2021 fristgerecht Berufung anmeldete (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO);

- das begründete Urteil am 23. Februar 2022 an die Parteien versandt wurde;

- der Beschuldigte mit Schreiben vom 15. März 2022 sinngemäss mittei- len liess, er verzichte auf die Einreichung einer Berufungserklärung (KG- act. 3);

- somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufung praxisgemäss nach §§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (vgl. Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), je unter Beilage des Berufungsverzichts vom 15. März 2022 sowie an die Vorinstanz (1/ü) und nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstat- tung der Meldungen und an die KOST) sowie an die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 16. März 2022 kau