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STK 2022 37

Hausfriedensbruch, Raub, versuchter Raub, versuchte Nötigung, BetmG, WG, Einziehung, Landesverweisung

Schwyz · 2022-07-26 · Deutsch SZ
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Hausfriedensbruch, Raub, versuchter Raub, versuchte Nötigung, BetmG, WG, Einziehung, Landesverweisung | Strafgesetzbuch

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und Rechtsanwalt G.________ (3/R), je unter Beilage des Beru- fungsverzichts vom 19. Juli 2022, sowie an die Vorinstanz (1/ü) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, zum Vollzug, zur Erstattung der Meldungen an die Kantonspolizei Schwyz und das Amt für Migration sowie an die KOST [die Akten bleiben beim Kantonsge- richt]) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 26. Juli 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 26. Juli 2022 STK 2022 37 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,

2. D.________,

3. E.________,

4. F.________, Ziff. 2-4 Privatkläger und Berufungsgegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt G.________, betreffend Hausfriedensbruch, Raub, versuchter Raub, versuchte Nötigung, BetmG, WG, Einziehung, Landesverweisung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 6. Dezember 2021, SGO 2021 6);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafge- richts Schwyz vom 6. Dezember 2021 fristgerecht Berufung anmeldete (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO);

- das begründete Urteil am 29. Juni 2022 an die Parteien versandt wurde;

- der Beschuldigte mit Schreiben vom 19. Juli 2022 sinngemäss mitteilen liess, er verzichte auf die Einreichung einer Berufungserklärung (KG-act. 3);

- somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufung praxisgemäss nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (vgl. Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zulasten des Staates gehen;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und Rechtsanwalt G.________ (3/R), je unter Beilage des Beru- fungsverzichts vom 19. Juli 2022, sowie an die Vorinstanz (1/ü) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, zum Vollzug, zur Erstattung der Meldungen an die Kantonspolizei Schwyz und das Amt für Migration sowie an die KOST [die Akten bleiben beim Kantonsge- richt]) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 26. Juli 2022 kau