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STK 2022 34

versuchte Pornographie, Tätigkeitsverbot

Schwyz · 2023-05-15 · Deutsch SZ
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versuchte Pornographie, Tätigkeitsverbot | Strafgesetzbuch

Erwägungen (1 Absätze)

E. 24 Februar 2023 die Vorladung (Art. 201 ff. StPO) erging (KG-act. 8) sowie am 2. März 2023 der im Hinblick auf die zweitinstanzliche Verhandlung einge- holte aktuelle Strafregisterauszug (KG-act. 11) und die Auskunft der Steuer- verwaltung (KG-act. 12) über den Beschuldigten den Parteien zur Kenntnis gegeben wurde, die Staatsanwaltschaft am 4. April 2023, mithin zwei Wochen vor der Tagfahrt ihre Berufung zurückzog (KG-act. 14);

- der Rückzug der Berufung von Gesetzes wegen auch das Dahinfallen der Anschlussberufung zur Folge hatte (Art. 401 Abs. 3 StPO), folglich die Berufungsverhandlung abzuzitieren war (KG-act. 16);

- der erbetene Verteidiger des Beschuldigten dem Kantonsgericht seine Kostennote zukommen liess (KG-act. 17 und 17/1), die der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht wurde (KG-act. 18);

- nach dem Gesagten das Berufungsverfahren zufolge Rückzugs der Be- rufung und Dahinfallen der Anschlussberufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist;

- bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen ist (Art. 423 und 428

Kantonsgericht Schwyz 3 Abs. 1 StPO) und der Beschuldigte vorliegend umfassend zu entschädigen ist, weil er weder das Dahinfallen seiner Anschlussberufung noch namentlich die letztlich unnötig gewordenen zeitintensiveren Bemühungen seines Verteidi- gers im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wegen des späten Berufungs- rückzugs zu verantworten hat;

- die eingereichte Honorarnote (KG-act. 17/1), der Festsetzung der Ver- gütung aber bereits aufgrund des den ortsüblichen Ansatz bis Fr. 250.00 übersteigenden Stundenansatzes nicht zugrunde gelegt werden kann, sodass die Entschädigung in Berücksichtigung von §§ 2, 4, 6 und 13 GebTRA auf pauschal Fr. 4‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen ist;- verfügt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Rückzug und Dahinfallen der Anschlussbe- rufung erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 gehen zulasten der Staatskasse.
  3. Dem Beschuldigten wird für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Ent- schädigung von Fr. 4‘500.00 aus der Kantonsgerichtskasse entrichtet.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Kantonsgericht Schwyz 4
  5. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R) und an die Staatsan- waltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten und zur Erledigung der Mitteilungen gemäss Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 15. Mai 2023 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 15. Mai 2023 STK 2022 34 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde, Berufungsführerin und Anschlussberufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________, gegen B.________, Beschuldigter, Berufungsgegner und Anschlussberufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, betreffend versuchte Pornographie, Tätigkeitsverbot (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 29. März 2022, SGO 2021 5);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Be- zirksgerichts Höfe vom 29. März 2022 Berufung anmeldete und nach Erhalt des motivierten Entscheids am 6. Juli 2022 beim Kantonsgericht Berufung erklärte (KG-act. 3), woraufhin der Beschuldigte Anschlussberufung erhob (KG-act. 5);

- nachdem im Januar 2023 den Parteivertretern die auf Dienstag, 18. April 2023 terminierte Berufungsverhandlung angezeigt wurde (KG-act. 7) und am

24. Februar 2023 die Vorladung (Art. 201 ff. StPO) erging (KG-act. 8) sowie am 2. März 2023 der im Hinblick auf die zweitinstanzliche Verhandlung einge- holte aktuelle Strafregisterauszug (KG-act. 11) und die Auskunft der Steuer- verwaltung (KG-act. 12) über den Beschuldigten den Parteien zur Kenntnis gegeben wurde, die Staatsanwaltschaft am 4. April 2023, mithin zwei Wochen vor der Tagfahrt ihre Berufung zurückzog (KG-act. 14);

- der Rückzug der Berufung von Gesetzes wegen auch das Dahinfallen der Anschlussberufung zur Folge hatte (Art. 401 Abs. 3 StPO), folglich die Berufungsverhandlung abzuzitieren war (KG-act. 16);

- der erbetene Verteidiger des Beschuldigten dem Kantonsgericht seine Kostennote zukommen liess (KG-act. 17 und 17/1), die der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht wurde (KG-act. 18);

- nach dem Gesagten das Berufungsverfahren zufolge Rückzugs der Be- rufung und Dahinfallen der Anschlussberufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist;

- bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen ist (Art. 423 und 428

Kantonsgericht Schwyz 3 Abs. 1 StPO) und der Beschuldigte vorliegend umfassend zu entschädigen ist, weil er weder das Dahinfallen seiner Anschlussberufung noch namentlich die letztlich unnötig gewordenen zeitintensiveren Bemühungen seines Verteidi- gers im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wegen des späten Berufungs- rückzugs zu verantworten hat;

- die eingereichte Honorarnote (KG-act. 17/1), der Festsetzung der Ver- gütung aber bereits aufgrund des den ortsüblichen Ansatz bis Fr. 250.00 übersteigenden Stundenansatzes nicht zugrunde gelegt werden kann, sodass die Entschädigung in Berücksichtigung von §§ 2, 4, 6 und 13 GebTRA auf pauschal Fr. 4‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen ist;- verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Rückzug und Dahinfallen der Anschlussbe- rufung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 gehen zulasten der Staatskasse.

3. Dem Beschuldigten wird für das Verfahren vor Kantonsgericht eine Ent- schädigung von Fr. 4‘500.00 aus der Kantonsgerichtskasse entrichtet.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.

Kantonsgericht Schwyz 4

5. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R) und an die Staatsan- waltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten und zur Erledigung der Mitteilungen gemäss Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 15. Mai 2023 rfl