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STK 2022 19

Schwyz · 2023-07-18 · Deutsch SZ
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Strafgesetzbuch

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 C.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, Beschuldigte, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, gegen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt E.________, betreffend Angriff (Berufungen und Anschlussberufungen gegen die Urteile des Bezirksgerichts March vom 3. Februar 2022, SGO 21 3 und SGO 21 4);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Mit separaten Anklagen vom 2. Juni 2021 wirft die Staatsanwaltschaft den beiden Beschuldigten am Bezirksgericht March folgenden Sachverhalt als Angriff im Sinne von Art. 134 StGB vor: Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 22. April 2019, 21:15 Uhr, sprachen sich [die beiden Beschuldigten] mit drei weiteren unbekannten Tätern ab, dass sie am Tattag H.________ bzw. die Ge- schädigte G.________ zu Hause aufsuchen und ihm bzw. ihr körperliche Gewalt antun würden. Am Abend des 22. April 2019, um ca. 21:15 Uhr, suchten sie den damals gemeinsamen Wohnort der Geschädigten und ihres damaligen Freundes H.________, an der F.________strasse xx in I.________ auf und klingelten. Mindestens drei der Täter, welche beab- sichtigten in das Haus zu stürmen, hatten sich mit einem Tuch, welches sie über Mund und Nase trugen, maskiert. Die anderen zwei Täter hielten vor dem Eingang Wache. Sobald die Geschädigte die Türklinke nach un- ten gedrückt hatte, trat einer der Täter gegen die Eingangstüre. Sodann stürmten drei maskierte Täter, darunter auch [die beiden Beschuldigten], in den Eingangsbereich des Hauses. Sie gingen mit körperlicher Gewalt auf die Geschädigte los, schlugen auf sie ein, drückten sie gegen die Wand und sodann zu Boden, wobei einer der Täter die Geschädigte min- destens einmal mit der Faust ins Gesicht schlug. Die Geschädigte ver- suchte die Täter von sich wegzustossen und schrie laut um Hilfe, worauf- hin H.________ und seine beiden Kollegen, J.________ und K.________, welche zu Besuch waren, nach unten ins Erdgeschoss rannten und gemeinsam die Täter vertrieben, die in verschiedene Rich- tungen flohen. Um ca. 21:45 Uhr begaben sich die Täter erneut an den Wohnort des Paars, klingelten und polterten an der Tür, woraufhin die Geschädigte die Polizei alarmierte. Durch den Übergriff erlitt die Geschädigte starke Prellungen um die Au- gen, so dass sich das rechte Augenunterlid und der Wangenknochen bläulich verfärbte und das linke Augenlid anschwellte. Zudem zog sie sich oberflächliche Blutungen über der linken Schulter, auf der Aussen- seite des Schulterblattes und entlang der Wirbelsäule zu, insbesondere wies sie mehrere blaue Flecken bei der mittleren Brustwirbelsäule auf. Die Geschädigte hatte zwei Tage lang Kopfschmerzen, verspürte unge- fähr eine Woche lang Schmerzen an Brustkorb und Rücken und der rech- te Wangenknochen schmerzte sie bei Berührungen noch während zwei bis drei Wochen. Der Übergriff der maskierten Männer auf die Geschä- digte in ihrem Zuhause belastete sie auch psychisch, weswegen sie schlecht schlief und ihr ein Schlafmittel verschrieben wurde. Als sich [die beiden Beschuldigten] am 22. April 2019 an den Tatort be- gab[en], wusste[n sie], dass es darum ging zusammen mit anderen

Kantonsgericht Schwyz 3 Tätern einen Menschen anzugreifen, und [sie] wollte[n] an diesem Angriff teilnehmen. B. Das Bezirksgericht erkannte die beiden Beschuldigten mit separaten Urteilen vom 3. Februar 2022 (A.________ SGO 21 3 und C.________ SGO 21 4) des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig und bestrafte sie je mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 100.00 und ei- ner Busse von Fr. 3’000.00 (ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe; angef. Urtei- le je Disp.-Ziff. 1-3). Die geltend gemachten Zivilansprüche der Privatklägerin G.________ wurden auf den Zivilweg verwiesen (ebd. Ziff. 4) und die Verfah- renskosten exklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung bei Rückzah- lungsvorbehalt den Beschuldigten auferlegt (ebd. Ziff. 5 - 7). C. Mit separaten rechtzeitig angemeldeten und erklärten Berufungen ge- langen die Beschuldigten ans Kantonsgericht. A.________ beantragt in Auf- hebung von Disp.-Ziff. 1-3 und 5 sowie 6 des Urteils des Strafgerichts einen Freispruch von Schuld und Strafe, eventualiter eine Reduktion der Höhe der ausgefällten Strafe (STK 2022 19). C.________ verlangt ausserdem, die Zivilansprüche abzuweisen und den Rückzahlungsvorbehalt betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuheben. Mit separaten Anschlussberu- fungen vom 20. Mai 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft, in Aufhebung der entsprechenden Disp.-Ziff. 2 seien die Beschuldigten je mit einer Freiheitsstra- fe von 9 Monaten und einer Busse von Fr. 3’000.00 zu bestrafen. Zu einer weiteren C.________ betreffenden Strafuntersuchung wegen Verdachts be- treffend Raub und Vergehen gegen das Waffengesetz vom 7. Oktober 2022 (SU 2022 8701) zog das Kantonsgericht auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft die Akten bei (STK 2022 21 KG-act. 22 ff.). Die Privatklägerin G.________ wirkte am Berufungsverfahren nicht mit. D. Anlässlich der Berufungsverhandlung verweigern die Beschuldigten die Aussagen. C.________ sagt teilweise zu seiner Person aus. Die Parteien hal-

Kantonsgericht Schwyz 4 ten an ihren Anträgen fest. Die Beschuldigten verlangen die Abweisung der Anschlussberufungen;- und in Erwägung:

1. Den äusseren Geschehensablauf des Angriffs auf die Privatklägerin gemäss der Anklage und der Zusammenfassungen in den angefochtenen Urteilen (Art. 82 Abs. 4 StPO: vgl. SGO 21 3 E. 1.3.4 bzw. SGO 21 4 E. 3.3.4) bestreiten die Berufungsführer nicht. Insoweit ist nachfolgend in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen: Fünf Angreifer klingelten an der Hauseingangstüre am Wohnort der Privatklä- gerin. Als sie im Begriff war, die Türklinke hinunterzudrücken, trat einer der Täter gegen die Eingangstüre und es stürmten von fünf Tätern mindestens drei Maskierte in den Hausflur und gingen mit körperlicher Gewalt auf die Privatklägerin los. Die Angreifer drückten sie gegen die Wand und zu Boden, wobei ihr einer mindestens einen Faustschlag ins Gesicht versetzte. Sie ver- suchte die Angreifer mit den Händen wegzustossen und schrie um Hilfe.

a) Die Berufungsführer verweigerten gegenüber den Strafverfolgungs- behörden und dem erstinstanzlichen Gericht wie im Berufungsverfahren Aus- sagen zur Sache, lassen aber bestreiten, dass sie an diesem Vorfall tatsäch- lich mitwirkten. Ihrer Ansicht nach handelte es sich abgesehen davon in recht- licher Hinsicht nicht um einen Angriff mit Körperverletzungsfolgen, sondern allenfalls um einen Raufhandel, weil sich die Privatklägerin nicht nur passiv gewehrt hätte oder deren Kollegen, nachdem sie um Hilfe geschrien hatte, in das Geschehen eingegriffen hätten.

Kantonsgericht Schwyz 5 Die Beteiligung der Beschuldigten erachtete indes bereits die Vorinstanz auf- grund verschiedener Indizien mit überzeugenden Gründen als erstellt. Die Strafkammer schliesst sich der sorgfältigen Beweiswürdigung der Vorinstanz an und es kann grundsätzlich darauf (SGO 21 3 E. 1.3.6 und SGO 21 4 E. 3.3.6) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal sich die Berufungs- führer mit den von der Vorinstanz aufgelisteten Indizien im Einzelnen nur un- vollständig und mit der Beweiswürdigung insgesamt nicht konkret auseinan- dersetzen. Im Allgemeinen und zu den Einwänden der Beschuldigten gegen die Annahme ihrer tatsächlichen Beteiligung bleibt folgendes anzufügen:

b) Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebli- che und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7). Als erforderli- cher Grad richterlicher Überzeugung wird Gewissheit jenseits eines vernünfti- gen Zweifels verlangt. Dieses Beweismass bezieht sich jedoch nicht auf die isolierte Betrachtung einzelner Beweismittel, sondern auf das Beweisergebnis als Ganzes (BGer 6B_605/2016 vom 15. September 2016 = ius.focus 10/2016 S. 30). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermu- tung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (BGer 6B_245/2020 vom

E. 6 Mai 2020 E. 3.3.3, 6B_1047/2017 vom 17. November 2017 E. 2.2 m.H.). Soweit sich die Beschuldigten daher in Bezug auf die Sichtung der einzelnen Indizien durch die Vorinstanz auf den Grundsatz in dubio pro reo berufen, ge- hen sie fehl. Sie müssten sich, was sie unterlassen, zum Beweisergebnis zu der durch die Vorinstanz vorgenommenen Beweiswürdigung als Ganzem (da- zu BGer 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3 m.H. etwa auf BGE 144 IV 345 E. 2.2.3) äussern, um überhaupt unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vorsetzungen der angeklagten Tat (Art. 10 Abs. 3 StPO) rechtsgenügend behaupten zu können. Zudem übersehen sie,

Kantonsgericht Schwyz 6 dass ihr Schweigen in Situationen, die mit Bestimmtheit von ihnen zu erläutern wären, berücksichtigt werden darf, um belastende Elemente zu gewichten. Wenn dabei belastende Elemente eine Erklärung nahelegen würden, ist der indizmässige Schluss erlaubt, dass es dafür eine solche nicht gibt (vgl. RK2 2010 40 vom 27. Juli 2010 E. 4 m.H.; kürzlich STK 2022 10 vom

E. 7 Februar 2023 E. 4.d m.H.). Dass die Vorinstanz angesichts der zahlreichen, starken Indizien gegen die Beschuldigten abschliessend zulasten der Be- schuldigten von einer entsprechenden Erklärungsbedürftigkeit ausging, ist daher nicht zu beanstanden. Einerseits durfte sie erwarten, dass C.________ erklären würde, warum er sich kurz nach der Tat in der Nähe aufgehalten und später sich bei der Privatklägerin entschuldigt habe und mangels entlastende Erklärungen darauf schliessen, dass keine Entlastungsbeweise existierten (angef. Urteil SGO 21 4 E. 3.3.6.8 m.H.). Ebenso durfte sie Erklärungen von A.________ über seinen Aufenthalt am Tatabend und die Bedeutung seiner Instagram-Nachricht an J.________ erwarten (dazu angef. Urteil SGO 21 3 E. 1.3.6.5 m.H.). Indes ist die Strafkammer auch unabhängig vom Fehlen sol- cher Erklärungen überzeugt, dass die Beschuldigten aufgrund der schon von der Vorinstanz erstellten Indizienketten die Beschuldigten am oben beschrie- benen Angriff (vor lit. a) auf die Privatklägerin teilnahmen, dies auch unter Berücksichtigung der Standpunkte der Beschuldigten im Berufungsverfahren.

c) Zu den Einwänden der Verteidigung von A.________ gegen die Sach- verhaltsfeststellungen betreffend die Beteiligung seines Mandanten: aa) Die Vorinstanz verneinte, dass die Privatklägerin, ihr damaliger Freund und ihre Kollegen an diesem Abend grössere bewusstseinsbeeinträchtigende und auf deren Aussagen sich auswirkende Menge an Betäubungsmitteln kon- sumierten, weil der Polizei dahingehend nichts aufgefallen sei (s. angef. Urtei- le SGO 21 3 E. 1.3.2 bzw. SGO 21 4 E. 3.3.2). Die Verteidigung wendet ein, der Polizei sei offensichtlich aufgefallen, dass diese Personen unter Betäu- bungsmitteleinfluss standen, ansonsten kein Strafverfahren eröffnet worden

Kantonsgericht Schwyz 7 wäre. Indes fasste die Polizei aufgrund des Marihuanageruchs in der Woh- nung und nicht aufgrund des Zustandes der Personen den Verdacht von Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (U-act. 8.1.01 S. 10). Im Übrigen ist es unerfindlich, inwiefern nach der rechtskräftigen Einstellung des wegen Cannabiskonsums gegen die Privatklägerin angehobenen Strafverfah- rens hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit Abstriche zu machen wären, zumal der Grundsatz in dubio pro reo keine isolierte Anwendung findet (vgl. oben lit. b). Ohnehin stimmen ihre Aussagen soweit möglich im Wesentlichen mit denjenigen ihrer Kollegen überein (vgl. angef. Urteile SGO 21 3 E. 1.3.3 bzw. SGO 21 4 E. 3.3.3), so dass die Aufmerksamkeit und Wahrnehmungs- fähigkeit dieser Personen nicht akut gestört gewesen sein können. bb) Die Aussagen eines Nachbarn, es habe sich eher so um Ausländertypen gehandelt, lassen die Beschuldigten aufgrund ihres Aussehens entgegen der Behauptung der Verteidigung nicht als Täter ausschliessen, zumal der Nach- bar nur denjenigen beschreiben konnte, der bei ihm unter dem Balkon stand (U-act. 8.1.06 Frage 17). cc) Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von J.________ nicht einseitig, wie dies die Verteidigung behauptet. J.________ schilderte spontan, den von hinten aus dem Haus an ihm vorbeispringenden Angreifer zu 95 % als A.________ erkannt zu haben (U-act. 8.1.08 Frage 9). Die spontane Identifi- kation erfolgte nicht nur anhand der Jacke (ebd. sowie Frage 10; vgl. auch U-act. 8.1.03/32 ff. und U-act. 10.1.05 Rz 169 ff.), sondern auch weil die Grösse, die Statur, die Körperhaltung und der „Style, welcher A.________ hat“ derart zusammenpassten (ebd. Frage 20), dass er ihn umgehend erfolglos anrief (ebd. Frage 13 i.V.m. U-act. 8.1.03/8). Dass sich J.________ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. August 2020 weniger aus- kunftswillig zeigte (U-act. 10.1.05 Rz 210), ist weiter nicht erstaunlich, nach- dem er nach der ersten polizeilichen Einvernahme im Instagram-Chat vom

E. 9 Mai 2019 von A.________ als Ratte bzw. Verräter bezeichnet und unter

Kantonsgericht Schwyz 8 Druck gesetzt wurde (U-act. 8.1.03/30 f. i.V.m. 8.1.01 S. 9, zitiert angef. Urteil SGO 21 3 E. 1.3.6.2) und sich danach mit A.________ versöhnte (U-act. 10.1.05 Rz 191 ff.). Im Wesentlichen nahm er seine ersten Aussagen bei der Polizei vor der Staatsanwaltschaft jedoch nicht zurück, wonach er A.________ als einen der Angreifer höchstwahrscheinlich erkannte. So bestätigte er der Staatsanwaltschaft zum Beispiel auch die Eigenheiten der speziellen Tragweise der Jacke durch den Beschuldigten (U-act. 8.1.08 Frage

E. 12 i.V.m. 10.1.05 Rz 166 ff.) und hielt auch daran fest, dass er es nicht gut finden würde, was dieser gemacht habe (ebd. Rz 198). Den Bezug zwischen dem Chat vom 9. Mai 2019 und dem inkriminierten Angriff bejahte er (ebd. Rz 202 ff.). Hinzu kommt, dass A.________ vier Tage nach dem Angriff mit einer entsprechenden Jacke bekleidet durch die Polizei kontrolliert wurde (U-act. 8.1.01 S. 9 f.), was ebenfalls unterstreicht, dass J.________ entgegen der Verteidigung insbesondere zu Beginn der Strafuntersuchung zuverlässig über die Hinweise aussagte, anhand denen er A.________ als Angreifer iden- tifizierte. dd) Ferner wurde auf einem im Haus der Wohnung der Privatklägerin von der Polizei sichergestellten Feuerzeug eine DNA-Mischspur mit u.a. Spuren von A.________ gefunden (U-act. 8.1.15 Asservat-Nr. 9, 8.1.20). Die Er- klärung, dass er dieses beim Angriff am Tatort verlor, hält die Staatsanwalt- schaft mit guten Gründen für mehr als nur naheliegend. Dagegen ist es un- wahrscheinlich, dass J.________ das Feuerzeug von A.________ an einem gemeinsamen Grillabend benutzte und versehentlich mitnahm, wie dies die Verteidigung für möglich hält. J.________ jedenfalls wusste nichts davon (HVP Nr. 114 ff.). Weiter fanden sich auf dem Mobiltelefon von A.________ Fotos, die mit den Beschreibungen der maskierten Täterschaft durch die Privatklägerin und deren Kollegen übereinstimmen (dazu angef. Urteil SGO 21 3 E. 1.3.6.3 m.H.). In ihrer Argumentation bezog sich die Vorinstanz nicht auf das Bild des Rappers „AK Ausserkontrolle“ (U-act. 8.1.03/25), wie dies die Verteidigung erst- und zweitinstanzlich übersieht und daher irrelevant einen

Kantonsgericht Schwyz 9 fehlenden Kontext zur Tat geltend macht (vgl. SGO 21 3 Vi-act. 11 Beilage 1). Zudem unterliess es A.________, den Anruf von J.________ unmittelbar nach dem Angriff entgegen zu nehmen, warnte diesen jedoch mit einer natur- gemäss nicht aktenkundigen, aber immerhin gut zum späteren Instagram- Chat (vgl. oben lit. cc) passenden Snap-Chat-Nachricht, in der sich A.________ danach erkundigte, ob J.________ Namen genannt habe (U- act. 8.1.08 Frage 13). ee) Gestützt auf alle durch die Verteidigung im Berufungsverfahren nicht widerlegten Indizien hat die Strafkammer wie die Vorinstanz an der Tatbeteili- gung von A.________ insgesamt praktisch keine unüberwindlichen Zweifel. Es kommt noch hinzu, dass kurz danach die Polizei seinen später bei der Privatklägerin geständigen Bruder in der Nähe des Tatortes aufgriff (dazu un- ten lit. d sowie U-act. 8.1.08 Frage 19).

d) Zu den Einwänden der Verteidigung von C.________ gegen die Beteili- gung seines Mandanten: aa) Zunächst wird geltend gemacht, die Polizeikontrolle des Beschuldigten am Tatabend in der Nähe des Tatorts um 22:07 Uhr, zehn Minuten nach dem Aufgebot der Polizei um 21:57 Uhr (dazu vgl. U-act. 8.1.01 S. 5 Meldung von G.________), sei kein belastendes Indiz, da er in zehn Minuten weiterge- kommen wäre als 200 Meter. Dieses Argument ist jedoch nicht schlüssig, wussten die Angreifer doch nicht, ob und wann die Polizei aufgeboten wurde. Ausserdem kehrten sie wieder an den Tatort zurück (U-act. 8.1.04 Frage 7). Für die Mutmassung, dass H.________ die Polizei fälschlicherweise auf C.________ aufmerksam gemacht haben könnte, bestehen keine Anhalts- punkte. Vielmehr machte dieser keine Angaben hinsichtlich der Täterschaft (U-act. 8.1.01 S. 6). Selbst wenn, änderte dies nichts an der Tatsache, dass der Beschuldigte sich in der Nähe des Tatorts mit einem Oberteil der Marke RAIDERS (U-act. 8.1.02 S. 7 ff., wobei sich beide gross geschriebenen „R“

Kantonsgericht Schwyz 10 nicht weit von der Körpermitte weg befinden) und einem Kratzer am Hals (ebd. S. 12) aufhielt (U-act. 8.1.01 S. 10), was sich mit Elementen der Täter- beschreibungen der Privatklägerin deckt. Zudem trug C.________ gemäss den Fotos seiner Anhaltung (U-act. 8.1.02 S. 7 ff.) ein Kapuzenteil wie die bei- den ersten ins Haus stürmenden Angreifer. Nicht deren Jacken, sondern die- jenige des dritten Angreifers mit dem dunkleren Teint wähnte die Privatkläge- rin als aus Leder gefertigt (U-act. 8.1.04 Frage 8). Deshalb vermag der Be- schuldigte aus diesem Gefühl nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Somit hält die Vorinstanz mit guten Gründen auch die Bilder auf dem Mobiltelefon von A.________, die C.________ maskiert und mit Kapuzenteil bekleidet zeigen, als Indiz für seine Teilnahme am Angriff (angef. Urteil SGO 21 4 E. 3.3.6.5 und U-act. 8.1.03/27). Dass im Fingernagelschmutz der Privatklägerin, die beim Wegstossen der Angreifer mit ihren Händen gegen deren Hälse stiess, keine DNA des Beschuldigten gefunden wurde (vgl. U-act. 8.1.15 Asservat- Nr. 5 f.), entlastet ihn nicht. Denn die Privatklägerin hielt es nur für möglich, wusste es aber nicht, ob sie einen Täter wirklich am Hals gekratzt habe (U-act. 8.1.04 Frage 30). Der Umstand, dass ihre Abwehrversuche quasi den Kratzer am Hals des von der Polizei kontrollierten Beschuldigten erklären könnten, gewichtete denn die Vorinstanz auch nur als „nicht ganz unbedeu- tendes Indiz“. bb) Weiteres gewichtiges Indiz für eine Beteiligung von C.________ ist die offensichtlich im Zusammenhang mit dem inkriminierten Angriff stehende Ins- tagram-Nachricht von A.________ an J.________ vom 9. Mai 2019 (dazu auch oben lit. c/cc; zitiert im angef. Urteil E. 3.3.6.7), wonach Letzterem auch Probleme mit C.________ angedroht werden. Die einem Geständnis gleich- kommende Entschuldigung C.________s auf Facebook der Privatklägerin gegenüber (U-act. 8.1.03/12; vgl. auch U-act. 10.1.03 Rz 111 ff.) würdigte die Vorinstanz schliesslich zutreffend als stärkstes Indiz (angef. Urteil SGO 21 4 E. 3.3.6.7). Inwiefern der Umstand, dass der Beschuldigte die Privatklägerin von ihrer Kioskarbeit her kennt, den tatsächlichen Bezug dieser Nachricht auf

Kantonsgericht Schwyz 11 den Angriff widerlegen soll, wie die Verteidigung vorträgt, ist nicht nachvoll- ziehbar.

e) Damit ist erstellt, dass die beiden Beschuldigten am Angriff auf die Pri- vatklägerin beteiligt waren. ca. eine halbe Minute nach deren Schrei, kamen ihr H.________, J.________ und K.________ zur Hilfe (U-act. 10.1.03 Rz 190) und vertrieben dann schnell (U-act. 8.1.07 Frage 12) die Angreifer. Sie bekamen vom Angriff auf die Privatklägerin nichts mit, weil sie erst wegen ihres Schreiens in den unteren Stock geeilt waren und es erst danach zu ei- nem Gerangel im Hausflur kam (s. angef. Urteile SGO 21 3 E. 1.3.3.1 bzw. SGO 21 4 E. 3.3.3.1; U-act. 8.1.05 Frage 7; U-act. 8.1.07 Frage 12; U-act. 8.1.08 Fragen 9 und 24). Dem Angriff auf die Privatklägerin folgte das allenfalls den Tatbestand des Raufhandels (Art. 133 StGB) erfüllende Eingrei- fen der Kollegen daher nicht unmittelbar. Dass die Angreifer möglicherweise von Anfang planten, jemanden anderen anzugreifen und dabei auch eine wechselseitige Auseinandersetzung mit mehreren Personen einkalkuliert ha- ben mögen, ändert nichts daran, dass sich die Auseinandersetzung mit den Kollegen der Privatklägerin klar von ihrer Attacke auf die Privatklägerin tren- nen lässt. Die beiden Ereignisse fallen sachlich nach Ursachen und Wirkun- gen, personell, zeitlich und örtlich auseinander, befanden sich ihre Kollegen doch noch in der Wohnung im oberen Stockwerk, als die Privatklägerin im Erdgeschoss einseitig angegriffen wurde (dazu vgl. noch unten E. 2.c). Es ist nicht von einer „natürlichen“ Handlungseinheit, sondern von voneinander un- abhängigen Gefahrenlagen auszugehen (vgl. zum Ganzen EGV-SZ 2020 A 4.5 E. 2 m.H.). Weder löste die Privatklägerin den Angriff auf ihre Person aus noch folgten die Auseinandersetzungen den herbeigerufenen Männern und den Angreifern bei der Vertreibung der Letzteren unmittelbar nach diesem Angriff (dazu BGE 137 IV 1 E. 4.3.1). Es ist nicht ersichtlich und wird von den Berufungsführern auch nicht geltend gemacht, dass die Privatklägerin, die erst nach draussen lief, als alle weg waren (U-act. 10.1.03 Rz 194 ff.), sich auch noch aktiv an der Vertreibung der Angreifer beteiligte. Zu prüfen bleibt daher

Kantonsgericht Schwyz 12 im Nachfolgenden einzig, ob das Einwirken der Angreifer auf die Privatkläge- rin den Straftatbestand von Art. 134 StGB erfüllt (vgl. indes auch unten E. 2.c in fine).

2. Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 134 StGB). Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei, Personen ausgehen, wobei es genügt, wenn sich eine Person dem be- reits in Gang gesetzten Angriff eines anderen anschliesst. Die Beteiligung kann auf jede Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen. Als objektive Strafbarkeitsbedingung muss der Angriff den Tod oder eine Körperverletzung eines Angegriffenen zur Folge haben. Der Tatbestand des Art. 134 StGB erfasst nur die im Angriff liegende abstrak- te Gefährdung. Er gelangt insbesondere dann zur Anwendung, wenn aufgrund von Beweisschwierigkeiten nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet respektive welchen Erfolg bewirkt hat. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz richtet sich auf die Beteiligung am Angriff, nicht auf die Todes- oder Verletzungsfolge (BGE 137 IV 1 E. 4.3, BGer 6B_746/2022 vom 30. März 2023 E. 2.2, BGer 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 E. 2 m.H.).

a) Der an sich im Berufungsverfahren nicht bestrittene äussere Gesche- hensablauf (vgl. oben E. 1 vor lit. a) ist ein Angriff, nämlich eine einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung durch mindestens zwei Personen auf den Körper eines anderen Menschen (vgl. dazu Ege AK, Art. 134 StGB N 2; Godenzi, Strafbare Beteiligung am kriminellen Kollektiv, S. 25). Dass die ins Haus stürmenden Angreifer vermummt waren, war allen, auch den beiden draussen gebliebenen Tätern, bekannt (vgl. zutreffend angef. Urteil SGO 21 3 E. 2.4.3 bzw. SGO 21 4 E. 4.4.2). Somit war der Angriff un- besehen davon, wer von den fünf vor dem Überfall vor dem Haus postierten

Kantonsgericht Schwyz 13 Tätern die Haustüre öffnete und hineinstürmte, auf Überraschung und Ge- waltanwendung angelegt (vgl. weiteres im Subjektiven unten lit. e).

b) Die Beschuldigten bestreiten das Vorliegen einer Körperverletzung. Nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwun- den oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich. Für die Abgren- zung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zu- fügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Kör- perverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGer 6B_1079/2022 vom 8. Fe- bruar 2023 E. 6.2 m.H. u.a. auf BGer 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2.2 m.w.H.). Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist dem- gegenüber anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Men- schen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGer 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.1). Vorliegend war im Gesicht der Privatklägerin ein Hämatom zwischen Auge und Oberkiefer deutlich zu sehen (U-act. 8.1.02 S. 6) und durch eine Ärztin als bläulich verfärbtes Au- genunterlid und geschwollenes Augenlid links beschrieben (U-act. 3.1.05). Die Ärztin stellte neben kleinen oberflächlichen Blutungen über der linken Schulter auf der Aussenseite des Schulterblattes und entlang der Wirbelsäule weitere Hämatome insbesondere im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule fest. Nach ihrer Auffassung berichtete die Patientin glaubhaft über Schmerzen am Ober- kiefer und der Schulter (ebd.). Aufgrund dieser äusserlichen Spuren des An- griffs, die zudem nicht mit rasch abklingenden Schmerzen und einer gewissen Heilungszeit (BGer 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 6.3) verbunden waren, liegt eine einfache Körperverletzung vor. Ein Faustschlag mit Spu- renfolgen im Gesicht in die Nähe des Auges gilt denn auch als Körperverlet-

Kantonsgericht Schwyz 14 zung (STK 2015 26 E. 3.b und c m.H.; BGE 119 IV 25 = Pra 1994 Nr. 17 E. 2). Daran würde auch nichts ändern, wenn die Gesichtsverletzung durch das ge- walttätige Aufstossen der Türe entstanden wäre. Ob die Privatklägerin ar- beitsunfähig war oder nicht, spielt keine Rolle. Es ist aufgrund der Rechtspre- chung von einer Körperverletzung auszugehen, zumal die Privatklägerin un- vorbereitet attackiert wurde, und die Angreifer schwer einschätzen konnten, welche Verletzungsfolgen ihr Vorgehen bewirkten (zutreffend angef. Urteile SGO 21 3 E. 2.3.2 f. bzw. SGO 21 4 E. 4.3.2 f. m.H.). Hier ist nicht zu beurtei- len, ob es sich dabei um einen leichten Fall einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB handelt (zum Ganzen vgl. auch Trech- sel/Geth, PK, 4. A. 2021, Art. 126 StGB N 3; Roth/Berkemeier, BSK, 4. A. 2019, Art. 123 StGB N 8), weil das Vorliegen einer Körperverletzung jedes Schweregrades die objektive Strafbarkeitsbedingung des Angriffstraftatbe- stands erfüllt.

c) Die Verteidiger tragen vor, dass sich die Privatklägerin aktiv wehrte, weshalb ein Raufhandel vorgelegen hätte. Spontan berichtet die Privatklägerin bei der Polizei davon, zwei mit den Händen von sich weggestossen und dabei an den Gurgeln erwischt sowie gelärmt zu haben, sie sei eine Frau, worauf zwei von den dreien von ihr abgelassen hätten (U-act. 8.1.04 Frage 7). Auf die Frage, wie sie sich gewehrt habe, sagte sie dann zwar, zwei Angreifer an der Gurgel gepackt und wegzustossen versucht zu haben (ebd. Frage 30). Bei der Staatsanwaltschaft sagte sie aus, sich zu wehren und zwei Angreifer mit den Händen wegzudrücken versucht zu haben (U-act. 10.1.03 Rz 132 f.). Auf Nachfrage bestätigte sie dies und ergänzt, dabei zwei im Halsbereich erwischt zu haben (ebd. Rz 155 ff. und 165 ff.). Diese Aussagen belegen, dass sie nicht gegen die Angreifer kämpfte und aktiv an die Gurgeln griff, sondern al- lenfalls nur im Rahmen der Abwehr mit den Händen an deren Hälse gelangte. Sie vermutete denn auch nur, möglicherweise einen Täter am Hals gekratzt zu haben (U-act. 8.1.04 Frage 30). Ihr Verhalten beschränkt sich nach diesen Aussagen insgesamt auf blosse Schutzhandlungen, die hinsichtlich ihrer In-

Kantonsgericht Schwyz 15 tensität und Dauer die Grenzen der erforderlichen Verteidigung nicht über- schritten, so dass aus dem Angriff keine wechselseitige tätliche Auseinander- setzung im Sinne eines Raufhandels entstand (vgl. BGer 6B_746/2022 vom

30. März 2023 E. 2.2; 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 E. 3.2 f.; 6B_261/2021 vom 2. Februar 2022 E. 2.1.1 je m.H.; zum Ganzen vgl. auch Straten- werth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 8. A. 2022, § 4 N 20 und 38). Beim angeklagten Übergriff auf die passiv bleibende Privatklägerin han- delt es sich mithin um einen Angriff, selbst wenn das Geschehen sich durch das spätere Einschreiten des ihr zu Hilfe kommenden damaligen Partners und dessen Kollegen zu einem Raufhandel entwickelt hätte (vgl. Ege, ebd. N 9; dazu auch angef. Urteil E. 4.1.4.1 f. bzw. 2.1.4.1 f. m.H.). Die Vorinstanz er- wog zutreffend, dass selbst dann, wenn insgesamt von einer wechselseitigen Auseinandersetzung auszugehen wäre, in Bezug auf die sich nur wehrende Privatklägerin der Tatbestand des Angriffs erfüllt wäre (vgl. dazu angef. Urteile SGO 21 3 E. 2.1.4.2 bzw. SGO 21 4 E. 4.1.4.2 je m.H.; s. auch Straten- werth/Bommer, a.a.O., § 4 N 43).

d) Die Beteiligung der Beschuldigten am Angriff (vgl. oben lit. a) ist nach dem im Tatsächlichen Gesagten (oben E. 1.c und d) erstellt. Auch an sponta- nen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäter- schaft möglich. Es ist nicht erforderlich, dass der Tat – wie es die Anklage ohne näheren Beleg im ersten Satz darlegt – ein gemeinsamer Tatentschluss oder eine allenfalls stillschweigende Vereinbarung zur Hilfestellung vorausging (s. Ege, ebd. N 2 in fine m.H.); tatbestandsmässig ist nicht der Angriff als sol- cher, sondern die Beteiligung daran (BGer 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 E. 4.2 m.H. sowie E. 4.3 in fine; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 4 N 40). Dass vorliegend keine Teilnahme im Sinne einer Anstiftung oder Gehilfenschaft vor- liegt, begründete die Vorinstanz zutreffend damit, dass auch die beiden nicht ins Haus eindringenden Täter ins Geschehen involviert waren (angef. Urteil SGO 21 3 E. 2.2.2 f. bzw. SGO 21 4 E. 4.2.2 f.). Der Straftatbestand soll zu- dem wie gesagt die Beweisschwierigkeiten gerade dann beseitigen, wenn

Kantonsgericht Schwyz 16 nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag leistete, respektive welchen Erfolg bewirkte (vgl. vor lit. a; Ege, ebd. N 1; Godenzi, a.a.O., S. 26).

e) Dass nicht alle Angreifer, wie ein Verteidiger behauptet, die Privatkläge- rin absichtlich verletzen wollten, spielt keine Rolle, da deren Verletzungen ob- jektive Strafbedingung des Tatbestands sind, auf die sich, wie eben ausge- führt (vor lit. a), der Vorsatz nicht richten muss. Ebenso wenig erheblich ist, ob sich die Beschuldigten wissentlich und willentlich entschlossen haben, auch gegen Personen vorzugehen, die sich nur defensiv zu schützen versuchen würden, da sich der Vorsatz nur auf die tatsächliche Teilnahme an dem Angriff erstrecken muss (etwa Ege, ebd. N 4). Insoweit erachtet die Strafkammer an- ders als die Vorinstanz direkten Vorsatz als nachgewiesen. Richtig erwägt die Vorinstanz, dass auch die zwei Personen, die draussen vor der Türe warteten, wissen mussten, dass ein gewalttätiges Vorgehen geplant war (s. SGO 21 3 E. 2.4.3 und SGO 21 4 E. 4.4.2; vgl. auch oben lit. a). Alle wussten, dass beim Stürmen ins Haus die Person, welche die Haustüre zu öffnen im Begriff war, unbesehen ihrer Identität und ihres Verhaltens im Dunkeln gewalttätig atta- ckiert wird. Aus diesem Wissen ergibt sich der Willen, also der direkte Vorsatz, am Angriff mitzuwirken, unabhängig davon, ob und wie sich die Angegriffenen zur Wehr setzen würden. Dies belegt zudem das zweimalige gemeinsame Hingehen zum Haus der Privatklägerin in sehr aggressiver Stimmung sowie die Zurechtweisung des Nachbars, er solle „die Schnorre halten“ zusätzlich belegt (U-act. 8.1.06 Fragen 16 f.).

3. Die Strafe setzte die Vorinstanz gestützt auf Art. 47 StGB nach den ob- jektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie den Täterkomponenten fest (SGO 21 3 E. 3.3 f. bzw. SGO 21 4 E. 5.2 f.).

a) In Bezug auf die objektive Tatschwere stellte die Vorinstanz das Rechtsgut der körperlichen Integrität der Angegriffenen in den Vordergrund. Der Tatbestand soll indes der Geeignetheit eines Angriffs begegnen, für das

Kantonsgericht Schwyz 17 Leben oder die körperliche Integrität der Angegriffenen oder auch unbeteilig- ten Dritten eine konkrete Gefahr oder Verletzung herbeizuführen (Maeder, BSK, 4. A. 2019, Art. 134 StGB N 4; BGer 6B_932/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 4 N 36; ferner oben E. 2 vor lit. a). Des- wegen steht hier nicht im Vordergrund, dass die Angegriffene nur leicht ver- letzt wurde (dazu Ege, ebd. N 6 m.H.), wobei es immerhin zu mehreren Ver- letzungen kam, sondern vielmehr, dass die Beschuldigten sich an einem ma- skierten, überraschenden, unkontrollierten und in die ihre Privatsphäre (Haus- flur) eingreifenden sowie in zahlenmässiger und körperlicher Überlegenheit durchgeführten Angriff beteiligten, also mit ihrem Vorgehen ahnungslos ange- griffene Personen erheblich mehr körperlich und psychisch gefährdeten als das, was die Verletzungen der Privatklägerin zeigen. Zwar würdigt die Vor- instanz zutreffend den Umstand, dass die Angreifer während kurzer Zeit nur wenige Schläge austeilten, insbesondere der zu Boden gedrückten wehrlosen Person dort nicht noch weitere Schläge verabreichten, was unter Umständen einem schweren Fall gleichkäme. Angesichts der die physische und psychi- sche Integrität des Opfers geringschätzende Angriffsweise kann insbesondere angesichts des maskierten überraschenden Eindringens im Dunkeln in ein privates Haus nicht von einem nur leichten Fall mehr ausgegangen werden, sondern ist die Tatschwere objektiv als leicht bis mittel einzustufen. In subjektiver Hinsicht geht die Staatsanwaltschaft zutreffend von direktem Vorsatz aus (vgl. oben E. 2.e), zumal die fünf Täter, nachdem sie nach dem Angriff auf die Privatklägerin vertrieben wurden, an den Tatort zurückkehrten und ein weiteres Mal an die Türe polterten. Anzulasten ist A.________, auf J.________ nach der Tat unter Hinweis auf seinen Bruder C.________ drohend eingewirkt zu haben, um die Beteiligung der Beschuldigten an der Straftat zu verbergen (Snap-Chat und Instagram-Chat, vgl. oben E. 1.c/cc). Insgesamt ist von einer nicht geringen kriminellen Energie der beiden Be- schuldigten auszugehen. Dass die Motivlage ungeklärt ist, bleibt ohne Auswir-

Kantonsgericht Schwyz 18 kung auf das Strafmass, auch wenn dieser Umstand für das Opfer zusätzlich irritierend sein kann. Damit erweist sich die vorinstanzliche Strafe von 180 Tagessätzen (einsch- liesslich Verbindungsbusse) als nicht verschuldensadäquat. Beiden Beschul- digten ist ihr Verhalten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden anzulasten. Es verrät weder Einsicht noch Reue. Es ist unter Berücksichtigung der Beein- flussungsversuche von A.________ nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz die Vorstrafenbelastung von C.________ mit dessen Entschuldigung gegenüber der Privatklägerin im Ergebnis dadurch neutralisierte, dass sie ge- gen beide Beschuldigten die gleiche Strafe ausfällte. Weitere straferhebliche Täterkomponenten (dazu angef. Urteil SGO 21 3 E. 3.4 bzw. SGO 21 4 E. 5.3) sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Dass C.________ sein Leben komplett geändert haben soll, ist angesichts der gegen ihn unter anderem wegen Raubs hängigen Strafuntersuchung (näheres noch unten lit. b) nicht anzunehmen. Die von der Staatsanwaltschaft vorinstanzlich und im Rahmen ihrer An- schlussberufungen erneut beantragten neun Monate Freiheitsstrafe je Be- schuldigten bewegen sich am Rand des unteren Bereichs des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 134 StGB) und erweisen sich daher und nach dem Gesagten als angemessen. Geldstrafen sind mithin nicht mehr schuldangemessen und möglich (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).

b) Soweit ein Verteidiger eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügt, erfolgt dies unbegründet. Massgebend sind die Umstände des Einzelfalles, namentlich die Schwere des Tatvorwurfs und die Komplexität des Sachver- halts (BGer 7B_149/2023 vom 13. Juli 2023 E. 2 m.H.). Seit der Tat sind gut vier Jahre bis zum Berufungsurteil vergangen, was insgesamt in einem Indizi- enprozess gegen zwei Aussagen zur Sache verweigernde Beschuldigte mit teilweise immer noch unbekannter Täterschaft das Beschleunigungsgebot

Kantonsgericht Schwyz 19 noch nicht verletzt. Dass das Verfahren in einzelnen Phasen zu lange still- stand, ist nicht ersichtlich und wird namentlich auch in Bezug auf die über zwei Jahre bis zur Anklageerhebung am 2. Juni 2021 dauernde Untersuchung kon- kret nicht geltend gemacht. Eine Strafminderung nach Art. 48 lit. e StGB fällt angesichts der 15-jährigen Verjährungsfrist ausser Betracht.

c) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Beim vorstra- fenlosen A.________ ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben, beste- hen doch zu wenig deutliche Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei ihm trotz fehlender Einsicht und Reue (vgl. vor lit. a) um einen Überzeugungstäter han- delt. Der Aufschub an sich war denn auch nicht Gegenstand beider An- schlussberufungen der Staatsanwaltschaft. C.________ weist zwar keine lan- gen Vorstrafen auf (20 und 63 Tagessätze vgl. STK 2022 21 KG-act. 19), so dass nach der Regel von Art. 42 Abs. 1 StGB auch bei ihm die Freiheitsstrafe aufzuschieben ist, zumal es sich dabei um andersartige Delikte handelt. Es dürfen jedoch auch nicht abgeurteilte Taten in die Prognose einbezogen wer- den (BGer 6B_334/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 4.3.4 m.H.; Achermann, AK, Art. 42 StGB N 16 m.H. auf BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 5.4.3; zu nicht abgeurteilten Vortaten, Schneider/Garré, BSK 4. A. 2019, Art. 42 StGB N 60 m.H.), mithin auch die gegen C.________ unter anderem die wegen dringenden Raubverdachts erst im Oktober 2022 nach dem vorlie- genden erstinstanzlichen Urteil angehobene Strafuntersuchung (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Obwohl bereits etliche Ermittlungsergebnisse auf eine Tatbeteiligung des Beschuldigten hinweisen, ist vor Abschluss der Untersu- chung wegen der Unschuldsvermutung jedoch eine Zurückhaltung am Platz, die der Verweigerung des Aufschubs der erstmaligen Freiheitsstrafe entge- gensteht. Immerhin beantragt auch die Staatsanwaltschaft an der Berufungs- verhandlung förmlich keine unbedingte Strafe. Auch hinsichtlich der Probezei-

Kantonsgericht Schwyz 20 ten verlangen die Parteien keine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Indes rechtfertigt es sich, die Probezeit für C.________ aufgrund verbliebener Zweifel an einer günstigen Legalprognose angesichts seiner Vorstrafen und des neuen dringenden Tatverdachts wegen Raubs auf das gesetzliche Maxi- mum von fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) zu erhöhen. Es ist von einer derart erhöhten Rückfallgefahr auszugehen, dass sogar die von der Vorinstanz ge- hegte Bewährungserwartung (angef. Urteil SGO 21 4 E. 7.2) infrage zu stellen war. Über den Aufschubswiderruf wird alsdann im hängigen Strafverfahren zu entscheiden sein.

d) Eine Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB), die zu spezialpräventiven Zwecken und angesichts der sogenannten Schnittstellenproblematik ausge- sprochen werden kann, ist angesichts des Potentials abschreckender Wirkung der bedingten Freiheitsstrafen von neun Monaten unter Berücksichtigung der im Fall von A.________ dreijährigen und im Fall von C.________ auf maximal fünf Jahre erhöhten Probezeit, nicht erforderlich. Nicht ausser Acht zu lassen sind vorliegend freilich auch die von den Beschuldigten zu tragenden Verfah- renskosten (vgl. unten E. 5), die durchaus anstelle einer Verbindungsbusse bereits als hinreichender „spürbarer Denkzettel“ im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung (vgl. BGE 146 IV 145 E. 2.2 m.H.) gewertet werden können. Insofern sind die Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft abzu- weisen.

4. Eine Abweisung der Zivilforderungen, wie es die Verteidigung von C.________ beantragt, kommt nach der Bestätigung im Schuldpunkt nicht infrage. Deren Gutheissung ist im Berufungsverfahren nicht beantragt worden. Daher ist das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt nicht abzuändern.

5. Die Berufungsführer unterliegen mit ihren Berufungen zusammenfas- send vollständig, währendem die Staatsanwaltschaft mit ihren Anschlussberu- fungen nur in einem im Ergebnis vorliegend vernachlässigbaren Punkt (Ver-

Kantonsgericht Schwyz 21 bindungsbusse) nicht durchdringt. Ausgangsgemäss gehen damit neben den erstinstanzlichen Kosten auch die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig zulasten der Berufungsführer (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind auch betreffend die gemäss den angemessen scheinenden Kostennoten der Verteidiger durch die Gerichtskassen zu bezahlenden Entschädigungen vollumfänglich rückzah- lungsverpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO);- erkannt: In Abweisung der Berufungen und teilweiser Gutheissung der Anschlussberu- fungen werden die Verfahren STK 2022 19 und 21 vereinigt sowie die ange- fochtenen Urteile aufgehoben und wie folgt gefällt:

1. Die Beschuldigten werden des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, be- gangen am 22. April 2019, schuldig gesprochen.

2. Die Beschuldigten werden je mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafen wird aufgeschoben und die Probezeit für A.________ auf 3 Jahre und für C.________ auf 5 Jahre festgesetzt.

3. Die Zivilforderungen der Privatklägerin werden auf den Zivilweg verwie- sen.

Kantonsgericht Schwyz 22

4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (exkl. Kosten der amtlichen Ver- teidigung) werden A.________ im Betrag von Fr. 14’109.30 (Untersu- chungskosten Fr. 11’609.30 und Gerichtsgebühr von Fr. 2’500.00) und C.________ im Betrag von Fr. 13’139.75 (Untersuchungskosten von Fr. 10’639.75 und Gerichtsgebühr von Fr. 2’500.00) auferlegt.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6’000.00 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigungen) werden den Beschuldigten je zur Hälfte (je Fr. 3’000.00) auferlegt.

6. Der amtliche Verteidiger von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird erstinstanzlich durch die Bezirksgerichtskasse mit Fr. 5’528.05 (in- kl. Auslagen und MWST) und zweitinstanzlich durch die Kantonsge- richtskasse mit Fr. 5’302.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

7. Die amtlichen Verteidiger von C.________ werden, erstinstanzlich Rechtsanwalt L.________, durch die Bezirksgerichtskasse mit Fr. 5’441.25 (inkl. Auslagen und MWST) und zweitinstanzlich, Rechts- anwalt D.________, durch die Kantonsgerichtskasse mit Fr. 8’829.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

8. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Kantonsgericht Schwyz 23

9. Zufertigung an die amtlichen Verteidiger (je 2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) die Privatklägerin (1/A, z.K.) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justiz- vollzug (1/R, zum Inkasso), die KOST (digitale Registermeldung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 24. August 2023 rfl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 18. Juli 2023 STK 2022 19 und 21 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichter Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen 1. A.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,

2. C.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, Beschuldigte, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, gegen Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt E.________, betreffend Angriff (Berufungen und Anschlussberufungen gegen die Urteile des Bezirksgerichts March vom 3. Februar 2022, SGO 21 3 und SGO 21 4);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Mit separaten Anklagen vom 2. Juni 2021 wirft die Staatsanwaltschaft den beiden Beschuldigten am Bezirksgericht March folgenden Sachverhalt als Angriff im Sinne von Art. 134 StGB vor: Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 22. April 2019, 21:15 Uhr, sprachen sich [die beiden Beschuldigten] mit drei weiteren unbekannten Tätern ab, dass sie am Tattag H.________ bzw. die Ge- schädigte G.________ zu Hause aufsuchen und ihm bzw. ihr körperliche Gewalt antun würden. Am Abend des 22. April 2019, um ca. 21:15 Uhr, suchten sie den damals gemeinsamen Wohnort der Geschädigten und ihres damaligen Freundes H.________, an der F.________strasse xx in I.________ auf und klingelten. Mindestens drei der Täter, welche beab- sichtigten in das Haus zu stürmen, hatten sich mit einem Tuch, welches sie über Mund und Nase trugen, maskiert. Die anderen zwei Täter hielten vor dem Eingang Wache. Sobald die Geschädigte die Türklinke nach un- ten gedrückt hatte, trat einer der Täter gegen die Eingangstüre. Sodann stürmten drei maskierte Täter, darunter auch [die beiden Beschuldigten], in den Eingangsbereich des Hauses. Sie gingen mit körperlicher Gewalt auf die Geschädigte los, schlugen auf sie ein, drückten sie gegen die Wand und sodann zu Boden, wobei einer der Täter die Geschädigte min- destens einmal mit der Faust ins Gesicht schlug. Die Geschädigte ver- suchte die Täter von sich wegzustossen und schrie laut um Hilfe, worauf- hin H.________ und seine beiden Kollegen, J.________ und K.________, welche zu Besuch waren, nach unten ins Erdgeschoss rannten und gemeinsam die Täter vertrieben, die in verschiedene Rich- tungen flohen. Um ca. 21:45 Uhr begaben sich die Täter erneut an den Wohnort des Paars, klingelten und polterten an der Tür, woraufhin die Geschädigte die Polizei alarmierte. Durch den Übergriff erlitt die Geschädigte starke Prellungen um die Au- gen, so dass sich das rechte Augenunterlid und der Wangenknochen bläulich verfärbte und das linke Augenlid anschwellte. Zudem zog sie sich oberflächliche Blutungen über der linken Schulter, auf der Aussen- seite des Schulterblattes und entlang der Wirbelsäule zu, insbesondere wies sie mehrere blaue Flecken bei der mittleren Brustwirbelsäule auf. Die Geschädigte hatte zwei Tage lang Kopfschmerzen, verspürte unge- fähr eine Woche lang Schmerzen an Brustkorb und Rücken und der rech- te Wangenknochen schmerzte sie bei Berührungen noch während zwei bis drei Wochen. Der Übergriff der maskierten Männer auf die Geschä- digte in ihrem Zuhause belastete sie auch psychisch, weswegen sie schlecht schlief und ihr ein Schlafmittel verschrieben wurde. Als sich [die beiden Beschuldigten] am 22. April 2019 an den Tatort be- gab[en], wusste[n sie], dass es darum ging zusammen mit anderen

Kantonsgericht Schwyz 3 Tätern einen Menschen anzugreifen, und [sie] wollte[n] an diesem Angriff teilnehmen. B. Das Bezirksgericht erkannte die beiden Beschuldigten mit separaten Urteilen vom 3. Februar 2022 (A.________ SGO 21 3 und C.________ SGO 21 4) des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig und bestrafte sie je mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 100.00 und ei- ner Busse von Fr. 3’000.00 (ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe; angef. Urtei- le je Disp.-Ziff. 1-3). Die geltend gemachten Zivilansprüche der Privatklägerin G.________ wurden auf den Zivilweg verwiesen (ebd. Ziff. 4) und die Verfah- renskosten exklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung bei Rückzah- lungsvorbehalt den Beschuldigten auferlegt (ebd. Ziff. 5 - 7). C. Mit separaten rechtzeitig angemeldeten und erklärten Berufungen ge- langen die Beschuldigten ans Kantonsgericht. A.________ beantragt in Auf- hebung von Disp.-Ziff. 1-3 und 5 sowie 6 des Urteils des Strafgerichts einen Freispruch von Schuld und Strafe, eventualiter eine Reduktion der Höhe der ausgefällten Strafe (STK 2022 19). C.________ verlangt ausserdem, die Zivilansprüche abzuweisen und den Rückzahlungsvorbehalt betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung aufzuheben. Mit separaten Anschlussberu- fungen vom 20. Mai 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft, in Aufhebung der entsprechenden Disp.-Ziff. 2 seien die Beschuldigten je mit einer Freiheitsstra- fe von 9 Monaten und einer Busse von Fr. 3’000.00 zu bestrafen. Zu einer weiteren C.________ betreffenden Strafuntersuchung wegen Verdachts be- treffend Raub und Vergehen gegen das Waffengesetz vom 7. Oktober 2022 (SU 2022 8701) zog das Kantonsgericht auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft die Akten bei (STK 2022 21 KG-act. 22 ff.). Die Privatklägerin G.________ wirkte am Berufungsverfahren nicht mit. D. Anlässlich der Berufungsverhandlung verweigern die Beschuldigten die Aussagen. C.________ sagt teilweise zu seiner Person aus. Die Parteien hal-

Kantonsgericht Schwyz 4 ten an ihren Anträgen fest. Die Beschuldigten verlangen die Abweisung der Anschlussberufungen;- und in Erwägung:

1. Den äusseren Geschehensablauf des Angriffs auf die Privatklägerin gemäss der Anklage und der Zusammenfassungen in den angefochtenen Urteilen (Art. 82 Abs. 4 StPO: vgl. SGO 21 3 E. 1.3.4 bzw. SGO 21 4 E. 3.3.4) bestreiten die Berufungsführer nicht. Insoweit ist nachfolgend in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen: Fünf Angreifer klingelten an der Hauseingangstüre am Wohnort der Privatklä- gerin. Als sie im Begriff war, die Türklinke hinunterzudrücken, trat einer der Täter gegen die Eingangstüre und es stürmten von fünf Tätern mindestens drei Maskierte in den Hausflur und gingen mit körperlicher Gewalt auf die Privatklägerin los. Die Angreifer drückten sie gegen die Wand und zu Boden, wobei ihr einer mindestens einen Faustschlag ins Gesicht versetzte. Sie ver- suchte die Angreifer mit den Händen wegzustossen und schrie um Hilfe.

a) Die Berufungsführer verweigerten gegenüber den Strafverfolgungs- behörden und dem erstinstanzlichen Gericht wie im Berufungsverfahren Aus- sagen zur Sache, lassen aber bestreiten, dass sie an diesem Vorfall tatsäch- lich mitwirkten. Ihrer Ansicht nach handelte es sich abgesehen davon in recht- licher Hinsicht nicht um einen Angriff mit Körperverletzungsfolgen, sondern allenfalls um einen Raufhandel, weil sich die Privatklägerin nicht nur passiv gewehrt hätte oder deren Kollegen, nachdem sie um Hilfe geschrien hatte, in das Geschehen eingegriffen hätten.

Kantonsgericht Schwyz 5 Die Beteiligung der Beschuldigten erachtete indes bereits die Vorinstanz auf- grund verschiedener Indizien mit überzeugenden Gründen als erstellt. Die Strafkammer schliesst sich der sorgfältigen Beweiswürdigung der Vorinstanz an und es kann grundsätzlich darauf (SGO 21 3 E. 1.3.6 und SGO 21 4 E. 3.3.6) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal sich die Berufungs- führer mit den von der Vorinstanz aufgelisteten Indizien im Einzelnen nur un- vollständig und mit der Beweiswürdigung insgesamt nicht konkret auseinan- dersetzen. Im Allgemeinen und zu den Einwänden der Beschuldigten gegen die Annahme ihrer tatsächlichen Beteiligung bleibt folgendes anzufügen:

b) Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebli- che und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7). Als erforderli- cher Grad richterlicher Überzeugung wird Gewissheit jenseits eines vernünfti- gen Zweifels verlangt. Dieses Beweismass bezieht sich jedoch nicht auf die isolierte Betrachtung einzelner Beweismittel, sondern auf das Beweisergebnis als Ganzes (BGer 6B_605/2016 vom 15. September 2016 = ius.focus 10/2016 S. 30). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermu- tung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (BGer 6B_245/2020 vom

6. Mai 2020 E. 3.3.3, 6B_1047/2017 vom 17. November 2017 E. 2.2 m.H.). Soweit sich die Beschuldigten daher in Bezug auf die Sichtung der einzelnen Indizien durch die Vorinstanz auf den Grundsatz in dubio pro reo berufen, ge- hen sie fehl. Sie müssten sich, was sie unterlassen, zum Beweisergebnis zu der durch die Vorinstanz vorgenommenen Beweiswürdigung als Ganzem (da- zu BGer 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3 m.H. etwa auf BGE 144 IV 345 E. 2.2.3) äussern, um überhaupt unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vorsetzungen der angeklagten Tat (Art. 10 Abs. 3 StPO) rechtsgenügend behaupten zu können. Zudem übersehen sie,

Kantonsgericht Schwyz 6 dass ihr Schweigen in Situationen, die mit Bestimmtheit von ihnen zu erläutern wären, berücksichtigt werden darf, um belastende Elemente zu gewichten. Wenn dabei belastende Elemente eine Erklärung nahelegen würden, ist der indizmässige Schluss erlaubt, dass es dafür eine solche nicht gibt (vgl. RK2 2010 40 vom 27. Juli 2010 E. 4 m.H.; kürzlich STK 2022 10 vom

7. Februar 2023 E. 4.d m.H.). Dass die Vorinstanz angesichts der zahlreichen, starken Indizien gegen die Beschuldigten abschliessend zulasten der Be- schuldigten von einer entsprechenden Erklärungsbedürftigkeit ausging, ist daher nicht zu beanstanden. Einerseits durfte sie erwarten, dass C.________ erklären würde, warum er sich kurz nach der Tat in der Nähe aufgehalten und später sich bei der Privatklägerin entschuldigt habe und mangels entlastende Erklärungen darauf schliessen, dass keine Entlastungsbeweise existierten (angef. Urteil SGO 21 4 E. 3.3.6.8 m.H.). Ebenso durfte sie Erklärungen von A.________ über seinen Aufenthalt am Tatabend und die Bedeutung seiner Instagram-Nachricht an J.________ erwarten (dazu angef. Urteil SGO 21 3 E. 1.3.6.5 m.H.). Indes ist die Strafkammer auch unabhängig vom Fehlen sol- cher Erklärungen überzeugt, dass die Beschuldigten aufgrund der schon von der Vorinstanz erstellten Indizienketten die Beschuldigten am oben beschrie- benen Angriff (vor lit. a) auf die Privatklägerin teilnahmen, dies auch unter Berücksichtigung der Standpunkte der Beschuldigten im Berufungsverfahren.

c) Zu den Einwänden der Verteidigung von A.________ gegen die Sach- verhaltsfeststellungen betreffend die Beteiligung seines Mandanten: aa) Die Vorinstanz verneinte, dass die Privatklägerin, ihr damaliger Freund und ihre Kollegen an diesem Abend grössere bewusstseinsbeeinträchtigende und auf deren Aussagen sich auswirkende Menge an Betäubungsmitteln kon- sumierten, weil der Polizei dahingehend nichts aufgefallen sei (s. angef. Urtei- le SGO 21 3 E. 1.3.2 bzw. SGO 21 4 E. 3.3.2). Die Verteidigung wendet ein, der Polizei sei offensichtlich aufgefallen, dass diese Personen unter Betäu- bungsmitteleinfluss standen, ansonsten kein Strafverfahren eröffnet worden

Kantonsgericht Schwyz 7 wäre. Indes fasste die Polizei aufgrund des Marihuanageruchs in der Woh- nung und nicht aufgrund des Zustandes der Personen den Verdacht von Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (U-act. 8.1.01 S. 10). Im Übrigen ist es unerfindlich, inwiefern nach der rechtskräftigen Einstellung des wegen Cannabiskonsums gegen die Privatklägerin angehobenen Strafverfah- rens hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit Abstriche zu machen wären, zumal der Grundsatz in dubio pro reo keine isolierte Anwendung findet (vgl. oben lit. b). Ohnehin stimmen ihre Aussagen soweit möglich im Wesentlichen mit denjenigen ihrer Kollegen überein (vgl. angef. Urteile SGO 21 3 E. 1.3.3 bzw. SGO 21 4 E. 3.3.3), so dass die Aufmerksamkeit und Wahrnehmungs- fähigkeit dieser Personen nicht akut gestört gewesen sein können. bb) Die Aussagen eines Nachbarn, es habe sich eher so um Ausländertypen gehandelt, lassen die Beschuldigten aufgrund ihres Aussehens entgegen der Behauptung der Verteidigung nicht als Täter ausschliessen, zumal der Nach- bar nur denjenigen beschreiben konnte, der bei ihm unter dem Balkon stand (U-act. 8.1.06 Frage 17). cc) Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von J.________ nicht einseitig, wie dies die Verteidigung behauptet. J.________ schilderte spontan, den von hinten aus dem Haus an ihm vorbeispringenden Angreifer zu 95 % als A.________ erkannt zu haben (U-act. 8.1.08 Frage 9). Die spontane Identifi- kation erfolgte nicht nur anhand der Jacke (ebd. sowie Frage 10; vgl. auch U-act. 8.1.03/32 ff. und U-act. 10.1.05 Rz 169 ff.), sondern auch weil die Grösse, die Statur, die Körperhaltung und der „Style, welcher A.________ hat“ derart zusammenpassten (ebd. Frage 20), dass er ihn umgehend erfolglos anrief (ebd. Frage 13 i.V.m. U-act. 8.1.03/8). Dass sich J.________ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. August 2020 weniger aus- kunftswillig zeigte (U-act. 10.1.05 Rz 210), ist weiter nicht erstaunlich, nach- dem er nach der ersten polizeilichen Einvernahme im Instagram-Chat vom

9. Mai 2019 von A.________ als Ratte bzw. Verräter bezeichnet und unter

Kantonsgericht Schwyz 8 Druck gesetzt wurde (U-act. 8.1.03/30 f. i.V.m. 8.1.01 S. 9, zitiert angef. Urteil SGO 21 3 E. 1.3.6.2) und sich danach mit A.________ versöhnte (U-act. 10.1.05 Rz 191 ff.). Im Wesentlichen nahm er seine ersten Aussagen bei der Polizei vor der Staatsanwaltschaft jedoch nicht zurück, wonach er A.________ als einen der Angreifer höchstwahrscheinlich erkannte. So bestätigte er der Staatsanwaltschaft zum Beispiel auch die Eigenheiten der speziellen Tragweise der Jacke durch den Beschuldigten (U-act. 8.1.08 Frage 12 i.V.m. 10.1.05 Rz 166 ff.) und hielt auch daran fest, dass er es nicht gut finden würde, was dieser gemacht habe (ebd. Rz 198). Den Bezug zwischen dem Chat vom 9. Mai 2019 und dem inkriminierten Angriff bejahte er (ebd. Rz 202 ff.). Hinzu kommt, dass A.________ vier Tage nach dem Angriff mit einer entsprechenden Jacke bekleidet durch die Polizei kontrolliert wurde (U-act. 8.1.01 S. 9 f.), was ebenfalls unterstreicht, dass J.________ entgegen der Verteidigung insbesondere zu Beginn der Strafuntersuchung zuverlässig über die Hinweise aussagte, anhand denen er A.________ als Angreifer iden- tifizierte. dd) Ferner wurde auf einem im Haus der Wohnung der Privatklägerin von der Polizei sichergestellten Feuerzeug eine DNA-Mischspur mit u.a. Spuren von A.________ gefunden (U-act. 8.1.15 Asservat-Nr. 9, 8.1.20). Die Er- klärung, dass er dieses beim Angriff am Tatort verlor, hält die Staatsanwalt- schaft mit guten Gründen für mehr als nur naheliegend. Dagegen ist es un- wahrscheinlich, dass J.________ das Feuerzeug von A.________ an einem gemeinsamen Grillabend benutzte und versehentlich mitnahm, wie dies die Verteidigung für möglich hält. J.________ jedenfalls wusste nichts davon (HVP Nr. 114 ff.). Weiter fanden sich auf dem Mobiltelefon von A.________ Fotos, die mit den Beschreibungen der maskierten Täterschaft durch die Privatklägerin und deren Kollegen übereinstimmen (dazu angef. Urteil SGO 21 3 E. 1.3.6.3 m.H.). In ihrer Argumentation bezog sich die Vorinstanz nicht auf das Bild des Rappers „AK Ausserkontrolle“ (U-act. 8.1.03/25), wie dies die Verteidigung erst- und zweitinstanzlich übersieht und daher irrelevant einen

Kantonsgericht Schwyz 9 fehlenden Kontext zur Tat geltend macht (vgl. SGO 21 3 Vi-act. 11 Beilage 1). Zudem unterliess es A.________, den Anruf von J.________ unmittelbar nach dem Angriff entgegen zu nehmen, warnte diesen jedoch mit einer natur- gemäss nicht aktenkundigen, aber immerhin gut zum späteren Instagram- Chat (vgl. oben lit. cc) passenden Snap-Chat-Nachricht, in der sich A.________ danach erkundigte, ob J.________ Namen genannt habe (U- act. 8.1.08 Frage 13). ee) Gestützt auf alle durch die Verteidigung im Berufungsverfahren nicht widerlegten Indizien hat die Strafkammer wie die Vorinstanz an der Tatbeteili- gung von A.________ insgesamt praktisch keine unüberwindlichen Zweifel. Es kommt noch hinzu, dass kurz danach die Polizei seinen später bei der Privatklägerin geständigen Bruder in der Nähe des Tatortes aufgriff (dazu un- ten lit. d sowie U-act. 8.1.08 Frage 19).

d) Zu den Einwänden der Verteidigung von C.________ gegen die Beteili- gung seines Mandanten: aa) Zunächst wird geltend gemacht, die Polizeikontrolle des Beschuldigten am Tatabend in der Nähe des Tatorts um 22:07 Uhr, zehn Minuten nach dem Aufgebot der Polizei um 21:57 Uhr (dazu vgl. U-act. 8.1.01 S. 5 Meldung von G.________), sei kein belastendes Indiz, da er in zehn Minuten weiterge- kommen wäre als 200 Meter. Dieses Argument ist jedoch nicht schlüssig, wussten die Angreifer doch nicht, ob und wann die Polizei aufgeboten wurde. Ausserdem kehrten sie wieder an den Tatort zurück (U-act. 8.1.04 Frage 7). Für die Mutmassung, dass H.________ die Polizei fälschlicherweise auf C.________ aufmerksam gemacht haben könnte, bestehen keine Anhalts- punkte. Vielmehr machte dieser keine Angaben hinsichtlich der Täterschaft (U-act. 8.1.01 S. 6). Selbst wenn, änderte dies nichts an der Tatsache, dass der Beschuldigte sich in der Nähe des Tatorts mit einem Oberteil der Marke RAIDERS (U-act. 8.1.02 S. 7 ff., wobei sich beide gross geschriebenen „R“

Kantonsgericht Schwyz 10 nicht weit von der Körpermitte weg befinden) und einem Kratzer am Hals (ebd. S. 12) aufhielt (U-act. 8.1.01 S. 10), was sich mit Elementen der Täter- beschreibungen der Privatklägerin deckt. Zudem trug C.________ gemäss den Fotos seiner Anhaltung (U-act. 8.1.02 S. 7 ff.) ein Kapuzenteil wie die bei- den ersten ins Haus stürmenden Angreifer. Nicht deren Jacken, sondern die- jenige des dritten Angreifers mit dem dunkleren Teint wähnte die Privatkläge- rin als aus Leder gefertigt (U-act. 8.1.04 Frage 8). Deshalb vermag der Be- schuldigte aus diesem Gefühl nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Somit hält die Vorinstanz mit guten Gründen auch die Bilder auf dem Mobiltelefon von A.________, die C.________ maskiert und mit Kapuzenteil bekleidet zeigen, als Indiz für seine Teilnahme am Angriff (angef. Urteil SGO 21 4 E. 3.3.6.5 und U-act. 8.1.03/27). Dass im Fingernagelschmutz der Privatklägerin, die beim Wegstossen der Angreifer mit ihren Händen gegen deren Hälse stiess, keine DNA des Beschuldigten gefunden wurde (vgl. U-act. 8.1.15 Asservat- Nr. 5 f.), entlastet ihn nicht. Denn die Privatklägerin hielt es nur für möglich, wusste es aber nicht, ob sie einen Täter wirklich am Hals gekratzt habe (U-act. 8.1.04 Frage 30). Der Umstand, dass ihre Abwehrversuche quasi den Kratzer am Hals des von der Polizei kontrollierten Beschuldigten erklären könnten, gewichtete denn die Vorinstanz auch nur als „nicht ganz unbedeu- tendes Indiz“. bb) Weiteres gewichtiges Indiz für eine Beteiligung von C.________ ist die offensichtlich im Zusammenhang mit dem inkriminierten Angriff stehende Ins- tagram-Nachricht von A.________ an J.________ vom 9. Mai 2019 (dazu auch oben lit. c/cc; zitiert im angef. Urteil E. 3.3.6.7), wonach Letzterem auch Probleme mit C.________ angedroht werden. Die einem Geständnis gleich- kommende Entschuldigung C.________s auf Facebook der Privatklägerin gegenüber (U-act. 8.1.03/12; vgl. auch U-act. 10.1.03 Rz 111 ff.) würdigte die Vorinstanz schliesslich zutreffend als stärkstes Indiz (angef. Urteil SGO 21 4 E. 3.3.6.7). Inwiefern der Umstand, dass der Beschuldigte die Privatklägerin von ihrer Kioskarbeit her kennt, den tatsächlichen Bezug dieser Nachricht auf

Kantonsgericht Schwyz 11 den Angriff widerlegen soll, wie die Verteidigung vorträgt, ist nicht nachvoll- ziehbar.

e) Damit ist erstellt, dass die beiden Beschuldigten am Angriff auf die Pri- vatklägerin beteiligt waren. ca. eine halbe Minute nach deren Schrei, kamen ihr H.________, J.________ und K.________ zur Hilfe (U-act. 10.1.03 Rz 190) und vertrieben dann schnell (U-act. 8.1.07 Frage 12) die Angreifer. Sie bekamen vom Angriff auf die Privatklägerin nichts mit, weil sie erst wegen ihres Schreiens in den unteren Stock geeilt waren und es erst danach zu ei- nem Gerangel im Hausflur kam (s. angef. Urteile SGO 21 3 E. 1.3.3.1 bzw. SGO 21 4 E. 3.3.3.1; U-act. 8.1.05 Frage 7; U-act. 8.1.07 Frage 12; U-act. 8.1.08 Fragen 9 und 24). Dem Angriff auf die Privatklägerin folgte das allenfalls den Tatbestand des Raufhandels (Art. 133 StGB) erfüllende Eingrei- fen der Kollegen daher nicht unmittelbar. Dass die Angreifer möglicherweise von Anfang planten, jemanden anderen anzugreifen und dabei auch eine wechselseitige Auseinandersetzung mit mehreren Personen einkalkuliert ha- ben mögen, ändert nichts daran, dass sich die Auseinandersetzung mit den Kollegen der Privatklägerin klar von ihrer Attacke auf die Privatklägerin tren- nen lässt. Die beiden Ereignisse fallen sachlich nach Ursachen und Wirkun- gen, personell, zeitlich und örtlich auseinander, befanden sich ihre Kollegen doch noch in der Wohnung im oberen Stockwerk, als die Privatklägerin im Erdgeschoss einseitig angegriffen wurde (dazu vgl. noch unten E. 2.c). Es ist nicht von einer „natürlichen“ Handlungseinheit, sondern von voneinander un- abhängigen Gefahrenlagen auszugehen (vgl. zum Ganzen EGV-SZ 2020 A 4.5 E. 2 m.H.). Weder löste die Privatklägerin den Angriff auf ihre Person aus noch folgten die Auseinandersetzungen den herbeigerufenen Männern und den Angreifern bei der Vertreibung der Letzteren unmittelbar nach diesem Angriff (dazu BGE 137 IV 1 E. 4.3.1). Es ist nicht ersichtlich und wird von den Berufungsführern auch nicht geltend gemacht, dass die Privatklägerin, die erst nach draussen lief, als alle weg waren (U-act. 10.1.03 Rz 194 ff.), sich auch noch aktiv an der Vertreibung der Angreifer beteiligte. Zu prüfen bleibt daher

Kantonsgericht Schwyz 12 im Nachfolgenden einzig, ob das Einwirken der Angreifer auf die Privatkläge- rin den Straftatbestand von Art. 134 StGB erfüllt (vgl. indes auch unten E. 2.c in fine).

2. Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe be- straft (Art. 134 StGB). Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei, Personen ausgehen, wobei es genügt, wenn sich eine Person dem be- reits in Gang gesetzten Angriff eines anderen anschliesst. Die Beteiligung kann auf jede Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen. Als objektive Strafbarkeitsbedingung muss der Angriff den Tod oder eine Körperverletzung eines Angegriffenen zur Folge haben. Der Tatbestand des Art. 134 StGB erfasst nur die im Angriff liegende abstrak- te Gefährdung. Er gelangt insbesondere dann zur Anwendung, wenn aufgrund von Beweisschwierigkeiten nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet respektive welchen Erfolg bewirkt hat. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz richtet sich auf die Beteiligung am Angriff, nicht auf die Todes- oder Verletzungsfolge (BGE 137 IV 1 E. 4.3, BGer 6B_746/2022 vom 30. März 2023 E. 2.2, BGer 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 E. 2 m.H.).

a) Der an sich im Berufungsverfahren nicht bestrittene äussere Gesche- hensablauf (vgl. oben E. 1 vor lit. a) ist ein Angriff, nämlich eine einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung durch mindestens zwei Personen auf den Körper eines anderen Menschen (vgl. dazu Ege AK, Art. 134 StGB N 2; Godenzi, Strafbare Beteiligung am kriminellen Kollektiv, S. 25). Dass die ins Haus stürmenden Angreifer vermummt waren, war allen, auch den beiden draussen gebliebenen Tätern, bekannt (vgl. zutreffend angef. Urteil SGO 21 3 E. 2.4.3 bzw. SGO 21 4 E. 4.4.2). Somit war der Angriff un- besehen davon, wer von den fünf vor dem Überfall vor dem Haus postierten

Kantonsgericht Schwyz 13 Tätern die Haustüre öffnete und hineinstürmte, auf Überraschung und Ge- waltanwendung angelegt (vgl. weiteres im Subjektiven unten lit. e).

b) Die Beschuldigten bestreiten das Vorliegen einer Körperverletzung. Nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwun- den oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich. Für die Abgren- zung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zu- fügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Kör- perverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGer 6B_1079/2022 vom 8. Fe- bruar 2023 E. 6.2 m.H. u.a. auf BGer 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2.2 m.w.H.). Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist dem- gegenüber anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Men- schen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGer 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.1). Vorliegend war im Gesicht der Privatklägerin ein Hämatom zwischen Auge und Oberkiefer deutlich zu sehen (U-act. 8.1.02 S. 6) und durch eine Ärztin als bläulich verfärbtes Au- genunterlid und geschwollenes Augenlid links beschrieben (U-act. 3.1.05). Die Ärztin stellte neben kleinen oberflächlichen Blutungen über der linken Schulter auf der Aussenseite des Schulterblattes und entlang der Wirbelsäule weitere Hämatome insbesondere im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule fest. Nach ihrer Auffassung berichtete die Patientin glaubhaft über Schmerzen am Ober- kiefer und der Schulter (ebd.). Aufgrund dieser äusserlichen Spuren des An- griffs, die zudem nicht mit rasch abklingenden Schmerzen und einer gewissen Heilungszeit (BGer 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 6.3) verbunden waren, liegt eine einfache Körperverletzung vor. Ein Faustschlag mit Spu- renfolgen im Gesicht in die Nähe des Auges gilt denn auch als Körperverlet-

Kantonsgericht Schwyz 14 zung (STK 2015 26 E. 3.b und c m.H.; BGE 119 IV 25 = Pra 1994 Nr. 17 E. 2). Daran würde auch nichts ändern, wenn die Gesichtsverletzung durch das ge- walttätige Aufstossen der Türe entstanden wäre. Ob die Privatklägerin ar- beitsunfähig war oder nicht, spielt keine Rolle. Es ist aufgrund der Rechtspre- chung von einer Körperverletzung auszugehen, zumal die Privatklägerin un- vorbereitet attackiert wurde, und die Angreifer schwer einschätzen konnten, welche Verletzungsfolgen ihr Vorgehen bewirkten (zutreffend angef. Urteile SGO 21 3 E. 2.3.2 f. bzw. SGO 21 4 E. 4.3.2 f. m.H.). Hier ist nicht zu beurtei- len, ob es sich dabei um einen leichten Fall einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB handelt (zum Ganzen vgl. auch Trech- sel/Geth, PK, 4. A. 2021, Art. 126 StGB N 3; Roth/Berkemeier, BSK, 4. A. 2019, Art. 123 StGB N 8), weil das Vorliegen einer Körperverletzung jedes Schweregrades die objektive Strafbarkeitsbedingung des Angriffstraftatbe- stands erfüllt.

c) Die Verteidiger tragen vor, dass sich die Privatklägerin aktiv wehrte, weshalb ein Raufhandel vorgelegen hätte. Spontan berichtet die Privatklägerin bei der Polizei davon, zwei mit den Händen von sich weggestossen und dabei an den Gurgeln erwischt sowie gelärmt zu haben, sie sei eine Frau, worauf zwei von den dreien von ihr abgelassen hätten (U-act. 8.1.04 Frage 7). Auf die Frage, wie sie sich gewehrt habe, sagte sie dann zwar, zwei Angreifer an der Gurgel gepackt und wegzustossen versucht zu haben (ebd. Frage 30). Bei der Staatsanwaltschaft sagte sie aus, sich zu wehren und zwei Angreifer mit den Händen wegzudrücken versucht zu haben (U-act. 10.1.03 Rz 132 f.). Auf Nachfrage bestätigte sie dies und ergänzt, dabei zwei im Halsbereich erwischt zu haben (ebd. Rz 155 ff. und 165 ff.). Diese Aussagen belegen, dass sie nicht gegen die Angreifer kämpfte und aktiv an die Gurgeln griff, sondern al- lenfalls nur im Rahmen der Abwehr mit den Händen an deren Hälse gelangte. Sie vermutete denn auch nur, möglicherweise einen Täter am Hals gekratzt zu haben (U-act. 8.1.04 Frage 30). Ihr Verhalten beschränkt sich nach diesen Aussagen insgesamt auf blosse Schutzhandlungen, die hinsichtlich ihrer In-

Kantonsgericht Schwyz 15 tensität und Dauer die Grenzen der erforderlichen Verteidigung nicht über- schritten, so dass aus dem Angriff keine wechselseitige tätliche Auseinander- setzung im Sinne eines Raufhandels entstand (vgl. BGer 6B_746/2022 vom

30. März 2023 E. 2.2; 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 E. 3.2 f.; 6B_261/2021 vom 2. Februar 2022 E. 2.1.1 je m.H.; zum Ganzen vgl. auch Straten- werth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 8. A. 2022, § 4 N 20 und 38). Beim angeklagten Übergriff auf die passiv bleibende Privatklägerin han- delt es sich mithin um einen Angriff, selbst wenn das Geschehen sich durch das spätere Einschreiten des ihr zu Hilfe kommenden damaligen Partners und dessen Kollegen zu einem Raufhandel entwickelt hätte (vgl. Ege, ebd. N 9; dazu auch angef. Urteil E. 4.1.4.1 f. bzw. 2.1.4.1 f. m.H.). Die Vorinstanz er- wog zutreffend, dass selbst dann, wenn insgesamt von einer wechselseitigen Auseinandersetzung auszugehen wäre, in Bezug auf die sich nur wehrende Privatklägerin der Tatbestand des Angriffs erfüllt wäre (vgl. dazu angef. Urteile SGO 21 3 E. 2.1.4.2 bzw. SGO 21 4 E. 4.1.4.2 je m.H.; s. auch Straten- werth/Bommer, a.a.O., § 4 N 43).

d) Die Beteiligung der Beschuldigten am Angriff (vgl. oben lit. a) ist nach dem im Tatsächlichen Gesagten (oben E. 1.c und d) erstellt. Auch an sponta- nen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäter- schaft möglich. Es ist nicht erforderlich, dass der Tat – wie es die Anklage ohne näheren Beleg im ersten Satz darlegt – ein gemeinsamer Tatentschluss oder eine allenfalls stillschweigende Vereinbarung zur Hilfestellung vorausging (s. Ege, ebd. N 2 in fine m.H.); tatbestandsmässig ist nicht der Angriff als sol- cher, sondern die Beteiligung daran (BGer 6B_454/2022 vom 29. Juni 2022 E. 4.2 m.H. sowie E. 4.3 in fine; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 4 N 40). Dass vorliegend keine Teilnahme im Sinne einer Anstiftung oder Gehilfenschaft vor- liegt, begründete die Vorinstanz zutreffend damit, dass auch die beiden nicht ins Haus eindringenden Täter ins Geschehen involviert waren (angef. Urteil SGO 21 3 E. 2.2.2 f. bzw. SGO 21 4 E. 4.2.2 f.). Der Straftatbestand soll zu- dem wie gesagt die Beweisschwierigkeiten gerade dann beseitigen, wenn

Kantonsgericht Schwyz 16 nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag leistete, respektive welchen Erfolg bewirkte (vgl. vor lit. a; Ege, ebd. N 1; Godenzi, a.a.O., S. 26).

e) Dass nicht alle Angreifer, wie ein Verteidiger behauptet, die Privatkläge- rin absichtlich verletzen wollten, spielt keine Rolle, da deren Verletzungen ob- jektive Strafbedingung des Tatbestands sind, auf die sich, wie eben ausge- führt (vor lit. a), der Vorsatz nicht richten muss. Ebenso wenig erheblich ist, ob sich die Beschuldigten wissentlich und willentlich entschlossen haben, auch gegen Personen vorzugehen, die sich nur defensiv zu schützen versuchen würden, da sich der Vorsatz nur auf die tatsächliche Teilnahme an dem Angriff erstrecken muss (etwa Ege, ebd. N 4). Insoweit erachtet die Strafkammer an- ders als die Vorinstanz direkten Vorsatz als nachgewiesen. Richtig erwägt die Vorinstanz, dass auch die zwei Personen, die draussen vor der Türe warteten, wissen mussten, dass ein gewalttätiges Vorgehen geplant war (s. SGO 21 3 E. 2.4.3 und SGO 21 4 E. 4.4.2; vgl. auch oben lit. a). Alle wussten, dass beim Stürmen ins Haus die Person, welche die Haustüre zu öffnen im Begriff war, unbesehen ihrer Identität und ihres Verhaltens im Dunkeln gewalttätig atta- ckiert wird. Aus diesem Wissen ergibt sich der Willen, also der direkte Vorsatz, am Angriff mitzuwirken, unabhängig davon, ob und wie sich die Angegriffenen zur Wehr setzen würden. Dies belegt zudem das zweimalige gemeinsame Hingehen zum Haus der Privatklägerin in sehr aggressiver Stimmung sowie die Zurechtweisung des Nachbars, er solle „die Schnorre halten“ zusätzlich belegt (U-act. 8.1.06 Fragen 16 f.).

3. Die Strafe setzte die Vorinstanz gestützt auf Art. 47 StGB nach den ob- jektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie den Täterkomponenten fest (SGO 21 3 E. 3.3 f. bzw. SGO 21 4 E. 5.2 f.).

a) In Bezug auf die objektive Tatschwere stellte die Vorinstanz das Rechtsgut der körperlichen Integrität der Angegriffenen in den Vordergrund. Der Tatbestand soll indes der Geeignetheit eines Angriffs begegnen, für das

Kantonsgericht Schwyz 17 Leben oder die körperliche Integrität der Angegriffenen oder auch unbeteilig- ten Dritten eine konkrete Gefahr oder Verletzung herbeizuführen (Maeder, BSK, 4. A. 2019, Art. 134 StGB N 4; BGer 6B_932/2010 vom 5. Mai 2011 E. 2; Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 4 N 36; ferner oben E. 2 vor lit. a). Des- wegen steht hier nicht im Vordergrund, dass die Angegriffene nur leicht ver- letzt wurde (dazu Ege, ebd. N 6 m.H.), wobei es immerhin zu mehreren Ver- letzungen kam, sondern vielmehr, dass die Beschuldigten sich an einem ma- skierten, überraschenden, unkontrollierten und in die ihre Privatsphäre (Haus- flur) eingreifenden sowie in zahlenmässiger und körperlicher Überlegenheit durchgeführten Angriff beteiligten, also mit ihrem Vorgehen ahnungslos ange- griffene Personen erheblich mehr körperlich und psychisch gefährdeten als das, was die Verletzungen der Privatklägerin zeigen. Zwar würdigt die Vor- instanz zutreffend den Umstand, dass die Angreifer während kurzer Zeit nur wenige Schläge austeilten, insbesondere der zu Boden gedrückten wehrlosen Person dort nicht noch weitere Schläge verabreichten, was unter Umständen einem schweren Fall gleichkäme. Angesichts der die physische und psychi- sche Integrität des Opfers geringschätzende Angriffsweise kann insbesondere angesichts des maskierten überraschenden Eindringens im Dunkeln in ein privates Haus nicht von einem nur leichten Fall mehr ausgegangen werden, sondern ist die Tatschwere objektiv als leicht bis mittel einzustufen. In subjektiver Hinsicht geht die Staatsanwaltschaft zutreffend von direktem Vorsatz aus (vgl. oben E. 2.e), zumal die fünf Täter, nachdem sie nach dem Angriff auf die Privatklägerin vertrieben wurden, an den Tatort zurückkehrten und ein weiteres Mal an die Türe polterten. Anzulasten ist A.________, auf J.________ nach der Tat unter Hinweis auf seinen Bruder C.________ drohend eingewirkt zu haben, um die Beteiligung der Beschuldigten an der Straftat zu verbergen (Snap-Chat und Instagram-Chat, vgl. oben E. 1.c/cc). Insgesamt ist von einer nicht geringen kriminellen Energie der beiden Be- schuldigten auszugehen. Dass die Motivlage ungeklärt ist, bleibt ohne Auswir-

Kantonsgericht Schwyz 18 kung auf das Strafmass, auch wenn dieser Umstand für das Opfer zusätzlich irritierend sein kann. Damit erweist sich die vorinstanzliche Strafe von 180 Tagessätzen (einsch- liesslich Verbindungsbusse) als nicht verschuldensadäquat. Beiden Beschul- digten ist ihr Verhalten gegenüber den Strafverfolgungsbehörden anzulasten. Es verrät weder Einsicht noch Reue. Es ist unter Berücksichtigung der Beein- flussungsversuche von A.________ nicht zu beanstanden, dass die Vor- instanz die Vorstrafenbelastung von C.________ mit dessen Entschuldigung gegenüber der Privatklägerin im Ergebnis dadurch neutralisierte, dass sie ge- gen beide Beschuldigten die gleiche Strafe ausfällte. Weitere straferhebliche Täterkomponenten (dazu angef. Urteil SGO 21 3 E. 3.4 bzw. SGO 21 4 E. 5.3) sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Dass C.________ sein Leben komplett geändert haben soll, ist angesichts der gegen ihn unter anderem wegen Raubs hängigen Strafuntersuchung (näheres noch unten lit. b) nicht anzunehmen. Die von der Staatsanwaltschaft vorinstanzlich und im Rahmen ihrer An- schlussberufungen erneut beantragten neun Monate Freiheitsstrafe je Be- schuldigten bewegen sich am Rand des unteren Bereichs des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 134 StGB) und erweisen sich daher und nach dem Gesagten als angemessen. Geldstrafen sind mithin nicht mehr schuldangemessen und möglich (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).

b) Soweit ein Verteidiger eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügt, erfolgt dies unbegründet. Massgebend sind die Umstände des Einzelfalles, namentlich die Schwere des Tatvorwurfs und die Komplexität des Sachver- halts (BGer 7B_149/2023 vom 13. Juli 2023 E. 2 m.H.). Seit der Tat sind gut vier Jahre bis zum Berufungsurteil vergangen, was insgesamt in einem Indizi- enprozess gegen zwei Aussagen zur Sache verweigernde Beschuldigte mit teilweise immer noch unbekannter Täterschaft das Beschleunigungsgebot

Kantonsgericht Schwyz 19 noch nicht verletzt. Dass das Verfahren in einzelnen Phasen zu lange still- stand, ist nicht ersichtlich und wird namentlich auch in Bezug auf die über zwei Jahre bis zur Anklageerhebung am 2. Juni 2021 dauernde Untersuchung kon- kret nicht geltend gemacht. Eine Strafminderung nach Art. 48 lit. e StGB fällt angesichts der 15-jährigen Verjährungsfrist ausser Betracht.

c) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Beim vorstra- fenlosen A.________ ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben, beste- hen doch zu wenig deutliche Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei ihm trotz fehlender Einsicht und Reue (vgl. vor lit. a) um einen Überzeugungstäter han- delt. Der Aufschub an sich war denn auch nicht Gegenstand beider An- schlussberufungen der Staatsanwaltschaft. C.________ weist zwar keine lan- gen Vorstrafen auf (20 und 63 Tagessätze vgl. STK 2022 21 KG-act. 19), so dass nach der Regel von Art. 42 Abs. 1 StGB auch bei ihm die Freiheitsstrafe aufzuschieben ist, zumal es sich dabei um andersartige Delikte handelt. Es dürfen jedoch auch nicht abgeurteilte Taten in die Prognose einbezogen wer- den (BGer 6B_334/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 4.3.4 m.H.; Achermann, AK, Art. 42 StGB N 16 m.H. auf BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 5.4.3; zu nicht abgeurteilten Vortaten, Schneider/Garré, BSK 4. A. 2019, Art. 42 StGB N 60 m.H.), mithin auch die gegen C.________ unter anderem die wegen dringenden Raubverdachts erst im Oktober 2022 nach dem vorlie- genden erstinstanzlichen Urteil angehobene Strafuntersuchung (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Obwohl bereits etliche Ermittlungsergebnisse auf eine Tatbeteiligung des Beschuldigten hinweisen, ist vor Abschluss der Untersu- chung wegen der Unschuldsvermutung jedoch eine Zurückhaltung am Platz, die der Verweigerung des Aufschubs der erstmaligen Freiheitsstrafe entge- gensteht. Immerhin beantragt auch die Staatsanwaltschaft an der Berufungs- verhandlung förmlich keine unbedingte Strafe. Auch hinsichtlich der Probezei-

Kantonsgericht Schwyz 20 ten verlangen die Parteien keine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils. Indes rechtfertigt es sich, die Probezeit für C.________ aufgrund verbliebener Zweifel an einer günstigen Legalprognose angesichts seiner Vorstrafen und des neuen dringenden Tatverdachts wegen Raubs auf das gesetzliche Maxi- mum von fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) zu erhöhen. Es ist von einer derart erhöhten Rückfallgefahr auszugehen, dass sogar die von der Vorinstanz ge- hegte Bewährungserwartung (angef. Urteil SGO 21 4 E. 7.2) infrage zu stellen war. Über den Aufschubswiderruf wird alsdann im hängigen Strafverfahren zu entscheiden sein.

d) Eine Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB), die zu spezialpräventiven Zwecken und angesichts der sogenannten Schnittstellenproblematik ausge- sprochen werden kann, ist angesichts des Potentials abschreckender Wirkung der bedingten Freiheitsstrafen von neun Monaten unter Berücksichtigung der im Fall von A.________ dreijährigen und im Fall von C.________ auf maximal fünf Jahre erhöhten Probezeit, nicht erforderlich. Nicht ausser Acht zu lassen sind vorliegend freilich auch die von den Beschuldigten zu tragenden Verfah- renskosten (vgl. unten E. 5), die durchaus anstelle einer Verbindungsbusse bereits als hinreichender „spürbarer Denkzettel“ im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung (vgl. BGE 146 IV 145 E. 2.2 m.H.) gewertet werden können. Insofern sind die Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft abzu- weisen.

4. Eine Abweisung der Zivilforderungen, wie es die Verteidigung von C.________ beantragt, kommt nach der Bestätigung im Schuldpunkt nicht infrage. Deren Gutheissung ist im Berufungsverfahren nicht beantragt worden. Daher ist das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt nicht abzuändern.

5. Die Berufungsführer unterliegen mit ihren Berufungen zusammenfas- send vollständig, währendem die Staatsanwaltschaft mit ihren Anschlussberu- fungen nur in einem im Ergebnis vorliegend vernachlässigbaren Punkt (Ver-

Kantonsgericht Schwyz 21 bindungsbusse) nicht durchdringt. Ausgangsgemäss gehen damit neben den erstinstanzlichen Kosten auch die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig zulasten der Berufungsführer (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind auch betreffend die gemäss den angemessen scheinenden Kostennoten der Verteidiger durch die Gerichtskassen zu bezahlenden Entschädigungen vollumfänglich rückzah- lungsverpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO);- erkannt: In Abweisung der Berufungen und teilweiser Gutheissung der Anschlussberu- fungen werden die Verfahren STK 2022 19 und 21 vereinigt sowie die ange- fochtenen Urteile aufgehoben und wie folgt gefällt:

1. Die Beschuldigten werden des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB, be- gangen am 22. April 2019, schuldig gesprochen.

2. Die Beschuldigten werden je mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafen wird aufgeschoben und die Probezeit für A.________ auf 3 Jahre und für C.________ auf 5 Jahre festgesetzt.

3. Die Zivilforderungen der Privatklägerin werden auf den Zivilweg verwie- sen.

Kantonsgericht Schwyz 22

4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (exkl. Kosten der amtlichen Ver- teidigung) werden A.________ im Betrag von Fr. 14’109.30 (Untersu- chungskosten Fr. 11’609.30 und Gerichtsgebühr von Fr. 2’500.00) und C.________ im Betrag von Fr. 13’139.75 (Untersuchungskosten von Fr. 10’639.75 und Gerichtsgebühr von Fr. 2’500.00) auferlegt.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6’000.00 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigungen) werden den Beschuldigten je zur Hälfte (je Fr. 3’000.00) auferlegt.

6. Der amtliche Verteidiger von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird erstinstanzlich durch die Bezirksgerichtskasse mit Fr. 5’528.05 (in- kl. Auslagen und MWST) und zweitinstanzlich durch die Kantonsge- richtskasse mit Fr. 5’302.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

7. Die amtlichen Verteidiger von C.________ werden, erstinstanzlich Rechtsanwalt L.________, durch die Bezirksgerichtskasse mit Fr. 5’441.25 (inkl. Auslagen und MWST) und zweitinstanzlich, Rechts- anwalt D.________, durch die Kantonsgerichtskasse mit Fr. 8’829.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

8. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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9. Zufertigung an die amtlichen Verteidiger (je 2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) die Privatklägerin (1/A, z.K.) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justiz- vollzug (1/R, zum Inkasso), die KOST (digitale Registermeldung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 24. August 2023 rfl