fahrlässige Körperverletzung | Strafgesetzbuch
Dispositiv
- Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten nach Erledigung der Berufung STK 2022 17) und an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 24. Mai 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 24. Mai 2022 STK 2022 18 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Privatklägerin und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. C.________, Beschuldigte und Berufungsgegnerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,
2. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin E.________, betreffend fahrlässige Körperverletzung (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 17. Februar 2022, SEO 2021 5);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Privatklägerin gegen das im Dispositiv schriftlich eröffnete Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 17. Februar 2022 innert Frist mit Eingabe vom 28. Februar 2022 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);
- das begründete Urteil am 14. April 2022 an die Parteien versandt und der Privatklägerin am 25. April 2022 zugestellt wurde, mithin die Frist zur Ein- reichung der Berufungserklärung am 16. Mai 2022 endete;
- innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils (vgl. auch Dispositivziffer 4) kei- ne Berufungserklärung der Privatklägerin beim Kantonsgericht einging, was auf einen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung ge- stützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten nach Erledigung der Berufung STK 2022 17) und an die Kantons- gerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 24. Mai 2022 kau