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STK 2021 70

Betrug, Hehlerei, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, SVG und Einziehung

Schwyz · 2021-12-30 · Deutsch SZ
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Betrug, Hehlerei, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, SVG und Einziehung | Strafgesetzbuch

Erwägungen (1 Absätze)

E. 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom

7. Mai 2012);

- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwalt F.________ (6/R), an Rechtsanwalt H.________ (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) je unter Beilage des Be- rufungsverzichts vom 27. Dezember 2021 sowie an die Vorinstanz (1/ü) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen und an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 30. Dezember 2021 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 30. Dezember 2021 STK 2021 70 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber. In Sachen 1. A.________, Privatklägerin und Berufungsführerin,

2. B.________, Privatkläger und Berufungsführer,

3. C.________, Privatklägerin und Berufungsführerin,

4. D.________, Privatkläger und Berufungsführer,

5. E.________, Privatklägerin und Berufungsführerin, alle vertreten durch Rechtsanwalt F.________, gegen

1. G.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt H.________,

2. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt I.________,

Kantonsgericht Schwyz 2 betreffend Betrug, Hehlerei, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, SVG und Einziehung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 13. September 2021, SGO 2020 26);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 3 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:

- die Privatklägerschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Straf- gerichts Schwyz vom 13. September 2021 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);

- das begründete Urteil am 6. Dezember 2021 an die Parteien versandt wurde;

- der Vertreter der Privatklägerschaft mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 mitteilte, sie verzichte auf die Einreichung einer Berufungserklärung (KG-act. 3);

- somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufung praxisgemäss nach § 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom

7. Mai 2012);

- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwalt F.________ (6/R), an Rechtsanwalt H.________ (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) je unter Beilage des Be- rufungsverzichts vom 27. Dezember 2021 sowie an die Vorinstanz (1/ü) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen und an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 30. Dezember 2021 rfl