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STK 2021 61

fahrlässige schwere Körperverletzung

Schwyz · 2021-11-16 · Deutsch SZ
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fahrlässige schwere Körperverletzung | Strafgesetzbuch

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 C.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,

E. 2 Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin E.________, betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 1. September 2021, SGO 2021 3);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Privatkläger gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Be- zirksgerichts Schwyz vom 1. September 2021 am 6. September 2021 fristge- recht Berufung anmeldete (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO; Vi-act.18);

- dass das Bezirksgericht Schwyz das begründete Urteil am 28. Oktober 2021 an die Parteien versandte;

- dass der Privatkläger mit Schreiben vom 15. November 2021 dem Kan- tonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekanntgab (KG-act. 3);

- dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach §§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (vgl. Art. 386 StPO);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/ Zentraler Dienst) und Rechtsanwalt D.________ (2/R), je unter Beilage des Beru- fungsrückzugs vom 15. November 2021, und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückga- be der Akten; zum Vollzug / Mitteilungen und an die KOST betr. Frei- spruch) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 16. November 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 16. November 2021 STK 2021 61 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Privatkläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen

1. C.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,

2. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin E.________, betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 1. September 2021, SGO 2021 3);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Privatkläger gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Be- zirksgerichts Schwyz vom 1. September 2021 am 6. September 2021 fristge- recht Berufung anmeldete (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO; Vi-act.18);

- dass das Bezirksgericht Schwyz das begründete Urteil am 28. Oktober 2021 an die Parteien versandte;

- dass der Privatkläger mit Schreiben vom 15. November 2021 dem Kan- tonsgericht den Rückzug der angemeldeten Berufung bekanntgab (KG-act. 3);

- dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach §§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (vgl. Art. 386 StPO);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Berufung wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/ Zentraler Dienst) und Rechtsanwalt D.________ (2/R), je unter Beilage des Beru- fungsrückzugs vom 15. November 2021, und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückga- be der Akten; zum Vollzug / Mitteilungen und an die KOST betr. Frei- spruch) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 16. November 2021 kau