mehrfache Vergewaltigung, Nötigung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung und Tierquälerei | Strafgesetzbuch
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Staatsanwaltschaft, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
E. 2 D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin E.________, betreffend mehrfache Vergewaltigung, Nötigung, einfache Körperverletzung, Tätlichkei- ten, Drohung und Tierquälerei (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 4. März 2021, SGO 2020 45);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 4. März 2021 am 11. März 2021 fristgerecht Beru- fung anmeldete (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO);
- dass das Strafgericht Schwyz das begründete Urteil am 20. August 2021 an die Parteien versandte;
- dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 12. September 2021 sinn- gemäss mitteilte, dass er auf die Einreichung einer Berufungserklärung ver- zichte (KG-act. 3);
- dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach §§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (vgl. Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
Dispositiv
- Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Vertreterin der Privatklägerin (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), je unter Beilage des Berufungsverzichts vom 12. September 2021 sowie an die Vorinstanz (1/ü) und nach defini- tiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 13. September 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 13. September 2021 STK 2021 42 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. Staatsanwaltschaft, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin E.________, betreffend mehrfache Vergewaltigung, Nötigung, einfache Körperverletzung, Tätlichkei- ten, Drohung und Tierquälerei (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 4. März 2021, SGO 2020 45);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 4. März 2021 am 11. März 2021 fristgerecht Beru- fung anmeldete (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO);
- dass das Strafgericht Schwyz das begründete Urteil am 20. August 2021 an die Parteien versandte;
- dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 12. September 2021 sinn- gemäss mitteilte, dass er auf die Einreichung einer Berufungserklärung ver- zichte (KG-act. 3);
- dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach §§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (vgl. Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Vertreterin der Privatklägerin (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), je unter Beilage des Berufungsverzichts vom 12. September 2021 sowie an die Vorinstanz (1/ü) und nach defini- tiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 13. September 2021 kau