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STK 2021 36

Massnahme bei Schuldunfähigkeit, Einziehung

Schwyz · 2021-08-19 · Deutsch SZ
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Massnahme bei Schuldunfähigkeit, Einziehung | Strafgesetzbuch

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin C.________,

E. 2 D.________, Privatkläger und Berufungsgegner,

E. 3 E.________, Privatkläger und Berufungsgegner, betreffend Massnahme bei Schuldunfähigkeit, Einziehung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 21. Mai 2021, SGM 2021 1);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 21. Mai 2021 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);

- dass das Strafgericht Schwyz das begründete Urteil am 30. Juli 2021 an die Parteien versandte;

- dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 18. August 2021 mitteil- te, dass sie auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichte (KG-act. 3);

- dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach §§ 40 Abs. 2 i.V.m. 40 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (vgl. Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an die Verteidigerin (2/R), die Privatkläger (je 1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtslei- tung/Zentraler Dienst), je unter Beilage des Berufungsverzichts vom
  5. August 2021 sowie an die Vorinstanz (1/ü) und nach definitiver Erle- digung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 19. August 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 19. August 2021 STK 2021 36 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber. In Sachen Staatsanwaltschaft, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 1. Abteilung, Postfach 75, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwalt A.________, gegen

1. B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin C.________,

2. D.________, Privatkläger und Berufungsgegner,

3. E.________, Privatkläger und Berufungsgegner, betreffend Massnahme bei Schuldunfähigkeit, Einziehung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 21. Mai 2021, SGM 2021 1);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 21. Mai 2021 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);

- dass das Strafgericht Schwyz das begründete Urteil am 30. Juli 2021 an die Parteien versandte;

- dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 18. August 2021 mitteil- te, dass sie auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichte (KG-act. 3);

- dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach §§ 40 Abs. 2 i.V.m. 40 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (vgl. Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Verteidigerin (2/R), die Privatkläger (je 1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtslei- tung/Zentraler Dienst), je unter Beilage des Berufungsverzichts vom

18. August 2021 sowie an die Vorinstanz (1/ü) und nach definitiver Erle- digung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 19. August 2021 kau