fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) | Strafgesetzbuch
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Am 25. November 2020 klagte die damalige Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln A.________ der fahrlässigen einfachen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB an, bei folgendem Sachverhalt (Vi-act. 1): Am Freitag, 5. Oktober 2018, ca. 14:10 Uhr, lenkte A.________ den Per- sonenwagen der Marke Seat mit den Kontrollschildern SZ xx in Bäch SZ auf der Seestrasse, von Freienbach SZ herkommend, bog auf der Höhe der Seestrasse 163 rechts auf den Vorplatz ein, fuhr anschliessend wie- der rückwärts in die Seestrasse und bog links über die Gegenfahrbahn in Richtung Seestrasse 162 ab, wobei sie den Vortritt des korrekt entge- genkommenden Personenwagens der Marke Jaguar mit den Kontroll- schildern SZ yy, gelenkt von E.________, missachtete und mit der Front deren Heck touchierte. Durch den Aufprall verlor E.________ die Kontrol- le über ihren Personenwagen, wobei dieser über die Gegenfahrbahn, durch den Gartenzaun und in den Garten der Liegenschaft der Seestras- se 169 geschleudert wurde und schliesslich mit der Gebäudemauer kolli- dierte. Durch die Kollision erlitt E.________ Hämatome am linken Arm und am linken Knie, Schnittverletzungen an der Stirn, eine Fraktur des Corpus Sterni am Brustbein sowie eine transmurale Ruptur der Supra- spinatussehne der rechten Schulter. Die zugefügten Verletzungen von E.________ verursachte A.________ ungewollt infolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit. A.________ ist die ihr als Fahrzeugführerin obliegenden Pflichten, ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr und der Strasse zuzuwenden sowie vor dem Abbiegen nach links den entgegenkommenden Fahrzeugen den Vortritt zu lassen, nicht ausreichend nachgekommen. Die Kollision und die damit verbundenen Verletzungen von E.________ waren für sie als Folge ihres sorgfaltswid- rigen Verhaltens voraussehbar und wären vermeidbar gewesen, wenn sie ihren Pflichten als Fahrzeugführerin mit der gebotenen Sorgfalt nach- gekommen wäre, indem sie vor dem Überqueren der Gegenfahrbahn an- gehalten, die Gegenfahrbahn überblickt und das Passieren des vortritts- berechtigten Gegenverkehrs abgewartet hätte. Das Bezirksgericht Höfe erkannte die Beschuldigte mit Urteil vom 1. April 2021 im Sinne der Anklage schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 70.00 unter Auflage der Verfahrenskos- ten von Fr. 4‘535.00. Die Beschuldigte erklärte am 18. Mai 2021 rechtzeitig die innert Frist gegen das Urteil angemeldete Berufung. Sie beantragt, das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und sie sei von Schuld und Strafe unter ent-
Kantonsgericht Schwyz 3 sprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen freizusprechen (KG-act. 3). Im schriftlichen Verfahren begründete der Verteidiger der Beschuldigten die Berufung am 30. September 2021 (KG-at. 9). Die Staatsanwaltschaft bean- tragt die kostenpflichtige Abweisung der Berufung, soweit auf diese einzutre- ten sei. Sie verweist auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen und ihren Schlussbericht vom 25. November 2020 (KG-act. 12).
E. 2 Die Parteien und die Berufungsinstanz sind sich einig, dass die An- hörung der Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren nicht mehr erforderlich ist und daher das Verfahren zulässigerweise (vgl. dazu einlässlich STK 2021 22 vom 9. Dezember 2021 E. 2) schriftlich durchgeführt werden kann. Es kommt hinzu, dass hier die Adäquanz des Kausalzusammenhangs (vgl. Berufungs- begründung KG-act. 9 S. 8 ff.) bzw. die normative Korrektur der natürlich weit zurechenbaren Kausalität zu prüfen ist, nämlich, ob das Verhalten des Täters geeignet war, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindes- tens zu begünstigen (Trechsel/Fateh-Moghadam, PK, 4. A. 2021, Art. 12 StGB N 26 m.H.). Es ist also eine Rechtsfrage zu entscheiden (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO; etwa BGE 143 II 661 E. 5.1.2 und 7.1, BGE 142 IV 237 E. 1.5.2).
E. 3 Im Berufungsverfahren ist die Verteidigung klar der Auffassung, dass das Verhalten der Beschuldigten für die von der Geschädigten erlittenen Ver- letzungen nicht mehr adäquat kausal gewesen sei. Durch das krasse Fehlver- halten der Geschädigten sei der adäquate Kausalzusammenhang unterbro- chen worden; denn die durch die Beschuldigte verursachte Streifkollision sei für die Verletzungen angesichts der Tatsache völlig unbedeutend, dass die Verletzte 38 Meter danach noch mit immer hoher Geschwindigkeit in eine Mauer gefahren sei. In dubio pro reo nahm das Bezirksgericht an, die Privat- klägerin könnte nach der Kollision mit der Beschuldigten nicht gebremst, son- dern allenfalls weiterhin Gas gegeben oder schlicht nicht reagiert haben. Aus-
Kantonsgericht Schwyz 4 gehend davon, dass bei Unfallsituationen mit einem Fehlverhalten zu rechnen sei, führte es weiter aus (angef. Urteil S. 9): Vorliegend wurde die Privatklägerin, die innerorts mit rund 50-60 km/h unterwegs war, von der Beschuldigten am Heck getroffen. Daraufhin drehte sich das Fahrzeug der Privatklägerin und zwar mit einer entspre- chenden Geschwindigkeit. Innerorts, wo Wohnhäuser, Mauern, Vorgär- ten, Zäune und dergleichen die Strassen säumen, ist bei einer derartigen Kollision damit zu rechnen, dass eine weitere Kollision des betreffenden Fahrzeugs mit einem der vorgenannten Hindernisse mit entsprechenden Verletzungen des Lenkers erfolgt. Die Sorgfaltspflichtverletzung der Be- schuldigten war somit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet die Kollision der Privatklägerin mit der Hauswand und die von ihr dadurch erlittenen Verletzungen her- beizuführen oder zumindest zu begünstigen, sodass der adäquate Kau- salzusammenhang zu bejahen ist. Dieser ist auch nicht durch ein allfälli- ges Fehlverhalten der Privatklägerin unterbrochen worden. Als notorisch darf bezeichnet werden, dass man als Lenker des getroffe- nen Fahrzeugs bei einem solchen Aufprall und der nachfolgenden Dre- hung erschrickt. Dass die Privatklägerin anschliessend – wobei zu berücksichtigen ist, dass sie bereits nach der vom Bundesgericht zugebil- ligten Reaktionszeit von 1 Sekunde rund 14,5 Meter der insgesamt nach der Kollision zurückgelegten Strecke von 38 Metern gefahren war – nicht gebremst, sondern gar nicht reagiert oder sogar komplett falsch reagiert hat, indem sie Gas gegeben hat, schliesst den adäquaten Kausalzu- sammenhang weder aus noch wird dieser dadurch unterbrochen. Auch wenn der Privatklägerin nach dem Gesagten allenfalls vorzuwerfen ist, dass sie ihr Fahrzeug nicht beherrscht hat und in diesem Zusammen- hang die entsprechende Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln als überraschend bezeichnet werden muss, liegt kein Verhalten vor, mit welchem bei einer solchen Kollision schlechthin nicht gerechnet werden muss. Auch wiegt das allfällige Fehlverhalten nicht derart schwer, dass dieses als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ur- sache des eingetretenen Erfolgs erscheint. Das Fehlverhalten der Be- schuldigten steht nach wie vor im Vordergrund und erscheint als primäre Ursache der Kollision der Privatklägerin mit der Hauswand und der dabei erlittenen Verletzungen. Damit begründete das Bezirksgericht die Adäquanz der Kausalität einlässlich (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es trifft nicht zu, dass das Gericht einem Zirkelschluss unterlag, wie die Verteidigung mit der Begründung rügt, dann wäre auch die Tatsache der Geburt der Beschuldigten adäquat kausal für die Verletzungen der Geschädigten: Die Geburt der Beschuldigten steht auf einer unvergleich- bar entfernteren Ebene natürlicher Bedingtheit als die sich unmittelbar innert
Kantonsgericht Schwyz 5 wenigen Sekunden ereignenden Kollisionen. Daher ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, jede natürliche Kausalität einer adäquaten gleichzusetzen. Im Übrigen ergibt sich:
a) Soweit die Verteidigung sich aus einem Professorenaufsatz ergebende Aspekte in die Berufungsbegründung einfliessen lässt, ist darauf nicht weiter einzugehen, weil sie sich insoweit nicht mit der Begründung des angefochte- nen Urteils auseinandersetzt bzw. konkret darzutun vermag, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Im Übrigen übersieht sie, dass in Bezug auf die Verletzungen der Geschädigten nicht die Streifkollision, sondern das der Beschuldigten vorgeworfene, vermeidbare unaufmerksame Linksabbiegen massgeblicher Anknüpfungspunkt für die Adäquanz der Kausalitätserklärung ist. Der Zusammenhang zwischen der Streifkollision bei Innerortsgeschwindigkeit und der Kollision der Geschädigten mit der Mauer mit immer noch hoher Geschwindigkeit muss insoweit nicht transparent gemacht werden. Es muss auch nicht ausgeschlossen werden können, dass dieser Konnex durch die Beschuldigte intentional kontrollierbar gewesen wäre. Es genügt, wenn die Körperverletzungen im Sinne der Ankla- ge sich durch das unaufmerksame Abbiegen der Beschuldigten erklären las- sen, was die Vorinstanz zutreffend damit begründete, dass das Fehlverhalten der Beschuldigten die Kollision mit der Hauswand zumindest wesentlich be- günstigte (vgl. etwa BGE 142 IV 237 E. 1.5.2 sowie Trechsel/Fateh-Mogha- dam, a.a.O., Art. 12 StGB N 26 m.H. auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung) bzw. die vorliegenden Körperverletzungen der Geschädigten weder ungewöhnliche noch unvorhersehbare Folgen dieser Unaufmerksamkeit wa- ren (dazu ebd. N 27 f. m.H.). Dass die Vortrittsmissachtung zufolge mangeln- der Aufmerksamkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer nicht geringfügi- gen Kollision mit Verletzungsfolgen wie den vorliegenden führt, ist offensicht- lich. Daran ändert nichts, dass vorliegend die Streifkollision geringere Schä- den am geschädigten Fahrzeug hinterliess als die Kollision mit der Hauswand (vgl. U-act. 8.0.02).
Kantonsgericht Schwyz 6
b) Im Weiteren setzt sich die Verteidigung mit der begründeten Annahme der Vorinstanz (vgl. oben Zitat vor lit. a zweiter Absatz) nicht auseinander, dass die Geschädigte erschrocken sei. Das Erschrecken nimmt der Ursäch- lichkeit deren allfälligen Fehlverhaltens in Bezug auf den adäquaten Kausal- zusammenhang erhebliche Intensität, weshalb die Unaufmerksamkeit der Be- schuldigten für die vorliegend inkriminierten Körperverletzungen bedeutsam bleibt. Hätte die Beschuldigte das entgegenkommende Auto nicht übersehen, wären die Fahrzeuge nicht kollidiert. Die Geschädigte wäre nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge und den allgemeinen Erfahrungen des Lebens nicht erschrocken und hätte sich (wenn überhaupt) nicht falsch verhalten. Dass die Kollision mit der Hauswand vom unvorsichtigen Verhalten der Be- schuldigten weiter, je nach Verhalten der Geschädigten möglicherweise nicht auf gerade verlaufender Linie der Ereignisse entfernt von der Streifkollision lag, ist nach dem Gesagten (vgl. vor lit. a) nicht massgeblich: Von Vornherein waren die Wirkungen der Streifkollision von denjenigen der Kollision mit der Gebäudemauer wenige Sekunden später nicht derart separiert voraussehbar, dass der Beschuldigten nur die Verantwortung für die Vermeidbarkeit der durch die Streifkollision verursachten Verletzungsfolgen zugerechnet werden könnte, umso weniger als sie auch ohne Weiteres zufolge ihrer Unaufmerk- samkeit mit dem vortrittsberechtigten Fahrzeug in schwerwiegenderer Art und Weise hätte kollidieren können.
Dispositiv
- Die Berufung wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 werden der Be- schuldigten auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an die Verteidigung (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die
- Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Geschä- digte (1/R; vgl. KG-act. 7) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justiz- vollzug (1/R, zum Inkasso), das Verkehrsamt (1/A), die KOST (mit For- mular) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 7. Februar 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 2. Februar 2022 STK 2021 24 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigte und Berufungsführerin, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 1. April 2021, SGO 2020 9);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 25. November 2020 klagte die damalige Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln A.________ der fahrlässigen einfachen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB an, bei folgendem Sachverhalt (Vi-act. 1): Am Freitag, 5. Oktober 2018, ca. 14:10 Uhr, lenkte A.________ den Per- sonenwagen der Marke Seat mit den Kontrollschildern SZ xx in Bäch SZ auf der Seestrasse, von Freienbach SZ herkommend, bog auf der Höhe der Seestrasse 163 rechts auf den Vorplatz ein, fuhr anschliessend wie- der rückwärts in die Seestrasse und bog links über die Gegenfahrbahn in Richtung Seestrasse 162 ab, wobei sie den Vortritt des korrekt entge- genkommenden Personenwagens der Marke Jaguar mit den Kontroll- schildern SZ yy, gelenkt von E.________, missachtete und mit der Front deren Heck touchierte. Durch den Aufprall verlor E.________ die Kontrol- le über ihren Personenwagen, wobei dieser über die Gegenfahrbahn, durch den Gartenzaun und in den Garten der Liegenschaft der Seestras- se 169 geschleudert wurde und schliesslich mit der Gebäudemauer kolli- dierte. Durch die Kollision erlitt E.________ Hämatome am linken Arm und am linken Knie, Schnittverletzungen an der Stirn, eine Fraktur des Corpus Sterni am Brustbein sowie eine transmurale Ruptur der Supra- spinatussehne der rechten Schulter. Die zugefügten Verletzungen von E.________ verursachte A.________ ungewollt infolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit. A.________ ist die ihr als Fahrzeugführerin obliegenden Pflichten, ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr und der Strasse zuzuwenden sowie vor dem Abbiegen nach links den entgegenkommenden Fahrzeugen den Vortritt zu lassen, nicht ausreichend nachgekommen. Die Kollision und die damit verbundenen Verletzungen von E.________ waren für sie als Folge ihres sorgfaltswid- rigen Verhaltens voraussehbar und wären vermeidbar gewesen, wenn sie ihren Pflichten als Fahrzeugführerin mit der gebotenen Sorgfalt nach- gekommen wäre, indem sie vor dem Überqueren der Gegenfahrbahn an- gehalten, die Gegenfahrbahn überblickt und das Passieren des vortritts- berechtigten Gegenverkehrs abgewartet hätte. Das Bezirksgericht Höfe erkannte die Beschuldigte mit Urteil vom 1. April 2021 im Sinne der Anklage schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 70.00 unter Auflage der Verfahrenskos- ten von Fr. 4‘535.00. Die Beschuldigte erklärte am 18. Mai 2021 rechtzeitig die innert Frist gegen das Urteil angemeldete Berufung. Sie beantragt, das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und sie sei von Schuld und Strafe unter ent-
Kantonsgericht Schwyz 3 sprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen freizusprechen (KG-act. 3). Im schriftlichen Verfahren begründete der Verteidiger der Beschuldigten die Berufung am 30. September 2021 (KG-at. 9). Die Staatsanwaltschaft bean- tragt die kostenpflichtige Abweisung der Berufung, soweit auf diese einzutre- ten sei. Sie verweist auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen und ihren Schlussbericht vom 25. November 2020 (KG-act. 12).
2. Die Parteien und die Berufungsinstanz sind sich einig, dass die An- hörung der Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren nicht mehr erforderlich ist und daher das Verfahren zulässigerweise (vgl. dazu einlässlich STK 2021 22 vom 9. Dezember 2021 E. 2) schriftlich durchgeführt werden kann. Es kommt hinzu, dass hier die Adäquanz des Kausalzusammenhangs (vgl. Berufungs- begründung KG-act. 9 S. 8 ff.) bzw. die normative Korrektur der natürlich weit zurechenbaren Kausalität zu prüfen ist, nämlich, ob das Verhalten des Täters geeignet war, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindes- tens zu begünstigen (Trechsel/Fateh-Moghadam, PK, 4. A. 2021, Art. 12 StGB N 26 m.H.). Es ist also eine Rechtsfrage zu entscheiden (Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO; etwa BGE 143 II 661 E. 5.1.2 und 7.1, BGE 142 IV 237 E. 1.5.2).
3. Im Berufungsverfahren ist die Verteidigung klar der Auffassung, dass das Verhalten der Beschuldigten für die von der Geschädigten erlittenen Ver- letzungen nicht mehr adäquat kausal gewesen sei. Durch das krasse Fehlver- halten der Geschädigten sei der adäquate Kausalzusammenhang unterbro- chen worden; denn die durch die Beschuldigte verursachte Streifkollision sei für die Verletzungen angesichts der Tatsache völlig unbedeutend, dass die Verletzte 38 Meter danach noch mit immer hoher Geschwindigkeit in eine Mauer gefahren sei. In dubio pro reo nahm das Bezirksgericht an, die Privat- klägerin könnte nach der Kollision mit der Beschuldigten nicht gebremst, son- dern allenfalls weiterhin Gas gegeben oder schlicht nicht reagiert haben. Aus-
Kantonsgericht Schwyz 4 gehend davon, dass bei Unfallsituationen mit einem Fehlverhalten zu rechnen sei, führte es weiter aus (angef. Urteil S. 9): Vorliegend wurde die Privatklägerin, die innerorts mit rund 50-60 km/h unterwegs war, von der Beschuldigten am Heck getroffen. Daraufhin drehte sich das Fahrzeug der Privatklägerin und zwar mit einer entspre- chenden Geschwindigkeit. Innerorts, wo Wohnhäuser, Mauern, Vorgär- ten, Zäune und dergleichen die Strassen säumen, ist bei einer derartigen Kollision damit zu rechnen, dass eine weitere Kollision des betreffenden Fahrzeugs mit einem der vorgenannten Hindernisse mit entsprechenden Verletzungen des Lenkers erfolgt. Die Sorgfaltspflichtverletzung der Be- schuldigten war somit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet die Kollision der Privatklägerin mit der Hauswand und die von ihr dadurch erlittenen Verletzungen her- beizuführen oder zumindest zu begünstigen, sodass der adäquate Kau- salzusammenhang zu bejahen ist. Dieser ist auch nicht durch ein allfälli- ges Fehlverhalten der Privatklägerin unterbrochen worden. Als notorisch darf bezeichnet werden, dass man als Lenker des getroffe- nen Fahrzeugs bei einem solchen Aufprall und der nachfolgenden Dre- hung erschrickt. Dass die Privatklägerin anschliessend – wobei zu berücksichtigen ist, dass sie bereits nach der vom Bundesgericht zugebil- ligten Reaktionszeit von 1 Sekunde rund 14,5 Meter der insgesamt nach der Kollision zurückgelegten Strecke von 38 Metern gefahren war – nicht gebremst, sondern gar nicht reagiert oder sogar komplett falsch reagiert hat, indem sie Gas gegeben hat, schliesst den adäquaten Kausalzu- sammenhang weder aus noch wird dieser dadurch unterbrochen. Auch wenn der Privatklägerin nach dem Gesagten allenfalls vorzuwerfen ist, dass sie ihr Fahrzeug nicht beherrscht hat und in diesem Zusammen- hang die entsprechende Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln als überraschend bezeichnet werden muss, liegt kein Verhalten vor, mit welchem bei einer solchen Kollision schlechthin nicht gerechnet werden muss. Auch wiegt das allfällige Fehlverhalten nicht derart schwer, dass dieses als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ur- sache des eingetretenen Erfolgs erscheint. Das Fehlverhalten der Be- schuldigten steht nach wie vor im Vordergrund und erscheint als primäre Ursache der Kollision der Privatklägerin mit der Hauswand und der dabei erlittenen Verletzungen. Damit begründete das Bezirksgericht die Adäquanz der Kausalität einlässlich (Art. 82 Abs. 4 StPO). Es trifft nicht zu, dass das Gericht einem Zirkelschluss unterlag, wie die Verteidigung mit der Begründung rügt, dann wäre auch die Tatsache der Geburt der Beschuldigten adäquat kausal für die Verletzungen der Geschädigten: Die Geburt der Beschuldigten steht auf einer unvergleich- bar entfernteren Ebene natürlicher Bedingtheit als die sich unmittelbar innert
Kantonsgericht Schwyz 5 wenigen Sekunden ereignenden Kollisionen. Daher ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, jede natürliche Kausalität einer adäquaten gleichzusetzen. Im Übrigen ergibt sich:
a) Soweit die Verteidigung sich aus einem Professorenaufsatz ergebende Aspekte in die Berufungsbegründung einfliessen lässt, ist darauf nicht weiter einzugehen, weil sie sich insoweit nicht mit der Begründung des angefochte- nen Urteils auseinandersetzt bzw. konkret darzutun vermag, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Im Übrigen übersieht sie, dass in Bezug auf die Verletzungen der Geschädigten nicht die Streifkollision, sondern das der Beschuldigten vorgeworfene, vermeidbare unaufmerksame Linksabbiegen massgeblicher Anknüpfungspunkt für die Adäquanz der Kausalitätserklärung ist. Der Zusammenhang zwischen der Streifkollision bei Innerortsgeschwindigkeit und der Kollision der Geschädigten mit der Mauer mit immer noch hoher Geschwindigkeit muss insoweit nicht transparent gemacht werden. Es muss auch nicht ausgeschlossen werden können, dass dieser Konnex durch die Beschuldigte intentional kontrollierbar gewesen wäre. Es genügt, wenn die Körperverletzungen im Sinne der Ankla- ge sich durch das unaufmerksame Abbiegen der Beschuldigten erklären las- sen, was die Vorinstanz zutreffend damit begründete, dass das Fehlverhalten der Beschuldigten die Kollision mit der Hauswand zumindest wesentlich be- günstigte (vgl. etwa BGE 142 IV 237 E. 1.5.2 sowie Trechsel/Fateh-Mogha- dam, a.a.O., Art. 12 StGB N 26 m.H. auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung) bzw. die vorliegenden Körperverletzungen der Geschädigten weder ungewöhnliche noch unvorhersehbare Folgen dieser Unaufmerksamkeit wa- ren (dazu ebd. N 27 f. m.H.). Dass die Vortrittsmissachtung zufolge mangeln- der Aufmerksamkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer nicht geringfügi- gen Kollision mit Verletzungsfolgen wie den vorliegenden führt, ist offensicht- lich. Daran ändert nichts, dass vorliegend die Streifkollision geringere Schä- den am geschädigten Fahrzeug hinterliess als die Kollision mit der Hauswand (vgl. U-act. 8.0.02).
Kantonsgericht Schwyz 6
b) Im Weiteren setzt sich die Verteidigung mit der begründeten Annahme der Vorinstanz (vgl. oben Zitat vor lit. a zweiter Absatz) nicht auseinander, dass die Geschädigte erschrocken sei. Das Erschrecken nimmt der Ursäch- lichkeit deren allfälligen Fehlverhaltens in Bezug auf den adäquaten Kausal- zusammenhang erhebliche Intensität, weshalb die Unaufmerksamkeit der Be- schuldigten für die vorliegend inkriminierten Körperverletzungen bedeutsam bleibt. Hätte die Beschuldigte das entgegenkommende Auto nicht übersehen, wären die Fahrzeuge nicht kollidiert. Die Geschädigte wäre nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge und den allgemeinen Erfahrungen des Lebens nicht erschrocken und hätte sich (wenn überhaupt) nicht falsch verhalten. Dass die Kollision mit der Hauswand vom unvorsichtigen Verhalten der Be- schuldigten weiter, je nach Verhalten der Geschädigten möglicherweise nicht auf gerade verlaufender Linie der Ereignisse entfernt von der Streifkollision lag, ist nach dem Gesagten (vgl. vor lit. a) nicht massgeblich: Von Vornherein waren die Wirkungen der Streifkollision von denjenigen der Kollision mit der Gebäudemauer wenige Sekunden später nicht derart separiert voraussehbar, dass der Beschuldigten nur die Verantwortung für die Vermeidbarkeit der durch die Streifkollision verursachten Verletzungsfolgen zugerechnet werden könnte, umso weniger als sie auch ohne Weiteres zufolge ihrer Unaufmerk- samkeit mit dem vortrittsberechtigten Fahrzeug in schwerwiegenderer Art und Weise hätte kollidieren können.
4. Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den adäquaten Kausalzusammenhang und damit den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung bejahte. Die Strafe und die Kosten- und Entschädigungsfol- gen des angefochtenen Urteils sind für diesen Ausgang des Verfahrens nicht weiter begründet angefochten worden. Deshalb ist ohne weitere Erwägungen die Berufung abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 7 erkannt:
1. Die Berufung wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen und das angefochtene Urteil bestätigt.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘000.00 werden der Be- schuldigten auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an die Verteidigung (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die
4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), die Geschä- digte (1/R; vgl. KG-act. 7) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justiz- vollzug (1/R, zum Inkasso), das Verkehrsamt (1/A), die KOST (mit For- mular) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 7. Februar 2022 kau