Amtsmissbrauch | Strafgesetzbuch
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 C.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,
E. 2 E.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin F.________,
E. 3 G.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt H.________,
E. 4 I.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt J.________,
E. 5 Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
Kantonsgericht Schwyz 2 vertreten durch Staatsanwalt K.________, betreffend Amtsmissbrauch (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 26. November 2020, SGO 2020 21-24);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 3 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Privatkläger gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Straf- gerichts Schwyz vom 26. November 2020 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);
- dass das begründete Urteil am 26. April 2021 an die Parteien versandt und dem Vertreter des Privatklägers am 3. Mai 2021 zugestellt wurde, mithin die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 25. Mai 2021 endete (Art. 90 StPO);
- dass innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils, d.h. bis am 25. Mai 2021 keine Berufungserklärung des Privatklägers beim Kantonsgericht eingegan- gen ist, was auf einen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41Abs. 1 JG präsidial abzuschrei- ben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der zwei- ten Instanz zu Lasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
Dispositiv
- Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), Rechtsanwältin F.________ (2/R), Rechtsanwalt H.________ (2/R), Rechtsanwalt J.________ (2/R), die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) je unter Beilage von KG-act. 3 in Kopie und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten sowie zur Mitteilung an die KOST betr. Frei- sprüche) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 31. Mai 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 31. Mai 2021 STK 2021 23 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Privatkläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. C.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,
2. E.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin F.________,
3. G.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt H.________,
4. I.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt J.________,
5. Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin,
Kantonsgericht Schwyz 2 vertreten durch Staatsanwalt K.________, betreffend Amtsmissbrauch (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 26. November 2020, SGO 2020 21-24);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 3 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Privatkläger gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Straf- gerichts Schwyz vom 26. November 2020 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);
- dass das begründete Urteil am 26. April 2021 an die Parteien versandt und dem Vertreter des Privatklägers am 3. Mai 2021 zugestellt wurde, mithin die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 25. Mai 2021 endete (Art. 90 StPO);
- dass innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils, d.h. bis am 25. Mai 2021 keine Berufungserklärung des Privatklägers beim Kantonsgericht eingegan- gen ist, was auf einen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41Abs. 1 JG präsidial abzuschrei- ben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der zwei- ten Instanz zu Lasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), Rechtsanwältin F.________ (2/R), Rechtsanwalt H.________ (2/R), Rechtsanwalt J.________ (2/R), die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) je unter Beilage von KG-act. 3 in Kopie und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten sowie zur Mitteilung an die KOST betr. Frei- sprüche) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 31. Mai 2021 kau