Erpressung, Nötigung etc. | Strafgesetzbuch
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
E. 2 D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
E. 3 F.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
E. 4 Es sei das Urteil vom 18. Januar 2021 Ziffer 8 aufzuheben und dem Beschuldigten nur die Kosten betreffend die Nötigung aufzuerlegen, die restlichen Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
E. 5 Es sei das Urteil vom 18. Januar 2021 Ziffer 9 aufzuheben.
E. 6 Es sei das Urteil vom 18. Januar 2021 Ziffer 10 aufzuheben und dem Beschuldigten nur die Kosten betreffend die Nötigung aufzuerlegen, die restlichen Kosten seien definitive auf die Staatskasse zu nehmen.
E. 7 Eventualiter si das Urteil vom 18. Januar 2021 Ziffer 1b) aufzuheben und der Berufungsführer wegen Nötigung freizusprechen.
E. 8 Es seien der beigelegte Whats-App Chat, sowie darin angehängten Bilder zu den Akten zu nehmen.
E. 9 Dies unter Beilage der Unterzeichnenden als amtliche Verteidigerin sowie Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zulasten des Staates. In formeller Hinsicht hielt die Verteidigung unter anderem fest, das begründete Urteil des Strafgerichts Schwyz sei dem Berufungsführer am 24. März 2021 zugegangen. Die zwanzigtägige Frist zur Erklärung der Anschlussberufung und Einreichung der Berufungserklärung sei mit vorliegender Eingabe gewahrt (Art. 401 Abs. 1 StPO). Im Rahmen der Vorprüfung bzw. Frist zur Antragstellung wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass von Amtes wegen die Gültigkeit der Berufungser- klärung und/oder Zulässigkeit der Anschlussberufung geprüft werde und es
Kantonsgericht Schwyz 5 wurde ihnen in Nachachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegen- heit zu einer möglichen Stellungnahme gegeben (KG-act. 2). Innert Frist lies- sen sich die Staatsanwaltschaft, die Privatkläger D.________ und G.________ sowie die Verteidigerin des Beschuldigten vernehmen (KG-act. 3- 6). Während die Staatsanwaltschaft und Privatklagevertreter ein Nichteintreten sowie letztere alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten beantragen, stellt der Beschuldigte folgende Anträge:
1. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens, zusammengesetzt aus den Kosten für die Verteidigung des Beschuldigten und den Kosten für die erstinstanzliche Urteilsbegründung in der Höhe von CHF 1’780.30, dem Strafkläger D.________ aufzuerlegen.
2. Eventualiter seien die Kosten des Berufungsverfahrens, zusam- mengesetzt aus den Kosten für die Verteidigung des Beschuldigten und den Kosten für die erstinstanzliche Urteilsbegründung in der Höhe von CHF 1’780.30 auf die Staatskasse zu nehmen.
2. Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfah- ren vor. Die am Prozess beteiligten Parteien, die mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müssen zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung beim Berufungsgericht. Dieses zweistu- fige Verfahren kommt nur dann nicht zur Anwendung, wenn das erstinstanzli- che Urteil direkt in begründeter Form eröffnet wird (zum Ganzen BGE 143 IV 40 und Urteil BGer 6B_425/2020 vom 10. März 2021 E. 1.2). Letzterer Fall liegt hier nicht vor. Sodann gilt zu beachten, dass der Umstand, dass wie vor- liegend nur eine Partei Berufung anmeldet und ein begründetes Urteil ver- langt, die andere(n) Partei(en) nicht davon entbindet, selber Berufung anzu- melden, wenn sie das kantonale Urteil ebenfalls anfechten möchte(n). Fehlt die Berufungsanmeldung ist die Berufung unwirksam (Urteil BGer 6B_29/2017 vom 7. Juli 2017 E. 4).
Kantonsgericht Schwyz 6 Unbestritten geblieben ist von der beschuldigten Seite, dass ihrerseits keine Berufung angemeldet wurde. Sofern die Verteidigung ihre Eingabe vom
E. 13 April 2021 noch als Berufungserklärung verstanden haben wollte, erweist sich diese aus den genannten Gründen als offensichtlich unzulässig. Diese Eingabe kann aber auch nicht als Anschlussberufung oder Revision entge- gengenommen werden. Während letzteres Rechtsmittel von der Verteidigung nicht einmal angerufen wird, fehlt es bezüglich der erhobenen Anschlussberu- fung am Vorliegen einer (gültigen) Berufungserklärung durch die berufungs- anmeldende Partei, welche Erklärung die Voraussetzung zur Erhebung einer Anschlussberufung nach Art. 401 StPO ist. Oder anders gesagt, ist die An- schlussberufung wegen ihrer akzessorischen Eigenart vom Vorhandensein einer Berufungserklärung abhängig und hat keine selbständige Wirkung (vgl. Art. 401 Abs. 3 StPO; vgl. Riklin, OFK StPO, 2.A, Rz 4 zu Art. 401 StPO; zum Zweck einer Anschlussberufung BGE 147 IV 36 E. 2.4.1). Zusammenfassend erweist sich die Berufungserklärung / Anschlussberufung des Beschuldigten als offensichtlich unzulässig und es ist darauf nicht einzu- treten. Nach dem Gesagten erübrigen sich Erörterungen zur beantragten Auf- erlegung der vorinstanzlichen Kosten für die Urteilsbegründung in der Höhe von CHF 1‘780.30. Abgesehen davon zeigt die Verteidigung nicht ansatzweise auf, weshalb so oder so zusätzlich gesprochene Kosten für die Motivation ei- nes Urteils zu den Verfahrenskosten der Rechtsmittelinstanz zu zählen sind. Sodann kann offengelassen werden, ob auf die Eingabe vom 13. April 2021 auch schon deshalb nicht einzutreten gewesen wäre, weil diese verfrüht oder anders gesagt „auf Vorrat“ erfolgte.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Folglich hat der unterliegende Beschuldigte die Kosten des vorliegenden Verfahrens STK 2021 20, welches einzig und alleine durch die (voreilige) Einreichung der
Kantonsgericht Schwyz 7 Berufungserklärung / Anschlussberufung verursacht wurde, zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Somit entfällt auch ein Anspruch des Beschuldigten auf Entschädigung für die Aufwendungen seiner Verteidigung vor Kantonsge- richt. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigung bei der Strafbehörde zu bean- tragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Sowohl die (zwar nicht durch einen patentierten Anwalt) vertretene Privatklägerin G.________ als auch der anwaltlich vertretene Privatkläger D.________ ver- mögen mit ihren Entschädigungsforderungen diesen Anforderungen nicht zu genügen. Weder die Privatklägerin G.________ substanziiert und belegt ihr Rechtsbegehren auf Zahlung einer Prozessentschädigung von mindestens Fr. 1'000.00 (KG-act. 4 Ziff. 6) noch begründet der Privatkläger D.________ seine anwaltlichen Bemühungen rechtsgenüglich. Der blosse Verweis auf § 13 lit. c GebTRA ohne Vorlage einer (spezifizierten) Kostennote genügt als Nachweis des geltend gemachten Aufwands von Fr. 1'000.00 nicht. Abgese- hen davon wäre es Sache der Privatklägerschaft gewesen in Nachachtung des expliziten Hinweises gemäss Ziff. 3 der Verfügung vom 16. April 2021 darzulegen, dass sich im (Anfangs-)Stadium des Berufungsverfahrens (schon) ein Aufwand im geltend gemachten Umfang aufdrängte. Folglich ist auf die Prozessentschädigungen der Privatkläger D.________ und G.________ nicht einzutreten. Der Aufwand der amtlichen Verteidigung (KG-act. 6/1) war gemäss den nach Art. 399 Abs. 1 und 399 Abs. 3 StPO klar formulierten Voraussetzungen bzw. nach der unmissverständlichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum zweistufigen Verfahren resp. zur Anschlussberufung von vorneherein zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten wirkungslos resp. unnötig und damit weder sachbezogen noch angemessen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 6 Abs. 1 und 3 lit. b GebTRA). Sie ist daher weder für diese Aufwendungen
Kantonsgericht Schwyz 8 noch für diejenigen im Zusammenhang mit der eingereichten Stellungnahme vom 7. Mai 2021, weil diese ebenso wenig zielführend ist, aus der Staatskas- se zu entschädigen, wobei diesbezüglich die Verteidigerin auf Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO hingewiesen wird;- beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufungserklärung / Anschlussberufung wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Auf die Prozessentschädigungen des Privatklägers D.________ und der Privatklägerin G.________ wird nicht eingetreten.
- Der amtlichen Verteidigerin wird für das Verfahren vor Kantonsgericht keine Entschädigung zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Kantonsgericht Schwyz 9
- Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (3/R), H.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die
- Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und an die Vor-instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten sowie zur Mitteilung der erforderlichen Meldungen) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 1. Juli 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 29. Juni 2021 STK 2021 20 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Postfach 75, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
3. F.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
4. G.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch H.________,
Kantonsgericht Schwyz 2 betreffend Erpressung, Nötigung etc. (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 18. Januar 2021, SGO 2020 14);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 3 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Urteil vom 18. Januar 2021 sprach das Strafgericht Schwyz den Be- schuldigten schuldig der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff.1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und sprach ihn im Übrigen frei. Es bestrafte den Beschuldigten mit einer be- dingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 130.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 11‘700.00 und setzte bei deren schuldhaftem Nichtbezahlen die Ersatzfreiheitsstrafe auf 90 Tage fest. Von einer Landesverweisung wurde abgesehen. Die Genugtuungsforde- rungen der Privatklägerin G.________ wurde auf den Zivilweg verwiesen und auf diejenige des Privatklägers D.________ wurde nicht eingetreten. Die Ver- fahrenskosten auferlegte das Strafgericht dem Beschuldigten und verpflichtete diesen, den Privatkläger D.________ für dessen notwendigen Aufwendungen im Verfahren mit pauschal Fr. 5‘000.00 zu entschädigen. Die amtliche Vertei- digerin des Beschuldigten entschädigte es mit pauschal Fr. 9‘500.00 aus der Staatskasse und nahm diese Kosten einstweilen auf die Staatskasse. Gegen dieses am 27. Januar 2021 mündlich und schriftlich eröffnete Urteil vom 18. Januar 2021 meldete einzig der Privatkläger D.________ Berufung an (Vi-act. 49). Diese Berufungsanmeldung wurde den Gegenparteien am
12. Februar 2021 angezeigt (Vi-act. 50). Am 24. März 2021 überwies das Strafgericht Schwyz das begründete Urteil mit den Gerichts- und Untersuchungsakten und der Berufungsanmeldung des Privatklägers D.________ dem Kantonsgericht zur Behandlung der Berufung. Nachdem der Privatkläger D.________ innert der gesetzlichen zwanzigtägi- gen Frist seit Zustellung des begründeten Urteils, welche Frist am 13. April 2021 endete, keine Berufungserklärung einreichte, wurde mit Verfügung vom
16. April 2021 die Berufung als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben (zum Ganzen vgl. sep. Verfahren STK 2021 15).
Kantonsgericht Schwyz 4 Mit „Berufungserklärung/Anschlussberufung“ vom 13. April 2021 (Eingang Kantonsgericht: 14. April 2021) gelangte die Verteidigung ans Kantonsgericht bzw. erklärte sie Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 18. Januar 2021 und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei das Urteil vom 18. Januar 2021 Ziffer 1 a) aufzuheben und der Berufungsführer wegen versuchter Erpressung freizusprechen.
2. Es sei das Urteil vom 18. Januar 2021 Ziffer 3 aufzuheben und der Berufungsführer wegen Nötigung mit einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu CHF 130.- und einer Busse von CHF 780.- zu verurteilen.
3. Es sei das Urteil vom 18. Januar 2021 Ziffer 5 wie folgt abzuändern: Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Bus- se tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
4. Es sei das Urteil vom 18. Januar 2021 Ziffer 8 aufzuheben und dem Beschuldigten nur die Kosten betreffend die Nötigung aufzuerlegen, die restlichen Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Es sei das Urteil vom 18. Januar 2021 Ziffer 9 aufzuheben.
6. Es sei das Urteil vom 18. Januar 2021 Ziffer 10 aufzuheben und dem Beschuldigten nur die Kosten betreffend die Nötigung aufzuerlegen, die restlichen Kosten seien definitive auf die Staatskasse zu nehmen.
7. Eventualiter si das Urteil vom 18. Januar 2021 Ziffer 1b) aufzuheben und der Berufungsführer wegen Nötigung freizusprechen.
8. Es seien der beigelegte Whats-App Chat, sowie darin angehängten Bilder zu den Akten zu nehmen.
9. Dies unter Beilage der Unterzeichnenden als amtliche Verteidigerin sowie Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zulasten des Staates. In formeller Hinsicht hielt die Verteidigung unter anderem fest, das begründete Urteil des Strafgerichts Schwyz sei dem Berufungsführer am 24. März 2021 zugegangen. Die zwanzigtägige Frist zur Erklärung der Anschlussberufung und Einreichung der Berufungserklärung sei mit vorliegender Eingabe gewahrt (Art. 401 Abs. 1 StPO). Im Rahmen der Vorprüfung bzw. Frist zur Antragstellung wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass von Amtes wegen die Gültigkeit der Berufungser- klärung und/oder Zulässigkeit der Anschlussberufung geprüft werde und es
Kantonsgericht Schwyz 5 wurde ihnen in Nachachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegen- heit zu einer möglichen Stellungnahme gegeben (KG-act. 2). Innert Frist lies- sen sich die Staatsanwaltschaft, die Privatkläger D.________ und G.________ sowie die Verteidigerin des Beschuldigten vernehmen (KG-act. 3- 6). Während die Staatsanwaltschaft und Privatklagevertreter ein Nichteintreten sowie letztere alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten beantragen, stellt der Beschuldigte folgende Anträge:
1. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens, zusammengesetzt aus den Kosten für die Verteidigung des Beschuldigten und den Kosten für die erstinstanzliche Urteilsbegründung in der Höhe von CHF 1’780.30, dem Strafkläger D.________ aufzuerlegen.
2. Eventualiter seien die Kosten des Berufungsverfahrens, zusam- mengesetzt aus den Kosten für die Verteidigung des Beschuldigten und den Kosten für die erstinstanzliche Urteilsbegründung in der Höhe von CHF 1’780.30 auf die Staatskasse zu nehmen.
2. Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfah- ren vor. Die am Prozess beteiligten Parteien, die mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müssen zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung beim Berufungsgericht. Dieses zweistu- fige Verfahren kommt nur dann nicht zur Anwendung, wenn das erstinstanzli- che Urteil direkt in begründeter Form eröffnet wird (zum Ganzen BGE 143 IV 40 und Urteil BGer 6B_425/2020 vom 10. März 2021 E. 1.2). Letzterer Fall liegt hier nicht vor. Sodann gilt zu beachten, dass der Umstand, dass wie vor- liegend nur eine Partei Berufung anmeldet und ein begründetes Urteil ver- langt, die andere(n) Partei(en) nicht davon entbindet, selber Berufung anzu- melden, wenn sie das kantonale Urteil ebenfalls anfechten möchte(n). Fehlt die Berufungsanmeldung ist die Berufung unwirksam (Urteil BGer 6B_29/2017 vom 7. Juli 2017 E. 4).
Kantonsgericht Schwyz 6 Unbestritten geblieben ist von der beschuldigten Seite, dass ihrerseits keine Berufung angemeldet wurde. Sofern die Verteidigung ihre Eingabe vom
13. April 2021 noch als Berufungserklärung verstanden haben wollte, erweist sich diese aus den genannten Gründen als offensichtlich unzulässig. Diese Eingabe kann aber auch nicht als Anschlussberufung oder Revision entge- gengenommen werden. Während letzteres Rechtsmittel von der Verteidigung nicht einmal angerufen wird, fehlt es bezüglich der erhobenen Anschlussberu- fung am Vorliegen einer (gültigen) Berufungserklärung durch die berufungs- anmeldende Partei, welche Erklärung die Voraussetzung zur Erhebung einer Anschlussberufung nach Art. 401 StPO ist. Oder anders gesagt, ist die An- schlussberufung wegen ihrer akzessorischen Eigenart vom Vorhandensein einer Berufungserklärung abhängig und hat keine selbständige Wirkung (vgl. Art. 401 Abs. 3 StPO; vgl. Riklin, OFK StPO, 2.A, Rz 4 zu Art. 401 StPO; zum Zweck einer Anschlussberufung BGE 147 IV 36 E. 2.4.1). Zusammenfassend erweist sich die Berufungserklärung / Anschlussberufung des Beschuldigten als offensichtlich unzulässig und es ist darauf nicht einzu- treten. Nach dem Gesagten erübrigen sich Erörterungen zur beantragten Auf- erlegung der vorinstanzlichen Kosten für die Urteilsbegründung in der Höhe von CHF 1‘780.30. Abgesehen davon zeigt die Verteidigung nicht ansatzweise auf, weshalb so oder so zusätzlich gesprochene Kosten für die Motivation ei- nes Urteils zu den Verfahrenskosten der Rechtsmittelinstanz zu zählen sind. Sodann kann offengelassen werden, ob auf die Eingabe vom 13. April 2021 auch schon deshalb nicht einzutreten gewesen wäre, weil diese verfrüht oder anders gesagt „auf Vorrat“ erfolgte.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Folglich hat der unterliegende Beschuldigte die Kosten des vorliegenden Verfahrens STK 2021 20, welches einzig und alleine durch die (voreilige) Einreichung der
Kantonsgericht Schwyz 7 Berufungserklärung / Anschlussberufung verursacht wurde, zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Somit entfällt auch ein Anspruch des Beschuldigten auf Entschädigung für die Aufwendungen seiner Verteidigung vor Kantonsge- richt. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigung bei der Strafbehörde zu bean- tragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Sowohl die (zwar nicht durch einen patentierten Anwalt) vertretene Privatklägerin G.________ als auch der anwaltlich vertretene Privatkläger D.________ ver- mögen mit ihren Entschädigungsforderungen diesen Anforderungen nicht zu genügen. Weder die Privatklägerin G.________ substanziiert und belegt ihr Rechtsbegehren auf Zahlung einer Prozessentschädigung von mindestens Fr. 1'000.00 (KG-act. 4 Ziff. 6) noch begründet der Privatkläger D.________ seine anwaltlichen Bemühungen rechtsgenüglich. Der blosse Verweis auf § 13 lit. c GebTRA ohne Vorlage einer (spezifizierten) Kostennote genügt als Nachweis des geltend gemachten Aufwands von Fr. 1'000.00 nicht. Abgese- hen davon wäre es Sache der Privatklägerschaft gewesen in Nachachtung des expliziten Hinweises gemäss Ziff. 3 der Verfügung vom 16. April 2021 darzulegen, dass sich im (Anfangs-)Stadium des Berufungsverfahrens (schon) ein Aufwand im geltend gemachten Umfang aufdrängte. Folglich ist auf die Prozessentschädigungen der Privatkläger D.________ und G.________ nicht einzutreten. Der Aufwand der amtlichen Verteidigung (KG-act. 6/1) war gemäss den nach Art. 399 Abs. 1 und 399 Abs. 3 StPO klar formulierten Voraussetzungen bzw. nach der unmissverständlichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum zweistufigen Verfahren resp. zur Anschlussberufung von vorneherein zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten wirkungslos resp. unnötig und damit weder sachbezogen noch angemessen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 6 Abs. 1 und 3 lit. b GebTRA). Sie ist daher weder für diese Aufwendungen
Kantonsgericht Schwyz 8 noch für diejenigen im Zusammenhang mit der eingereichten Stellungnahme vom 7. Mai 2021, weil diese ebenso wenig zielführend ist, aus der Staatskas- se zu entschädigen, wobei diesbezüglich die Verteidigerin auf Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO hingewiesen wird;- beschlossen:
1. Auf die Berufungserklärung / Anschlussberufung wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von Fr. 800.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
3. Auf die Prozessentschädigungen des Privatklägers D.________ und der Privatklägerin G.________ wird nicht eingetreten.
4. Der amtlichen Verteidigerin wird für das Verfahren vor Kantonsgericht keine Entschädigung zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Kantonsgericht Schwyz 9
6. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (3/R), H.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die
1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und an die Vor-instanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten sowie zur Mitteilung der erforderlichen Meldungen) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 1. Juli 2021 kau