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STK 2021 18

fahrlässige schwere Körperverletzung, Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde

Schwyz · 2021-08-06 · Deutsch SZ
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fahrlässige schwere Körperverletzung, Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde | Strafgesetzbuch

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 C.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,

E. 2 Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin E.________, betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung, Gefährdung durch Verletzung der Re- geln der Baukunde (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 8. Oktober 2020, SGO 2019 10);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Privatkläger gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Be- zirksgerichts March vom 8. Oktober 2020 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);

- dass das begründete Urteil am 7. April 2021 an die Parteien versandt und dem Vertreter des Privatklägers zugestellt wurde (dazu vgl. KG-act. 4 Bestätigung der Zustellung durch den Rechtsvertreter);

- dass innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungser- klärung des Privatklägers beim Kantonsgericht eingegangen ist, was auf einen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung ge- stützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der zwei- ten Instanz zu Lasten des Staates gehen;

- dass die Vorinstanz insgesamt betrachtet über die Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers entschied (angef. Urteil E. 6.2.1), so dass über die üblicherweise anfallende Besprechung des erstinstanzlichen Urteils im Hinblick auf einen Weiterzug sowie eine entsprechende, geringen Aufwand verursachende Berufungsanmeldung keine Entschädigung mehr ausgerichtet werden kann und der unentgeltliche Rechtsverterter nurmehr – nach dem Gesagten unbesehen der eingereichten Honorarnote – für die Um- triebe des unverhoffen Vertreterwechsels pauschal mit Fr. 200.00 (inkl. Ausla- gen und MWST; §§ und 6 GebTRA) zu entschädigen ist, wobei diesbezüglich

Kantonsgericht Schwyz 3 der unentgeltliche Rechtsvertreter auf Art. 81. Abs 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO hingewiesen wird;- verfügt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
  3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt G.________, wird im Sinne der Erwägungen mit Fr. 200.00 (inkl. Ausla- gen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  5. Zufertigung an Rechtsanwalt G.________ (1/R), Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, zur Mitteilung an die KOST; die Akten werden nach Kantonsgericht Schwyz 4 definitiver Erledigung des Verfahrens STK 2021 17 retourniert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 6. August 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 6. August 2021 STK 2021 18 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Privatkläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen

1. C.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,

2. Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin E.________, betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung, Gefährdung durch Verletzung der Re- geln der Baukunde (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 8. Oktober 2020, SGO 2019 10);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass der Privatkläger gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Be- zirksgerichts March vom 8. Oktober 2020 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);

- dass das begründete Urteil am 7. April 2021 an die Parteien versandt und dem Vertreter des Privatklägers zugestellt wurde (dazu vgl. KG-act. 4 Bestätigung der Zustellung durch den Rechtsvertreter);

- dass innert der gesetzlichen zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO seit Zustellung des begründeten Urteils keine Berufungser- klärung des Privatklägers beim Kantonsgericht eingegangen ist, was auf einen Verzicht auf Berufungserklärung hinausläuft, weshalb nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung ge- stützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der zwei- ten Instanz zu Lasten des Staates gehen;

- dass die Vorinstanz insgesamt betrachtet über die Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers entschied (angef. Urteil E. 6.2.1), so dass über die üblicherweise anfallende Besprechung des erstinstanzlichen Urteils im Hinblick auf einen Weiterzug sowie eine entsprechende, geringen Aufwand verursachende Berufungsanmeldung keine Entschädigung mehr ausgerichtet werden kann und der unentgeltliche Rechtsverterter nurmehr – nach dem Gesagten unbesehen der eingereichten Honorarnote – für die Um- triebe des unverhoffen Vertreterwechsels pauschal mit Fr. 200.00 (inkl. Ausla- gen und MWST; §§ und 6 GebTRA) zu entschädigen ist, wobei diesbezüglich

Kantonsgericht Schwyz 3 der unentgeltliche Rechtsvertreter auf Art. 81. Abs 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO hingewiesen wird;- verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von total Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt G.________, wird im Sinne der Erwägungen mit Fr. 200.00 (inkl. Ausla- gen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5. Zufertigung an Rechtsanwalt G.________ (1/R), Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 4. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, zur Mitteilung an die KOST; die Akten werden nach

Kantonsgericht Schwyz 4 definitiver Erledigung des Verfahrens STK 2021 17 retourniert) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 6. August 2021 kau