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STK 2021 14

Widerhandlung gegen das Waffen- und Lotteriegesetz, Widerruf des bedingten Strafvollzugs

Schwyz · 2022-03-31 · Deutsch SZ
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Widerhandlung gegen das Waffen- und Lotteriegesetz, Widerruf des bedingten Strafvollzugs | Übriges Strafrecht

Erwägungen (3 Absätze)

E. 18 Januar 2021, SEO 2020 22);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die vormalige Staatsanwaltschaft Innerschwyz überwies am 7. Juli 2020 den gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie wegen Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz im Sinne von Art. 42 aLG erlassenen Strafbefehl vom 7. Febru- ar 2020 der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz als Anklage (Vi-act. 1 und 2). Mit Urteil vom 18. Januar 2021 sprach die Einzelrichterin den Be- schuldigten im Sinne der Anklage schuldig (angefochtenes Urteil Dispositivzif- fer 1). Sie widerrief die mit Strafbefehl vom 3. Februar 2016 (SUI 2015 7951) und Strafbefehl vom 13. März 2018 (SUI 2018 811) bedingt ausgesprochenen Geldstrafen von 90 bzw. 15 Tagessätzen und bildete statt dem Vollzug der bedingt ausgesprochenen Geldstrafen eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 StGB (Dispositivziffern 5.1 und 5.2). Sie bestrafte den Beschuldigten für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz als Gesamtstrafe mit den beiden widerrufenen Strafbefehlen mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 50.00 und für die Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz mit einer Busse von Fr. 1‘000.00 (Dispositivziffern 2.a und 2.b). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 26. Januar 2021 die Berufung an (KG-act. 2). Mit Beru- fungserklärung vom 25. März 2021 beantragte der Beschuldigte was folgt (KG-act. 3):

1. Es sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und der Berufungskläger sei vom Vorwurf

a) der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG;

b) der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz im Sinne von Art. 42 a LG freizusprechen.

2. Der Widerruf des bedingten Vollzugs der Strafe gemäss Strafbe- fehl vom 03. Februar 2016 sei aufzuheben.

3. Der Widerruf des bedingten Vollzugs der Strafe gemäss Strafbe- fehl vom 13. März 2018 sei aufzuheben.

Kantonsgericht Schwyz 3

4. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziffer 6.2 des Urteils- pruchs seien dem Berufungskläger herauszugeben.

5. Im Beweispunkt: 5.1. Einvernahme / Befragung des untersuchenden Polizeibeam- ten 5.2. Expertise zu den Spuren auf dem Schlagstock 5.3. Ergänzung des Gutachtens der I.________ AG 5.4. Augenschein / Expertise der beschlagnahmten Laptops 5.5. Einvernahme der Zeugen:

- J.________

- K.________

- L.________ Beweisthemen vide Eingabe an das Bezirksgericht Schwyz vom

15. Januar 2021.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) in al- len Instanzen zulasten der Staatskasse des Kantons Schwyz. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung (KG-act. 5). An der Berufungsverhandlung vom 29. März 2022 hielt der Beschuldigte an seinen Anträgen fest und die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beru- fung (KG-act. 11).

7. Widerhandlung gegen das Waffengesetz

a) Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss überwiesenem Strafbefehl wie folgt angeklagt (Vi-act. 2): Am 15.06.2018, ca. 08.55 Uhr, besass A.________, Geschäftsführer des Restaurants M.________ an der E.________strasse zz in Brunnen, im Servicebereich bei der Kasse in einer Buffetschublade einen schwarzen Schlagstock der Marke Police Using, obwohl er als kosovarischer Staats- angehöriger hierzu nicht berechtigt war. A.________ wusste vom Schlagstock in der Buffetschublade und hätte wissen müssen, dass es sich beim Schlagstock um einen gefährlichen Gegenstand, der dazu bestimmt ist, Menschen zu verletzen, und somit um eine verbotene Waffe handelt und der Besitz eines solchen Schlag-

Kantonsgericht Schwyz 4 stocks verboten ist. Indem er sich nicht über die geltenden waffenrechtli- chen Vorschriften erkundigte und den Schlagstock, welchen er samt dem übrigen Restaurationsinventar von seinem Vorgänger im Juni 2015 über- nommen hatte, nicht entsorgte, nahm er zumindest billigend in Kauf, am 15.06.2018 eine Waffe zu besitzen.

b) Die Vorinstanz erwog, es sei dem Polizeirapport zu entnehmen und un- bestritten, dass bei der Hausdurchsuchung vom 15. Juni 2018 in einer Buffet- schublade des Restaurants M.________ ein Schlagstock, Police Using, aufge- funden worden sei (angefochtenes Urteil E. II.1.2.2 mit Verweis auf U- act. 8.1.01 S. 5). Der Beschuldigte habe mehrfach bestätigt, dass sich der Schlagstock bei der Übernahme des Lokals im Juni 2015 bereits dort befun- den habe und von ihm mit dem Inventar übernommen worden sei. Der Be- schuldigte könne sich nicht auf sprachliche Schwierigkeiten berufen, weil bei der ersten Einvernahme ein Übersetzer anwesend gewesen sei und die Aus- sagen überdies klar und unmissverständlich seien (angefochtenes Urteil E. II.1.2.3). Dass der Schlagstock N.________ gehöre, stehe im Widerspruch zur Aussage, der Schlagstock sei schon bei der Geschäftsübernahme dort gewesen, weil N.________ erst rund zweieinhalb Jahre nach der Geschäftsü- bernahme durch den Beschuldigten bei diesem im Restaurant M.________ angestellt worden sei. Im Übrigen habe N.________ die angeblichen Schul- den im Kosovo gehabt und nicht in der Schweiz, weshalb auch daraus kein Grund konstruiert werden könne, wonach es für N.________ Sinn gemacht hätte, im Restaurant M.________ einen Schlagstock zu besitzen (angefochte- nes Urteil E. II.1.2.4). Dass der Beschuldigte keine Kenntnis vom Schlagstock gehabt habe, stehe im Widerspruch zu seinen Ausführungen, wonach der Schlagstock schon damals im Restaurant gewesen sei. Dem Beschuldigten sei deshalb Kenntnis vom Schlagstock im Zeitpunkt der Übernahme anzulas- ten (angefochtenes Urteil E. II.1.2.5). Selbst wenn man am Wissen des Be- schuldigten betreffend das Vorhandensein des Schlagstocks im Zeitpunkt der Übernahme zweifeln würde, wäre jedenfalls rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt vor der Hausdurchsuchung vom Schlagstock Kenntnis erhalten habe, weil er bestätigt habe, alle Schubladen

Kantonsgericht Schwyz 5 sicher einmal geöffnet zu haben. Dass er als Geschäftsführer, der überdies im Lokal die Gäste bedient habe, den Schlagstock nie gesehen haben wolle, sei unter diesen Umständen nicht glaubhaft. Hinzu komme, dass er den Fragen, ob er den Schlagstock vorher einmal gesehen habe, ausgewichen sei bzw. darauf zusammenhangslos geantwortet habe (angefochtenes Urteil E. II.1.2.6). Indem der Beschuldigte gewusst habe, dass sich am 15. Juni 2018 ein Schlagstock in der Buffetschublade seines Restaurants M.________ befunden habe, worüber er faktisch die Herrschaftsmöglichkeit gehabt habe, und ihm als kosovarischer Staatsangehöriger der Besitz eines solchen Schlagstocks verboten gewesen sei, habe er den objektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 7 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. d WV erfüllt. In subjektiver Hinsicht sei zu beachten, dass der Be- schuldigte vom Vorhandensein des Schlagstocks in seinem Herrschaftsbe- reich Kenntnis gehabt habe. Indem er nichts weiter dagegen vorgekehrt habe, habe er zumindest in Kauf genommen, die Sachherrschaft hierüber auszuü- ben, womit er zumindest eventualvorsätzlich gehandelt habe (angefochtenes Urteil E. II.1.3.4).

c) aa) Die Verteidigung bringt dagegen vor, der Schlagstock sei unter allen möglichen Gegenständen versteckt gewesen. Der Beschuldigte habe von dessen Existenz nichts gewusst, weil er das Inventar der Gaststätte als Sach- gesamtheit ohne spezifizierte Inventarliste übernommen habe (KG-act. 11/2 S. 3 Ziff. 1.1). Der Beschuldigte habe den fraglichen Schlagstock nie in den Händen gehalten, was eine Untersuchung auf DNA-Spuren und Fingerabdrü- cke bestätigen würde (KG-act. 11/2 S. 3 Ziff. 1.2). Er habe bereits bei der ers- ten Einvernahme erklärt, er wisse nicht, wem der Schlagstock gehöre. Der Besitz einer Sache setze die tatsächliche Herrschaft über eine Sache voraus. Dies sei nie der Fall gewesen (KG-act. 11/2 S. 4 Ziff. 1.1). Die Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei seien klar: Entweder sei der Schlagstock ohne sein Wissen seit der Übernahme des Lokals unter dem Werkzeug in der Schublade und für den Beschuldigten unsichtbar gewesen, oder N.________ habe tatsächlich eine Waffe deponiert, weil er um sein Leben gefürchtet habe.

Kantonsgericht Schwyz 6 Obwohl N.________ über Wochen im Lokal des Beschuldigten den Ge- schäftsführer gegeben habe, sei er dazu nie befragt worden. Er sei einfach abgeschoben worden (KG-act. 11/2 S. 4 Ziff. 1.2). Dem Beschuldigten könne kein Vorsatz resp. Eventualvorsatz vorgeworfen werden. Ihm fehle es sowohl am Besitz und Sachherrschaftswillen als auch am tatbestandsmässigen Vor- satz. Die Staatsanwaltschaft habe es zudem unterlassen, den die Schubladen in der Gaststätte untersuchenden Polizeibeamten zu befragen (KG-act. 11/2 S. 5 Ziff. 1.2). Die Vorinstanz habe auch eine erstaunliche Theorie zu den Schulden von N.________, wenn sie behaupte, N.________ müsse in der Schweiz keine Angst haben, weil die Schulden in seiner Heimat entstanden seien. Kriminaltourismus sei bekannt und ein Inkasso in der Schweiz wäre zudem lohnenswert, weil N.________ hier Geld verdient habe (KG-act. 11/2 S. 5 Ziff. 1.3). bb) Die Staatsanwaltschaft führte an der Berufungsverhandlung vom

29. März 2022 aus, der Beschuldigte habe anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme ausgesagt, er habe damals bei der Übernahme des Lokals alles übernommen und vor dem Kauf zusammen mit dem Verkäufer alles an- geschaut. In der Schublade, in der der Schlagstock gefunden worden sei, ha- be es viele Sachen gehabt. Er habe alle Buffetschubladen geöffnet und ange- schaut. Der Beschuldigte habe daher gewusst, dass sich ein Schlagstock im Buffet befunden habe. Auch die Vorinstanz habe es als nicht glaubhaft erach- tet, dass jemand jahrelang ein Lokal führe, selber im Service arbeite und ein Schlagstock im Buffet, also im zentralen Arbeitsbereich, nicht auffalle. Die Aussagen des Beschuldigten seien daher Schutzbehauptungen (KG-act. 11/3 S. 3).

d) Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird unter anderem bestraft, wer vor- sätzlich ohne Berechtigung Waffen besitzt. Als Waffen gelten laut Art. 4 Abs. 1 lit. d WG Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern. Kosova- rischen Staatsangehörigen ist der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Ver-

Kantonsgericht Schwyz 7 mitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders kon- struierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbe- standteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen verboten (Art. 7 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 12 lit. d WV). Im Besitz einer Sache ist diejenige Person, welche die tatsächliche Herrschaft oder die Gewalt über die Sache i.S.v. Art. 919 ZGB innehat und ausübt. Nur wer die tatsächliche Herr- schaft über eine Waffe ausübt, kann die Waffe auch missbrauchen, weshalb die waffengesetzlichen Einschränkungen nicht denjenigen betreffen, der ledig- lich das „nackte“ Eigentum an der Waffe innehat, sondern denjenigen, der die Waffe tatsächlich besitzt (Bopp/Jendis, in: Facincani/Sutter [Hrsg.], Waffenge- setz, 2017, Art. 5 WG N 19). Tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, wer rein faktisch, d.h. unabhängig von der rechtlichen Verfügungsmacht, über eine Sache verfügen kann, sie in seinen Händen hat, sie gebrauchen oder ver- brauchen kann (Ernst, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch II, 6. A. 2019, Art. 919 ZGB N 5).

e) aa) Schlagstöcke werden in Art. 4 Abs. 1 lit. d WG explizit aufgezählt, weshalb der gefundene Schlagstock eine Waffe darstellt. Der Beschuldigte ist sodann kosovarischer Staatsangehöriger, weshalb der Besitz von Waffen für ihn gemäss Art. 7 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 12 lit. d WV verboten ist. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte tatsächlich im Besitz des Schlagstockes war. bb) Bei der Hausdurchsuchung im Restaurant M.________ vom 15. Juni 2018 stellte die Kantonspolizei Schwyz in einer Buffetschublade einen schwa- rzen Schlagstock als Zufallsfund sicher. Dieser Fund ist im Polizeirapport vom

25. Juni 2018 dokumentiert (U-act. 8.1.01 S. 5). Inwiefern die vom Beschuldig- ten beantragte Befragung des zuständigen Polizeibeamten diesbezüglich neue oder weitergehende Erkenntnisse bringen soll, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, zumal der Beschuldigte – wie aufgezeigt wird (vgl. E. 2.e.cc) – Kenntnis vom Schlagstock hatte. Der Beweisantrag ist daher abzuweisen. Der Beschuldigte sagte sodann bei der Einvernahme zu den wirtschaftlichen Verhältnissen durch die Kantonspolizei Schwyz aus, der

Kantonsgericht Schwyz 8 Schlagstock gehöre ihm nicht. Bei der Übernahme des Lokals sei dieser schon da gewesen. Er wisse nicht, wem dieser gehöre (U-act. 1.1.02 S. 2). An der Einvernahme vom 29. Juni 2018 gab er an, er wisse nicht, wem der Schlagstock gehöre. Er habe das Lokal so gekauft mit allem Inventar (U- act. 10.0.04 Frage 20). Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte der Beschul- digte am 18. Mai 2020, der Schlagstock sei schon drin gewesen, der habe ihm nicht gehört (U-act. 10.0.06 Rn. 78). Auf Nachfrage, ob er alle Schubladen einmal geöffnet habe, antwortete er: „Ja sicher. Da waren ja Sachen drin, wel- che wir brauchten. In welcher Schublade der Stock war weiss ich aber nicht“ (U-act. 10.0.06 Rn. 94 ff.). Er habe den Schlagstock nie in der Hand gehalten. Ob er ihn einmal gesehen habe, wisse er nicht mehr genau, es sei doch schon eine Weile her (U-act. 10.0.06 Rn. 98 f.). Die Schubladen seien vorne beim Restaurant bei der Bar. Es sei wie eine Bartheke, oben sei ein Wasserhahn und die Kaffeemaschine gewesen und unten die Schubladen (U-act. 10.0.06 Rn. 101 f.). Gegenüber der Vorinstanz gab der Beschuldigte an, er habe sämt- liches Inventar von seinem Vorgänger im Juni 2015 übernommen (Vi-act. 25 S. 4 Fragen 22 f.). Es habe keine Inventarliste gegeben (Vi-act. 25 S. 4 Fra- ge 24). Auf die Frage, ob er gewusst habe, was alles zum Inventar gehöre, antwortete er, sie hätten das einfach mündlich abgemacht, er sei vor Ort ge- wesen und habe geschaut. Das in der Schublade habe er nicht gesehen, weil er die Schubladen nicht kontrolliert habe. Davon habe er nichts gewusst (Vi- act. 25 S. 4 Frage 25). Im Rahmen der Übergabe habe er nicht in die Buffet- schubladen geschaut (Vi-act. 25 S. 4 Frage 26). Er habe später, also nach der Übergabe, nicht irgendwann einmal in alle Schubladen geschaut (Vi-act. 25 S. 5 Frage 30). Es könne sein, dass der Schlagstock von seinem Vorgänger sei oder von N.________ vielleicht (Vi-act. 25 S. 5 f. Frage 38). Auch an der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, sämtliches Inventar von seinem Vorgänger übernommen zu haben (KG-act. 11 S. 4 Frage 15). Er ha- be das so übernommen, wie alles gewesen sei. Es habe viele Sachen gehabt, auch Geschirr und Werkzeug. Die Schubladen seien voll gewesen. Er habe nicht gewusst, was das gewesen sei. Er habe das nie in der Hand gehabt. Es

Kantonsgericht Schwyz 9 habe ihm nicht gehört (KG-act. 11 S. 4 Frage 16). Konfrontiert mit seinen Aus- sagen, wonach der Schlagstock schon bei der Übernahme im Lokal gewesen sei bzw. er sei schon in der Schublade im Buffet gewesen, er habe ihm jedoch nicht gehört, antwortete der Beschuldigte: „Er gehörte nicht mir“ (KG-act. 11 S. 4 f. Frage 18). Sicher habe er alle Schubladen einmal geöffnet. Wenn man dort arbeite, suche oder brauche man irgendeinmal etwas. Dann mache man die Schublade auf. Aber er habe nicht gewusst, was das sei. Er habe den Schlagstock nie gebraucht. Er habe nie eine Schlägerei gehabt in seinem Le- ben in der Schweiz (KG-act. 11 S. 5 Frage 19). Der Schlagstock habe ihm nicht gehört. Er habe ihn nie in den Händen gehabt. Er habe nicht gewusst, was das war (KG-act. 11 S. 5 Frage 22). cc) Während der Beschuldigte also zunächst angab, den Schlagstock vom Vorgänger übernommen zu haben, sagte er später aus, er wisse nicht, woher der Schlagstock stamme bzw. er sei vielleicht von einem Mitarbeiter. An der Berufungsverhandlung wich er sodann der Frage aus, ob seine Aussagen stimmen, dass der Schlagstock bei der Übernahme bereits in der Schublade gewesen sei, und sagte stattdessen lediglich, er gehöre ihm nicht (KG-act. 11 S. 4 f. Frage 18). Die Aussagen sind somit nicht nur inkonsistent, sondern ohnehin nicht glaubhaft: An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschul- digte, wenn man da arbeite, öffne man irgendwann mal alle Schubladen (KG- act. 11 S. 5 Frage 19). Seine ersten Aussagen deuten zudem ebenfalls darauf hin, dass er Kenntnis vom Schlagstock hatte, weil er angab, dieser sei bei der Übernahme des Lokals schon drin gewesen (U-act. 1.1.02 S. 2; U-act. 10.0.06 Rn. 78). Dies widerspricht auch der erst später gemachten Angabe, der Schlagstock sei möglicherweise von einem Mitarbeiter (Vi-act. 25 S. 5 f. Fra- ge 38). Angesichts dessen muss davon ausgegangen werden, dass der Be- schuldigte den Schlagstock mit dem Inventar übernahm, und dass er, spätes- tens nachdem er die entsprechende Schublade während seiner Arbeit im Re- staurant geöffnet hatte, Kenntnis vom Schlagstock hatte. Der Beschuldigte konnte somit rein faktisch über den Schlagstock verfügen, wodurch er die tatsächliche Gewalt über den Schlagstock innehatte. Unerheblich ist, ob auf

Kantonsgericht Schwyz 10 dem Schlagstock Fingerabdrücke oder DNA-Spuren des Beschuldigten zu finden sind, weil die Frage, ob der Beschuldigte die tatsächliche Gewalt über den Schlagstock innehatte, nicht davon abhängt, dass er den Schlagstock auch tatsächlich in den Händen gehalten hatte. Vielmehr genügt es, dass sich der Schlagstock mit seinem Wissen in seinem Herrschaftsbereich befand und er über diesen frei hätte verfügen können. Der entsprechende Beweisantrag ist daher abzuweisen. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte Kenntnis vom Schlagstock hatte und diesen trotzdem nicht entsorgte, folgt sodann, dass er – spätestens ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Schlagsto- ckes – auch einen entsprechenden Besitzwillen haben musste, andernfalls hätte er sich des für ihn verbotenen Schlagstockes entledigt. Die von der Ver- teidigung aufgeworfene Frage, ob der Besitz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 WG überhaupt einen Besitzwillen voraussetzt, kann daher offenbleiben. dd) Der Beschuldigte war somit als kosovarischer Staatsangehöriger im Be- sitz des Schlagstockes, mithin einer Waffe, weshalb er den objektiven Tatbe- stand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt.

f) Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wis- sen und Willen ausführt; vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dass Waffen in den meisten Staaten Regulierungen unterliegen, muss als allgemein be- kannt vorausgesetzt werden (BGer Urteil 6B_311/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 3.4.2). Der Beschuldigte hatte Kenntnis vom Schlagstock in seinem Herr- schaftsbereich, weshalb er um den Besitz einer Waffe wusste. Weil er sodann nichts weiter dagegen vorkehrte, insbesondere den Schlagstock nicht umge- hend entsorgte, nahm er zumindest in Kauf, gegen die geltenden Regulierun- gen, mithin das Waffengesetz zu verstossen. Der Beschuldigte handelte somit eventualvorsätzlich. Demzufolge ist er der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 7 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. d WV schuldig zu sprechen.

Kantonsgericht Schwyz 11

8. Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz

a) Betreffend die Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz wird dem Be- schuldigten gemäss überwiesenem Strafbefehl was folgt vorgeworfen (Vi- act. 2): Am 15.06.2018, ca. 08.55 Uhr, stellte A.________ als Geschäftsführer des Restaurants M.________ an der E.________strasse zz in Brunnen seinen Gästen in einem verdunkelten und mit Sichtschutz ausgestatteten Nebenraum der Gaststube fünf mit Internet verbundene Laptops ohne Passwortschutz zur Verfügung, über welche diese Sportwetten über das Internet abschliessen konnten. Im Zeitraum vom 04.03.2017 bis zum 14.06.2018 wurde auf drei der fünf Laptops insgesamt mindestens 10'496 Mal auf Wettspiel-Websites zugegriffen, mindestens 835 Mal über Internet-Suchmaschinen nach Wettspiel-Websites gesucht und mindes- tens 246 Cookies von Wettspiel-Websites auf den Laptops gespeichert. A.________ wusste, dass es sich bei Sportwetten um verbotene Wetten handelte. Als Geschäftsführer des Restaurants M.________ wusste A.________, dass auf den zur Verfügung gestellten Gerätschaften verbo- tene Wetten abgeschlossen wurden. So befanden sich die Laptops mit kostenlosem Internetzugang in seinem Restaurant in einem separaten, abgeschirmten Raum. Indem A.________ den Zugriff auf verbotene Wettspiel-Websites nicht sperrte und die Eingehung von verbotenen Sportwetten nicht unterband, bot er den Gästen bewusst Gelegenheit zum Eingehen von verbotenen Sportwetten.

b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es sei rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschuldigte in dem von ihm betriebenen Restaurant M.________ den Gästen im Zeitraum vom 4. März 2017 bis zum 14. Juni 2018 fünf Lap- tops mit Internetverbindung zur Verfügung gestellt habe. Die Auswertung von drei der fünf Laptops habe ergeben, dass im genannten Zeitraum 899 Anfra- gen im Zusammenhang mit Wettspiel-Webseiten erfolgt seien, 246 Cookies von Webseiten, die Wettspiele anbieten würden, hätten identifiziert werden können, 10‘496-mal Webseiten von Wettspielanbietern aufgerufen worden seien, wobei es sich hierbei um 21 verschiedene Webseiten (u.a. forzza.com, wir-wetten.com, interwetten.com, unibet.com, uwin4u.com und – bei mehr als der Hälfte der Aufrufe – siskowin.com) gehandelt habe. Ausserdem habe sich auf den Geräten ein personifiziertes Benutzerprofil („A.________“) befunden

Kantonsgericht Schwyz 12 und es hätten insgesamt sieben Chrom-Browser-Logins im Zusammenhang mit der Nutzung der Wettspiel-Webseiten identifiziert werden können. Alsdann hege das Gericht keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass die Gäste mit den von ihm zur Verfügung gestellten Laptops Wettspiel- Webseiten besucht hätten (angefochtenes Urteil E. II.2.2.7). Indem der Beschuldigte seinen Gästen bewusst Laptops zum Besuchen von Wettspiel-Webseiten zur Verfügung gestellt habe, habe er aktiv den Vertrieb solcher Wetten gefördert. Gemäss den (allgemein zugänglichen) Sperrverfü- gungen der Lotterie- und Wettkommission habe es sich bei den besuchten Webseiten zumindest teilweise (z.B. forzza.com, wir-wetten.com, interwet- ten.com, unibet.com, uwin4u.com) um später gesperrte Domainnamen ge- handelt und entsprechend illegale Wetten (angefochtenes Urteil E. II.2.3.4 mit Verweis auf https://blacklist.comlot.ch/comlot_blacklist_20190903.pdf [Stand:

24. Februar 2021, 15.00 Uhr]). Ebenso seien auf der Webseite Siskowin.com

– auf die mehr als die Hälfte der getätigten Aufrufe gefallen seien – verbotene Sportwetten angeboten worden (angefochtenes Urteil E. II.2.3.4 mit Verweis auf https://web.archive.org/web/20180331204422/http://siskowin.com/ oder https://web.archive.org/web/20170817054212/http://www.siskowin.com/ [Stand: 26. Februar 2021, 16.30 Uhr]). Auch die Webseite „interwetten.com“, für die O.________ Reklame gemacht habe, stelle eine Webseite mit verbote- nem Angebot dar, weshalb diesem das öffentliche Auftreten mit dem entspre- chenden Tenue in der Schweiz untersagt worden sei (angefochtenes Urteil E. II.2.3.4 mit Verweis auf https://www.srf.ch/sendungen/kassensturz- espresso/themen/multimedia/das-illegale-geschaeft-mit-den-sport-wetten [Stand: 24. Februar 2021, 15.00 Uhr]); die gegenteiligen Ausführungen des Beschuldigten würden fehlgehen. Ob sich diejenigen Personen, die Wetten eingehen, strafbar machen, sei vorliegend irrelevant, weil dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werde, er habe selber gewettet. Ebenso könne der Be- schuldigte aus der Tatsache, dass am Kiosk Karten für das Wetten im Internet gekauft werden können, nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil mit „Swisslos“ und der „Lotterie Romand“ legale Sportwetten möglich seien. Alsdann helfe

Kantonsgericht Schwyz 13 dem Beschuldigten auch der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts B-6067/2013 vom 16. März 2015 nichts, weil sich nicht die Frage stel- le, ob der Beschuldigte für die Zurverfügungstellung der Laptops einer Prüf- pflicht unterlegen habe, und das erwähnte Urteil keinen Bezug darauf nehme, was unter der aktiven Förderung des Vertriebs von Wetten im Sinne des Lot- teriegesetzes zu verstehen sei bzw. ob sich der Anbieter der Laptops im Sinne des Lotteriegesetzes strafbar gemacht habe, weshalb es nicht einschlägig sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschuldigte durch die Zurver- fügungstellung der Laptops gegen das Verbot von Art. 33 aLG verstossen habe (angefochtenes Urteil E. II.2.3.4). Die Strafbestimmung von Art. 42 aLG enthalte insofern eine Redundanz, als sie lediglich die gewerbsmässige Ausübung der verpönten Tätigkeiten erfas- se, das entsprechende Kriterium bilde allerdings bereits Bestandteil der verbo- tenen Wetten im Sinne von Art. 33 aLG. Das Tatbestandsmerkmal der Ge- werbsmässigkeit habe demnach in Art. 42 aLG keine eigenständige Bedeu- tung. Die Tathandlungen würden – ungeachtet des allenfalls etwas weniger weitgefassten Wortlauts – vollumfänglich mit den entsprechenden Verboten von Art. 33 aLG korrelieren (angefochtenes Urteil E. II.2.3.5 mit Verweis auf Scherrer/Muresan, Handbuch zum schweizerischen Lotterie- und Wettrecht, 2014, Rn. 299). Indem der Beschuldigte seinen Gästen Laptops zum Besuchen der verbote- nen Wettspiel-Webseiten zur Verfügung gestellt habe, habe er Gelegenheit zur Eingehung verbotener Wetten geboten und diese damit aktiv gefördert. Somit habe er den objektiven Tatbestand von Art. 42 aLG i.V.m. Art. 33 aLG erfüllt. Dass er hierbei gewerbsmässig handeln müsste, werde nicht voraus- gesetzt, weshalb – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten – auch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliege. In subjektiver Hinsicht sei dem Beschuldigten Wissen betreffend das Besuchen der Wettspiel-Webseiten mit den von ihm zur Verfügung gestellten Laptops anzulasten, womit er die

Kantonsgericht Schwyz 14 Eingehung von verbotenen Wetten zumindest in Kauf genommen habe (ange- fochtenes Urteil E. II.2.3.6).

c) aa) Die Verteidigung bringt zum Beweis vor, es sei das Gutachten der I.________ AG zu ergänzen und zu klären, ob das Aufsuchen der Wettspiel- Webseite gleich die aktive Inanspruchnahme der Dienstleistung, also das Leisten eines Einsatzes auf der entsprechenden Webseite bedeute. Zudem stelle sich die Frage, ob eruierbar sei, ob auf den Wettspiel-Webseiten Einsät- ze geleistet worden seien, und falls ja, wer sich auf der jeweiligen Webseite eingeloggt habe. In Bezug auf die restlichen 1‘080 Suchanfragen sei zu prü- fen, welche Webseiten aufgesucht worden seien (KG-act. 11/2 S. 3 Ziff. 2.1). Ferner sei ein Augenschein bzw. eine Expertise der Laptops vorzunehmen. Auf den Laptops seien keine speziellen technischen oder elektronischen Ein- richtungen (Software, Terminals, Notenleser usw.) installiert. Der Beschuldigte habe nie Geld für Wetten entgegengenommen und auch niemals Gewinne ausgezahlt. Es handle sich um die blosse Entleihung von Laptops. Der Be- schuldigte hätte an Wetteinsätzen wirtschaftlich gar nicht partizipieren können (KG-act. 11/2 S. 3 Ziff. 2.2). Zudem seien die Zeugen J.________, K.________ und L.________ zu befragen. Die drei Zeugen seien seit Jahren Stammgäste in der Lokalität des Beschuldigten. Sie hätten niemals beobach- tet, dass in der Gaststätte M.________ in Brunnen Wetten abgeschlossen worden und diese über den Beschuldigten gelaufen seien (KG-act. 11/2 S. 4 Ziff. 2.3). Zur Sache führt die Verteidigung aus, das eidgenössische Lotteriegesetz sei seit 2019 ausser Kraft. Die Strafuntersuchung berühre die Tatzeit im Jahr

2018. Das neue Geldspielgesetz gelange nicht zur Anwendung, zumal im Kanton Schwyz die Einführungsbestimmungen erst am 1. Januar 2021 in Kraft getreten seien und der strafrechtliche Grundsatz lex mitior zum Tragen kom- me (KG-act. 11/2 S. 6 Ziff. 2.1).

Kantonsgericht Schwyz 15 Der Beschuldigte habe seinen Gästen handelsübliche Laptops ohne spezielle technische oder elektronische Einrichtungen zur Verfügung gestellt, damit diese im Internet surfen konnten. Die blosse Vermittlung des Zugangs zu (On- line-)Glücksspielen über eine Computerstation ohne spezielle Einrichtungen vermöge keine Pflichten zu begründen (KG-act. 11/2 S. 6 Ziff. 2.2 mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerGer B-6067/2013 vom

16. März 2015 E. 3.3, 3.6 und 3.6.3). Die Lotteriegesetzgebung (aLG) schreibe vor, dass nur derjenige, der ge- werbsmässig Wetten vermittelt, zu bestrafen sei. Die Strafverfolgungsbehör- den würden nicht einmal behaupten, dass der Beschuldigte Geld im Sinne eines Nebenverdienstes eingenommen habe, geschweige denn vermöge sie Belastungszeugen zu benennen. Der Beschuldigte bestreite dieses Tatbe- standsmerkmal mit Vehemenz und sei sogar imstande Entlastungszeugen zu benennen, die aber nicht angehört worden seien. Die Vorinstanz erkläre die Gewerbsmässigkeit als Voraussetzung als redundant und das Zurverfügung- stellen als strafbar. Sie wolle dem Berufungskläger die Gewinnabsicht da- durch unterstellen, das sie behaupte, ein sogenanntes Internet-Café mache keinen Sinn, weil die Mehrheit ein Smartphone habe. Recherchen ergäben, dass im Jahre 2015 nur 70 % der Handy-Besitzer ein Smartphone gehabt hät- ten. Ausserdem gehe es nicht darum, die unternehmerischen Entscheide des Berufungsklägers zu bewerten, sondern einzig und alleine darum, dass der Beschuldigte das Gesetz nicht verletzt habe (KG-act. 11/2 S. 7 Zif. 2.3). Der Beschuldigte habe zudem nicht gewusst, wofür seine Gäste die Laptops genutzt hätten. Er habe auch keine Verpflichtung, Webseiten, auf denen Wet- ten angeboten würden, zu sperren. Der subjektive Tatbestand sei somit auch nicht erfüllt (KG-act. 11/2 S. 8 Ziff. 2.4). Das Gutachten der I.________ AG bestätige die Aussage des Beschuldigten, dass keine speziellen Programme installiert gewesen seien. Sodann stünden weniger als die Hälfte der Suchanfragen im Zusammenhang mit Wettspiel-

Kantonsgericht Schwyz 16 Webseiten. Dass der Vorname des Beschuldigten (A.________) als Nutzer in Erscheinung trete, rühre daher, dass die Geräte lediglich über ein personifi- ziertes Profilverzeichnis mit einem Nutzer „A.________“ verfügen würden. Bis heute sei unbewiesen, dass überhaupt je gewettet worden sei (KG-act. 11/2 S. 8 Ziff. 2.5). bb) Die Staatsanwaltschaft führte aus, Fakt und unbestritten sei, dass der Beschuldigte in seinem Restaurant in Brunnen im Nebenraum der Gaststube fünf Laptops gehabt habe. Ebenso, dass dieser Raum von aussen nicht ein- sehbar gewesen sei. Weiter hätten sich in diesem Raum ein Glücksspielauto- mat und ein Pokertisch befunden. Der Beschuldigte habe ausgesagt, er habe die Laptops zur Verfügung gestellt, damit seine Gäste nebst dem Kaffee auch das Internet hätten benutzen können und so länger im Lokal geblieben seien. Tatzeitpunkt sei das Jahr 2018, man sei damals nicht in ein Restaurant ge- gangen, um dort im Internet surfen zu können. Das Obergericht des Kantons Bern habe in einem Entscheid aus dem Jahr 2018 festgehalten, dass bereits im Jahr 2014 praktisch alle gängigen Mobiltelefone internetfähig gewesen sei- en und über sogenannte Flatrate-Abos verfügt hätten. Man brauchte mit ande- ren Worten nicht in ein Restaurant zu gehen, um im Internet zu surfen. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass die Laptops lediglich Zugang zum In- ternet hätten bieten sollen (KG-act. 11/3 S. 4 f.). Auch das Gutachten der I.________ AG vom 31. August 2018 widerlege dies: Die forensische Auswer- tung der Laptops habe ergeben, dass mit allen geprüften Laptops Webseiten von Wettspielanbietern aufgerufen worden seien. Insgesamt habe es 10‘496 Internetzugriffe auf Wettspiel-Webseiten gegeben (KG-act. 11/3 S. 5 mit Ver- weis auf U-act. 11.1.05 Ziff. 4). Bei den aufgerufenen Webseiten habe es sich zumindest teilweise um illegale Wetten gehandelt und der Beschuldigte habe dies gewusst. Er habe gewusst, dass seine Gäste Wetten eingegangen seien. Die Vorinstanz habe daher folgerichtig erwogen, dass der Beschuldigte aktiv den Vertrieb solcher Wetten gefördert habe, indem er bewusst Laptops zum Besuchen von Wettspiel-Webseiten zur Verfügung gestellt habe. Und eben auch, dass er damit, also mit seinem Verhalten und im Wissen darum, dass

Kantonsgericht Schwyz 17 man die Laptops zur Eingehung von illegalen Wetten gebraucht habe, sich der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz schuldig mache (KG- act. 11/3 S. 5). cc) Die Verteidigung erklärte in der Replik, die Staatsanwaltschaft habe in ihren gesamten Ausführungen nichts zur Gewerbsmässigkeit gesagt. Es sei nie gesagt worden, der Beschuldigte habe einen Gewinn erzielen wollen, er habe einen Verdienst erhalten wollen, er sei volkswirtschaftlich schädlich tätig gewesen, er habe Leute zur Spielsucht verleitet oder irgendetwas dergleichen. Dagegen werde behauptet, es seien teilweise illegale Wetten abgeschlossen worden. Es sei aber nicht klar, welche Wetten dies seien. Die Behauptung habe keinerlei Boden. Nicht einmal das Anbieten dieser Spiele sei verboten, sondern die Gewerbsmässigkeit (KG-act. 11 S. 9).

d) Am 1. Januar 2019 trat das neue Bundesgesetz über Geldspiele (Geld- spielgesetz, BGS; SR 935.51) in Kraft und das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 (aLG) wurde aufgehoben (Anhang BGS; AS 2018 5103 ff. S. 5146). Grundsätzlich ist das Recht anzuwenden, das im Tatzeitpunkt in Kraft war (Art. 2 Abs. 1 StGB), ausser das nach der Tat in Kraft getretene Gesetz ist für den Täter milder (Grundsatz lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). Der angeklagte Tatzeitraum betrifft das Jahr 2018. Zu diesem Zeitpunkt war das aLG in Kraft, weshalb dieses grundsätzlich anzuwenden ist. Hinzu kommt, dass die in Art. 42 aLG ange- drohte Strafe (Gefängnis oder Haft bis zu drei Monaten oder Busse bis Fr. 10‘000.00) gemäss Art. 333 Abs. 2 lit. c StGB durch Geldstrafe bis 90 Ta- gessätzen ersetzt wird und somit milder ist, als die in Art 130 Abs. 1 BGS vor- gesehen Strafe (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Somit ist das neue BGS nicht milder, weshalb eine Rückwirkung ausgeschlossen ist.

e) aa) Gemäss Art. 33 Abs. 1 aLG sind die gewerbsmässige Anbietung, Vermittlung und Eingehung von Wetten auf Pferderennen, Bootsrennen, Fussballkämpfe und ähnliche Veranstaltungen sowie der Betrieb eines sol-

Kantonsgericht Schwyz 18 chen Unternehmens verboten. Art. 33 Abs. 2 aLG spezifiziert den Kreis der untersagten Aktivitäten anhand einer exemplarischen Aufzählung. Das Anbie- ten von Wetten erfasst die Kerntätigkeit des Veranstalters entsprechender Wetten, d.h. der Person, welche die Spielbedingungen festlegt, die Durch- führung der Wette ermöglicht sowie die Wetten auf eigene Rechnung betreibt. Ebenfalls verboten ist die Vermittlung von Wetten, also die Entgegennahme von Wetten und ihre Weiterleitung an einen Dritten, sei es der Veranstalter der Wette oder auch ein weiterer Vermittler. Das Verbot der Eingehung von Wet- ten erfasst schliesslich die Teilnahme an entsprechenden Wetten (Scher- rer/Muresan, a.a.O., Rz. 285). Art. 33 aLG erfasst nur gewerbsmässig ange- botene, vermittelte oder eingegangene Wetten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Wette als gewerbsmässig zu qualifizieren, die eine gewisse Organisation erfordert, durch die sie wiederholt werden kann, und einen Gewinn verschafft, der nicht unbedingt die Form eines Vorteils oder ei- ner Vermögenszunahme des Veranstalters annehmen muss. Eine blosse Ein- nahme oder ein Inkasso genügen (BGE 133 II 68 = Pra 96 [2007] Nr. 136 E. 8.3; BGE 107 Ib 391 E. 3). bb) Wer verbotene Wetten gewerbsmässig eingeht oder vermittelt oder zu ihrer Eingehung Gelegenheit bietet, wer ein solches Unternehmen betreibt, wird mit Gefängnis oder mit Haft bis zu drei Monaten oder mit Busse bis zu Fr. 10‘000.00 bestraft (Art. 42 Satz 1 aLG). In Bezug auf die gewerbsmässige Eingehung und Vermittlung verbotener Wetten sowie den Betrieb eines sol- chen Unternehmens deckt sich der objektive Tatbestand von Art. 42 aLG sei- nem Wortlaut nach mit Art. 33 Abs. 1 aLG. Demgegenüber verbietet Art. 33 Abs. 1 aLG darüber hinaus das Anbieten entsprechender Wetten, während Art. 42 aLG bestraft, wer zur Eingehung verbotener Wetten „Gelegenheit bie- tet“. Obwohl der Wortlaut dieser beiden Bestimmungen in dieser Hinsicht un- terschiedlich ist, vertreten Scherrer/Muresan die Meinung, der objektive Tat- bestand von Art. 42 aLG umfasse die gewerbsmässige Eingehung, Vermitt- lung oder die „Anbietung zur Eingehung ‚verbotener‘ Wetten“ sowie den Be- trieb entsprechender Unternehmungen (Scherrer/Muresan, Handbuch zum

Kantonsgericht Schwyz 19 schweizerischen Lotterie- und Wettrecht, 2014, Rz. 299). Mithin setzen sie die in Art. 42 aLG enthaltene Formulierung „zu ihrer Eingehung Gelegenheit bie- tet“ mit der Anbietung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 aLG gleich. Angesichts dessen ist die Auffassung überzeugend, dass Art. 42 aLG insofern eine Red- undanz enthalte, als er lediglich die gewerbsmässige Ausübung der verpönten Tätigkeiten erfasse, das entsprechende Kriterium jedoch bereits Bestandteil der in Art. 33 aLG vorgenommenen Umschreibung der als verboten anzuse- henden Wetten bilde (Scherrer/Muresan, a.a.O., Rz. 299). Geht man davon aus, die in Art. 33 aLG und Art. 42 aLG umschriebenen Tätigkeiten seien de- ckungsgleich, käme dem Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmässigkeit in Art. 42 aLG tatsächlich keine eigenständige Bedeutung zu, weil es bereits durch Art. 33 aLG abgedeckt wäre. Allerdings würde dies – entgegen der An- nahme der Vorinstanz (angefochtenes Urteil II.2.3.6) – nicht bedeuten, dass das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmässigkeit überhaupt nicht vorausge- setzt wird, sondern lediglich, dass es bereits durch Art. 33 aLG abschliessend erfasst ist. cc) Mit Blick auf die Rechtsprechung stellt sich indessen die Frage, ob sich Art. 33 aLG und Art. 42 aLG in Bezug auf die Tatbestandselemente tatsäch- lich decken: Im Urteil 6B_422/2007 vom 22. Januar 2008 bestätigte das Bun- desgericht eine Verurteilung wegen Art. 42 aLG bei einem Beschuldigten, der in neun verschiedenen Gaststätten Internet-Wettautomaten aufstellte, mit de- nen die Kunden Sportwetten abschliessen konnten, die ein ausländisches Unternehmen anbot. Der Beschuldigte verwaltete die Automaten, indem er die Geldkassetten leerte, die Gewinne an die Spieler ausbezahlte und allfällige Überschüsse an die ausländische Unternehmung ablieferte (BGer Urteil 6B_422/2007 vom 22. Januar 2008 Sachverhalt A.) Das Bundesgericht kam zum Schluss, der Beschuldigte habe Gelegenheit zur Eingehung von Wetten geboten. Unerheblich sei, dass neben der von ihm gebotenen Gelegenheit noch andere Gelegenheiten bestanden hätten, und ebenso, dass der Be- schuldigte unstreitig keinerlei Einfluss beispielsweise auf die Festlegung der Wettquote gehabt habe (BGer Urteil 6B_422/2007 vom 22. Januar 2008

Kantonsgericht Schwyz 20 E. 2.2.2). Das Obergericht des Kantons Bern hielt im Urteil SK 17 386+387 vom 15. März 2018 mit Verweis auf das erwähnte Urteil des Bundesgerichts fest, verboten sei es insbesondere, in Lokalitäten Gelegenheit zur Eingehung von Wetten anzubieten, unabhängig davon, ob solche Wetten auch (alternativ) direkt über das Internet getätigt werden können. Der Beschuldigte habe in seinem Lokal Laptops aufgestellt und die Möglichkeit angeboten, hierüber Online-Wetten über den Ausgang von Fussballspielen abzuschliessen. Die Bezahlung der Wetteinsätze und die Ausbezahlung der Gewinne seien über den Beschuldigten erfolgt. Die Wettquittungen hätten über den vorhandenen Drucker ausgedruckt werden können (OGer BE Urteil SK 17 386+387 vom

15. März 2018 E. III.1). In beiden Fällen wurden die Beschuldigten verurteilt, weil sie Gelegenheit zur Eingehung von Wetten boten. Indessen lag darin kein Anbieten im Sinne der Kerntätigkeit des Veranstalters entsprechender Wetten, d.h. der Person, die die Spielbedingungen festlegt, die Durchführung der Wet- te ermöglicht sowie die Wetten auf eigene Rechnung betreibt (vgl. E. 3.d.aa). Der Tatbestand von Art. 42 aLG geht somit in Bezug auf das Tatbestandsele- ment des zur Eingehung verbotener Wetten Gelegenheit Bietens – wie dies der Wortlaut indiziert – weiter als das in Art. 33 Abs. 1 aLG genannte Anbieten entsprechender Wetten. dd) Greift der Tatbestand von Art. 42 aLG weiter als derjenige von Art. 33 Abs. 1 aLG, kann in Bezug auf das Tatbestandselement der Gewerbsmässig- keit aber nicht mehr von einer Redundanz gesprochen werden. Es stellt sich daher die Frage, ob die Gewerbsmässigkeit auch bei der Tatbestandsvariante des (zur Eingehung verbotener Wetten) Gelegenheit Bietens vorausgesetzt wird. Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung („Wer verbotene Wetten ge- werbsmässig eingeht oder vermittelt oder zu ihrer Eingehung Gelegenheit bietet, […]“) kann sich das Tatbestandselement der Gewerbsmässigkeit ledig- lich auf das Eingehen verbotener Wetten, auf das Eingehen und Vermitteln verbotener Wetten oder auf alle drei Tatvarianten (eingehen, vermitteln und zur Eingehung Gelegenheit bieten) beziehen. Folglich ist der Wortlaut diesbe- züglich nicht eindeutig. Im Urteil 6B_422/2007 vom 22. Januar 2008 äusserte

Kantonsgericht Schwyz 21 sich das Bundesgericht zur Frage der Gewerbsmässigkeit nicht, aus der Sachverhaltsdarstellung geht jedoch hervor, dass 10 % des Reinertrags an den Beschuldigten bzw. eine von ihm beherrschte GmbH gingen, womit die Gewerbsmässigkeit als gegeben angesehen werden dürfte (BGer Urteil 6B_422/2007 vom 22. Januar 2008 Sachverhalt A.; vgl. E. 3.d.aa). Das Ober- gericht des Kantons Bern prüfte und bejahte im Urteil SK 17 386+387 vom

15. März 2018 die Gewerbsmässigkeit (OGer BE Urteil SK 17 386+387 vom

15. März 2018 E. III.1). Art. 33 aLG verbietet sodann ausschliesslich ge- werbsmässige Wetten, weshalb auch systematische Überlegungen dafür sprechen, dass die Gewerbsmässigkeit bei der Tatbestandsvariante des zur Eingehung verbotener Wetten Gelegenheit Bietens vorauszusetzen ist. Hinzu kommt, dass diese Tatbestandsvariante von allen in Art. 33 aLG und Art. 42 aLG genannten diejenige ist, bei der der Handelnde am wenigsten Einfluss auf die im Raum stehende Wette hat und sie selber auch nicht eingeht. Mit Blick auf das Ziel des aLG, das „eigentliche Bookmaker-Gewerbe“ zu unter- drücken (Botschaft vom 13. August 1918 zum Entwurfe eines Bundesgeset- zes betreffend die Lotterien und lotterieähnlichen Unternehmungen, BBl 1918 S. 333 ff., S. 352; Scherrer/Muresan, a.a.O., Rz. 260), sprechen auch histori- sche und teleologische Überlegungen dagegen, bei dieser Tatbestandsvarian- te die ansonsten erforderliche Gewerbsmässigkeit nicht als Tatbestands- merkmal vorauszusetzen. Somit muss auch das zur Eingehung verbotener Wetten Gelegenheit Bieten gewerbsmässig erfolgen, um den Tatbestand von Art. 42 aLG zu erfüllen. Unabhängig davon muss der Täter Gelegenheit zur Eingehung verbotener Wetten („zu ihrer Eingehung“) bieten. Daraus folgt, dass die Wetten, zu deren Eingehung Gelegenheit geboten wird, verboten sein müssen, was seinerseits voraussetzt, dass diese gewerbsmässig ange- boten, vermittelt oder eingegangen werden (Art. 33 Abs. 1 aLG). Hinsichtlich der Tatbestandsvariante des zur Eingehung verbotener Wetten Gelegenheit Bietens ist somit in doppelter Hinsicht Gewerbsmässigkeit erforderlich (aber unter verschiedenen Tatbestandsmerkmalen zu prüfen).

Kantonsgericht Schwyz 22

f) Die Staatsanwaltschaft macht in der Anklage keine Ausführungen zur Gewerbsmässigkeit, weder in Bezug auf die angeblich verbotenen Wetten noch hinsichtlich des zu ihrer Eingehung Gelegenheit Bietens durch den Be- schuldigten. Betreffend die Wetten führt die Staatsanwaltschaft zwar aus, es seien im genannten Zeitraum 899 Anfragen im Zusammenhang mit Wettspiel- Webseiten erfolgt, es hätten 246 Cookies von Webseiten, die Wettspiele an- bieten, identifiziert werden können und es seien 10‘496-mal Webseiten von Wettspielanbietern aufgerufen worden, wobei es sich hierbei um 21 verschie- dene Webseiten (u.a. forzza.com, wir-wetten.com, interwetten.com, uni- bet.com, uwin4u.com und – bei mehr als der Hälfte der Aufrufe – sisko- win.com) gehandelt habe. Aus diesen Ausführungen geht aber nicht hervor, welche Wetten im genannten Zeitraum auf welchen von den genannten Web- seiten angeboten wurden und ebenso wenig, inwiefern es sich dabei um ver- botene Wetten im Sinne von Art. 33 aLG handelte, die gewerbsmässig ange- boten wurden. Dass die aufgerufenen Webseiten später teilweise gesperrt wurden (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2.3.4), vermag zwar den Verdacht zu erwecken, auf diesen Webseiten könnten bereits zum Tatzeitpunkt illegale Wetten angeboten worden sein. Allerdings müsste die Staatsanwaltschaft mit Blick auf den vom Beschuldigten gerügten Anklagegrundsatz in der Anklage darlegen, welche Wetten auf welchen Webseiten aus welchen Gründen als verbotene Wetten im Sinne von Art. 33 aLG zu qualifizieren sind (vgl. zum Anklagegrundsatz und insbesondere zur Umgrenzungsfunktion: Nigg- li/Heimgartner, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, Art. 9 StPO N 36 f.). Abge- sehen davon führte die Staatsanwaltschaft in der Anklage aus, der Beschul- digte habe gewusst, dass auf den zur Verfügung gestellten Gerätschaften verbotene Wetten abgeschlossen worden seien, indessen geht weder aus dem Gutachten der I.________ AG (U-act. 11.1.05) noch aus den übrigen Akten hervor, dass mittels der Laptops überhaupt Wetten abgeschlossen wur- den. Angesichts dessen ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte mit den zur Verfügung gestellten Laptops Gelegenheit zur Eingehung verbotener Wetten

Kantonsgericht Schwyz 23 bot. Ebenso wenig ist erstellt, dass er dies gewerbsmässig tat. Der Tatbestand von Art. 42 aLG ist somit nicht erfüllt. Bei diesem Ausgang sind die vom Be- schuldigten gestellten Beweisanträge obsolet.

9. Strafzumessung

a) Der Beschuldigte machte sich nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig. Das Gesetz sieht als Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Min- destdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürze- re Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe oder Busse (Art. 40 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Art. 41 StGB statuiert die Priorität der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe, weshalb das Gericht nur unter den genannten Voraussetzun- gen auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann (Mazzucchelli, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. A., 2019, Art. 41 StGB N 36a).

b) Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach be- stimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Ermittlung des Verschuldens des Täters erfolgt somit zunächst anhand aller einschlägigen objektiven Elemente, die aus der Tat selber abge- leitet werden können, insbesondere anhand der Schwere der Verletzung, des

Kantonsgericht Schwyz 24 verwerflichen Charakters der Tat und der Art ihrer Ausführung. In subjektiver Hinsicht werden sodann die Intensität des deliktischen Willens sowie die Be- weggründe und die Ziele des Täters berücksichtigt. Hinzuzurechnen zu diesen Schuldkomponenten sind weiter die mit dem Täter selber verbundenen Fakto- ren, namentlich die Vorstrafen, das Ansehen, die persönliche Lage (Gesund- heitszustand, Alter, familiäre Verpflichtungen, berufliche Situation, Rückfallge- fahr usw.), die Strafempfindlichkeit sowie das Verhalten nach der Tat und im Verlaufe des Strafverfahrens (BGE 141 IV 61 = Pra 104 [2015] Nr. 68, E. 6.1.1; vgl. zum Ganzen: Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2020 10 vom

14. August 2020, E. II.2.).

c) Es ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er den Schlagstock mit dem Inventar übernahm und erst während seiner Tätigkeit im Restaurant davon Kenntnis erlangte (vgl. E. 2.f). Der Beschuldigte erwarb den Schlagstock somit nicht bewusst, sondern es ist ihm vorzuwerfen, dass er ihn nicht entsorgte, nachdem er Kenntnis von ihm erlangt hatte. Angesichts des- sen liegt das objektive Tatverschulden im unteren Bereich. Weil dem Beschul- digten lediglich vorzuwerfen ist, den Schlagstock nicht entsorgt zu haben, nachdem er von diesem Kenntnis erlangte, liegt dem Delikt kein intensiver deliktischer Wille zugrunde. Folglich ist die gezeigte kriminelle Energie eben- falls sehr gering. Im Übrigen sind keine anderweitigen Verschuldenser- höhungs- oder Verschuldensminderungsgründe erkennbar, weshalb insge- samt ein leichtes Verschulden vorliegt. Demzufolge ist die verschuldensan- gemessene Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens anzusetzen und es ist aufgrund der Priorität der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe zu erkennen, zumal eine Freiheitsstrafe nicht geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Widerhandlungen gegen das Waf- fengesetz abzuhalten, nachdem der Beschuldigte die Waffe nicht in einer di- rekten Deliktsabsicht beschaffte, sondern sie lediglich nicht entsorgte, nach- dem er Kenntnis von ihr erlangt hatte. Die hypothetische verschuldensange- messene Strafe ist unter Berücksichtigung des leichten Verschuldens auf

E. 20 Tagessätze Geldstrafe anzusetzen. Sodann sind die täterbezogenen Straf-

Kantonsgericht Schwyz 25 erhöhungs- und Strafminderungsgründe zu prüfen. Straferhöhend wirken sich die beiden Vorstrafen aus: Der Beschuldigte wurde am 3. Februar 2016 we- gen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AuG) sowie Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG) zu einer be- dingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.00 und einer Busse von Fr. 1‘350.00 (SUI 2015 7951), und am 13. März 2018 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Art. 91 Abs. 1 lit. b SVG) zu einer be- dingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 90.00 und einer Busse von Fr. 330.00 verurteilt (SUI 2018 811; U-act. 1.1.01b). Ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen ist die Delinquenz in der Probezeit. Die hypothetische ver- schuldensangemessene Strafe ist angesichts dessen um fünf Tagessätze zu erhöhen. Täterbezogene Strafminderungsgründe sind demgegenüber keine erkennbar und wurden auch nicht geltend gemacht. Folglich ist die Strafe auf

E. 25 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.

d) aa) Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchs- tens Fr. 3‘000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf zehn Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis- tenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). bb) Die Vorinstanz setzte die Tagessatzhöhe auf Fr. 50.00 fest. Sie erwog, er arbeite immer noch in der Gastronomie, habe aber aufgrund der aktuellen Corona-Situation das Lokal geschlossen. Mit dem neuen Lokal, das er im März 2020 eröffnet habe, habe er bisher noch kein Einkommen erzielen kön- nen. Zuvor habe er brutto Fr. 4‘800.00 monatlich verdient. In der Steuerer- klärung 2019 sei ein Jahreseinkommen von netto Fr. 42‘160.00 ausgewiesen, was ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3‘513.00 ergebe. Es sei davon

Kantonsgericht Schwyz 26 auszugehen, dass der Beschuldigte irgendein Ersatzeinkommen erhalten werde, weshalb es angemessen erscheine, ihm 80 % des ausgewiesenen Einkommens anzurechnen, also Fr. 2‘810.00. Hiervon werde für Steuern, Krankenkasse etc. ein Abzug von 20 % gemacht. Weiter sei zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte Vater von zwei unterstützungspflichtigen Kindern sei, weshalb praxisgemäss ein weiterer Abzug von 27.5 % vorzunehmen sei. Die Ehefrau generiere ein eigenes Einkommen, weshalb kein weiterer Abzug infolge Unterstützungspflicht erfolge. Der Beschuldigte verfüge sodann über kein Vermögen und keine derart hohen Schulden, deren Umfang eine zusätz- liche Addition bzw. Subtraktion rechtfertigen würde (angefochtenes Urteil E. II.1.9). cc) Die Verteidigung brachte vor, der Beschuldigte habe seit Auftreten der Pandemie und deren Folgen kein Einkommen mehr. An der Berufungsver- handlung reichte der Beschuldigte zwei Bestätigungen seiner Ehefrau vom

21. März 2022 bzw. 24. März 2022 ein, wonach er im Jahr 2021 sowie von Januar bis März 2022 unentgeltlich in der F.________ GmbH gearbeitet habe (KG-act. 11/1). Diese Bestätigungen sind indessen nicht unterzeichnet und äussern sich auch ansonsten weder über die Tätigkeit noch den Umfang des Arbeitspensums, weshalb mit diesen Unterlagen eine Änderung der von der Vorinstanz festgestellten finanziellen Verhältnissen nicht belegt ist. Ferner machte die Verteidigung geltend, der Beschuldigte habe Schulden, was der Beschuldigte selber sowohl vor erster Instanz als auch an der Berufungsver- handlung bestätigte (Vi-act. 25 S. 3 Frage 13; KG-act. 11 S. 3 Frage 4). Schuldverbindlichkeiten sind in der Regel nicht abzugsfähig und es ist dem Täter auch zuzumuten, seinen Schuldentilgungsplan zur Bezahlung der Geldstrafe umzustellen. Die Geldstrafe darf allerdings die Belastbarkeitsgren- ze des Täters nicht überschreiten (Dolge, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 34 StGB N 83). Der Beschuldigte macht lediglich geltend, er habe Privatschulden über Fr. 120'000.00. Ob und wie er diese tatsächlich abzahlt, legt er nicht dar und ist ebenso wenig akten- mässig erstellt. Angesichts dessen ist am Grundsatz, dass Schuldverbindlich-

Kantonsgericht Schwyz 27 keiten keine Reduktion der Tagessatzhöhe nach sich ziehen, festzuhalten. Im Übrigen setzt sich der Beschuldigte mit der vorinstanzlichen Berechnung der Tagessatzhöhe nicht auseinander. Die Vorinstanz legte mit Verweis auf die Steuererklärung nachvollziehbar dar, weshalb sie von einem Einkommen von Fr. 2'810.00 ausging. Sodann führte sie zutreffend aus, welche Abzüge zu berücksichtigen sind und weshalb sie die Tagessatzhöhe auf Fr. 50.00 festleg- te. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann mangels anderer Aktenlage ver- wiesen werden (angefochtenes Urteil E. III.1.9) und die Tagessatzhöhe ist auf Fr. 50.00 festzusetzen.

10. Bedingter Vollzug und Widerruf

a) Die Vorinstanz verweigerte den bedingten Strafvollzug für die Wider- handlung gegen das Waffengesetz und widerrief die beiden Strafen vom

3. Februar 2016 (SUI 2015 7951) und vom 13. März 2018 (SUI 2018 811), weil der Beschuldigte kurz nach Erlass des zweiten Strafbefehls, mit dem die Probezeit für den ersten Strafbefehl verlängert worden sei, wieder straffällig geworden sei, das heisse, weder die erste bedingte Geldstrafe noch die zwei- te bedingte Geldstrafe oder die Verlängerung der Probezeit hätten beim Be- schuldigten Wirkung gezeigt. Sodann zeige er bezüglich der aktuellen Vorwür- fe weder Einsicht noch Reue (angefochtenes Urteil E. III.1.6 und E. III.2.4).

b) Der Beschuldigte brachte vor, die früheren Strafen seien nicht einschlä- gig und eine weitere Tatbegehung sei nicht zu erwarten. Dass er keine Reue zeige, liege daran, dass er unschuldig sei (KG-act. 11/2 S. 9 f.)

c) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi-

Kantonsgericht Schwyz 28 derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB). Massgebendes Kriterium für die Anordnung wie auch für den Widerruf des bedingten Strafvollzugs ist die Prognose (Schneider/Garré, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 46 StGB N 2). Von der Regel des Strafaufschubs darf nur bei ungünstiger Pro- gnose abgewichen werden (BGE 135 IV 180 = Pra 99 [2010] Nr. 44 E. 2.1; Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 38). Ob eine unbedingte Strafe not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhal- ten, muss der Richter aufgrund einer Gesamtwürdigung beurteilen. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leu- mund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (Scheider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 46).

d) Der Beschuldigte wurde – wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.c) – am 3. Fe- bruar 2016 wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AuG) sowie Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG) zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.00 (Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 1‘350.00 (SUI 2015 7951; U-act. 1.1.01b) verurteilt. Mit Strafbefehl vom 13. März 2018 wurde er wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Art. 91 Abs. 1 lit. b SVG) schuldig gesprochen. Ihm wurde eine bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 90.00 bei einer Probezeit von drei Jahren und eine Busse von Fr. 330.00 auferlegt (SUI 2018 811; U-act. 1.1.01b). Zudem wurde die Probezeit für das erste Vergehen um ein Jahr verlängert (U-act. 1.1.01b). Die beiden Vorstrafen betreffen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AuG; heute: Auslän-

Kantonsgericht Schwyz 29 der und Integrationsgesetz, AIG) bzw. das Strassenverkehrsgesetz (SVG). Der Beschuldigte wird neu wegen einer Widerhandlung gegen das Waffenge- setz (WG) verurteilt. Die beiden Vorstrafen sind folglich nicht einschlägig. Hin- zu kommt, dass dem Beschuldigten in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz nur ein leichtes Verschulden anzulasten ist. Abgesehen von der (nicht einschlägigen) Delinquenz während der Probezeit sind keine Tatsa- chen bekannt, die für eine schlechte Prognose sprechen. Angesichts dessen erscheint eine unbedingte Strafe im Sinne einer Gesamtwürdigung (knapp) nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Demnach ist die Strafe bedingt auszusprechen und es ist von einem Widerruf der beiden Vorstrafen abzusehen. Weil der Beschuldigte aber während der Probezeit erneut straffällig wurde, drängt es sich zum einen auf, die Probezeit für das neue Vergehen auf die maximale Dauer von fünf Jahren festzusetzen und zum anderen die Probezeit für die Vorstrafe vom 13. März 2018 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Art. 91 Abs. 1 lit. b SVG) um die Hälfte, d.h. 18 Monate zu verlängern. Die Probezeit für die erste Vorstrafe vom 3. Februar 2016 wegen Beschäftigung von Aus- länderinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AuG) sowie Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG) kann indessen nicht mehr verlängert werden, nachdem sie bereits mit Strafbefehl vom 13. März 2018 um die Hälfte (ein Jahr) verlängert wurde.

11. Beschlagnahmungen

a) In Bezug auf die beschlagnahmten Gegenstände ordnete die Vorinstanz die Einziehung des Schlagstocks und die Herausgabe der übrigen beschlag- nahmten Gegenstände (Laptops, Blöcke und Notizmaterial) an den Beschul- digten an (angefochtenes Urteil Dispositivziffern 6.1 und 6.2). Die Vorinstanz führte aus, der Schlagstock stelle eine Waffe dar, zu deren Besitz der Be- schuldigte nicht berechtigt sei, weshalb damit die Sicherheit von Menschen und die öffentliche Ordnung gefährdet werde. Deshalb sei der Schlagstock

Kantonsgericht Schwyz 30 einzuziehen und der Polizei zur Vernichtung oder gutscheinenden Verwen- dung zu überlassen (angefochtenes Urteil E. IV.1.4). Die Blöcke und Notizma- terialien sowie Laptops brächten keine Gefährdung der Sicherheit von Men- schen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung mit sich und seien des- halb dem Beschuldigten auszuhändigen (angefochtenes Urteil E. IV.2.4).

b) Der Beschuldigte beantragt zwar formell, das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben. Hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände beantragt er aber lediglich, es seien ihm die Gegenstände gemäss Ziffer 6.2 des angefochtenen Urteils (Laptops, Blöcke und Notizmaterial) herauszuge- ben (KG-act. 11/2 S. 1 f.), was mithin keine Änderung des angefochtenen Ur- teils bedeutet. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren äusserte sich der Be- schuldigte nicht zum Antrag der Staatsanwaltschaft, den Schlagstock einzu- ziehen (angefochtenes Urteil E. IV.1.2). Angesichts dessen ist das angefoch- tene Urteil in Bezug auf die beschlagnahmten Gegenstände zu bestätigen und es kann hinsichtlich der Begründung der Einziehung des Schlagstocks und der Herausgabe der übrigen Gegenstände auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. IV.1.4 und IV.2.4; Art. 82 Abs. 4 StPO).

12. Kosten und Entschädigungen

a) Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person teilweise schuldig und teilweise freigesprochen, sind die Verfahrens- kosten grundsätzlich anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Der beschuldigten Per- son dürfen die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammen- hang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklage-

Kantonsgericht Schwyz 31 punktes notwendig waren. Es ist also nach Sachverhalten und nicht nach Tat- beständen aufzuschlüsseln (Domeisen, Bearbeiter, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. A. 2014, Art. 426 StPO N 6). Der Beschuldigte wird wegen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz freigesprochen. Bei den beiden Vorwürfen handelt es sich um unterschiedliche Sachverhalte, weshalb dem Grundsatz der anteilsmässigen Verteilung entsprechend die Kosten nach dem entstandenen Aufwand aufzuteilen sind. Zu berücksichtigen ist, dass der Hauptaufwand im Untersuchungsverfahren, insbesondere auch aufgrund des Gutachtens der I.________ AG (U-act. 11.1.05), im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz entstand. Folglich recht- fertigt es sich, die erstinstanzlichen Kosten (Fr. 9‘186.15) dem Beschuldigten zu 1/4 (= Fr. 2‘296.55) aufzuerlegen. Im übrigen Umfang (= Fr. 6‘889.60) ge- hen die Kosten zulasten des Bezirks. Aufgrund des teilweisen Freispruchs hat der Beschuldigte Anspruch auf Ent- schädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Ver- fahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde, dem Einzelrichter, dem Be- zirksgericht und dem kantonalen Straf- und Jugendgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20‘000.00 (§ 13 lit. a GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem not- wendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizier- te Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. An- dernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Beschuldigte reichte vor erster Instanz eine Kostennote in Höhe von Fr. 6‘673.80 ein (Vi-act. 29). Dieses Honorar liegt innerhalb des Tarifrahmens und erscheint angesichts des überschaubaren Aktenumfanges, der Schwierigkeit und Tragweite des Falles – insbesondere mit Blick auf den

Kantonsgericht Schwyz 32 drohenden Widerruf der Vorstrafen – angemessen. Entsprechend der Kosten- verteilung ist der Beschuldigte somit für das erstinstanzliche Verfahren redu- ziert mit Fr. 5‘005.35 (= 3/4 von Fr. 6‘673.80; inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte focht den erstinstanzlichen Entscheid vollumfänglich an, weshalb entsprechend der erstinstanzlichen Kostenverteilung auch die Kosten des Be- rufungsverfahrens von Fr. 3‘600.00 (inkl. Fr. 600.00 Kosten der Anklagevertre- tung) zu 1/4 (= Fr. 900.00) dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. Im übrigen Umfang (= Fr. 2‘700.00) gehen sie zulasten des Kantons. Auch im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte für den teilweisen Frei- spruch Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemes- sene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsge- richt als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Der Beschuldigte reichte eine Kostennote seines Verteidigers über Fr. 3‘786.00 ein (KG-act. 11/2 Kostennote vom 29. März 2022). Dieses Hono- rar liegt innerhalb des Tarifrahmens und erscheint mit Blick auf die bereits erwähnte Wichtigkeit der Streitsache (insbesondere drohender Widerruf), ihrer eher geringen Schwierigkeit sowie dem überschaubaren mutmasslichen Zeitaufwand angemessen. Der Beschuldigte ist entsprechend der Kostenver- teilung reduziert mit Fr. 2‘839.50 (= 3/4 von Fr. 3‘786.00; inkl. Auslagen und MWST) für das Berufungsverfahren zu entschädigen;-

Kantonsgericht Schwyz 33 erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgeho- ben und wie folgt ersetzt:

1. Der Beschuldigte wird der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 7 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. d WV schuldig gesprochen.

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz gemäss Art. 42 aLG i.V.m. Art. 33 aLG freige- sprochen.

3. Für das Vergehen gemäss Ziff. 1 wird der Beschuldigte mit einer Gelds- trafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 50.00 bestraft.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufge- schoben. Die Probezeit wird auf fünf Jahre festgelegt.

5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 3. Februar 2016 (SUI 2015 7951) bei einer Probezeit von zwei Jahren (verlängert um ein Jahr mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom

13. März 2018) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.00 wird nicht widerrufen.

6. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 13. März 2018 (SUI 2018 811) bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausge- sprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 90.00 wird nicht wider- rufen. Stattdessen wird die Probezeit um 18 Monate verlängert.

Kantonsgericht Schwyz 34

7. Der durch die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Verfügung vom

13. Juli 2018 beschlagnahmte Schlagstock der Marke Police Using, schwarz (lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter Lager-Nr. xx), wird eingezogen und der Polizei zur Vernichtung oder gutscheinenden Verwendung überlassen.

8. Die folgenden durch die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Verfügung vom 13. Juli 2018 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd bei der Kan- tonspolizei Schwyz unter Lager-Nr. xx) sind dem Beschuldigten auf Ver- langen und nach telefonischer Voranmeldung (041 819 29 67) heraus- zugeben:

- 1 Laptop Lenovo S/N PF0G FHVZ, schwarz, mit Kabel;

- 1 Laptop Lenovo S/N PF0G FGTB, schwarz, mit Kabel;

- 1 Laptop Lenovo S/N PF0G 4SLN, schwarz, ohne Kabel;

- 1 Laptop Toshiba Serial 8B177154R, schwarz, mit Kabel;

- 1 Laptop Toshiba Serial 8B177025R, schwarz, ohne Kabel;

- 1 Laptop Lenovo S/N PF0G FLIE, schwarz, ohne Kabel;

- 1 Block und Notizblatt P.________;

- 1 Block und diverses Notizmaterial. Wird innert drei Monaten ab Rechtskraft kein entsprechendes Begehren gestellt, wird Verzicht auf die Gegenstände angenommen und diese werden der Kantonspolizei Schwyz zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

Kantonsgericht Schwyz 35

9. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 9‘186.15, bestehend aus:

a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 6‘186.15;

b) den Gerichtskosten von Fr. 3‘000.00 (inkl. Kosten, Gebühren und Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründe- ten Entscheids); trägt der Beschuldigte zu 1/4 (Fr. 2‘296.55). Im restlichen Umfang (Fr. 6‘889.60) gehen sie zu Lasten des Bezirks. Rechnung und Inkasso erfolgen durch das Amt für Justizvollzug nach Eintritt der Rechtskraft.

10. Der Beschuldigte wird für das erstinstanzliche Verfahren aus der Be- zirksgerichtskasse reduziert mit Fr. 5‘005.35 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘600.00 (inkl. Anklagever- tretungskosten von Fr. 600.00) werden dem Beschuldigten zu 1/4 (Fr. 900.00) auferlegt und gehen im übrigen Umfang (Fr. 2‘700.00) zu Lasten des Kantons.

12. Der Beschuldigte wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsge- richtskasse reduziert mit Fr. 2‘839.50 (inkl. Auslagen und MWST) ent- schädigt.

13. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Kantonsgericht Schwyz 36

14. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), an die Gespa – Interkantonale Geldspielaufsicht, Erlachstrasse 12, 3012 Bern (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Bundesamt für Polizei (fedpol), Guisanplatz 1a, 3003 Bern (1/R), das Amt für Justizvoll- zug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), das Amt für Migration (1/R), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, zum Vollzug von Ziff. 7 und 8), die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST (Strafregister; mit Formular). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 1. Juli 2022 kau

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 31. März 2022 STK 2021 14 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend Widerhandlung gegen das Waffen- und Lotteriegesetz, Widerruf des beding- ten Strafvollzugs (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom

18. Januar 2021, SEO 2020 22);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die vormalige Staatsanwaltschaft Innerschwyz überwies am 7. Juli 2020 den gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sowie wegen Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz im Sinne von Art. 42 aLG erlassenen Strafbefehl vom 7. Febru- ar 2020 der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz als Anklage (Vi-act. 1 und 2). Mit Urteil vom 18. Januar 2021 sprach die Einzelrichterin den Be- schuldigten im Sinne der Anklage schuldig (angefochtenes Urteil Dispositivzif- fer 1). Sie widerrief die mit Strafbefehl vom 3. Februar 2016 (SUI 2015 7951) und Strafbefehl vom 13. März 2018 (SUI 2018 811) bedingt ausgesprochenen Geldstrafen von 90 bzw. 15 Tagessätzen und bildete statt dem Vollzug der bedingt ausgesprochenen Geldstrafen eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 StGB (Dispositivziffern 5.1 und 5.2). Sie bestrafte den Beschuldigten für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz als Gesamtstrafe mit den beiden widerrufenen Strafbefehlen mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 50.00 und für die Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz mit einer Busse von Fr. 1‘000.00 (Dispositivziffern 2.a und 2.b). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 26. Januar 2021 die Berufung an (KG-act. 2). Mit Beru- fungserklärung vom 25. März 2021 beantragte der Beschuldigte was folgt (KG-act. 3):

1. Es sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und der Berufungskläger sei vom Vorwurf

a) der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG;

b) der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz im Sinne von Art. 42 a LG freizusprechen.

2. Der Widerruf des bedingten Vollzugs der Strafe gemäss Strafbe- fehl vom 03. Februar 2016 sei aufzuheben.

3. Der Widerruf des bedingten Vollzugs der Strafe gemäss Strafbe- fehl vom 13. März 2018 sei aufzuheben.

Kantonsgericht Schwyz 3

4. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziffer 6.2 des Urteils- pruchs seien dem Berufungskläger herauszugeben.

5. Im Beweispunkt: 5.1. Einvernahme / Befragung des untersuchenden Polizeibeam- ten 5.2. Expertise zu den Spuren auf dem Schlagstock 5.3. Ergänzung des Gutachtens der I.________ AG 5.4. Augenschein / Expertise der beschlagnahmten Laptops 5.5. Einvernahme der Zeugen:

- J.________

- K.________

- L.________ Beweisthemen vide Eingabe an das Bezirksgericht Schwyz vom

15. Januar 2021.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) in al- len Instanzen zulasten der Staatskasse des Kantons Schwyz. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung (KG-act. 5). An der Berufungsverhandlung vom 29. März 2022 hielt der Beschuldigte an seinen Anträgen fest und die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beru- fung (KG-act. 11).

7. Widerhandlung gegen das Waffengesetz

a) Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss überwiesenem Strafbefehl wie folgt angeklagt (Vi-act. 2): Am 15.06.2018, ca. 08.55 Uhr, besass A.________, Geschäftsführer des Restaurants M.________ an der E.________strasse zz in Brunnen, im Servicebereich bei der Kasse in einer Buffetschublade einen schwarzen Schlagstock der Marke Police Using, obwohl er als kosovarischer Staats- angehöriger hierzu nicht berechtigt war. A.________ wusste vom Schlagstock in der Buffetschublade und hätte wissen müssen, dass es sich beim Schlagstock um einen gefährlichen Gegenstand, der dazu bestimmt ist, Menschen zu verletzen, und somit um eine verbotene Waffe handelt und der Besitz eines solchen Schlag-

Kantonsgericht Schwyz 4 stocks verboten ist. Indem er sich nicht über die geltenden waffenrechtli- chen Vorschriften erkundigte und den Schlagstock, welchen er samt dem übrigen Restaurationsinventar von seinem Vorgänger im Juni 2015 über- nommen hatte, nicht entsorgte, nahm er zumindest billigend in Kauf, am 15.06.2018 eine Waffe zu besitzen.

b) Die Vorinstanz erwog, es sei dem Polizeirapport zu entnehmen und un- bestritten, dass bei der Hausdurchsuchung vom 15. Juni 2018 in einer Buffet- schublade des Restaurants M.________ ein Schlagstock, Police Using, aufge- funden worden sei (angefochtenes Urteil E. II.1.2.2 mit Verweis auf U- act. 8.1.01 S. 5). Der Beschuldigte habe mehrfach bestätigt, dass sich der Schlagstock bei der Übernahme des Lokals im Juni 2015 bereits dort befun- den habe und von ihm mit dem Inventar übernommen worden sei. Der Be- schuldigte könne sich nicht auf sprachliche Schwierigkeiten berufen, weil bei der ersten Einvernahme ein Übersetzer anwesend gewesen sei und die Aus- sagen überdies klar und unmissverständlich seien (angefochtenes Urteil E. II.1.2.3). Dass der Schlagstock N.________ gehöre, stehe im Widerspruch zur Aussage, der Schlagstock sei schon bei der Geschäftsübernahme dort gewesen, weil N.________ erst rund zweieinhalb Jahre nach der Geschäftsü- bernahme durch den Beschuldigten bei diesem im Restaurant M.________ angestellt worden sei. Im Übrigen habe N.________ die angeblichen Schul- den im Kosovo gehabt und nicht in der Schweiz, weshalb auch daraus kein Grund konstruiert werden könne, wonach es für N.________ Sinn gemacht hätte, im Restaurant M.________ einen Schlagstock zu besitzen (angefochte- nes Urteil E. II.1.2.4). Dass der Beschuldigte keine Kenntnis vom Schlagstock gehabt habe, stehe im Widerspruch zu seinen Ausführungen, wonach der Schlagstock schon damals im Restaurant gewesen sei. Dem Beschuldigten sei deshalb Kenntnis vom Schlagstock im Zeitpunkt der Übernahme anzulas- ten (angefochtenes Urteil E. II.1.2.5). Selbst wenn man am Wissen des Be- schuldigten betreffend das Vorhandensein des Schlagstocks im Zeitpunkt der Übernahme zweifeln würde, wäre jedenfalls rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt vor der Hausdurchsuchung vom Schlagstock Kenntnis erhalten habe, weil er bestätigt habe, alle Schubladen

Kantonsgericht Schwyz 5 sicher einmal geöffnet zu haben. Dass er als Geschäftsführer, der überdies im Lokal die Gäste bedient habe, den Schlagstock nie gesehen haben wolle, sei unter diesen Umständen nicht glaubhaft. Hinzu komme, dass er den Fragen, ob er den Schlagstock vorher einmal gesehen habe, ausgewichen sei bzw. darauf zusammenhangslos geantwortet habe (angefochtenes Urteil E. II.1.2.6). Indem der Beschuldigte gewusst habe, dass sich am 15. Juni 2018 ein Schlagstock in der Buffetschublade seines Restaurants M.________ befunden habe, worüber er faktisch die Herrschaftsmöglichkeit gehabt habe, und ihm als kosovarischer Staatsangehöriger der Besitz eines solchen Schlagstocks verboten gewesen sei, habe er den objektiven Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 7 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. d WV erfüllt. In subjektiver Hinsicht sei zu beachten, dass der Be- schuldigte vom Vorhandensein des Schlagstocks in seinem Herrschaftsbe- reich Kenntnis gehabt habe. Indem er nichts weiter dagegen vorgekehrt habe, habe er zumindest in Kauf genommen, die Sachherrschaft hierüber auszuü- ben, womit er zumindest eventualvorsätzlich gehandelt habe (angefochtenes Urteil E. II.1.3.4).

c) aa) Die Verteidigung bringt dagegen vor, der Schlagstock sei unter allen möglichen Gegenständen versteckt gewesen. Der Beschuldigte habe von dessen Existenz nichts gewusst, weil er das Inventar der Gaststätte als Sach- gesamtheit ohne spezifizierte Inventarliste übernommen habe (KG-act. 11/2 S. 3 Ziff. 1.1). Der Beschuldigte habe den fraglichen Schlagstock nie in den Händen gehalten, was eine Untersuchung auf DNA-Spuren und Fingerabdrü- cke bestätigen würde (KG-act. 11/2 S. 3 Ziff. 1.2). Er habe bereits bei der ers- ten Einvernahme erklärt, er wisse nicht, wem der Schlagstock gehöre. Der Besitz einer Sache setze die tatsächliche Herrschaft über eine Sache voraus. Dies sei nie der Fall gewesen (KG-act. 11/2 S. 4 Ziff. 1.1). Die Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei seien klar: Entweder sei der Schlagstock ohne sein Wissen seit der Übernahme des Lokals unter dem Werkzeug in der Schublade und für den Beschuldigten unsichtbar gewesen, oder N.________ habe tatsächlich eine Waffe deponiert, weil er um sein Leben gefürchtet habe.

Kantonsgericht Schwyz 6 Obwohl N.________ über Wochen im Lokal des Beschuldigten den Ge- schäftsführer gegeben habe, sei er dazu nie befragt worden. Er sei einfach abgeschoben worden (KG-act. 11/2 S. 4 Ziff. 1.2). Dem Beschuldigten könne kein Vorsatz resp. Eventualvorsatz vorgeworfen werden. Ihm fehle es sowohl am Besitz und Sachherrschaftswillen als auch am tatbestandsmässigen Vor- satz. Die Staatsanwaltschaft habe es zudem unterlassen, den die Schubladen in der Gaststätte untersuchenden Polizeibeamten zu befragen (KG-act. 11/2 S. 5 Ziff. 1.2). Die Vorinstanz habe auch eine erstaunliche Theorie zu den Schulden von N.________, wenn sie behaupte, N.________ müsse in der Schweiz keine Angst haben, weil die Schulden in seiner Heimat entstanden seien. Kriminaltourismus sei bekannt und ein Inkasso in der Schweiz wäre zudem lohnenswert, weil N.________ hier Geld verdient habe (KG-act. 11/2 S. 5 Ziff. 1.3). bb) Die Staatsanwaltschaft führte an der Berufungsverhandlung vom

29. März 2022 aus, der Beschuldigte habe anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme ausgesagt, er habe damals bei der Übernahme des Lokals alles übernommen und vor dem Kauf zusammen mit dem Verkäufer alles an- geschaut. In der Schublade, in der der Schlagstock gefunden worden sei, ha- be es viele Sachen gehabt. Er habe alle Buffetschubladen geöffnet und ange- schaut. Der Beschuldigte habe daher gewusst, dass sich ein Schlagstock im Buffet befunden habe. Auch die Vorinstanz habe es als nicht glaubhaft erach- tet, dass jemand jahrelang ein Lokal führe, selber im Service arbeite und ein Schlagstock im Buffet, also im zentralen Arbeitsbereich, nicht auffalle. Die Aussagen des Beschuldigten seien daher Schutzbehauptungen (KG-act. 11/3 S. 3).

d) Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird unter anderem bestraft, wer vor- sätzlich ohne Berechtigung Waffen besitzt. Als Waffen gelten laut Art. 4 Abs. 1 lit. d WG Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern. Kosova- rischen Staatsangehörigen ist der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Ver-

Kantonsgericht Schwyz 7 mitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders kon- struierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbe- standteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen verboten (Art. 7 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 12 lit. d WV). Im Besitz einer Sache ist diejenige Person, welche die tatsächliche Herrschaft oder die Gewalt über die Sache i.S.v. Art. 919 ZGB innehat und ausübt. Nur wer die tatsächliche Herr- schaft über eine Waffe ausübt, kann die Waffe auch missbrauchen, weshalb die waffengesetzlichen Einschränkungen nicht denjenigen betreffen, der ledig- lich das „nackte“ Eigentum an der Waffe innehat, sondern denjenigen, der die Waffe tatsächlich besitzt (Bopp/Jendis, in: Facincani/Sutter [Hrsg.], Waffenge- setz, 2017, Art. 5 WG N 19). Tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, wer rein faktisch, d.h. unabhängig von der rechtlichen Verfügungsmacht, über eine Sache verfügen kann, sie in seinen Händen hat, sie gebrauchen oder ver- brauchen kann (Ernst, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch II, 6. A. 2019, Art. 919 ZGB N 5).

e) aa) Schlagstöcke werden in Art. 4 Abs. 1 lit. d WG explizit aufgezählt, weshalb der gefundene Schlagstock eine Waffe darstellt. Der Beschuldigte ist sodann kosovarischer Staatsangehöriger, weshalb der Besitz von Waffen für ihn gemäss Art. 7 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 12 lit. d WV verboten ist. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte tatsächlich im Besitz des Schlagstockes war. bb) Bei der Hausdurchsuchung im Restaurant M.________ vom 15. Juni 2018 stellte die Kantonspolizei Schwyz in einer Buffetschublade einen schwa- rzen Schlagstock als Zufallsfund sicher. Dieser Fund ist im Polizeirapport vom

25. Juni 2018 dokumentiert (U-act. 8.1.01 S. 5). Inwiefern die vom Beschuldig- ten beantragte Befragung des zuständigen Polizeibeamten diesbezüglich neue oder weitergehende Erkenntnisse bringen soll, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, zumal der Beschuldigte – wie aufgezeigt wird (vgl. E. 2.e.cc) – Kenntnis vom Schlagstock hatte. Der Beweisantrag ist daher abzuweisen. Der Beschuldigte sagte sodann bei der Einvernahme zu den wirtschaftlichen Verhältnissen durch die Kantonspolizei Schwyz aus, der

Kantonsgericht Schwyz 8 Schlagstock gehöre ihm nicht. Bei der Übernahme des Lokals sei dieser schon da gewesen. Er wisse nicht, wem dieser gehöre (U-act. 1.1.02 S. 2). An der Einvernahme vom 29. Juni 2018 gab er an, er wisse nicht, wem der Schlagstock gehöre. Er habe das Lokal so gekauft mit allem Inventar (U- act. 10.0.04 Frage 20). Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte der Beschul- digte am 18. Mai 2020, der Schlagstock sei schon drin gewesen, der habe ihm nicht gehört (U-act. 10.0.06 Rn. 78). Auf Nachfrage, ob er alle Schubladen einmal geöffnet habe, antwortete er: „Ja sicher. Da waren ja Sachen drin, wel- che wir brauchten. In welcher Schublade der Stock war weiss ich aber nicht“ (U-act. 10.0.06 Rn. 94 ff.). Er habe den Schlagstock nie in der Hand gehalten. Ob er ihn einmal gesehen habe, wisse er nicht mehr genau, es sei doch schon eine Weile her (U-act. 10.0.06 Rn. 98 f.). Die Schubladen seien vorne beim Restaurant bei der Bar. Es sei wie eine Bartheke, oben sei ein Wasserhahn und die Kaffeemaschine gewesen und unten die Schubladen (U-act. 10.0.06 Rn. 101 f.). Gegenüber der Vorinstanz gab der Beschuldigte an, er habe sämt- liches Inventar von seinem Vorgänger im Juni 2015 übernommen (Vi-act. 25 S. 4 Fragen 22 f.). Es habe keine Inventarliste gegeben (Vi-act. 25 S. 4 Fra- ge 24). Auf die Frage, ob er gewusst habe, was alles zum Inventar gehöre, antwortete er, sie hätten das einfach mündlich abgemacht, er sei vor Ort ge- wesen und habe geschaut. Das in der Schublade habe er nicht gesehen, weil er die Schubladen nicht kontrolliert habe. Davon habe er nichts gewusst (Vi- act. 25 S. 4 Frage 25). Im Rahmen der Übergabe habe er nicht in die Buffet- schubladen geschaut (Vi-act. 25 S. 4 Frage 26). Er habe später, also nach der Übergabe, nicht irgendwann einmal in alle Schubladen geschaut (Vi-act. 25 S. 5 Frage 30). Es könne sein, dass der Schlagstock von seinem Vorgänger sei oder von N.________ vielleicht (Vi-act. 25 S. 5 f. Frage 38). Auch an der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, sämtliches Inventar von seinem Vorgänger übernommen zu haben (KG-act. 11 S. 4 Frage 15). Er ha- be das so übernommen, wie alles gewesen sei. Es habe viele Sachen gehabt, auch Geschirr und Werkzeug. Die Schubladen seien voll gewesen. Er habe nicht gewusst, was das gewesen sei. Er habe das nie in der Hand gehabt. Es

Kantonsgericht Schwyz 9 habe ihm nicht gehört (KG-act. 11 S. 4 Frage 16). Konfrontiert mit seinen Aus- sagen, wonach der Schlagstock schon bei der Übernahme im Lokal gewesen sei bzw. er sei schon in der Schublade im Buffet gewesen, er habe ihm jedoch nicht gehört, antwortete der Beschuldigte: „Er gehörte nicht mir“ (KG-act. 11 S. 4 f. Frage 18). Sicher habe er alle Schubladen einmal geöffnet. Wenn man dort arbeite, suche oder brauche man irgendeinmal etwas. Dann mache man die Schublade auf. Aber er habe nicht gewusst, was das sei. Er habe den Schlagstock nie gebraucht. Er habe nie eine Schlägerei gehabt in seinem Le- ben in der Schweiz (KG-act. 11 S. 5 Frage 19). Der Schlagstock habe ihm nicht gehört. Er habe ihn nie in den Händen gehabt. Er habe nicht gewusst, was das war (KG-act. 11 S. 5 Frage 22). cc) Während der Beschuldigte also zunächst angab, den Schlagstock vom Vorgänger übernommen zu haben, sagte er später aus, er wisse nicht, woher der Schlagstock stamme bzw. er sei vielleicht von einem Mitarbeiter. An der Berufungsverhandlung wich er sodann der Frage aus, ob seine Aussagen stimmen, dass der Schlagstock bei der Übernahme bereits in der Schublade gewesen sei, und sagte stattdessen lediglich, er gehöre ihm nicht (KG-act. 11 S. 4 f. Frage 18). Die Aussagen sind somit nicht nur inkonsistent, sondern ohnehin nicht glaubhaft: An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschul- digte, wenn man da arbeite, öffne man irgendwann mal alle Schubladen (KG- act. 11 S. 5 Frage 19). Seine ersten Aussagen deuten zudem ebenfalls darauf hin, dass er Kenntnis vom Schlagstock hatte, weil er angab, dieser sei bei der Übernahme des Lokals schon drin gewesen (U-act. 1.1.02 S. 2; U-act. 10.0.06 Rn. 78). Dies widerspricht auch der erst später gemachten Angabe, der Schlagstock sei möglicherweise von einem Mitarbeiter (Vi-act. 25 S. 5 f. Fra- ge 38). Angesichts dessen muss davon ausgegangen werden, dass der Be- schuldigte den Schlagstock mit dem Inventar übernahm, und dass er, spätes- tens nachdem er die entsprechende Schublade während seiner Arbeit im Re- staurant geöffnet hatte, Kenntnis vom Schlagstock hatte. Der Beschuldigte konnte somit rein faktisch über den Schlagstock verfügen, wodurch er die tatsächliche Gewalt über den Schlagstock innehatte. Unerheblich ist, ob auf

Kantonsgericht Schwyz 10 dem Schlagstock Fingerabdrücke oder DNA-Spuren des Beschuldigten zu finden sind, weil die Frage, ob der Beschuldigte die tatsächliche Gewalt über den Schlagstock innehatte, nicht davon abhängt, dass er den Schlagstock auch tatsächlich in den Händen gehalten hatte. Vielmehr genügt es, dass sich der Schlagstock mit seinem Wissen in seinem Herrschaftsbereich befand und er über diesen frei hätte verfügen können. Der entsprechende Beweisantrag ist daher abzuweisen. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte Kenntnis vom Schlagstock hatte und diesen trotzdem nicht entsorgte, folgt sodann, dass er – spätestens ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Schlagsto- ckes – auch einen entsprechenden Besitzwillen haben musste, andernfalls hätte er sich des für ihn verbotenen Schlagstockes entledigt. Die von der Ver- teidigung aufgeworfene Frage, ob der Besitz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 WG überhaupt einen Besitzwillen voraussetzt, kann daher offenbleiben. dd) Der Beschuldigte war somit als kosovarischer Staatsangehöriger im Be- sitz des Schlagstockes, mithin einer Waffe, weshalb er den objektiven Tatbe- stand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG erfüllt.

f) Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wis- sen und Willen ausführt; vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dass Waffen in den meisten Staaten Regulierungen unterliegen, muss als allgemein be- kannt vorausgesetzt werden (BGer Urteil 6B_311/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 3.4.2). Der Beschuldigte hatte Kenntnis vom Schlagstock in seinem Herr- schaftsbereich, weshalb er um den Besitz einer Waffe wusste. Weil er sodann nichts weiter dagegen vorkehrte, insbesondere den Schlagstock nicht umge- hend entsorgte, nahm er zumindest in Kauf, gegen die geltenden Regulierun- gen, mithin das Waffengesetz zu verstossen. Der Beschuldigte handelte somit eventualvorsätzlich. Demzufolge ist er der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 7 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. d WV schuldig zu sprechen.

Kantonsgericht Schwyz 11

8. Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz

a) Betreffend die Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz wird dem Be- schuldigten gemäss überwiesenem Strafbefehl was folgt vorgeworfen (Vi- act. 2): Am 15.06.2018, ca. 08.55 Uhr, stellte A.________ als Geschäftsführer des Restaurants M.________ an der E.________strasse zz in Brunnen seinen Gästen in einem verdunkelten und mit Sichtschutz ausgestatteten Nebenraum der Gaststube fünf mit Internet verbundene Laptops ohne Passwortschutz zur Verfügung, über welche diese Sportwetten über das Internet abschliessen konnten. Im Zeitraum vom 04.03.2017 bis zum 14.06.2018 wurde auf drei der fünf Laptops insgesamt mindestens 10'496 Mal auf Wettspiel-Websites zugegriffen, mindestens 835 Mal über Internet-Suchmaschinen nach Wettspiel-Websites gesucht und mindes- tens 246 Cookies von Wettspiel-Websites auf den Laptops gespeichert. A.________ wusste, dass es sich bei Sportwetten um verbotene Wetten handelte. Als Geschäftsführer des Restaurants M.________ wusste A.________, dass auf den zur Verfügung gestellten Gerätschaften verbo- tene Wetten abgeschlossen wurden. So befanden sich die Laptops mit kostenlosem Internetzugang in seinem Restaurant in einem separaten, abgeschirmten Raum. Indem A.________ den Zugriff auf verbotene Wettspiel-Websites nicht sperrte und die Eingehung von verbotenen Sportwetten nicht unterband, bot er den Gästen bewusst Gelegenheit zum Eingehen von verbotenen Sportwetten.

b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es sei rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschuldigte in dem von ihm betriebenen Restaurant M.________ den Gästen im Zeitraum vom 4. März 2017 bis zum 14. Juni 2018 fünf Lap- tops mit Internetverbindung zur Verfügung gestellt habe. Die Auswertung von drei der fünf Laptops habe ergeben, dass im genannten Zeitraum 899 Anfra- gen im Zusammenhang mit Wettspiel-Webseiten erfolgt seien, 246 Cookies von Webseiten, die Wettspiele anbieten würden, hätten identifiziert werden können, 10‘496-mal Webseiten von Wettspielanbietern aufgerufen worden seien, wobei es sich hierbei um 21 verschiedene Webseiten (u.a. forzza.com, wir-wetten.com, interwetten.com, unibet.com, uwin4u.com und – bei mehr als der Hälfte der Aufrufe – siskowin.com) gehandelt habe. Ausserdem habe sich auf den Geräten ein personifiziertes Benutzerprofil („A.________“) befunden

Kantonsgericht Schwyz 12 und es hätten insgesamt sieben Chrom-Browser-Logins im Zusammenhang mit der Nutzung der Wettspiel-Webseiten identifiziert werden können. Alsdann hege das Gericht keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass die Gäste mit den von ihm zur Verfügung gestellten Laptops Wettspiel- Webseiten besucht hätten (angefochtenes Urteil E. II.2.2.7). Indem der Beschuldigte seinen Gästen bewusst Laptops zum Besuchen von Wettspiel-Webseiten zur Verfügung gestellt habe, habe er aktiv den Vertrieb solcher Wetten gefördert. Gemäss den (allgemein zugänglichen) Sperrverfü- gungen der Lotterie- und Wettkommission habe es sich bei den besuchten Webseiten zumindest teilweise (z.B. forzza.com, wir-wetten.com, interwet- ten.com, unibet.com, uwin4u.com) um später gesperrte Domainnamen ge- handelt und entsprechend illegale Wetten (angefochtenes Urteil E. II.2.3.4 mit Verweis auf https://blacklist.comlot.ch/comlot_blacklist_20190903.pdf [Stand:

24. Februar 2021, 15.00 Uhr]). Ebenso seien auf der Webseite Siskowin.com

– auf die mehr als die Hälfte der getätigten Aufrufe gefallen seien – verbotene Sportwetten angeboten worden (angefochtenes Urteil E. II.2.3.4 mit Verweis auf https://web.archive.org/web/20180331204422/http://siskowin.com/ oder https://web.archive.org/web/20170817054212/http://www.siskowin.com/ [Stand: 26. Februar 2021, 16.30 Uhr]). Auch die Webseite „interwetten.com“, für die O.________ Reklame gemacht habe, stelle eine Webseite mit verbote- nem Angebot dar, weshalb diesem das öffentliche Auftreten mit dem entspre- chenden Tenue in der Schweiz untersagt worden sei (angefochtenes Urteil E. II.2.3.4 mit Verweis auf https://www.srf.ch/sendungen/kassensturz- espresso/themen/multimedia/das-illegale-geschaeft-mit-den-sport-wetten [Stand: 24. Februar 2021, 15.00 Uhr]); die gegenteiligen Ausführungen des Beschuldigten würden fehlgehen. Ob sich diejenigen Personen, die Wetten eingehen, strafbar machen, sei vorliegend irrelevant, weil dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werde, er habe selber gewettet. Ebenso könne der Be- schuldigte aus der Tatsache, dass am Kiosk Karten für das Wetten im Internet gekauft werden können, nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil mit „Swisslos“ und der „Lotterie Romand“ legale Sportwetten möglich seien. Alsdann helfe

Kantonsgericht Schwyz 13 dem Beschuldigten auch der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts B-6067/2013 vom 16. März 2015 nichts, weil sich nicht die Frage stel- le, ob der Beschuldigte für die Zurverfügungstellung der Laptops einer Prüf- pflicht unterlegen habe, und das erwähnte Urteil keinen Bezug darauf nehme, was unter der aktiven Förderung des Vertriebs von Wetten im Sinne des Lot- teriegesetzes zu verstehen sei bzw. ob sich der Anbieter der Laptops im Sinne des Lotteriegesetzes strafbar gemacht habe, weshalb es nicht einschlägig sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschuldigte durch die Zurver- fügungstellung der Laptops gegen das Verbot von Art. 33 aLG verstossen habe (angefochtenes Urteil E. II.2.3.4). Die Strafbestimmung von Art. 42 aLG enthalte insofern eine Redundanz, als sie lediglich die gewerbsmässige Ausübung der verpönten Tätigkeiten erfas- se, das entsprechende Kriterium bilde allerdings bereits Bestandteil der verbo- tenen Wetten im Sinne von Art. 33 aLG. Das Tatbestandsmerkmal der Ge- werbsmässigkeit habe demnach in Art. 42 aLG keine eigenständige Bedeu- tung. Die Tathandlungen würden – ungeachtet des allenfalls etwas weniger weitgefassten Wortlauts – vollumfänglich mit den entsprechenden Verboten von Art. 33 aLG korrelieren (angefochtenes Urteil E. II.2.3.5 mit Verweis auf Scherrer/Muresan, Handbuch zum schweizerischen Lotterie- und Wettrecht, 2014, Rn. 299). Indem der Beschuldigte seinen Gästen Laptops zum Besuchen der verbote- nen Wettspiel-Webseiten zur Verfügung gestellt habe, habe er Gelegenheit zur Eingehung verbotener Wetten geboten und diese damit aktiv gefördert. Somit habe er den objektiven Tatbestand von Art. 42 aLG i.V.m. Art. 33 aLG erfüllt. Dass er hierbei gewerbsmässig handeln müsste, werde nicht voraus- gesetzt, weshalb – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten – auch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliege. In subjektiver Hinsicht sei dem Beschuldigten Wissen betreffend das Besuchen der Wettspiel-Webseiten mit den von ihm zur Verfügung gestellten Laptops anzulasten, womit er die

Kantonsgericht Schwyz 14 Eingehung von verbotenen Wetten zumindest in Kauf genommen habe (ange- fochtenes Urteil E. II.2.3.6).

c) aa) Die Verteidigung bringt zum Beweis vor, es sei das Gutachten der I.________ AG zu ergänzen und zu klären, ob das Aufsuchen der Wettspiel- Webseite gleich die aktive Inanspruchnahme der Dienstleistung, also das Leisten eines Einsatzes auf der entsprechenden Webseite bedeute. Zudem stelle sich die Frage, ob eruierbar sei, ob auf den Wettspiel-Webseiten Einsät- ze geleistet worden seien, und falls ja, wer sich auf der jeweiligen Webseite eingeloggt habe. In Bezug auf die restlichen 1‘080 Suchanfragen sei zu prü- fen, welche Webseiten aufgesucht worden seien (KG-act. 11/2 S. 3 Ziff. 2.1). Ferner sei ein Augenschein bzw. eine Expertise der Laptops vorzunehmen. Auf den Laptops seien keine speziellen technischen oder elektronischen Ein- richtungen (Software, Terminals, Notenleser usw.) installiert. Der Beschuldigte habe nie Geld für Wetten entgegengenommen und auch niemals Gewinne ausgezahlt. Es handle sich um die blosse Entleihung von Laptops. Der Be- schuldigte hätte an Wetteinsätzen wirtschaftlich gar nicht partizipieren können (KG-act. 11/2 S. 3 Ziff. 2.2). Zudem seien die Zeugen J.________, K.________ und L.________ zu befragen. Die drei Zeugen seien seit Jahren Stammgäste in der Lokalität des Beschuldigten. Sie hätten niemals beobach- tet, dass in der Gaststätte M.________ in Brunnen Wetten abgeschlossen worden und diese über den Beschuldigten gelaufen seien (KG-act. 11/2 S. 4 Ziff. 2.3). Zur Sache führt die Verteidigung aus, das eidgenössische Lotteriegesetz sei seit 2019 ausser Kraft. Die Strafuntersuchung berühre die Tatzeit im Jahr

2018. Das neue Geldspielgesetz gelange nicht zur Anwendung, zumal im Kanton Schwyz die Einführungsbestimmungen erst am 1. Januar 2021 in Kraft getreten seien und der strafrechtliche Grundsatz lex mitior zum Tragen kom- me (KG-act. 11/2 S. 6 Ziff. 2.1).

Kantonsgericht Schwyz 15 Der Beschuldigte habe seinen Gästen handelsübliche Laptops ohne spezielle technische oder elektronische Einrichtungen zur Verfügung gestellt, damit diese im Internet surfen konnten. Die blosse Vermittlung des Zugangs zu (On- line-)Glücksspielen über eine Computerstation ohne spezielle Einrichtungen vermöge keine Pflichten zu begründen (KG-act. 11/2 S. 6 Ziff. 2.2 mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerGer B-6067/2013 vom

16. März 2015 E. 3.3, 3.6 und 3.6.3). Die Lotteriegesetzgebung (aLG) schreibe vor, dass nur derjenige, der ge- werbsmässig Wetten vermittelt, zu bestrafen sei. Die Strafverfolgungsbehör- den würden nicht einmal behaupten, dass der Beschuldigte Geld im Sinne eines Nebenverdienstes eingenommen habe, geschweige denn vermöge sie Belastungszeugen zu benennen. Der Beschuldigte bestreite dieses Tatbe- standsmerkmal mit Vehemenz und sei sogar imstande Entlastungszeugen zu benennen, die aber nicht angehört worden seien. Die Vorinstanz erkläre die Gewerbsmässigkeit als Voraussetzung als redundant und das Zurverfügung- stellen als strafbar. Sie wolle dem Berufungskläger die Gewinnabsicht da- durch unterstellen, das sie behaupte, ein sogenanntes Internet-Café mache keinen Sinn, weil die Mehrheit ein Smartphone habe. Recherchen ergäben, dass im Jahre 2015 nur 70 % der Handy-Besitzer ein Smartphone gehabt hät- ten. Ausserdem gehe es nicht darum, die unternehmerischen Entscheide des Berufungsklägers zu bewerten, sondern einzig und alleine darum, dass der Beschuldigte das Gesetz nicht verletzt habe (KG-act. 11/2 S. 7 Zif. 2.3). Der Beschuldigte habe zudem nicht gewusst, wofür seine Gäste die Laptops genutzt hätten. Er habe auch keine Verpflichtung, Webseiten, auf denen Wet- ten angeboten würden, zu sperren. Der subjektive Tatbestand sei somit auch nicht erfüllt (KG-act. 11/2 S. 8 Ziff. 2.4). Das Gutachten der I.________ AG bestätige die Aussage des Beschuldigten, dass keine speziellen Programme installiert gewesen seien. Sodann stünden weniger als die Hälfte der Suchanfragen im Zusammenhang mit Wettspiel-

Kantonsgericht Schwyz 16 Webseiten. Dass der Vorname des Beschuldigten (A.________) als Nutzer in Erscheinung trete, rühre daher, dass die Geräte lediglich über ein personifi- ziertes Profilverzeichnis mit einem Nutzer „A.________“ verfügen würden. Bis heute sei unbewiesen, dass überhaupt je gewettet worden sei (KG-act. 11/2 S. 8 Ziff. 2.5). bb) Die Staatsanwaltschaft führte aus, Fakt und unbestritten sei, dass der Beschuldigte in seinem Restaurant in Brunnen im Nebenraum der Gaststube fünf Laptops gehabt habe. Ebenso, dass dieser Raum von aussen nicht ein- sehbar gewesen sei. Weiter hätten sich in diesem Raum ein Glücksspielauto- mat und ein Pokertisch befunden. Der Beschuldigte habe ausgesagt, er habe die Laptops zur Verfügung gestellt, damit seine Gäste nebst dem Kaffee auch das Internet hätten benutzen können und so länger im Lokal geblieben seien. Tatzeitpunkt sei das Jahr 2018, man sei damals nicht in ein Restaurant ge- gangen, um dort im Internet surfen zu können. Das Obergericht des Kantons Bern habe in einem Entscheid aus dem Jahr 2018 festgehalten, dass bereits im Jahr 2014 praktisch alle gängigen Mobiltelefone internetfähig gewesen sei- en und über sogenannte Flatrate-Abos verfügt hätten. Man brauchte mit ande- ren Worten nicht in ein Restaurant zu gehen, um im Internet zu surfen. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass die Laptops lediglich Zugang zum In- ternet hätten bieten sollen (KG-act. 11/3 S. 4 f.). Auch das Gutachten der I.________ AG vom 31. August 2018 widerlege dies: Die forensische Auswer- tung der Laptops habe ergeben, dass mit allen geprüften Laptops Webseiten von Wettspielanbietern aufgerufen worden seien. Insgesamt habe es 10‘496 Internetzugriffe auf Wettspiel-Webseiten gegeben (KG-act. 11/3 S. 5 mit Ver- weis auf U-act. 11.1.05 Ziff. 4). Bei den aufgerufenen Webseiten habe es sich zumindest teilweise um illegale Wetten gehandelt und der Beschuldigte habe dies gewusst. Er habe gewusst, dass seine Gäste Wetten eingegangen seien. Die Vorinstanz habe daher folgerichtig erwogen, dass der Beschuldigte aktiv den Vertrieb solcher Wetten gefördert habe, indem er bewusst Laptops zum Besuchen von Wettspiel-Webseiten zur Verfügung gestellt habe. Und eben auch, dass er damit, also mit seinem Verhalten und im Wissen darum, dass

Kantonsgericht Schwyz 17 man die Laptops zur Eingehung von illegalen Wetten gebraucht habe, sich der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz schuldig mache (KG- act. 11/3 S. 5). cc) Die Verteidigung erklärte in der Replik, die Staatsanwaltschaft habe in ihren gesamten Ausführungen nichts zur Gewerbsmässigkeit gesagt. Es sei nie gesagt worden, der Beschuldigte habe einen Gewinn erzielen wollen, er habe einen Verdienst erhalten wollen, er sei volkswirtschaftlich schädlich tätig gewesen, er habe Leute zur Spielsucht verleitet oder irgendetwas dergleichen. Dagegen werde behauptet, es seien teilweise illegale Wetten abgeschlossen worden. Es sei aber nicht klar, welche Wetten dies seien. Die Behauptung habe keinerlei Boden. Nicht einmal das Anbieten dieser Spiele sei verboten, sondern die Gewerbsmässigkeit (KG-act. 11 S. 9).

d) Am 1. Januar 2019 trat das neue Bundesgesetz über Geldspiele (Geld- spielgesetz, BGS; SR 935.51) in Kraft und das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 (aLG) wurde aufgehoben (Anhang BGS; AS 2018 5103 ff. S. 5146). Grundsätzlich ist das Recht anzuwenden, das im Tatzeitpunkt in Kraft war (Art. 2 Abs. 1 StGB), ausser das nach der Tat in Kraft getretene Gesetz ist für den Täter milder (Grundsatz lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). Der angeklagte Tatzeitraum betrifft das Jahr 2018. Zu diesem Zeitpunkt war das aLG in Kraft, weshalb dieses grundsätzlich anzuwenden ist. Hinzu kommt, dass die in Art. 42 aLG ange- drohte Strafe (Gefängnis oder Haft bis zu drei Monaten oder Busse bis Fr. 10‘000.00) gemäss Art. 333 Abs. 2 lit. c StGB durch Geldstrafe bis 90 Ta- gessätzen ersetzt wird und somit milder ist, als die in Art 130 Abs. 1 BGS vor- gesehen Strafe (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Somit ist das neue BGS nicht milder, weshalb eine Rückwirkung ausgeschlossen ist.

e) aa) Gemäss Art. 33 Abs. 1 aLG sind die gewerbsmässige Anbietung, Vermittlung und Eingehung von Wetten auf Pferderennen, Bootsrennen, Fussballkämpfe und ähnliche Veranstaltungen sowie der Betrieb eines sol-

Kantonsgericht Schwyz 18 chen Unternehmens verboten. Art. 33 Abs. 2 aLG spezifiziert den Kreis der untersagten Aktivitäten anhand einer exemplarischen Aufzählung. Das Anbie- ten von Wetten erfasst die Kerntätigkeit des Veranstalters entsprechender Wetten, d.h. der Person, welche die Spielbedingungen festlegt, die Durch- führung der Wette ermöglicht sowie die Wetten auf eigene Rechnung betreibt. Ebenfalls verboten ist die Vermittlung von Wetten, also die Entgegennahme von Wetten und ihre Weiterleitung an einen Dritten, sei es der Veranstalter der Wette oder auch ein weiterer Vermittler. Das Verbot der Eingehung von Wet- ten erfasst schliesslich die Teilnahme an entsprechenden Wetten (Scher- rer/Muresan, a.a.O., Rz. 285). Art. 33 aLG erfasst nur gewerbsmässig ange- botene, vermittelte oder eingegangene Wetten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Wette als gewerbsmässig zu qualifizieren, die eine gewisse Organisation erfordert, durch die sie wiederholt werden kann, und einen Gewinn verschafft, der nicht unbedingt die Form eines Vorteils oder ei- ner Vermögenszunahme des Veranstalters annehmen muss. Eine blosse Ein- nahme oder ein Inkasso genügen (BGE 133 II 68 = Pra 96 [2007] Nr. 136 E. 8.3; BGE 107 Ib 391 E. 3). bb) Wer verbotene Wetten gewerbsmässig eingeht oder vermittelt oder zu ihrer Eingehung Gelegenheit bietet, wer ein solches Unternehmen betreibt, wird mit Gefängnis oder mit Haft bis zu drei Monaten oder mit Busse bis zu Fr. 10‘000.00 bestraft (Art. 42 Satz 1 aLG). In Bezug auf die gewerbsmässige Eingehung und Vermittlung verbotener Wetten sowie den Betrieb eines sol- chen Unternehmens deckt sich der objektive Tatbestand von Art. 42 aLG sei- nem Wortlaut nach mit Art. 33 Abs. 1 aLG. Demgegenüber verbietet Art. 33 Abs. 1 aLG darüber hinaus das Anbieten entsprechender Wetten, während Art. 42 aLG bestraft, wer zur Eingehung verbotener Wetten „Gelegenheit bie- tet“. Obwohl der Wortlaut dieser beiden Bestimmungen in dieser Hinsicht un- terschiedlich ist, vertreten Scherrer/Muresan die Meinung, der objektive Tat- bestand von Art. 42 aLG umfasse die gewerbsmässige Eingehung, Vermitt- lung oder die „Anbietung zur Eingehung ‚verbotener‘ Wetten“ sowie den Be- trieb entsprechender Unternehmungen (Scherrer/Muresan, Handbuch zum

Kantonsgericht Schwyz 19 schweizerischen Lotterie- und Wettrecht, 2014, Rz. 299). Mithin setzen sie die in Art. 42 aLG enthaltene Formulierung „zu ihrer Eingehung Gelegenheit bie- tet“ mit der Anbietung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 aLG gleich. Angesichts dessen ist die Auffassung überzeugend, dass Art. 42 aLG insofern eine Red- undanz enthalte, als er lediglich die gewerbsmässige Ausübung der verpönten Tätigkeiten erfasse, das entsprechende Kriterium jedoch bereits Bestandteil der in Art. 33 aLG vorgenommenen Umschreibung der als verboten anzuse- henden Wetten bilde (Scherrer/Muresan, a.a.O., Rz. 299). Geht man davon aus, die in Art. 33 aLG und Art. 42 aLG umschriebenen Tätigkeiten seien de- ckungsgleich, käme dem Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmässigkeit in Art. 42 aLG tatsächlich keine eigenständige Bedeutung zu, weil es bereits durch Art. 33 aLG abgedeckt wäre. Allerdings würde dies – entgegen der An- nahme der Vorinstanz (angefochtenes Urteil II.2.3.6) – nicht bedeuten, dass das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmässigkeit überhaupt nicht vorausge- setzt wird, sondern lediglich, dass es bereits durch Art. 33 aLG abschliessend erfasst ist. cc) Mit Blick auf die Rechtsprechung stellt sich indessen die Frage, ob sich Art. 33 aLG und Art. 42 aLG in Bezug auf die Tatbestandselemente tatsäch- lich decken: Im Urteil 6B_422/2007 vom 22. Januar 2008 bestätigte das Bun- desgericht eine Verurteilung wegen Art. 42 aLG bei einem Beschuldigten, der in neun verschiedenen Gaststätten Internet-Wettautomaten aufstellte, mit de- nen die Kunden Sportwetten abschliessen konnten, die ein ausländisches Unternehmen anbot. Der Beschuldigte verwaltete die Automaten, indem er die Geldkassetten leerte, die Gewinne an die Spieler ausbezahlte und allfällige Überschüsse an die ausländische Unternehmung ablieferte (BGer Urteil 6B_422/2007 vom 22. Januar 2008 Sachverhalt A.) Das Bundesgericht kam zum Schluss, der Beschuldigte habe Gelegenheit zur Eingehung von Wetten geboten. Unerheblich sei, dass neben der von ihm gebotenen Gelegenheit noch andere Gelegenheiten bestanden hätten, und ebenso, dass der Be- schuldigte unstreitig keinerlei Einfluss beispielsweise auf die Festlegung der Wettquote gehabt habe (BGer Urteil 6B_422/2007 vom 22. Januar 2008

Kantonsgericht Schwyz 20 E. 2.2.2). Das Obergericht des Kantons Bern hielt im Urteil SK 17 386+387 vom 15. März 2018 mit Verweis auf das erwähnte Urteil des Bundesgerichts fest, verboten sei es insbesondere, in Lokalitäten Gelegenheit zur Eingehung von Wetten anzubieten, unabhängig davon, ob solche Wetten auch (alternativ) direkt über das Internet getätigt werden können. Der Beschuldigte habe in seinem Lokal Laptops aufgestellt und die Möglichkeit angeboten, hierüber Online-Wetten über den Ausgang von Fussballspielen abzuschliessen. Die Bezahlung der Wetteinsätze und die Ausbezahlung der Gewinne seien über den Beschuldigten erfolgt. Die Wettquittungen hätten über den vorhandenen Drucker ausgedruckt werden können (OGer BE Urteil SK 17 386+387 vom

15. März 2018 E. III.1). In beiden Fällen wurden die Beschuldigten verurteilt, weil sie Gelegenheit zur Eingehung von Wetten boten. Indessen lag darin kein Anbieten im Sinne der Kerntätigkeit des Veranstalters entsprechender Wetten, d.h. der Person, die die Spielbedingungen festlegt, die Durchführung der Wet- te ermöglicht sowie die Wetten auf eigene Rechnung betreibt (vgl. E. 3.d.aa). Der Tatbestand von Art. 42 aLG geht somit in Bezug auf das Tatbestandsele- ment des zur Eingehung verbotener Wetten Gelegenheit Bietens – wie dies der Wortlaut indiziert – weiter als das in Art. 33 Abs. 1 aLG genannte Anbieten entsprechender Wetten. dd) Greift der Tatbestand von Art. 42 aLG weiter als derjenige von Art. 33 Abs. 1 aLG, kann in Bezug auf das Tatbestandselement der Gewerbsmässig- keit aber nicht mehr von einer Redundanz gesprochen werden. Es stellt sich daher die Frage, ob die Gewerbsmässigkeit auch bei der Tatbestandsvariante des (zur Eingehung verbotener Wetten) Gelegenheit Bietens vorausgesetzt wird. Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung („Wer verbotene Wetten ge- werbsmässig eingeht oder vermittelt oder zu ihrer Eingehung Gelegenheit bietet, […]“) kann sich das Tatbestandselement der Gewerbsmässigkeit ledig- lich auf das Eingehen verbotener Wetten, auf das Eingehen und Vermitteln verbotener Wetten oder auf alle drei Tatvarianten (eingehen, vermitteln und zur Eingehung Gelegenheit bieten) beziehen. Folglich ist der Wortlaut diesbe- züglich nicht eindeutig. Im Urteil 6B_422/2007 vom 22. Januar 2008 äusserte

Kantonsgericht Schwyz 21 sich das Bundesgericht zur Frage der Gewerbsmässigkeit nicht, aus der Sachverhaltsdarstellung geht jedoch hervor, dass 10 % des Reinertrags an den Beschuldigten bzw. eine von ihm beherrschte GmbH gingen, womit die Gewerbsmässigkeit als gegeben angesehen werden dürfte (BGer Urteil 6B_422/2007 vom 22. Januar 2008 Sachverhalt A.; vgl. E. 3.d.aa). Das Ober- gericht des Kantons Bern prüfte und bejahte im Urteil SK 17 386+387 vom

15. März 2018 die Gewerbsmässigkeit (OGer BE Urteil SK 17 386+387 vom

15. März 2018 E. III.1). Art. 33 aLG verbietet sodann ausschliesslich ge- werbsmässige Wetten, weshalb auch systematische Überlegungen dafür sprechen, dass die Gewerbsmässigkeit bei der Tatbestandsvariante des zur Eingehung verbotener Wetten Gelegenheit Bietens vorauszusetzen ist. Hinzu kommt, dass diese Tatbestandsvariante von allen in Art. 33 aLG und Art. 42 aLG genannten diejenige ist, bei der der Handelnde am wenigsten Einfluss auf die im Raum stehende Wette hat und sie selber auch nicht eingeht. Mit Blick auf das Ziel des aLG, das „eigentliche Bookmaker-Gewerbe“ zu unter- drücken (Botschaft vom 13. August 1918 zum Entwurfe eines Bundesgeset- zes betreffend die Lotterien und lotterieähnlichen Unternehmungen, BBl 1918 S. 333 ff., S. 352; Scherrer/Muresan, a.a.O., Rz. 260), sprechen auch histori- sche und teleologische Überlegungen dagegen, bei dieser Tatbestandsvarian- te die ansonsten erforderliche Gewerbsmässigkeit nicht als Tatbestands- merkmal vorauszusetzen. Somit muss auch das zur Eingehung verbotener Wetten Gelegenheit Bieten gewerbsmässig erfolgen, um den Tatbestand von Art. 42 aLG zu erfüllen. Unabhängig davon muss der Täter Gelegenheit zur Eingehung verbotener Wetten („zu ihrer Eingehung“) bieten. Daraus folgt, dass die Wetten, zu deren Eingehung Gelegenheit geboten wird, verboten sein müssen, was seinerseits voraussetzt, dass diese gewerbsmässig ange- boten, vermittelt oder eingegangen werden (Art. 33 Abs. 1 aLG). Hinsichtlich der Tatbestandsvariante des zur Eingehung verbotener Wetten Gelegenheit Bietens ist somit in doppelter Hinsicht Gewerbsmässigkeit erforderlich (aber unter verschiedenen Tatbestandsmerkmalen zu prüfen).

Kantonsgericht Schwyz 22

f) Die Staatsanwaltschaft macht in der Anklage keine Ausführungen zur Gewerbsmässigkeit, weder in Bezug auf die angeblich verbotenen Wetten noch hinsichtlich des zu ihrer Eingehung Gelegenheit Bietens durch den Be- schuldigten. Betreffend die Wetten führt die Staatsanwaltschaft zwar aus, es seien im genannten Zeitraum 899 Anfragen im Zusammenhang mit Wettspiel- Webseiten erfolgt, es hätten 246 Cookies von Webseiten, die Wettspiele an- bieten, identifiziert werden können und es seien 10‘496-mal Webseiten von Wettspielanbietern aufgerufen worden, wobei es sich hierbei um 21 verschie- dene Webseiten (u.a. forzza.com, wir-wetten.com, interwetten.com, uni- bet.com, uwin4u.com und – bei mehr als der Hälfte der Aufrufe – sisko- win.com) gehandelt habe. Aus diesen Ausführungen geht aber nicht hervor, welche Wetten im genannten Zeitraum auf welchen von den genannten Web- seiten angeboten wurden und ebenso wenig, inwiefern es sich dabei um ver- botene Wetten im Sinne von Art. 33 aLG handelte, die gewerbsmässig ange- boten wurden. Dass die aufgerufenen Webseiten später teilweise gesperrt wurden (vgl. angefochtenes Urteil E. II.2.3.4), vermag zwar den Verdacht zu erwecken, auf diesen Webseiten könnten bereits zum Tatzeitpunkt illegale Wetten angeboten worden sein. Allerdings müsste die Staatsanwaltschaft mit Blick auf den vom Beschuldigten gerügten Anklagegrundsatz in der Anklage darlegen, welche Wetten auf welchen Webseiten aus welchen Gründen als verbotene Wetten im Sinne von Art. 33 aLG zu qualifizieren sind (vgl. zum Anklagegrundsatz und insbesondere zur Umgrenzungsfunktion: Nigg- li/Heimgartner, Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, Bd. I, 2. A., 2014, Art. 9 StPO N 36 f.). Abge- sehen davon führte die Staatsanwaltschaft in der Anklage aus, der Beschul- digte habe gewusst, dass auf den zur Verfügung gestellten Gerätschaften verbotene Wetten abgeschlossen worden seien, indessen geht weder aus dem Gutachten der I.________ AG (U-act. 11.1.05) noch aus den übrigen Akten hervor, dass mittels der Laptops überhaupt Wetten abgeschlossen wur- den. Angesichts dessen ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte mit den zur Verfügung gestellten Laptops Gelegenheit zur Eingehung verbotener Wetten

Kantonsgericht Schwyz 23 bot. Ebenso wenig ist erstellt, dass er dies gewerbsmässig tat. Der Tatbestand von Art. 42 aLG ist somit nicht erfüllt. Bei diesem Ausgang sind die vom Be- schuldigten gestellten Beweisanträge obsolet.

9. Strafzumessung

a) Der Beschuldigte machte sich nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig. Das Gesetz sieht als Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Min- destdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürze- re Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe oder Busse (Art. 40 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Art. 41 StGB statuiert die Priorität der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe, weshalb das Gericht nur unter den genannten Voraussetzun- gen auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann (Mazzucchelli, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. A., 2019, Art. 41 StGB N 36a).

b) Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach be- stimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Ermittlung des Verschuldens des Täters erfolgt somit zunächst anhand aller einschlägigen objektiven Elemente, die aus der Tat selber abge- leitet werden können, insbesondere anhand der Schwere der Verletzung, des

Kantonsgericht Schwyz 24 verwerflichen Charakters der Tat und der Art ihrer Ausführung. In subjektiver Hinsicht werden sodann die Intensität des deliktischen Willens sowie die Be- weggründe und die Ziele des Täters berücksichtigt. Hinzuzurechnen zu diesen Schuldkomponenten sind weiter die mit dem Täter selber verbundenen Fakto- ren, namentlich die Vorstrafen, das Ansehen, die persönliche Lage (Gesund- heitszustand, Alter, familiäre Verpflichtungen, berufliche Situation, Rückfallge- fahr usw.), die Strafempfindlichkeit sowie das Verhalten nach der Tat und im Verlaufe des Strafverfahrens (BGE 141 IV 61 = Pra 104 [2015] Nr. 68, E. 6.1.1; vgl. zum Ganzen: Kantonsgericht Schwyz, Urteil STK 2020 10 vom

14. August 2020, E. II.2.).

c) Es ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er den Schlagstock mit dem Inventar übernahm und erst während seiner Tätigkeit im Restaurant davon Kenntnis erlangte (vgl. E. 2.f). Der Beschuldigte erwarb den Schlagstock somit nicht bewusst, sondern es ist ihm vorzuwerfen, dass er ihn nicht entsorgte, nachdem er Kenntnis von ihm erlangt hatte. Angesichts des- sen liegt das objektive Tatverschulden im unteren Bereich. Weil dem Beschul- digten lediglich vorzuwerfen ist, den Schlagstock nicht entsorgt zu haben, nachdem er von diesem Kenntnis erlangte, liegt dem Delikt kein intensiver deliktischer Wille zugrunde. Folglich ist die gezeigte kriminelle Energie eben- falls sehr gering. Im Übrigen sind keine anderweitigen Verschuldenser- höhungs- oder Verschuldensminderungsgründe erkennbar, weshalb insge- samt ein leichtes Verschulden vorliegt. Demzufolge ist die verschuldensan- gemessene Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens anzusetzen und es ist aufgrund der Priorität der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe zu erkennen, zumal eine Freiheitsstrafe nicht geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Widerhandlungen gegen das Waf- fengesetz abzuhalten, nachdem der Beschuldigte die Waffe nicht in einer di- rekten Deliktsabsicht beschaffte, sondern sie lediglich nicht entsorgte, nach- dem er Kenntnis von ihr erlangt hatte. Die hypothetische verschuldensange- messene Strafe ist unter Berücksichtigung des leichten Verschuldens auf 20 Tagessätze Geldstrafe anzusetzen. Sodann sind die täterbezogenen Straf-

Kantonsgericht Schwyz 25 erhöhungs- und Strafminderungsgründe zu prüfen. Straferhöhend wirken sich die beiden Vorstrafen aus: Der Beschuldigte wurde am 3. Februar 2016 we- gen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AuG) sowie Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG) zu einer be- dingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.00 und einer Busse von Fr. 1‘350.00 (SUI 2015 7951), und am 13. März 2018 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Art. 91 Abs. 1 lit. b SVG) zu einer be- dingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 90.00 und einer Busse von Fr. 330.00 verurteilt (SUI 2018 811; U-act. 1.1.01b). Ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen ist die Delinquenz in der Probezeit. Die hypothetische ver- schuldensangemessene Strafe ist angesichts dessen um fünf Tagessätze zu erhöhen. Täterbezogene Strafminderungsgründe sind demgegenüber keine erkennbar und wurden auch nicht geltend gemacht. Folglich ist die Strafe auf 25 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.

d) aa) Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchs- tens Fr. 3‘000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf zehn Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf- wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Exis- tenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). bb) Die Vorinstanz setzte die Tagessatzhöhe auf Fr. 50.00 fest. Sie erwog, er arbeite immer noch in der Gastronomie, habe aber aufgrund der aktuellen Corona-Situation das Lokal geschlossen. Mit dem neuen Lokal, das er im März 2020 eröffnet habe, habe er bisher noch kein Einkommen erzielen kön- nen. Zuvor habe er brutto Fr. 4‘800.00 monatlich verdient. In der Steuerer- klärung 2019 sei ein Jahreseinkommen von netto Fr. 42‘160.00 ausgewiesen, was ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3‘513.00 ergebe. Es sei davon

Kantonsgericht Schwyz 26 auszugehen, dass der Beschuldigte irgendein Ersatzeinkommen erhalten werde, weshalb es angemessen erscheine, ihm 80 % des ausgewiesenen Einkommens anzurechnen, also Fr. 2‘810.00. Hiervon werde für Steuern, Krankenkasse etc. ein Abzug von 20 % gemacht. Weiter sei zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte Vater von zwei unterstützungspflichtigen Kindern sei, weshalb praxisgemäss ein weiterer Abzug von 27.5 % vorzunehmen sei. Die Ehefrau generiere ein eigenes Einkommen, weshalb kein weiterer Abzug infolge Unterstützungspflicht erfolge. Der Beschuldigte verfüge sodann über kein Vermögen und keine derart hohen Schulden, deren Umfang eine zusätz- liche Addition bzw. Subtraktion rechtfertigen würde (angefochtenes Urteil E. II.1.9). cc) Die Verteidigung brachte vor, der Beschuldigte habe seit Auftreten der Pandemie und deren Folgen kein Einkommen mehr. An der Berufungsver- handlung reichte der Beschuldigte zwei Bestätigungen seiner Ehefrau vom

21. März 2022 bzw. 24. März 2022 ein, wonach er im Jahr 2021 sowie von Januar bis März 2022 unentgeltlich in der F.________ GmbH gearbeitet habe (KG-act. 11/1). Diese Bestätigungen sind indessen nicht unterzeichnet und äussern sich auch ansonsten weder über die Tätigkeit noch den Umfang des Arbeitspensums, weshalb mit diesen Unterlagen eine Änderung der von der Vorinstanz festgestellten finanziellen Verhältnissen nicht belegt ist. Ferner machte die Verteidigung geltend, der Beschuldigte habe Schulden, was der Beschuldigte selber sowohl vor erster Instanz als auch an der Berufungsver- handlung bestätigte (Vi-act. 25 S. 3 Frage 13; KG-act. 11 S. 3 Frage 4). Schuldverbindlichkeiten sind in der Regel nicht abzugsfähig und es ist dem Täter auch zuzumuten, seinen Schuldentilgungsplan zur Bezahlung der Geldstrafe umzustellen. Die Geldstrafe darf allerdings die Belastbarkeitsgren- ze des Täters nicht überschreiten (Dolge, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 34 StGB N 83). Der Beschuldigte macht lediglich geltend, er habe Privatschulden über Fr. 120'000.00. Ob und wie er diese tatsächlich abzahlt, legt er nicht dar und ist ebenso wenig akten- mässig erstellt. Angesichts dessen ist am Grundsatz, dass Schuldverbindlich-

Kantonsgericht Schwyz 27 keiten keine Reduktion der Tagessatzhöhe nach sich ziehen, festzuhalten. Im Übrigen setzt sich der Beschuldigte mit der vorinstanzlichen Berechnung der Tagessatzhöhe nicht auseinander. Die Vorinstanz legte mit Verweis auf die Steuererklärung nachvollziehbar dar, weshalb sie von einem Einkommen von Fr. 2'810.00 ausging. Sodann führte sie zutreffend aus, welche Abzüge zu berücksichtigen sind und weshalb sie die Tagessatzhöhe auf Fr. 50.00 festleg- te. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann mangels anderer Aktenlage ver- wiesen werden (angefochtenes Urteil E. III.1.9) und die Tagessatzhöhe ist auf Fr. 50.00 festzusetzen.

10. Bedingter Vollzug und Widerruf

a) Die Vorinstanz verweigerte den bedingten Strafvollzug für die Wider- handlung gegen das Waffengesetz und widerrief die beiden Strafen vom

3. Februar 2016 (SUI 2015 7951) und vom 13. März 2018 (SUI 2018 811), weil der Beschuldigte kurz nach Erlass des zweiten Strafbefehls, mit dem die Probezeit für den ersten Strafbefehl verlängert worden sei, wieder straffällig geworden sei, das heisse, weder die erste bedingte Geldstrafe noch die zwei- te bedingte Geldstrafe oder die Verlängerung der Probezeit hätten beim Be- schuldigten Wirkung gezeigt. Sodann zeige er bezüglich der aktuellen Vorwür- fe weder Einsicht noch Reue (angefochtenes Urteil E. III.1.6 und E. III.2.4).

b) Der Beschuldigte brachte vor, die früheren Strafen seien nicht einschlä- gig und eine weitere Tatbegehung sei nicht zu erwarten. Dass er keine Reue zeige, liege daran, dass er unschuldig sei (KG-act. 11/2 S. 9 f.)

c) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi-

Kantonsgericht Schwyz 28 derruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB). Massgebendes Kriterium für die Anordnung wie auch für den Widerruf des bedingten Strafvollzugs ist die Prognose (Schneider/Garré, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 46 StGB N 2). Von der Regel des Strafaufschubs darf nur bei ungünstiger Pro- gnose abgewichen werden (BGE 135 IV 180 = Pra 99 [2010] Nr. 44 E. 2.1; Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 38). Ob eine unbedingte Strafe not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhal- ten, muss der Richter aufgrund einer Gesamtwürdigung beurteilen. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leu- mund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (Scheider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N 46).

d) Der Beschuldigte wurde – wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.c) – am 3. Fe- bruar 2016 wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AuG) sowie Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG) zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.00 (Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 1‘350.00 (SUI 2015 7951; U-act. 1.1.01b) verurteilt. Mit Strafbefehl vom 13. März 2018 wurde er wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Art. 91 Abs. 1 lit. b SVG) schuldig gesprochen. Ihm wurde eine bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 90.00 bei einer Probezeit von drei Jahren und eine Busse von Fr. 330.00 auferlegt (SUI 2018 811; U-act. 1.1.01b). Zudem wurde die Probezeit für das erste Vergehen um ein Jahr verlängert (U-act. 1.1.01b). Die beiden Vorstrafen betreffen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AuG; heute: Auslän-

Kantonsgericht Schwyz 29 der und Integrationsgesetz, AIG) bzw. das Strassenverkehrsgesetz (SVG). Der Beschuldigte wird neu wegen einer Widerhandlung gegen das Waffenge- setz (WG) verurteilt. Die beiden Vorstrafen sind folglich nicht einschlägig. Hin- zu kommt, dass dem Beschuldigten in Bezug auf die Widerhandlung gegen das Waffengesetz nur ein leichtes Verschulden anzulasten ist. Abgesehen von der (nicht einschlägigen) Delinquenz während der Probezeit sind keine Tatsa- chen bekannt, die für eine schlechte Prognose sprechen. Angesichts dessen erscheint eine unbedingte Strafe im Sinne einer Gesamtwürdigung (knapp) nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Demnach ist die Strafe bedingt auszusprechen und es ist von einem Widerruf der beiden Vorstrafen abzusehen. Weil der Beschuldigte aber während der Probezeit erneut straffällig wurde, drängt es sich zum einen auf, die Probezeit für das neue Vergehen auf die maximale Dauer von fünf Jahren festzusetzen und zum anderen die Probezeit für die Vorstrafe vom 13. März 2018 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Art. 91 Abs. 1 lit. b SVG) um die Hälfte, d.h. 18 Monate zu verlängern. Die Probezeit für die erste Vorstrafe vom 3. Februar 2016 wegen Beschäftigung von Aus- länderinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Art. 117 Abs. 1 AuG) sowie Förderung der rechtswidrigen Ein- oder Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG) kann indessen nicht mehr verlängert werden, nachdem sie bereits mit Strafbefehl vom 13. März 2018 um die Hälfte (ein Jahr) verlängert wurde.

11. Beschlagnahmungen

a) In Bezug auf die beschlagnahmten Gegenstände ordnete die Vorinstanz die Einziehung des Schlagstocks und die Herausgabe der übrigen beschlag- nahmten Gegenstände (Laptops, Blöcke und Notizmaterial) an den Beschul- digten an (angefochtenes Urteil Dispositivziffern 6.1 und 6.2). Die Vorinstanz führte aus, der Schlagstock stelle eine Waffe dar, zu deren Besitz der Be- schuldigte nicht berechtigt sei, weshalb damit die Sicherheit von Menschen und die öffentliche Ordnung gefährdet werde. Deshalb sei der Schlagstock

Kantonsgericht Schwyz 30 einzuziehen und der Polizei zur Vernichtung oder gutscheinenden Verwen- dung zu überlassen (angefochtenes Urteil E. IV.1.4). Die Blöcke und Notizma- terialien sowie Laptops brächten keine Gefährdung der Sicherheit von Men- schen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung mit sich und seien des- halb dem Beschuldigten auszuhändigen (angefochtenes Urteil E. IV.2.4).

b) Der Beschuldigte beantragt zwar formell, das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben. Hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände beantragt er aber lediglich, es seien ihm die Gegenstände gemäss Ziffer 6.2 des angefochtenen Urteils (Laptops, Blöcke und Notizmaterial) herauszuge- ben (KG-act. 11/2 S. 1 f.), was mithin keine Änderung des angefochtenen Ur- teils bedeutet. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren äusserte sich der Be- schuldigte nicht zum Antrag der Staatsanwaltschaft, den Schlagstock einzu- ziehen (angefochtenes Urteil E. IV.1.2). Angesichts dessen ist das angefoch- tene Urteil in Bezug auf die beschlagnahmten Gegenstände zu bestätigen und es kann hinsichtlich der Begründung der Einziehung des Schlagstocks und der Herausgabe der übrigen Gegenstände auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil E. IV.1.4 und IV.2.4; Art. 82 Abs. 4 StPO).

12. Kosten und Entschädigungen

a) Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person teilweise schuldig und teilweise freigesprochen, sind die Verfahrens- kosten grundsätzlich anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Der beschuldigten Per- son dürfen die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammen- hang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklage-

Kantonsgericht Schwyz 31 punktes notwendig waren. Es ist also nach Sachverhalten und nicht nach Tat- beständen aufzuschlüsseln (Domeisen, Bearbeiter, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. A. 2014, Art. 426 StPO N 6). Der Beschuldigte wird wegen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz freigesprochen. Bei den beiden Vorwürfen handelt es sich um unterschiedliche Sachverhalte, weshalb dem Grundsatz der anteilsmässigen Verteilung entsprechend die Kosten nach dem entstandenen Aufwand aufzuteilen sind. Zu berücksichtigen ist, dass der Hauptaufwand im Untersuchungsverfahren, insbesondere auch aufgrund des Gutachtens der I.________ AG (U-act. 11.1.05), im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz entstand. Folglich recht- fertigt es sich, die erstinstanzlichen Kosten (Fr. 9‘186.15) dem Beschuldigten zu 1/4 (= Fr. 2‘296.55) aufzuerlegen. Im übrigen Umfang (= Fr. 6‘889.60) ge- hen die Kosten zulasten des Bezirks. Aufgrund des teilweisen Freispruchs hat der Beschuldigte Anspruch auf Ent- schädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Ver- fahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde, dem Einzelrichter, dem Be- zirksgericht und dem kantonalen Straf- und Jugendgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20‘000.00 (§ 13 lit. a GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem not- wendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizier- te Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. An- dernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Der Beschuldigte reichte vor erster Instanz eine Kostennote in Höhe von Fr. 6‘673.80 ein (Vi-act. 29). Dieses Honorar liegt innerhalb des Tarifrahmens und erscheint angesichts des überschaubaren Aktenumfanges, der Schwierigkeit und Tragweite des Falles – insbesondere mit Blick auf den

Kantonsgericht Schwyz 32 drohenden Widerruf der Vorstrafen – angemessen. Entsprechend der Kosten- verteilung ist der Beschuldigte somit für das erstinstanzliche Verfahren redu- ziert mit Fr. 5‘005.35 (= 3/4 von Fr. 6‘673.80; inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte focht den erstinstanzlichen Entscheid vollumfänglich an, weshalb entsprechend der erstinstanzlichen Kostenverteilung auch die Kosten des Be- rufungsverfahrens von Fr. 3‘600.00 (inkl. Fr. 600.00 Kosten der Anklagevertre- tung) zu 1/4 (= Fr. 900.00) dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. Im übrigen Umfang (= Fr. 2‘700.00) gehen sie zulasten des Kantons. Auch im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte für den teilweisen Frei- spruch Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemes- sene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsge- richt als Berufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Der Beschuldigte reichte eine Kostennote seines Verteidigers über Fr. 3‘786.00 ein (KG-act. 11/2 Kostennote vom 29. März 2022). Dieses Hono- rar liegt innerhalb des Tarifrahmens und erscheint mit Blick auf die bereits erwähnte Wichtigkeit der Streitsache (insbesondere drohender Widerruf), ihrer eher geringen Schwierigkeit sowie dem überschaubaren mutmasslichen Zeitaufwand angemessen. Der Beschuldigte ist entsprechend der Kostenver- teilung reduziert mit Fr. 2‘839.50 (= 3/4 von Fr. 3‘786.00; inkl. Auslagen und MWST) für das Berufungsverfahren zu entschädigen;-

Kantonsgericht Schwyz 33 erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgeho- ben und wie folgt ersetzt:

1. Der Beschuldigte wird der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d und Art. 7 WG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. d WV schuldig gesprochen.

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz gemäss Art. 42 aLG i.V.m. Art. 33 aLG freige- sprochen.

3. Für das Vergehen gemäss Ziff. 1 wird der Beschuldigte mit einer Gelds- trafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 50.00 bestraft.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufge- schoben. Die Probezeit wird auf fünf Jahre festgelegt.

5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 3. Februar 2016 (SUI 2015 7951) bei einer Probezeit von zwei Jahren (verlängert um ein Jahr mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom

13. März 2018) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.00 wird nicht widerrufen.

6. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 13. März 2018 (SUI 2018 811) bei einer Probezeit von drei Jahren bedingt ausge- sprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 90.00 wird nicht wider- rufen. Stattdessen wird die Probezeit um 18 Monate verlängert.

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7. Der durch die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Verfügung vom

13. Juli 2018 beschlagnahmte Schlagstock der Marke Police Using, schwarz (lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter Lager-Nr. xx), wird eingezogen und der Polizei zur Vernichtung oder gutscheinenden Verwendung überlassen.

8. Die folgenden durch die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Verfügung vom 13. Juli 2018 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd bei der Kan- tonspolizei Schwyz unter Lager-Nr. xx) sind dem Beschuldigten auf Ver- langen und nach telefonischer Voranmeldung (041 819 29 67) heraus- zugeben:

- 1 Laptop Lenovo S/N PF0G FHVZ, schwarz, mit Kabel;

- 1 Laptop Lenovo S/N PF0G FGTB, schwarz, mit Kabel;

- 1 Laptop Lenovo S/N PF0G 4SLN, schwarz, ohne Kabel;

- 1 Laptop Toshiba Serial 8B177154R, schwarz, mit Kabel;

- 1 Laptop Toshiba Serial 8B177025R, schwarz, ohne Kabel;

- 1 Laptop Lenovo S/N PF0G FLIE, schwarz, ohne Kabel;

- 1 Block und Notizblatt P.________;

- 1 Block und diverses Notizmaterial. Wird innert drei Monaten ab Rechtskraft kein entsprechendes Begehren gestellt, wird Verzicht auf die Gegenstände angenommen und diese werden der Kantonspolizei Schwyz zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

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9. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 9‘186.15, bestehend aus:

a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 6‘186.15;

b) den Gerichtskosten von Fr. 3‘000.00 (inkl. Kosten, Gebühren und Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründe- ten Entscheids); trägt der Beschuldigte zu 1/4 (Fr. 2‘296.55). Im restlichen Umfang (Fr. 6‘889.60) gehen sie zu Lasten des Bezirks. Rechnung und Inkasso erfolgen durch das Amt für Justizvollzug nach Eintritt der Rechtskraft.

10. Der Beschuldigte wird für das erstinstanzliche Verfahren aus der Be- zirksgerichtskasse reduziert mit Fr. 5‘005.35 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3‘600.00 (inkl. Anklagever- tretungskosten von Fr. 600.00) werden dem Beschuldigten zu 1/4 (Fr. 900.00) auferlegt und gehen im übrigen Umfang (Fr. 2‘700.00) zu Lasten des Kantons.

12. Der Beschuldigte wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsge- richtskasse reduziert mit Fr. 2‘839.50 (inkl. Auslagen und MWST) ent- schädigt.

13. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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14. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), an die Gespa – Interkantonale Geldspielaufsicht, Erlachstrasse 12, 3012 Bern (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), das Bundesamt für Polizei (fedpol), Guisanplatz 1a, 3003 Bern (1/R), das Amt für Justizvoll- zug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), das Amt für Migration (1/R), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, zum Vollzug von Ziff. 7 und 8), die Kan- tonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST (Strafregister; mit Formular). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 1. Juli 2022 kau